liebe community,
ich würde gerne wissen, ob das fahren eines wolfes ohne Einweisung ein Dienstvergehen darstellt.
Wenn ein Kamerad als KvD eingesetzt ist, allerdings noch nicht den Wolf gefahren ist, kann man die erste Fahrt dann als Einweisungsfahrt geltend machen?
Stellt es andersrum ein Dienstvergehen dar, wenn man noch kein B-fortg. hatte, allerdings den zivilen führerschein B hat?
horrido
Also wenn man nur den zivilen B hat dann darf man zb. einen Wolf nicht fahren. Aber zum Beispiel diese Fuhrparkservicekfz.
Und so einfach kann man eine Fahrt nicht zur Einweisungsfahrt machen. Das muss auf dem Fahrauftrag stehen und es muß jemand dabei sein.
Der Wolf ist ein militärisches Fahrzeug mit Sonderausstattung. Deswegen ist zwingend eine Einweisung und eine Überprüfung notwendig. Die Überprüfung ist zwingend durch einen Militärkraftfahrlehrer oder anderes befugtes Peronal (Schirrmeister) durchzuführen. Eine Einweisung, inklusive Einweisungsfahrt darf nur durch einen für dieses Modell erfahrenen Militärkraftfahrer vorgenommen werden.
Fahren eines Dienstfahrzeugs ohne Dienstfahrerlaubnis ist zunächst ein mal nicht nur ein Dienstvergehen, sondern auch eine Straftat nach § 248b STGB:
"Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.[...]"
Wer nur eine zivile Fahrerlaubnis der Klasse B hat kann "Selbstfahrer" werden:
"ZDv 42/2 Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen
116. Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung dürfen handelsübliche, nichtgeländegängige Personenkraftwagen mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz als Selbstfahrer (1) auch mit der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B oder 3 führen.(3)
Die Berechtigung erteilt der/die Dienststellenleiter(in) (Halter des Dienstfahrzeugs) mit der Erteilung des Fahrauftrags. Im Fahrauftrag ist im Feld ,,Fahrer", der Name mit dem Zusatz ,,Selbstfahrer(in) gem. VMBl 1998 S. 109" zu vermerken."
Gruß Andi
Zitat von: mailman am 12. Dezember 2008, 15:59:28
Also wenn man nur den zivilen B hat dann darf man zb. einen Wolf nicht fahren. Aber zum Beispiel diese Fuhrparkservicekfz.
Und so einfach kann man eine Fahrt nicht zur Einweisungsfahrt machen. Das muss auf dem Fahrauftrag stehen und es muß jemand dabei sein.
Nur allein das reicht nicht:
Es muß ein Dienstplan erstellt werden mit Inhalt über den Umfang der Ausbildung (Theorie, Praxis, Technik). Der Inhalt und der Zeitansatz der Ausbildung ist für jedes Fz/Fz-Typ genau definiert wie z.B. AusbStd Straße / Gelände. Nach Abschluß erfolgt eine Überprüfungsfahrt durch einen MKL oder KfFw.
"Eben mal so" geht eine Einweisung/Überprüfung nicht
Das hab ich ja auch nicht behaupet das es einfach so geht.
Guten Abend zusammen,
Ich bin seit zwei Wochen vom Führerscheinlehrgang BC zurück und soll jetzt unseren 2 Tonner der Kompanie fahren.
Unser SG sollte mich schon mal mit dem Fahrzeug vertraut machen: Fahren nur innerhalb der Kaserne ohne Gelände und später kommt dann die Einweisungs- und Überprüfungsfahrt.
Dann sagte aber unser Schirrmeister-Uffz, dass nur die Instler ein Fahrzeug in der Kaserne bewegen dürfen und wir nicht, schon gar nicht ohne Fahrauftrag.
Meine Frage jetzt: Stimmt das denn? Den Fahrauftrag braucht man doch nur, wenn man außerhalb der Kaserne fahren will.
Aber wie soll ich denn sonst üben?
Danke für eure Hilfe!
