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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 21:40:59

Titel: Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 21:40:59
Hallo :)

Nachdem ich nach viel Mühe und Kampf am Ende meine beiden Ausbildungen zum technischen Informatiker abbrechen musste (da sich das BAFöG - Amt strikt geweigert hat mir Leistungen zu gewähren) plane ich derzeit meine Zukunft um und möchte mir meinen alten Wunschtraum vom SaZ erfüllen. Die Abschaffung der Wehrpflicht soll dies ja möglich machen.


Da gibt es allerdings ein paar Umstände die ich im Vorfeld gern ausreichend geklärt hätte bevor ich es überhaupt versuche.

1. ich bin jetzt 27 (war bis vor kurzem in einer hervorragenden Ausbildung welche ich dank des fehlenden BAfög abbrechen musste)

2. Ich habe keinen Grundwehrdienst absolviert da ich zu der Zeit inhaftiert wurde. Meine Haftstrafe lag damals bei 4 Jahren wovon ich 2 1/4 in Haft verbracht habe. Wegen guter Führung und der erfolgreichen Ausarbeitung guter Zukunftsperspektiven* wurde ich auf Halbstrafe** entlassen. Meine Bewährung habe ich ohne Zwischenfälle zum Abschluss gebracht.
Die Veruteilung liegt nun über 10 Jahre zurück, seitdem bin ich nie wieder Straffällig geworden. Verurteilt wurde ich damals nach Jugendstrafgesetz.

* Ich habe in Haft meinen erweiterten Realschulabschluss gemacht, mich an der Fachoberschule beworben und wurde dort angenommen.

** Entlassung auf "Halbstrafe" ist ein äusserst seltener Fall. So selten das ich in der Haftanstalt der erste war dem dies zugesprochen wurde obwohl der dortige Abteilungsleiter strikt dagegen war (Grund war: "Bei mir ging noch nie einer auf Halbe",.....ich schon ;))


Da mir durch die abgebrochene Ausbildung und aufgrund meines Alters eine weitere Ausbildung sicher verwehrt bleiben wird und die Abschaffung der Wehrpflicht dies möglich machen soll möchte ich wie o.g. meinen Jugendwunsch des SaZ verwirklichen und frage euch nun wie meine Chancen stehen.

(Ich bitte ausschließlich um sachliche und kontruktive Kommentare)
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 09. Juli 2011, 21:56:01
Also verpflichten lassen wirst du dich nicht können, das musst du schon selber machen.

Das mit der Haftstrafe wird aber sicher ein Problem darstellen. Da hat schon Bewerbern mit wesentlich geringeren Konflikten mit dem Gesetzt im Bewerbungsverfahren das Genick gebrochen.

Vom Alter her würde es wohl noch passen, das ist jetzt zum 1.7.? erst hoch gesetzt worden. Da haben wir aber irgendwo nen eigenen Thread zu.

Du kannst zwar gerne einen Termin mit einem Wehrdienstberater machen, aber ich schätze deine Chancen als nahezu nicht verhanden ein. Es gibt zur Zeit reichlich Bewerber, die einen "sauberen" Lebenslauf haben.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 22:04:32
Danke für die Antwort.


Soweit ich weiß habe ich bereits Anspruch auf die Löschung des Eintrages aus dem Führungszeugnis. Weiterhin sehe ich immernoch meine Qualifikationen als großes Plus für mich.


Was ich mich frage ist:

Wird die Auswahl stets nach standartisierten Kriterien gehandhabt oder gibt es auch die Möglichkeit unter berücksichtung verschiedener Umstände einer Verpflichtung trotz derartiger Vorfälle in "grauer Vorzeit" zuzustimmen?

Ich meine, wie macht ihr das? Kurzer Blick auf den jenigen....Ja oder Nein.....oder wird auch eingehend mit der Person gesprochen um die Person mit solcher Vergangenheit näher zu betrachten?

Grüße
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: KlausP am 09. Juli 2011, 22:12:35
Wenn Sie sich als SaZ verpflichten, gehen Ihre Bewerbungsunterlagen zum zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung, in Ihrem Fall als Leipziger zum ZNwG Ost in Berlin. Dort werden die Unterlagen de Bewerber gesichtet und Sie werden zum Einstellungstest eingeladen. Der besteht aus Eignungsuntersuchung, Sporttest, einem PC-Test und einem Gespräch beim Psychologen. Bei dem Letztgenannten sehe ich bei Ihnen wohl das größte Problem, weil der bestimmt nachhaken wird. Ich hoffe, bei dem Testprogreamm nichts vergessen zu haben.  Erfahrungsberichte über den Ablauf des gesamten Tests gibt es hier mehrere im Forum. Wenn Sie sich über mögliche Laufbahnen undnMöglichkeiten schon vorher informieren wollen, lesen Sie am besten bei www.bundeswehr-karriere.de nach.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 09. Juli 2011, 22:15:27
Ich kenn mich mit den Löschungen nicht so wirklich aus- aber du kannst davon ausgehen, dass die Bundeswehr so danach fragt, dass du es angeben musst. Je nach dem was es war ist es sogar ein zwingendes Einstellungshindernis. In den anderen Fällen, wird der Rechtsberater mit großer Sicherheit keine Freigabe geben.

Die Auswahl zum ZNwG erfolgt natürlich erstmal nach den vorhandenen Infos- und da sieht es halt sehr schlecht für dich aus.
Im ZNwG selber wirst du natürlich zu den Umständen befragt- z.B. was die abgebrochenen Ausbildungen angeht.

Wie gesagt- es sind schon einige Bewerber nicht an´s ZNwG eingeladen worden, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, aber bei weitem keine Haftstrafe hatten.
Ich mein, ne Haftstrafe von ursprünglich 4 Jahren in so jungen Jahren, das kann ja keine Kleinigkeit gewesen sein.

Achso- bevor ich es vergesse: Eine Haftstrafe ab einer bestimmten Länge ist ein generelles Einstellungshindernis. Das müsste aber auf der von Klaus verlinkten Seite stehen.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 22:45:22
Zum Herrn StFw a.D.



Einen solchen Eignungstest sehe ich gelassen entgegen da ich zum einen sportlich bin und zum anderen fortgeschrittene PC Kenntnisse habe (wie gesagt, zwei Ausbildungen im IT Bereich wovon ich Zeit der Ausbildung stets zur Leistungsspitze der jeweiligen Klasse gehörte). Ich spreche ebenfalls hervorragend Englisch.

Generell schreckt mich auch ein psychologischen Gespräch nicht ab da ich die geschilderte Vergangenheit aufgearbeitet habe und mich nicht scheue offen über begangene Fehler in der Jugend zu sprechen. Ich hatte ebenfalls 3 Jahre Psychologie auf der Fachoberschule wodurch ich auch ein wenig Einsicht in die Arbeit der Herrschaften gewonnen habe und sehe mich einem solchen Gespräch dahingehend in jeder Hinsicht gewachsen.

