Moin!
Ich werde am 4.1.2016 eine Wehrübung/ Reservedienstleistung ableisten.
Die geplante Dauer ist 11 Wochen.
Nun habe ich dazu widersprüchliche Informationen zum Ablauf der Tauglichkeitsuntersuchung.
Der zuständige Feldwebel meinte, dass ab 4 Wochen Dauer grundsätzlich eine Untersuchung durchgeführt wird.
Diese soll wohl in der ersten Woche erfolgen.
Er meinte aber auch, dass es sein kann, dass man vor Beginn ins KC eingeladen werden kann, wenn, so wie in meinem Fall, die letzte Untersuchung 15 Jahre zurück liegt.
Wie ist die übliche Vorgehensweise?
Wie sind eure Erfahrungen bzw. wie ist die Vorschriftenlage??
MkG
Quelle: ZDv 46/1, Ziffer 147:
Zitat"Bei einer Dienstleistung bis zu 14 Tagen Dauer, bei der den Soldatinnen und Soldaten keine körperlichen Belastungen abverlangt werden (z. B. Lehrveranstaltung mit vornehmlichem Vortragscharakter), wird keine Einstellungsuntersuchung durchgeführt, wenn die Soldatin bzw. er Soldat auf Befragen erklärt, dass sie bzw. er seit der letzten Untersuchung weder eine Krankheit noch einen Unfall erlitten hat und in keiner ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung gewesen ist. Die Erklärung ist auf dem Vordruck San/Bw/0121, Teil A, abzugeben und von der Soldatin bzw. dem Soldaten zu unterschreiben. Anschließend ist diese zu den G-Unterlagen zu nehmen."
Somit sind die erwähnten vier Wochen nur ein Ausdruck der Ahnungslosigkeit des "zuständigen Feldwebels"!
Zitat von: Interesse 1977 am 11. November 2015, 10:05:11Er meinte aber auch, dass es sein kann, dass man vor Beginn ins KC eingeladen werden kann, wenn, so wie in meinem Fall, die letzte Untersuchung 15 Jahre zurück liegt.
Wie ist die übliche Vorgehensweise?
Wie sind eure Erfahrungen bzw. wie ist die Vorschriftenlage??
Die Vorschriftenlage gibt sowohl eine Untersuchung in der Truppe, als auf eine "erneute Musterung" im KarrCBw her! Speziell bei RDL, die schon lange nicht mehr untersucht wurden, wird in der Praxis oft die Untersuchung durch das KarrCBw bevorzugt!
OK!
Danke erstmal dafür, Tommie!
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 10:46:08
Die Vorschriftenlage gibt sowohl eine Untersuchung in der Truppe, als auf eine "erneute Musterung" im KarrCBw her! Speziell bei RDL, die schon lange nicht mehr untersucht wurden, wird in der Praxis oft die Untersuchung durch das KarrCBw bevorzugt!
Wie lange wäre dann eine solche Untersuchung gültig?
Und noch eine Frage:
Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung in diesem Zeitraum?
Ich bin im Moment ALG I - Empfänger und in der GKV versichert.
Eine solche Untersuchung gilt zunächst einmal für die geplante RDL, ist jedoch eine Art "aktueller Bestandsaufnahme", so dass bei weiteren RDL darauf aufgebaut werden kann! Wenn die letzte Grunduntersuchung dann weniger als 12 Monate zurück liegt und sich keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes ergeben haben, wird sehr oft nur eine verkürzte Untersuchung bei erneuten RDL erforderlich sein!
Jo, die RDL ist der Arbeitsagentur mitzuteilen und während dieser Zeit erfolgt kein Bezug von Leistungen, daher wird die GKV in dieser Zeit abgemeldet von der Arbeitsagentur! Mit versicherte Familienangehörige sind jedoch in der Zeit der RDL weiterhin beitragsfrei weiter versichert. Achtung: Bei Wehrübungsdauer von mehr als sechs Wochen ist danach wieder ein komplett neuer Antrag auf Leistungen nach dem ALG-I zu stellen. Dem entsprechend werden während der RDL auch keine Tage vom Anspruchskonto des Arbeitslosen (in der Regel bis zu 360 Tage!) "abgebucht"! Und nachdem während einer RDL die Arbeitslosenversicherung durch die Bundeswehr getragen wird, erwirbt man nach der RDL ggf. einen neuen oder längeren Anspruch auf ALG-I.
