Hallo,
kann man als SAZ4 mit 18 Jahren schon seinen Dienstführerschein CE machen wenn man als Kraftfahrer CE eingesetzt ist?
Oder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?
Führerschein Klasse B ist im Besitz!
ZitatOder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?
Sie haben sich die Frage schon selbst beantwortet.
Warum plant man denn jemanden als Kraftfahrer CE ein, der due Fahrzeuge dann nur in so einer kurzen Restdienstzeit bewegen kann?
Zitat von: Jens79 am 05. Dezember 2015, 11:10:07
ZitatOder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?
Sie haben sich die Frage schon selbst beantwortet.
Bist du sicher? Wenn ja, seit wann ist das so? Ich glaube, mich an andere Regelungen zu erinnern.
Für den Dienstführerschein der Bundeswehr gibt es auch bei den Klassen CE kein "Mindestalter", aber eine "Restnutzungsdauer" von 24 Monaten. D. h. man darf den Führerschein dann machen, wenn man nach Erwerb der Fahrerlaubnis noch eine Restdienstzeit von 12 Monaten hat. Man kann die Dienstfahrerlaubnis der Klassen B, C und E durchaus mit 18 Jahren erwerben, darf sie aber erst mit 21 Jahren in eine zivile Fahrerlaubnis der gleichen Klassen umschreiben lassen!
So habe ich das auch in Erinnerung.
Hallo,
Danke für die Anworten! Das freut mich das ich mit 18 Jahren als Kraftfahrer CE eingesetzt werden kann!
Die "Restnutzungsdauer" liegt bei 10 Monaten und einer Mindestverpflitungszeit von 16 Monaten.
Es gibt keine "Mindestverpflichtungszeit"! Wenn die "Restnutzungsdauer" tatsächlich bei 10 Monaten liegt, was ich am Montag im Lehrgangskatalog der Bundeswehr überprüfen kann und werde, ergibt sich daraus, dass ein Soldat, der seine drei Monate GA und eine eventuelle SGA hinter sich bringt, und der anschließend noch 10 Monate "Restnutzungsdauer" haben soll, mindestens FWDL 16 sein sollte, dass er die Bedingungen für die Fahrerlaubnis CE erfüllt!
Nachdem in meiner Einheit allerdings nur SaZ sind, und wir keine einzige FWDL-Stelle haben, stellt sich diese Problematik im täglichen Dienstbetrieb nicht für mich ;) !
Zitat von: KlausP am 05. Dezember 2015, 11:18:47
Zitat von: Jens79 am 05. Dezember 2015, 11:10:07
ZitatOder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?
Sie haben sich die Frage schon selbst beantwortet.
Bist du sicher? Wenn ja, seit wann ist das so? Ich glaube, mich an andere Regelungen zu erinnern.
Nein. Sicher bin ich mir nicht, werde aber nachschauen. Es gibt ja so ne Regelung die sich damit beschäftigt. Ich erinnere mich nicht, dass diese Auflage für die Bw nicht gilt. Ansonsten würde ich mal gerne eine Quelle zum nachlesen haben.
die Restdienstzeit liegt definitiv bei 10 Monaten... ob die Vor oder Nach Lehrgangsbeginn der Fall sein soll weis ich allerdings nicht und es ergibt sich auch nicht aus dem Lehrgangskatalog. Aber am Montag haben Sie ja wie schon erwähnt die Möglichkeit dies selbst nachzulesen
Ich war letzten Monat auf dem Lehrgang:
Erwerb ab 18 Jahren, genau wie bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer (und ich glaube auch bei der Feuerwehr).
Mindestrestdienstzeit nach dem Lehrgang 10 Monate (12 Monate stand mal vor wenigen Jahren im Lehrgangskatalog).
Wie es mit dem Umschreiben aussieht, kann ich dir nicht genau sagen, glaube aber, dass es auch u21 möglich ist. Google dürfte da ne genaue Rechtsgrundlage finden.
Zum Umschreiben(falls bei dir möglich): Mit Perso, TrAusweis, Dienstführerschein, zivilem Führerschein und ca 50€ zur Führerscheinstelle, nach 3 Wochen kann der neue Führerschein bei der Gemeinde/Stadt abgeholt werden.
@A-Bomb: Man plant die Leute nicht unbedingt nur für so kurze Zeit ein, die Regel (gibt teilweise Ausnahmen) sagt nur, dass jemand mit zu wenig Restdienstzeit den Lehrgang nicht bekommt und ist (bis auf Ausnahmen) die absolute Untergrenze.