Natürlich löscht das die Vergangenheit nicht aus, dennoch denke ich das man die Leute individuell betrachten sollte. Geht es hier um jemanden der sich seit einem solchen Vorfall nicht grundlegend in seiner Person, seinem Charakter, Weltanschauung etc. gewandelt hat und die BW nur als sicheren Hafen für sein verkorkstes Leben anzusteuern versucht oder geht es um jemanden der in seiner Jugend Mist gebaut, sich aber in Folge der Haftzeit zu einem Gesellschaftsfähigen, reifen und verantwortungbewussten Menschen gewandelt hat der auch seit dem Vorfall nie wieder negativ in Erscheinung getreten ist.


Zu der Haftstrafe an sich...ich wurde damals mit weiteren Personen wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Ich war weder Drahtzieher ncoh Haupttäter und wurde aufgrund meines derzeitigen Alkoholpegels als vermindert Schuldfähig verurteilt. Die dennoch hohe Haftstrafe habe ich dem Umstand des statutierten öffentlichen Examples an uns zu verdanken...
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 09. Juli 2011, 23:13:17
So ist das aber nun mal manchmal im Leben, dass man die Folgen von Dingen, die man in der Jugend gemacht hat, ein Leben lang spürt.
Die Bundeswehr ist nun mal ein Arbeitgeber, der besondere Anforderungen an ihre Soldaten stellt.
Ich weiss jetzt nicht auswendig, ob es bei dir schon ein 100%iges Einstellungshindernis ist- wie gesagt, da musste mal auf der verlinkten Seite nachschauen- aber selbst wenn nicht, sieht es trotzdem nicht gut aus.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Ralf am 09. Juli 2011, 23:30:57
Die Frage, die nur der TE beantworten kann ist, wann seine Vorstrafe getilgt wird:
ZitatDie Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG)....Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als ,,nicht vorbestraft" und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als ,,vorbestraft" bezeichnet.
Wenn die Frist abgelaufen ist, stünde einer Einstellung nichts im Wege.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: miguhamburg1 am 09. Juli 2011, 23:37:00
Nein, nicht nur Fakten wie Tilgung einer Strafe aus dem BZR spielen eine Rolle bei der Einstellung in den Dienst in der Bundeswehr.

Es gibt Straftaten, die sind keine Lappalie. Sie sind keine Ordnungswidrigkeit oder ein einfacher Ladendiendiebstahl. Und wer nach einer Haftstrafe wegen eines Kapitaldelikts wie schwerer Brandstiftung immer noch meint, dass an ihm ein Exempel statuiert werden sollte, der zeigt nur eins, dass er nämlich immer noch verdrängt, verharmlost und aus meiner Sicht nicht reif und integer genug ist, um seinen Dienst als Soldat zu begehen. Denn auch der Umstand, wie man mit seiner Vergangenheit umgeht, spielt eine mindestens ebenso große Rolle beim Eignungsfeststellungsverfahren.

Ich sagte es bereits in einem anderen Thread vor einiger Zeit. Ich begreife es wirklich nicht, mit welcher Schmerzfreiheit sich zum Teil mehrfach verurteilte Straftäter meinen, bei der Bundeswehr bewerben zu sollen...
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Ralf am 09. Juli 2011, 23:49:06
Die Frage des TE lautet:
ZitatKann ich mich noch verpflichten lassen?
Und die Antwort darauf ist ja, wenn (siehe mein Vorpost).
Es spielt keine Rolle ob du und ich das gut findest/finden oder nicht.
Wer seine Strafe abgesessen hat und alles erfüllt hat um als Vorstrafen-frei zu gelten, hat seine Schuld bezahlt.
Diesen Leuten sollte man dann auch vorurteilsfrei entgegen treten. Das ist auch ein Aspekt der Inneren Führung.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 00:02:09
Das sieht die Bundeswehr aber anders- es gibt Straftaten, die sind ein generelles Einstellungshindernis und eine Freiheitsstrafe ab einer bestimmten Länge ist auch ein Einstellungshindernis.

Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: miguhamburg1 am 10. Juli 2011, 00:05:02
@ Ralf:

Die Antwort lautet eben nicht "ja", sondern "nein", denn man kann sich von der Bundeswehr nicht verpflichten lassen.

Außerdem besteht, wie z.B. auch Ulli anmerkte, bei Bewerbungen zum Soldaten kein Automatismus "Strafe abgesessen heißt alles auf Null gedreht"! Im Gegenteil: Der psychologische Dienst des ZNWg wird gerade deshalb besonders prüfen, wie die Entwicklun des Bewerbers war.

Und Ulli hat ebenfalls vollkommen richtig gesagt, dass Bewerber, die in ihrem Leben straffällig wurden, eben deutlich schlechtere Voraussetzungen für eine Einstellungszusage mitbringen. Und wenn es für die zu besetzenden Dienstposten genügend geeignete Bewerber ohne Vorstrafen gibt (und das ist die Regel), dann gucken eben jene wie unser Fragensteller vollkommen zu Recht in die Röhre.

Denn immer noch ist es der normalzustand in unserer Gesellschaft, nicht mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt zu kommen. Und noch immer gilt der Grundsatz, dass für Bewerber bei Polizei, Bundeswehr und anderen Vollzugsdiensten besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung bestehen. Und das ist auch gut so.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 02:04:01
4,5 Jahre Freiheitsstrafe sind klares Einstellungshindernis nach § 38 Nr. 1 SoldG; da wird gar nichts mehr geprüft.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 03:44:00
Zitat von: miguhamburg1 am 09. Juli 2011, 23:37:00
Nein, nicht nur Fakten wie Tilgung einer Strafe aus dem BZR spielen eine Rolle bei der Einstellung in den Dienst in der Bundeswehr.

Es gibt Straftaten, die sind keine Lappalie. Sie sind keine Ordnungswidrigkeit oder ein einfacher Ladendiendiebstahl. Und wer nach einer Haftstrafe wegen eines Kapitaldelikts wie schwerer Brandstiftung immer noch meint, dass an ihm ein Exempel statuiert werden sollte, der zeigt nur eins, dass er nämlich immer noch verdrängt, verharmlost und aus meiner Sicht nicht reif und integer genug ist, um seinen Dienst als Soldat zu begehen. Denn auch der Umstand, wie man mit seiner Vergangenheit umgeht, spielt eine mindestens ebenso große Rolle beim Eignungsfeststellungsverfahren.

Ich sagte es bereits in einem anderen Thread vor einiger Zeit. Ich begreife es wirklich nicht, mit welcher Schmerzfreiheit sich zum Teil mehrfach verurteilte Straftäter meinen, bei der Bundeswehr bewerben zu sollen...