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 11:17:40
... daher wird die GKV in dieser Zeit abgemeldet von der Arbeitsagentur!
Bedeutet das für mich, dass ich mich selber versichern muss?
Oder genieße ich die Vorzüge der UTV?
Du bist dann Soldat mit allen rechten und Pflichten also auch mit UTV.
So isses ;) ! Ach ja, eine Einstellungsuntersuchung in der Truppe muss innerhalb der ersten vier Tage, spätestens jedoch nach sieben Arbeitstagen abgeschlossen zu sein, weil man so lange "nicht richtig" eingestellt ist! Man kann, wenn die Diagnose eine Gradation V oder VI beinhaltet, auch jederzeit wieder "kurz und schmerzlos" entlassen werden. Weiterhin hat man bis zum Abschluss der Einstellungsuntersuchung auch keinen vollen Anspruch auf Leistungen der UTV, sondern nur auf Notfallbehandlung und sonstige "Kleinigkeiten", wie z. B. "Husten, Schnupfen, Heiterkeit" ;) !
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 11:50:32
... Weiterhin hat man bis zum Abschluss der Einstellungsuntersuchung auch keinen vollen Anspruch auf Leistungen der UTV, sondern nur auf Notfallbehandlung und sonstige "Kleinigkeiten", wie z. B. "Husten, Schnupfen, Heiterkeit" ;) !
Gesetz dem Fall, dass dieses Szenario eintritt, wie erfolgt dann die Besoldung/ Bezahlung?
Wird dann einfach "taggenau" abgerechnet und auch versichert??
Der Reservist wird ganz normal einberufen und seine Krankenversicherung wird in Ihrem Falle durch die Arbeitsagentur abgemeldet. Natürlich zunächst mit den Daten, die auf dem Heranziehungsbescheid stehen! Sollten sich aufgrund nicht vorhandener Tauglichkeit Änderungen ergeben, meldet man sich mit dem geänderten Heranziehungsbescheid wieder beim Arbeitsamt an, muss natürlich keinen erneuten Antrag stellen, wenn die RDL vor Ablauf von sechs Wochen geendet hat, und die Arbeitsagentur meldet einen wieder bei der GKV an.
Alle Leistungen der Bundeswehr, wie z. B. Wehrsold, RDL-Prämie, etc. werden tagesgenau abgerechnet und vom Einstellungs- bis zum Entlassungstag gezahlt! Für die Zeit hat man UTV, natürlich bis zum erfolgreich absolvierten "90/5-er" nur in der eingeschränkten Version!
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 13:14:06
Der Reservist wird ganz normal einberufen und seine Krankenversicherung wird in Ihrem Falle durch die Arbeitsagentur abgemeldet. Natürlich zunächst mit den Daten, die auf dem Heranziehungsbescheid stehen! Sollten sich aufgrund nicht vorhandener Tauglichkeit Änderungen ergeben, meldet man sich mit dem geänderten Heranziehungsbescheid wieder beim Arbeitsamt an, muss natürlich keinen erneuten Antrag stellen, wenn die RDL vor Ablauf von sechs Wochen geendet hat, und die Arbeitsagentur meldet einen wieder bei der GKV an.
Alle Leistungen der Bundeswehr, wie z. B. Wehrsold, RDL-Prämie, etc. werden tagesgenau abgerechnet und vom Einstellungs- bis zum Entlassungstag gezahlt! Für die Zeit hat man UTV, natürlich bis zum erfolgreich absolvierten "90/5-er" nur in der eingeschränkten Version!
Super!
Danke Tommie!
Fragen sind erstmal beantwortet... 8)
.. um nach so langer "Abstinenz" die Problematik einzugrenzen, sollte entweder beim KC vorab oder über eine DVag vorab nach Absprache ÜbTrT / SanBereich eine Tauglichkeitsuntersuchung erfolgen.
Es ist nämlich für alle Beteiligten suboptimal, wenn sich die Planungen wegen Untauglichkeit zerschlagen.
(Liegt die G Akte vor? Wenn ja, wo?)