Bei der Feuerwehr gilt:
Erwerb ab 18
Keine private Nutzung
Keine gewerbliche Nutzung
So ähnlich ist es ja mit dem Dienstführerschein der Bw auch. Der gilt ja auch nicht beim Führen von Privat-Kfz.
Ein Anruf genügt ;) ! Mein diensthabender Kamerad saß ohnehin vor einem Rechner und hat für mich nachgeschaut!
Lehrgangsnummer 122480 "Spezialgrundausbildung Kraftfahrer CE":
Auf der Seite Teilnahmevoraussetzungen steht: Mindestdienstzeit: 10 Monate (nach Lehrgangsende, das steht dazu in den Unterlagen der ZMK)!
Somit war ich mit den zwölf Monaten auf dem alten Stand gewesen!
Zitat von: KlausP am 05. Dezember 2015, 14:03:50So ähnlich ist es ja mit dem Dienstführerschein der Bw auch. Der gilt ja auch nicht beim Führen von Privat-Kfz.
Und aus genau diesem kühlen Grunde wird der Dienstführerschein der Bundeswehr in den Klassen C und E auch erst mit 21 Jahren von den entsprechenden Behörden umgeschrieben. Mit dem Dienstführerschein darf man Dienstfahrzeuge fahren, Privatfahrzeuge oder gewerbliche Fahrzeuge darf man mit 21 Jahren fahren, daher braucht man den "Lappen" vorher auch nicht umzuschreiben!
Vielen dank für die infos. Aber einmal "Klugscheißern" möchte ich nochmal
Seit wann gibt es denn dieses Mindestalter von 21 für den zivilen CE-Führerschein?
Ich habe damals in den 90igern als 20jähriger Wehrpflichtiger den CE gemacht und auch sofort bei der Führerscheinstelle den zivilen Führerschein beantragt und bekommen. Der ist gültig bis zum 50. Geburtstag. Meine anderen (wehrpflichtigen) Kameraden waren übrigens mit Masse noch ein Jahr jünger.
Offensichtlich scheint sich da einiges geändert zu haben.
das gibt es schon länger.
Wenn die Führerscheininhaber jünger als 21 sind, gibt es einen Vermerk im Führerschein, das zB LKW zu beruflichen Zwecken geführt werden dürfen, wenn man sich zB in der Berufsausbildung zum Kraftfahrer CE befindet.
Soweit mir bekannt ist, benötigt man für den Erwerb des zivilen LKW Führerscheins eine gewisse Fahrpraxis mit dem PKW Führerschein.
Erst dann darf man diesen zivil erwerben.
Vlt daher die Regelung da ja in dem LKW Führerschein der PKW Führerschein enthalten ist (zumindest als ich den Anfang der 90er gemacht hab).
Wenn ich mich recht erinnere gilt das seit 2013.
Geregelt wird das Mindestalter für die Klasse CE in §10 (1) Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV.
Demnach kann man sagen:
- grundsätzlich ab 21
- unter bestimmten Voraussetzungen ab 18
Es ist schon seit etlichen Jahren so, dass mit der 2 oder C oder auch D ab 18 zu dienstlichen bzw. nach Umschreiben auch privat gefahren werden darf. Einzig die gewerbliche Nutzung im Güter bzw. Personenverkehr war schon immer ab 21. Ausnahmen sind Ausbildungszwecke o.ä.. Den privaten Umzug kann man also am Wochenende mit dem LKW zGG > 7,5 t fahren, wenn man den gültigen FS hat, auch wenn man noch keine 21 ist.
@ InstUffz:
Nein, Deine Aussage ist falsch. Die Quelle ist genannt worden.
Das genannte Alter gilt doch für die Erteilung, nicht die Anwendung, oder?
Lies dir doch einfach mal die Quelle durch. Da ist es einfach erklärt.
Hi, also nochmal Danke die Antworten!
Jetzt haben mich aber doch ein paar Antworten verunsichert.
Darf ich jetzt den Dienstführerschein mit 18 Jahren machen und dann auch mit 18 Jahren bei der Bundeswehr im Dienst fahren?
Gibt es ein Quelle wo ich das nachlesen kann?
Geht jetzt nur um den Dienstführerschein, privat interessiert mich erstmal nicht!
ZitatDarf ich jetzt den Dienstführerschein mit 18 Jahren machen und dann auch mit 18 Jahren bei der Bundeswehr im Dienst fahren?
Ja.
Welchen Sinn würde es machen, einen 18jährigem auf einen DP zu setzen, den Führerschein auszubilden, um dann erst ab 21 einsetzbar zu sein? ::)
Um es aber kurz zu machen, siehe Antwort von Klaus.
Moment mal.
Da es sich in diesem Fall bei der Bundeswehr ja wohl kaum um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, noch um gewerblichen Verkehr handelt greifen auch keine Sonderregelungen.
