Guten Tag Kameraden,
hat jemand Kenntnis davon, wie die Bezüge von RDL besteuert werden? Früher (also vor 2015) waren die Bezüge ja steuerfrei, obwohl diskutiert wurde, ob unentgeltliche Leistungen wie Unterkunft, Verpflegungsteilnahme anteilmässig herangezogen werden.
Nun gab es ja ab 01.07.2015 den break und die erhöhten Bezüge nach §9 USG und ab 01.11.2015 die Bezüge nach §10 (RDL Prämie).
Ich konnte leider, auch nach vielem googeln, nichts dazu finden.
Kann jemand dazu etwas sagen?
Gruss aus Bärlin
Hagen
Moin Opa,
laut meinen Infos sind die Bezüge steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
So ist es auch
Danke Kameraden.
Hi,
ich habe auch noch ne Frage zur Besteuerung aus RDLs.
Wie ist das wenn man Bezüge als Selbstständiger Gewerbebetreiber bekommt?
Ich hab nirgends etwas darüber gefunden seit den großen Änderungen in den letzten Monaten.
Sie bekommen doch das rechnerische Netto gem. Ihrer eingereichten Steuerunterlagen und darauf zahlen Sie dann keine Steuern mehr. Die Reservedienstleistungsprämie wirkt progressionserhöhend, aber auch darauf werden keine Steuern bezahlt.
Hallo und vielen dank!
Ich war mir nur nicht sicher da sich ja so viel geändert hat und ich bisher noch nichts eingereicht habe.
Grüße
PS
Die Bezüge nach § 7 USG, die man als Selbständiger erhält, sind nicht steuerfrei (siehe § 3 Nr. 48 EStG).
Diese sind voll zu versteuern (kein Progressionsvorbehalt).
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen lediglich die Entschädigungen für den Verdienstausfall bzw. für die Entgeltersatzleistung nach § 6 USG (siehe § 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
Zitat von: ToMA am 09. März 2017, 09:21:13
Die Bezüge nach § 7 USG, die man als Selbständiger erhält, sind nicht steuerfrei (siehe § 3 Nr. 48 EStG).
[...]
Der § 3 Nummer 48 wurde doch extra wie folgt geändert: ,,48.Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;". Damit gehört dieser zu § 3 EStG – Arten der steuerfreien Einnahmen.
falsche Interpretation.
richtig:
Alle Leistungen nach dem USG sind steuerfrei, ausser die nach § 7 USG.
Gesetz:
§ 3 Nr. 48:
"Steuerfrei sind Leistungen nach dem USG mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des USG."
So gesehen wohl richtig.
Wenn ich es richtig verstanden habe, bezahlt mir als Angestellter die BW nach USG meinen Nettoverlust durch die RDL (USG §6). Diese Leistung unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt. Somit entsteht mir bei 2-3 Wochen Wehrübung im Jahr dann doch ein "Verlust" von mehreren hunderten Euros durch die Steuererklärung (im Vergleich zum Verdienst ohne RDL). Habe ich hier etwas übersehen oder ist das (leider) so gewollt?
Du hast es falsch verstanden.
Als Angestellter ist dieses Einkommen steuerfrei - also gehupft wie gesprungen.
Steuerfrei, aber unterliegt dem Progressionvorbehalten? Dann ist es ein Nachteil für jeden Angestellten.
Zitat von: AC am 21. März 2017, 19:23:05
Steuerfrei, aber unterliegt dem Progressionvorbehalten? Dann ist es ein Nachteil für jeden Angestellten.
Nein ist es nicht, denn dafür wird der Rest Deines Einkommens (also das aus Deiner Angestelltentätigkeit) niedriger besteuert. Denn was in Richtung steigender Einkommen progressiv ist, das ist in umgekehrter Richtung degressiv.
Der Progressionsvorbehalt sorgt nur dafür, dass Du das steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuer
satz versteuerst, den Du auch ohne Lohnersatzleistungen zahlen würdest.
