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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - Heute um 14:56:24
Zitat von: MikeEchoGolf am Heute um 08:04:11BMVg – P III 2/P 5 – Az 19-11-03 hat dies in Verbindung mit dem Erlass BMVg IUD II 3 zur Bedingung gemacht. Ohne diese Voraussetzung sind die Rechnungsführer angewiesen, mangels Verpflichtung Forderungen auf Zahlungen abzulehnen.

Wie ich schon anmerkte, Fehler auf Seiten des Dienstherrn, liegen nicht in der Verantwortung des Soldaten.
Wenn der Refü einen Vermerk z.B. im Befehl zu einer Übung dazu benötigt...
Muss dies zwischen Refü und Verantwortlichen für den Befehl geregelt werden.
Am gesetzlichen Anspruch des Soldaten ändert dies nichts.

####################################################################################

Zitat:

"Anfrage BAPersBw zu der Auslegung der Begriffe

- auswärtiges Dienstgeschäft und
- Dienstreise.
_________________________________________________________________________________

Anwortmail BMVg vom 4. August 2020:
BMVg - P III 2 - Az 19-11-03

P III 2 und P II (5 alt) nehmen zu Ihrer u.a. Fragestellung unter Beteiligung von IUD II 2, IUD II 3, FüSK III 5 und P II 1 wie folgt Stellung:

Freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) und Reservistendienst Leistende (RDL) sind nicht von den trennungsgeldrechtlichen
Vorschriften für Berufssoldatinnen und -soldaten (BS) und Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) erfasst und
haben danach keinen Anspruch auf Leistungen für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung bei auswärtigen
Dienstgeschäften, bei denen sie zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind.

§ 17 WSG und § 23 USG schaffen daher einen sachgleichen Anspruch auf Ausgleich verpflegungsbedingten Aufwands für diese Soldatinnen und Soldaten.

Auswärtiges Dienstgeschäft im Sinne von § 17 WSG und § 23 USG

In allen Fällen, in denen BS und SaZ Anspruch auf Leistungen für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung
nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) / Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) haben, erhalten FWDL und RDL
unentgeltliche Verpflegung bzw. ein Verpflegungsgeld nach § 17 WSG bzw. § 23 USG, damit sie in diesen Fällen nicht
schlechter gestellt sind als SaZ und BS
.


Die Formulierung des § 17 WSG/ § 23 USG soll damit die Maßnahmen umfassen, welche bei SaZ/BS zu einem Trennungsgeldanspruch führen.

Die Höhe des Verpflegungsgeldes richtet sich daher folgerichtig nach den für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger
geltenden trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand. Dies schließt den Anwendungsbereich
des § 12 Absatz 7 ATGV ein. Auch wenn sich die Höhe des Trennungsgeldes nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen bemisst,
handelt es sich um trennungsgeldrechtliche Ansprüche und damit um den Anwendungsfall nach § 17 WSG/ § 23 USG.

Trennungsgeld auslösende Maßnahmen in diesem Zusammenhang könnten sich aus Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 6, 8 und 9 TGV und § 2 Abs. 1 ATGV ergeben.
§ 1 Absatz 3 TGV bzw. § 2 Absatz 3 ATGV ist zu beachten.

Grundsätzlich bestimmt die Art der Personalmaßnahme/ Weisung die Zuordnung zur Erstattung von Trennungsgeld oder Reisekosten,
insofern ist das Reisekosten- und Trennungsgeldrecht nur Folgerecht aus einer dienstlichen Maßnahme.

Das Kriterium für die Zuordnung zur Rechtsfolge nach § 17 WSG/ § 23 USG ist somit nicht das Dienstgeschäft an sich,
sondern die zugrundliegende Personalmaßnahme/ Weisung.

Für die Abgrenzung der Kommandierungen von Dienstreisen wird auf die ZDv A-1420/37 "Versetzung, Dienstpostenwechsel und
Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten", Kapitel 4.2 - Abgrenzung der Kommandierung von der Dienstreise - verwiesen.

Maßnahmen im Sinne des § 17 WSG/ § 23 USG sind zum Beispiel Kommandierungen zur Teilnahme an (keine abschließende Aufzählung):

+ Lehrgängen,
+ Fort- und Weiterbildungen,
+ Ausbildungsreisen,
+ Übungen,
+ Besonderen Auslandsverwendungen oder
+ Seedienst.

Dienstreisen im Sinne von § 17 WSG und § 23 USG

Dienstreisen im Sinne von § 17 WSG und § 23 USG sind alle anderen dienstlich bedingten Reisen, die nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG)
oder der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) abgefunden werden. Da FWDL und RDL selbst zum berechtigten Personenkreis des BRKG und der
ARV gehören, ist der Ausgleich von dienstlich bedingtem Mehraufwand für Verpflegung hierbei auch für diesen Personenkreis sichergestellt.