Hast du denn nicht im Rahmen des Lehrgangs die Einweisung bekommen?
Wie du üben kannst? Indem du so schnell wie möglich die Einweisung bekommst.
Wer hat denn gesagt, dass du ohne Einweisung fahren sollst?
Nein, im Lehrgang gab es die Einweisung auf den 2 Tonner nicht.
Also die Einweisungsfahrt ist (ja, ich weiß, wie im Grunde der Name schon sagt) dazu da, dass ich die Erlaubnis bekomme, zu Übungszwecken zu fahren bis ich soweit bin, um die Überprüfungsfahrt machen zu schaffen?
Und die muss auf dem Fahrauftrag stehen, auch wenn ich nicht aus der Kaserne fahre?
Mein Stellv-TE Führer hat gesagt, ich soll mich darum kümmern und dann bin ich zu unserem SG...
Macht sowas nicht der Schirrmeister?
Was für einen Dienstposten hat den "euer Stabsgefreiter"?
Ich vermute mal es liegt nicht in seinen Kompetenzen Einweisungsfahren durchzuführen.
Bei uns haben das immer mind Unteroffiziere (damals "alter Art) gemacht.
Es hieß der Schirrmeister macht dann die Überprüfunsfahrt und die Übungsfahrten könne er auf erfahrene Kraftfahrer deligieren...
Es geht um eine reine Übungsfahrt auf Kasernengelände. Und da braucht man ja keinen Fahrauftrag.
Und auch auf dem Lehrgang hatte ich nicht gehört, dass nur die Instler Fahrten in der Kaserne machen dürfen...
Also: bevor ich auch nur ansatzweise übe, brauche ich die Einweisungsfahrt. Und die muss auf einem Fahrauftrag stehen, auch wenn wir nicht aus der Kaserne fahren?
Zitat von: Schußi am 11. Januar 2013, 18:48:49
Es hieß der Schirrmeister macht dann die Überprüfunsfahrt und die Übungsfahrten könne er auf erfahrene Kraftfahrer deligieren...
Es geht um eine reine Übungsfahrt auf Kasernengelände. Und da braucht man ja keinen Fahrauftrag.
Und auch auf dem Lehrgang hatte ich nicht gehört, dass nur die Instler Fahrten in der Kaserne machen dürfen...
Also: bevor ich auch nur ansatzweise übe, brauche ich die Einweisungsfahrt. Und die muss auf einem Fahrauftrag stehen, auch wenn wir nicht aus der Kaserne fahren?
Kurz: Ja, du brauchst einen Fahrauftrag, ohne geht nix. Auch innerhalb der Kaserne.
Für ne Einweisungsfahrt brauchts nen erfahrenen Kraftfahrer, das kann ein SG durchaus sein.
Instler dürfen Fahrzeuge zu Instandsetzungszwecken auch ohne bewegen. Solche Fahrten wie vom Parkplatz in die Insthalle bspw.
Zitat von: Schußi am 11. Januar 2013, 18:31:12
Nein, im Lehrgang gab es die Einweisung auf den 2 Tonner nicht.
Also die Einweisungsfahrt ist (ja, ich weiß, wie im Grunde der Name schon sagt) dazu da, dass ich die Erlaubnis bekomme, zu Übungszwecken zu fahren bis ich soweit bin, um die Überprüfungsfahrt machen zu schaffen?
Auch dazu noch kurz. Es gibt für jede Fahrzeugart nen bestimmten Zeitansatz für Einweisungsfahrten (Bestimmte Stundenanzahl Straße, Gelände usw.). Schau mal in die Zdv 43/1 oder 43/2 (ich mein es war die 43/2, bin aber nicht ganz sicher), da steht das drin.
Also, irgendwo gibt es da ein Missverständnis... Für eine Einweisungsfahrt wird ein Fahrauftrag erstellt, auf dem Sie und der Sie Einweisende draufstehen.
Diese Fahrt wird nicht in der Kaserne gemacht, ausser, Sie drehen dort vorher ein paar Runden, um sich an das Fahrzeug zu gewöhnen.