Zitat von: AC am 21. März 2017, 18:02:19
Wenn ich es richtig verstanden habe, bezahlt mir als Angestellter die BW nach USG meinen Nettoverlust durch die RDL (USG §6). Diese Leistung unterliegt dann dem Progressionsvorbehalt. Somit entsteht mir bei 2-3 Wochen Wehrübung im Jahr dann doch ein "Verlust" von mehreren hunderten Euros durch die Steuererklärung (im Vergleich zum Verdienst ohne RDL). Habe ich hier etwas übersehen oder ist das (leider) so gewollt?
Das kann, je nach Einkommen und Höhe der § 6-Leistung, schon passieren.
Kurzes Beispiel, vereinfacht, Grundtabelle (nicht verheiretet):
Verdienst lt. Lohnsteuerbescheinigung 30.000 € p.a. Steuer: 4.020 € (Steuersatz 13,4%)
Im Jahr erhaltene Leistungen nach § 6 USG 2.000 € -> Bei 32.000 € läge der Steuersatz beispielhaft bei 14,4%
Jetzt wird dieser Steuersatz (14,4 %) auf das brutto von 30.000 € berechnet, macht 4.320 €.
Du musst also auf deine 2.000 € USG-Leistung (netto) rund 300 € Steuer nachzahlen.
Der Progressionsvorbehalt kann aber bei sehr niedrigem Einkommen (Steuersatz 0 %) oder relativ hohen Einkommen (Spitzensteuersatz) auch gar keine Auswirkung haben.
Es kommt somit auf die Höhe der Einkünfte an, die man im Jahr so erzielt.
Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".
Danke für die Ausführung, ToMa. Das habe ich mit meinem Steuerprogramm auch ausgerechnet. Macht im Jahr paar hundert Euro Verlust.
Naja, muss man dann wohl hinnehmen. Die Mindestleistung ist keine Alternative, da ich deutlich drüber liege mit meinem Gehalt.
Eine Frage habe ich noch zur variablen Vergütung: ich bekomme einmal im Jahr einen Bonus. Wenn ich einen Monat auf RDL bin, bekomme ich nur 11/12 des Bonus. Kann ich das nachträglich von der Bundeswehr bekommen oder ist das ebenfalls persönliches Pech?
Zitat von: AC am 21. März 2017, 20:39:04
Danke für die Ausführung, ToMa. Das habe ich mit meinem Steuerprogramm auch ausgerechnet. Macht im Jahr paar hundert Euro Verlust.
Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter.
@ ToMA:
Deine Milchmädchenrechnung ist falsch.
Der Angestellte mit 30 kEuro im Jahr erhält bei RDL ja keine 30 kEuro mehr - sondern z. Beispiel 5 k weniger, der "Verlust" wird steuerfrei netto ausgeglichen.
Der Angestellte zahlt also weniger Steuern, nicht mehr.(hat aber auch nicht mehr Geld).
ToMas Rechnung ist schon richtig. Bestätigt sowohl meine Erfahrung mit dem Elterngeld (ist auch steuerfrei, aber progressionserhöhend) als auch mein Steuerprogramm.
Quark.
F_K, sorry, aber Sie haben keine Ahnung vom Progressionsvorbehalt.
Ich weiß nicht, was ihr da ausrechnet, nach meiner Rechnung hat F_K recht:
Gehalt p.a: 36000€
Jetzt mache ich eine RDL von einem Monat Dauer, dadurch:
Gehalt p.a: 33000€
Ausgleich durch USG 3000€
macht unterm Strich wieder: 36000€.
---
Das stimmt durch NEtto/Bruto Rechnung nicht ganz
Das Problem ist doch dies: Der AG weiß ja nicht, dass du USG gezshlt bekommen hast, deshalb zieht er den Steuersatz für ein Einkommen von 33000 EUR ab, in Wahrheit liegt dein Einkommen aber um die USB Leistung höher. Die Differenz im Steuersatz musst du Nachzahlen.