Ich finde es immer wieder traurig wie arglos und uninformiert Personen auf diese Weise abgfertigt werden. Die Tatsache das es ein Example war ist nicht etwa meine persönliche Auffassung um das Strafmaß vor mir und anderen zu rechtfertigen sondern resultiert aus der Analyse des Prozesses. Die Anwälte meinten es war ein Example, die Lokalpresse meinte es war eins,und die Jugendgerichtshilfe meinte ebenfalls es war eines. Wie also kann da jemand daherkommen und trotz nicht (nichtmal ansatzweise) vorhandener Kenntnis des Falles behaupten das besagtes Argument nur dazu diene die Tat zu verharmlosen und das Straßmaß damit herunter zu spielen und zu rechtfertigen?
Wie kann jemand der nie in der selben Situation war andere in dieser Sache aburteilen? Sicher geben viele Verurteilte heutzutage nicht viel Anlass auf positive Zukunftsprognosen. Das allgemeine Bild auf straffällig gewordene schwärzt sich mit jedem rückfällig Gewordenen. Doch es zeugt auch von Reife und klarem Verstand nicht alle über einen Kamm zu scheren und aus dem Sud vermeintlich "aussichtsloser" Fälle gerade jene klar heraus zu separieren welche es dennoch geschafft haben trotz vorhergehender verurteilung, trotz solch harter Kommentare und Ablehnung und ständig entgegenschlagendes Schubladendenken einen Lebenswandel zum positiven zu schaffen.
Gebührt nicht gerade jenen Respekt welche es trotz all der Widrigkeiten schaffen sich aus dem Sumpf zu lösen welcher einen eher zurückzieht als loslässt und sich gegen all die ablehnenden Elemente durchzusetzen welche krampfhaft versuchen einen nach unten zu drücken?

Leider habe ich die Erfahrung gemacht das man jenen Menschen mit derartiger Sicht der Dinge erzählen kann was man will...es nützt nichts. Sagt man man denke nicht mehr darüber nach ist die Rede von "Verdrängung"....sagt man man hätte es im Kopf, lebt aber damit ist die Rede von "mangelnder Aufarbeitung". Sagt man man hätte seine Lehren daraus gezogen, lebt damit und versucht es besser zu machen ist die Rede von "Verharmlosung".

Und das völlig ohne jegliche Kenntnisse betreffend meines Charakters, meiner Erfahrung, Bildung, Reife und meines Werdeganges seitdem. Ich habe das was pasiert ist nie geleugnet, heruntergespielt geschweige denn beschönigt. Im Gegenteil...ich habe auf der Schule Vorträge über Jugendkriminalität gehalten, meine Geschichte erzählt und damit meinen Beitrag zu Aufklärung und Prävention gehalten. Solche Sachen kann man nur dann machen wenn man selbst seine Vergangenheit aufgearbeitet hat. Sich dabei selber als belehrendes Beispiel darzubieten und dabei sachlich und konkret zu bleiben erfordert eine Reife die m.M.n. nur wenige in solch einer Situation besitzen.

Ein solcher Werdegang war mir nur deshalb möglich weil ich die Reife, Größe und Entschlossenheit meine Ziele stets vor Augen zu behalten hatte und dabei die entmutigenden, herablassenden und grundsätzlich ablehnenden Leute stets links liegen gelassen habe. Ginge es nach denen wäre ich nie derartig früh entlassen worden, hätte nie die Fachoberschule besucht, nie eine Ausbildung bei solch renommierten Schulen bekommen und wäre nie Vater geworden weil ich, bevor es soweit hätte kommen können, längst wieder gesessen hätte.
Sie alle wurden eines Besseren belehrt was Ihnen noch einmal ganz klar den Unterschied zwischen dem einen "Vorbestraften" und dem "Anderen" aufzeigen sollte.

Ihr letzter Satz offenbart mir eine verallgemeinerte schwarz-weiß Sicht auf Fälle wie mich. Ganz nach dem Motto: "Einmal verurteilt gehören solchen Leuten sämtliche Möglichkeiten unwiderruflich verboten!" Mir stößt ausserdem bitter auf mich in einen Kontext mit "mehrfach Veurteilte Straftäter" zu stellen die sich "schmerzfrei" mal eben bei der Bundeswehr bewerben wollen. Ich bin weder mehrfach verurteilt noch rede ich mich von Schuld frei. Ich weiß nicht was für ein Auftreten so von jemanden wie mir erwarten aber ich werde nur aufgrund meiner Vergangenheit weder den Rest meines Lebens mit gesenktem Kopf dahergehen, jeden Kommentar dahingehend zustimmend abnicken und mein restliches Leben in einem Loch dahinvegetieren ohne auch nur den Versuch zu unternehmen die Chancen die sich einem bieten zu ergreifen. Möge mir am Ende vll die BW absagen....sie werden ud können es jedenfalls nicht. Und das ist auch gut so....





Diskussionen, Meinungen und Erfahrungsberichte helfen mir weiter aber ich bitte klar darum mich nicht nach nicht auf mich zutreffende Begebenheiten und Erfahrungen (mögen sie noch so fundiert sein) zu beurteilen. Ich wurde einmal zu einer Haftstrafe verurteilt und nicht etwa mehrmals. Ich versuche mich nicht locker lässig in der Bw niederzulassen sondern möchte sich mir bietende Chancen ergreifen. Nicht fundierte Urteile zu meiner Person, Denkweise und vorallem bezüglich meiner charakterlichen ud geistigen Reife bitte ich beiseite zu lassen insofern sie mich, mein Wesen und meinen Werdegang nicht persönlich kennen.


Bei den verschiedenen Meinungen wird es schwer einen klaren Rückschluss zu ziehen wie die Chancen stehen. Kann jemand mit Sicherheit sagen das es für mich keinerlei Möglichkeit gibt oder gibt es jemanden dem (aktuelle) Fälle bekannt sind in denen selbst Leute wie ich noch eine Chance bei der Bw hatten?
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Ralf am 10. Juli 2011, 06:35:52
Tur mir leid Ulli und migu, da bin ich anderer Meinung. Das möchte ich auch begründen.
Wenn die Freiheitsstrafe des TE nunmehr getilgt ist (was wir ja noch nicht wissen, da über die Tilgungszeit dieses Verfahren noch keine Aussage kam), wird er so behandelt, als ob nie etwas gewesen wäre. Er muss es auch nicht angeben.
Dazu zitiere ich aus dem Bewerbungsbogen:
"Hinweise zu Fragen 22 bis 25:...Verurteilungen etc. die im BZW getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht anzugeben."

Der § 38 (1) sagt aus:
Zitat(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

Da die Strafe getilgt worden ist, ist sie nicht existent. Ist wie mit einer getilgten Disziplinarmaßnahme. Sie muss nicht angegeben werden (siehe oben). Es hat sie nie gegeben.
Somit bleibe ich meiner Aussage, dass es faktisch möglich ist.
Unbeschadet der anderen Tests etc pp.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 08:48:31
Sodele, hab mich nochmal schlau gemacht. Also die Strafe gilt tatsächlich nicht mehr als Einstellungshindernis wenn sie getilgt ist.
Aber in seinem Fall ist sie ja noch nicht getilgt. (Dazu mal ne Frage an die Rechtsexperten: Ab wann läuft die Tilgungsfrist? Ab Zeitpunkt der Verurteilung, ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft, ab dem Zeitpunkt des Endes der ursprünglich Verhängten Haftstrafe- also in seinem Fall die 4 Jahre?)

Jugendstrafen fallen nach einem Kommentar zum SG aber wohl nicht unter den §38- konnte aber noch nicht heraus finden, ob die unter einen anderen Paragraphen fallen, bzw .wie die berücksichtigt werden.