Dienstliche Anordnung im Sinne von § 17 WSG und § 23 USG

Dienstliche Anordnung im Sinne von § 17 WSG und § 23 USG sind schriftliche dienstliche Weisungen oder Befehle, aufgrund derer
Soldatinnen und Soldaten allgemein (z.B. nach ZDv A-1900/2) oder im Einzelfall (z.B. durch Befehl oder Personalverfügung)
zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden. Die Anordnung zur Teilnahme an einem besonderen Dienstgeschäft
im Sinne von Nr. 202 der ZDv A-2211/2 - Besonderes Dienstgeschäft - gilt zwar zugleich als dienstliche Anordnung der Verpflichtung
zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung.
Auf die Verpflichtung sollte aber möglichst trotzdem in den entsprechenden Befehlen/Personalverfügungen nochmals hingewiesen werden.

Im Auftrag
03.08.2020"


Wie aus der im letzten Satz gewählten Formulierung von BMVg P III 2:

"Auf die Verpflichtung sollte aber möglichst trotzdem in den entsprechenden Befehlen/Personalverfügungen nochmals hingewiesen werden."

zu ersehen ist, "sollten" entsprechende Vermerke "möglichst" benutzt werden.

Warum hat das BMVg dies so formuliert, weil es das Gesetz nicht fordert.
Und wenn es das Gesetz nicht fordert, kann der Anspruch nicht erlöschen, nur weil ein Bearbeiter z.B. einem Vermerk in einem Übungsbefehl vergessen hat.


Autor MikeEchoGolf
 - Heute um 08:04:11
BMVg – P III 2/P 5 – Az 19-11-03 hat dies in Verbindung mit dem Erlass BMVg IUD II 3 zur Bedingung gemacht. Ohne diese Voraussetzung sind die Rechnungsführer angewiesen, mangels Verpflichtung Forderungen auf Zahlungen abzulehnen.
Autor LwPersFw
 - Heute um 06:20:42
Zitat von: MikeEchoGolf am Heute um 03:45:14zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung
oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.


Bitte dabei aber den rechtlichen Aspekt beachten, dass ein Fehlen nicht den gesetzlichen Anspruch aushebelt.
Denn das Gesetz fordert diese Vermerke nicht!
Und es nicht in der Verantwortung des RDL interne Verwaltungsabläufe sicherzustellen.


Für die FWDL gelten ja die adäquaten Regelungen, geregelt in § 17 WSG.
Hier gibt es auch eine Regelung zur Umsetzung.
Aber auch diese fordert diese Vermerke nicht!:

"A-1457/6 Wehrsoldrechtliche Leistungen für den freiwilligen Wehrdienst

3.2.3 Verpflegung und Verpflegungsgeld

334. Nach § 17 Absatz 1 WSG haben FWDL Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von
Gemeinschaftsverpflegung, sofern sie bei auswärtigen Dienstgeschäften (außerhalb von Dienstreisen)
aufgrund dienstlicher Anordnung zur Teilnahme verpflichtet sind. Näheres über die Verpflichtung
zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung regelt die AR ,,Verwaltungsvorschrift zu § 18 des
Soldatengesetzes – Gemeinschaftsverpflegung" A-1900/2.

335. Kann in den Fällen der Nr. 334 die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden oder
wird die bzw. der FWDL aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
befreit, besteht Anspruch auf ein Verpflegungsgeld nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 und
3 WSG. FWDL beantragen das Verpflegungsgeld mit den durch das Verpflegungsamt der Bundeswehr
bereitgestellten Forderungsnachweisen 1.

1 Verpflegungsgeld Inland (Anlage 17.11 zur AR ,,Operatives Verpflegungsmanagement" A2-1910/0-6001-1)
und Verpflegungsgeld Ausland (Anlage 17.12 zur AR A2-1910/0-6001-1).

Autor MikeEchoGolf
 - Heute um 03:45:14
ZitatWird er direkt auf Standort B einberufen weil er dort seinen Dienstort hat ist er dann nicht auswärtig?
Genau das!

ZitatSomit entscheidet offenbar die jeweilige Einberunfungspraxis ob man die rote- o. grüne V-Karte erhält obwohl sich der Residienstleistende in beiden Fällen an Standort B befindet.
Ja, deswegen sich bei seinem Beordungstruppenteil einberufen und sich dann kommandieren lassen.

