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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Drigaaz am 23. Juni 2011, 21:12:47

Titel: Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Drigaaz am 23. Juni 2011, 21:12:47
Moin,

wollte euch mal fragen wie das ist, ob so etwas überhaupt ein Befehl ist, den ich ausführen muss.

Folgende Situation:

Ich bin SaZ4. Mir fehlen für die diesjährige IGF Leistung noch das 200m schwimmen. Nun sollte ich zum BttrChef, der hat mir befohlen dies nach Dienst, privat abzulegen und ihm den vollzug zu melden. D.h. ich müsste in die städtische Badanstalt und das Schwimmen selber zahlen.

Nun, muss ich das wirklich ?! Es kann mir ja wohl niemand befehlen was ich mit meinem Geld mache...oder seh ich das falsch ?

Ich bitte um aufklärung.


danke.


mfg.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 23. Juni 2011, 21:17:07
Gab es dienstliche Schwimmveranstaltungen? Und wo waren Sie da?
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: KlausP am 23. Juni 2011, 21:17:29
Wie haben denn die übrigen Soldaten Ihrer Batterie das geregelt? War Schwimmausbildung als Dienstsport angesetzt?
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Drigaaz am 23. Juni 2011, 21:43:44
Es war Schwimmen auf dem Dienstplan angesetzt und wurde durchgeführt.

Meines Wissens nach war dies bisher 2 mal...beim ersten mal befand ich mich auf lehrgang, beim 2. mal hatte ich Status und zugleich einen Impftermin. Der Impftermin war als wichtig anzusehen, da es den befehl gab, den Impfstatus entsprechend aufzufrischen bzw auf einen aktuellen stand zu bringen. der Befehl kam ebenfalls vom BttrChef.


mfg.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: PapaHotel am 23. Juni 2011, 22:51:03
Die 200m Schwimmen gehören zum DSA, DSA abnahmen müssen eigentlich auf dem Dienstplan stehen und während der Dienstzeit erfolgen.

meine Persönliche Meinung:  Es sollte eigentlich kein problem sein, kurz zur Schwimmhalle zu gehen 2€ zu zahlen und das Ding kurz zu schwimmen.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Ballisto am 23. Juni 2011, 23:07:30
Sollte kein Problem sein - richtig . . .
Der Befehl dazu ist allerdings unzulässig, und auch unsinnig, denn wer kontrolliert daß tatsächlich geschwommen wurde?
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: PapaHotel am 23. Juni 2011, 23:12:14
Naja, hab auch schon erlebt, dass es akzeptiert wird wenn man einen Wisch vom Bademeister unterschrieben abgibt.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Ballisto am 24. Juni 2011, 00:35:18
Kann sein daß sowas ab und an akzeptiert wird, aber das ändert nichts an der Tatsache daß der Befehl an sich eindeutig unzulässig ist. Dem Te muß die Möglichkeit gegeben werden das fehlende Schwimmen während der Dienstzeit abzulegen, anderslautende Befehle sind nicht mal diskussionsfähig.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Andi am 24. Juni 2011, 00:47:04
Zitat von: Ballisto am 23. Juni 2011, 23:07:30
Der Befehl dazu ist allerdings unzulässig,