Eventuell können auch mehrere Einweisungsfahrten gemacht werden, wenn Sie sich unsicher sind. Danach erfolgt die Überprüfung durch einen Kraftfahrfeldwebel oder Schirrmeister.
Ich verstehe das mit dem "Üben" in der Kaserne nicht so ganz....
Es tut mir leid, aber ich stehe gerade auf dem Schlauch. Die Einweisungsfahrt muss auf den Fahrauftrag stehen und bestimmte Kriterien erfüllen (s. die ZdV, Danke dafür, ich schau da am Montag gleich rein), das ist klar.
Aber: um in der Kaserne zu fahren brauche ich doch keinen Fahrauftrag! Oder stimmt es, dass das nur die Inst. darf?
Oder muss zwingend die erste Fahrt die Einweisungsfahrt sein, weil ich ohne sie nicht das Fahrzeug bewegen darf, egal ob es in det Kaserne ist oder draußen?
Zum "Üben" in der Kaserne: ich fand es an sich besser, erstmal nur auf dem Kasernengelände zu fahren als direkt im Steaßenverkehr mit evtl. Engen und Gefahren..
Nein, ohne offizielle Einweisung auf das Fahrzeug darfst du es nicht fahren.
Dazu gehört eine theoretische Einweisung, eine Einweisungsfahrt (oder mehrere) und die Überprüfungsfahrt.
Für die Einweisungsfahrt brauchst du nen erfahrenen Kraftfahrer und nen Fahrauftrag.
Aber spricht ja auch nix gegen im Rahmen einer Einweisungsfahrt erstmal ein paar Runden durch die Kaserne zu fahren und dann erst aus dem Tor raus.
Dass du prinzipiell mit nem Tonner fahren kannst (und wahrscheinlich auch die was größeren, weil unter 2 Tonner gibbet kaum was und dafür hast ja noch keine Einweisung) hast du ja schon bewiesen.
Entschuldigt, mir wurden einige der Antworten icht angezeigt.
Danke für eure Antworten, jetzt weiß ich Bescheid!
Also: Einweisungsfahrt nach ZdV und dann die Überprüfungsfahrt...
Danke!
Richtig. Für Einweisungs- und Überprüfungsfahrten ist ein Fahrauftrag zwingend erforderlich, der als Fahrtzweck auch Einweisungs- und Überprüfungsfahrten beinhaltet. Die dort eingetragenen Fahrten sind dann die schriftlich-formelle Voraussetzung für die Eintragung ins Fahrten-/Nachweisheft.
Einweisungen am Fahrzeug (und die gehört dazu!) und Einweisungsfahrten kann jeder - auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp - erfahrene Kraftfahrer durchführen, Überprüfungsfahrten können Kraftfahrfeldwebel (Schirrmeister) oder Kraftfahrlehrer durchführen.
Und mit Verlaub: Das muss eigentlich auf jedem Fahrerlaubnislehrgang - spätestens beim Erklären des Fahrten-/Nachweishefts Unterrichtsstoff sein.
Gruß Andi
Also um das Fahrzeug zu bewegen müssen sie auf dem Fahrzeug überprüft werden. Dies macht der Kraftfahrfeldwebel.
Danach dürfen sie das Fahrzeug selbst bewegen. Davor muss eine einweisungsfahrt mit einem erfahren Kraftfahrer durchgeführt werden.
Üben in der Kaserne ohne FA würde ich unterlassen. Lieber mit einem erfahren Kraftfahrer im Rahmen einer einweisungsfahrt üben, dafür sind diese unter anderem auch da.
Wenn sie ohne FA innerhalb der Kaserne üben und es passiert was kann das sehr übel für sie ausgehen.
Zitat von: Afwjan am 11. Januar 2013, 19:30:29
Also um das Fahrzeug zu bewegen müssen sie auf dem Fahrzeug überprüft werden. Dies macht der Kraftfahrfeldwebel.
Danach dürfen sie das Fahrzeug selbst bewegen. Davor muss eine einweisungsfahrt mit einem erfahren Kraftfahrer durchgeführt werden.