Ok, ich hab mich in dem Punkt also geirrt.
Ich gehe aber trotzdem davon aus, dass es 1. schwer wird, überhaupt in´s ZNwG eingeladen zu werden und 2. falls das klappen sollte, dass er die Eignung bekommt.
Aber ich hab ja schon geschrieben, dass sich der TE gerne einen Termin beim WDB vereinbaren kann. Dann werden wir ja sehen.

Und die Aussage, dass die Strafe nur so hoch ausgefallen ist, weil ein Exempel statuiert werden sollte, würde ich genau so dem Psychologen am ZNwG darstellen.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: KlausP am 10. Juli 2011, 09:25:04
 Geregelt ist das Ganze im Bundeszentralregistergesetz (BZRG), aber da sollte jemand näher Auskunft geben können, der mehr juristisches Wissen hat als ich.

Zitathttp://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 09:34:48
Die Frist beginnt meiner Erinnerung nach mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haftstrafe.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 09:45:14
@Klaus: Jap, da hab ich nachgeschaut, aber genau den Passus, ab wann die Frist zählt, hab ich nicht gefunden.
@Wolve: Würd ich jetzt auch mal denken. Alternativ käme ja das Ende der ursprünglich verhängten Haft in Frage.

Aber weiss noch jemand ne Antwort auf die Frage, wie es sich mit den Jugendstrafen verhält, die ja anscheinend nicht unter den §38 SG fallen?
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 09:58:41
Wo soll das stehen? Ich lese da nur "von einem deutschen Gericht verurteilt". Und die Tilgungsfristen für Strafen nach JGG stehen explizit im BZRG.
Aber ganz davon ab: Trotz des rührenden Vortrags glaube ich nicht, dass ein RB der Republik das mitmacht. Wir haben hier Beispiele von Sozialstunden, wo die RB´s dichtgemacht haben und jetzt 4,5 Jahre?! Meine Güte, soll er halt eine Bewerbung schreiben. Ich glaube es halt nicht. Und verschweigen ist wohl auch eher theoretisch. Irgendwie müsste man ja die Lücke im Lebenslauf erklären und jede falsche Angabe hier wäre ein Einstellungsbetrug.

Allein deswegen:
Zitat von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 21:40:59
2. Ich habe keinen Grundwehrdienst absolviert da ich zu der Zeit inhaftiert wurde.
könnte die Armee bei guter Aktenführung schon Bescheid wissen.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 10:09:13
Dass das nix wird, da sind wir uns wohl einig. Ob das Problem dann am §38 SG liegt oder woanders, das werden dann die Zuständigen entscheiden.

Also ich hab das in nem Kommentar zum SG gelesen:

http://books.google.de/books?id=ECQLFZv-3cEC&pg=PA306&lpg=PA306&dq=%C2%A738+Soldatengesetz&source=bl&ots=E3cIdfS8LA&sig=BBWkp6nIfPyig2MM5iojb4y-ei0&hl=de&ei=2V0ZToukIYXFtAaCr4DhDw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=9&ved=0CE0Q6AEwCA#v=onepage&q=%C2%A738%20Soldatengesetz&f=false
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 10:18:53
Ich habe aber noch einmal im BZRG gelesen: Aus § 36 kann man schon auch lesen, dass die Frist mit der Urteilsverkündung beginnt. Ich habe aber keine Kommentare.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 10:19:39
Ja, hab ich auch gerade gelesen.

Aber was ist mit §46 Nummer 3- da steht ja, dass sich die Tilgungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen- in seinem Fall wohl Nr. 3 Buchstabe c im gleichen Paragraphen- um die Dauer der Freiheitsstrafe... verlängert.

Ich glaub, ich hab den Zonk gefunden:
Guggst du unter § 51 und 52 im BZRG
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: miguhamburg1 am 10. Juli 2011, 12:15:58
Lieber Fragensteller,

dass Ihre Anwälte und die lokale Presse von einem Exempel sprechen, tut Ihrer Seele ganz sicher gut, heißt nun aber eindeutig nicht, dass es auch so ist. Denn wäre es so, wären Sie mit einiger Erfolgsaussicht  in Berufung oder Revision gegangen, nicht wahr?

Ich habe auch an keiner Stelle behauptet, dass Sie heute nicht anders über Ihre damalige Tat denken würden. Ich glaube nur sehr stark, dass Sie Ihre Tat verharmlosen, und das tue ich nach Ihrer erneuten Stellungnahme umso mehr. Aber ich habe über Ihre Einstellung - wenn Sie sich denn bewerben sollten - ja nicht zu entscheiden.

Halten wir dennoch fest: Auch heute ist es nicht normal für Menschen in Ihrem Alter, straffällig zu werden, mit welchen Delikten auch immer. Dass aber ein zuvor unbescholtener Heranwachsender für mehr als vier Jahre in die JVA einzieht, ist noch weniger normal und muss in unserem Rechtssystem eine ganz erhebliche Straftat als Ursache haben. Bei dem, was Sie taten, handelt es sich um ein Verbrechen und kein Vergehen wie Ladendiebstahl etc. Sie haben mit dem, was Sie taten, bewusst zumindest in Kauf genommen, dass Menschen zu Schaden oder umkommen und sind dafür verurteilt worden.

Und es mag altmodisch erscheinen: Ich finde es nach wie vor, dass in solchen Fällen auch bei abgesessener (und meinethalben auch getilgter) Strafe der Zugang zu Berufen im staatlichen Sicherheitsumfeld auf Dauer verwehrt bleiben sollte. Und es im Falle der Bundeswehr auch ist, wie Ihnen Wolverine ja auch dargelegt hat.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 12:26:19
Zitat von: ulli76 am 10. Juli 2011, 10:19:39
§46 Nummer 3- da steht ja, dass sich die Tilgungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen- in seinem Fall wohl Nr. 3 Buchstabe c im gleichen Paragraphen- um die Dauer der Freiheitsstrafe... verlängert.
Stimmt, ich hatte das ja auch so in Erinnerung, wusste nur nicht mehr wo es steht.
Und § 52 hat mit den Tilgungsfristen ja gerade nichts zu tun. Das heißt ja gerade, dass man bei Einstellungen im öffentlichen Dienst Verurteilungen immer - jenseits aller gesetzlichen Fristen - berücksichten kann. Aber das wird irrelevant bleiben. Er wird eine Ablehung bekommen und diese ohne weitere Begründung. Und mal ganz ehrlich: So dolle Qualifikationen sind das ja mit 27 auch nicht, dass er ausnahmslos allein in Frage käme. Auch ohne die Verurteilung käme er nicht zwingend in Betracht.
Die ganze Diskussion ist eigentlich von Anfang an müßig. Es geht hier gar nicht um meine oder migus Wertung; die Wertung hat der Gesetzgeber getroffen. "Full stop", wie Tricheé gesagt hat. Und bewerben kann er sich ja. Vielleicht hat er ja Glück. Nur ist die Wahrscheinlichkeit halt sehr begrenzt.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 13:08:06
Aber ich sach mal so- wieder was dazu gelernt. War quasi ne schöne Fortbildung  :)

Auf den 52 bin ich nur gekommen, weil er ja meint, dass alles gut ist, wenn es getilgt ist.
Getilgt wird- in seinem Fall aber wohl 2 Jahre später als gedacht
Aber unabhängig der Tilgung, kann es gerade bei einer Bewerbung bei der Bundeswehr weiter berücksichtigt werden und die Grundlage steht im §52 BZRG. (So hab ich den zumindest verstanden). Und damit könnte wieder der §38SG interessant werden.

