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Schlafen in der Kaserne, Frage bzgl. Heimschläfer

Begonnen von Timxsd, 18. Juni 2016, 23:27:19

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CIRK

Zitat von: Getulio am 21. Juni 2016, 23:46:32
Nun, die Rechtsgrundlage für das, was Sie "Zwangsbefreiung" nennen, hat Ralf gepostet ...

Was die Rechtsgrundlage angeht hab ich ja bereits geschrieben, dass die angesprochene Verwaltungsvorschrift, die im Internet zu finden ist, genau diesen Passus eben nicht hergibt. Die Version, die ich gefunden habe, lässt sich hier nur zum Thema Gemeinschaftsverpflegung aus. Aber natürlich kann es ja sein, dass es eine neuere gibt, die ich nur nicht gefunden habe, oder weitere Weisungen existieren, die im Internet nicht zu finden sind. Wenn ich wieder an das Intranet komme, werde ich dies prüfen.

wolverine

Das ist schon bis Ebene BMVg nach Befassung des WBdBT mit der Fragestellung geschehen.
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CIRK

Zitat von: wolverine am 22. Juni 2016, 08:08:10
Das ist schon bis Ebene BMVg nach Befassung des WBdBT mit der Fragestellung geschehen.

Das kann ich mir bei dem Thema sehr gut vorstellen. Handelt es sich um einen älteren Fall, zu dem es schon ein Ergebnis gibt oder handelt es sich um ein "schwebendes Verfahren"?

JohnnyThunders

Die Möglichkeit zur Befreiung aus dienstlichen Gründen findet sich in Zentralvorschrift A1-1800/0-6570, Anhang A, 12.1 Ziffer 7 Abs. 1.

Ein Bataillonskommandeur kann aus dienstlichen Gründen befreien, ein Antrag ist dazu natürlich nicht nötig.

Weiterhin ist dort unter Ziffer 3, dass die entsprechenden Soldaten "regelmäßig" zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, Ausnahmen demnach möglich. Auch § 18 SG spricht von der Pflicht, auf dienstliche Anordnung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

Ein Anspruch auf Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft ist für den Soldaten daraus nicht abzuleiten.

Ralf

Zitat von: CIRK am 22. Juni 2016, 08:05:00
Zitat von: Getulio am 21. Juni 2016, 23:46:32
Nun, die Rechtsgrundlage für das, was Sie "Zwangsbefreiung" nennen, hat Ralf gepostet ...

Was die Rechtsgrundlage angeht hab ich ja bereits geschrieben, dass die angesprochene Verwaltungsvorschrift, die im Internet zu finden ist, genau diesen Passus eben nicht hergibt. Die Version, die ich gefunden habe, lässt sich hier nur zum Thema Gemeinschaftsverpflegung aus. Aber natürlich kann es ja sein, dass es eine neuere gibt, die ich nur nicht gefunden habe, oder weitere Weisungen existieren, die im Internet nicht zu finden sind. Wenn ich wieder an das Intranet komme, werde ich dies prüfen.
Nein, die Verwaltungsvorschrift stammt aus der ZDv 70/1 Anhang Teil A Anlage 1, bzw. Nachfolgeerlass (siehe JonnyThunders) und die gibt es nicht im Internet, sondert INTRANET. Das hat nichts mit neu oder alt zu tun.

Das was wolverine da zitiert ist überhaupt kein Verfahren, weder BMVg noch WBdBT sind Gerichte o.ä.
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wolverine

Das Ergebnis ist das hier Dargestellte: Wenn keine Möglichkeit zur Unterbringung besteht, hat der Soldat auch keinen Anspruch. Lediglich für TG-Berechtigte und Lehrgangsteilnehmer sind dann Ersatzunterkünfte zu stellen.
Sonst muss eben selbst und auf eigene Kosten Wohnraum angemietet werden.
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CIRK

Zitat von: Ralf am 22. Juni 2016, 09:58:29
Das was wolverine da zitiert ist überhaupt kein Verfahren, weder BMVg noch WBdBT sind Gerichte o.ä.

Das ist mir schon klar, deswegen habe ich es ja auch in Anführungszeichen geschrieben. Mir ging es ja nur darum zu erfahren, ob es bereits ein Ergebnis zu der Eingabe gibt, oder ob sich noch in der Bearbeitung befindet.

Andi

Wie schon mehrfach geschrieben: ja. Auch wenn dir das Ergebnis offenbar nicht passt.
the rest is silence...