Wenn man vorher also noch keine dieser Ausbildungen genossen hat, bleibt es gem. FeV meiner Meinung nach bei 21 Jahren.
Bei Feuerwehr, THW und Polizei gibt es im übrigen die Ausnahme "ab 18". Bei der Bundeswehr aber nicht.
Was für ein Unsinn.
1. Hast du die vorhergehenden Posts gelesen?
2. Quelle der Ausnahme für Feuerwehr, Polizei und THW?
Wieso Unsinn?
Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.
Quelle für die Ausnahmen:
Ebenfalls die FeV, §10, Absatz 1, erster Satz unter der Tabelle.
Zitat von: Lidius am 08. Dezember 2015, 19:58:30
Zitat von: Jay-C am 08. Dezember 2015, 19:56:38
Quelle für die Ausnahmen:
Ebenfalls die FeV, §10, Absatz 1, erster Satz unter der Tabelle.
Dazu auch noch ein Artikel:
http://www.feuerwehrmagazin.de/nachrichten/news/feuerwehr-fuehrerschein-klasse-c-42589
Kurzer Nachtrag: Das soll nur als zusätzlicher Nachweis für die Feuerwehr/THW etc. Behauptung dienen. Das bei der Bundeswehr ab 18 gefahren werden darf weiß ich auch.
@Jay-C
Bundeswehr regelt sich über §§ 26, 27 FeV. Nicht über § 10 FeV
Na endlich. Denn wer nur den §10 FeV liest, kommt nicht zum Ergebnis.
Natürlich habe ich auch die §§ gelesen. §10 wird dort aber nicht ausgegrenzt. Oder seit wann werden ohne Hinweise andere §§ einfach nichtig?!
Somit gelten meiner Meinung nach die §§ 26 und 27 nur in Verbindung mit §10...
Die einzige Lücke für die Bundeswehr könnte §74 (2) sein.
naja. Dann macht die Bundeswehr das schon immer falsch......
Will ich nicht behaupten, aber auch nicht ausschließen...
Vielleicht gibt es ja besagte Ausnahme nach §74.
Wäre schön, wenn jemand dazu mehr weiß.
Die Bundeswehr bildet ab 18 Jahren (mit wenigen Ausnahmen in den Führerscheinklassen auch schon ab 16 Jahren) aus,
das war schon immer so, und das steht so auch in der Vorschrift.
Zitat von: MMG-2.0 am 08. Dezember 2015, 21:24:20
Die Bundeswehr bildet ab 18 Jahren (mit wenigen Ausnahmen in den Führerscheinklassen auch schon ab 16 Jahren) aus,
das war schon immer so, und das steht so auch in der Vorschrift.
"Das war schon immer so"?! Der Spruch überhaupt bei solchen Sachen :D
Und um welche Vorschrift handelt es sich?
ZDV 43/1 Kraftfahrvorschrift für die Streitkräfte
Diese dürfte in eine neue Vorschrift portiert worden sein.
Tja, MMG-2.0, knapp daneben ist auch vorbei ;) ! Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen, sondern die ZDv 43/2 ;) ! Beide Vorschriften sind jetzt in "Regelungen Online" überführt und die jetzt zuständige Regelung heißt "Zentralerlass B-1050/3" und ist der Nachfolger der ZDv 43/2!
Ich zitiere mal den wichtigen Teil hieraus ;) :
Zitat"3.2.3.4 Mindestalter
311. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, AM und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
• im direkten Zugang oder
• vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV erwerben sollen.
312. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei LogKdoBw Abt KfW/ZMK Dez 2 beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
• die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
• der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet LogKdoBw Abt KfW/ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."
Somit ist die Aussage von "MMG-2.0" richtig! Ab 16 Jahren für die Klassen L, AM und T, ab 17 Jahren mit Sondergenehmigung bei dienstlichem Interesse und ab 18 Jahren regulär!
Hi,
danke Tommie genau das wollte ich hören/lesen! ;)
Zitat
"Tja, MMG-2.0, knapp daneben ist auch vorbei ;) ! Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen, sondern die ZDv 43/2 ;) !
Geh bitte noch mal in den Keller und lies bitte laut was auf den beiden Vorschriften steht. Berichte und korrigiere dich selbst. ;)
OK, ich war im Keller ;) ! Hier die Ergebnisse:
Zentralerlass B-1050/2 "Kraftfahrwesen der Bundeswehr - Bestimmungen für die Ausbildung, Prüfung,Erlaubnis und Anerkennung" (früher: ZDv 43/1 "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr -Bestimmungen für die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung")
Zentralerlass B-1050/3 "Kraftfahrwesen der Bundeswehr - Bestimmungen für den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen" (früher: ZDv 43/2 "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von Dienstfahrzeugen")
Und, was ist dir aufgefallen? Welche Vorschrift ist nun relevant für das Alter der Fahrschüler?