Nur zur Verdeutlichung: Erst Einweisung in das Fahrzeug, dann Einweisungsfahrt, dann Überprüfungsfahrt.
Zitat von: Afwjan am 11. Januar 2013, 19:30:29
Üben in der Kaserne ohne FA würde ich unterlassen. Lieber mit einem erfahren Kraftfahrer im Rahmen einer einweisungsfahrt üben, dafür sind diese unter anderem auch da.
Wenn sie ohne FA innerhalb der Kaserne üben und es passiert was kann das sehr übel für sie ausgehen.
Fahren ohne Fahrauftrag nennt sich dann umgangssprachlich "Schwarzfahrt" und ist ganz nebenbei nicht nur ein Dienstvergehen, dass der Dienstherr gar nicht witzig findet, sondern darüber hinaus regelmäßig auch eine Straftat.
Gruß Andi
Was den Ablauf betrifft, schließe ich mich dem Gesagten an. Es gibt von einem erfahrenen Kraftfahrer (Dienstgrad egal) eine Einweisung, dann eine Einweisungsfahrt und schließlich von einem hierzu besonders Befugten eine Überprüfungsfahrt. Für die Fahrten außerhalb der Kaserne braucht man auch zwingend einen Fahrauftrag, welcher entsprechend als Zweck den Fahrt auch die Einweisung/überprüfung beeinhaltet. Die efolgte Überprüfung wird auch im Fahrtennachweisheft eingetragen. Ob man auch für innerhalb der Kaserne einen Fahrauftrag braucht, das wird unterschiedlich gehandhabt. Meistens braucht man keinen.
Was die Straftat des § 248 StGB angeht, würde ich Panikmache vermeiden. Das kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrer sich ganz alleine ein Fahrzeug krallt und damit rumfährt. Wenn der Fahrer aber auf Befehl von irgendjemanden fährt, liegt keine Straftat vor.
Er kann mit dem Fahrzeug aber auch innerhalb der Kaserne Schaden anrichten (grad als Anfänger) und spätestens dann wird man fragen, was Zweck der Fahrt war und was mit Fahrauftrag und der Berechtigung das Fahrzeug zu führen war.
Kann ja nicht so schwer sein:
Mit dem SG nen Termin ausmachen, ab zu dem, der für die Fahraufträge zuständig ist, ab zu dem, der die Dienstpläne erstellt. Und dann kannst mit dem immernoch erstmal ein paar Runden durch die Kaserne fahren bevor es raus geht.
Das von wegen innerhalb der Kaserne ohne Fahrauftrag war doch für die kurzen Strecken, damit man nicht alle 500m eintragen muss? Wenn er jetzt aber ne Stunde durch die Kaseren fährt, müssen die Kilometer doch irgendwie nachgewiesen werden.
Zitat von: justice005 am 11. Januar 2013, 19:53:40
Ob man auch für innerhalb der Kaserne einen Fahrauftrag braucht, das wird unterschiedlich gehandhabt. Meistens braucht man keinen.
Doch, da ist die Vorschriftenlage ganz eindeutig.
Zitat von: justice005 am 11. Januar 2013, 19:53:40
Was die Straftat des § 248 StGB angeht, würde ich Panikmache vermeiden.
;) Ich persönlich kenne keinen einzigen Fall in dem deswegen eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder gar eine Anklage/Verurteilung erfolgt ist. Hat sicherlich damit etwas zu tun, dass in entsprechenden Fällen meist zusätzlich noch spezifischere Straftaten begangen oder die entsprechenden Soldaten sofern möglich sowieso regelmäßig fristlos entlassen werden.
Zitat von: justice005 am 11. Januar 2013, 19:53:40
Das kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrer sich ganz alleine ein Fahrzeug krallt und damit rumfährt. Wenn der Fahrer aber auf Befehl von irgendjemanden fährt, liegt keine Straftat vor.