Was mich jetzt aber doch erstaunt, ist die Aussage, dass die Mindestleistung steuerfrei währe. Gibt es dazu eine Fundstelle? Unabhängig von der Höhe handelt es sich doch um Lohnersatzleistung.
MiraC, nicht Äpfel mit Birnen vergleichen (brutto/netto)
Du bekommst nicht Dein Brutto ersetzt, sondern Dein Netto (Verdienstausfall). Dieser Netto-Ausgleich erhöht (als Lohnersatzleistung) durch den Progressionsvorbehlat Deinen Steuersatz.
Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
Ist nicht einfach zu verstehen, ist aber so.
Ich habe fast täglich damit zu tun.
@ F_K
In meinem Beispiel handelt es sich bei den 30T€ bereits um das (durch den Verdienstausfall) "geminderte" Jahresbrutto.
Zum besseren Verständnis: Ein AN verdient brutto mtl. rund 2.700 €, netto rund 1.800, er bekommt für einen Monat RDL nach § 6 USG 1.800 €.
Bruttojahresverdienst lt. LoSt-Bescheinigung (11 x 2.700) = 29.700 €. Auf diesen Betrag wird aber der höhere Steuersatz von 31.500 € angewendet (29.700 + 1.800 €).
Selbstredend jeweils nach Abzug der Werbungskosten und Sonderausgaben.
Ich habe in meinem o.a. Beispiel nach den offiziellen Tabellenwerten gerechnet, jeweils nach einem pauschalen Abzug von 5.000 € (für WK/SA)
Das Beispiel sollte nur die Wirkung des Progressionsvorbehaltes verdeutlichen und hat keinen Anspruch auf 100%ige Genauigkeit.
Wartet einfach Euren Steuerbescheid ab, dort wird der erhöhte Steuersatz mitgeteilt.
Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 22:31:03
F_K, sorry, aber Sie haben keine Ahnung vom Progressionsvorbehalt.
Dem stimme ich zu ... aber zurück zur Sache:
Beispiel: Reservist, ledig, StKl I, ev, NRW, Bruttojahreseinkommen 48.000€ p.a. Er macht 1 Monat RDL und bekommt dafür 2356,52€ Lohnersatzleistungen
- Brutto ohne RDL 48.000€, Gesamtsteuer (ESt, SolZ, KiSt) 9749,68€ (20,3118%), bleiben
netto 28.278,33€- Brutto mit RDL 44.000€, Gesamtsteuer (
ohne Progressionsvorbehalt) 8415,75€ (19,1267%), also netto 26.443,25€ zzgl 2356,52€ Lohnersatz --> 28799,77€, es würde also durch die RDL ein Vorteil von 521,44€ entstehen.
- Brutto mit RDL 44.000€, Gesamtsteuer (mit Progressionsvorbehalt) 8937,19€ (20,3118%), also netto 25.921,81€, zzgl 2356,52€ Lohnersatz -->
28.278,33€, also genausoviel wie bei reiner, normaler Erwerbstätigkeit ohne RDL, Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt.
Fazit: Es gibt keine Benachteiligung von RDL durch den Progressionsvorbnehalt.
Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 08:12:01
Wartet einfach Euren Steuerbescheid ab, dort wird der erhöhte Steuersatz mitgeteilt.
Den kann man sich doch mit 3 Klicks selber ausrechnen, ein Blick in die Einkommensteuertabelle reicht doch.
Außerdem gibt es haufenweise brutto-netto-rechner im Netz.
Das USG soll Einkommenseinbußen ausgleichen - und der Arbeitnehmer mit RDL ist der "Regelfall".
Es wäre ein grober Webfehler im Gesetz, wenn hier Arbeitsnehmern systematisch seit Jahrzehnten Nachteile entstehen würden.
Wie Tasty belegt hat, ist dies eben nicht der Fall - es wird exakt der Lohnausfall ausgeglichen und auch die gleiche Steuersumme bezahlt.
Das Beispiel von Tasty ist gut.
Es ist ja eine Frage der Betrachtungsweise.
