Hallo,
ich habe eine kurze Frage; ich starte am 01/11 meine Karriere in der Bundeswehr.
Von den Karrierecenter habe ich eine Ansicht für meinen Dienstposten erhalten, dort steht alles relevante wo die GA ist, mein Stammtruppenteil etc.
In den Bereich "Dienststelle Stammtruppenteil/ Betreungstruppenteil" steht: Heimschläfer
Da ich nur 1 Std. von der Kaserne wohne, könnte ich natürlich jeden Tag nach Dienstschluss Nachhause fahren, aber das möchte ich nicht. Habe ich ein Anrecht das ich in der Kaserne schlafen darf oder nicht weil ich Heimatnah eingesetzt bin....
Steht das "nur so" dort oder heißt das, dass ich nicht in der Kaserne schlafen darf, weil keine Betten frei sind?? ???
Wie alt bist du?
Ich bin 23 Jahre alt, somit noch unterkunftpflichtig. - habe ich eben beim rechachieren erfahren!
Somit muss ich auch in der Kaserne bleiben oder?
Ab 25 bin ich nicht mehr unterkunftspflichtig, werde ich dann vor die Tür gesetzt oder kann ich dennoch in der Kaserne schlafen?
Mein Standort ist ländlich gelegen. Schleswig
Bei Heimschläfern steht da noch "Ja" dahinter
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Zitat von: Timxsd am 19. Juni 2016, 00:20:04
Ich bin 23 Jahre alt, somit noch unterkunftpflichtig. - habe ich eben beim rechachieren erfahren!
Somit muss ich auch in der Kaserne bleiben oder?
Kein (!) Soldat hat innerhalb Deutschlands - mit Ausnahme von Lehrgängen - hat Anspruch auf Unterkunft.
Zitat von: Timxsd am 19. Juni 2016, 00:20:04
Mein Standort ist ländlich gelegen. Schleswig
Da gibt es nur noch das Karrierecenter und das hat keine Unterkünfte.
Eventuell lässt sich da etwas im Fliegerhorst in Jagel drehen.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 00:45:00
Kein (!) Soldat hat innerhalb Deutschlands - mit Ausnahme von Lehrgängen - hat Anspruch auf Unterkunft.
Steht das nicht in Konflikt mit der "Verpflichtung zum Wohnen für U25"?
Weil die gibt es ja noch und dann muss die Bundeswehr ja auch eine Unterkunft stellen.
Da diese Verpflichtung nur beinhaltet, dass der Soldat - sofern eine Unterkunft bereitgestellt wird - diese auch zu nutzen hat, steht das nicht in Widerspruch. GWDLer in Kreiswehrersatzämtern hatten regelmäßig auch zu Zeiten der Wehrpflicht keine Gemeinschaftsunterkunft.
Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 02:00:20
Da diese Verpflichtung nur beinhaltet, dass der Soldat - sofern eine Unterkunft bereitgestellt wird - diese auch zu nutzen hat, steht das nicht in Widerspruch. GWDLer in Kreiswehrersatzämtern hatten regelmäßig auch zu Zeiten der Wehrpflicht keine Gemeinschaftsunterkunft.
Ah, okay. Wieder was gelernt.
Zitat von: Pericranium am 19. Juni 2016, 02:10:09
Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 02:00:20
Da diese Verpflichtung nur beinhaltet, dass der Soldat - sofern eine Unterkunft bereitgestellt wird - diese auch zu nutzen hat, steht das nicht in Widerspruch. GWDLer in Kreiswehrersatzämtern hatten regelmäßig auch zu Zeiten der Wehrpflicht keine Gemeinschaftsunterkunft.
Ah, okay. Wieder was gelernt.
Wenn die Bundeswehr keine Gemeinschaftsunterkunft stellen kann ist sie bei Unterkunftspflichtigen Soldaten aber trotzdem in der Pflicht für Unterkunft zu sorgen (z.B. durch Anmietung von Wohnraum).
Zitat von: wolverine am 08. August 2015, 16:49:06
Zitat von: Flexscan am 08. August 2015, 16:06:12
Im Regelfall wird für unter 25 eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sind am Standort nicht genügend Stuben vorhanden, wird für Ersatz gesorgt, Hotel, Pension oder Wohnung.
