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Zitat von: Str am 09. Juni 2025, 22:54:29Ein Einzelfall hat es schon vor Gericht geschafft: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-46803?hl=true
Der Verlust nach der Einkommensteuererklärung aufgrund Progressionsvorbehalt wird hier bestätigt. Der wird aber nicht erstattet, weil der Verwaltungsaufwand einer jährlichen Abrechnung größer wäre, als einfach nur das jeweilige Monats-Netto aufzufüllen.
Zitate:
"Schließlich handle es sich auch nicht um den Verlust von Arbeitsentgelt. Steuervorteile seien kein Erwerbseinkommen, Steuernachteile seien kein Einkommensverlust."
"Damit dient das Unterhaltssicherungsgesetz vorrangig dazu, sicherzustellen, dass der Reservistendienst Leistende seinen Unterhalt weiter bestreiten kann. Der Ausgleich sämtlicher Einkommensverluste ist damit nicht vordringlicher Gesetzeszweck."
Es geht also keineswegs darum, dass ein AN, der RD leistet, finanziell gleich gestellt ist mit einem, der kein RD leistet. Ja, das Nettoeinkommen mag erstmal gleich sein, aber durch die Steuernachteile hat man am Ende eben weniger.
Genau das wurde vom DBwV bereits 2014 kritisiert. Lösungvorschlag war sogar, die USG Leistungen vom Progressionsvorbehalt auszunehmen. Das ist nicht passiert.
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/stellungnahmen-gesetz-neuregelung-unterhaltssicherungsrechtlich-3808134
Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist gerichtlich bestätigt falsch.
Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 19:30:53
Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".
Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 08:12:01
Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)