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Befehl für außerdienstliche Aktivitäten ? IGF Leistung

Begonnen von Drigaaz, 23. Juni 2011, 21:12:47

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Drigaaz

Moin,

wollte euch mal fragen wie das ist, ob so etwas überhaupt ein Befehl ist, den ich ausführen muss.

Folgende Situation:

Ich bin SaZ4. Mir fehlen für die diesjährige IGF Leistung noch das 200m schwimmen. Nun sollte ich zum BttrChef, der hat mir befohlen dies nach Dienst, privat abzulegen und ihm den vollzug zu melden. D.h. ich müsste in die städtische Badanstalt und das Schwimmen selber zahlen.

Nun, muss ich das wirklich ?! Es kann mir ja wohl niemand befehlen was ich mit meinem Geld mache...oder seh ich das falsch ?

Ich bitte um aufklärung.


danke.


mfg.

wolverine

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KlausP

Wie haben denn die übrigen Soldaten Ihrer Batterie das geregelt? War Schwimmausbildung als Dienstsport angesetzt?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Drigaaz

Es war Schwimmen auf dem Dienstplan angesetzt und wurde durchgeführt.

Meines Wissens nach war dies bisher 2 mal...beim ersten mal befand ich mich auf lehrgang, beim 2. mal hatte ich Status und zugleich einen Impftermin. Der Impftermin war als wichtig anzusehen, da es den befehl gab, den Impfstatus entsprechend aufzufrischen bzw auf einen aktuellen stand zu bringen. der Befehl kam ebenfalls vom BttrChef.


mfg.

PapaHotel

Die 200m Schwimmen gehören zum DSA, DSA abnahmen müssen eigentlich auf dem Dienstplan stehen und während der Dienstzeit erfolgen.

meine Persönliche Meinung:  Es sollte eigentlich kein problem sein, kurz zur Schwimmhalle zu gehen 2€ zu zahlen und das Ding kurz zu schwimmen.

Ballisto

Sollte kein Problem sein - richtig . . .
Der Befehl dazu ist allerdings unzulässig, und auch unsinnig, denn wer kontrolliert daß tatsächlich geschwommen wurde?

PapaHotel

Naja, hab auch schon erlebt, dass es akzeptiert wird wenn man einen Wisch vom Bademeister unterschrieben abgibt.

Ballisto

Kann sein daß sowas ab und an akzeptiert wird, aber das ändert nichts an der Tatsache daß der Befehl an sich eindeutig unzulässig ist. Dem Te muß die Möglichkeit gegeben werden das fehlende Schwimmen während der Dienstzeit abzulegen, anderslautende Befehle sind nicht mal diskussionsfähig.

Andi

Zitat von: Ballisto am 23. Juni 2011, 23:07:30
Der Befehl dazu ist allerdings unzulässig,

Wieso noch gleich?
Und jetzt komm nicht mit Kosten, die entstehen auch beim Haareschneiden und es wurde ja offenbar kein Befehl gegeben sich das Schwimmen kostenpflichgtig abnehmen zu lassen.
the rest is silence...

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Drigaaz

gibts da vll entsprechende vorschrichten ? Das ganze ist nicht zu vergleichen mit der haar und barttracht anordnung. Möchte lediglich wissen, ob das so, wie ich es im ersten beitrag schrieb zulässig bzw rechtens ist.

Schamane

ZitatAndi schrieb: Und jetzt komm nicht mit Kosten, die entstehen auch beim Haareschneiden und es wurde ja offenbar kein Befehl gegeben sich das Schwimmen kostenpflichgtig abnehmen zu lassen
Sorry nach allgemeiner Rechtsauffassung gibt es keine Geringfügigkeit als Duldungsbetrag, da auch 10 ct einen Eingriff in die persönlichen Vermögenswerte des Soldaten darstellen und dies nicht rechtmäßig ist. Aber sorry man kann es auch tatsächlich übertreiben.
Zur Abnahme des DSA gilt das man theoretisch das gesamte DSA extern ablegen kann, wenn man jemanden hat der Abnahmeberechtigt ist. Allerdings kann der Chef verlangen, dass man die Leistungen auch vor ihm oder einem anderen Soldaten ablegt, dann aber nur in der Dienstzeit.
Die Frage ist lieber Beginner des Thread was wollen sie, ihrem Chef anschwärzen und es bestehen eigentlich andere Gründe und die 1 h im Schwimmbad und die 2 € sind nur vorgeschoben, weil sie auf anderem Gebiet nicht punkten können oder sie wollen wirklich einen Präzedenzfall schaffen? Von daher suchen sie vielleicht erstmal das Gespräch, bevor sie Papier schwärzen und ich kenne es so dass im Zweifel man wehrend des Dienstes mit einem Abnahmeberechtigten in das nächste Schwimmbad fährt und die Leistung ablegt.
Achso da ich einen ähnlich gelagerten Fall im eigenen Bereich auch einmal hatte allerdings im November eines Jahres gibt es eine "Musterlösung", welche zwar die 2,50 € nicht wert aber rechtlich einbahnfrei ist. Der Chef stellt die dienstliche Notwendigkeit und die nicht mehr mögliche Erbringbarkeit der Leistung im Dienst fest, welche die Aufwendung begründen. Der Soldat mußte 4 je versäumten Termin eine dienstliche Erklärungen abfassen, dass er zu den im Dienstplan angegebenen Terminen verhindert war. Das gesamte Konvolut umfasste Antrag auf Erstattung von Auslagen, Erklärung des Chefs über dienstliche Notwendigkeit, in der Anlage die 4 Dienstpläne mit Schwimmen, die 4 dienstlichen Erklärungen des Soldaten und die Eintrittskarte. Gott sei dank war das Schwimmbad 10 min zu Fuss entfernt, so das Fahrtkosten entfielen.
Wir haben vorher bei der Wehrverwaltung angerufen, dass dies zur Absicherung gegen Eingaben erfolgt und die haben es dann bearbeitet. Allerdings der Verwaltungsaufwand betrug sicher 150 € aber so ist es halt.
Von daher lieber Fragesteller ist es nicht einfacher am Wochenende oder nach Dienst einmal 2h in das Schwimmbad zu gehen und die 200 m zu schwimmen?