Das ist so definitiv nicht mehr richtig. Wenn keine Unterkunft gestellt werden kann, entfällt die Verpflichtung zum wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und man muss sich schlicht selbst etwas suchen.
Also da würde mich jetzt aber mal die Quelle interessieren, aus der hervorgeht, dass bei UKS, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden können, die Soldaten für ihre Unterkunft selber sorgen und auch bezahlen müssen.
ZitatDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen...
Sie können auf Anordnung dazu verpflichtet werden. Erteilt man diese Anordnung nicht, ist keine Verpflichtung dazu da und es ist somit auch keine GU bereitzustellen.
Nur das was angeordnet ist, muss auch bereitgestellt werden.
Zitat von: Ralf am 19. Juni 2016, 14:10:59
Nur das was angeordnet ist, muss auch bereitgestellt werden.
Wenn der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist handelt es sich ja auch genau um so eine Anordnung.
Gibt also mehrere Möglichkeiten bei den UKS
- Wohnen direkt vor Ort in der Kaserne
- Wohnen n einer anderen Kaserne und Transport mit Fahrzeugen
- Bw mietet Wohnraum vor Ort an
;D Was bist du denn für einer? Papi Langstrumpf Syndrom?
Lesen Sie doch mal die entsprechende Verwaltungsvorschrift zum Paragraphen 18 SG.
Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 14:31:29
;D Was bist du denn für einer? Papi Langstrumpf Syndrom?
Ich deute Ihren Beitrag so, dass es bei Ihnen unterkunftspflichtige Soldaten gibt, die keine Heimschläfer sind, denen keine dienstliche Unterkunft gewährt werden kann und die sich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen.
Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge schon mehr als fraglich ist, wäre interessant auf welcher Grundlage dies geschieht.
Die Befreiung von der Verpflichtung kann nicht nur auf Antrag des Soldaten erfolgen, sondern auch dienstlichen (!) Gründen. Somit existiert dann keine Anordnung mehr.
Zitat von: Ralf am 19. Juni 2016, 16:16:00
Die Befreiung von der Verpflichtung kann nicht nur auf Antrag des Soldaten erfolgen, sondern auch dienstlichen (!) Gründen. Somit existiert dann keine Anordnung mehr.
Selbst wenn dies zulässig ist (da hab ich schon mal meine Zweifel), hab ich noch nie davon gehört, dass so etwas praktiziert wird. Im Gegenteil, es gibt Standorte, wo die Bw die von mir beschriebenen Wege geht und sogar Kasernen zurückkauft, bzw. Unterkunftsgebäude neu baut, damit die UKS untergebracht werden können.
Würde mich mal interessieren, wo tatsächlich mit den UKS, so wie von Ihnen beschrieben, umgegangen wird.
Zur Zulässigkeit hat KlausP ja auf die Verwaltungsvorschriften hingewiesen:
Zitat(1) Die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur
oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung kann im Einzelfall
Soldatinnen oder Soldaten von der Verpflichtung zum Wohnen
in einer Gemeinschaftsunterkunft aus persönlichen oder dienstlichen
Gründen auf Widerruf befreien.
Aus welcher Verwaltungsvorschrift stammt denn Ihr Zitat, in der zu §18 SG finde ich da nichts.
Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft, Stand: 1. November 2011.
Siehe auch ZDv 70/1 (bzw. Nachfolgezentralerlass)
Zitat von: CIRK am 19. Juni 2016, 16:03:57
Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge schon mehr als fraglich ist, wäre interessant auf welcher Grundlage dies geschieht.
Bevor du nach der Grundlage für eine Nichtgewährung fragst solltest du erst mal eine Grundlage für die Gewährung kennen. ???
Fürsorge greift da bekanntlich nicht.
Und im Standort Mayen können Sie die praktische Umsetzung erfahren. Stammpersonal unter 25 wohnt dort in der selbst gesuchten und selbst finanzierten Unterkunft.
Also unterkunftspflichtige Soldaten, die gegen ihrer Willen von der Pflicht zum wohnen in der Gemeinschaft befreit werden, das irritiert mich dann doch sehr.
Leider kann ich im Moment nicht auf das Intranet zugreifen und die frei im Internet verfügbaren Dokumente (zumindest die, die ich gefunden habe) geben diese Vorgehensweise nicht her.
Die Sache interessiert mich jetzt aber sehr und ich werde mir das Thema mal etwas genauer ansehen, wenn ich wieder an das Intranet herankomme.