Als DV fand ich solche juristischen Fragestellungen schon interessant- zur Zeit hab ich ja nicht mehr so viel mit zu tun.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: miguhamburg1 am 10. Juli 2011, 13:30:08
Seien Sie froh, liebe Ulli, dass es so ist. Ich genieße es auch, zumindest diese Fragestellungen derzeit nicht entscheiden zu müssen!
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 16:55:11
Zitat von: miguhamburg1 am 10. Juli 2011, 12:15:58
Lieber Fragensteller,

dass Ihre Anwälte und die lokale Presse von einem Exempel sprechen, tut Ihrer Seele ganz sicher gut, heißt nun aber eindeutig nicht, dass es auch so ist. Denn wäre es so, wären Sie mit einiger Erfolgsaussicht  in Berufung oder Revision gegangen, nicht wahr?

Ich habe auch an keiner Stelle behauptet, dass Sie heute nicht anders über Ihre damalige Tat denken würden. Ich glaube nur sehr stark, dass Sie Ihre Tat verharmlosen, und das tue ich nach Ihrer erneuten Stellungnahme umso mehr. Aber ich habe über Ihre Einstellung - wenn Sie sich denn bewerben sollten - ja nicht zu entscheiden.

Halten wir dennoch fest: Auch heute ist es nicht normal für Menschen in Ihrem Alter, straffällig zu werden, mit welchen Delikten auch immer. Dass aber ein zuvor unbescholtener Heranwachsender für mehr als vier Jahre in die JVA einzieht, ist noch weniger normal und muss in unserem Rechtssystem eine ganz erhebliche Straftat als Ursache haben. Bei dem, was Sie taten, handelt es sich um ein Verbrechen und kein Vergehen wie Ladendiebstahl etc. Sie haben mit dem, was Sie taten, bewusst zumindest in Kauf genommen, dass Menschen zu Schaden oder umkommen und sind dafür verurteilt worden.

Und es mag altmodisch erscheinen: Ich finde es nach wie vor, dass in solchen Fällen auch bei abgesessener (und meinethalben auch getilgter) Strafe der Zugang zu Berufen im staatlichen Sicherheitsumfeld auf Dauer verwehrt bleiben sollte. Und es im Falle der Bundeswehr auch ist, wie Ihnen Wolverine ja auch dargelegt hat.

So in etwa habe ich mir die Antwort vorgestellt was mich in meiner Auffassung noch bestärkt und, so möchte ich meinen, auch bestätigt.
Was Revision etc angeht...es wurden ursprünglich 5 Jahre gefordert. Davor bewahrt haben mich meine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, die charakterliche Wandlung und die schriftliche sowie persönliche Entschuldigung bei den Geschädigten. Desweiteren habe ich mich in der U-Haft beim Realschulbildungsgang beworben und hätte diesen erst mit Übergang in den Strafvollzug antreten können. Das ich nicht die ganze Strafe absitzen würde war schon bei der Urteilsverkündung klar. Wenn man das alles nun zusammenzählt sollte jedem noch so altklugen schnell klar werden warum ich trotz einer solchen Verurteilung eine Revision bzw. Berufung abgelehnt habe! Die Zeit seither zeigt das ich nicht falsch gehandelt habe.

Ich möchte an der Stelle nochmal betonen das Trolle das so ziemlich einzige sind was ich nicht gebrauchen kann. Entweder Fakten, Infos etc oder lieber ganz enthalten. Letztlich entscheidet sowieso die zuständige Stelle. Und offen gesagt ist es mir am Ende völlig egal ob Leute wie Sie Herr miguhamburg1 mir ständig ungefragt ihre prinzipiell ablehnende Haltung aufs Auge drücken. Wenn ich irgendwann mal das Bedürfnis haben sollte mir sagen zu lassen wie unerwünscht ich bin wende ich mich gern an sie...bis dahin möchte ich bitten meinen Thread frei von derartig Vorurteilsbehafteten Kommentaren zu lassen.




Zur Frist nochmal:

Ich habe mich ein wenig schlau gemacht und bin nun auch darauf gestoßen,

http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__34.html

Dem Text zufolge würde ich unter 1. d) fallen. Ehrlich gesagt bin ich erstaunt da ich bisher dachte das Jugendstrafe generell erst nach 10 Jahren getilgt wird. Ich wusste bis eben noch nicht das dies nur auf Veruteilungen in Fällen des sexuellen Missbrauchs oder/und Menschenhandels zutrifft. Ja gut das würde im normalfall heißen das für mich eine Frist von 3 Jahren gilt welche gemessen am Zeitpunkt der Verurteilung (Juni 2001) seit 2004 verstrichen wäre. Selbst wenn man die Frist um die Dauer der eigentlichen Haftstrafe bis TE (Termin Ende) verlängert würde wäre diese seit 2008 ebenfalls abgegolten. Selbst eine aufgerechnete dreijährige Bewährung wäre zwischenzeitlich ebenfalls verstrichen.

Ich sollte mich mal beim BZR melden und genauer Nachfragen. Möglich das ich schon seit Jahren Vorstrafenfrei bin ohne es zu wissen >.<



Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 17:00:57
Die letzten Überlegungen von Wolve und mir hast du aber schon gelesen?

Schau mal nach den Paragraphen 46 Nr. 3 und §52
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 17:04:47
StGb ?
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 17:07:49
Also du hast die Beiträge tatsächlich nicht gelesen. BZRG
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 17:09:38
Nein nein...habs schon gefunden und bin beim lesen. Hatte es nur übersehen.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Mugen am 10. Juli 2011, 17:18:47
Zitat von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 22:04:32
Weiterhin sehe ich immernoch meine Qualifikationen als großes Plus für mich.

Welche Qualifikationen? 2 abgebrochene Ausbildungen?

Mal abgesehen davon, ob es überhaupt theoretisch möglich ist, sich mit so einer Haftstrafe zu bewerben, gibt es genügend andere Bewerber ohne einen so problematischen Lebenslauf wie den Ihren. Demnach würd ich mir da keine falschen Hoffnungen machen.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 17:25:00
Weil Sie lieber Ihren Privatkrieg mit migu führen! Und der ist völlig ohne Belang. Es ist migus gutes Recht über Sie oder alle Vorbestraften zu denken, was er möchte. Gedanken sind nun einmal frei. Und immer wird es einen ureigenen privaten Entscheidungsspielraum geben, wo eben Wertungen eine Rolle spielen. Das kann alles sein und eben positiv wie negativ. Einer hat eine besonders spziale Ader und stellt eben mit Vorliebe Problemfälle ein; sucht sich aus der Akte Schulabbrecher oder Vorbestrafte ´raus. Ein anderer ist eher konservativ und bevorzugt ungebrochene Lebensläufe. Beide (!) haben ihre Berechtigung und es genauso daneben, migu für seine Sicht anzupöbeln wie eben den Ultraliberalen.
Versetzen Sie sich ´mal in die Lage dessen, der eben immer brav war; nie gekifft, seine Schule besucht und nicht straffällig geworden ist. Jetzt kommt die große liberale Welle und wir haben eben die Nichtintegrierten, Kiffer, Schulabbrecher und Vorbestraften lieb. Soll der Brave jetzt keinen Vorteil oder gar einen Nachteil haben?! Gerechtigkeit ist da immer eine Frage des Standpunktes.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 18:41:14
So...hab das alles mal durchgelesen.

