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Fragen und Antworten => Ausbildung und Ausrüstung => Thema gestartet von: 4996 am 01. Februar 2013, 14:56:49

Titel: Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: 4996 am 01. Februar 2013, 14:56:49
Hallo Kameraden & Innen,

hab heute was eigenartiges gelesen, dienstlich geliefertes Bw-Taschenmesser ist als "Einhandmesser" jetzt eine Waffe  :o :o :o  :

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/06/25/soldaten-risiko-taschenmesser/ (http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/06/25/soldaten-risiko-taschenmesser/)

Risiko eines Bußgeldes für Soldaten die sich auf Wochenendheimfahrt befinden.  Mir kam fast die Erbsensuppe vom Mittagstisch wieder hoch.
Weiß hier jemand was genaues oder hat vielleicht schon selbst "schlechte Erfahrungen" gemacht?

4996
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Tommie am 01. Februar 2013, 15:02:42
Erstens ist das ja schon ein alter Hut, denn das Blog ist ja auch schon von 2009, und zweitens sprechen wir hier definitiv nicht vom guten alten "BW, stumpf" Taschenmesser, sondern von dem Einhandmesser, das "damals(TM)" bei der Einkleidung vor einem Einsatz ausgegeben wurde! Und das Teil ist mal richtig scharf und fällt als Einhandmesser selbstverständlich unter das Waffengesetz!

Und ja, es gibt auch bei der Bundeswehr dazu ein Schreiben, das in vielen Einheiten heute noch am schwarzen Brett aushängt, in dem die Soldaten dazu aufgefordert werden, dieses Messer nur im Dienst am Mann zu haben und nicht auf dem Weg zum Dienst oder auf dem Heimweg!

Zwei Bemerkungen dazu von mir ;) :

1. ISSO ;) !
2. Akzeptieren ist manchmal einfacher als verstehen ;) !
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: F_K am 01. Februar 2013, 15:17:01
Zitat
Zwei Bemerkungen dazu von mir  :

1. ISSO  !
2. Akzeptieren ist manchmal einfacher als verstehen  !

... nur als Ergänzung: Es ist NICHT möglich, das Waffengesetz in Deutschland zu "verstehen".
Es muss geglaubt werden - und auch das ist schwer.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 01. Februar 2013, 15:24:22
, dienstlich geliefertes Bw-Taschenmesser ist als "Einhandmesser" jetzt eine Waffe
Der Halbsatz ist so Quatsch. Das Victorinox Jungle Devil ist ein Einhandmesser und unterliegt damit dem Führverbot (§ 42 a WaffG). Der Waffendefinition entspricht es aber nicht.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Tommie am 01. Februar 2013, 15:26:06
OK, als Nicht-Jurist konnte ich das wohl nicht so elegant ausdrücken, wolverine, aber im Prinzip habe ich schon das gemeint, was Du geschrieben hast ;) !
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Tommie am 01. Februar 2013, 15:29:50
Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass Du da ja "4996" und nicht mich zitiert hast, wolverine ;) !
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: 4996 am 01. Februar 2013, 17:05:52
Hallo zusammen,

für mich ist jetzt alles klar, hab ja noch mein altes Messer und kann das ohne Probleme führen wo und wann ich will.
Alle zur Zeit "aktiven" sind mit dem Befehl am Schwarzen Brett ja bestens im Bilde.

Danke.

Thread kann geschlossen werden.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Desert Eagle am 01. Februar 2013, 19:01:59
Die Einhandfunktionalität macht in Verbindung mit der Feststellmechanik das Messer zu einem, dass nicht geführt werden darf. Da ich das Taschenmesser vom Preis- /Leistungsverhältnis sehr gut finde, habe ich mit der Flex die Grifföse an Messerrücken entfernt. Jetzt ist es kein Einhandmesser mehr.

Gruß
Desert Eagle

--
RSU-Kräfte der Bundeswehr für Reservisten- Blog (http://rsu-kraefte.blogspot.de/)
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Tommie am 01. Februar 2013, 19:25:28
Wie? Hab ich das richtig verstanden? Sie haben ein dienstlich geliefertes Taschenmesser mit der Flex "modifiziert"?
Titel: AW: Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Desert Eagle am 01. Februar 2013, 19:47:48
Ich sprach von Preis-/Leistungsverhältnis.


Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk 2

Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: KlausP am 01. Februar 2013, 19:53:42
... was die Frage aber nicht beantwortet.  ;)
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Desert Eagle am 02. Februar 2013, 08:22:44
Ok, ich habe mir das Messer als Reservist selbstverständlich gekauft. Dachte, das wäre mit der Formulierung klar. Ich gebe zu, mir bisher im Rahmen von der Bw entliehener Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände noch keine Gedanken über das Preis-/Leistungsverhältnis gemacht zu haben.

1.) kennt man in der Regel den Preis nicht
2.) ist die Leihe ohnehin alternativlos
3.) war's mir -damals und heute- wurscht
4.) schaut man einem "geschenkten" Gaul nicht ins Maul  :)

Schönes Wochenende

Gruß
Desert Eagle
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Steinburger am 02. Februar 2013, 21:08:56
[...] Und das Teil ist mal richtig scharf und fällt als Einhandmesser selbstverständlich unter das Waffengesetz!

Und ich dachte, das einzig scharfe an dem Messer ist die Kartonverpackung, an der man sich die Finger verletzen kann  :D.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Tommie am 02. Februar 2013, 21:27:44
Du hast aber schon gelesen, was ich oben geschrieben habe ;) ?

... , und zweitens sprechen wir hier definitiv nicht vom guten alten "BW, stumpf" Taschenmesser, sondern von dem Einhandmesser, das "damals(TM)" bei der Einkleidung vor einem Einsatz ausgegeben wurde!
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Der Reservist am 05. Februar 2013, 09:45:41
Wie sieht es dann für uns Resis bei An- und Abreise zu einer WÜ aus? Irgendwie muss man seine Ausrüstung ja in die Kaserne bringen. Jetzt nur noch mit verschließbarer Stahlbox umher reisen? Wobei ich zusätzlich noch das KpfMesser 2000 Infanterie erhalten habe. Nicht, dass ich dadurch noch in den Knast komme ?!
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: F_K am 05. Februar 2013, 09:55:43
Lieber Reservist,

ein GESCHLOSSENES Behältnis erfüllt die notwendigen Voraussetzungen, damit das "verbotene Führen" ausgeschlossen ist.

Daher ist im Prinzip eine mit Tesafilm oder Band geschlossene Plastiktüte (Messer darin) ausreichend.

Deswegen gibt es die Küchenmesser im Haushaltswarenladen nur noch in Blisterverpackungen zu kaufen.

(... oder Du hast halt ein Apfel dabei, den Du sozialadäqat mit dem Messer vertilgen möchtest - dann bist Du auch auf der sicheren Seite).
(Ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung).
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 05. Februar 2013, 10:51:37
Nach dem AG Kiel reicht ein verschlossener Rucksack (AG Kiel vom 07.08.2009, Az.: 597 Js OWi 27781/09)
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: F_K am 05. Februar 2013, 13:08:28
@ wolverine:

... der Transport von "Waffen" ist in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ja ausführlich erläutert.

Es muss halt ein "kurzfristiger Zugriff" auf die Waffe verhindert werden, die Waffe darf "nicht einsatzfähig" sein. Eine Vorgabe bezüglich der "Schutzklasse" des Behältnisses gibt es aber NICHT (im Gegensatz zum Aufbewahren der Waffe, da gibt es Vorgaben in Richtung "Safe").

In aller Regel lautet die Vorgabe - mehr als vier Handgriffe zum "Bereitmachen" der Waffe - dann wird diese nicht geführt.

Beispiel:

- Zahlenschloss am Rucksach ergreifen (1), richtige Zahl einstellen (2 bis 3 Handgriffe), Schloss öffnen, (1), Reisverschluß aufziehen - deutlich über Vier.
- Tüte mit Tesafilm ergreifen, Schere in die Hand nehmen, Tesafilmstreifen zerschneiden, Tüte öffnen, Messer entnehmen   - auch größer als vier.

