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Verwendung Stabszugführer (StZgFhr)

Begonnen von DasBier, 07. Februar 2025, 10:22:52

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DasBier

Hallo in die Forengemeinde.

Ich habe da mal eine Frage wo ich selbst keine Antwort zu finde, bzw. mit dessen Beantwortung im Dienst ich bislang noch nicht ganz zufrieden bin.
Hier gibt's mit Sicherheit einen Experten der mir da was konkreter, ggf. mit verweis auf Vorschriften, zu sagen kann.

Die Frage klingt simpel:
Woran macht sich fest wer Stabszugführer und somit die Disziplinarstufe 1 werden kann?

Von Btl Ebene kannte ich es noch, dass der Stab disziplinar dem KpChef der 1.Kp Stabs- VersKp untersteht.
Soweit ich weiß ist das im Heer auf Btl-Ebene auch noch so. Korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Und nun mach ich die oben beschriebene Frage mal weniger simpel.
Bei mir auf Rgt-Ebene ist die Funktion des StZgFhr und somit Wahrnehmung der Diziplinarstufe 1 (Für alle Msch bis UmP) eine Nebentätigkeit eines Offz-DP der StAbt3.
Die Offz des Stabes finden ihre Diziplinarstufe 1 beim Kdr und unterstehen nicht dem StZgFhr. Soweit so gut.

Die letzten Jahre wurde diese Nebenfunktion jedoch immer frei an irgendeinen Offizier des Stabes gegeben. (der DP der StAbt3 war besetzt).
Es war bespielweise mal der NschOffz StAbt4 dann der PersOffz StAbt1 und so weiter.
Richtig verrückt wurde es wo der im Amt stehende StZgFhr eine Versetzung auf einen A12 DP in den Kompanien erhielt, jedoch weiter im Stab Dienst verrichtete und StZgFhr geblieben ist.

Das erweckt bei mir den Eindruck, dass die Wahl des StZgFhr keinen Vorschriften/ Vorgaben folgt.

F_K

Was genau ist die Frage?

Disziplinargewalt wird per "Organisation" verliehen und kann per schriftlichen Befehl abgegeben werden.

Ralf

Die Disziplinarbefugnis (und dann auch die BU-Befugnis) ist am DP festgemacht.
Gibt es Hinderungsgründe, ist das formal zu übertragen und auch zu beantragen, dass die BU-Befugnis übertragen wird.
Gibt auch eine Regelung D-500/31 "Vorgesetztenverhältnisse und Zuweisung von Disziplinarbefugnis in den Streitkräften" und die A-1340/50 Nr. 3.3 zur BU-Übertragung.
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KlausP

Zitat... Soweit ich weiß ist das im Heer auf Btl-Ebene auch noch so. ...

Nein, ist es nicht mehr. Die Stabsangehörigen unterstehen nicht mehr dem Chef 1./- sondern eben dem Stabszugführer. Die 1./- ist auch ,,nur" noch Versorgungskompanie - zumindest weiß ich das von meinem ehemaligen Bataillon.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

DasBier

Zitat von: KlausP am 07. Februar 2025, 10:38:38
Zitat... Soweit ich weiß ist das im Heer auf Btl-Ebene auch noch so. ...

Nein, ist es nicht mehr. Die Stabsangehörigen unterstehen nicht mehr dem Chef 1./- sondern eben dem Stabszugführer. Die 1./- ist auch ,,nur" noch Versorgungskompanie - zumindest weiß ich das von meinem ehemaligen Bataillon.


Danke wieder was gelernt. Schon zu lange im selben Verband.

Zitat von: Ralf am 07. Februar 2025, 10:36:03
Die Disziplinarbefugnis (und dann auch die BU-Befugnis) ist am DP festgemacht.
Gibt es Hinderungsgründe, ist das formal zu übertragen und auch zu beantragen, dass die BU-Befugnis übertragen wird.
Gibt auch eine Regelung D-500/31 "Vorgesetztenverhältnisse und Zuweisung von Disziplinarbefugnis in den Streitkräften" und die A-1340/50 Nr. 3.3 zur BU-Übertragung.

Ah ok. Also kann prinzipiell jeder StZgFhr und somit Disziplinarvorgesetzter im Stab werden. Gem. der D-500/31 muss nur irgendein Vorgesetztenverhältnis nach §1,2 oder 3 vorhanden sein.