ZitatMeine zuletztgestellte Frage war aber auch ob durch das auswärtige Dienstgeschäft automatisch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (durch Fürsorgeppflicht des Dienstherrn?
Entscheidend und zwingende Voraussetzung ist aber, ob die Verfügung einen Vermerk zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsverpflegung oder einen Hinweis auf die Durchführung eines besonderen Dienstgeschäfts nach A2211/2 enthält.
Autor Cafe Fünfeck
 - 25. August 2025, 21:14:14
Zitat von: F_K am 25. August 2025, 07:14:13@ cafe:

Wird der RD zu dem Standort zugezogen, so ist dieser nicht auswärtig.

Died ist der Regelfall bei RDL.

Wird er auf Standort A einberufen und leistet Dienst an Standort B ist er auswärtig, wodurch der "eigene StO" dann ja doch eine Rolle spielt.

Wird er direkt auf Standort B einberufen weil er dort seinen Dienstort hat ist er dann nicht auswärtig?

Somit entscheidet offenbar die jeweilige Einberunfungspraxis ob man die rote- o. grüne V-Karte erhält obwohl sich der Residienstleistende in beiden Fällen an Standort B befindet.

Regelfall hin- oder her, bei uns in der Einheit kommt Szenario A/B öfter vor.


Meine zuletztgestellte Frage war aber auch ob durch das auswärtige Dienstgeschäft automatisch die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (durch Fürsorgeppflicht des Dienstherrn?) entsteht oder ob diese noch an anderen Kriterien gebunden ist.
Nein, wir erhalten in dem Szenario A/B üblich keine Kommandierung auf welcher das explizit angeordnet ist.
Autor F_K
 - 25. August 2025, 07:14:13
@ cafe:

Wird der RD zu dem Standort zugezogen, so ist dieser nicht auswärtig.

Died ist der Regelfall bei RDL.
Autor Cafe Fünfeck
 - 24. August 2025, 21:07:03
Zitat von: F_K am 24. August 2025, 19:11:31Es geht NICHT um die Frage "eigener StO".

Sondern?

Bedingung ist doch ein außwärtiges Dienstgeschäft außerhalb einer Dienstreise.

Damit dieses außwärtig ist, muss es doch außerhalb des eigenen Standortes stattfinden wozu dieser ja definiert sein muss.

Und den Fall habe ich ja selbst bereits gehabt:

Einberufung auf die eigene Einheit am Standort A
Kommandiert zum Lehrgang in Standort B
>> rote V Karte erhalten

Und da im §23 USG nicht explizit "Lehrgang" sondern "außwärtiges Dienstgeschäft" steht ist die rote V-Karte in solchen Fällen wohl dann immer auszugeben wenn o.g. Szenario eintritt, nicht nur bei Lehrgangskommandierungen, was bei uns in der Einheit öfter mal vorkommt.
Autor F_K
 - 24. August 2025, 19:11:31
Es geht NICHT um die Frage "eigener StO".
Autor Cafe Fünfeck
 - 24. August 2025, 14:43:59
Zitat von: LwPersFw am 24. August 2025, 10:08:59
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)



Ok, Danke für die ausführliche Erläuterung mit Hinweis auf die BT-Drucksache.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht dann automatisch durch das auswärtige Dienstgeschäft aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren, korrekt?


Finde ich zumindest unpraktibal gelöst. Bei Einberufung auf die eigene Einheit/Standort A mit Tätigkeit bei Einheit/Standort B erhält man die rote V-Karte; bei direkter Einberufung auf Einheit/Standort B gibt es die grüne V-Karte was für mich zumindest zu einem unnötigen Bearbeitungs/Klärungsaufwand für alle Beteiligten führt obwohl der Reservist in beiden Fällen ja nicht am Standort der eigenen Einheit seinen Dienst leistet. Besser wäre hier eine allgemeine Regelung die jegliche Fallkonstellation pauschal abdeckt oder eine automatische Abgeltung über die USG o.ä.
Autor LwPersFw
 - 24. August 2025, 10:08:59
Zitat von: Cafe Fünfeck am 23. August 2025, 18:02:21Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?


Wie im Gesetz genannt ist es jedes Dienstgeschäft bei dem die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet wird, also können dies nicht nur Trainings(Lehrgänge) sein.

Hier ist zu beachten das die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für den Abrechner klar ersichtlich ist.

Deshalb ist die Kommandierung, oder eben der entsprechende Befehl zur Dienstleistung, mit dem Hinweis zur Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu versehen.

Oder mit dem entsprechenden Zusatz gemäß § 23 Absatz 3.

Dies vorher zu prüfen und korrekt umzusetzen liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen.