Aus meiner Sicht ist diese Vorschrift sehr problematisch - ein "Gummi §".

Die Zielsetzung war ja auch, die "bösen Messerstecher" im Vorfeld "zu ärgern" - aber der Angler darf weiter ein Messer führen, der Jäger sowieso, der Pfadfinder auch, mehr Picknik im Wald macht auch, der Handwerker sowieso ....
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 05. Februar 2013, 13:14:01
Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Die ist mir hinlänglich bekannt ;)

In aller Regel lautet die Vorgabe - mehr als vier Handgriffe zum "Bereitmachen" der Waffe - dann wird diese nicht geführt.
Mindestens drei Handgriffe und mindestens drei Sekunden; geführt wird dann immer noch aber erlaubnisfrei.
Aus meiner Sicht ist diese Vorschrift sehr problematisch - ein "Gummi §".
Darum der Verweis auf das AG Kiel. Wenn ein Gericht das schon so sehen möchte, habe ich doch nichts dagegen und verbreite das gerne.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: miguhamburg1 am 05. Februar 2013, 13:16:16
Das ist eben typisch deutsch, was Sie als gummiartig beschreiben. Der Gesetzgeber unterstellt, dass kein Angler, Jäger oder Handwerker bei seiner Tätigkeit auf die Idee kommt oder Gelegenheit hat, Messerstechereien anzuzetteln.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 05. Februar 2013, 13:22:05
Der Gesetzgeber unterstellt, dass kein Angler, Jäger oder Handwerker bei seiner Tätigkeit auf die Idee kommt oder Gelegenheit hat, Messerstechereien anzuzetteln.
Eher umgekehrt: Er unterstellt, dass alle anderen dies so machen.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: F_K am 05. Februar 2013, 13:28:54
@ miguhamburg:

Strafgesetze sind aber in Deutschland eben nicht "gummiartig".

Selbst den meisten Abgeordneten ist unklar, ob nun eine "feste Klinge" unter 12 cm geführt werden darf - klar ist allerdings, dass ein Beil / Axt weiterhin geführt werden darf, genauso wie der Bogen.

Auch ist nicht ausreichend beschrieben, was denn nun "sozial angemessen" ist.

.. und bezüglich der Unterstellung:

Für die gesamte Gruppe der Legalwaffenbesitzer (Jäger, Sportschützen, Sammler) erlaubt der Gesetzgeber den Besitz (und unter Einschränkungen Führen / Transport) von (halbautomatischen) Schußwaffen, Sturmgewehren usw. - sobald z. B. der Jäger aber nicht auf der Jagd ist, darf er kein Taschenmesser mehr dabei haben?

Mit ist unverständlich, welches Menschenbild dahinter steckt.

... die Argumentation ist etwa so: Es gibt Menschen, die begehen mit KFZ Straftaten - wir verbieten mal grundsätzlich das Fahren mit KFZ - auf dem Weg zu Arbeit wollen wir aber mal nicht so sein ...
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: schlammtreiber am 05. Februar 2013, 13:31:51
klar ist allerdings, dass ein Beil / Axt weiterhin geführt werden darf, genauso wie der Bogen.

*merken: Einkaufsliste dringend um grooooooooße Axt ergänzen*
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: KlausP am 05. Februar 2013, 13:34:19
Gibt's bei "Eisen-Karl" ... oder bei OBI.  ;D
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 05. Februar 2013, 13:40:15
Hier (http://www.iwa.info/) findet man auch die eine oder andere Bezugsquelle.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: schlammtreiber am 05. Februar 2013, 13:51:02
Hier (http://www.iwa.info/) findet man auch die eine oder andere Bezugsquelle.

