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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Jens K. am 28. August 2012, 19:35:42

Titel: Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Jens K. am 28. August 2012, 19:35:42
Moin moin zusammen,

aufgrund der Aussage das Schulschwänzen nicht im Führungszeugnis steht, wie mir ein Polizist sagte, habe ich das nicht im Bewerbungsbogen angegeben...
Im Nachhinein ist mir unwohl bei der Sache.
Ich habe nächsten Monat Eignungstest in Hannover.
Kann das nicht angeben schwerwiegende Folgen haben?

Liebe Grüße
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: M4rv am 28. August 2012, 21:39:54
Naja wenn Sie 100 unentschuldigte Fehlstunden habe, dann kommt glaube ich jeder drauf, dass sie nicht gerade regelmäßig in der Schule waren. Ich wüsste aber auch nicht wo genau in der Bewerbung man das hätte angeben sollen/müssen? Da es sich hier ja definitiv nicht um eine Straftat handelt?
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Cpt. Price am 28. August 2012, 21:45:22
Je nach Schulart und menge der Fehltage kann das im Zeugniss vermerkt sein.
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Gräfin am 28. August 2012, 21:55:37
Richtig, es ist kein Strafverfahren, sondern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren....wenn mich nicht alles  täuscht. Näheres können sicher unsere Anwälte erläutern.
Und Ordnungswidrigkeiten werden nicht im Führungszeugnis aufgelistet.
Also erstmal keine Panik.
Kann natürlich sein, dass man im Gespräch drauf kommt. Da hängts dann davon ab, wie gut der TE damit umgehen kann.

P.S Ich bin kein Jurist....mir deshalb also nicht 100pro sicher
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: StOPfr am 28. August 2012, 21:58:56
Ich meine, dass das eine Straftatbestand Ordnungswidrigkeit sein wird. Ist es geahndet worden und wenn ja, wie? Vorsichtshalber - falls hier nicht noch anderslautender juristischer Rat folgt - würde ich das im ZNwG zügig angeben. Wahrscheinlich bleibt es dann folgenlos.   
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Jan-Hendrik am 28. August 2012, 23:22:04
Jetzt habe ich doch glatt noch einmal mein Abiturzeugnis rausgekramt und geschaut - In einem Abschlusszeugnis ist das nicht vermerkt, zumal man doch wissen sollte, was dort drinne steht, da man das Original zuhause hat.

Wieso solltest du das angeben? Ich hatte in der Schule jedes Halbjahr ca. 100 Fehlstunden - Ein schlechter Mensch bin ich deshalb sicher nicht geworden. ^^
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Gräfin am 29. August 2012, 00:05:26
Schlechter Mensch hin oder her....stolz sollte man darauf nicht sein.
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Jens K. am 29. August 2012, 10:46:50
Danke schonmal für die ganzen Antworten.

Ich war mir bloß unsicher weil man etwas mit Straftaten angeben musste...

Ja es wurde geahndet. Ich musste Sozialstunden ableisten.  8)

Liebe Grüße!
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: F_K am 29. August 2012, 11:01:33
Naja, Jungs,

je nach Landesverfassung kann Schulschwänzen durchaus eine STRAFTAT sein, siehe z. B.
https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/schulpflicht/allgemeine-schulpflicht.aspx

d. h. eine Entsprechende VERURTEILUNG wird sehr wohl im erweiterten Führungszeugnis für Behörden drin stehen.

ZitatIch hatte in der Schule jedes Halbjahr ca. 100 Fehlstunden - Ein schlechter Mensch bin ich deshalb sicher nicht geworden. ^^

Schlechter Mensch hin oder her - wie war denn Dein Abiturschnitt?

Wenn Du einer gesetztlichen Verpflichtung nicht nachkommst - denkst Du, dass qualifiziert für eine Führungsaufgabe bei einer Behörde? Wird dies eher negativ oder positiv gewertet werden?
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: wolverine am 29. August 2012, 11:05:42
Zitat von: F_K am 29. August 2012, 11:01:33
Naja, Jungs,

je nach Landesverfassung kann Schulschwänzen durchaus eine STRAFTAT sein,
Äh, Nein. Strafrecht ist Bundeszuständigkeit und da ist die Landesverfassung außen vor.
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: F_K am 29. August 2012, 11:16:53
... es mag ja "nur" Erzwingungshaft sein, aber

ZitatAndauernde Verstöße gegen die Schulpflicht können bei einem entsprechenden Antrag der Schulaufsichtsbehörde ernstzunehmende Konsequenzen haben: Es drohen Geldstrafen oder sogar eine bis zu sechsmonatige Freiheitsstrafe.
Quelle: http://www.kultusministerium.hessen.de/irj/HKM_Internet?rid=HKM_15/HKM_Internet/sub/191/19120dad-f055-f901-e76c-d97ccf4e69f2,,22222222-2222-2222-2222-222222222222.htm

Den Rest mögen die Juristen hier diskutieren - der Artikel spricht jedenfalls von STRAFEN.
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: AriFuSchr am 29. August 2012, 11:59:00
@ F_K

Die Erzwingungshaft droht den Eltern, nicht dem Schulschwänzer.

Also aufpassen, dass die Kinners tatsächlich in der Penne sind sonst...
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: F_K am 29. August 2012, 12:12:34
ZitatDie Erzwingungshaft droht den Eltern, nicht dem Schulschwänzer.

... dies kommt wohl auf das Alter des "Täters" an - wenn dieser volljährig ist, treffen ihn die Maßnahmen. (wer googelt, findet einen Berufsschüler, der wegen ausstehender Bußgelder von 2700 Euro für 60 Tage (!) in den Bau gegangen ist.)
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Gräfin am 29. August 2012, 12:38:29
Es sind auch schon 16jährige für ne Woche in den "Bau" gegangen.
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: M4rv am 29. August 2012, 13:49:29
Aber bei Volljährigkeit, hat man ja i.d.R. mindestens schon einen Hauptschulabschluss und somit die Schulpflicht erfüllt und kann somit dafür nicht mehr belangt werden? Das predigen uns zumindest unsere Lehrer immer :D
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: F_K am 29. August 2012, 14:25:36
... wie wir ja schon rausgearbeite haben, sind Schulgesetze Sache der Bundesländer.

Es gibt Bundesländer, in denen AUCH eine Berufsschulpflicht gesetzlich geregelt ist - damit kann ein Schwänzen dort auch zu Ordnungsmaßnahmen gegen den (volljährigen) Schüler führen, ggf. inklusive Ordnungsgeldern und Beuge- bzw. Erzwingungshaft.

(Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur mein Verständnis.)
Titel: Antw:Schulschwänzen nicht angegeben...
Beitrag von: Andi am 30. August 2012, 13:33:58
So ist es. Niedersachsen ist hier mit pauschalen 12 Jahren Schulpflicht ganz vorne mit dabei. Und wer mit 7 eingeschult wird ist im zwölften Jahr 19.