grundsätzlich wäre § 38 SG 1. ein klares Berufungshindernis. Dem steht aber in meinem Falle zunächst Abs. 3 unter Anwendung von Abs. 8 und Abs. 9. Bei letzerem steht natürlich der §52 Abs.2 Nr. 4 BZRG im Raume. Ich denke da werden wir uns als Nicht-Juristen auch nicht viel Klarheit verschaffen können. Da muss morgen halt mal telefoniert werden. Ich persönlich denke jedoch das aufgrund des Lebenswandels und der Tatsache das mich rein garnichts mehr mit damals verbindet sowie meiner Straffreiheit seit dieser Zeit und einer nicht vorhanden schädlichen Neigung gemessen an Weltanschauung, Auftreten etc dieser Paragraph rein juristisch nicht mehr zutreffend ist. Im Falle der Budeswehr wird dies sicher unabhängig einer juristischen Einschätzung Sache des ermessens sein. Mal sehen.

Über die Amtsfähigkeit muss ich mich morgen informieren aber der verstrichenen Zeit zufolge sollte diese wiederhergestellt oder zumindest wiederherstellbar sein.


Was die Frsit selber angeht liegen keine Fristverlängernden Kriterien vor. Wie gesagt wurde ich nie eines Sexualdeliktes verurteilt, war nie in einer psychatrischen Einrichtung und es wurde gegen mich nie eine Haftverlängernde Maßnahme wie etwa Sicherungsverwahrung erhoben. Wie bereits gesagt wäre die Tilgungsfrist sogar dann abgegolten wenn man die gesamte Haftzeit (nach Verurteilung, nicht nach tatsächlich in Haft verbrachter Zeit) addieren würde.

Habe ich etwas vergessen? Hmm...

Natürlcih kann man auf Paragraphen reiten wie man will....es ist und bleibt Sache des Ermessens. Dennoch schadet es nicht sich zu informieren. Ich denke das bei mir kein Grundsätzliches Berufungshindernis (mehr) besteht. Alles weitere liegt nun wie gesagt im Ermessen der zuständigen Stellen.

Und ich denke da gerär der Thread nun an die Grenzen...alles weitere wäre nur Spekulation denke ich.


@Mugen


Die Ausbildungsabbrüche sind nachweislich nicht auf eigenes Versagen zurückzuführen. Ausserdem habe ich immernoch eine Fachhochschulreife (Fachoberschule).


@wolverine


Es steht nicht in meinem Interesse hier einen "Privatkrieg" zu führen. Wenn ich das richtig sehe hat dieses Forum den Sinn und Zweck zu informieren weswegen ich erwarte das man mir hier auch konkret und sachlich gegenüber tritt...und das bitte auch Vorurteilsfrei. Ein Kommentar ala "Dich wollen wir eh nicht!" hilft keinem weiter. Selbstverständlich kann er denken was er will. Doch wie auch überall im Leben sind die eigenen Gedanken zuweilen weder gefragt noch tragen sie konstruktiv zum Thema bei. Ich habe um Fakten und Informationen gebeten...nicht um seine persönliche Meinung über mich.


Ich habe ihn nicht angepöbelt sondern lediglich versucht seine Sicht ein wenig zu klären. Das hätte ich mir sparen können...nicht zuletzt auch weil ich sicher keinem Rechenschaft schuldig bin. Ich habs dennoch versucht...was solls. Dagegen wirkte der letzte Satz seines ersten Posts schon eher wie eine "Anmache"...

Egal ich werde darauf nicht weiter eingehen das es das Thema so oder so nciht vorranbringt.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 18:49:29
Zitat von: ulli76 am 10. Juli 2011, 10:19:39
...was ist mit §46 Nummer 3- da steht ja, dass sich die Tilgungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen- in seinem Fall wohl Nr. 3 Buchstabe c im gleichen Paragraphen- um die Dauer der Freiheitsstrafe... verlängert.
/quote]
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 19:15:03
Ich weiß nicht warum das angeführt wird. Alle Paragraphen des §46 Nr. 3 bzrg beziehen sich auf sexualverbrechen! Dies liegt bei mir nicht vor!

Zutreffender wäre Abs. 1 Nr. 2 c welcher uns zu Abs.1 Nr. 1 d führt. Das würde dann in meinem Falle heißen 5 Jahre Frist welche mittlwerweile abgegolten sind.




(ist schon eine wenig verwirrend das ganze >.<)
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: F_K am 10. Juli 2011, 19:18:36
... kann hier niemand mehr Gesetze lesen?

Der TE hat sich offensichtlich einer SCHWEREN, GEMEINSCHAFTLICHEN BRANDSTIFTUNG schuldig gemacht - das steht in etwa Totschlag gleich - eine massives Verbrechen.

Die Tilgungsfrist bei 4 Jahren Haft beträgt 15 Jahre, plus die Haftzeit, d. h. diese Strafe ist nach 19 Jahren zu tilgen. Sprich: Klar steht das im Führungszeugnis, die Tilgung wird noch eine Weile dauern.
(... es geht hier um §46 Tilgung, denn die Verurteilung ist mit Rechtskraft sicherlich ins Register aufgenommen worden).

Der TE wird auch auf Dauer (auch nach der Tilgung) keinen Waffenschein erhalten können und auch kein Beamter werden - denn die Begehung eines Verbrechens ist ein Einstellungshindernis.

Der TE soll sich einen Registerauszug holen - da hat er es denn Schwarz auf Weiss.

... und er sollte wissen, das der Diensther natürlich einen unbeschränkten Auszug bekommt - da stehen sogar offene Verfahren drin.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 19:23:24
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:18:36


Die Tilgungsfrist bei 4 Jahren Haft beträgt 15 Jahre, plus die Haftzeit, d. h. diese Strafe ist nach 19 Jahren zu tilgen.

Dazu hätte ich gern eine Quelle da ich mir §46 angesehen habe und nichts derartiges gefunden habe.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53
Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..

Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..

Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Bingo! 15 Jahre.

Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".

... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Timid am 10. Juli 2011, 19:35:57
@Gast-Leipzig
Mal ganz abgesehen von der Frage, ob das jetzt im Registerauszug steht oder nicht - die Wahrscheinlichkeit, dass du zum Eignungstest eingeladen wirst und man dich einstellen würde, sind verschwindend gering ...

Du warst über 2 Jahre in Haft. Die werden in irgendeiner Form im Lebenslauf auftauchen, und sei es als "Lücke". In der Akte, die die Bundeswehr über dich hat, stehen die Dinge ja auch drin, wenn du deswegen den Wehrdienst nicht antreten konntest. Sprich: Es ist bekannt, es wird aus dem Lebenslauf hervorgehen.
Darüber hinaus wird man dir früher oder später die Frage nicht (nur) nach Vorstrafen, sondern nach Verfahren stellen - da wirst du solche Sachen dann zwangsläufig angeben müssen. Andernfalls wäre man direkt bei einer neuen Straftat, dem Einstellungsbetrug ...

