Guten Tag,
Wo steht das es TG erst ab 30km gibt?
Kurz zu mir ich gerade auf Lehrgang kommandiert, der 575km von meiner Dienststelle enfernt ist. Mein Wohnung jedoch nur knappe 30 km um genau zusein, der ReFü hat mir ein Schreiben vom AGeoBw unter die Nase gehalten in dem steht das es nur 29,4 km wären! Und ich damit kein Anspruch auf TG hätte.
Wenn ich mir aber die Trennungsgeldverordnung § 6 Abs 1 durch lese steht dort :"...wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt."
Danke...
Du bist nicht trennungsgeldberechtigt, weil §1 (3) auf BUKG §3 (1) 1 c verweist und dort die 30km festgesetzt sind. So lese ich das.
Meine Güte. Da hat man mal Glück, "zu Hause" auf Lehrgang zu sein, und doch wird sich aufgeregt. Ohne Spaß, es geht nicht NUR um´s Geld.
Freu dich doch das do sogar jeden Tag nach Hause fahren kannst! Für was willst du denn da TG bekommen?
Es heisst ja TRENNUNGS-Geld. Nicht Kurzdistanz-nach-Hause-Geld.
Aber Schluss damit, ich rege mich vielleicht etwas zu arg auf.
Mein Gott darf man den nicht einmal etwas hinterfragen? Ich habe nur eine Frage gestellt auf die ich eine Antwort will und keine Vorträge man solle sich doch freuen jeden Tag zu hause zu sein!
Neben bei gesagt kann ich nicht jeden Tag nach hause fahren, weil es der Dienst nicht zulässt.
@ Ralf Danke
@=TRG=
Es ist richtig das es nicht ums Geld geht, währe es so würde ich nicht dabei seien! Es gibt im übrigen genügend Kameraden die TG bekommen obwohl Sie Heimatnah sind!
Logisch, es gibt ja auch TG nach Paragraph 6, täglich Heimkehr zum Wohnort.
Aber die Antwort wurde ja schon gegeben, man muss ü 30km von der Kaserne weg wohnen.
§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
Zitat von: 4cid am 17. November 2012, 16:20:54
§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
Wo und bei Wem stelle ich diesen Antrag?
- In welchen Zeitraum mache ich das? Monatlich?
- Beispiel tägliche Fahrt zur Dienststelle Hin-und Rückfahrt 180km, rechne ich dort mit 14,40€ habe ich das richtig verstanden?
- Wie ist das zu verstehen:
Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
Kann mir wer dazu beispiele nennen, was kein Aufwand ist?
Da hab ich ein Verständnisproblem:
- als Lehrgangsteilnehmer sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet verbunden mit der kostenlosen Bereitstellung der Unterkunft
- das bedeutet, dass Ihnen bei Nichtinanspruchnahme der kostenlos bereitgestellten dienstlichen Unterkunft keine Kosten erstattet werden
- somit entfällt mMn auch die Wegstreckenentschädigung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort
@Tooki: Wichtigste Frage ist, ob du die UKV zugesagt bekommen hast und ob du unterkunftspflichtig bist.
Bei solchen langen Strecken kann auch passieren, dass du bescheinigt bekommst, dass die tägliche Heimfahrt unzumutbar ist.
Achso- Wohnung muss anerkannt sein.
Ansonsten: Formular gibt es über die Formulardatenband. Berechnet wird das Ganze monatlich rückwirkend. Bei uns werden die Formulare im Gezi gesammelt und dann an den Refü weitergegeben- kann man prinzipiell auch direkt zum ReFü geben.
Bei täglicher Heimfahrt bekommst du noch zusätzlich zu den Fahrtkosten Geld. Und da nochmal mehr, wenn du länger als 11 Stunden von daheim weg bist.