Zu seinem Beispiel.
Angenommen, er geht nicht zur RDL sondern nimmt einen Monat unbezahlten Urlaub. Er würden dann nur Steuern i.H.v. 8.415,75 € zahlen (die Lohnsteuer wird immer vom Arbeitnehmer getragen).
Jetzt nimmt er aber nicht unbezahlten Urlaub, sondern geht zur RDL. Er erhält dafür 2.356,52 € (netto). Er trägt diesen Wert in seiner Steuererklärung ein. Das Ergebnis: Er muss mehr Steuern zahlen, nämlich 521,44 € mehr (anstatt 8.415 € nun 8.937 €).
So gesehen muss er von den 2.356,52 € 521,44 € Steuern zahlen, hat also tatsächlich nur einen "Mehrwert" i.H.v. 1.835,08 € (2.356,52 € ./. 521,44 €) erzielt.
Das ist auch sein Ergebnis seines zweiten Rechenschrittes (28.278,33 € - 26.443,25 €= 1.835 €), obwohl er als AN tatsächlich ein mtl. Netto von 2.356,52 € erzielt hat (28.278 : 12).
Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €). Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!
Und er erläutert auch gut, dass die (zu hohe) Entgeltersatzleistung durch den Progressionsvorbehalt wieder nach unten korrigiert und auf netto 1.835 € reduziert wird.
Das diese Steuern (521,44 €) ggbfls. durch die zu viel gezahlten Lohnsteuern der übrigen 11 Monate aufgefangen werden könnten, tut hier nichts zur Sache. Wie gesagt, die Steuern werden immer vom Arbeitnehmer getragen.
Ein zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.
Und dem Steuerrecht ist es in diesem Fall ziehmlich egal, was politisch gewünscht ist. Entgeltersatzleistung ist Entgeltersatzleistung. Dann müssten sich die entsprechenden Stellen um eine Steuergesetzesänderung kümmern.
Bei den Mindestleistungen nach § 9 USG sieht das anders aus, diese sind vollkommen steuerbefreit!
ja, er "zahlt" mehr Steuern im Vergleich unbezahlter Urlaub zu RDL, aber war das hier die Frage?
Nehmen wir das "Extrembeispiel", er übt 12 Monate im Jahr (geht nicht, ist klar).
Dann bekommt er den Nettoausfall ersetzt, und zahlt keine Steuern.
Wo soll da der Nachteil sein?
Ja, bei 12 Monaten RDL fallen keine Steuern an, da die übrigen Einkünfte 0 € betragen.
Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 19:30:53
Der Progressionsvorbehalt kann aber bei sehr niedrigem Einkommen (Steuersatz 0 %) oder relativ hohen Einkommen (Spitzensteuersatz) auch gar keine Auswirkung haben.
Es kommt somit auf die Höhe der Einkünfte an, die man im Jahr so erzielt.
OK, dann haben wir Einigkeit, das in gewissen Fallkonstellation (kein bzw. wenig Einkommen), oder Spitzensteuersatz keine "Nachteile" entstehen.
Bist Du der Ansicht, das in den dazwischenliegenden Konstellation automatisch signifikante Nachteile entstehen müssen?
Je nach Einkommenssituation und Höhe der § 6-Leistung, marginal bis signifikant, ja.
Man könnte mal ein Beispiel mit 6 Moanten RDL und einem Halbjahreseinkommen von 35 T€ rechnen, das hat dann sicherlich schon Auswirkungen.
Randthema: ich erspare mir meine PKW Beiträge, zahle aber natürlich für die Zeit Anwartschaftsbeiträge.
Da die Anwartschaftsbeiträge deutlich geringer sind als die PKW Beiträge, vermeide ich damit Kosten - es entsteht also "Gewinn".
Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 10:25:21
Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €). Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!
Nein, das ist zumindest auf das Kalenderjahr falsch, denn mit der Dezemberabrechnung wird der AG einen internen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Und selbst wenn er das nicht tut, würde der Ausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
ZitatEin zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.