Vielleicht sollte ich da ja mal hinfahren  ;D
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: miguhamburg1 am 05. Februar 2013, 15:30:33
F_K und Wolverine, ich bin in Ihrer Kritik doch bei Ihnen. Solche Gesetzesformuöierungen sind meiner Ansicht nach Folge einer emotionalisierten Öffentlichkeit, die "schärfere Gesetze" fordert und Politikern, die sich vor diesen Karren spannen lassen und die Verwaltung so unter zeitlichen Druck setzen, dass keine ausreichende Zeit für Formulierung und Abstimmung handwerklich sauberer und sinnvoller Gesetzestexte bleibt. Und das ist dann typisch deutsch.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Andi am 05. Februar 2013, 16:00:02
Komisch und ich dachte, dass das Messer - so wie bei jedem Jäger auch - selbstverständlich - da es berufsspezifisch als Werkzeug erforderlich ist (sonst hätte der Dienstherr es nicht ausgegeben) bei Soldaten in Uniform auch auf dem Weg zum und vom Dienst natürlich getragen werden darf.

Die Änderung des Waffengesetzes wurde damals geschaffen um ganz bestimmten Tätergruppen habhaft zu werden - keine davon war die der "Soldaten". ;)
Aber ich denke wohl zu konfus.

Gruß Andi
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: F_K am 05. Februar 2013, 16:11:17
Zitat
Komisch und ich dachte, dass das Messer - so wie bei jedem Jäger auch - selbstverständlich - da es berufsspezifisch als Werkzeug erforderlich ist (sonst hätte der Dienstherr es nicht ausgegeben) bei Soldaten in Uniform auch auf dem Weg zum und vom Dienst natürlich getragen werden darf.

Ja Andi, so könnte man denken ....

.. aber dafür gibt es zuviele Bedenkenträger im Ministerium.

WENN die Bundeswehr gesagt HÄTTE - das Messer gehört zur Uniform / zum Beruf wäre das Thema durchgewesen. Hat die Bundeswehr aber nicht ...

Vielmehr hat man den jungen Soldaten (die mit vollautomatischen Waffen in Deutschland Wache leisten bzw. im Ausland im Einsatz sind) mal pauschal die Reife abgesprochen, mit einem Messer umzugehen und daher die Anweisungen / den Befehl rausgegeben, dass das Messer im Spind zu bleiben hat.

Wie sagt Peter Lustig immer so schön "Ist komisch, ist aber so ...".
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: AriFuSchr am 05. Februar 2013, 17:07:02
Zitat
weiterhin geführt werden darf, genauso wie der Bogen.

der Bogen ist auch keine Waffe, sondern ein Sportgerät  :P
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: Andi am 05. Februar 2013, 18:06:09
Vielmehr hat man den jungen Soldaten (die mit vollautomatischen Waffen in Deutschland Wache leisten bzw. im Ausland im Einsatz sind) mal pauschal die Reife abgesprochen, mit einem Messer umzugehen und daher die Anweisungen / den Befehl rausgegeben, dass das Messer im Spind zu bleiben hat.

Nö, die entsprechende Weisung im WBK I (!) hat nur ein viertel Jahr überlebt.
Ausgangspunkt war ja offenbar Langeweile bei der Staatsanwaltschaft Kiel und Unerfahrenheit beim RB WBK I. Eine Befehlslage, dass das neue Taschenmesser auf dem Weg zum und vom Dienst nicht mitgeführt werden darf gab es bundeswehrweit nie und die einzige Weisung die es gab wurde ganz schnell wieder kassiert.

Gruß Andi
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: miguhamburg1 am 05. Februar 2013, 18:27:12
Lieber F_K, die Bundeswehr trägt sicher nicht die Schuld durch Unterlassen, wie Sie darstellen und noch viel weniger der political correctness, die Sie unterstellen.

