Guten Tag Kameraden,
folgende Fragestellung ergibt sich bei mir und wahrscheinlich auch bei anderen Kameraden bzgl. der Stellung der Wohnung bei der Versetzung an die BW-Uni:
Ich bin seit Einstieg in die BW Trennungsgeldempfänger, da ich einen gemeinsamen Hausstand mit meiner Lebensgefährtin (unverheiratet) führe. Die Wohnung ist anerkannt und bislang gab es damit auch keine "Probleme". Nun sieht das Meldegesetz ja vor, dass bei einer Versetzung über 12 Monate entsprechend eine Ummeldung zu vollziehen ist. Mir wurde vom zuständigen S1 "geraten" die "Füße still zu halten", jedoch interessiert mich nach dem schrieb von der Stadt die real-rechtliche Grundlage.
a) Zählt mein schon "älterer" gemeinsamer Hausstand (sind auch beide zu gleichen Teilen im Mietvertrag verankert)?
b) Ist damit die Ummeldung des Erstwohnsitzes hinfällig, auch wenn ich "nur" Wochenendpendler bin? Die Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft ist ja nur "freiwillig", da TGler über 25
c) Falls Erstwohnsitz hinfällig - muss ich einen Zweitwohnsitz anmelden, oder kann ich wirklich einfach die Füße still halten ohne mich "strafbar" zu machen?
Mit etwas verwirrten kameradschaftlichen Grüßen,
Ralf
Was ist denn am Bundesmeldegesetz unverständlich? Ist doch ganz eindeutig, dass du dich als lediger mit Erstwohnsitz am Standort anzumelden hast.
Mit deinem Trennungsgeldanspruch hat das überhaupt nichts zu tun.
Gruß Andi
Zum einen hängt mein TG durchaus davon ab wo mein Hauptwohnsitz ist, da bzgl. dort berechnet wird / ob ich Anspruch habe etc.
Wo die Rechtsproblematik liegt:
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gemäß (3) ist die Frage, ob meine "Heimatwohnung" mit a) Langjähriger Lebenspartnerin (5 Jahre), komplette familiäre Einbindung (1. Grades und weiter), sowie soziale Bindungen durch Freundschaften etc. ausreicht um entsprechendes zu begründen.
Diesbezüglich hat mich mein S1 eben auch darauf aufmerksam gemacht auf keinen Fall "blind" umzumelden, da dies nicht nötig sei und entsprechende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Höhere Steuer bzgl. Auto, Wegfall TG/Reisebeihilfe und Zahlung der Unterkunft - was bei doppelter Haushaltsführung an der sich ja dadurch FAKTISCH nichts bei mir ändern würde einem finanziellen Selbstmord gleich käme.
Auch wenn das mit dem TG nichts zu tun hat, eine Frage von mir - An welche Uni geht es?
Hintergrund der Frage ist, dass der Studienort als Zweitwohnsitz gemeldet werden kann. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es Städte mit "Zweitwohnsitzsteuer" gibt. Das könnte auch eine der Konsequenzen durch das "blinde" anmelden sein. Nur so am Rande...
Die Frage hat sich erledigt, da sowohl München als auch Hamburg die Steuer haben...
Soweit und solange aus § 27 Bundesmeldegesetz für Ihr Studium kein Ausnahmetatbestand für eine Befreiung von der Meldepflicht herzuleiten ist, versuchen Sie halt über § 22 Abs. 3 BMG am Studienort einen Nebenwohnsitz anzumelden.
Meiner Meinung nach ist die Frage des Melderechts unabhängig vom Trennungsgeldanspruch zu sehen, da letzterer sich danach bestimmt, ob Sie im Zusammenhang mit Ihrer anerkannten und berücksichtigungsfähigen Wohnung ohne Zusage der UKV zur UniBw versetzt/kommandiert werden bzw. ob Ihre Lebensgefährtin Ihnen dorthin folgt.
Zitat von: rerewalf am 09. Oktober 2016, 15:30:38
Zum einen hängt mein TG durchaus davon ab wo mein Hauptwohnsitz ist, da bzgl. dort berechnet wird / ob ich Anspruch habe etc.
Noch mal: ;) Das ist völliger Quatsch, weil das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.
Du hast auf Grund des
§27 (1) 3) des Bundesmeldegesetzes als
lediger Soldat deinen Hauptwohnsitz am Standort anzumelden, da deine Versetzung an die Universität für länger als 12 Monate angelegt ist (siehe Versetzungsverfügung). Wärst du verheiratet wäre deine Hauptwohnung im
melderechtlichen Sinne dann gemäß
§22 (1) Bundesmeldegesetz die gemeinsame Wohnung mit deiner Freundin bzw. dann ja Ehefrau.