Ist doch eigentlich logisch. Solange man es als Pflicht des Soldaten zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft begreift (und nicht etwa als Recht des Soldaten auf kostenlose/günstige Unterkunft am jeweiligen Dienstort), kann davon natürlich auch einseitig dispensiert werden. Die Pflichten des Soldaten spiegeln sozusagen das Interesse des Dienstherrn, und wo es dessen Interessen dient, kann er natürlich darauf verzichten, einen Teil der soldatischen Pflichterfüllung einzufordern.
205. Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind. (ZDV 70/1)
Genau. Und wenn man die Verpflichtung aus dienstl. Gründen widerruft, haben sie keinen Rechtsanspruch. Genau darüber schreiben wir doch nun sei x Posts.
Da aber die Befreiung von Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft nur auf Antrag durchgeführt wird, erübrigt sich die Diskussion.
Entscheidend ist nämlich, dass ein offizieller Bescheid auszuhändigen ist.
Dieser Bescheid ist aber davon abhängig, dass der Antragsteller ( und damit der Soldat / die Soldatin) eine Wohnung nachweisen kann
und das Vorhandensein der Wohnung von der Verwaltung geprüft wurde.
Da man aber niemanden zwingen kann, eine Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG anzumieten, kann man auch niemanden Zwangsbefreien!
Immer schön auch den Anhang zu den Vorschriften lesen ;-)
Zitat von: Gast0815 am 21. Juni 2016, 16:26:38... kann man auch niemanden Zwangsbefreien ...
So sehe ich das auch. Bisher wurde hier auch nichts gepostet, was mich vom Gegenteil überzeugt. Es würde auch allem widersprechen, was ich bisher erlebt habe und wie ich bereits geschrieben habe, werden derzeit alle möglichen Klimmzüge durchgeführt, unterkunftspflichtige Soldaten entsprechend unterzubringen.
Nun, die Rechtsgrundlage für das, was Sie "Zwangsbefreiung" nennen, hat Ralf gepostet. Ein Beispiel, wo es auch in der Praxis genau so läuft, hat wolverine genannt.
Wenn Ihnen das zu wenig überzeugend ist, ist das zunächst einmal Ihr Problem; wesentlich substantielleres als "kann ich mir nicht vorstellen" oder "kann ja wohl nicht wahr sein" haben Sie hier nicht geliefert, vermutlich, weil es mehr dazu nicht gibt.
Dass man unabhängig davon bemüht ist, den Interessen der Soldaten entgegen zu kommen, wo das möglich ist, steht auf einem vollkommen anderen Blatt.
Zitat von: Getulio am 21. Juni 2016, 23:46:32
Nun, die Rechtsgrundlage für das, was Sie "Zwangsbefreiung" nennen, hat Ralf gepostet ...
Was die Rechtsgrundlage angeht hab ich ja bereits geschrieben, dass die angesprochene Verwaltungsvorschrift, die im Internet zu finden ist, genau diesen Passus eben nicht hergibt. Die Version, die ich gefunden habe, lässt sich hier nur zum Thema Gemeinschaftsverpflegung aus. Aber natürlich kann es ja sein, dass es eine neuere gibt, die ich nur nicht gefunden habe, oder weitere Weisungen existieren, die im Internet nicht zu finden sind. Wenn ich wieder an das Intranet komme, werde ich dies prüfen.
Das ist schon bis Ebene BMVg nach Befassung des WBdBT mit der Fragestellung geschehen.
Zitat von: wolverine am 22. Juni 2016, 08:08:10
Das ist schon bis Ebene BMVg nach Befassung des WBdBT mit der Fragestellung geschehen.
Das kann ich mir bei dem Thema sehr gut vorstellen. Handelt es sich um einen älteren Fall, zu dem es schon ein Ergebnis gibt oder handelt es sich um ein "schwebendes Verfahren"?
Die Möglichkeit zur Befreiung aus dienstlichen Gründen findet sich in Zentralvorschrift A1-1800/0-6570, Anhang A, 12.1 Ziffer 7 Abs. 1.
Ein Bataillonskommandeur kann aus dienstlichen Gründen befreien, ein Antrag ist dazu natürlich nicht nötig.
