Hallo Leute wollte mich mal im voraus informieren welche Anträge man zusätzlich stellen kann (zb. Kilometergeld etc) was es da alles gibt.
Bin SAZ 8 als Mannschafter Diensteintritt 1.2.15 ich bin 24 Verheiratet und habe 1 Kind und wohne ca 45km von der Kaserne entfernt.
ich weis das jetzt solche Sprüche kommen wie Reicht dir dein sold nicht oder Geldgeier.
ich möchte mich lediglich über dieses Thema informieren wann mann welche Zuschüsse bekommt oder wann man welche Anträge stellen kann.
Danke schon mal im Voraus.
Die für dich wichtigen Quellen sind:
Trennungsgeldverordnung
Bundesreisekostenrecht
Und für Erläuterungen zu einzelnen Themen kann man sich auch die Umzugsfibel herunterladen, auch wenn für dich vielleicht kein Umzug in Frage kommt.
Ich rate aber zwingend beim Bundeswehrdienstleistungszentrum in deiner Kaserne anzurufen und dich dort beraten zu lassen.
Dann erfährst du alles aus dem Mund, der dich hinterher auch abrechnet.
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Diensteifrig 1.2.15? Sind Sie Wiedereinsteller?
Wenn Ihnen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld. Diesen Anspruch können Sie immer rückwirkend geltend machen, dazu kann Sie Ihr Rechnungsführer beraten.
Trennungsgeld kommt wohl nicht in frage da ich Heimschläfer bin mein Sohn ist noch sehr jung deswegen habe ich mich Heimat nah einsetzen lassen
Ja ich bin Wiedereinsteller ich war von 2008 bis 2009 GWDL
Zitat von: Shentox am 03. Januar 2015, 10:48:46
Trennungsgeld kommt wohl nicht in frage da ich Heimschläfer bin mein Sohn ist noch sehr jung deswegen habe ich mich Heimat nah einsetzen lassen
Auch und gerade dann kommt Trennungsgeld nach §6 TGV in Frage.
Wie gesagt. Mal die Gesetzeslage lesen, die ist in gar nicht so schlimm geschrieben und das BwDLZ anrufen.
Normalerweise ist das der Bearbeiter Nebengebührnisse oder vielleicht sogar den zuständigen Rechnungsführer nerven.
Zitat von: KlausP am 03. Januar 2015, 10:35:06
Diensteifrig 1.2.15? Sind Sie Wiedereinsteller?
Wenn Ihnen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld. Diesen Anspruch können Sie immer rückwirkend geltend machen, dazu kann Sie Ihr Rechnungsführer beraten.
Streiche: Diensteifrig
Setze: Dienstantritt
::)
Es kommt nicht gerade häufig vor, dass "AT" und ich einer Meinung sind, aber hier muss ich ihm absolut recht geben! Sie sollten im zuständigen BwDLZ prüfen lassen, ob Sie trennungsgeldberechtigt sind! Hier kommt, wie von "AT" ebenfalls richtig angemerkt, nur die Berechtigung nach § 6 TGV (bei täglicher Rückkehr) in Betracht! Trennungsgeld können Sie immer nur rückwirkend beantragen, also nach Ablauf des Kalendermonats für den Sie es beantragen. Für den Monat Februar können Sie den Antrag frühestens im März stellen und die Bearbeitung des Erstantrages kann durchaus ein wenig länger dauern, weil da noch diverse Berechnungen erfolgen müssen. Danach geht es dann schneller ;) ! Aber auch das werden Sie verstehen, wenn Sie das Formular zur Beantragung gelesen und für den Erstantrag ausgefüllt haben.
Ich bin grds. immer andere Meinung.
Deshalb: Paragraph 6 ist hier wahrscheinlich, Paragraph 3 aber nicht per se ausgeschlossen, deshalb anrufen. Weil das BwDLZ dies gem. den Richtlinien berechnet, ob die tägliche Heimkehr überhaupt zuzumuten ist.
(Dürfte bei 45km aber in den wenigsten Fällen ein Problem darstellen).
Es stellt sich hier auch noch ein weiterer Punkt, der besprochen werden muss: das Alter ist 24!!!
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
ZitatEs stellt sich hier auch noch ein weiterer Punkt, der besprochen werden muss: das Alter ist 24!!!
Eher nicht, weil:
Zitat... ich bin 24 Verheiratet und habe 1 Kind und wohne ca 45km von der Kaserne entfernt. ...
In der Beschreibung des Trennungsgeldes steht das man nur den Anspruch hat wenn man nicht Täglich die Möglichkeit hat seinen Heimatort anzufahren und daher Heimatfremd schlafen muss lediglich die Kilometerpauschale kann beantragt werden
In welcher Beschreibung steht das?
Ich kenne die Trennungsgeldverordnung und die behandelt im § 3 die Unterbringung am Dienstort und im § 6 die tägliche Rückkehr zum Wohnort!
Deswegen
Zitat von: AT am 03. Januar 2015, 10:54:09
...
Auch und gerade dann kommt Trennungsgeld nach §6 TGV in Frage.
Wie gesagt. Mal die Gesetzeslage lesen, ...
und nicht Trennungsgeld nach §3 TGV. Da besteht nämlich ein Unterschied.
"Höhe des Trennungsgelds
Wie hoch ist das Trennungsgeld?