ulli76

Sonst fragst halt bei euch rum und gehst mit ner Nachbareinheit schwimmen, wenn die mal gehen.
Und letztendlich ist es ja auch dein Problem, wenn du die Leistung nicht nachweisen kannst.
Achso- einige Schwimmbäder bieten auch vergünstigte Eintritte an, wenn man nur zur Sportabzeichenabnahme kommt.

Ob der Befehl, das privat zu machen, zulässig ist, halte ich allerdings auch für fraglich, da der Dienstherr dir die Gelegenheit geben muss, das dienstlich zu erledigen. Andererseits solltest du dich halt auch fragen, ob sich er Aufwand lohnt, dagegen anzugehen. Klar, könntest innerhalb der Dienstzeit (zumindest das müsste man dir ermöglichen) auf eigene Kosten in ein Schwimmbad fahren und dir dann die Kosten erstatten zu lassen, aber ob du dir damit viele Freunde machst steht auf einem anderen Blatt.
Die andere Möglichkeit ist wohl auch, es drauf anzulegen und den Befehl nicht zu befolgen. Aber 1. ist das ne heisse Kiste, wenn doch jemand entscheidet, dass der Befehl rechtmäßig war. Und letztendlich ist es dein Problem, wenn du die Leistungen nicht nachweisen kannst.
Ist auch die Frage, ob dein Chef dann flexibel reagiert, wenn du mal was von ihm willst.

Meine persönliche Meinung gibt es 3 praktikable Lösungen: Du machst das einfach zivil und gut ist. Oder du schaust, ob mit ner anderen Einheit gehen kannst. Oder du fragst den Chef, ob nicht doch nochmal nen Schwimmtermin über eure Einheit angeboten werden kann.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Zitat von: Schamane am 24. Juni 2011, 07:01:43
Sorry nach allgemeiner Rechtsauffassung gibt es keine Geringfügigkeit als Duldungsbetrag, da auch 10 ct einen Eingriff in die persönlichen Vermögenswerte des Soldaten darstellen und dies nicht rechtmäßig ist.
Gibt es dazu irgendeinen Beleg (evtl. ein Urteil o. ä.)? Wenn ich so an Schreibutensilien auf Lehrgängen oder eben auch an dcen Friseure denke, würden mir schon Grenzfälle einfallen.
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miguhamburg1

#13
So, bevor wir uns jetzt gemeinsam weiter aufregen, einen kleinen Ausflug in die Rechtslehre:

§ 10(4) SG: Vorgesetzte dürfen befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung des Völkerrechts und der geltenden Gesetze und Vorschriften erteilen. Der dienstliche Zweck, die Leistungen für das IGF abzulegen, wird hofentlich von niemandem bestritten. Der BttrChef darf also seinen Soldaten befehlen, diese Leistungen abzulegen. Aktive Soldaten haben einmal pro Jahr die Leistungen des IGF abzulegen. Dies ergibt sich aus entsprechenden Befehlen, z.B. des InspH für seinen Verantwortungsbereich. Auch das wäre nicht zu beanstanden. Insofern ist der Befehl des BttrChef nicht zu beanstanden.