Wieso noch gleich?
Und jetzt komm nicht mit Kosten, die entstehen auch beim Haareschneiden und es wurde ja offenbar kein Befehl gegeben sich das Schwimmen kostenpflichgtig abnehmen zu lassen.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Drigaaz am 24. Juni 2011, 06:46:44
gibts da vll entsprechende vorschrichten ? Das ganze ist nicht zu vergleichen mit der haar und barttracht anordnung. Möchte lediglich wissen, ob das so, wie ich es im ersten beitrag schrieb zulässig bzw rechtens ist.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Schamane am 24. Juni 2011, 07:01:43
ZitatAndi schrieb: Und jetzt komm nicht mit Kosten, die entstehen auch beim Haareschneiden und es wurde ja offenbar kein Befehl gegeben sich das Schwimmen kostenpflichgtig abnehmen zu lassen
Sorry nach allgemeiner Rechtsauffassung gibt es keine Geringfügigkeit als Duldungsbetrag, da auch 10 ct einen Eingriff in die persönlichen Vermögenswerte des Soldaten darstellen und dies nicht rechtmäßig ist. Aber sorry man kann es auch tatsächlich übertreiben.
Zur Abnahme des DSA gilt das man theoretisch das gesamte DSA extern ablegen kann, wenn man jemanden hat der Abnahmeberechtigt ist. Allerdings kann der Chef verlangen, dass man die Leistungen auch vor ihm oder einem anderen Soldaten ablegt, dann aber nur in der Dienstzeit.
Die Frage ist lieber Beginner des Thread was wollen sie, ihrem Chef anschwärzen und es bestehen eigentlich andere Gründe und die 1 h im Schwimmbad und die 2 € sind nur vorgeschoben, weil sie auf anderem Gebiet nicht punkten können oder sie wollen wirklich einen Präzedenzfall schaffen? Von daher suchen sie vielleicht erstmal das Gespräch, bevor sie Papier schwärzen und ich kenne es so dass im Zweifel man wehrend des Dienstes mit einem Abnahmeberechtigten in das nächste Schwimmbad fährt und die Leistung ablegt.
Achso da ich einen ähnlich gelagerten Fall im eigenen Bereich auch einmal hatte allerdings im November eines Jahres gibt es eine "Musterlösung", welche zwar die 2,50 € nicht wert aber rechtlich einbahnfrei ist. Der Chef stellt die dienstliche Notwendigkeit und die nicht mehr mögliche Erbringbarkeit der Leistung im Dienst fest, welche die Aufwendung begründen. Der Soldat mußte 4 je versäumten Termin eine dienstliche Erklärungen abfassen, dass er zu den im Dienstplan angegebenen Terminen verhindert war. Das gesamte Konvolut umfasste Antrag auf Erstattung von Auslagen, Erklärung des Chefs über dienstliche Notwendigkeit, in der Anlage die 4 Dienstpläne mit Schwimmen, die 4 dienstlichen Erklärungen des Soldaten und die Eintrittskarte. Gott sei dank war das Schwimmbad 10 min zu Fuss entfernt, so das Fahrtkosten entfielen.
Wir haben vorher bei der Wehrverwaltung angerufen, dass dies zur Absicherung gegen Eingaben erfolgt und die haben es dann bearbeitet. Allerdings der Verwaltungsaufwand betrug sicher 150 € aber so ist es halt.
Von daher lieber Fragesteller ist es nicht einfacher am Wochenende oder nach Dienst einmal 2h in das Schwimmbad zu gehen und die 200 m zu schwimmen?
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: ulli76 am 24. Juni 2011, 09:19:17
Sonst fragst halt bei euch rum und gehst mit ner Nachbareinheit schwimmen, wenn die mal gehen.
Und letztendlich ist es ja auch dein Problem, wenn du die Leistung nicht nachweisen kannst.
Achso- einige Schwimmbäder bieten auch vergünstigte Eintritte an, wenn man nur zur Sportabzeichenabnahme kommt.

Ob der Befehl, das privat zu machen, zulässig ist, halte ich allerdings auch für fraglich, da der Dienstherr dir die Gelegenheit geben muss, das dienstlich zu erledigen. Andererseits solltest du dich halt auch fragen, ob sich er Aufwand lohnt, dagegen anzugehen. Klar, könntest innerhalb der Dienstzeit (zumindest das müsste man dir ermöglichen) auf eigene Kosten in ein Schwimmbad fahren und dir dann die Kosten erstatten zu lassen, aber ob du dir damit viele Freunde machst steht auf einem anderen Blatt.
Die andere Möglichkeit ist wohl auch, es drauf anzulegen und den Befehl nicht zu befolgen. Aber 1. ist das ne heisse Kiste, wenn doch jemand entscheidet, dass der Befehl rechtmäßig war. Und letztendlich ist es dein Problem, wenn du die Leistungen nicht nachweisen kannst.
Ist auch die Frage, ob dein Chef dann flexibel reagiert, wenn du mal was von ihm willst.

Meine persönliche Meinung gibt es 3 praktikable Lösungen: Du machst das einfach zivil und gut ist. Oder du schaust, ob mit ner anderen Einheit gehen kannst. Oder du fragst den Chef, ob nicht doch nochmal nen Schwimmtermin über eure Einheit angeboten werden kann.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 24. Juni 2011, 09:43:19
Zitat von: Schamane am 24. Juni 2011, 07:01:43
Sorry nach allgemeiner Rechtsauffassung gibt es keine Geringfügigkeit als Duldungsbetrag, da auch 10 ct einen Eingriff in die persönlichen Vermögenswerte des Soldaten darstellen und dies nicht rechtmäßig ist.
Gibt es dazu irgendeinen Beleg (evtl. ein Urteil o. ä.)? Wenn ich so an Schreibutensilien auf Lehrgängen oder eben auch an dcen Friseure denke, würden mir schon Grenzfälle einfallen.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 09:55:15
So, bevor wir uns jetzt gemeinsam weiter aufregen, einen kleinen Ausflug in die Rechtslehre:

§ 10(4) SG: Vorgesetzte dürfen befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung des Völkerrechts und der geltenden Gesetze und Vorschriften erteilen. Der dienstliche Zweck, die Leistungen für das IGF abzulegen, wird hofentlich von niemandem bestritten. Der BttrChef darf also seinen Soldaten befehlen, diese Leistungen abzulegen. Aktive Soldaten haben einmal pro Jahr die Leistungen des IGF abzulegen. Dies ergibt sich aus entsprechenden Befehlen, z.B. des InspH für seinen Verantwortungsbereich. Auch das wäre nicht zu beanstanden. Insofern ist der Befehl des BttrChef nicht zu beanstanden.

