... Diese gelten nur für Soldaten, die AB dem 26.07.2012 zum Soldaten auf Zeit ernannt wurden / werden !!!Bist du dir sicher? Meine letzten Infos waren, dass der Diensteintritt zählt und nicht die Ernennung zum SaZ. Also würde ein FWDL, der DE zum 01.07. hatte und am 01.09. ernannt wurde nach altem Recht behandelt werden. Hab aber auch grad keine Unterlagen hie rum es nachzulesen.
§ 102Das zum Thema, ich bezweifel, dass der Bundeswehrverband was Falsches darstellt.
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-
Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger
sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
Leistende angetreten haben, gilt
weiterhin das bisherige Recht.
Sehe ich es richtig das die Ansprüche auf Berufsförderung somit nur noch auf die Zeit NACH der Dienstzeit gelten?
In den letzten beiden Jahren hat das aktuelle System nämlich dazu geführt, dass Einheiten "BFD-Abwesenheitsgruppen" in Zugstärke hatten, aber kein Personal zum Ausgleich dieses Mangels.
Die Soldaten im Vollzeit-BFD sitzen ab Beginn Rechtsanspruch doch auf DPäK-Stellen
und der ausgebildete Nachfolger sollte dann eigentlich schon auf der Matte stehen, deshalb werden die Stellen ja z.B. bei Feldwebeln über 3 Jahre vor BFD-Beginn ausgeschrieben
Schön wäre es. habe ich praktisch nie erlebt. Dafür war ich in einer Einheit in der 63 Portepees für den Schichtdienst zur Verfügung stehen sollten und knapp 20 davon im BFD waren.
Weiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..
Wär super wenn jemand näheres wüsste.
findet ihr es nicht auch massiv unfair, dass ein saz4 jetzt 5 monate mehr anspruch hat als einer, der vor diesem besagten datum zum saz gemacht worden ist?
im prinzip ist es nur pech wenn jemand im juni 2012 saz wurde. Ich bin der meinung, dass nicht glück, oder pech über den bfd anspruch entscheiden sollten, und, dass das definitiv nichts mit gerechtigkeit zu tun hat.
meint ihr man kann mit einer entsprechenden beschwerde eine änderung erreichen?
mkg
Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:Und da steht für den Stichtag Datum Ernennung zum SaZ, nicht Datum WV. Gleichwohl ist geplant, hier gesetzlich eine Wahlmöglichkeit einzuführen.
"Diensteintritt ab dem 26.07.2012
Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit
(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"
D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.9.2009 I 3054
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.8.2013 I 3386
Die neuen Kostenhöchstgrenzen im Rahmen des Bundeswehrreformbegleitgesetzes sind uns zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.
Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.
Genau das ist weggefallen, der Topf für externe Maßnahmen während der Dienstzeit. Es gibt nur noch ein Topf von 8515€. Wenn ich mich richtig erinnere, gilt der Topf für die ganze Dienstzeit und für den Rechtsanspruch. D.h. wenn du während der Dienstzeit deinen genannten Betrag aufbrauchst, dann ist der weg. Danach hast du für deinen Rechtsanspruch keine weiteren finanziellen Mittel.
Ich hab die Berufsförderungsdienstverordnung im Moment nicht zur Hand um nach der Kostenhöchstgrenze nach neuem Recht zu gucken. Ich vermute mal das die von dir genannte Summe von 8515€ ebenso gilt. Jedoch ohne Gewähr.
Kurzum dir fehlt knapp eine fünfstellige Summe für die Förderung während der Dienstzeit, weil du nach neuem Recht behandelt wirst.
Dass ich während der Dienstzeit keinen Rechtsanspruch bzw. kein Extrageld mehr zur Verfügung habe, hab ich soweit schon verstanden.Das ist absolut korrekt.
Heißt: ich habe 8515€ zur Verfügung, wann ich die nutze, ob für Abendschule innerhalb der Dienstzeit oder in Vollzeit nach der Dienstzeit, bleibt mir überlassen.
Frage ist nur, ob es dafür einen Ausgleich gibt, im Sinne von mehr Geld nach der Dienstzeit für Weiterbildungsmaßnahmen? Also ob die Kostenhöchstgrenze angehoben wurde.Nein es gibt keinen Ausgleich. Für die Kostenhöchstgrenze gilt die Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)
Hallo, sind schon die Kostenhöchstgrenzen für externe BFD-Maßnahmen bekannt?
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden externe Maßnahmen nach dem alten §4 SVG im neuen Recht nicht mehr gefördert. Kurz um es gibt nur noch Geld für externe Maßnahmen nach dem neuen BFD-Recht im Rechtsanspruch, also nach Ende der Dienstzeit. Eine bezahlte Weiterbildung oder Weiterqualifizierung während der Dienstzeit ist nach dem neuen Recht nicht vorgesehen.
Ich gehe mal davon aus, dass deine Frage darauf gerichtet war, wieviel Geld für eine externe Maßnahme während der Dienstzeit zur Verfügung gestellt wird.