Dann könnte sich nur der Vorgesetzte - sofern nicht der DV - sehr warm anziehen. Aber du liegst damit gar nicht so falsch: Das heutige Problem ist nämlich das um sich greifende Nichtwissen um Befehle und Nichtkennen von Vorschriften bei Vorgesetzten in allen Dienstgradgruppen. Gerade im Kraftfahr- und Transportwesen ist das sehr augenfällig.
Aber da jeder Kraftfahrer der Bundeswehr um die gängigen Befehle und Vorschriften weiß/zu wissen hat wäre der Kraftfahrer damit pauschal nicht aus dem Schneider. Aber: anderes Thema.
Gruß Andi
Hallo,
für fahrten innerhalb der Kaserne haben wir im Jahr 2000 nie einen Fahrauftrag bekommen.
Da hieß es nur: "HG Menn...., suchen sie sich nen Beifehrer und fahren sie mal den Tonner 628 (endnummer des kennzeichens) vor den Block!"
und mir wurde die Tasche mit den Papieren und dem Schlüssel in die Hand gedrückt.
Selbst als ich innerhalb der Kaserne, (nach einer Fernmeldeausbildung) mit einem Unimog mit Fernmeldekabine an nem Rohr einer PzH 2000 hängen geblieben bin,
mußte ich (zum glück) nur einen kurzen Bericht zu dem Unfallhergang schreiben! Hat da dann meine Einheit etwas unter den Tisch fallen lassen, oder hatte ich dann einfach nur Glück das keiner etwas nachgefragt hat?!
Der Disziplinarvorgesetzte kann auch einen mündlichen Fahrazftrag erteilen.
Das heisst aber noch lange nicht, dass das Vorgehen auch richtig war.
Früher war noch einiges andere möglich, aber heutzutage wird sowas immer strenger gehandhabt- teilweise einfach aus Absicherungsdenken.
Ich versteh im Fall hier allerdings nicht, warum man das nicht einfach vor der Fahrt in trockene Tücher packen kann.
hallo,
auch wenn der Disziplinarvorgesetzte einen mündlichen Fahrauftrag erteilen kann, hätte ich mich dabei ganz schön in die Scheiße reiten können,
da ich ja keinen Beweiß dafür hatte...!
Zitat von: buuhjaah am 11. Januar 2013, 20:48:50
[...]für fahrten innerhalb der Kaserne haben wir im Jahr 2000 nie einen Fahrauftrag bekommen. [...]
[...] Hat da dann meine Einheit etwas unter den Tisch fallen lassen, oder hatte ich dann einfach nur Glück das keiner etwas nachgefragt hat?!
Also, der Einsatz von DienstKfz erfolgt mit dem Fahrauftrag.
Ausnahmen bei zwingenden Fällen mündlich z.B. Notständen, Alarm, oder
innerhalb der Kasernenanlage im Rahmen des TD, Instandhaltung,
Instandsetzung bei einer Fahrstrecke nicht mehr als 2 km.
Wenn kein Schaden an Fm Kabine oder PzH Rohr entstanden ist, dann
braucht keine Unfallmeldung geschrieben werden.
Schaden... war reichlich :( !
das Rohr der 2000er war mit dieser Halteklammer (keine ahnung wie man das nennt) gesichert und der komplette Turm hat sich um etwa 30 grad gedreht.
Die FM Kabine hat es ca. 30cm nach hinten verschoben!
Ablauf war:
Standen in Stellung (hinter einer Halle) und haben diese um ca. 90 Grad (rechter Winkel) verlassen!
Dabei habe ich mich von der tief stehende Sonne (da sie von unserer Stellung aus nicht erkennbar war) überraschen und blenden lassen.
In der Zeit, in der sich meine Augen an das plötzliche grelle Licht gewöhnen mussten
und der direkt durchgeführten Vollbremsung, konnte ich einen zusammenstoß nicht mehr Vermeiden!
Auch die unmittelbare Warnung des Beifahrers hätten den Unfall nicht verhindern können!
kein Fahrauftrag, kein Notfall oder TD aber erheblicher Schaden an FM Kabine und PzH!