Eine Beanstandung dieses Befehls könnte sich deshalb nur aus zwei Tatsachen ergeben:
1.  Der Befehlende wäre nicht befugt, diesen Befehl zu erteien.
2.  Bei den IGF handelt es sich um Leistungen, die Soldaten ablegen müssen, für die es grundsätzlich Möglichkeiten oder die Voraussetzungen gibt, diese als Dienst zu trainieren und abzulegen. Mit anderen Worten: Für die entsprechenden Ausbildungsgebiete müssen Zeiten im Dienstplan festgesetzt werden, in denen die Soldaten Gelegenheit bekommen, zu üben und die geforderten Leistungen abzulegen. Die IGF müssen im Verlaufe eines Kalenderjahres abgelegt werden.

zu 1:) Der BttrChef ist u.a. dafür verantwortlich, dass die Soldaten seiner Einheit geforderte Leistungen erbringen und er hat dies durch die Dienstplangestaltung sicherzustellen. Insofern ist der BttrChef befugt, seinen Soldaten den Befehl zu erteilen, die Leistungen für die IGF zu erbringen.

zu 2:) Der BttrChef muss seinen Soldaten Gelegenheit geben, die geforderten Leistungen für die IGF in einem Kalenderjahr abzulegen. Erforderliche Ausbildungs-/Trainingsmöglichkeiten müssen daher dienstlich bereitgestellt werden. Dies ist den Angaben des Fragenstellers entsprechend bereits zweimal in diesem Jahr geschehen. Andererseits liegt noch ein halbes Jahr vor uns, in den unser Fragensteller grundsätzlich die Schwimmleistungen ablegen könnte. Dies wäre m.M.n. der einzige Anhaltspunkt, dass dieser Befehl ggf. zu kritisieren wäre. Allerdings wäre zu prüfen, warum der Fragensteller seine Leistungen jetzt ablegen muss und nicht im zweiten Halbjahr. Darüber hat er uns nämlich nichts gesagt. Es könnte ja durchaus sein, dass ab August Eisazvorbereitungen und nachfolgend der Einsatz stattfinden und insofern keine Zeit mehr bestünde, die IGF-Leistungen zu erbringen.

Wenn der Fragesteller faktisch Gelegenheit hätte, seine fehlende Schwimmleistung während des zweiten Halbjahres während der ganz normalen Dienstzeit in D anzulegen, dann wäre der Befehl des BttrChef rechtmäßig und verbindlich, müsste also vom Fragensteller befolgt werden, obgleich er u.U. unverhältnismäßig wäre. (Das hat aber nichts mit den entstehenden Kosten zu tun. Andi hat ja bereits zum Thema "Friseur" auch etwas gesagt. Ggf. könnte der Fragensteller dann versuchen, seinem Chef mit Hilfe einer Beschwerde Ärger zu machen, wenn er denn unbedingt will.

Wenn dienstliche Gründe dagegen spächen, dass der Fragensteller seine Schwimmleistung im zweiten Halbjahr erbringt, dann wäre der Befehl des BttrChef ebenfalls rechtmäßig und verbindlich und müsste vom Fragensteller demnachh ausgeführt werden. Ob er dafür dann seine Schwimmbadkosten ersetzt bekommt, müsste in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geprüft werden.