Wenn sie nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, sondern am neuen Dienstort bleiben, weil Ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist, erhalten Sie Trennungstagegeld."
QUELLE:LBV
Warum googeln Sie nicht einfach mal mit dem Wort "Trennungsgeldverordnung" und finden das hier ;) ?
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tgv_1986/gesamt.pdfDann lesen und verstehen Sie bitte den § 6 und kommen uns nicht andauern mit fundiertem Halbwissen aus obskuren Quellen, ok?
Du hast dir die TG-Verordnung wohl nicht durchgelesen, denn §6 sagt etwas anderes aus.
Wenn das zu schwer ist: Wie wäre es dem Rat zu folgen und den Rechnungsführer das zu fragen, der dann auch anhand der Unterlagen und Zusage/Nichtzusage der UKV sagen wird, ob und wenn ja welcher Anspruch besteht.
Man muss unterscheiden zwischen:
1. Trennungsgeld = alle Zahlungen im Zusammenhang mit der TGV
2. Trennungstagegeld = Erhalten nur diejenigen, die TG nach § 3 beziehen!
3. Trennungsübernachtungsgeld: = wird auch nur nach § 3 der TGV gezahlt!
Als TG-Empfänger nach § 6 TGV erhalten Sie für jeden Tag, an dem Sie von Morgens, wenn Sie aus dem haus gehen, bis Abends, wenn Sie zurückkehren, mehr als 11 Stunden weg von zu Hause sin, also üblicherweise für jeden Montag bis Donnerstag, an dem Sie im Dienst sind, einen Verpflegungszuschuss von € 2,05 am Tag. Ebenfalls erhalten Sie eine Wegstreckenentschädigung, die vom ReFü berechnet wird.
Trennungsgeld nach § 3 ist drei Monate lang steuerfrei, das nach § 6 der TGV wird von Anfang an versteuert!
Ich habe es auch Gegoogelt es tut mir leid das ich nicht das Bundeswehrwissen habe das sie besitzen ich habe nach Erklärung gesucht und nicht nach Vorwürfen >:( es kennt sich halt nicht jeder im Paragraphen wald aus
Okay Danke nun habe ich den richtigen link ja bekommen ich danke euch vielmals
Kann mir jemand sagen wie es ist, wenn man nicht täglich heim fährt, sondern nur jeden 2. Tag?
Zitat von: Stefank89 am 03. Januar 2015, 16:30:47
Kann mir jemand sagen wie es ist, wenn man nicht täglich heim fährt, sondern nur jeden 2. Tag?
Ja. Ihr Rechnungsführer. Der wird für sowas bezahlt ...
Was steht dazu in der Trennungsgeldverordnung? (Bin zu faul, danach zu suchen, weil es mich nicht betrifft. ::))
btw: Werden (oder sind) Sie überhaupt Trennungsgeldempfänger?
Entweder fahren Sie jeden Tag und erhalten Leistungen nach § 6 TGV und eben keine dienstliche Unterkunft oder Sie fahren nicht jeden Tag und erhalten dann eine Unterkunft gestellt und Leistungen nach § 3 der TGV! "Wischi-Waschi" wie es Ihnen gefällt, wird das BwDLZ wohl eher nicht mitmachen! Es gibt auch nicht "ein bisschen schwanger" ... ;) !
Das TG richtet sich danach ob die tägliche Heimkehr zuzumuten ist. Die zumutbaren Zeiten sind bis 3h für Hin- und Rückfahrt oder mehr als 12h vom Wohnort entfernt.
Wenn das BwDLZ diese Berechnung durchgeführt hat, wird nach dem Paragraph entschieden.
Wenn dann jemand täglich heimkehrt, das aber nicht jeden Tag möchte, ist das möglich. Bekommt dann aber nur TG für die Tage an denen man tatsächlich gefahren ist.
Genauso verhält es sich im umgekehrten Fall. Jemand der nicht täglich heimfahren kann, bekommt für jeden Tag, den er nicht volle 24h zuhause sein kann TG. Falls jemand also Sonntags zur Kaserne anreist und Freitags fährt von Sonntag bis Freitag. Ist man jetzt zB krank oder hat Urlaub darf für diese Tage eben auch kein TG eingereicht werden.
Der Antrag kann frühestens am Ende des Monats und muss tagegenau eingereicht werden.
Soviel zu dieser Frage.
Aber wie gesagt. BwDLZ anrufen, vorher alle Fragen aufschreiben und alle Fälle mal durch sprechen.
Sofern man nämlich dienstlich nicht nach Hause fahren !darf!, bekommt man natürlich auch dafür TG oder eine vergleichbare Entschädigung. ZB wie auf Übungen.
Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Wir sind immer noch einer Meinung ;) ! Worauf ich allerdings hinaus wollte, ist folgendes: Wer Trennungsgeldempfänger nach § 6 ist, hat dann eben keinen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft, wenn er denn mal übernachten möchte!
ZitatWir sind immer noch einer Meinung
Ihr macht mir Angst! ;D
Doch, hat man wenn man dienstlich daran gehindert wird nach Hause zu fahren. Steht auch in der TGV.
Also, wie immer anderer Meinung und die Welt ist wieder in Ordnung.
Gesendet von iPhone mit Tapatalk