Zusätzlich hast du, außer der Fachhochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg, keine brauchbaren Qualifikationen vorzuweisen. Nur zwei abgebrochene Ausbildungen. Daran mögen Andere Schuld haben, aber es ist und bleibt so, dass du zwei abgebrochene Ausbildungen im Lebenslauf stehen hast. Das macht sich, zusätzlich zu dem Problem mit der Vorstrafe, nicht wirklich gut.

Zusammengefasst: Unabhängig davon, ob die Bundeswehr jetzt durch den Registerauszug davon Kenntnis erhalten würde oder nicht - dein Lebenslauf spricht eindeutig gegen dich! Die Bundeswehr hat nunmal in allen Laufbahnen, in denen eine Ausbildung möglich wäre, mehr als genug Bewerber. Und da stichst du mit diesen "Makeln" eindeutig hervor - und zwar nicht positiv ... Die Wahrscheinlichkeit, dass man dich zum Eignungstest einladen würde, ist damit wirklich verschwindend gering.

Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Allerdings eine Jugendstrafe ;)
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: F_K am 10. Juli 2011, 19:39:58
ZitatAllerdings eine Jugendstrafe

Ja, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

... und das absolute Einstellungshindernis bleibt. EDEKA (bevor sie begonnen hat).
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 19:49:46
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:33:53
Leseverständnisprobleme? Oder einfach nicht "Wahr haben wollen"?

Ich gehe also mal von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus, oder?

Zitat§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

... hier geht es um 90 Tagessätze und "so Kleinzeug", nicht Deine Spielwiese ..

Zitat2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

... mit 4 Jahren leider knapp verfehlt ..

Zitat4.fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.


Bingo! 15 Jahre.

Zitat(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
... und weil Nr. 4 gegeben ist, gibt es natürlich 4 Jahre "obendrauf".

... und es BLEIBT ein Einstellungshindernis. (Warum sollte es keinen Waffenschein geben aber Du Soldat werden dürfen?






Anscheinend bin es nicht ich der hier Leseverständnisprobleme hat! Du hast anscheinend übersehen das es sich dabei um JUGENDSTRAFE handelt. Desweiteren solltest du die Quelle schon komplett angeben und nicht nur stückweise!

Zitat
1.   

fünf Jahre bei Verurteilungen

a)   

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b)   

zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)   

zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)   

zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)   

zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f)   

zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)   

durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

Dazu kommt:

Zitat

2.   

zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a)   

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b)   

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)   

Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

d)   

Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,


Dieses "alle übrigen Fälle" beziehen sich auf Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht, Rückfälle, Bewährungsversager etc!

Gegeben wäre bei mir zwar sicherlich Abs. 3 hinsichtlich Nr. 2 c aber lesen wir Nr. 2 c doch nochmal! Bei diesem sind nämlich Nr. 1 d-f ausgenommen!


Und im übrigen verbitte ich mir diesen Ton!
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: F_K am 10. Juli 2011, 19:55:02
ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).

"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.

... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 20:02:46
Zitat von: F_K am 10. Juli 2011, 19:55:02
ZitatJa, überlesen - es sind dann 10 Jahre plus die 4, also 14 - also noch nicht getilgt.

.. ich hatte Jugendstrafe überlesen - kleiner Fehler, ist schon berichtig (hat nicht mal ein Bußgeld gegeben).

"Gnade" hat es bei Dir nicht gegeben, lediglich eine "Halbentscheidung". Nicht mehr, nicht weniger - bringt Dich aber nicht in Genuss von 1e.

... und NOCHMAL: Diese Verurteilung ist ein absolutes Einstellungshindernis für Dein Leben lang - die Strafe wird getilgt werden, das Einstellungshindernis bleibt.





Zitat... kann hier niemand mehr Gesetze lesen?


Zitatzu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

In den "Genuss" komme ich sehr wohl da mir nach erfolgreicher Bewährungszeit die Reststrafe erlassen wurde und das auch schriftlich so festgehalten ist!

Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: ulli76 am 10. Juli 2011, 20:25:59
Bei 46.2c BZRG steht doch Jugenstrafe von mehr als einem Jahr: Tilgungsfrist 10 Jahre. Und bei 46.3 dass in solchen Fällen wie bei 46.2c die Strafzeit mit zur Tilgungsfrist gezählt wird. Also nach Adam Riese 10 Jahre plus die 2 Jahre 3 Monate (oder wie viel das jetzt genau war)

Ob jetzt der § 52 BZRG im Falle eines Soldaten und so einer Straftat, wie du sie begangen hast, greift sollen die Rechtsgelehrten auseinanderdröseln. Ich hab ja auch nur geschrieben, dass der ggf. in Betracht kommt. Willst ja als Soldat auch mal mit Schusswaffen, Explosivmitteln und anderem Spielzeug hantieren.
Und in dem Zusammenhang wird dann wieder der §38 SG interessant.

Bevor ich´s vergesse: Wie ist denn der Schnitt von deinem Schulabschluss? Und was ist damals mit der Brandstiftung nu gewesen. Nach deinen Angaben war das ja nicht so wild.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Timid am 10. Juli 2011, 20:30:06
@Gast-Leipzig
Das ändert nichts an den grundlegenden Problemen:
- Du wurdest zu einer Haftstrafe verurteilt, die in der Höhe ein absolutes Einstellungshindernis ist! Diese wird, auf die eine oder andere Art, auf jeden Fall ans Licht kommen. Sei es durch Nachfragen seitens der Bundeswehr (die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen), sei es durch die Akte vom Kreiswehrersatzamt, sei es durch Akteneinsicht durch die Bundeswehr.
- Mit deinem Lebenslauf stehen, selbst wenn man die Haftstrafe außer acht lassen würde, die Chancen zu einer Einladung zum Eignungstest denkbar schlecht.

Du kannst es natürlich probieren. In dem Fall: Ab zum Kreiswehrersatzamt, mit dem Wehrdienstberater sprechen, Bewerbung ausfüllen, alles weitere abwarten. Und vorher mal www.bundeswehr-karriere.de besuchen.

Du solltest dich allerdings schonmal darauf einstellen, dass du eine Absage bekommen dürftest ...
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2011, 20:36:51
 ::) Das bringt doch alles nichts. Soll ich jetzt noch das Folgeproblem Ü1 - 3 einbringen? Schön, wenn es dann nach zwei, vier oder sechs Jahren über den S2 kommt.
Und noch einmal: Selbst als unbeschriebenes Blatt mit blütenweißer Weste ist man mit 27 und eigentlich nichts außer dem Schulabschluss nun einmal nicht erste Wahl.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: F_K am 10. Juli 2011, 21:36:33
ZitatIn den "Genuss" komme ich sehr wohl da mir nach erfolgreicher Bewährungszeit die Reststrafe erlassen

Oh man .... die Strafhöhe, das UNRECHT der Tat, wird vom Gericht festgestellt. Bei Dir 4 Jahre.