Oh tatsächlich, da hast Du Recht. Im Ergebnis führt das dann aber sogar zu einer niedrigeren Steuerbelastung und damit zu einem Vorteil für den RDL. So gesehen macht man mit einer RDL (in diesem konkreten Beispiel) sogar Gewinn - wenn auch nur ganz leichten.
Ich bleibe dabei F_K hat recht und das Bsp von Tasty ist das, was ich meinte.
Wenn andere meinen, dass sie schlechter gestellt seien, beantragen Sie doch "einfach" keine Leistungen.....
Ich habe insgesamt vier RDL's gemacht und konnte nicht erkennen, dass ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
Weder vor Abgabe der Steuererklärung noch danach.
Der AG darf keinen Lohnsteuerjahresausgleich machen, weil:
nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 a EStG ist der LoSt-JA in folgenden Fällen nicht durchzuführen:
- wenn im Lohnkonto der Buchstabe "U" eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld etc.)
Wenn dann die nach Tasty zuviel gezahlte LoSt mit dem Progressionsvorbehalt im ESt-Bescheid ausgeglichen wird, wird nur meine Darstellung unterstützt, dass die Erstattung geringer ausfällt als wenn man die USG-Leistung nicht erhalten hätte.
Zitat von: MiraC am 22. März 2017, 11:40:09
Ich habe insgesamt vier RDL's gemacht und konnte nicht erkennen, dass ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
Weder vor Abgabe der Steuererklärung noch danach.
Dann ist ja alles gut. Das kann bei Dir ja auch so sein, wie oben gesagt, je nach Einkommen und Höhe der § 6-USG-Leistungen.
Es ging lediglich um die steuerlichen Auswirkungen der § 6 USG-Leistung. Und die Bw erstattet nur den "normalen" Netto-Ausfall, aber nicht die "Mehrsteuer" durch den Progressionsvorbehalt.
Ich gebe hier nicht meine Meinung wieder sondern stelle nur die Fakten dar. Aus diesem Grund brauche ich mich auch gar nicht rechtfertigen und bin aus diesem Thema raus.
Das die RDL auch Vorteile hat, ist gleichfalls unstrittig. Die § 10-Leistungen z.B., die ja auch nicht unerheblich sein können, sind auch vollkommen steuerfrei.
Also ich kann @ToMA in meinem Fall zustimmen, dass ich bereits durch USG-Leistungen einen finanziellen Nachteil hatte. Dadurch dass ich im ÖD beschäftigt bin und bis zu sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung bei RDL erhalte, kann ich das bestens vergleichen. Bleibe ich nämlich darunter, erhalte ich nur die RDL Prämie (zzgl. Gehalt), die nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt. Aber ich vermute mal auch, dass es ganz individuell bei jedem Einzelnen zu bewerten ist.
Wie oft eigentlich noch.
Steuerliche Sachverhalte sind so komplex, dass man mit nur zwei drei Angaben keine Aussage treffen kann. Erst wenn man wirklich alle relevanten Sachverhalte kennt, ist eine Beurteilung möglich. Und so etwas würde dann schon wieder an die Grenze der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen stoßen.
Ich möchte trotzdem nochmal nachhaken. Oben wurde behauptet die Mindestleistung wäre gänzlich steuerfrei und wirkt sich nicht auf die Progression aus. Ist das so korrekt? Macht es steuerlich einen Unterschied ob Mindestleistung oder Lohnersatz gezahlt wurde?
Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 19:30:53
Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".
Es wurde bereits mehrfach geschrieben:
Alle USG-Leistungen, bis auf die nach § 7 USG, sind steuerfrei.
Von den steuerfreien USG-Leistungen unterliegen nur die §-6-Leistungen dem Progressionsvorbehalt.
Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 08:12:01
Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
Ein Wahlrecht gibt es nicht.
Sorry, dass ich hier fleddere, habe aber eine Frage zu genau diesem Thema: Kann es sein, dass mein Arbeitgeber den Verdienstausfall anders berechnen muss?
