Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor Cafe Fünfeck
 - Heute um 14:43:59
Zitat von: LwPersFw am Heute um 10:08:59
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)



Ok, Danke für die ausführliche Erläuterung mit Hinweis auf die BT-Drucksache.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht dann automatisch durch das auswärtige Dienstgeschäft aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren, korrekt?


Finde ich zumindest unpraktibal gelöst. Bei Einberufung auf die eigene Einheit/Standort A mit Tätigkeit bei Einheit/Standort B erhält man die rote V-Karte; bei direkter Einberufung auf Einheit/Standort B gibt es die grüne V-Karte was für mich zumindest zu einem unnötigen Bearbeitungs/Klärungsaufwand für alle Beteiligten führt obwohl der Reservist in beiden Fällen ja nicht am Standort der eigenen Einheit seinen Dienst leistet. Besser wäre hier eine allgemeine Regelung die jegliche Fallkonstellation pauschal abdeckt oder eine automatische Abgeltung über die USG o.ä.
Autor LwPersFw
 - Heute um 10:08:59
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)

Autor KlausP
 - 23. August 2025, 21:24:48
Da waren die grünen Karten wohl gerade vergriffen.  ;D
Autor FlaRak31
 - 23. August 2025, 21:20:46
Das ist schon verwirrend?

Ich habe eine rote Karte mit einem grünen Aufklebe-Punkt drauf. Soll damit ne grüne Karte sein  ;D
Autor Cafe Fünfeck
 - 23. August 2025, 18:02:21
Zitat von: LwPersFw am 19. August 2025, 14:26:42Nur als Hinweis ... RDL erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die rote Karte und können dann unentgeltlich an der Truppenversorgung teilnehmen.

"(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1)
Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind,
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen
, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

...

Voraussetzung ist das entsprechende Kommandierungen bzw. Befehle vorliegen, aus denen dies eindeutig hervorgeht.



Aufgrund einer Kommandierung zur Lehrgangsteilnahme hatte ich die rote Verpflegungskarte erhalten; die Ausgabe der roten Karte stand dann auf der Kommandierung.

Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?

Und wie verhält es sich wenn die Einberufung zwar auf die eigene Einheit erfolgt, Meldeort und tatsächlicher Dienstort für die Dauer des Reservistendienstes allerdings ganz woanders ist? Hatte ich jetzt mehrmals, müsste dann nicht auch eine Kommandierung erfolgen durch welche dann der Anspruch auf die rote V-Karte entsteht?

Finde es etwas verwirrend, manchmal die rote Karte zu erhalten und manchmal nicht.


Danke
Autor alpha_de
 - 21. August 2025, 16:03:52
@puffelschnuffel

Ich habe den Eindruck, dass jemand hier ein persönliches Problem bzw. eine anderweitige Unzufriedenheit verallgemeinert.

Ich habe in meinem Bereich mehrere hoch qualifizierte Reservisten. Die kommen gerne und bringen sich bestens ein. Sie kommen freiwillig und müssten das nicht machen. Und sie verstärken meinen Bereich und wir sind um diese Unterstützung froh. So schlecht scheinen also die Rahmenbedingungen dann doch nicht zu sein.
Autor LwPersFw
 - 21. August 2025, 15:23:03
Es bleibt doch festzustellen ... entweder akzeptiere ich die Leistungen die aktuell gewährt werden ... nach den vom Gesetzgeber (nicht der Bw) vorgegebenen Regeln...

... oder ich darf eben nicht freiwillig RD leisten ...


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf

"Verpflegung" unter Punkt 4.