Deswegen auch diese Anmerkung von mir ;) :
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 10:46:08Speziell bei RDL, die schon lange nicht mehr untersucht wurden, wird in der Praxis oft die Untersuchung durch das KarrCBw bevorzugt!
Und wenn dort auf vorübergehend oder gar auf dauerhaft nicht wehrdienstfähig entschieden werden muss, spart man sich einiges an Ärger, Papierkram, Nerven, etc. ...
Zitat von: F_K am 11. November 2015, 14:36:18
.. um nach so langer "Abstinenz" die Problematik einzugrenzen, sollte entweder beim KC vorab oder über eine DVag vorab nach Absprache ÜbTrT / SanBereich eine Tauglichkeitsuntersuchung erfolgen.
Es ist nämlich für alle Beteiligten suboptimal, wenn sich die Planungen wegen Untauglichkeit zerschlagen.
(Liegt die G Akte vor? Wenn ja, wo?)
Das "Suboptimale" waren auch meine Bedenken. Daher ja auch die ganzen Fragen..
Wo die G-Akte liegt..?? Keine Ahnung!
Ich habe aber vorhin einen Anruf vom zuständigen KC gehabt. Dort hatte eine Sachbearbeiterin ein paar Fragen. Mein Bearbeiter hier am Standort meinte daraufhin, dass es wohl auf eine Untersuchung im KC hindeutet, weil die Akte schon so zeitnah bearbeitet wird...
(Interessant bei diesem Gespräch war, dass die Dame wohl von meiner Bewerbung von vor knapp zwei Jahren wusste, aber nicht wusste, was daraus geworden ist...)
Gesendet von meinem C 64
Es gibt einige Ärzte, die ohne G-Akte (zu Recht) nicht einstellen.
Nach meinem Verständnis ist bei mehr als 2 Jahren Abstinenz die Einstellungsuntersuchung zur Entlastung der Truppe immer vom KC durchzuführen.
ZitatIch werde am 4.1.2016 eine Wehrübung/ Reservedienstleistung ableisten.
Das ist erst mal eine Erwartungshaltung / Hoffnung, mehr nicht.
Nach meiner Uhr sind es weniger als 2 Monate zu dem Termin, da sind, je nach Anforderung, schon Fristen unterschritten, wenn da noch die G Akte fehlt ...
Also:
- G Akte beschaffen (lassen)
- baldmöglichst Untersuchung im KC vereinbaren
- Dinge wie BZR Auszug klären
- enge Abstimmung mit ÜbTrT und KC
Die Beschaffung der G-Akte könnte sich als zentrales Problem herausstellen! Nach mehr als zehn Jahren Lagerdauer wird diese üblicherweise nach Andernach übersandt und dort verfilmt! Hier muss das wehrüberwachende KarrCBw die "Entfilmung" beantragen, bei der dann ein Ausdruck der G-Akte erstellt und an das KarrCBw überstellt wird. das kann erfahrungsgemäß schon mal ein paar Wochen dauern!
Fakt ist, dass ohne die G-Akte auch das KarrCBw keinen Termin für eine Untersuchung ausmachen darf! Es wäre hier ein (glücklicher) Zufall, wenn die G-Akte im Rahmen der Auflösung der KWEAs an das jetzt zuständige KarrCBw übersandt und bisher noch nicht nach Andernach überstellt wurde. Ansprechpartner am KarrCBw ist das dortige Dezernat 7, die Abt. Wehrüberwachung! Dort sind je nach PK verschieden Wehrüberwacher für jeden Personenkreis zuständig. Hier rate ich zur Kontaktaufnahme und zur Abklärung des Verbleibs der G-Akte. Denn wenn das Ding in Andernach verfilmt und bis heute noch nicht einmal dort angefordert wurde, wird es dieses Jahr wohl eher nichts mit einer Untersuchung, geschweige denn mit einer Heranziehung zu einer RDL werden!
Die Dienststelle in Andernach heißt übrigens "WehrMedStatInst Bw" ...
Korrektur: Neuer Name ist "Institut für Medizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr"!
Zitat von: F_K am 11. November 2015, 15:11:02
ZitatIch werde am 4.1.2016 eine Wehrübung/ Reservedienstleistung ableisten.
Das ist erst mal eine Erwartungshaltung / Hoffnung...