Die Sachlage ist völlig klar und - tadaa - das schon seit Jahrzehnten. Da hat auch das Bundesmeldegesetz leider nichts dran geändert, denn du wirst durch diese Norm in deinem Wahlrecht massiv eingeschränkt. Sinn der Norm ist, dass die Kommunen die Aufwendungen, die sie für ihre Bürger hat auch durch Zuteilung von Bundessteuermitteln bestreiten kann, die gibt es aber nur für Bürger mit Erstwohnsitz/Hauptwohnung.
Im
trennungsgeldrechtlichen Sinne ist ausschließlich die vor einer Personalmaßnahme bestehende anerkannte
Wohnung (anerkannter Hausstand) relevant. Die Bundeswehr interessiert es diesbezüglich exakt gar nicht wo du deinen Hauptwohnsitz hast.
Zitat von: rerewalf am 09. Oktober 2016, 15:30:38
Diesbezüglich hat mich mein S1 eben auch darauf aufmerksam gemacht auf keinen Fall "blind" umzumelden, da dies nicht nötig sei und entsprechende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Höhere Steuer bzgl. Auto, Wegfall TG/Reisebeihilfe und Zahlung der Unterkunft - was bei doppelter Haushaltsführung an der sich ja dadurch FAKTISCH nichts bei mir ändern würde einem finanziellen Selbstmord gleich käme.
Dein "S1" (wer auch immer das genau ist) hat offensichtlich keine Ahnung von der Materie.
Richtig ist: Natürlich hast du dein Kfz an deinem Erstwohnsitz anzumelden. Alles andere ist völliger Unfug, weil sich an deiner Wohnung ja nichts ändert. Auch ist in diesem Fall keine "Änderungsmeldung Soldat" über deinen Wohnort auszufüllen. In deinen Personaldaten bleibt nach wie vor deine bisherige Wohnung eingetragen.
Steuerlich ist der Erstwohnsitz auch nicht relevant, da du deine Lohnsteuererklärung dort einreichen kannst, wo dein Lebensmittelpunkt ist - also zu hause.
Gruß Andi
Zitat von: Papierberg am 09. Oktober 2016, 17:07:15
Soweit und solange aus § 27 Bundesmeldegesetz für Ihr Studium kein Ausnahmetatbestand für eine Befreiung von der Meldepflicht herzuleiten ist, versuchen Sie halt über § 22 Abs. 3 BMG am Studienort einen Nebenwohnsitz anzumelden.
Das ist eine sehr lustige Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit, die denjenigen, der sich daran hält einige tausend Euro Bußgeld kosten kann. Es gibt Kommunen, die auf den Trichter gekommen sind und das gnadenlos durchziehen. Wilhelmshaven ist da z.B. ein Beispiel von vielen. Er ist lediger Soldat und hat seinen Erstwohnsitz/seine Hauptwohnung anzumelden.
Um das ganze dann gleich noch fortzusetzen: Wird das Auto nicht umgemeldet, weil es am Standort ja "teurer"ist - wobei das nur die Versicherung betrifft, die Steuer ist überall gleich - (oder man sich sowieso nicht umgemeldet hat) kann das ziemlich schnell zur Straftat werden. Nennt sich Steuerhinterziehung. Wird erfahrungsgemäß aber bei erstmaliger Verfehlung (gegen Auflagen) eingestellt.
Gruß Andi
Lieber Andi,
wenn man meinen Satz richtig liest, wird die OwiG-Abteilung verstauben. Man achte auf die Voraussetzungsfolge. Und dass man die Rechtsauffassung einer Behörde im Zweifel vorher mal erfragt.....also ich mache das so. ;D
Da interessiert mich nun aber doch, wenn ich wiedereingestellt werde ich die UKV nicht annehmen und meinen Erstwohnsitz behalten (mit Partner) und wer zwingt mich dann, meinen Erstwohnsitz zum Standort umzumelden?
Letztlich ist es je gerade bei doppelter Haushaltsführung schon entscheidend, wo der Erstwohnsitz ist. Ich sehe das so §22 Absatz 3: Die Wohnung mit Partner und Freunden, die der Lebensmittelpunkt darstellt, bleibt Erstwohnsitz.
Sorry für den dritten Post, aber leistet der Kamerad nicht freiwilligen Wehrdienst nach Soldatengesetz und zieht in eine Unterkunft bei der Uni?