Eine Beanstandung dieses Befehls könnte sich deshalb nur aus zwei Tatsachen ergeben:
1.  Der Befehlende wäre nicht befugt, diesen Befehl zu erteien.
2.  Bei den IGF handelt es sich um Leistungen, die Soldaten ablegen müssen, für die es grundsätzlich Möglichkeiten oder die Voraussetzungen gibt, diese als Dienst zu trainieren und abzulegen. Mit anderen Worten: Für die entsprechenden Ausbildungsgebiete müssen Zeiten im Dienstplan festgesetzt werden, in denen die Soldaten Gelegenheit bekommen, zu üben und die geforderten Leistungen abzulegen. Die IGF müssen im Verlaufe eines Kalenderjahres abgelegt werden.

zu 1:) Der BttrChef ist u.a. dafür verantwortlich, dass die Soldaten seiner Einheit geforderte Leistungen erbringen und er hat dies durch die Dienstplangestaltung sicherzustellen. Insofern ist der BttrChef befugt, seinen Soldaten den Befehl zu erteilen, die Leistungen für die IGF zu erbringen.

zu 2:) Der BttrChef muss seinen Soldaten Gelegenheit geben, die geforderten Leistungen für die IGF in einem Kalenderjahr abzulegen. Erforderliche Ausbildungs-/Trainingsmöglichkeiten müssen daher dienstlich bereitgestellt werden. Dies ist den Angaben des Fragenstellers entsprechend bereits zweimal in diesem Jahr geschehen. Andererseits liegt noch ein halbes Jahr vor uns, in den unser Fragensteller grundsätzlich die Schwimmleistungen ablegen könnte. Dies wäre m.M.n. der einzige Anhaltspunkt, dass dieser Befehl ggf. zu kritisieren wäre. Allerdings wäre zu prüfen, warum der Fragensteller seine Leistungen jetzt ablegen muss und nicht im zweiten Halbjahr. Darüber hat er uns nämlich nichts gesagt. Es könnte ja durchaus sein, dass ab August Eisazvorbereitungen und nachfolgend der Einsatz stattfinden und insofern keine Zeit mehr bestünde, die IGF-Leistungen zu erbringen.

Wenn der Fragesteller faktisch Gelegenheit hätte, seine fehlende Schwimmleistung während des zweiten Halbjahres während der ganz normalen Dienstzeit in D anzulegen, dann wäre der Befehl des BttrChef rechtmäßig und verbindlich, müsste also vom Fragensteller befolgt werden, obgleich er u.U. unverhältnismäßig wäre. (Das hat aber nichts mit den entstehenden Kosten zu tun. Andi hat ja bereits zum Thema "Friseur" auch etwas gesagt. Ggf. könnte der Fragensteller dann versuchen, seinem Chef mit Hilfe einer Beschwerde Ärger zu machen, wenn er denn unbedingt will.

Wenn dienstliche Gründe dagegen spächen, dass der Fragensteller seine Schwimmleistung im zweiten Halbjahr erbringt, dann wäre der Befehl des BttrChef ebenfalls rechtmäßig und verbindlich und müsste vom Fragensteller demnachh ausgeführt werden. Ob er dafür dann seine Schwimmbadkosten ersetzt bekommt, müsste in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geprüft werden.

Unter dem Strich, lieber Fragesteller: Sie sollten nur dann, wenn es die Möglichkeit für Sie gäbe, die Leistungen in Ihrer Einheit auch im zweiten Halbjahr während des ganz normalen Ausbildungsdienstes zu erbringen, sich bei Ihrem Chef melden und ihn fragen, aus welchen Gründen er will, dass Sie die Schwimmleistung jetzt ablegen. Wenn sich daraus keine zwingende Erfordernis abeitet, könnten Sie ihm ja das vorschlagen, was Ulli schon schrieb, z.B. mit einer anderen Einheit zum Schwimmen zu gehen etc. Wegen der 2 Euro aus Prinzip dagegen zu sein, halte auch ich nicht für empfehlenswert.

Schamane

@ wolverine ich entsinne mich nur an meinen Rechtsunterricht und die dort gemachten Aufzeichnungen, wo ich gerade nachgesehen habe, dass es nach der Aussage der Rechtslehrerin keinen Duldungsbetrag gibt und das Thema mit Heften und Bleistiften haben wir da auch angebracht. Aber da kam nicht viel, außer das gesagt wurde das diese ja steuerlich geltend gemacht werden können.
Worauf wir sagten Wehrpflichtige sind nicht steuerpflichtig, da ihr Gehalt zu gering ist. In dem Fall hieß es theoretisch könnte der Wehrpflichtige dann tatsächlich mit der Rechnung des Schreibwarenhändlers und der dienstlichen Erklärung seines Chefs das er die Materialien für die Bundeswehr benötigt zur Truppenverwaltung tiegern, aber da gilt die Aussage von Ulli76. Beliebt macht er sich damit nicht und wehe man malt mit dem Bleistift dann nicht nur taktische Zeichen oder schreibt seiner Freundin auf dem Papier einen Liebesbrief.
Ansonsten werde ich den Rechtslehrer wenn ich ihn das nächste mal sehe nach dem begründenden Aktenzeichen fragen.

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