Weiterhin ist dort unter Ziffer 3, dass die entsprechenden Soldaten "regelmäßig" zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, Ausnahmen demnach möglich. Auch § 18 SG spricht von der Pflicht, auf dienstliche Anordnung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Ein Anspruch auf Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ist für den Soldaten daraus nicht abzuleiten.
Zitat von: CIRK am 22. Juni 2016, 08:05:00
Zitat von: Getulio am 21. Juni 2016, 23:46:32
Nun, die Rechtsgrundlage für das, was Sie "Zwangsbefreiung" nennen, hat Ralf gepostet ...
Was die Rechtsgrundlage angeht hab ich ja bereits geschrieben, dass die angesprochene Verwaltungsvorschrift, die im Internet zu finden ist, genau diesen Passus eben nicht hergibt. Die Version, die ich gefunden habe, lässt sich hier nur zum Thema Gemeinschaftsverpflegung aus. Aber natürlich kann es ja sein, dass es eine neuere gibt, die ich nur nicht gefunden habe, oder weitere Weisungen existieren, die im Internet nicht zu finden sind. Wenn ich wieder an das Intranet komme, werde ich dies prüfen.
Nein, die Verwaltungsvorschrift stammt aus der ZDv 70/1 Anhang Teil A Anlage 1, bzw. Nachfolgeerlass (siehe JonnyThunders) und die gibt es nicht im Internet, sondert INTRANET. Das hat nichts mit neu oder alt zu tun.
Das was wolverine da zitiert ist überhaupt kein Verfahren, weder BMVg noch WBdBT sind Gerichte o.ä.
Das Ergebnis ist das hier Dargestellte: Wenn keine Möglichkeit zur Unterbringung besteht, hat der Soldat auch keinen Anspruch. Lediglich für TG-Berechtigte und Lehrgangsteilnehmer sind dann Ersatzunterkünfte zu stellen.
Sonst muss eben selbst und auf eigene Kosten Wohnraum angemietet werden.
Zitat von: Ralf am 22. Juni 2016, 09:58:29
Das was wolverine da zitiert ist überhaupt kein Verfahren, weder BMVg noch WBdBT sind Gerichte o.ä.
Das ist mir schon klar, deswegen habe ich es ja auch in Anführungszeichen geschrieben. Mir ging es ja nur darum zu erfahren, ob es bereits ein Ergebnis zu der Eingabe gibt, oder ob sich noch in der Bearbeitung befindet.
Wie schon mehrfach geschrieben: ja. Auch wenn dir das Ergebnis offenbar nicht passt.
Zitat von: Andi am 22. Juni 2016, 15:52:00
Wie schon mehrfach geschrieben: ja. Auch wenn dir das Ergebnis offenbar nicht passt.
Es geht ja nicht darum ob mir etwas passt oder nicht, ich bin nur auf der Suche nach verlässlichen Informationen. Es wurden ja schon einige Dokumente in diesem Thread genannt, die ich mir mal ansehen werde, wenn ich wieder Zugang zum Intranet habe.
Wenn es denn dann tatsächlich so ist, kann ich es auch nicht ändern, auch wenn ich es in Zeiten, in denen die Bundeswehr händeringend nach Nachwuchs sucht, schon unzweckmäßig finde, so vorzugehen. Zumal es ja auch Gegenbeispiele gibt, wo neuer Wohnraum für unterkunftspflichtige Soldaten sehr wohl geschaffen wird.
Das ganze ist für mich schlicht und ergreifend ein interessantes Thema (auch wenn ich persönlich nicht betroffen bin).
Auch in Mayen versucht man Abhilfe zu schaffen. Das aber erst durch neue Gebäude und das dauert eben.
Und man macht das aus Fürsorge oder eben Attraktivität und nicht aus einer weitergehenden Pflicht heraus.
Meioner Meinung nach betrifft das ja auch nicht die Masse der Unterkunftspflichtigen sondern eher Einzelne in Klein-und Kleinstdienstellen, in deren Bereich keine größeren Liegenschaften mit freier Unterkunftskapazität verfügbar sind. Beispiele wurden ja schon genannt, ich hatte selber z.B. GWDL nach Schwerin zum Wehrdienstberater im KWEA abgestellt. Voraussetzung war, dass die aus Schwerin kamen weil angeblich keine Unterkunft gestellt werden konnte (trotz der Werder-Kaserne mit Stab und StabsKp der Brigade z.B.).
