Hallo,
Nach meinen letzten Wissensstand ist man bis 25 Jahren Kasernenpflichtig(richtig ?!)
Kann man das irgendwie umgehen ?
Ich wollte gerne in eine eigene Wohnung ziehen. Ist das irgendwie möglich ?
Mir wurde auch gesagt,dass es den Bund eigentlich egal ist wo man schläft. Hauptsache man ist zum Dienstantritt wieder pünktlich da. Heißt,dass man ja also doch in der eigenen Wohnung schlafen könnte,solange wie die Wohnung auf jemand anders angemeldet ist.
Ich bedanke mich schon für eure Antworten !
Im Prinzip ist es komplett egal wo du schläfst. Ja, es gibt die Pflicht als unter 25-Jähriger in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Aber wo du nach Dienst schläfst ist dir überlassen. Du kannst auch einen Antrag auf Befreiung vom wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft stellen, mir ist in meiner Dienstzeit kein Fall bekannt geworden, wo so ein Antrag abgelehnt wurde (Wohnung in Kasernenähe vorrausgesetzt).
Ausnahmen bilden einige Lehrgänge, unter anderem die Grundausbildung. In der Regel überall da, wo es nen Zapfenstreich gibt.
Super,das war genau die Antwort die ich gesucht habe !
Vielen dank !
Aber eine Frage hätte ich da nochmal:
Wird man kontrolliert wann man ausgeht und wann man wieder kommt ?
Weil Sie ja sagten,dass ,,es im Prinzip egal ist wo man schläft"
Nein, kontrollieren tut das niemand.
Aber es ist natürlich alles einfacher, wenn man offiziell befreit ist. Das ist auch der Weg den man gehen sollte.
Naja Sie können ja mal in der AGA probieren ob es auffällt wenn Sie beim Zapfenstreich nicht im Bett liegen :D
Kontrollieren tut niemand etwas in der Stammeinheit, in der AGA würde ich solche experimente einfach lassen. Der Antrag muss nicht zwingend genehmigt werden, aber Grundsätzlich können Sie nach Dienstende bis Dienstanfang tun und lassen, was die Gesetzeslage her gibt. Sie sollten aber zu Dienstbeginn auch Dienstfähig sein, heißt feiern in Maßen in der Woche ;-)
In dewr AGA wird es meist kontrolliert.
Ja, spätestens mit dem Nachtalarm. (Dieser ist bei uns leider aufgrund des hohen Alkoholspiegels der Ausbilder immer ausgefallen)
Vielen Dank !
Alle meine Fragen wurden beantwortet. Vielen dank :)
Na ja, "beantwortet" wurden deine Fragen. Richtig beantwortet aber nicht.
Richtig ist: Bis 25 bist du zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Das bedeutet nur, dass du in der Kaserne ein Bett, Spint, Stuhl und Tisch in einer Stube hast. Das bedeutet nicht, dass du auch in der Kaserne schlafen musst. Als Mannschafter musst du nur bis zum Frühstück bzw. bis zum Beginn des Tagesdienstplans wieder in der Kaserne sein. Wo du schläfst ist grundsätzlich völlig egal. Also kannst du das selbstverständlich auch zu hause tun.
Als FWDL ist die Unterkunft für dich kostenlos, als SaZ werden dir dafür etwas unter 100€ jeden Monat von den Brottobezügen einbehalten.
Wenn du von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit bist hast du nur noch einen Spint für deine Ausrüstung in der Kaserne - und ob das so porickelnd ist muss jeder für sich selbst entscheiden.
Also: Als FWDL ist ein Antrag auf Befreiung Nonsens, als SaZ ebenfalls, weil die knapp 100€ bis 25 sowieso einbehalten werden.
In der Grundausbildung - und das ist grundsätzlich der einzige Zeitraum in dem das so ist - musst du in Nächten an deren Folgetag Dienst int auch in der Kaserne schlafen und zum Zapfensteich da sein. Und das wird selbstverständlich effektiv kontrolliert.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 08. Juli 2013, 10:09:11
Also: Als FWDL ist ein Antrag auf Befreiung Nonsens, als SaZ ebenfalls, weil die knapp 100€ bis 25 sowieso einbehalten werden.
Das stimmt so nicht. Wenn du vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit bist, wird dir auch der Pauschalbetrag für die Stube nicht mehr abgezogen.