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CIRK

Zitat von: Andi am 22. Juni 2016, 15:52:00
Wie schon mehrfach geschrieben: ja. Auch wenn dir das Ergebnis offenbar nicht passt.
Es geht ja nicht darum ob mir etwas passt oder nicht, ich bin nur auf der Suche nach verlässlichen Informationen. Es wurden ja schon einige Dokumente in diesem Thread genannt, die ich mir mal ansehen werde, wenn ich wieder Zugang zum Intranet habe.

Wenn es denn dann tatsächlich so ist, kann ich es auch nicht ändern, auch wenn ich es in Zeiten, in denen die Bundeswehr händeringend nach Nachwuchs sucht, schon unzweckmäßig finde, so vorzugehen. Zumal es ja auch Gegenbeispiele gibt, wo neuer Wohnraum für unterkunftspflichtige Soldaten sehr wohl geschaffen wird.

Das ganze ist für mich schlicht und ergreifend ein interessantes Thema (auch wenn ich persönlich nicht betroffen bin).

wolverine

Auch in Mayen versucht man Abhilfe zu schaffen. Das aber erst durch neue Gebäude und das dauert eben.
Und man macht das aus Fürsorge oder eben Attraktivität und nicht aus einer weitergehenden Pflicht heraus.
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KlausP

Meioner Meinung nach betrifft das ja auch nicht die Masse der Unterkunftspflichtigen sondern eher Einzelne in Klein-und Kleinstdienstellen, in deren Bereich keine größeren Liegenschaften mit freier Unterkunftskapazität verfügbar sind. Beispiele wurden ja schon genannt, ich hatte selber z.B. GWDL nach Schwerin zum Wehrdienstberater im KWEA abgestellt. Voraussetzung war, dass die aus Schwerin kamen weil angeblich keine Unterkunft gestellt werden konnte (trotz der Werder-Kaserne mit Stab und StabsKp der Brigade z.B.).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

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KlausP

Zitat von: wolverine am 22. Juni 2016, 18:10:24
Naja, das ZOpInfo ist schon etwas mehr als ein Wachhäuschen. :D

Das ist mir schon klar, eigentlich wollte ich die auch in meinem Beitrag ausnehmen, hab's dann aber doch gelassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Getulio

Zitat von: CIRK am 22. Juni 2016, 17:33:39
Wenn es denn dann tatsächlich so ist, kann ich es auch nicht ändern, auch wenn ich es in Zeiten, in denen die Bundeswehr händeringend nach Nachwuchs sucht, schon unzweckmäßig finde, so vorzugehen. Zumal es ja auch Gegenbeispiele gibt, wo neuer Wohnraum für unterkunftspflichtige Soldaten sehr wohl geschaffen wird.

Ich denke, man tut einfach gut daran, zwei Dinge zu trennen: Als der § 18 SG geschaffen wurde, geschah das mit Sicherheit vor dem Hintergrund des Kalten Krieges, als es dem Dienstherrn opportun war, größere Truppenteile kaserniert zu haben. Deshalb eben die Ausformulierung als Pflicht, nicht Recht des Soldaten.

Heute sind die Vorzeichen natürlich andere. Dennoch wäre der Bund schön blöd, ein entsprechendes Anrecht der Soldaten zu schaffen, solange es nicht flächendeckend die nötigen Unterkunftskapazitäten gibt. Zumal da ja auch heute höhere Ansprüche (und damit Kosten) herrschen als in den 60ern des 20. Jhd.

Von daher finde ich es schon sinnvoll, Angebote zu schaffen, wo es nachgefragt wird und leistbar ist. Ansonsten müssen die Soldaten eben schauen, wie jeder normale Arbeitnehmer auch, dem auch nicht der Chef eine subventionierte Dienstwohnung stellt.

CIRK

So, ich hab mir jetzt mal die entsprechenden Dokumente durchgelesen und sehe meine Wahrnehmung erst einmal bestätigt. Besonders folgender Punkt aus der A1-1800/0-6570 ist aus meiner Sicht wichtig:

Nr. 205.
Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind. ...


Auch die von mir weiter oben angesprochenen Maßnahmen, wie z.B. Anmietung von Unterkunft für unterkunftspflichtige Soldaten wird explizit in der Vorschrift angesprochen.

Sehr wohl sehe ich aber auch diverse Formulierungen, wie z.B. das befreien zur Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft aus dienstlichen Grüneden, in der Anlage 12 zur A1-1800/0-6570, die evtl. den einen oder anderen Vorgesetzten dazu verleiten könnten, unterkunftspflichtige Soldaten gegen ihren Willen vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien.

Was dann aber zur Folge hat, dass der in o.a. Nr. 205 formulierte Rechtsanspruch völlig sinnlos erscheint.

Ich werde da weiter am Ball bleiben und mal sehen, was ich noch so raus bekomme.

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