Naja, das ZOpInfo ist schon etwas mehr als ein Wachhäuschen. :D
Zitat von: wolverine am 22. Juni 2016, 18:10:24
Naja, das ZOpInfo ist schon etwas mehr als ein Wachhäuschen. :D
Das ist mir schon klar, eigentlich wollte ich die auch in meinem Beitrag ausnehmen, hab's dann aber doch gelassen.
Zitat von: CIRK am 22. Juni 2016, 17:33:39
Wenn es denn dann tatsächlich so ist, kann ich es auch nicht ändern, auch wenn ich es in Zeiten, in denen die Bundeswehr händeringend nach Nachwuchs sucht, schon unzweckmäßig finde, so vorzugehen. Zumal es ja auch Gegenbeispiele gibt, wo neuer Wohnraum für unterkunftspflichtige Soldaten sehr wohl geschaffen wird.
Ich denke, man tut einfach gut daran, zwei Dinge zu trennen: Als der § 18 SG geschaffen wurde, geschah das mit Sicherheit vor dem Hintergrund des Kalten Krieges, als es dem Dienstherrn opportun war, größere Truppenteile kaserniert zu haben. Deshalb eben die Ausformulierung als Pflicht, nicht Recht des Soldaten.
Heute sind die Vorzeichen natürlich andere. Dennoch wäre der Bund schön blöd, ein entsprechendes Anrecht der Soldaten zu schaffen, solange es nicht flächendeckend die nötigen Unterkunftskapazitäten gibt. Zumal da ja auch heute höhere Ansprüche (und damit Kosten) herrschen als in den 60ern des 20. Jhd.
Von daher finde ich es schon sinnvoll, Angebote zu schaffen, wo es nachgefragt wird und leistbar ist. Ansonsten müssen die Soldaten eben schauen, wie jeder normale Arbeitnehmer auch, dem auch nicht der Chef eine subventionierte Dienstwohnung stellt.
So, ich hab mir jetzt mal die entsprechenden Dokumente durchgelesen und sehe meine Wahrnehmung erst einmal bestätigt. Besonders folgender Punkt aus der A1-1800/0-6570 ist aus meiner Sicht wichtig:
Nr. 205.
Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind. ...
Auch die von mir weiter oben angesprochenen Maßnahmen, wie z.B. Anmietung von Unterkunft für unterkunftspflichtige Soldaten wird explizit in der Vorschrift angesprochen.
Sehr wohl sehe ich aber auch diverse Formulierungen, wie z.B. das befreien zur Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus dienstlichen Grüneden, in der Anlage 12 zur A1-1800/0-6570, die evtl. den einen oder anderen Vorgesetzten dazu verleiten könnten, unterkunftspflichtige Soldaten gegen ihren Willen vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien.
Was dann aber zur Folge hat, dass der in o.a. Nr. 205 formulierte Rechtsanspruch völlig sinnlos erscheint.
Ich werde da weiter am Ball bleiben und mal sehen, was ich noch so raus bekomme.
Langsam wirds ermüdend, weil wir uns im Kreis drehen: Du zitierst es doch selbst
Zitatwenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind. ...
Wenn sie dann aus dienstlichen Gründen befreit werden, sind sie nicht mehr verpflichtet und damit auch kein Rechtsanspruch mehr.
Genau dieses Thema mit dem befreien aus dienstlichen Gründen werde ich mir eben mal genauer ansehen. Ein Rechtsanspruch, der in einer Vorschrift formuliert ist, dann aber so einfach unterlaufen werden kann, kommt mir doch etwas merkwürdig vor.
Wenn Sie dies ermüdend finden, so ist dies wirklich schade, weil dieses Thema doch sehr wohl Auswirkungen auf einige Soldaten haben könnte.
Das Thema HAT Auswirkungen auf alle die Soldaten, die Aufgrund der "Enge" in der Kaserne dienstlich befreit wurden.
Dies weiss jeder, der mal in so einer Kaserne dienstlich eingesetzt war - laut Wolverine ist das Thema bis "oben" durch, das ist auch mein Kenntnisstand. ( In Seedorf könnte der General das Thema auch NICHT im Sinne seiner Fallis lösen ....).
Der Himmel ist ( manchmal) blau, Bäume sind grün - manchen kommt das komisch vor.