Dennoch Glück gehabt und keine probleme bekommen
Dann haben sie ja Glück gehabt.
Ich würde das nicht machen, ohne FA fahren. Wenn es hart auf hart kommt bin ich der Idiot und muss zahlen.
Da warte ich lieber bis ich eine gültigen FA habe. Einfach um mich selber abzusichern, erst recht wenn ich mich unsicher auf einem Fahrzeug fühle!!!
Wie Andi bereits beschrieb, ist die Vorschriftenlage ganz eindeutig: KEINE Fahrt ohne Fahrauftrag. Der Grund ist doch ganz einfach, nämlich dass die Bw den Nachweis zu führen hat , dass ihre Kfz nur zu dienstlichen Zwecken bewegt werden und dadurch HH-Mittel verbrauchen.
Und da Fahraufträge auch über mehrere Tage ausgestellt und mehrere MKF eingetragen werden können, ist das doch auch überhaupt kein Problem.
@buuhjaah:
Zumindest eine Unfallmeldung sollten Sie geschrieben. ;)
Das Sie für den Schaden nicht haften, liegt daran, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorlag (nach Beurteilung Ihrer Schilderung zum Unfallhergang zumindest).
Deshalb ist auch nichts mehr von der WBV (u.a. für die Regulierung des Schaden
zuständig) gekommen.
Das es darüber hinaus auch nichts mehr vom DV gab, liegt in seinem Ermessen.
Zitat von: buuhjaah am 11. Januar 2013, 20:57:38
hallo,
auch wenn der Disziplinarvorgesetzte einen mündlichen Fahrauftrag erteilen kann, hätte ich mich dabei ganz schön in die Scheiße reiten können,
da ich ja keinen Beweiß dafür hatte...!
Mündlicher Fahrauftrag ist auch gut und schön. Aber lasst euch das lieber immer schriftlich geben. Dann seid ihr auch auf der sicheren Seite.
Andi muss ich zustimmen:
Erst Einweisung in das Fahrzeug, dann Einweisungsfahrt, dann Überprüfungsfahrt.
So ist der genaue Ablauf und nicht anders.
Es gibt eine Ausnahme. Für nicht Gelände gängige Fahrzeuge des BW-Fuhrpark der Führerscheinklasse B ist nur die Grundeinweisung vorgeschrieben. (Spießpritsche, T5 usw)
Zu Inst-zwecken darf das Inst-personal jedes Fahrzeug bewegen. Egal ob sie auf dem Fahrauftrag stehen oder nicht.
Jeder andere darf ein Fahrzeug nur bewegen, wenn er auf dem Fahrauftrag/Fahrerliste steht. Ansonsten haben wir die besagte Schwarzfahrt.
Und das kann richtig hässlich, da ihr somit nicht versichert seid und obendrein eine Straftat begeht.
ZitatUnd das kann richtig hässlich, da ihr somit nicht versichert seid und obendrein eine Straftat begeht.
Oh bitte..... das ist doch völliger Dummfug. Zur angeblichen Straftat habe ich weiter vorne schon was gesagt... Und Versicherung ??? Wer keine Ahnung von Haftungsrecht etc. hat, sollte einfach mal die Finger ruhig halten, bevor er sie planlos auf der Tastatur rumtoben lässt...
Naja, kannst es gern mal ausprobieren. Scheinst wohl ein sehr tolleranten KP-Chef zu haben.
Wenn es deiner Meinung nach nicht zum schlimm ist, könnte es ja jeder machen. Also ohne ein Diszi würde bei uns keiner davon kommen
Es sagt ja auch keiner,dass es nicht schlimm ist und auch nicht, dass es kein Diszi gibt.
Nur die Aussagen zur Strafbarkeit und Versicherungsschutz stimmen in der Form nicht.
