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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: SpitFire am 22. Januar 2013, 12:29:43

Titel: Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 12:29:43
Guten Tag zusammen,

ich hätte da mal eine Frage zum Thema Dienstzeitausgleich während einer Wehrübung.

Ich werde wahrscheinlich in naher Zukunft eine Wehrübung absolvieren, deren wesentlicher Anteil ein Truppenübungsplatzaufenthalt ist. Das impliziert ja bereits einen hohen zeitlichen Mehraufwand; ich rechne mit ca. 10 "Anrechnungsfällen".

Ich bin beorderter Reservist und habe dieses Jahr noch keine Wehrübung abgeleistet, während der angesprochenen Zeitspanne werde ich also tageweise Leistungszuschlag erhalten, weshalb ich kein Anrecht auf finanzielle Vergütung dieses mehrgeleisteten Dienstes habe.

Meine Frage ist jetzt, ob die mögliche "Freistellung vom Dienst" davon unberührt bleibt, oder ob diese mir auch aufgrund des Leistungszuschlags versagt bleibt.

Sprich: Kann ich den mehrgeleisteten Dienst wenigstens als FvD "abbummeln" oder habe ich gar keine Ansprüche neben dem Leistungszuschlag?


Schonmal danke für alle Antworten :)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: KlausP am 22. Januar 2013, 12:48:05
Dann bekommst du aber an den Tagen, an denen du keines Dienst leistest, auch keinen Leistungszuschlag - jedenfalls meiner bescheidenen Meinung nach. Irgendwie beisst sich da die Katze in den Schwanz.
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 12:55:22
Danke für deine Antwort, aber ich verstehe die Aussage wohl nicht so ganz. Könntest du mir bitte erklären, wie genau du das meinst?
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: F_K am 22. Januar 2013, 13:13:49
KlausP will sagen, in Tagen, in denen FvD / Urlaub gewährt wird, wird KEIN Leistungszuschlag gezahlt.

Nach meinem Verständnis (da fehlt mir aber gerade die Quelle - Tommie hat mir die sicher gleich um die Ohren ;.) ) entfällt mit der Zahlung von Leistungszuschlag das ANRECHT der Vergütung für mehrgeleisteten Dienst (da fehlt mir im Moment aber die Quelle) - damit dann natürlich auch die Möglichkeit von FvD.
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 13:30:52
Und genau das ist ja jetzt der Knackpunkt: Was die finanzielle Vergütung angeht, habe ich tatsächlich die Grundlage finden können, dass diese bei gleichzeitigem Leistungszuschlag nicht gewährt wird. Die Recherche zu der Freizeitvergütung war großteils Ergebnislos; In einem anderen Forum hat aber jemand behauptet, dass FvD im Gegensatz zur finanziellen Vergütung "neben" dem Leistungszuschlag gewährt werden kann.

Ich habe dazu bereits mit meiner S1-Abteilung, dem ReFü und einem Spieß telefoniert; Niemand konnte konkrete Gründe benennen, die dagegen sprächen und waren eher der Meinung, dass es geht. Der Spieß telefoniert jetzt ein bisschen rum und will mich auf dem Laufenden halten - ich lass euch dann wissen, was rauskommt ;-)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: Tommie am 22. Januar 2013, 14:35:00
Zitat von: F_K am 22. Januar 2013, 13:13:49Da fehlt mir aber gerade die Quelle - Tommie haut mir die sicher gleich um die Ohren ;)

Dein Wunsch ist mir Befehl, F_K ;D !

Die ZDv 20/3 sagt in Ihrer Ziffer 1201 folgendes dazu:

Zitat"...
Der Leistungszuschlag steht für die Tage zu, an denen die Wehrdienstleistenden/Dienstleistenden Dienst leisten. Dienstfreie Tage sind Tage, für die kein Dienst angesetzt ist oder an denen der Soldat oder die Soldatin vom Dienst freigestellt worden ist (z. B. Urlaub).
..."

Somit sollte klar sein, dass es an den Tagen, an denen FvD gewährt wird, definitiv kein Kreuzchen auf dem Meldeblatt für den Leistungszuschlag und damit auch keinen Leistungszuschlag gibt!
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: Tommie am 22. Januar 2013, 14:48:05
Oder sollte die Frage etwa so lauten ;) : Wird mir für die Tage auf dem Übungsplatz, für die ich wegen der Zahlung von Leistungszuschlag keinen Anspruch auf die Auszahlung der entstandenen Anrechnungsfälle habe, überhaupt "FvD" gewährt?