Man möge mich korrigieren falls ich falsch liege.
Ich habe als SaZ8 nach meiner Dienstzeit 36 Monate Rechtsanspruch auf Förderung schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung. In dieser Zeit steht mir ein bestimmter Betrag für externe Maßnahmen zur Verfügung. Diesen suche ich.
Nach dem alten Recht stehen dem Soldaten am Ende bzw nach der Dienstzeit im Rechtsanspruch 8.515,00 € für externe Weiterbildung zur Verfügung. Und eben das suche ich für das neue Recht (nach 8 Jahren Dienst im vollen Rechtsanspruch - in meinem Fall 01.01.2022)
Ich beziehe mich hier auf Daten von http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html (http://www.dienstzeitende.de/bfd-anspruch-fuer-saz-8-saz-9.html)
aber musste eine Dienstzeitverkürzung nach §10 SKPersStruktAnpG nicht explizit als solche beantragt werden?Nein, musste es nicht.
dass diese Regeln nur für solche SAZ gelten, die vor dem 21. Juli 2012 zum SAZ ernannt wurden.Ja, aber Sonderregelung für FWDL , siehe $102 SVG. Das hatten wir doch schon.
Ich hatte damals die Frage übersehen...ZitatWeiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..
Wär super wenn jemand näheres wüsste.
Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:
"Diensteintritt ab dem 26.07.2012
Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die „neuen“ Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit
(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"
D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !
Ein wichtiger Hinweis für wiedereingestellte ehemalige Soldaten bzgl. des BfD !
Quelle : Zeitschrift „Die Bundeswehr“ Ausgabe Januar 2015
„Ich hätte da eine Frage ...
Oberfeldwebel M.:
Ich war SaZ 12 und habe mich nun als Wiedereinsteller für weitere 13 Jahre verpflichtet.
Habe ich jetzt nochmals erneut die Ansprüche eines SaZ 12 hinsichtlich der Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und -Beihilfe?
Leider nicht so uneingeschränkt, wie Sie denken.
Die Antwort Ihrer Frage finden Sie in Paragraph 13 a des Soldatenversorgungsgesetzes:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
(§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.
Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes
zugestanden haben, sind anzurechnen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn ihm nach Beendigung
des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr
Jahren geendet hat.
Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden,
sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.
Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.“
Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert und bedarf keiner großen Erläuterungen.
Sie haben also die Ansprüche eines SaZ 25.
Von diesen Ansprüchen werden die bereits nach dem ersten Dienstverhältnis erhaltenen Leistungen abgezogen.
Haben Sie z.B. bereits die vollen 60 Monate Berufsförderung in Verbindung mit dem ersten Dienstverhältnis
voll ausgeschöpft, dann hätten Sie am Ende der neuen Dienstzeit keine Ansprüche mehr!“
Quelle: BVA
"Berufliche Eingliederung von Zeitsoldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Die Vormerkstelle des Bundes befasst sich - ebenso wie die Vormerkstellen der Länder - mit der Eingliederung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in den öffentlichen Dienst.
Der Staat ermöglicht den aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die Eingliederung in das Berufsleben durch berufsfördernde Maßnahmen der Bundeswehr sowie durch speziell diesem Personenkreis vorbehaltene Stellen im öffentlichen Dienst."
Siehe Info-Broschüre und Vordruck "Bewerbung..." im Link
http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html (http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Personaldienstleistungen/Vormerkstelle/vormerkstelle-node.html)
Quelle: BVA
"Berufliche Eingliederung von Zeitsoldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Die Vormerkstelle des Bundes befasst sich - ebenso wie die Vormerkstellen der Länder - mit der Eingliederung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in den öffentlichen Dienst.
Der Staat ermöglicht den aus der Bundeswehr ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die Eingliederung in das Berufsleben durch berufsfördernde Maßnahmen der Bundeswehr sowie durch speziell diesem Personenkreis vorbehaltene Stellen im öffentlichen Dienst."
Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.
Ich finde, das ist mal wieder ein Beweis, dass die Diplomkorinthekacker, die mit unserem Personalmißmanagement betraut sind, ihre Ermessensspielräume und die vorliegende Gesetzeslage stets zu unseren UNGUNSTEN deutet.
Nein, aber die Ausführungen im Urteil decken die Engstirnigkeit und Unbelehrbarkeit und das Beharren auf die eigene Auffassung der Personalführung sehr gut auf.
Was wohl die rechtskonforme Auslegung ist, hat ein Gericht jetzt erstmal entschieden.
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Also bei mir wurden die Vordienstzeiten (GWD un d RDL) "automatisch" dazugezaehlt, also x Jahre RDL+GWD + "Nettoneuverpflichtung" von y ergibt Gesamtverpflichtungszeit von z, ich bin also SaZ z und erhalte Uebergangsgeuehrnisse, BFD usw wie jeder andere SaZ z auch...
Gruss
Eisensoldat
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)
Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.
Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20
Das BMVg ist aber in Revision gegangen.
Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.
Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.
Ergebnis muss abgewartet werden.