Die Zugehörigkeit zwischen Schwarzfahrt und Fahrlässigkeit/vorsatz ist mir nicht mehr genau bekannt. Grad für den Fall, "wenn" was passieren sollte, wird sich die WBV das ganz genau angucken. Da macht sich eine Scharzfahrt nicht sonderlich gut. Also ich persönlich will für sowas nicht in Regress gezogen werden
Zitat von: Bierstöpsel am 12. Januar 2013, 11:23:28
Es gibt eine Ausnahme. Für nicht Gelände gängige Fahrzeuge des BW-Fuhrpark der Führerscheinklasse B ist nur die Grundeinweisung vorgeschrieben. (Spießpritsche, T5 usw)
hat sich das schon wieder geändert ???
mein letzter stand 2010 war
auf HaÜ fahrzeugen des Fuhrparkservice kann sich ein kraftfahrer selber einweisen und muss dies sowohl in seinem fahrtenbuch - wie auch auf dem Fahrauftrag vermerken
übrigens zur einweisung von gl Fahrezugen gehört auch eine Geländefahrt !!!!
Zitat von: bayern bazi am 12. Januar 2013, 12:48:12
[...]auf HaÜ fahrzeugen des Fuhrparkservice kann sich ein kraftfahrer selber einweisen und
muss dies sowohl in seinem fahrtenbuch - wie auch auf dem Fahrauftrag vermerken[...]
Und das gilt für Handelsübl., nicht geländegängige Pkw mit < 6 Sitzplätze (FamilienPkw ).
Weitere Voraussetzungen sind, Grundeinweisung gem. AnTrA 3, Bedienereinweisung,
,,Erfahrener Kraftfahrer 2 Jahre FP" gem. BesAnMilKfW I A, sowie Eintrag Einweisung
Fahrtennachweisheft Teil II und Einweisung / Überprüfung.
Bei Handelsübl., nicht geländegängige Pkw mit Aufbau/Karosseriemerkmalen eines
Kleinbusses/LKw ist die Gerätebezogene Einweisung durchzuführen.
Zitat von: Lidius am 11. Januar 2013, 19:04:12
Instler dürfen Fahrzeuge zu Instandsetzungszwecken auch ohne bewegen. Solche Fahrten wie vom Parkplatz in die Insthalle bspw.
Nein, auch dafür wird eine Einweisung benötigt. Umgeachtet der 43/3, erfordert gerade das Rangieren und Ein-/Ausfahren aus Insthallen ein Gefühl für die Größe des Fahrtezeugs und Kenntnis über die Bedienung.
Zitat von: MMG am 11. Januar 2013, 22:20:09
(...)
Ausnahmen bei zwingenden Fällen mündlich z.B. Notständen, Alarm, oder
innerhalb der Kasernenanlage im Rahmen des TD, Instandhaltung,
Instandsetzung bei einer Fahrstrecke nicht mehr als 2 km.
Dadurch kommen bei vielen Fahrzeugen aber trotzdem viele km zusammen, die sich dann als nicht unerhebliche Differenz zwischen zwei Fahraufträgen bemerkbar machen, ebenso bei der Prüfung Betriebsstoffverbrauch im GBH.
@InstUffzSEAKlima:
ZitatDadurch kommen bei vielen Fahrzeugen aber trotzdem viele km zusammen, die sich dann als nicht unerhebliche Differenz zwischen zwei Fahraufträgen
bemerkbar machen, ebenso bei der Prüfung Betriebsstoffverbrauch im GBH.
Das liegt aber daran, dass die Bediener/Benutzer nicht sorgfältig die entsprechenden Daten pflegen.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 12. Januar 2013, 19:43:22
Zitat von: Lidius am 11. Januar 2013, 19:04:12
Instler dürfen Fahrzeuge zu Instandsetzungszwecken auch ohne bewegen. Solche Fahrten wie vom Parkplatz in die Insthalle bspw.
Nein, auch dafür wird eine Einweisung benötigt. Umgeachtet der 43/3, erfordert gerade das Rangieren und Ein-/Ausfahren aus Insthallen ein Gefühl für die Größe des Fahrtezeugs und Kenntnis über die Bedienung.