Zitat von: KlausP am 17. November 2012, 17:08:25
Da hab ich ein Verständnisproblem:
- als Lehrgangsteilnehmer sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet verbunden mit der kostenlosen Bereitstellung der Unterkunft
- das bedeutet, dass Ihnen bei Nichtinanspruchnahme der kostenlos bereitgestellten dienstlichen Unterkunft keine Kosten erstattet werden
- somit entfällt mMn auch die Wegstreckenentschädigung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort
@KlausPMein Gedanke war bezogen nach den Lehrgängen und sonst versuche ich das zu verstehen.
@ulli76bei mir steht für mein Lehrgang:
"Ihnen wird als Verheiratete(r) oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden bzw.
Unverheiratete(m) mit Wohnung im Sinne des $ 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) die
Umzugskostenvergütung mit Blick auf die kurze Verwendungszeit am Einstellungsort nicht zugesagt." Wie ich aus deinen Schreiben lesen kann, gib es Abläufe und jemand der sich Vorort darum kümmert.
Wohnung ist anerkannt:
Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung i.S. des § 10 Abs. 3 BUKG
Zitat von: tooki am 17. November 2012, 17:36:45
Zitat von: KlausP am 17. November 2012, 17:08:25
Da hab ich ein Verständnisproblem:
- als Lehrgangsteilnehmer sind Sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet verbunden mit der kostenlosen Bereitstellung der Unterkunft
- das bedeutet, dass Ihnen bei Nichtinanspruchnahme der kostenlos bereitgestellten dienstlichen Unterkunft keine Kosten erstattet werden
- somit entfällt mMn auch die Wegstreckenentschädigung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort
@KlausP
Mein Gedanke war bezogen nach den Lehrgängen und sonst versuche ich das zu verstehen.
Nach den Lehrgängen ist das was Anderes.
ZitatBeispiel tägliche Fahrt zur Dienststelle Hin-und Rückfahrt 180km, rechne ich dort mit 14,40€ habe ich das richtig verstanden?
Bei diesem Beispiel könnte es Probleme geben mit der Zumutbarkeit der täglichen Heimkehr.
ZitatWie ich aus deinen Schreiben lesen kann, gib es Abläufe und jemand der sich Vorort darum kümmert.
Ja, der zuständige Rechnungsführer.
Danke Klaus und Ulli76,
Ich behalte das im Hinterkopf und bin froh das es jemanden gib der sich drum kümmert.
@ tooki Am besten gehst du zum ReFü deines Vertrauens ( alos deiner Kp) und lässt es dir erklären, wichtig ist das du in deinem Kalender o.ä. kenntlich machst wann du heim gefahren bist. Ich habe mir mein TG Blatt vom ReFü kopieren lassen, dort steht alles drauf was man brauch wann du Anträge gestellt und wie hoch deine fiktive Bahnecard (25 % od. 50 %) ist.
Also bitte 180km nicht zumutbar ich bitte euch, das sind 90km eine Fahrt. Es kann aber sein das die Fahrten per Rechnung nachgewiesen werden müssen. Ich kenne Kameraden die fahren jeden Tag 110km eine Fahrt und bekommen auch TG aber wie gesagt mussten nachweisen das sie mindestens 3 mal die Woche pendeln.
Bei 90km würd ich locker jeden Tag pendeln und das auch ohne Fahrgemeinschaft. Ohne Stau sind das vielleicht 45 Minuten das ist ja nix.
Kommt auch drauf an, was für Straßenverhältnisse herrschen und es geht übelst in´s Geld- je mehr Autobahn desto teurer.
Ich hab zur Zeit 60km und brauch dafür ziemlich genau eine Stunde über Land. Früher hatte ich mal 75km in 45min- fast nur Autobahn.
Als ich kurzzeitig 90km hatte, weil ich zur Unterstützung an nen Fremdstandort musste, bin ich nur jeden 2. Tag gefahren.
Naja Geld natürlich aber dafür gibt's doch das trennungsgeld. Ich Fahr eine Strecke 400km um nach Hause zu kommen also 800 km die Woche. Wäre ja fast das gleiche wie jeden Tag 180km. Dafür ist man aber jeden Tag zu Hause und da kann man sich extrem glücklich schätzen. Ich würd auch ohne TG pendeln auch wenn mich das 500€ im Monat kosten würde.