Dieser Sachverhalt steht so leider nicht in der ZDv 20/3 und somit muss ich das erst prüfen!
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 14:50:37
Jetzt habe ich extra schon einen Roman dazu geschrieben, aber du hast mir die Worte aus dem Mund genommen :)

Ja, genau so sollte meine ursprüngliche Frage lauten.

Trotzdem danke für deine fundierte Antwort :)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: Tommie am 22. Januar 2013, 14:57:43
OK, weil mich das ganze auch interessiert hat, habe ich gleich einmal unsere MOB/S1-Sachbearbeiterin angerufen, die mir folgendes erklärt hat:

Wenn jemand für die Tage auf dem Übungsplatz Leistungszuschlag erhält, entstehen dabei erst gar keine Anrechnungsfälle, die entweder in Form von erhöhtem Wehrsold oder "FvD" abgegolten werden könnten! Die würden nur dann entstehen, wenn der Übungsplatzaufenthalt in dem Zeitraum stattfinden würde, in dem der Leistungszuschlag schon erschöpft ist!
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 15:12:42
OK, das beantwortet meine Frage, danke :)

Es ist natürlich hinsichtlich der Motivation des Reservisten ein wenig ernüchternd, wenn ein 9,5stündiger Tag mit Dienst nach Vorschrift genauso gewertet wird wie 24 Stunden Gefechtsdienst am Sonntag auf dem Übungsplatz, aber das werden wir wohl nicht ändern :(

Ich betrachte das jetzt einfach mal so: Letztes Jahr hab ich den Zuschlag dafür bekommen, dass ich während der Rahmendienstzeit im Stab gesessen habe, dieses Jahr ists eben etwas mehr, es hält sich also die Waage ;-)

Gibts da auch eine Erlassgrundlage, die das explizit regelt?
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 15:19:22
Ich muss mich richtigstellen: Natürlich gibts am Wochenende mehr Leistungszuschlag, nur der "Deckel" bleibt eben der selbe ;-)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: F_K am 22. Januar 2013, 15:21:04
Zitatwenn ein 9,5stündiger Tag mit Dienst nach Vorschrift genauso gewertet wird wie 24 Stunden Gefechtsdienst am Sonntag auf dem Übungsplatz

Taschentuch?

(Viel schlimmer ist ja noch die USG Geschichte - bei einer WÜ von Samstag bis Freitag bekomme ich nur 5 Tage Verdienstausfall  (für 40 Stunden) - leiste aber auf dem Übungsplatz 7 x 16 Stunden dienst - also für die Hälfte des Stundenlohnes -- und jetzt kommt das wirklich "bittere" - ich plane das GENAUSO FREIWILLIG).

(Mehr Leistungszuschlag am Wochenende? Erhöhter wohl kaum - wäre aber auch egal, weil ich regelmäßig mehr Tage diene, als es Leistungszuschlag gibt).
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: Tommie am 22. Januar 2013, 15:30:34
Zitat von: F_K am 22. Januar 2013, 15:21:04Mehr Leistungszuschlag am Wochenende?

Extra für Dich die Quelle hierfür, der § 8 a des Wehrsoldgesetzes ;) :

Zitat"§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen

(1) Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr.

(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:

1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,

2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.

(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.
"
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: Tommie am 22. Januar 2013, 15:38:14
Die Quelle ist die gleiche wie für das hier ;) :

Zitat von: SpitFire am 22. Januar 2013, 12:29:43..., während der angesprochenen Zeitspanne werde ich also tageweise Leistungszuschlag erhalten, weshalb ich kein Anrecht auf finanzielle Vergütung dieses mehrgeleisteten Dienstes habe.

Wenn neben der Zahlung von Leistungszuschlag kein Anrechnungsfall entstehen kann, dann kann der auch nicht ausgezahlt und eben auch nicht in "FvD" abgegolten werden! So einfach isses ...


@ F_K:

Die Zahlung der erhöhten Leistungszuschlages für das Wochenende gibt es natürlich nur für die "nur" beorderten und nicht für die Einsatzreservisten!
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: Terek am 22. Januar 2013, 15:44:48
Also das kurze überfliegen des Dienstzeitausgleicherlasses gab da auch keine Klärung; dieser kennt wohl keinen Leistungszuschlag.