§27
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
Zitat von: Andi8111 am 09. Oktober 2016, 22:57:36
Sorry für den dritten Post, aber leistet der Kamerad nicht freiwilligen Wehrdienst nach Soldatengesetz und zieht in eine Unterkunft bei der Uni?
Ich glaube, dass der Kamerad OA ist.
Un OAs fallen nicht unter das Soldatengesetz?
Zitat von: Andi8111 am 09. Oktober 2016, 23:02:13
Un OAs fallen nicht unter das Soldatengesetz?
Doch. Nur bin ich gerade davon ausgegangen, dass "freiwilliger Wehrdienst nach SG" = FWDL ist, aber "freiwilliger Wehrdienst nach SG" ist wohl auch eine Verpflichtung als SaZ.
Ist mir aber erst aufgefallen, nachdem ich das Posting geschickt habe :D
Zitat von: Andi8111 am 09. Oktober 2016, 23:02:13
Un OAs fallen nicht unter das Soldatengesetz?
Da muss ich doch nochmal korrigieren. FWDLer und SaZ fallen logischerweise Beide unter das SG.
Da der Kamerad aber SaZ ist und nicht FWDLer, gilt für ihn §27 Absatz 1 Satz 1 nicht, da der Kamerad Dienst nach dem zweiten Abschnitt des SG als SaZ leistet und nicht nach dem dritten als FWDLer.
Und da er länger als 12 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt, fällt auch Absatz 1 Satz 5 von §27 BMG flach.
Oder liege ich mit meiner Denkweise falsch?
Da steht aber nix von zweitem oder dritten Abschnitt SG.
Hab den Satz 5 außer Acht gelassen. Für mich ist im Zweifel die Hauptwohnung mit Partner und Lebensmittelpunkt. Ich werde mich gewiss nicht mit dem Hauptwohnsitz ummelden. Es steht aber nirgends, dass er sich mit dem Hauptwohnsitz anmelden muss. An seiner stelle würde ich das aufm Amt so darlegen.
::) Herrlich ;D
Für alle speziell Begabten, die bei Gesetzestexten Probleme haben, dann mal ein
Artikel quasi als plakative Version in
einfacher Sprache.
Das einzige, was sich mit dem Bundesmeldegesetz geändert hat ist, dass sich SaZ und BS jetzt erst ab 12 Monaten Unterkunftsnahme anmelden müssen. Das waren bei den ehemaligen Landesmeldegesetzen noch 6 Monate, so dass ich mich zu meiner Zeit auch für den sechsmonatigen Offizierlehrgang um-/anmelden musste - wie alle anderen auch. Da hat der Dienstherr sogar noch den Bus gestellt. ;)
Und ich habe in den letzten 15 Jahren genau an einer Landtags- und Kommunalwahl teilnehmen dürfen.
Für alle realitätsverleugnenden Beiträge oder rhetorische Fragen wer im Rechtsstaat wen wozu zwingt oder nicht zwingt bitte ich dann einen Thread im Offtopic-Bereich des Forums aufzumachen. Man könnte ja auch die Frauenecke wiederbeleben. ;)
Gruß Andi
Um Andi noch zu ergänzen... damit da nichts falsch verstanden wird...
Wie Andi schon ausführte... Zweitwohnsitz und UKV/TG haben nichts miteinander zu tun!
Hier muss der Soldat dem Pers nichts melden, da kein Umzug stattfindet!
Die TG-Unterkunft ist in diesem Sinne keine Wohnung, selbst wenn eine Wohnung auf Bundesmittel angemietet wird.
Ich werde mir jetzt keinen Kommentar zum BMG beschaffen aber mich würde bösartigerweise schon interessieren, ob man bei einem OA, der zum Studium versetzt wird, nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 ziehen könnte. Ich vermute aber fast, dass man von Nr. 5 als lex specialis ausgehen muss. Als Betroffener würde ich diesem Gedanken aber dennoch nachgehen.
Dies hatte der DBwV einmal zur Thematik auf seiner Homepage veröffentlicht:
"Das ist zu beachten:
Nach der gültigen Rechtslage müssen sich Berufs- und Zeitsoldaten unter bestimmten Bedingungen am Standort anmelden,
auch wenn sie eine gemeinsame Wohnung mit der Familie woanders haben.
Dadurch entstehen ihnen Aufwand und zum Teil die Zweitwohnungssteuer-Pflicht, da die Zweitwohnungssteuer regelmäßig
an die Innehabung eines Nebenwohnsitzes geknüpft ist.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer, die für eine Nebenwohnung erhoben wird.
Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde, liegt im Schnitt aber bei rund zehn Prozent der Nettokaltmiete.