Ja, das klingt ziemlich logisch nach den jetzigen Infos...
Nur warum sagt mir das keiner??
Ich werde mal morgen bisschen telefonieren...
Vielen Dank nochmal...
Gesendet von meinem C 64
Und noch ein Tip- Vorsorgeuntersuchungen beim Hausarzt wahrnehmen- das erspart die ein oder andere böse Überraschung und hilt oft den Untersuchungsaufwand bei der Bundeswehr einzugrenzen.
... und verlegt eine eventuell notwendige "Große Hafenrundfahrt" in eine wohnungsnahes Zivilkrankenhaus an Stelle eines BwKrhs am anderen Ende Deutschlands ;D !
Zitat von: Tommie am 12. November 2015, 07:03:48
... "Große Hafenrundfahrt" ...
;D ;D ;D ich erinnere mich...
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass die Untersuchung im KC einer Musterung nahekommt, wobei ein Truppenarzt schonmal ein oder beide Augen zudrückt bei der Einstellungsuntersuchung.
Und als erstes gehst im KC auf die Waage, sprich, BMI wird festgestellt. Und dann, bei über 30, kann das schon das Ende der Untersuchung bedeuten. Beim Truppenarzt habe ich schon seit Jahren nicht mehr auf der Waage gestanden, da trag ich meine Grösse/ Gewicht selbst ein in den Fragebogen :)
ZitatBeim Truppenarzt habe ich schon seit Jahren nicht mehr auf der Waage gestanden
Naja, in MS selber eingetragen, vor zwei Jahren in Flensburg Waage (inklusive Kommentar vom TrArzt, mit meinen damals BMI 23 müsste ich "aufpassen") - in MS, weil erstes Mal dort, inklusive Drogentest (nein, ich durfte nichts probieren ..)
Aufpassen ;) ? Auf was denn ;D ? dass Du nicht "vom Fleisch fällst" :D ?
@ Tommie:
Ich habe nicht weiter nachgefragt, da ich keine Diskussion beginnen wollte - ich habe ja meine FSSV bekommen ...
Na ja, ein BMI von mehr als 19 und weniger als 25 gibt nach ZDv 46/1, Anlage 3.2, GNr. 2 überhaupt keine Fehlerziffer! Und selbst ein BMI zwischen 25 und 27,5 gibt eine Fehlerziffer II2, während erst die Gesundheitsziffer III2 mit einem BMI zwischen 27,5 und 30 zu einem Ausschluss der FSSV führt! Insofern ist die Aussage des Arztes schon ein wenig seltsam und ich gehe konform mit Dir, dass es besser war, da nicht zu diskutieren ;) !
Die Musterungsärzte machen den ganzen Tag nichts anderes als Musterungen, dagegen sind die Einstellungsuntersuchungen von Reservisten für normale Truppenärzte oft ein notwendiges Übel. Etwas, auf das man möglichst Zeit aufwenden will.
Regelmäßig wehrübende Reservisten kennt man oft schon und kennt auch den Verband sowie die Aufgabe, die der Reservist ausüben soll.
Als Truppenarzt ist man da in der Zwickmühle- die Einheit braucht den Reservisten, der Reservist hat sich extra frei genommen und Ausmusterung ist mit Ärger und Papierkram verbunden. Dazu kommt hin und wieder der Druck der eigenen Vorgesetzten, die noch weniger Bedarf auf Mehrarbeit haben.
So kommt es relativ oft vor, dass eigentlich untaugliche Reservisten beim Truppenarzt durchgewunken werden. Verlassen sollte man sich aber nicht unbedingt drauf. Und je körperlich fordernder eine Verwendung, desto genauer wird auch der Truppenarzt drauf schauen.
Ein BMI von 23 ist allerdings völlig unproblematisch.
Zitat von: ulli76 am 12. November 2015, 15:26:43Ein BMI von 23 ist allerdings völlig unproblematisch.
Und selbst meine aktueller BMI von 26,36, der altersangepasst absolut in Ordnung ist (ich bin Ü50!), und zur vergabe eine Gesundheitsziffer II2 führt, dient mehr zu statistischen Zwecken und bringt keinerlei Sanktionen mit sich!