Hintergrund: Bin Angestellter und beantrage nach USG §5 Verdienstausfall.
Bisher ist es so. Ich gehe zur Übung für einen gewissen Zeitraum. Am Ende des Monats berechnet mir mein Arbeitgeber den Verdienstausfall, den bekomme ich netto erstattet. Jetzt kommt aber das Finanztamt mit der Steuererklärung möchte Nachzahlung wegen Progressionsvorbehalt.
Erste Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass USG §5 Verdienstausfall dafür sorgen soll, dass ich als Arbeitnehmer Netto das gleiche bekomme, wie wenn ich an keiner Übung teilgenommen hätte?
Aktuell berechnet mein Arbeitgeber den Verdienstausfall durch die Differenz aus tatsächlichem Netto (Arbeit minus Übung) und regulärem Netto (Arbeit ohne Übung). Also bei regulären 3000€ Netto und 14 Tage Übung würde ich z.B. 1600€ Netto bekommen. Verdienstausfall wird dann mit 1400€ berechnet. Der wird per USG erstattet. Netto habe ich am Ende des Monats also das gleiche auf dem Konto wie ohne Übung. Vor der Steuer hätte ich also das Gleich. Nach der Steuererklärung soll ich aber nachzahlen wegen Progressionsvorbehalt. Da haut doch was nicht hin?
Ja, doch - Du hast ja weniger Gesamtbrutto im Jahr, daher einen geringeren Steuersatz. Deswegen wird zur Ermittlung des Steuersatzes, der Nettolohnersatz addiert. Wie beim Elterngeld auch.
Na toll, dann wird man als RDLer gegenüber einem Nicht-RDler beim Entgelt benachteiligt. Der §5 USG hält nicht, was er verspricht, weil durch Progressionsvorbehalt nach der Steuer weniger vom Netto bleibt. :'(
@ Str:
Du hast offensichtlich Steuer / Progression nicht verstanden.
@F_K: Du offensichtlich auch nicht. Sonst könntest du meine ja Frage beantworten.
Steuerfragen im Einzelfall beantworten Steuerberater / Anwälte.
Bei gleichbleibendem Einkommen und ohne Steuerfreibeträge wird ein AN NICHT durch den Progressionvorhehalt benachteiligt - er erhält, ggf. nach Lohnsteuerjahresausgleich exakt dasselbe Nettoeinkommen.
Dienstgeld und "Zuschläge" gibt es "on top".
Ein Einzelfall hat es schon vor Gericht geschafft: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-46803?hl=true
Der Verlust nach der Einkommensteuererklärung aufgrund Progressionsvorbehalt wird hier bestätigt. Der wird aber nicht erstattet, weil der Verwaltungsaufwand einer jährlichen Abrechnung größer wäre, als einfach nur das jeweilige Monats-Netto aufzufüllen.
Zitate:
"Schließlich handle es sich auch nicht um den Verlust von Arbeitsentgelt. Steuervorteile seien kein Erwerbseinkommen, Steuernachteile seien kein Einkommensverlust."
"Damit dient das Unterhaltssicherungsgesetz vorrangig dazu, sicherzustellen, dass der Reservistendienst Leistende seinen Unterhalt weiter bestreiten kann. Der Ausgleich sämtlicher Einkommensverluste ist damit nicht vordringlicher Gesetzeszweck."
Es geht also keineswegs darum, dass ein AN, der RD leistet, finanziell gleich gestellt ist mit einem, der kein RD leistet. Ja, das Nettoeinkommen mag erstmal gleich sein, aber durch die Steuernachteile hat man am Ende eben weniger.
Genau das wurde vom DBwV bereits 2014 kritisiert. Lösungvorschlag war sogar, die USG Leistungen vom Progressionsvorbehalt auszunehmen. Das ist nicht passiert.
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/stellungnahmen-gesetz-neuregelung-unterhaltssicherungsrechtlich-3808134
Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist gerichtlich bestätigt falsch.