Na, die Frage ist ganz einfach zu beantworten ;) : Die aus der ich hier zitiert habe ;D :
Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 07:33:43
Tja, MMG-2.0, knapp daneben ist auch vorbei ;) ! Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen, sondern die ZDv 43/2 ;) ! Beide Vorschriften sind jetzt in "Regelungen Online" überführt und die jetzt zuständige Regelung heißt "Zentralerlass B-1050/3" und ist der Nachfolger der ZDv 43/2!
Ich zitiere mal den wichtigen Teil hieraus ;) :
Zitat"3.2.3.4 Mindestalter
311. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, AM und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
• im direkten Zugang oder
• vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV erwerben sollen.
312. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei LogKdoBw Abt KfW/ZMK Dez 2 beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
• die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
• der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet LogKdoBw Abt KfW/ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."
Somit ist die Aussage von "MMG-2.0" richtig! Ab 16 Jahren für die Klassen L, AM und T, ab 17 Jahren mit Sondergenehmigung bei dienstlichem Interesse und ab 18 Jahren regulär!
Den für Dich relevanten Teil habe ich
fett markiert ;) !
Ach ja, ganz ehrlich: Ich habe auch zunächst im Nachfolger der ZDv 43/1, also im neuen Zentralerlass B-1050/2, gesucht und war absolut erstaunt, dort nichts zu diesem Thema zu finden! Als ich dann den Zentralerlass B-1050/3 durchsucht habe nach dem begriff "Mindestalter" hatte ich wider Erwarten sofort einen Treffer!
Nachdem die beiden ZDv-en 43/1 und 43/2 nicht mehr online stehen, kann ich gerade nicht einmal nachschauen, in welcher der beiden das Thema vorher geregelt war! Sorry!
Aber behauptet hast du es: "Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen,"
Und das war eben falsch - es ist bzw. war in der ZDv 43/1 immer geregelt, wie von mir angegeben.
Dass das nun im Zentralerlass B-1050/3 geregelt sein soll, kann ich nicht glauben und macht auch keinen Sinn.
Ich werde das bei Gelegenheit mal prüfen.
Ich habe bei unserem Kraftfahrfeldwebel die alte ZDv 43/2 eingesehen und dort war es geregelt! Ich habe mich auch gewundert, aber es ist so ...
Hier noch das Zitat aus der alten ZDv 43/2 für die Richtigkeit meiner Aussage:
Zitat"211. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, M und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
− im direkten Zugang oder
− vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV
erwerben sollen.
212. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Vorgesetzte können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung
zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei ZMK beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
− die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
− der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."
Und in meiner alten ZDv 43/1 steht dies ebenfalls.
Die ZDv 43/2 hat bis zum Zentralerlass in den letzten Jahren viele Änderungen durchlaufen,
u.a. wurden dienstellenrelevante Punkte aus ZDv 43/1 aufgenommen.
Ich habe die letzte Änderung der ZDv 43/1, der ZDv 43/2 und natürlich die neuen Zentralerlasse hier auf meinem Rechner! Und in diesen Versionen stehen die von mir gemachten Angaben eben in der ZDv 43/2 drinnen! Lies mal die PM, die ich Dir geschickt habe ... ;) ! In den Ziffern 205 und 206 der ZDv 43/1 wird darauf Bezug genommen und per Fußnote auf eine BesAnMilKfw, Teil I A, verwiesen.
Ach wie gut das passt ;D ;D ;D
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 13:13:37
Sorry noch uninteressanter als die Zeitung von gestern sind für mich die Vorschriften von gestern ;) ! ...
Zitat von: Ralf am 10. Dezember 2015, 13:19:36
Ach wie gut das passt ;D ;D ;D
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 13:13:37
Sorry noch uninteressanter als die Zeitung von gestern sind für mich die Vorschriften von gestern ;) ! ...
Ist auch richtig; nur wenn Tommie nicht damit "Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift
war nie die ZDv 43/1 gewesen,"
steil aus der Kurve gekommen wäre.
Besagte Absatz war früher in der ZDV 43/1 und ist seit 2008 in die ZDv 43/2 aufgenommen worden.
Ja, ich weiß, ich sollte mal meinen Rechner entmüllen! Ich bin dabei ... ;D !
@ MMG-2.0:
Allerdings ist das jetzt alles Kriegsgeschichte, weil die neuen Zentralerlasse da sind ;) !