Zitat von: F_K am 11. November 2015, 15:11:02
Also:
- G Akte beschaffen (lassen)
- baldmöglichst Untersuchung im KC vereinbaren
- Dinge wie BZR Auszug klären
- enge Abstimmung mit ÜbTrT und KC
zu 1. die G-Akte wurde vom KC bereits Anfang November in (Überraschung) Andernach angefordert
zu 2. soll, nach Auskunft KC, kurzfristig nach Erhalt der G-Akte terminiert werden
zu 3. BZR-Auszug habe ich von Anfang 2014 (ist der noch gültig?)
zu 4. läuft...
jetzt heißt es wohl abwarten, oder gibt es noch etwas, was ich tun kann, um das Ganze zu beschleunigen??
Zum Hausarzt zur Vorsorge- dann gibt es weniger böse Überraschungen bei der Musterung.
Zitat von: Interesse 1977 am 16. November 2015, 16:43:36... zu 3. BZR-Auszug habe ich von Anfang 2014 (ist der noch gültig?)
Mal ganz abgesehen, dass seit Anfang 2014 schon sehr viel Wasser den ... (hier beliebigen Fluss einsetzen ;) !) ... hinunter geflossen ist, holt sich diesen aktuellen BZR-Auszug das KWEA schon bei Anforderung einer RDL!
Welches KWEA? 8)
Okay, der musste jetzt sein ...
Auf den Formularen steht auch noch "zuständiges KWEA" drauf.
Zitat von: ulli76 am 16. November 2015, 16:50:51
Zum Hausarzt zur Vorsorge- dann gibt es weniger böse Überraschungen bei der Musterung.
Böse Überraschungen im Sinne meiner Gesundheit oder im Sinne der Tauglichkeit?
Ich sehe da keinen Unterschied.
Zitat von: Interesse 1977 am 16. November 2015, 16:43:36... zu 3. BZR-Auszug habe ich von Anfang 2014 (ist der noch gültig?)
Ich habe jetzt auch noch die Vorschriften-Quelle für eine fundierte Aussage gefunden!
Zentralrichtline A2-1300/0-0-2, Kapitel 3.2.3.6 Führungszeugnis, Ziffer 3022 ff.:
Zitat"3022. In folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich:
• vor einer Beorderung,
• vor der Verleihung eines höheren Dienstgrades (auch vorläufige oder zeitweilige Dienstgrade),
• vor einer Dienstleistung (außer DVag) oder
• vor einer Beförderung (einschließlich der endgültigen Verleihung eines bisher vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades) zu einem Dienstgrad der Reserve.
3023. Liegt kein oder ein mehr als ein Jahr altes Führungszeugnis vor, ist durch das zuständige KarrC Bw ein Führungszeugnis gemäß der B-1335/21 ,,Erteilung von Führungszeugnissen" anzufordern (Aufzählung 1 und 3 der Nr. 3022 in diesem Abschnitt). Beabsichtigt das BAPersBw eine Beförderung einzuleiten (Aufzählung 2 und 4 der Nr. 3022 in diesem Abschnitt), ist vorab zu prüfen, ob ein gültiges Führungszeugnis vorliegt. Ansonsten fordert BAPersBw das zuständige KarrC Bw auf, ein Führungszeugnis anzufordern. Nach Auswertung des Führungszeugnisses teilt das KarrC Bw dem BAPersBw das Ergebnis dazu unaufgefordert mit. Für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr sind keine Führungszeugnisse anzufordern."
Die für den Fragesteller interessanten Punkte habe ich in Fettdruck dargestellt!
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 07:46:23
Die für den Fragesteller interessanten Punkte habe ich in Fettdruck dargestellt!
Danke! Verständlich.. 8)
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 11:17:40
... die RDL ist der Arbeitsagentur mitzuteilen und während dieser Zeit erfolgt kein Bezug von Leistungen, daher wird die GKV in dieser Zeit abgemeldet von der Arbeitsagentur! ...