Ich stimmte da Tommie zu, meiner persönlichen Meinung nach ist "Leistungszuschlag" eben eine Durchbrechung des "Freizeit vor finanziellem Ausgleich Grundsatzes", was für Reservisten ja auch durchaus Sinn macht, denn bei Übungen in denen der Zuschlag zum Tragen kommt, macht es in der Regel wenig Sinn groß frei zu nehmen.
Man hat so also nur keine Wahlmöglichkeit mehr. Zudem ist der Leistungszuschlag i.d.R. ja auch etwas höher als der erhöhte Wehrsold für einen Anrechnungsfall.


Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 22. Januar 2013, 16:05:56
"(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn

1.
    der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
2.
    eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
3.
    die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde."

Und:

"Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt

1.
    für Dienste in den ersten 3 Monaten seit dem Dienstantritt,
2.
    neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes, einem Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes, einem Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
3.
    für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
4.
    mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gemäß Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 5.
    für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen."

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/wszbelerhv/BJNR010760989.html

Das trifft für mich nur eine Aussage über die finanzielle Vergütung. Diese kommt nur dann zum Tragen, wenn der Freizeitausgleich nicht gewährt wurde. Die Rechtfertigung darüber erscheint mir zirkulär...


@F_K:

Es mag lieb gemeint sein, aber auf das Taschentuch kann ich eigentlich verzichten. Ich sehe das nur aufgrund meiner einschlägigen Prägung aus wirtschaftspsychologischer Sicht. An meiner persönlichen Motivation, Wehrdienst zu leisten, ändert das nichts; ich könnte allerdings den ein oder anderen Reservisten verstehen, der dadurch weniger bereit ist, mehr Leistung zu zeigen als unbedingt nötig. Die Mechanismen sind nunmal da, ob es in unser Weltbild passen oder nicht ;)
Auch ich leiste Wehrübungstage, für die ich keinen Leistungszuschlag erhalte, und es gibt sicher noch mehr Reservisten, die das nicht in erster Linie aus pekuniärem Interesse sind. Die Lösung über den Leistungszuschlag halte ich zwar einerseits für gut, weil sie für den Soldaten selbst unbürokratisch ist, andererseits wirkt sie aber mitunter gegensätzlich zum motivationalen Interesse. Es gibt immer zwei Seiten der Medaille, mehr wollte ich dazu nicht sagen.


Nichts für ungut und Danke für Eure Antworten :)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: KlausP am 22. Januar 2013, 17:32:20
Zitat von: SpitFire am 22. Januar 2013, 12:55:22
Danke für deine Antwort, aber ich verstehe die Aussage wohl nicht so ganz. Könntest du mir bitte erklären, wie genau du das meinst?

Hab mich wohl etwas unverständlich ausgedrückt, aber das, was ich sagen wollte, wurde ja schon erklärt.
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 30. Januar 2013, 11:04:10
Es gibt ein, wie ich finde recht interessantes, Lageupdate:

Der besagte Spieß hat beim Führungsstab des Heeres angerufen und die Frage so vorgetragen. Nach eingehender Prüfung erhielt er mit einem Rückruf die Auskunft, dass aus dem mehrgeleisteten Dienst, auch bei gleichzeitiger Zahlung von Leistungszuschlag am betreffenden Tag, tatsächlich ein Anspruch auf Dienstausgleich entsteht. Dieser darf aber nicht finanziell geltend gemacht werden (siehe die von mir zitierte Quelle weiter vorne). Der Ausgleich über Freistellung vom Dienst bleibt dabei unberührt, sprich: Er wird gewährt.

Kann man jetzt drüber denken, was man will, aber wenn die, die die Erlässe machen, es nicht wissen, wer dann? ;)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: F_K am 30. Januar 2013, 11:07:35
.. und, diese Aussage gibt es SCHRIFTLICH (so von wegen Schwarz auf Weiss und nach Hause tragen ...)?

(dann müßte ich die meisten meiner Wehrübungen deutlich länger planen ....)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: KlausP am 30. Januar 2013, 11:39:24
Zitat...  aber wenn die, die die Erlässe machen, es nicht wissen, wer dann? ...