EDIT: Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist, bezogen nur auf die Erstattung des Verdienstausfalls nach USG, gerichtlich bestätigt falsch.
@ Str:
As said, Steuerrecht ist durchaus komplex - es kommt zu KEINER Benachteiligung, wenn der AN 12 Monate des Jahres beschäftigt war und die Bescheinigungen "richtig" erstellt werden.
Natürlich mag es im Einzelfall zu kleinen Nachteilen kommen, ist dann halt so - der Regelfall ist dies nicht.
Zitat von: Str am 09. Juni 2025, 22:54:29Ein Einzelfall hat es schon vor Gericht geschafft: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-46803?hl=true
Der Verlust nach der Einkommensteuererklärung aufgrund Progressionsvorbehalt wird hier bestätigt. Der wird aber nicht erstattet, weil der Verwaltungsaufwand einer jährlichen Abrechnung größer wäre, als einfach nur das jeweilige Monats-Netto aufzufüllen.
Zitate:
"Schließlich handle es sich auch nicht um den Verlust von Arbeitsentgelt. Steuervorteile seien kein Erwerbseinkommen, Steuernachteile seien kein Einkommensverlust."
"Damit dient das Unterhaltssicherungsgesetz vorrangig dazu, sicherzustellen, dass der Reservistendienst Leistende seinen Unterhalt weiter bestreiten kann. Der Ausgleich sämtlicher Einkommensverluste ist damit nicht vordringlicher Gesetzeszweck."
Es geht also keineswegs darum, dass ein AN, der RD leistet, finanziell gleich gestellt ist mit einem, der kein RD leistet. Ja, das Nettoeinkommen mag erstmal gleich sein, aber durch die Steuernachteile hat man am Ende eben weniger.
Genau das wurde vom DBwV bereits 2014 kritisiert. Lösungvorschlag war sogar, die USG Leistungen vom Progressionsvorbehalt auszunehmen. Das ist nicht passiert.
https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/stellungnahmen-gesetz-neuregelung-unterhaltssicherungsrechtlich-3808134
Mit Prämien, Mehrarbeit, etc. "lohnt" es sich dennoch, RD zu leisten. Man bekommt am Ende mehr, als ohne RD. Aber die Aussage "Nein es macht keinen Verlust, Du hast unterm Strich genauso viel wie bei einer durchgehenden Tätigkeit als Angestellter." (Tasty) ist gerichtlich bestätigt falsch.
Ich bin mir da nicht 100% sicher.
Schließlich geht ja vom zve das brutto ab und dann das netto (durch progressionsvorbehalt) wieder dazu. Es müßte also schlußendlich sogar weniger Steuern gezahlt werden, sprich die anderen 11 Monate müßten ein höheres Netto haben.
Oder denke ich da falsch?
@ tdn:
Ja, auch das kann ein Effekt sein.
Die Frage ist ja auch, welche (eingetragenen) Steuerfreibeträge "verändern" das Verhältnis Netto / Brutto für den Einzelnen, welche weiteren Einkommensarten hat der Steuerpflichtige und strebt dieser einen Jahresausgleich dazu an?
Nochmal: Ich halte die Regelungen für den Verdienstausfall für "gut", ich kann da keine Nachteile erkennen.
(Insbesondere die USG Leistung nach Dienstgrad, war eine erhebliche Verbesserung mit VORteilen für diesen Personenkreis, der davon profitiert).
(Ohne Progressionsvorbehalt hätten gerade Langzeit Res erhebliche weitere Vorteile, die mMn nicht gerechtfertigt wären.)
Ich bin der Meinung, man kommt zum Schluss sogar besser raus. Kurze Beispielrechnung:
120.000 € Brutto/a => 30% ESt
80.000 € Netto/a / 12 = 6666,67 € Netto/Monat
1 Monat RDL
73.333,33 € Netto/a
+ 6.666,67 §5 USG
108.000 € Brutto/a + 6.666.67 € §5 USG (Progressionsvorbehalt) = 114.666,67 € 0 => <30% ESt