So etwas passiert, wenn die von mir beschriebenen "Schnellverfahren zur Gesetzgebung" von der Politik initiiert und durchgedrückt werden. Dann erfolgt auch nicht der sonst vorgesehene Ressortabstimmungsprozess einschließlich ministeriellem Mitzeichnungsgang in den betroffenen Ressorts, hier federführendes Innenministerium, Justizministerium und BMVg. Sondern - und das unterstelle ich hier, es erfolgt eine Schnellmitzeixhnung in den Ressorts, weil die Politik bereits die Terminierung für Bundestag und Bundesrat gleich mitliefert, weil es aufgrund der öffentlichen Erwartung/Bedeutung erledigt werden muss. Und dann liest ein Jurist in der Grundsatzabteilung den Gesetzentwurf und hat festzustellen, ob die Bw damit unmittelbar und eklatant einschränkend betroffen ist, schreibt sein Votum (hier wohl "Mitzeichnung empfohlen") und das geht dann über Unterabteilungsleiter und Abteilungsleiter an den beamt. Staatssekretär, der sich den Voten der Zwischenebenen anschließt und dann kann die nächstfolgenden Kabinettsrunde das Gesetz beschließen und es in den BT einbringen.

Im normalen Gesetzesgang würde so etwas im Mitzeichnungsgang bis hinunter in die TSK/milOrgBer gehen und dort wären die hier berechtigten Fragen/Anmerkungen auch eingeflossen.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: justice005 am 05. Februar 2013, 18:34:37
Zitat
Im normalen Gesetzesgang würde so etwas im Mitzeichnungsgang bis hinunter in die TSK/milOrgBer gehen und dort wären die hier berechtigten Fragen/Anmerkungen auch eingeflossen.

Und in 10 Jahren, wenn auch der letzte seinen Senf dazu gegeben hat, kommt dann vielleicht ein Gesetz. Oder aber, es hat zwischenzeitlich einen Regierungswechsel gegeben und man macht alles rückgängig.

Das oben beschriebene Verfahren muss wohl der Grund sein, warum Neuentwicklungen Jahrzehnte dauern und veraltet sind, wenn sie fertig sind.

Es hat alles seine Vor- und Nachteile.

 



Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 05. Februar 2013, 18:36:55
Also ich hatte eine Stellungnahme des BMVg in den Händen und nicht eines WBK´s, wo ausdrücklich erklärt war, dass der Weg von und zum Dienst keine dienstliche Tätigkeit seien. Als der Fall aktuell war hatte ich ausdrücklich auf den Gesetzestext (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__55.html) hingewiesen, der meiner Meinung nach eindeutig ist.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: StOPfr am 05. Februar 2013, 19:15:40
Das oben beschriebene Verfahren muss wohl der Grund sein, warum Neuentwicklungen Jahrzehnte dauern und veraltet sind, wenn sie fertig sind.

Es hat alles seine Vor- und Nachteile.
Sehr richtig. Ich verweise in solchen Fällen gern auf das Gesetzgebungsverfahren in einer direkten Demokratie wie der Schweiz. Da können sich schlichte Vorhaben bis zu 30 Jahre hinziehen, ohne dass innerhalb dieser Zeit jemandem ein Vorwurf der Verschleppung zu machen wäre. Wem denn auch, der Souverän verzögert selbst  ;).
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: bayern bazi am 05. Februar 2013, 19:31:05
dann ist das grundgesetz ja ein wunder ;)

im ganzgroben wurde es ja in 13 tagen !!!

 auf heerenchiemsee zusammen gezimmert  :o
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: miguhamburg1 am 05. Februar 2013, 21:12:39
Ist zwar etwas übertrieben, aber ein normales Gesetzesvorhaben, schlicht und ergreifend "verwaltungshandwerksmäßig" sauber durchgeführt, dauert ohne angeforderte, gesonderte Rechtsgutachten mindestens 6 Monate, in der Regel 9 Monate.

Diese von mir bezeichneten "Schnellschüsse" dauern dann drei bis vier Monate. Ihr, Wolverines Hinweis bezüglich des Tenors der Stellungnahme, nährt meine Vermutung, dass es sich um einen Solchen handelte.
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: schlammtreiber am 06. Februar 2013, 08:52:29
"Bei Gesetzen und Würsten ist es besser, wenn man nicht weiß wie sie gemacht werden."

Otto von Bismarck




 ;D
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: wolverine am 06. Februar 2013, 10:33:57
Ich esse Wurst ...
Titel: Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
Beitrag von: schlammtreiber am 06. Februar 2013, 10:45:14
Kleine Kinder sind keine Wurst  ;)