Dessen ungeachtet bleibt der gesetzliche Anspruch für den Reservisten bestehen, auch wenn der Zusatz auf der Kommandierung/im Befehl fehlt ! Denn es ist nicht in der Verantwortung des RDL die internen verwaltungsabläufe sicherzustellen!

D.h. es ist nicht ein "kann", sondern ein "muss" !

Wer hier Probleme hat, auf den gesetzlichen Anspruch gem. § 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.
Führt dies nicht zum Erfolg, nach Ablauf einer Nacht formal Beschwerde einreichen und dabei auf 
§ 23 USG i.V.m. BT-Drucksache 19/9491 verweisen.


Das sagt der Gesetzgeber dazu:

"Zu § 23 (Verpflegung, Verpflegungsgeld)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung für Reservistendienst Leistende für die Dauer auswärtiger Dienstgeschäfte mit Ausnahme von Dienstreisen. Die Regelung ist sachgerecht, da Reservistendienst Leistende nicht von den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erfasst sind und ansonsten kein Anspruch auf sachgleiche Leistung für den dienstlich bedingten Mehraufwand für Verpflegung besteht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Anspruch von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes an der Verpflegung.

Zu den Absatz 3 und Absatz 4

Soweit den Anspruchsberechtigten nach Absatz 1 der Anspruch auf Verpflegung tatsächlich nicht erfüllt oder die Verpflegung aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, richtet sich die Abfindung nach Maßgabe der für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt den Einbezug der Geldleistung bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland nach Absatz 3 in den Kaufkraftausgleich nach § 10 dieses Gesetzes."

BT-Drucksache 19/9491

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen  Einsatzbereitschaft der Bundeswehr  (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG)

Autor KlausP
 - 23. August 2025, 21:24:48
Da waren die grünen Karten wohl gerade vergriffen.  ;D
Autor FlaRak31
 - 23. August 2025, 21:20:46
Das ist schon verwirrend?

Ich habe eine rote Karte mit einem grünen Aufklebe-Punkt drauf. Soll damit ne grüne Karte sein  ;D
Autor Cafe Fünfeck
 - 23. August 2025, 18:02:21
Zitat von: LwPersFw am 19. August 2025, 14:26:42Nur als Hinweis ... RDL erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die rote Karte und können dann unentgeltlich an der Truppenversorgung teilnehmen.

"(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

§ 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1)
Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind,
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen
, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

...

Voraussetzung ist das entsprechende Kommandierungen bzw. Befehle vorliegen, aus denen dies eindeutig hervorgeht.



Aufgrund einer Kommandierung zur Lehrgangsteilnahme hatte ich die rote Verpflegungskarte erhalten; die Ausgabe der roten Karte stand dann auf der Kommandierung.

Gilt das dann aber nur bei Lehrgangsteilnahme oder müsste grundsätzlich bei Kommandierungen an einen anderen Standort / Dienststelle innerhalb eines Reservistendienstes dann generell die rote V-Karte ausgegeben werden da durch die Kommandierung die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft & Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entsteht?

Und wie verhält es sich wenn die Einberufung zwar auf die eigene Einheit erfolgt, Meldeort und tatsächlicher Dienstort für die Dauer des Reservistendienstes allerdings ganz woanders ist? Hatte ich jetzt mehrmals, müsste dann nicht auch eine Kommandierung erfolgen durch welche dann der Anspruch auf die rote V-Karte entsteht?

Finde es etwas verwirrend, manchmal die rote Karte zu erhalten und manchmal nicht.


Danke
Autor alpha_de
 - 21. August 2025, 16:03:52
@puffelschnuffel

Ich habe den Eindruck, dass jemand hier ein persönliches Problem bzw. eine anderweitige Unzufriedenheit verallgemeinert.

Ich habe in meinem Bereich mehrere hoch qualifizierte Reservisten. Die kommen gerne und bringen sich bestens ein. Sie kommen freiwillig und müssten das nicht machen. Und sie verstärken meinen Bereich und wir sind um diese Unterstützung froh. So schlecht scheinen also die Rahmenbedingungen dann doch nicht zu sein.
Autor LwPersFw
 - 21. August 2025, 15:23:03
Es bleibt doch festzustellen ... entweder akzeptiere ich die Leistungen die aktuell gewährt werden ... nach den vom Gesetzgeber (nicht der Bw) vorgegebenen Regeln...

... oder ich darf eben nicht freiwillig RD leisten ...


https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5503782/0f42146ae27f32b709b57963b56675c0/leistungskatalog-fuer-fwdl-rdl-data.pdf

"Verpflegung" unter Punkt 4.

Unter Punkt 9. "Sozialversicherung und sonstige soziale Absicherung"