Nach Auskunft meines Beraters bei der Agentur vor ein paar Tagen sieht die Sache so aus, dass ich den Status "arbeitslos" behalten soll/werde und die Einkünfte aus der RDL als Zuverdienst angerechnet werden. Soll heißen, dass ich € 400,- dazu "verdienen" darf und alles, was darüber liegt, wiederum vom Regelsatz ALG I abgezogen wird. Das hängt damit zusammen, dass ich die RDL als Praktikum für meine Umschulung als Fachinformatiker nutzen will und es schien, dass das Ganze sich zu einem bürokratischen Monster entwickelt. Ich hätte quasi die Maßnahme zweimal "abbrechen" müssen (2 Praktika) und dementsprechend auch zweimal den Bildungsgutschein neu beantragen müssen sowie auch das ALG I. Des Weiteren wäre dem Dienstleister in dieser Zeit auch kein Geld gezahlt worden vom Träger und so weiter und so fort...
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 15:27:44
Die Beschaffung der G-Akte könnte sich als zentrales Problem herausstellen!
So sieht´s mittlerweile leider aus. Bis jetzt noch keine positiven Nachrichten aus dem KC.
Sie warten auf Andernach.. :-[
Über die Möglichkeit einer Untersuchung am Standort wurde kurz diskutiert, nur hab ich keine Ahnung, ob dies möglich ist...
Zur G-Akte, dieses Problem hatte ich auch schon zweimal. Jedesmal wurde die G-Akte nach der vorhergehenden WÜ/RDL nach Andernach statt an das zuständige KC geschickt. Beim ersten Mal kurzer Anruf S1 beim StOSanZ, Lage geschildert, Untersuchung durch TrArzt trotz fehlender G-Akte kein Problem. Bei dieser RDL gleiches Problem, Antrag S1 per Fax an das zuständige SanZ, da dieser Standort kein SanZ vor Ort hat. Im ersten Anlauf weigerte sich die zivile Vertragsärztin die Eingangsuntersuchung ohne G-Akte durchzuführen, zweiter Versuch zwei Tage später, die TrÄrztin führte die Eingangsuntersuchung auch ohne G-Akte durch - natürlich unter dem Hinweis "große Ausnahme".
ich würde sagen, einen Versuch bzw. Anfrage beim TrArzt am Standort ist es wert.
@ MarcB:
Schöne Geschichte, nur am Thema vorbei ...
Der TE ist bereits so lange "Abstinent", dass die "Musterung" beim KC stattzufinden hat.
Kein "vernünftiger" Arzt wird im Falle einer so lange zurückliegenden Musterung ohne G Akte entscheiden.
@ Interesse 1977:
Du und Dein Berater, Ihr scheint da echt "krumme Dinger" machen zu wollen.
Eine Wehrübung / RDL ist ohne jeden Zweifel eine "Vollzeitbeschäftigung" - wer Vollzeit arbeitet / dient, steht aber dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Die Gesetze sind da eindeutig und da gibt es keinen Spielraum - da stehen ggf. Straftaten im Raum ...
Dazu kämen dann die ganzen rechtlichen Probleme mit Krankenkasse / Rente usw.
Aber mach mal, Du machst das schon ....
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 10:51:44
Du und Dein Berater, Ihr scheint da echt "krumme Dinger" machen zu wollen.
Um Gottes Willen... Nein.
Ich geb nur wieder, was (hoffentlich) fachkundige Stellen mir sagen.
@ Interesse:
Dann lies doch Deinen eigenen Text:
ZitatDes Weiteren wäre dem Dienstleister in dieser Zeit auch kein Geld gezahlt worden vom Träger
Natürlich DARF dem Dienstleister auch kein Geld gezahlt werden in der Zeit der WÜ / RDL, weil er da ja auch nichts leistet - Du stehst während dieser Zeit in einem Dienstverhältnis.
Und in Deinem Text sind noch einige solcher Tatbestände "drin" ...
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 11:07:19
Natürlich DARF dem Dienstleister auch kein Geld gezahlt werden in der Zeit der WÜ / RDL, weil er da ja auch nichts leistet - Du stehst während dieser Zeit in einem Dienstverhältnis.
Leuchtet ein..
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 10:51:44
Dazu kämen dann die ganzen rechtlichen Probleme mit Krankenkasse / Rente usw.
Stimmt.. Kommt noch dazu..
Es gibt auch bis jetzt niemanden, der sowas schon mal gemacht hat.
Scheint sich um ein Unikum zu handeln.