Unter dem Strich, lieber Fragesteller: Sie sollten nur dann, wenn es die Möglichkeit für Sie gäbe, die Leistungen in Ihrer Einheit auch im zweiten Halbjahr während des ganz normalen Ausbildungsdienstes zu erbringen, sich bei Ihrem Chef melden und ihn fragen, aus welchen Gründen er will, dass Sie die Schwimmleistung jetzt ablegen. Wenn sich daraus keine zwingende Erfordernis abeitet, könnten Sie ihm ja das vorschlagen, was Ulli schon schrieb, z.B. mit einer anderen Einheit zum Schwimmen zu gehen etc. Wegen der 2 Euro aus Prinzip dagegen zu sein, halte auch ich nicht für empfehlenswert.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Schamane am 24. Juni 2011, 10:12:53
@ wolverine ich entsinne mich nur an meinen Rechtsunterricht und die dort gemachten Aufzeichnungen, wo ich gerade nachgesehen habe, dass es nach der Aussage der Rechtslehrerin keinen Duldungsbetrag gibt und das Thema mit Heften und Bleistiften haben wir da auch angebracht. Aber da kam nicht viel, außer das gesagt wurde das diese ja steuerlich geltend gemacht werden können.
Worauf wir sagten Wehrpflichtige sind nicht steuerpflichtig, da ihr Gehalt zu gering ist. In dem Fall hieß es theoretisch könnte der Wehrpflichtige dann tatsächlich mit der Rechnung des Schreibwarenhändlers und der dienstlichen Erklärung seines Chefs das er die Materialien für die Bundeswehr benötigt zur Truppenverwaltung tiegern, aber da gilt die Aussage von Ulli76. Beliebt macht er sich damit nicht und wehe man malt mit dem Bleistift dann nicht nur taktische Zeichen oder schreibt seiner Freundin auf dem Papier einen Liebesbrief.
Ansonsten werde ich den Rechtslehrer wenn ich ihn das nächste mal sehe nach dem begründenden Aktenzeichen fragen.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 24. Juni 2011, 10:19:39
Zitat von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 09:55:15
wäre der Befehl des BttrChef rechtmäßig und uvnverbindlich
Entschuldigung aber es gibt keine rechtmäßigen unverbindlichen Befehle! Ein rechtmäßiger Befehl ist immer(!) und ohne Ausnahme verbindlich.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Rollo83 am 24. Juni 2011, 10:28:25
Gibt höchstens unrechtmäßig und unverbindlich oder unrechtmäßig und trotzdem verbindlich.
Wenn der Befehl rechtsmäßig ist dann ist er doch automatisch verbindlich. Da kann ich mich immer noch genau an den Rechtslehrer erinnern der das immer geprädigt hat.
Wer rechtmäßig ankreuzt und dann unverbindlich ankreuzt hat gepennt.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 10:53:58
Sie hatten natürich vollkommen recht. Erstens hatte ich bereits im Wort zuviel getippt und zweitens war es im Zusammenhang mit der Satzfolge dann vollends durcheinander geraten. Ich habe meine Zuschrift entsprechend geändert. Im ersten Fall (also, es bestünde die Möglichkeit, das Schwimmen im zweiten Halbjahr nachzuholen), könnte der Fragesteller also nach Ablauf einer Nacht Beschwerde gegen den Befehl seines Chefs einlegen, wenn er das denn unbedingt darauf ankommen lassen will. Der bessere Weg wäre allemal die Nachfrage beim Chef nach den Gründen...
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Schamane am 24. Juni 2011, 11:03:55
@ Rollo83 und wolverine stimmt. Wenn der Chef den Befehl so geben würde, dann wird er vermutlich kassiert. Denn es wäre rechtswiedriger aber verbindlicher Befehl. Da er keine Straftat, Verstoß gegen irgendwelche internationalen Verträge oder die Menschenwürde usw. ist.
Allerdings würde sich das in einer Belehrung des Chef's ausgehen, was schon einige male passiert ist.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 11:09:30
Wieso, Schamane, ist der Befehl rechtswidrig? Ich habe es doch gerade dargestellt, dass er in beiden Fällen rechtmäßig ist!
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Schamane am 24. Juni 2011, 11:52:05
@ miguhamburg1 der Befehl ist meiner Ansicht nacht allein aus dem Grund rechtswidrig, da er einen Eingriff in die Vermögenswerte des Soldaten darstellt und es sind mir einige Fälle im SanDst bekannt, wo so entschieden wurde und es sich ebenfalls um derartige Beträge 1 - 7,50 € handelte. Aber es gab dann meist nur eine Ermahnung des betreffenden Vorgesetzten und eine OwB / UwB mit dem Tenor es darf kein Befehl gegeben werden, für welchen der Soldat eigene Mittel aufwenden muss.
Ansonsten bin ich ganz bei ihnen alle anderen Aspekte für die Rechtmäßigkeit sind erfüllt. Allerdings kommen solche Eingaben und Beschwerden zu über 90 % von Leuten die aus anderen Gründen mit der Bundeswehr unzufrieden sind und dies vermute ich in diesem Fall auch.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 24. Juni 2011, 11:53:12
Wenn er rechtswidrig wäre, dann müsste eine Schadensbearbeitung eingeleitet werden damit der Beschwerte sein Geld zurück bekommt! Aber ich habe da tatsächlich Zweifel ob nicht ein Eintritt in´s Schwimmbad zumutbar wäre. In Betracht käme auch noch den Eintrittspreis gegen Quittung über die Truppenverwaltung erstattet zu bekommen.

Eingriff alleine reicht für mich nicht; ein Befehl ist immer ein Eingriff in die Handlungsfreiheit. Fraglich ist ob es ein gerechtfertigter Eingriff ist.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 11:57:09
... womit wir wieder beim bekannten Befehl sind, dass sich der Soldat seine Haare vorschriftsmäßig schneiden lässt, wofür auch kein Kostenersatz vorgesehen ist...
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Andi am 24. Juni 2011, 12:04:41
Besonders lustig wird es jetzt natürlich, wenn der TE an einem Standort ist an dem es ein Bundeswehrschwimmbad mit Soldatenschwimmzeiten außerhalb des Dienstes gibt...  ::)
Soll ja vorkommen.

