ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
ZitatUnentgeltliche Nebentätigkeiten der Dienst Leistenden sind genehmigungsfrei, sofern kein FallUnd daraus ergibt sich dann, ob sie genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist-
des § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 SG vorliegt.
Eine Nebentätigkeit ist entgeltlich, wenn für sie eine Vergütung (d. h. jede Gegenleistung in
Geld oder geldwerten Vorteilen) gezahlt wird, die über Leistungen nach § 4 Abs. 2 BNV hinausgeht.
Aufsichtsratstätigkeiten fallen grundsätzlich unter § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBG bzw.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG.
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