@ Interesse1977:
Ihr "Berater" scheint wohl selbst keine Ahnung zu haben ;) ! In dem Moment, wo Sie der Arbeitsagentur einen Heranziehungsbescheid zu einer Reservedienstleistung zukommen lassen, endet von Gesetzes wegen Ihr Bezug von Arbeitslosengeld! Das ist erst einmal Fakt! Und mit dem Ende des Bezuges von Leistungen von der Arbeitsagentur wird auch automatisch eine Abmeldung bei GKV/PflVers und Rentenversicherung vollzogen. das hat der "Berater" keinen Einfluss darauf, das erfolgt digital!
Und wenn die RDL weniger als sechs Wochen dauert, "lebt der Bezug von ALG I danach im vereinfachten Verfahren wieder auf", bei einer RDL von mehr als sechs Wochen müssen Sie einen erneuten (kompletten!) Antrag auf ALG stellen! Eine Anrechnung von Leitungen aus der RDL als "Zuverdienst" ist nicht möglich und wird auch nicht stattfinden! dafür sorgt schon die Abteilung Leistungsbezug in Ihrer lokalen Arbeitsagentur!
Und dass es da niemanden gibt, der so etwas schon gemacht hat, halte ich auch für ein Gerücht ;) ! Die Arbeitsagentur hat dafür sogar EDV-Programme, in die man nur die Daten einpflegen muss!
Der Arbeitsagent ist also einer von der kompetenten Sorte, wie mir scheint. :D
Was ist also zu tun?
- G Akte beschaffen / hinterhertelefonieren,
- Untersuchung im KC erfolgreich absolvieren
- WÜ / RDL antreten.
- Meldung an Arbeitsagentur
Die WÜ / RDL "unterbricht" ja nur die Arbeitslosigkeit / die Fortbildung und beendet diese nicht.
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 12:15:22
Die WÜ / RDL "unterbricht" ja nur die Arbeitslosigkeit / die Fortbildung und beendet diese nicht.
Das stimmt nur theoretisch.
In der Praxis sieht es so aus, dass ich durch die RDL den Status "arbeitslos" verliere und somit die Grundlage für die Umschulung entfällt.
Und zwar genau deswegen:
Zitat von: Tommie am 04. Dezember 2015, 11:28:43
In dem Moment, wo Sie der Arbeitsagentur einen Heranziehungsbescheid zu einer Reservedienstleistung zukommen lassen, endet von Gesetzes wegen Ihr Bezug von Arbeitslosengeld!
Ich muss dann zwei neue Bildungsgutscheine beantragen, für die Prüfungsvorbereitung und die Prüfung selber.
Das wurde mir von der Arbeitsagentur auch so zugesagt.
Zitat von: KlausP am 04. Dezember 2015, 11:30:29
Der Arbeitsagent ist also einer von der kompetenten Sorte, wie mir scheint. :D
Er hat jetzt begriffen, was er soll... ;D ;D
Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass die Untersuchung auf Tauglichkeit unmittelbar in der ersten Woche der RDL am Standort erfolgen soll.
Das mit der G-Akte ist wohl tatsächlich nicht so leicht... :D :D
Zitat von: Interesse 1977 am 14. Dezember 2015, 07:56:35Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass die Untersuchung auf Tauglichkeit unmittelbar in der ersten Woche der RDL am Standort erfolgen soll.
Das mit der G-Akte ist wohl tatsächlich nicht so leicht... :D :D
Das kann allerdings auch gewaltig ins Auge gehen ;) ! Denn wenn zum Beginn der RDL die G-Akte nicht vorliegt, werden Sie nicht eingestellt werden können und die RDL ist schneller vorbei, als sie angefangen hat!
Zitat von: Tommie am 14. Dezember 2015, 09:02:52
Das kann allerdings auch gewaltig ins Auge gehen ;) ! Denn wenn zum Beginn der RDL die G-Akte nicht vorliegt, werden Sie nicht eingestellt werden können und die RDL ist schneller vorbei, als sie angefangen hat!
Ja, das ist mir klar.
Nur habe ich keine Möglichkeit, das Ganze weiter zu beeinflussen.
Ich halte Euch diesbezüglich weiter auf dem Laufenden...
Alles gut gegangen 8)
90/5er in der dritten Woche erfolgreich abgeschlossen: T2 !!