Gruß Andi
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 12:08:00
... der ein Ziviles mit ebensolchen Zeiten...
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Ralf am 24. Juni 2011, 12:18:36
Jedeweder Eingriff ins Portemonnaie des Soldaten scheint nicht zulässig zu sein. Einen Erlass dafür habe nicht, allerdings die Aussage eines Rechtslehrers an der FüAkBw.
Der Unterschied zum Haare schneiden ist der, dass ich meinem Soldaten befehlen kann, die Haare gemäß Vorschrift zu tragen, jedoch ihm nicht befehlen kann, zum Friseur zu gehen. Wie er im Endeffekt die Haare vorschriftsmäßig hinkommt ist ihm überlassen.
Übertragen auf das Schwimmbad, könnte der Vorgesetzte ihm den Befehl nur erteilen, wenn es -wie in beiden Beiträge vorher skizziert- eine Möglichkeit, dieses kostenlos (oder gegen Kostenerstattung) abgenommen zu bekommen.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 24. Juni 2011, 12:35:49
Wobei es auch da auf den Einzelfall ankommt. Den in der Regel bedeutet es für die meisten Soldaten, zum Friseur zu gehen, weil er auf andere Weise keinen zumutbar aussehenden Haarschnitt zu bekommen.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: DeltaEcho am 26. Juni 2011, 13:51:38
In meinen Augen wird hier einiges durcheinander geworfen, für Soldaten sind bestimmte Grundrechte einschränkbar zum Beispiel Art. 2 GG Allgemeine Handlungsfreiheit oder Art. 5 GG Meinungsfreiheit. Es gibt aber auch Grundrechte die sind nicht einschränkbar und dazu gehört Art. 14 GG Eigentum, ein Befehl der in mein Eigentum eingreift und somit rechtswidrig und unverbindlich. Auf die Höhe des Eingriffs kommt es nicht an.

Ob man allerdings wegen 2 € Papier schwarz macht, steht auf einem anderen Blatt ...
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 26. Juni 2011, 14:01:25
Wobei der Inhalt des Eigentums erst durch den Gesetzgeber bestimmt wird ... aber lassen wir solche philosophische Betrachtungen. Und wieder: Schreibzeug auf Lehrgängen, Friseurbesuch...
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 26. Juni 2011, 15:23:48
... oder Haarshampoo, Seife etc., die sich ein Großteil der Soldaten auch kaufen muss, um der Vorschrift nach Körperpflege nachkommen zu können. Denn auch dies wird nicht dienstlich bereitgestellt, kann aber vollkommen rechtmäßig vom Vorgesetzten befohlen werden (die Körperpflege).

Fazit: Nicht jeder Befehl, der dazu führt, dass ein Soldat Geld ausgeben muss, ist allein aus diesem Grund rechtswidrig.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: RekrKp8 am 26. Juni 2011, 16:09:39
Mann mann mann. Der Chef hat ja nicht gesagt, BEZAHL DEN EINTRITT UND SCHWIMM! Sondern "Lege die fehlenden Leistungen für das DSA ab!", wie auch immer der TE das dann durchführt. Dazu haben wir ja das "Führen mit Auftrag". Und wenn der TE auf die Idee kommt, die Schwimmleistung zu erschleichen, dann handelt erstmal ER ungehorsam, ob der Chef das kontrolliert oder nicht.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: ulli76 am 26. Juni 2011, 16:54:22
Der TE könnte natürlich auch in nem See oder am Meer schwimmen (weiss ja nicht, wo er her kommt). Wird nur dann schwierig mit dem Messen der Entfernung.  ;D

