Hallo,
Vorgeschichte :
-Werde 23 Jahre
-hatte mich schon als SaZ (Mannschafter) beworben (durch den Karriereberater in meiner Stadt) , jedoch kam die Absage mit dem Vermerk das ich die Laufbahn des Mannschafter sowie eine Offizierslaufbahn nicht einschlagen kann..
-bin zu 1 Jahr Bewährung auf 3 Jahre verurteilt worden, wegen Handel mit BTM und hatte die 100 Stunden abgeleistet (Läuft im November 2015 aus)..
(habe aber nie irgendwelche Substanzen konsumiert oder gewinnbringende Dinge damit anstellen wollen) , glaubt mir eh keiner ist aber so ..(weiter ins Detail möchte ich zu diesem Thema nicht gehen ,falls das ok ist)
-habe eine Ausbildung bei VW als Kaufmann gemacht
-besitze das Fachabitur sowie einen Realschulabschluss
-zuvor nie irgendwelche Krummen Dinge gemacht und auch in meiner Jugend keine Schlägereien oder sonstige Räubereien gemacht
Habe ich trotzdem eine Chance die Bahn des Freiwilligleistenden einzuschlagen ? , mein Karriereberater hatte mir gesagt falls ich eine Absage bekommen sollte ,sollte ich mich als FWDL bewerben ...jedoch wollte ich kurz von euch wissen ob es sich überhaupt lohnt "wieder" eine Bewerbung loszuschicken ..
Danke
Zitat von: LoDennis am 27. März 2013, 09:53:44
-bin zu 1 Jahr Bewährung auf 3 Jahre verurteilt worden, wegen Handel mit BTM und hatte die 100 Stunden abgeleistet (Läuft im November 2015 aus)..
Wenn das mit dem Jahr stimmt,
geht nichts mehr.
Wenn Sie zu einem Jahr Freiheitsstrafe (auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) verurteilt worden sind, ist das ein absolutes Einstellungshindernis für alle Laufbahnen - übrigens nicht nur bei der Bundeswehr.
Ok Danke für die Information .
Kann ich mich (sagen wir mal) im November 2015 (dann bin ich 25) wieder bei der Bundeswehr bewerben oder geht das garnicht mehr "in diesem Leben?"
Danke
Bewerben können Sie sich jeden Tag wieder aber Sie werden nicht mehr eingestellt! Niemals! Gar nicht! Aus und vorbei!
Sie sind vorbestraft, aus Ihrem Eingangsbeitrag entnehme ich zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Damit sind Sie raus - für immer.
@ Wolverine und KlausP:
Wäre nicht noch die Frage zu beantworten, ob er wegen eines VERBRECHENS verurteilt worden ist?
War es "nur" ein Vergehen, so würde der §10 WPflG wohl nicht "gelten", oder?
Grundsätzlich wird sich natürlich der Rechtsberater den Vorgang anschauen - ich gehe da mal von einer erheblichen Sperrfrist aus.
Die Absage hat er doch schon bekommen und da kann man doch wohl davon ausgehen, dass sich das ein Rechtsberater schon angesehen hat oder?
Zitat von: F_K am 27. März 2013, 10:47:34
Wäre nicht noch die Frage zu beantworten, ob er wegen eines VERBRECHENS verurteilt worden ist?
Ne, im Sinne des SG eher, ob es sich um eine Vorsatztat gehandelt hat, aber das ist hier wohl unstrittig.
Zitat von: F_K am 27. März 2013, 10:47:34
War es "nur" ein Vergehen, so würde der §10 WPflG wohl nicht "gelten", oder?
Hier geht es um den Zugang zu Laufbahnen und das absolute Einstellungshindernis nach SG.
Gruß Andi
zumal man eh heutzutage ein führungszeugnis vorlegen muss. da es keine "kleinigkeit" ist und sogar bewährung oder ähnliches mit mehr als 90 tagen anfallen, ist das thema bw durch. wenn ich falsch liege bitte ich um korrektur.
LG
nicht nur bei der Bw ist man "durch" krankenhäuser usw verlangen ebenfalls Führungszeugnisse
@ Andi:
§38 SG ist aber ähnlich / gleich dem §10 WPflG - die Vorsatztat gilt nur bei ganz genau definierten Straftaten - BTM ist da nicht dabei.
Ein absolutes Einstellungshindernis nach SG steht also erstmal nicht fest, oder?