Na ja, ob das aber immer zutrifft?  :D ;)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 30. Januar 2013, 13:28:46
Selbstverständlich gibt es diese Aussage nicht schriftlich. Da müsste man sich mal per LoNo an Fü H wenden, wofür mir selbst aber der Kontakt fehlt. Und den Spieß will ich damit nicht weiter nerven, ist schon aller Ehren wert, dass er sich der Sache überhaupt annehmen wollte. Ich werd wohl mal vorsichtshalber die Wehrübung eine Woche länger veranschlagen und sehen, was passiert, stumpf nach dem Motto "Versuch macht klug". Wie gesagt, bisher konnte niemand einen Passus finden, der das verbietet, daher haben wirklich alle, die ich gefragt habe, also Personaler, ReFü und Spieß gesagt, dass das geht. Wie sich gezeigt hat, ist das wohl bei Fü H ähnlich...

Ich halte euch in jedem Fall auf dem Laufenden ;-)
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: F_K am 30. Januar 2013, 13:56:45
ZitatDa müsste man sich mal per LoNo an Fü H wenden, wofür mir selbst aber der Kontakt fehlt.

Der KpFw hat ja einen Ansprechpartner / Telefonnr. - darüber kann man sicher eine entsprechende LoNo Adresse identifizieren - notfalls reicht ja auch das Referat im Fü H (wobei es ja eher eine zentrale Frage ist, nicht nur heeresbezogen - also wäre FüS oder so zuständig).
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 30. Januar 2013, 20:27:57
@F_K:

Klar, hast recht, Fü S.

Ich tippe mal auf das Referat Personelle Grundsatzforderungen.

Ich würde mich natürlich auch für die Schwarz-auf-Weiß-Variante interessieren, um etwas zu haben, worauf ich mich berufen kann... Vielleicht kann ja jemand eine Mail-Adresse dazu in Erfahrung bringen.
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: F_K am 30. Januar 2013, 20:35:07
@Spitfire:

Du fragst Deinen Spieß, wer dessen Gesprächspartner gewesen ist - die LoNo finde ich dann wohl raus.
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 31. Januar 2013, 15:36:17
Da ich im Forum keine Klarnamen nennen möchte (und darf), hab ich dir mal eine PN geschickt.
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2013, 15:47:47
Hallo SpitFire:

Check.

Ich bin Ende Februar wieder mal "grün" - sollte dann auch Zeit haben, das zu klären. Ich melde mich danach.
(Eine nicht einstufte Stellungnahme könnte ich dann vom Text her hier online stellen- natürlich ohne Namen, aber mit Dezernat).
Titel: Antw:Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag
Beitrag von: SpitFire am 01. Februar 2013, 19:27:36
Nach einiger Recherche, und der daraus resultierenden Feststellung, dass der DBwV den aktuellen Dienstzeitausgleicherlass bereits mit Genehmigung der erlasshaltenden Stelle, was übrigens FüSK II 1 ist, online frei zugänglich gemacht hat, habe ich mal per Mail dort angefragt. Die Antwort war sinngemäß, dass Anfragen auf dem Dienstweg an die vorgesetzte Dienststelle, also in meinem Fall an den Beorderungstruppenteil, zu richten sind, direkte Anfragen an das Dezernat werden nicht beantwortet. Das habe ich entsprechend kommentiert an meinen Mob-Bearbeiter weitergeleitet und harre der Dinge, die da kommen.

Bei genauem Lesen fiel mir eine Fußnote auf, in der es u.a. heißt:

"Ist der Ausgleich durch Vergütung bzw. erhöhten Wehrsold
ausgeschlossen, so schließt das einen zeitlichen Ausgleich nach diesem Erlass nicht aus."
Soll heißen: Die Begründung, dass FvD nicht gewährt wird, weil auch kein DA gezahlt werden darf, ist nicht haltbar.

Weiterhin gibt der Erlass eine vollständige Liste von nicht anrechenbaren Diensten, zu denen etwas wie "Dienst an Tagen, an denen Leistungszuschlag gezahlt wird" nicht genannt ist. Es werden also nach meinem Verständnis tatsächlich Anrechnungsfälle generiert. Da Leistungszuschlag kein Ausgleich dafür im Sinne des Erlasses ist, schließe ich darauf, dass Ausgleich über Freistellung vom Dienst für diese Anrechnungsfälle tatsächlich gewährt werden soll.

Hier noch die URL zum DZAE: https://www.dbwv.de/C125747A001FF94B/vwContentByKey/W292UJ29787DBWNDE/$FILE/Dienstzeitausgleicherlass.pdf


Bin gespannt auf eure Meinungen und wünsche schonmal allseits ein schönes Wochenende.