Mit dem Haareschneiden ist das auch so ne Sache. Ich sach mal so, falls es einer meiner Soldaten drauf angelegt hätte- ne Schere gibt es in jedem Gezi und wie man mit sowas umgeht, haben wir alle mal im Kindergarten oder der ersten Klasse gelernt. Der Dienstherr fordert ja nur, dass die ab sind und nicht, dass es gut aussieht.
(Da fällt mir ein, dass ich den ersten Friseurbesuch nach dem Einsatz zur Rettung meiner Haarpracht vielleicht beim ReFü hätte einreichen sollen. Das was der afghanische Lagerfriseur für 2€ Trinkgeld angerichtet hat war echt grausam.  ;D. Tip an die Mädels-organisiert euch vor nem Einsatz ne Frisur wo über den Einsatz keiner ran muss)
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 26. Juni 2011, 17:59:08
Der ging halt davon aus, dass sein "Werk" anschließend ordentlich und akkurat von einem kulturtypischen Kopftuch bedeckt wird!
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: ulli76 am 26. Juni 2011, 18:10:54
Ich glaub das Problem war eher, dass er nur 2 Frisuren konnte- kurz und ganz kurz. ;)
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: wolverine am 26. Juni 2011, 18:43:36
Die Hälfte dieser Fähigkeiten hat für den Barbor in Grafenwöhr schon gereicht.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: ulli76 am 26. Juni 2011, 18:55:50
Die Amis hatten ja meist Seiten so gut wie weg und oben ein klein wenig länger oder eben ganz kurz. Die Deutschen eher so gleiche Gesamtlänge und ich hatte das Problem einer Kruzhaarfrisur, die aber zu lang für die Maschine war und das hat er nicht hin bekommen.
Hätte ich mal gewusst, dass wir an dem einen Tag eh 2 Stunden wegen ner Demonstration noch 2 Stunden am Flughafen warten müssen, wäre ich da zu nem richtigen Friseur.
Aber das Entsetzen meiner Friseurin daheim war schon klasse- 4 Monate Dreck, Staub, UV-Strahlung, Helm und dann noch der Schnitt. :o Hab das alles erstmal gerade schneiden lassen und noch mehr Länge lassen müssen, bevor man da wieder ne vernünftige Frisur draus basteln konnte.

Ja Mädels- das Leben als Soldat bringt schon die ein oder andere Härte mit sich.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: F_K am 26. Juni 2011, 19:21:09
... hier schreiben einige echt "Blödsinn".

Mit Artikel 14 GG ist das Eigentum als solches nicht wirklich "geschützt", jedenfalls nicht gegen begründbare Eingriffe ... der Staat finanziert sich übrigens jährlich mit mehreren hundert Milliarden Euro über solche Eingriffe (nennt sich Steuern und Abgaben).

Der Dienstherr darf SEHR WOHL in das Eigentum der Soldaten eingreifen, einige Beispiele gefällig?

- Im Einsatz, bei Übungen und bestimmten Ausbildungen wird die Teilnahme an der Verpflegung angeordnet, eine Befreiung ist nicht möglich - der Soldat hat die Verpflegung zu bezahlen ...
- Für angeordnete Körperhygiene sind die Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Duschzeug, usw.) vom Soldaten zu stellen ...
- Bei dienstlichen Veranstaltung geselliger Art kann eine Umlage fürs Essen (ggf . Eintritte) in gewisse Höhe pro Quartal befohlen werden ...
- Der Frisorbesuch (übrigens in der Freizeit) ist immer vom Soldaten zu bezahlen oder er muss sich die Schere halt selber leihen / bezahlen ...

IN diesen Sine würde ich wegen 2 Euro Eintritt keinen "Aufstand" machen, aber jeder ist seines Glückes Schmied.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Air_OPS am 26. Juni 2011, 22:25:52
Zitat von: F_K am 26. Juni 2011, 19:21:09
Der Dienstherr darf SEHR WOHL in das Eigentum der Soldaten eingreifen, einige Beispiele gefällig?

- Im Einsatz, bei Übungen und bestimmten Ausbildungen wird die Teilnahme an der Verpflegung angeordnet, eine Befreiung ist nicht möglich - der Soldat hat die Verpflegung zu bezahlen ...
- Für angeordnete Körperhygiene sind die Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Duschzeug, usw.) vom Soldaten zu stellen ...
- Bei dienstlichen Veranstaltung geselliger Art kann eine Umlage fürs Essen (ggf . Eintritte) in gewisse Höhe pro Quartal befohlen werden ...
- Der Frisorbesuch (übrigens in der Freizeit) ist immer vom Soldaten zu bezahlen oder er muss sich die Schere halt selber leihen / bezahlen ...

IN diesen Sine würde ich wegen 2 Euro Eintritt keinen "Aufstand" machen, aber jeder ist seines Glückes Schmied.
Dem muss ich aber widersprechen.

-Wenn im Rahmen eines besonderen Dienstgeschäftes (Truppenplatzaufenthalte, Kommandos ins Ausland) Truppenverpflegung gegen Bezahlung einzunehmen ist, so erfolgt eine Erstattung gem §9 BRKG (Aufwandsvergütung). Bei Teilnahme von an Einsätzen bekommt man AVZ (Wird verrechnet).

-Körperhygiene und Friseurbesuche sind Maßnahmen der allgemeinen Lebensführung und werden, das ist richtig, weder vom Dienstherrn noch vom Finanzamt ersetzt, man kann sich ja auch nur mit Wasser waschen.