Unter Punkt 9. "Sozialversicherung und sonstige soziale Absicherung"

Autor F_K
 - 21. August 2025, 13:15:43
Ein Soldat ist sicherlich in der Lage, seine Verpflegung sicher zu stellen - ich habe im Inland noch nie von verhungerten Soldaten gehört.
Autor Klinger3000
 - 21. August 2025, 12:56:34
Zitat von: wolverine am 21. August 2025, 07:09:01Irgendwie sind Sie offenbar der Einzige, der ein Problem mit dem Verpflegungsgeld hat.
Nein. Ich auch. In der Kaserne, in der ich gerade über, gibt es keinerlei Verpflegungsmöglichkeiten. Wirklich 0. Keine Kantine, kein Mannheim, nix UHG, nix OHG.
Als OTL bekomme ich 27,15 Prämie am Tag. Für Frühstück, Mittagessen und Abendbrot.
Autor BulleMölders
 - 21. August 2025, 11:59:54
Aber die Bundeswehr sucht doch so dringend Personal warum passt die Bundeswehr denn die Rahmenbedingungen nun nicht an meinen Forderungen und Bedürfnisse an?
Autor christoph1972
 - 21. August 2025, 10:50:49
Im Moment kann ich diese Aufregung so gar nicht verstehen, Reservedienstleistungen sind ganz freiwillig. Kein einziger Reservist wird gegen seinen Willen zu einer RDL gezwungen.

Entweder man akzeptiert die derzeitigen Rahmenbedingungen für eine RDL oder man lässt es besser ganz bleiben.
Autor wolverine
 - 21. August 2025, 07:09:01
Irgendwie sind Sie offenbar der Einzige, der ein Problem mit dem Verpflegungsgeld hat.
Autor puffelschnuffel
 - 21. August 2025, 06:58:18
Zitat von: F_K am 20. August 2025, 18:02:18Aufgrund der Dauer der RDL wird er freigestellt - ohne Weiterzahlung der Bezüge.

Quelle für Deine Behauptung?

Das hast du behauptet, also musst du auch die Quelle nennen. Nochmal! Es, geht hier ausschließlich um die Bezüge und finanziellen Leistungen der BUNDESWEHR für Reservisten und nicht darum, ob und was für Leistungen aus dem zivilberuflichen Umfeld vom Arbeitgeber bzw. zivilen Dienstherrn weitergezahlt werden! Ich bleibe dabei. Reservisten sind finanziell gesehen Soldaten 2. Klasse und das sollte sich schleunigst ändern sonst wird das nichts mit dem avisierten Aufwuchs auf 260K Soldaten.

Ich fordere alle Kameraden Reservisten auf sich für eine deutliche Anhebung der RDL-Bezüge zu engagieren und das auch bei jeder RDL in der Truppe kundzutun und auch dem Reservistenverband zu kommunizieren.

PS: Wo kann ich einen Thread zum leidigen Thema Freiwilligkeitsprinzip bzw. Freistellung Arbeitgeber aufmachen? Der Laden hier muss endlich mal auf Touren kommen, damit das Ansehen der Reservisten bei der Truppe und im Zivilen wieder glänzt.

Autor F_K
 - 20. August 2025, 21:49:40
Einfach mal den 10er lesen - und dann auf Zeitverträge im ÖD und mehrmonatige RDL abstellen - wie läuft es dann?

Es ging hier auch nicht darum, WER ggf. (weiter-) zahlt, sondern um das Einkommen im Vergleich.
Autor OberStabsSteiger
 - 20. August 2025, 19:06:45
ZitatSie wurden zu einer Wehrübung herangezogen und sind im öffentlichen
Dienst angestellt bzw. verbeamtet.
Bei Ihnen als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ruht
das Arbeitsverhältnis während der Wehrübung gemäß § 1 Abs. 1
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG).
Als Beamtin und Beamter sind Sie für die Dauer der Wehrübung gemäß § 9
Abs. 2 S. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) mit Bezügen beurlaubt.
§ 1 Abs. 2 ArbPlSchG und § 9 Abs. 2 S. 2 ArbPlSchG verpflichtet Ihren
Arbeitgeber/Dienstherr dazu, Ihnen für die gesamte Dauer einer
Wehrübung Arbeitsentgelt/Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu
zahlen.

Quelle: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5217150/789f9088e4d0babc33be11635ff34449/verpflichtung-des-oeffentlichen-arbeitgebers-zur-weiterzahlung-des-arbeitentgeltes-data.pdf