Vorausgesetzt das GeZi schafft es die Ausfertigung für die WBV ordentlich zu verschicken xD
Zitat von: BlacKyMV am 09. Juli 2013, 19:22:12
Das stimmt so nicht. Wenn du vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit bist, wird dir auch der Pauschalbetrag für die Stube nicht mehr abgezogen.
Vorausgesetzt das GeZi schafft es die Ausfertigung für die WBV ordentlich zu verschicken xD
Kannst du bitte aufs Schreiben verzichten, wenn du keine Ahnung hast? Es ist im Bundesbesoldungsgesetz geregelt, dass SaZ bis 25 den Betrag für die Unterkunft zu zahlen haben. Das ist an keine Bedingungen, wie die Nutzung der Unterkunft gebunden!
Da würde mich jetzt aber schon interesieren wo genau das steht. Mir sind nämlich auch mehrere Fälle bekannt, bei denen nach der Befreiung nichts mehr abgezogen wurde...
In §39 BBesG. Und das BMVg hat dazu festgelegt, dass die genannte Verpflichtung pauschal bis 25 besteht, egal ob irgendein Kommandeur die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aufhebt oder nicht.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 09. Juli 2013, 20:47:10
In §39 BBesG. Und das BMVg hat dazu festgelegt, dass die genannte Verpflichtung pauschal bis 25 besteht, egal ob irgendein Kommandeur die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aufhebt oder nicht.
Gruß Andi
Danke. Dann muss damals bei denen, wo der Betrag nicht abgezogen wurde ja irgendwas falsch gelaufen sein.
Ich hab übrigens gerade mal nachgeschaut, damals als ich noch Kasernenpflichtig war (2007), lag der Betrag bei knapp 93 Euro, heute sinds 105 Euro.
Also da ich einer von den Leuten bin, die vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und seitdem den Anrechungsbetrag gem. §39 Abs 2 BBesG NICHT mehr zahlen, nehme ich mir hier mal das Recht raus weiter zu schreiben. Im §39 Abs 2 BBesG steht, dass diejenigen den Anrechnungsbetrag zahlen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Und über diese dienstliche Verpflichtung entscheidet der Kdr mit der Befreiung. Sollte ich falsch liegen bitte begründet widerlegen, dann müsste ich nämlich über 3000 € zurückzahlen <.<
Ich bin 18 und schlafe auch nicht in der Kaserne, da gab es keine Probleme hauptsache ich bin pünktlich da. Aber das liegt auch ganz im Ermessen der Kaserne, einfach mal nachfragen :)
Wo Sie Ihre Nächte im Rahmen der Auisgangsregelung verbringen ist ja auch vollkommen egal, aber das haben wir ja huier schon mehrfach betont.
ZitatAber das liegt auch ganz im Ermessen der Kaserne
"Die Kaserne" hat damit gar nichts zu tun, lediglich der zuständige Vorgesetzte, wenn es um den "Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" geht, was aber im Rahmen der Ausgangsregelung /Freier Ausgang - was das ist kann man in der ZDv 10/5 Ziffer 217 nachlesen - nicht von Belang ist.
Wofür gibt es eigentlich noch die Stuben in der Kaserne ? ::)
Erwarten Sie eine ernsthafte Antwort oder war das eine rein rhetorische Frage?
Für Soldaten,dem Zapfenstreich unterliegen.
Für all diejenigen, die sich für die Zeit ihrer Stationierung keine extra Wohnung mieten wollen/können.
Für Leute, die heimelige Gemeinschaft einer Stube mit all ihren Höhen und Tiefen schätzen oder die Einfachheit ihrer Einzelstube mögen.
Langschläfer, die kurze Wege zum Dienst bevorzugen.
Und natürlich für jemanden wie mich, der gelegentlich ein Dach über dem Kopf in einer Kaserne benötigt, daß etwas robuster als eine Zeltbahn ist und für den die Bw kein Hotelzimmer bezahlen möchte...
Die Frage war rein rhetorisch ;)
Das hätte wahrlich niemand vermutet...
In Ihrer Auflistung vermisse ich den Hinweis auf Kameradschaft- worauf auch meine Anspielung galt ;)
Verweisen Sie jetzt auf den Wortstamm oder meinen Sie ehrlich, dass die Bundeswehr Liegenschaften vorhält um ihren Soldaten das Gemeinschaftsgefühl einer WG zu vermitteln?!
Zitat von: Terek am 22. Juli 2013, 16:33:25
Für all diejenigen, die sich für die Zeit ihrer Stationierung keine extra Wohnung mieten wollen/können.