Die VOLLSTRECKUNG der Strafe wurde aufgrund der Halbentscheidung ausgesetzt, nach Ablauf der Bewährungzeit hat sich die Strafe "erledigt" - die Strafe wurde aber nicht erlassen oder im Gnadenwege ausgesetzt.

Du bist ein verurteilter VERBRECHER - dies ist ein absolutes Einstellunghindernis - die Bw erwährt dies zwingend:
- weil die Strafe noch nicht getilgt ist,
- weil die Bw auch nach Tilgung einen unbeschränkten Auszug erhält, von der Strafe also immer erfahren wird.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: Gast-Leipzig am 10. Juli 2011, 23:01:25
Ich weiß nicht warum bei §46 2c immer der Zusatz...

Zitat...außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,...


vergessen wird.
Es ging damals lediglich um einen Geschäftsraum. Personenschaden gab es nicht.

Meinen Realschulabschluss habe ich mit Durchschnitt 1,4 bestanden, die Fachhochschulreife mit 1,6 glaub ich.



Natürlich wirft die Sache mit der Ü1-3 berechtigte Zweifel auf. Ich denke versuchen werd ich es dennoch. Über die Rechtslagen werden wir uns hier wohl eher nicht einig. Darüber mögen dann eher die Juristen Aufschluss geben.


ZitatOh man .... die Strafhöhe, das UNRECHT der Tat, wird vom Gericht festgestellt. Bei Dir 4 Jahre.

Die VOLLSTRECKUNG der Strafe wurde aufgrund der Halbentscheidung ausgesetzt, nach Ablauf der Bewährungzeit hat sich die Strafe "erledigt" - die Strafe wurde aber nicht erlassen oder im Gnadenwege ausgesetzt.


Darüber wird der Anwalt morgen Aufschluss geben. Solltest du wieder falsch liegen (wovon ich ausgehe) wird es mir eine Freude sein dich im Laufe des morgigen Tages darüber in Kenntnis zu setzen. Bis dahin kommentiere ich das nicht weiter.



(Nur soviel. Ich kannte einige sog. "verurteilte VERBRECHER" die ein vielfaches mehr an gemäßigter Argumentationsfähigkeit und sachlicher Ausdrucksweise an den Tag legten als du das tust. Nach meiner Auffassung (und die wird vom Großteil der mir bekannten Leute geteilt) unterscheidet man zwischen einem straffällig Gewordenen und einem Verbrecher! Ich zähle mich zu der Sorte die in ihrer Vergangheit straffälig geworden sind. Mich gegenwärtig als "Verbrecher" zu bezeichnen würde vorraussetzen das ich nach wie vor kriminelle Energien habe, potentiell/praktisch gefährlich bin und prinzipiell jederzeit zur Ausführung von Straftaten bereit bin. Aber ich nehme mal an auch das weißt du freilich besser....obwohl du sicherlich nicht den blassesten Hauch von Erfahrung damit hast. Hauptsache erstmal verbal ausholen. Derartige Verallgemeinerung zeugt von kleingeistigkeit.)





Ich denke an dieser Stelle sind meine anfänglichen Fragen auch ausreichend beantwortet worden. Mit allem darüber hinaus insbesondere mit den juristischen Auslegungen und Anwendung zu meiner Tilgungsfrist etc werde ich mich eher an Fachleute wenden müssen.

Ich bedanke mich daher bei jenen die mit Fakten, Informationen und Erfahrungen weitergeholfen haben.

An gewisse andere Leute sei ein Rat gerichtet. Keine noch so brachiale Feuerkraft birgt einen nutzen wenn die Kanonen das Ziel nicht treffen. Besonders wenn man dem gegenüber eine mangelnde Auffassung vorwirft während man selber nichtmal in der Lage ist den einfachen Eröffnungspost zu lesen und infolge dessen überdrehtes, unwahres und hinsichtlich des Umgangstones welcher hier gegeben sein sollte schon diametrales Gebrabbel von sich gibt und sich am Ende dann korrigieren muss weil man falsch lag...wie unangenehm.
Lesen -> Denken -> Posten.....und an den Ton denken!



Ich wünsche einen schönen Abend
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: F_K am 11. Juli 2011, 08:53:23
ZitatEs ging damals lediglich um einen Geschäftsraum

... Du armes, unverstandenes Menschlein, dem die Gesellschaft so übel mitgespielt hat.

ZitatUnter einem Verbrechen wird gemeinhin ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung einer Gesellschaft oder die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens verstanden. Allgemein gesprochen handelt es sich um eine von der Gemeinschaft als Unrecht angesehene und von ihrem Gesetzgeber als kriminell qualifizierte und mit Strafe bedrohte Verletzung eines Rechtsgutes durch den von einem oder mehreren Tätern schuldhaft gesetzten, verbrecherischen Akt.

Wer ein Verbrechen begeht, ist ein Verbrecher. Insoweit gibt es trotz der Unschuldsvermutung Verbrecher, die noch nicht verurteilt sind.

Es ist ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Verbrechens gegen Dich ergangen -> Du bist ein Verbrecher. Und solange dieses Unrecht noch nicht getilgt ist, darf man Dich auch als solchen bezeichnen, ich werde das auch nach der Tilgung noch tun.

Insoweit zielt meine Statement "verurteilter Verbrecher" nur darauf ab, dass hier ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Zitat....obwohl du sicherlich nicht den blassesten Hauch von Erfahrung damit hast

... wenn Du damit meinst, ob ich auch schon Verbrechen gegangen habe - OK, habe ich nicht. Es reicht aber aus, einige Strafakten gelesen zu haben, um ausreichend Erfahrung mit "armen Menschlein" zu haben, denen die Gesellschaft so böse mitspielt.

Zitat.....und an den Ton denken

Und, bei aller Liebe zur Diskussion - von einem Verbrecher lasse ich mir keine Hinweise auf meinen Ton gefallen - denn dieser liegt hier wahrhaftig noch im Rahmen.
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: miguhamburg1 am 11. Juli 2011, 09:35:22
Wenn ich mir dies hier durchlese, dann komme ich zum Schluss, dass es sich bei unserem Fragesteller

-  entweder um einen notorischen Querulanten handelt, der sich öffentlich an unseremRechtssystem abarbeitet und allen, die geduldig versuchen, die Sachlage klar zu machen, widerspricht, weil "Was nicht sein kann, das nicht sein darf"

-  oder um einen Troll, der hier mit immer derselben Leier versucht, möglichst viele User dauerhaft zu beschäftigen...

Ich neige zur Warnung "Don't feed the troll - longer"
Titel: Re:Kann ich mich noch verpflichten lassen?
Beitrag von: schlammtreiber am 11. Juli 2011, 11:04:04
Neulich, bei der Erschaffung des Menschen. Gott geht rum und verteilt grade Hirn und Einsicht.
Dummerweise hat keiner die paar Gestalten gesehen, die währenddessen hinter der Wolke bei Satans kleinem Würstlstand rumlungern und sich ne dicke Portion Curry Pommes Schranke inne Waffel auffe Hause holen.
Shit happens.