@ BulleMöders:
Keine Ahnung - die Chancen in der Eignungsreihenfolge sehe ich eher gering - plus eine lange Sperrfrist.
.. nur sehe ich (noch) kein absolutes Einstellungshindernis.
@ amorino87:
Ja, mit der Aussage liegst Du FALSCH.
Da ich den Tenor der Verurteilung nicht kenne und die hier getätigte Aussage eher "kryptisch" ist, sage ich einfach einmal: Wenn es § 29 Abs. 3 BTMG war, ist es ein Verbrechen.
Zitat von: F_K am 27. März 2013, 11:14:34
Ein absolutes Einstellungshindernis nach SG steht also erstmal nicht fest, oder?
Doch, er hat sich ja beworben und die Aussage bekommen, dass er das vergessen kann.
Mal ne doofe Frage- kann mir einer mal mit verständlichen Worten verklickern, was eine "Vorsatztat" ist? Man scheint ja was anderes drunter zu verstehen, als der gemeine Nicht-Jurist vom Worsinne her verstehen könnte.
Anders kann ich mir nämlich nicht erklären, dass das Verticken von Drogen keine Vorsatztat ist.
Nachdem ich das heute schon eher gelesen habe, musste ich mal mit dem RB telefonieren, der mit mir im Einsatz war!
Ergebnis:
1. Mehr als ein Jahr heißt eindeutig "größer als 1 Jahr" und definitiv nicht "größer oder gleich 1 Jahr"!
2. Vergehen und Verbrechen ... der Unterschied ist bekannt ;) ? Mindeststrafe größer/gleich 1 Jahr ---> Verbrechen! Siehe auch § 12 StGB!
3. Für FWDL gilt eine "Grenze" von drei Monaten Freiheitsstrafe! Wer mehr hatte, auch zur Bewährung, wird nicht genommen!
4. Egal wie hoch die freiheitstrafe oder die Anzahl der Tagessätze war, FWDL-Bewerber mit Vorstrafe nach dem BTMG scheiden auf jeden Fall komplett aus!
Das ganze war mit der Einschränkung, dass der Kamerad im Stab eines Großverbandes sitzt und nicht in einem Karrierecenter. Deswegen kann es sein, dass sich da schon wieder Änderungen ergeben haben!
Zitat von: ulli76 am 27. März 2013, 19:09:50
Mal ne doofe Frage- kann mir einer mal mit verständlichen Worten verklickern, was eine "Vorsatztat" ist? Man scheint ja was anderes drunter zu verstehen, als der gemeine Nicht-Jurist vom Worsinne her verstehen könnte.
Anders kann ich mir nämlich nicht erklären, dass das Verticken von Drogen keine Vorsatztat ist.
Vorsatz ist Wissen und Wollen aller Tatumstände. Ist bei Handel tatsächlich schwierig; müsste länger über ein Beispiel nachdenken. Irgendwo in die Richtung: Ich verticke Zeug, von dem ich annehme, dass es BTM sein könnte aber nicht weiß. Das aber abgegrenzt zum Eventualvorsatz (ich vermute es und nehme es billigend in Kauf) und zum Tatbestandsirrtum (ich weiß wirklich nicht, dass ich BTM verkaufe).
Ah ok-also doch so wie ich es gedacht hab.
Also wenn ich das Zeuchs vom Großhändler meines Vertrauens kaufe und dann verticke ist es wohl ne Vorsatztat.
Wenn mein Kumpel mir irgendwelches Zeuchs in die Hand drückt und sacht: Ich kenn noch nen paar Kollegen von dir, kannst denen das mal weiterverkaufen- dann könnte man über nen Eventualvorsatz nachdenken (passt evtl noch eher bei Tabletten, von denen ich nicht genau weiss, was es ist).
Und wenn ich meinen Oregano für nen handelsüblichen Preis verkaufe, mein Händler mir aber aus Versehen die falsche Tüte gegeben hat, dann isses nen Tatbestandsirrtum.
Und richtig lustig wird es erst, wenn Du den Oregano rauchst, Ulli ;D ! Dann platzen Dir die Socken von den Füßen und zwar durch die Stiefel :D !
Hol dir im Einsatz mal Oregano aus der Truppenküche- das bekommst dann in nem kleinen Tütchen.
Wenn du dann den richtigen Spruch dazu bringst, wenn du die Feldjäger zum gemeinsamen Pizzabacken eingeladen hast, kannst du sehr viel Freude mit den Gesichtsausdrücken haben.