Ich bezog ich darauf, dass man dafür keinen Fahrauftrag braucht, nicht auf Einweisung und Überprüfung
Zitat von: MMG am 12. Januar 2013, 21:07:05
@InstUffzSEAKlima:
ZitatDadurch kommen bei vielen Fahrzeugen aber trotzdem viele km zusammen, die sich dann als nicht unerhebliche Differenz zwischen zwei Fahraufträgen
bemerkbar machen, ebenso bei der Prüfung Betriebsstoffverbrauch im GBH.
Das liegt aber daran, dass die Bediener/Benutzer nicht sorgfältig die entsprechenden Daten pflegen.
So schlecht wie die Daten, sind dann auch meist die Fahrzeuge gepflegt und gewartet. Bei der TMP dann wieder das böse Erwachen...
@InstUffzSEAKlima:
Ja, immer wieder ein leidiges Thema fehlende Materialverantwortlichkeit und darüber hinaus
fehlende Dienstaufsicht.
Für die Uneinsichtigen ist die Hemmschwelle zum roten Stempel dann recht gering, denn wenn man will, findet man immer Mängel, die durch ihre Anzahl dann dafür reichen.
Ist doch bei fast allen Prüfungen so: Wenn man sieht, dass sich jemand drum gekümmert hat und zumindest versucht hat, möglichst wenig Mängel zu haben, dann heisst es bei kleineren Mängeln schon mal: Nachbessern und gut.
Wenn der Prüfer aber sieht, dass sich die Verantwortlichen nicht gekümmert haben und das Ganze nicht ernst nehmen, dann kommt jede Kleinigkeit in´s Protokoll.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 13. Januar 2013, 17:26:22
Für die Uneinsichtigen ist die Hemmschwelle zum roten Stempel dann recht
gering, denn wenn man will, findet man immer Mängel, die durch ihre Anzahl
dann dafür reichen.
Das ist falsch, ein Gerät wird nicht durch die Anzahl von Mängel gesperrt.
Nur wenn die Betriebsbereitschaft als nicht einsatzfähig und/oder die
Vorschriftmäßigkeit als Verkehrsunsicher eingestuft wird, so ist dieses zu sperren.
ZitatAutor: ulli76 « am: Heute um 17:39:42 »
Wenn der Prüfer aber sieht, dass sich die Verantwortlichen nicht gekümmert haben
und das Ganze nicht ernst nehmen, dann kommt jede Kleinigkeit in´s Protokoll.
Die "Kleinigkeiten", die dann ins Protokoll kommen, sind die sogenannten
erkennbaren Mängel, die keiner sehen möchte. Diese sind in der Nachbereitung ein
Hinweis auf den Ausbildungsstand des Personals, die Dienstaufsicht, die
Durchführung des BaTD, etc..
Ich habe ja auch lange Zeit geprüft, wenn auch keine TMP und nicht an Kfz. Es war aber durchaus üblich, Kleinigkeiten während der Prüfung gleich zu beheben und den Nutzer dabei zu informieren bzw. einzuweisen. Wenn man allerdings dann Personal erlebte, denen es egal war oder die üblichen Ausreden kamen (nicht mein Zeug, keine Ahnung davon, bin nur Vertretung)m wurde eben alles erfaßt und nichts abgestellt. Aber solche Fälle waren zum Glück die Ausnahme, denn es lag ja im Interesse aller, die Geräte einsatzfähig zu haben und ohne unnötigen Aufwand die Prüfungen durchzuführen.
Genau das meinte ich.
Gut, wenn weder das InstPersonal noch die Nutzer und auch die Dienstaufsicht daran interessiert,
während einer Prüfung Kleinigkeiten oder auch Instandsetzungsarbeiten die zu Entsperrung eines
Gerätes führen können, abstellen lassen, dann sind diese halt selber Schuld.
Normalerweise bin ich als TMP Verantwortlicher während der TMP immer mit den Prüfern im Gespräch,
so dass ich so etwas schnell spitz bekomme und abstellen lasse - und wenn der BtlKdr seine Waffen
selber reinigen muss.