Was könnten solche Hinderungsgründe sein wenn der DP auf dem die Nebenfunktion StZgFhr festgemacht ist doch besetzt ist.
Grundlos von den organisatorischen Strukturen abzuweichen ist ja auch nicht richtig.
Es scheint ja keine speziellen Qualifikationen zu geben die einem die Wahrnehmung der Funktion StZgFhr erst ermöglichen.

F_K


DasBier

Und es kann wie im aufgeführten Beispiel auch wer sein der seinen Dienstposten garnicht im Stab hat.
Gruselig.

Ich weiß nicht aber ich habe mit so Konstrukten echt Bauchschmerzen.
Es fühlt sich einfach nicht richtig an.
Auch die Anforderung an einen Disziplinarvorgesetzen finde ich doch schon ziemlich gering.
Aber das nur meine Meinung.

Dank euch für eure bisherigen Antworten.

F_K

Ein deutscher Offizier kann vieles - in jedem Fall DV sein, dafür wird er ausgebildet.
In aller Regel findet eine Verwendung als KpChef / DV ja erst nach einigen Jahren als Offz statt.

(Die "Geschichte" mit einem "fremden" Offz hört sich tatsächlich "komisch" an - vermutlich mal wieder nur eine Seite der Geschichte ... )

Ralf

ZitatWas könnten solche Hinderungsgründe sein wenn der DP auf dem die Nebenfunktion StZgFhr festgemacht ist doch besetzt ist.
Bspw.:
- DP zwar besetzt, DP-Inhaber aber krank, auf langem Lg
- noch kein Offizier (bspw. OFähnr)
- DP-Inhaber aus persönlichen Gründen woanders stationiert (also keine Nähe zum zu beurteilenden Personal)
- Befangenheit
- aufgrund großer (diszipl.?) Versäumnisse herausgelöst
...

Aber nicht. da gibt es einen, der es vielleicht besser macht.

ZitatIn aller Regel findet eine Verwendung als KpChef / DV ja erst nach einigen Jahren als Offz statt.
KpChef ja, StZgFhr nein. Meine Erstverwendung als Offz war auch StZgFhr und S1-Offz (beide Tätigkeiten in der FlgHGrp auf einem DP vereint).
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F_K

@ Ralf:

Mein "in der Regel" bezog sich auf meine Erfahrungen im Heer / Kampftruppe - In Einzelfällen gibt es andere Erfahrungen,  und ein ausgebildeter S1 Offz ist natürlich besonders qualifiziert.

DasBier

@Ralf
Danke für deine Antwort.
Also bei mir im Stab war der letzte StZgFhr der auch auf dem gem. SollOrg vorgesehenen DP StZgFhr gewesen ist 2016 bis 2019.
Danach wurde es wie schon erwähnt wild verteilt und ist aktuell wieder in der S1 Abteilung weil der S1 Offz sich dafür eingesetzt hat es machen zu dürfen.

Der vorherige StZgFhr war zuletzt nichteinmal mehr Angehöriger des Stabes.
Irgendwas hatte man da gedreht damit er auf einen A12 Posten KEO I in einer Kompanie kommt. (Im übrigen auch keine Seltenheit bei den Hauptleuten unseres Stabes). Seinen Dienst hat er dort natürlich nie gemacht sondern weiter im Stab.
Da fing ich halt an mich zu fragen wie solche Konstrukte mit der Wahl DV als StZgFhr überhaupt zustande kommen.


funker07

Als ich das letzte Mal in ISOG geguckt hab:
Der Dienstposten StZgFhr wird wahrgenommen durch den 2. S3Offz, die Dienstposten-ID ist auch so beim Dienstposten StZgFhr hinterlegt.
Nach meiner Erfahrung: Der ist hauptamtlich und ausschließlich StZgFhr.
Der Dienstposten ist von Leutnant bis Hauptmann (A11) dotiert.

Vertreter kann auch ein anderer Offz sein, dafür muss es aber einen Vertretungsbefehl geben.

Das hin- und herschieben kenne ich eher aus der Ebene der Feldwebeldienstgrade, hab ich aber selbst auf Btl-Ebene schon bei Offizieren gesehen.
Sowas "passiert", wenn man den StZgFhr zwar nicht auf eine andere (förderliche) Verwendung schieben, aber trotzdem fördern will.

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