Genau dafür sicher nicht. Wenn es danach ginge, würden viele Ü25, deren DZE oder Versetzung die nä. Monate ansteht in der Kaserne wohnen bleiben, aber es besteht leider keine Möglichkeit mehr dazu, weil es schlichtweg zu wenig Unterkunftsstuben gibt. Es ist mittlerweile die absolute Ausnahme, dass Unterkunftskapazitäten für Nicht-Kasernenpflichtige vorgehalten werden können. Vielerorts hat man sogar für U25, also kas-pflichtige Soldaten, keine ausreichenden Unterkünfte, so dass Spieße und KasFw über jeden froh sind, der keine dienstliche Unterkunft benötigt.
Man sollte sich also rechtzeitig um eine Wohnung/Zimmer kümmern. Dies ist nicht Aufgabe des Dienstherren.
Nun, das sollte auch eher eine nicht ganz ernst gemeinte Antwort auf eine rhetorische Frage sein...ist vielleicht etwas entglitten...
Hallo,
drei Fragen:
1. Der Betrag von 105,00 Euro für die Unterkunft, gehe ich richtig davon aus, dass dieser Betrag vom Bruttodienstbezug abgezogen wird bevor die Lohnsteuer berechnet wird?
2. Welche Entfernung einer Wohnung wird noch als Standort akzeptiert? Wenn man Ü25 ist, gibt es da eine Pauschale (Kilometer)?
3. Wenn man Ü25 ist hat man keinen Anspruch mehr auf eine verfügbare Stube in der Kaserne? Habe gehört das einem Feldwebel beispielsweise auch dann eine bereitgestellt werden muss, wenn er am Standort keine Wohnung hat.
Danke und Gruß
Zitat von: Dustin87 am 22. Juli 2013, 23:12:09
Hallo,
drei Fragen:
1. Der Betrag von 105,00 Euro für die Unterkunft, gehe ich richtig davon aus, dass dieser Betrag vom Bruttodienstbezug abgezogen wird bevor die Lohnsteuer berechnet wird?
2. Welche Entfernung einer Wohnung wird noch als Standort akzeptiert? Wenn man Ü25 ist, gibt es da eine Pauschale (Kilometer)?
3. Wenn man Ü25 ist hat man keinen Anspruch mehr auf eine verfügbare Stube in der Kaserne? Habe gehört das einem Feldwebel beispielsweise auch dann eine bereitgestellt werden muss, wenn er am Standort keine Wohnung hat.
Danke und Gruß
2. Pauschale gibts keine. Hängt auch eher von der Fahrtzeit, als von der Entfernung ab. So wurde mir das zumindest mal von meinem Bwdlz erklärt.
3. Wenn er Trennungsgeldempfänger ist, dann ja, sonst nicht.
Zitat2. Welche Entfernung einer Wohnung wird noch als Standort akzeptiert?
Der Einzugsbereich beträgt in der Regel 30 km.
ZitatWenn man Ü25 ist, gibt es da eine Pauschale (Kilometer)?
Nein, auch hier in der Regel nicht.
ZitatHabe gehört das einem Feldwebel beispielsweise auch dann eine bereitgestellt werden muss, wenn er am Standort keine Wohnung hat.
Nur dann, wenn er ohne Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt wird.
Danke für eure zwei Antworten. :)
Wenn man beispielsweise bereits SaZ 12 und bereits in der Stammeinheit ist, aus dem Elternhaus auszieht und sich eine eigene Wohnung zulegt, die 90 km vom Standort entfernt liegt. Kann man sich diese anerkennen lassen sodass man Trennungsgeldberechtigter wird?
Finde im Forum leider nur Beiträge, in denen Wohnungen vor kommen die bereits vor Dienstantritt bestand hatten. Weil dann hat man ja als Ü1 25 wenigstens noch die Möglichkeit den Anspruch einer Stube geltend zu machen.. :)
ZitatWenn man beispielsweise bereits SaZ 12 und bereits in der Stammeinheit ist, aus dem Elternhaus auszieht und sich eine eigene Wohnung zulegt, die 90 km vom Standort entfernt liegt. Kann man sich diese anerkennen lassen sodass man Trennungsgeldberechtigter wird?
Nein, TG-berechtigt wird man damit nicht. Die Wohnung kann als berücksichtigungsfähig anerkannt werden, so dass man TG-berechtigt wird, wenn man z.B. auf einen Lehrgang kommandiert wird. Aber im täglichen Dienst wird das nix. Und auch die UKV wird in diesem Fall wohl nicht zugesagt werden.