-Eine Umlage aus eigener Tasche kann allerdings nicht befohlen werden. Oft ist sie zwar aus Gründen der Kameradschaft üblich, aber sie darf nicht befohlen werden. Sie würde einen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Soldaten einzelnen darstellen. Andernfalls wäre schon lange irgendein Verwaltungsfuzzi (eine Reise zur Ausbildung ist doch schließlich im Interesse des Soldaten und daher durch ihn zu tragen?) oder übereifriger Vorgesetzter (unsere Kaserne soll schöner werden, das bringt Pluspunkte beim General) auf die Idee gekommen, zusätzliche Mittel für dienstliche Belange per Befehl freizuschaufeln.

Recht hat er aber mit dem Aufstand wegen 2 €. Die wären es nicht wert. Aber irgendwo muss eine Grenze sein.

Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: F_K am 26. Juni 2011, 22:41:05
@ Air_OPS:

Teilnahme z. B. an FschSprVorhaben ist keine Reise nach BRKG, eine Erstattung erfolgt nicht - ebenso wird nicht für jede Auslandreise AVZ gezahlt, AVZ hat NICHTS mit Verpflegung zu tun.

Eingriffe in die Eigentumsverhältnisse des Einzelnen sind zulässig - oder warum zahle ich Steuern?

Es gibt Personen, die gehen NICHT zum Frisör - Soldaten müssen aber.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: Air_OPS am 26. Juni 2011, 23:41:55
@F_K:
Was das AVZ betrifft hast du Recht. Zu deinen FschSprVorhaben (Fallschirmsprungvorhaben?) kann ich dir nichts sagen. AVZ gibt es meines Wissens nur für einen Einsatz, aber zusätzlich gibt es für jeden Tag im Einsatz AVG. Und zwar genau in der Höhe des von dir an die Bundeswehr für diesen Zeitraum zu zahlenden Verpflegungsgeldes (zumindest nach meiner letzten ISAF-Abrechnung, hab sicherheitshalber nachgeschaut ;D).
Klingt komisch, is aber so.
Neben den Einsätzen muß ich mehr oder weniger regelmäßig an andere Standorte im In- und Ausland. Diese Geschichten gelten dann als "besonderes Dienstgeschäft". D.h. ich werde nicht dorthin kommandiert sondern mein Verband verlegt als Einheit. Von solchen Kommandos habe ich mein Wissen über AVG.
Der Bund kann dich nicht zwingen etwas von ihm in Anspruch zu nehmen wenn du dafür zahlen musst. Darum wurde das AVG erfunden. Für jeden Tag, den du nicht in deiner Einheit bist, steht dir ein bestimmter Satz zu. Gibt es Truppenverpflegung vor Ort, kriegst du genau das ersetzt, was du dafür zu zahlen hast. Gibt es keine Truppenverpflegung, hast du Anspruch auf den großen Satz (bis zu 24 €/Tag glaub ich). Wenn es Truppenverpflegung gibt und du nutzt sie nicht... dein Problem du kriegst nur den kleinen Satz. (Es gibt Ausnahmen, aber das würde diesen Rahmen sprengen)
Auf Dienstreisen gelten, meines Wissens, andere Regelungen.
Was die Eingiffe in die Eigentumsverhältnisse betrifft. Steuern sind keine Eingriffe. Sie sind Abgaben, die an die Gemeinschaft zu entrichten sind (Glaub das mal so gelesen zu haben).
Auch Banker/Polizisten/Friseure müssen zum Friseur. Warum wir das nicht ersetzt bekommen oder zumindest absetzen können?? Keine Ahnung, meine Frau hat das mal versucht, der Steuerbeamte hat nen Lachanfall bekommen ;D und was von allgemeinen Lebensaufwandkosten gefaselt.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: F_K am 27. Juni 2011, 08:28:31
ZitatDer Bund kann dich nicht zwingen etwas von ihm in Anspruch zu nehmen wenn du dafür zahlen musst.

... kann er wohl. Kasernenpflichtige Soldaten sind regelmäßig zur Teilnahme an der Truppenverpflegung verpflichtet und zahlen diese auch - genauso wie die Unterkunft zu bezahlen ist.
Titel: Re:Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung
Beitrag von: miguhamburg1 am 27. Juni 2011, 10:25:53
Liebe Kameraden, wir sollten die ursprüngliche Frage nicht ganz in den Hintergrund drängen. Sie lautete:

"Ich bin SaZ4. Mir fehlen für die diesjährige IGF Leistung noch das 200m schwimmen. Nun sollte ich zum BttrChef, der hat mir befohlen dies nach Dienst, privat abzulegen und ihm den vollzug zu melden. D.h. ich müsste in die städtische Badanstalt und das Schwimmen selber zahlen. Nun, muss ich das wirklich ?! Es kann mir ja wohl niemand befehlen was ich mit meinem Geld mache...oder seh ich das falsch ?"

