Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor doc.
 - 12. Juni 2025, 09:08:52
Ich bin der Meinung, man kommt zum Schluss sogar besser raus. Kurze Beispielrechnung:

120.000 € Brutto/a => 30% ESt
80.000 € Netto/a / 12 = 6666,67 € Netto/Monat

1 Monat RDL

73.333,33 € Netto/a
+ 6.666,67 §5 USG

108.000 € Brutto/a + 6.666.67 € §5 USG (Progressionsvorbehalt) = 114.666,67 € 0 => <30% ESt

Autor F_K
 - 10. Juni 2025, 12:49:36
@ tdn:

Ja, auch das kann ein Effekt sein.

Die Frage ist ja auch, welche (eingetragenen) Steuerfreibeträge "verändern" das Verhältnis Netto / Brutto für den Einzelnen, welche weiteren Einkommensarten hat der Steuerpflichtige und strebt dieser einen Jahresausgleich dazu an?

Nochmal: Ich halte die Regelungen für den Verdienstausfall für "gut", ich kann da keine Nachteile erkennen.
(Insbesondere die USG Leistung nach Dienstgrad, war eine erhebliche Verbesserung mit VORteilen für diesen Personenkreis, der davon profitiert).

(Ohne Progressionsvorbehalt hätten gerade Langzeit Res erhebliche weitere Vorteile, die mMn nicht gerechtfertigt wären.)
Autor tdn
 - 10. Juni 2025, 12:21:28
Zitat von: Str am 09. Juni 2025, 22:54:29Ein Einzelfall hat es schon vor Gericht geschafft: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-46803?hl=true

Der Verlust nach der Einkommensteuererklärung aufgrund Progressionsvorbehalt wird hier bestätigt. Der wird aber nicht erstattet, weil der Verwaltungsaufwand einer jährlichen Abrechnung größer wäre, als einfach nur das jeweilige Monats-Netto aufzufüllen.

Zitate:
"Schließlich handle es sich auch nicht um den Verlust von Arbeitsentgelt. Steuervorteile seien kein Erwerbseinkommen, Steuernachteile seien kein Einkommensverlust."

"Damit dient das Unterhaltssicherungsgesetz vorrangig dazu, sicherzustellen, dass der Reservistendienst Leistende seinen Unterhalt weiter bestreiten kann. Der Ausgleich sämtlicher Einkommensverluste ist damit nicht vordringlicher Gesetzeszweck."

Es geht also keineswegs darum, dass ein AN, der RD leistet, finanziell gleich gestellt ist mit einem, der kein RD leistet. Ja, das Nettoeinkommen mag erstmal gleich sein, aber durch die Steuernachteile hat man am Ende eben weniger.

Genau das wurde vom DBwV bereits 2014 kritisiert. Lösungvorschlag war sogar, die USG Leistungen vom Progressionsvorbehalt auszunehmen. Das ist nicht passiert.
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/stellungnahmen-gesetz-neuregelung-unterhaltssicherungsrechtlich-3808134

Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist gerichtlich bestätigt falsch.

Ich bin mir da nicht 100% sicher.
Schließlich geht ja vom zve das brutto ab und dann das netto (durch progressionsvorbehalt) wieder dazu. Es müßte also schlußendlich sogar weniger Steuern gezahlt werden, sprich die anderen 11 Monate müßten ein höheres Netto haben.
Oder denke ich da falsch?
Autor F_K
 - 10. Juni 2025, 09:41:29
@ Str:

As said, Steuerrecht ist durchaus komplex - es kommt zu KEINER Benachteiligung, wenn der AN 12 Monate des Jahres beschäftigt war und die Bescheinigungen "richtig" erstellt werden.

Natürlich mag es im Einzelfall zu kleinen Nachteilen kommen, ist dann halt so - der Regelfall ist dies nicht.
Autor Str
 - 09. Juni 2025, 22:57:47
EDIT: Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist, bezogen nur auf die Erstattung des Verdienstausfalls nach USG, gerichtlich bestätigt falsch.
Autor Str
 - 09. Juni 2025, 22:54:29
Ein Einzelfall hat es schon vor Gericht geschafft: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-46803?hl=true

Der Verlust nach der Einkommensteuererklärung aufgrund Progressionsvorbehalt wird hier bestätigt. Der wird aber nicht erstattet, weil der Verwaltungsaufwand einer jährlichen Abrechnung größer wäre, als einfach nur das jeweilige Monats-Netto aufzufüllen.

Zitate:
"Schließlich handle es sich auch nicht um den Verlust von Arbeitsentgelt. Steuervorteile seien kein Erwerbseinkommen, Steuernachteile seien kein Einkommensverlust."