Zum Thema "bis oben durch" hatte ich ja schon mal nachgefragt, ob es da einen Bezug gibt. Leider habe ich da bisher keine Antwort drauf erhalten. Ist natürlich in einem öffentlichen Forum auch schwierig.
Zitat von: CIRK am 30. Juni 2016, 19:48:25
Genau dieses Thema mit dem befreien aus dienstlichen Gründen werde ich mir eben mal genauer ansehen. Ein Rechtsanspruch, der in einer Vorschrift formuliert ist, dann aber so einfach unterlaufen werden kann, kommt mir doch etwas merkwürdig vor.
Wenn Sie dies ermüdend finden, so ist dies wirklich schade, weil dieses Thema doch sehr wohl Auswirkungen auf einige Soldaten haben könnte.
Da ist nichts komisch dran, da wird lediglich formuliert, was eigentlich logisch ist: Sofern der Dienstherr Soldaten zum Leben in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichten möchte, muss er auch angemessene Unterkunft bereitstellen. Verzichtet er auf Kasernierung, muss der Soldat sich wie jeder normale Bürger selbst eine Wohnung suchen.
Wenn es Ihnen die Zeit und Energie wert ist, können Sie sicher noch einige Pirouetten zu dem Thema drehen, ein anderes Ergebnis werden Sie nicht finden, auch wenn es Ihnen seltsam anmutet. Wobei mich eher wundert, wie man sich so hartnäckig der Einsicht in die Realitäten verweigern kann. ;)
Sie können ja mal Ihren Bundestagsabgeordneten auf dieses Thema stoßen. Oder, besser, die Bundestagsfraktionen der Grünen oder der dunkelroten Ex-Wehrkundeunterricht-Einführer. Die können dann eine "Kleine Anfrage" starten, dann haben Sie auch gleich Zahlenmaterial, wie viele Soldaten das an welchem Standort betrifft. Passt gut in's Sommerloch ...
Die wissen doch schon alles. Der WBdBT ist das parlamentarische Organ und dem wurde berichtet. Ist also alles bekannt. Die Az. weiß ich nicht mehr auswendig.
Es gibt Verpflichtete mit Bereitstellungspflicht für den Dienstherrn z.B. FWDL
Hier muss eine Unterkunft gestellt werden...
...in der jeweiligen Liegenschaft
...in Nachbarliegenschaften
...durch Anmietung von Wohnraum
oder der Soldat wohnt am Standort...dann kann auch befreit werden... und er wird Heimschläfer...früher die Praxis für GWDL bei den KWEA
und
Es gibt Verpflichtete ohne Bereitstellungspflicht für den Dienszherrn z.B. bestimmte SaZ nach Ende der Grundwehrdienstzeit
Für diese Gruppe gilt... Verpflichtung nur wenn eine bestehende
Truppenunterkunft gestellt werden kann.
D.h. es erfolgt keine Verweisung auf andere Liegenschaften
Es werden keine anderen Unterkünfte angemietet
Und es ist auch keine Befreiung notwendig...weil nicht von etwas
befreit werden muss...was nicht zur Verfügung steht...
siehe auch hier:
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1964-12-10/I-WB-66_63
Beide Gruppen finden sich auch in der aktuellen A1-1800/0-6570 wieder.
+ Bereitstellungspflicht für:
Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich (1) Bordunterkunft) ist regelmäßig verpflichtet, wer
a) Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) leistet,
b) Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder
c) Wehrdienst im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 SG) leistet.
(2) Zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) sind regelmäßig auch
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während der ersten sechs Monate ihrer Dienstzeit verpflichtet.
Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die mit einem höheren Dienstgrad erstmals in die Bundeswehr eingestellt werden,
gilt statt dessen die Regelung in Nummer 4.
+ keine Bereitstellungspflicht für:
Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird,
sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat
vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im letzten Dienstjahr, verlängert sich der
Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung
des 25. Lebensjahres zu erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses.
Und in diesem Kontext ist auch die Nr 205 zu lesen:
205. Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind.
Wenn keine Unterkunft (gemeint ist die bestehende Truppenunterkunft) gestellt werden kann,
besteht keine Verpflichtung und ohne Verpflichtung kein Rechtsanspruch.
Der Rechtsanspruch besteht ausschließlich für die erste in der Zentralvorschrift genannte Personengruppe.