1)  Hier steht nirgendwo, dass der DV befohlen hätte, wo, wann (in der Freizeit) und zu welchen Konditionen der Fragensteller die Leistung zu erbringen hat. Und auf entsprechende Anmerkungen und Fragen hat der Fragensteller auch nicht geantwortet. Nämlich Folgende: In welchem Zeitraum soll er die Leistungen ablegen? Ist der kostenpflichtige Eintritt in das Schwimmbad die einzige Alternative? Gibt es keine Sportvereine, die der Allgemeinheit anbieten, am Training und der Leistungsabnahme des DSA kostenfrei teilzunehmen? Gibt es nicht entsprechende Angebote der kommunalen Verwaltung? Hat er seinen DV bereits gefragt, ob er seine Schwimmleistung bei der Sportausbildung einer anderen Einheit seines Verbandes ablegen kann? Kann er es überhaupt noch in der zweiten Jahreshälfte ablegen (weil er auf Lehrgang/in den Einsatz geht? etc.

2)  Auf dem anderen Blatt steht, ob ein (Disziplinar-) Vorgesetzter einem Soldaten einen Befehl geben kann, der in der Konsequenz dazu führt, dass der private Geldbeutel in Anspruch genommen wird. Diese Frage haben hier mehrere Unser und auch ich mit "Ja - es kommt auf die Umstände an!" beantwortet. Die Beispiele sind mannigfach: Ob es um den Befehl geht, eine vorschriftsmäßige Frisur herzustellen, Körperpflege zu betreiben oder an der Truppenverpflegung teilzunehmen und in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (Letzteres für SaZ bis 25 Jahre). Alles dies führt dazu, dass in der Regel Geld fließt. Ob das die Eltern oder die Oma oder der Soldat selbst zahlt, ist dabei unerhgeblich. Alles dies ist rechtmäßig, verbindlich und damit vom Soldaten zu befolgen. Und zur Körperpflege reicht in vielen Fällen Wasser allein auch nicht aus, sondern man benötigt Seife/Shampoo - für das Haarewaschen oder schlicht die Körperreinigung nach einem Geländetag, verdreckten Händen, etc. Alles dies hat der Soldat zu tun und hierfür muss er sich die entsprechenden Dinge ohne Anspruch auf Kostenersatz durch die Bw beschaffen. All dies ist durch Urteile des BVerwG auch seit Langem bestätigt.

3)  Der AVZ wird nicht gezahlt, um die Truppenverpflegung und den Platz im Wohncontainer zu bezahlen, wie ein User meinte. Denn dann dürfte er nicht unterschiedlich hoch sein. Die Kosten für Beides sind in Sarajewo genauso hoch wie in Kunduz. Der AVZ ist vielmehr eine Kompensation für die mit einem Einsatz verbundene Gefährdung, so dass sich der Soldat dann jeweils in den Betreuungseinrichtungen ein den Umständen entsprechendes gutes Leben leisten (oder eben das Geld für ein neues Auto oder was immer leisten kann).

4)  Das sog. Buschgeld und andere Zulagen sind ebenfalls nicht deshalb eingeführt worden, um die Zahlungsverpflichtung für die Truppenverpflegung auszugleichen, sondern um die mit diesen Dienstgeschäften verbundenen Unannehmlichkeiten jedenweils teilweise zu kompensieren.

5)  Das vom User angegebene AVG ist schlicht und ergreifend die militärische Variante des sog. "Spesengesetzes", das es auch im Zivilleben für Dienstreisen und -fahrten gibt. Auch jenes wird gekürzt, wenn an anderer Stelle Verpflegung bereitgestellt wird.

6) Ob Steuern oder Abgaben: Beides sind staatlicherseits auferlegte Eingriffe in die Eigentumsverhältnisse seiner Bürger. Auch die sind zulässig und werden praktiziert.

7) Zu den sog. Dienstlichen Veranstaltungen (OffzBall, Herrenabend mit/ohne Verabschiedung, Beförderung Begrüßung..) habe ich die Rechtslage ausführlich beschrieben. Sie alle sind kein Dienst (denn sie stehen für die Beteiligten i.d.R. auf keinem Dienstplan. Sie dienen der Förderung der kameradschaftlichen Gemeinschaft in einem Truppenteil/einer Dienststelle. Insofern damit zusätzliche Kosten (als Kostenumlage etc.) erhoben werden, kann das Zahlen keinem Soldaten befohlen werden. Ob sich ein Uffz/Offz mit der Absage einer solchen Einladung allerdings besonders beliebt macht im Kameradenkreis, möchte ich mal dahingestellt sein lassen - und ob so etwas karrierefördernd ist, möchte ich auch bezweifeln, denn so etwas lässt natürlich schon eine etwas seltsame Einstellung zum Beruf vermute.