"Damit dient das Unterhaltssicherungsgesetz vorrangig dazu, sicherzustellen, dass der Reservistendienst Leistende seinen Unterhalt weiter bestreiten kann. Der Ausgleich sämtlicher Einkommensverluste ist damit nicht vordringlicher Gesetzeszweck."

Es geht also keineswegs darum, dass ein AN, der RD leistet, finanziell gleich gestellt ist mit einem, der kein RD leistet. Ja, das Nettoeinkommen mag erstmal gleich sein, aber durch die Steuernachteile hat man am Ende eben weniger.

Genau das wurde vom DBwV bereits 2014 kritisiert. Lösungvorschlag war sogar, die USG Leistungen vom Progressionsvorbehalt auszunehmen. Das ist nicht passiert.
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/stellungnahmen-gesetz-neuregelung-unterhaltssicherungsrechtlich-3808134

Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist gerichtlich bestätigt falsch.
Autor F_K
 - 09. Juni 2025, 16:02:03
Steuerfragen im Einzelfall beantworten Steuerberater / Anwälte.

Bei gleichbleibendem Einkommen und ohne Steuerfreibeträge wird ein AN NICHT durch den Progressionvorhehalt benachteiligt - er erhält, ggf. nach Lohnsteuerjahresausgleich exakt dasselbe Nettoeinkommen.

Dienstgeld und "Zuschläge" gibt es "on top".
Autor Str
 - 09. Juni 2025, 14:45:47
@F_K: Du offensichtlich auch nicht. Sonst könntest du meine ja Frage beantworten.
Autor F_K
 - 08. Juni 2025, 15:56:01
@ Str:

Du hast offensichtlich Steuer / Progression nicht verstanden.
Autor Str
 - 08. Juni 2025, 12:39:45
Na toll, dann wird man als RDLer gegenüber einem Nicht-RDler beim Entgelt benachteiligt. Der §5 USG hält nicht, was er verspricht, weil durch Progressionsvorbehalt nach der Steuer weniger vom Netto bleibt. :'(
Autor doc.
 - 05. Juni 2025, 08:30:49
Ja, doch - Du hast ja weniger Gesamtbrutto im Jahr, daher einen geringeren Steuersatz. Deswegen wird zur Ermittlung des Steuersatzes, der Nettolohnersatz addiert. Wie beim Elterngeld auch.
Autor Str
 - 05. Juni 2025, 00:32:20
Sorry, dass ich hier fleddere, habe aber eine Frage zu genau diesem Thema: Kann es sein, dass mein Arbeitgeber den Verdienstausfall anders berechnen muss?

Hintergrund: Bin Angestellter und beantrage nach USG §5 Verdienstausfall.
Bisher ist es so. Ich gehe zur Übung für einen gewissen Zeitraum. Am Ende des Monats berechnet mir mein Arbeitgeber den Verdienstausfall, den bekomme ich netto erstattet. Jetzt kommt aber das Finanztamt mit der Steuererklärung möchte Nachzahlung wegen Progressionsvorbehalt.

Erste Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass USG §5 Verdienstausfall dafür sorgen soll, dass ich als Arbeitnehmer Netto das gleiche bekomme, wie wenn ich an keiner Übung teilgenommen hätte?

Aktuell berechnet mein Arbeitgeber den Verdienstausfall durch die Differenz aus tatsächlichem Netto (Arbeit minus Übung) und regulärem Netto (Arbeit ohne Übung). Also bei regulären 3000€ Netto und 14 Tage Übung würde ich z.B. 1600€ Netto bekommen. Verdienstausfall wird dann mit 1400€ berechnet. Der wird per USG erstattet. Netto habe ich am Ende des Monats also das gleiche auf dem Konto wie ohne Übung. Vor der Steuer hätte ich also das Gleich. Nach der Steuererklärung soll ich aber nachzahlen wegen Progressionsvorbehalt. Da haut doch was nicht hin?
Autor F_K
 - 23. März 2017, 07:44:55
Ein Wahlrecht gibt es nicht.
Autor ToMA
 - 23. März 2017, 07:41:45
Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 19:30:53
Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".

Es wurde bereits mehrfach geschrieben:
Alle USG-Leistungen, bis auf die nach § 7 USG, sind steuerfrei.
Von den steuerfreien USG-Leistungen unterliegen nur die §-6-Leistungen dem Progressionsvorbehalt.

Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 08:12:01
Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
Autor PzGrenSG-Gast
 - 22. März 2017, 22:06:39
Ich möchte trotzdem nochmal nachhaken. Oben wurde behauptet die Mindestleistung wäre gänzlich steuerfrei und wirkt sich nicht auf die Progression aus. Ist das so korrekt? Macht es steuerlich einen Unterschied ob Mindestleistung oder Lohnersatz gezahlt wurde?