Hallo,
kann man seinen freiwilligen Wehrdienst auch mit ehemaliger Zwangsstörung machen? Hilft da ein psychologisches Gutachten?
Danke für alle Antworten!
LG
Bewirb ich, dann wirst es sehen.
Gutachten werden dir da nicht viel nützen. Ich schätze mal du wirst ins BwK geschickt für ein Psychologisches Gespräch. Ansonsten wie bereits gesagt wurde, einfach mal bewerben.
Zitat von: Ryan91 am 31. Juli 2015, 22:16:17
Gutachten werden dir da nicht viel nützen. Ich schätze mal du wirst ins BwK geschickt für ein Psychologisches Gespräch. Ansonsten wie bereits gesagt wurde, einfach mal bewerben.
..., denn mehr als abgelehnt werden können Sie nicht :)
Zitat von: Ryan91 am 31. Juli 2015, 22:16:17Gutachten werden dir da nicht viel nützen. Ich schätze mal du wirst ins BwK geschickt für ein Psychologisches Gespräch. Ansonsten wie bereits gesagt wurde, einfach mal bewerben.
Für FWDL-Bewerber wird die "psychologische Komponente" in einem Zusatz-Test am KarrCBw festgestellt, wenn diese dort mit so einer Vorgeschichte aufschlagen! Ansonsten ist im BwK nicht der Psychologe, sondern der Bundeswehr-Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zuständig! Ich bin kein Bw-Psychiater, aber wenn am KarrCBw eine Zwangsstörung in die gleiche Kategorie einzuordnen ist wie eine Psychose, dann schließt das den FWD definitiv aus, weil dann eine Gesundheitsziffer VI13 zu vergeben ist, was zu "T 5" führt!
@Tommie:Nein das hat nicht mit Psychose zu tun. Das sid 2 verschiedene Krankheitsbilder
OK, dieser Umstand ist mir bekannt! Allerdings drückt sich die ZDv 46/1 in der Anlage 3.1, die für die FWD-Bewerber gilt, etwas "wachsweich" aus. Daher meinte ich, dass in den Durchführungsbestimmungen für die Musterung hier eventuell auch Zwangsstörungen zu einer Gradation VI führen können. Das kann ich allerdings aktuell nicht nachvollziehen ...
Das wird man halt im Einzelfall prüfen müssen: In welchem Rahmen ist die Erkrankung aufgetreten, wie lange hat sie angedauert, wie aufwändig war die Therapie, wie lange ist die letzte Therapie her, gibt es akutell noch Einschränkungen oder Folgeerscheinungen etc.
Das war ein Zwang zum Perfektionismus mit Kontrollzwang, sie ist etwa 6 Jahre her und die Therapie hat etwa 1 Jahr gedauert.
Nein, es gibt keine Einschränkungen mehr und die letzte Therapie (die nicht sehr aufwändig war) vor etwa 6 Jahren.
Gewissheit bekommst du nur, wenn du dich bewirbst, da einzig und allein der Musterungsarzt (nach Vorschrift) darüber entscheidet, ob jemand tauglich ist oder nicht. Gerade bei solchen Vorerkrankungen wird man das ganze immer individuell Prüfen müssen. Daher gilt das von Ulli geschriebene:
Zitat von: ulli76 am 31. Juli 2015, 21:17:00
Bewirb ich, dann wirst es sehen.
Zitat von: ulli76 am 01. August 2015, 18:39:05
Das wird man halt im Einzelfall prüfen müssen: In welchem Rahmen ist die Erkrankung aufgetreten, wie lange hat sie angedauert, wie aufwändig war die Therapie, wie lange ist die letzte Therapie her, gibt es akutell noch Einschränkungen oder Folgeerscheinungen etc.