Auch die einzelnen Regelungen der Kommunen variieren, manche nehmen Soldaten in Gemeinschaftsunterkünften von
der Steuerpflicht aus (weiterführende Informationen und Hinweise unter anderem unter
www.zweitwohnsitzsteuer.de).
Allerdings dürfen Verheiratete, die nicht dauernd von ihrer Frau getrennt leben und die aus beruflichen Gründen neben
der Ehewohnung eine weitere Wohnung innehaben, laut einem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahre 2005
nicht zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden.
Für den seltenen Fall, dass
unverheiratete Trennungsgeldberechtigte für ihre Wohnung/Unterkunft am
Dienstort eine Zweitwohnungssteuer zahlen müssen, erhalten sie diese zudem im Rahmen des § 3 Abs.4 TGV erstattet.
Nur dann, wenn Unklarheit über die Frage besteht, wo der/die Betroffene die meiste Zeit verbringt, rückt das Kriterium
des ,,Schwerpunkts der Lebensbeziehungen" in den Blickpunkt der Meldebehörden. Dann würden Angaben über familiäre
Beziehungen, Freundeskreis, gesellschaftliches oder ehrenamtliches Engagement, Sportverein und anderes herangezogen.
Letzte Änderung am 30.7.2012 "
Meine Empfehlung :
Verheiratete und Gleichgestellte TG-Empfänger
Mit Berufung auf das o.g. Urteil keine Anmeldung eines Zweitwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt
Ledige TG-Empfänger
Anmeldung eines Zweitwohnsitzes als
Nebenwohnsitz, auf Grund doppelter Haushaltsführung, Freundeskreis, etc. ...
Ist dadurch eine Zweitwohnsitzsteuer zu bezahlen, wird dies vom Dienstherrn erstattet.
So sehe ich das auch. :) und der Ltr. des Meldeamtes meines Vertrauens auch ;)
Das wird bei Ledigen nicht reichen. Da ist rechtlich ausschließlich die im Vergleich längere körperliche Anwesenheit am Standort in der Woche ausschlaggebend. Am Erstwohnsitz führt da leider kein Weg vorbei.
Wie gesagt, es gibt Kommunen, die das -gerichtlich immer wieder bestätigt - gnadenlos durchziehen, für einen Zweitwohnsitz gibt es keine Steuermittel vom Bund.
Es ist offensichtlich, dass das dem ein oder anderen hier nicht passt - mir auch nicht - aber das ist geltendes deutsches Recht. Es bringt wirklich überhaupt nichts hier falsche, gut gemeinte Ratschläge zu geben, die die Betroffenen ein paar tausend Euro kosten können.
Und dass Verheiratete, die auf Grund beruflicher Verpflichtungen einen Zweitwohnsitz anmelden von der Zweitwohnsitzsteuer befreit sind haben ausnahmslos alle Kommunen in ihren entsprechenden Verordnungen umgesetzt.
Gruß Andi
@ Andi,
es gibt auch "die Anderen" ;) Habe ich oft genug erlebt...
Deshalb sollte man freundlich das Gespräch suchen und sehen
was der jeweilige Bearbeiter entscheidet...
Dadurch ist es dessen Entscheidung...
Entscheidend ist ... auf die Zahlung des TG hat es keinen
Einfluss ob Erst- oder Zweitwohnsitz, da die Wohnung, für
die das TG gewährt wird, weiterhin besteht und genutzt wird.
Wie ich schon sagte, da kein Umzug vollzogen wird,
bleibt es bei der im System erfassten TG-berechtigten
Wohnung.
Und...ja...bei Zweitwohnsitz bekommen die Gemeinden
keine Steuermittel vom Bund... deshalb erheben einige
Gemeinden gerade ja die Zweitwohnsitzsteuer als Ausgleich...
Ich muss den Thread nochmal hervorkramen. Ich werde im September von der UniHH an einen neuen Standort versetzt. Ich habe in HH einen annerkannten Hausstand und werde mit Versetzung TG Empfänger. An dem neuen Standort stehen keine Stuben zur Verfügung, ergo bekomme ich den Mietzuschuss um mir an dem neuen Standort eine Wohnung zu nehmen.
Ich bin (noch) nicht verheiratet und habe keine Kinder, mein Lebensmittelpunkt ist aber ganz klar die Wohnung mit meiner Partnerin in Hamburg, zu dem ich dann neben den Wochenenden voraussichtlich auch einmal unter der Woche fahren werde.
Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass ich a) die neue Wohnung als Erstwohnsitz am Standort anmelden muss, b) den S1 darüber NICHT in Kenntnis setzen muss und c) meine bisherige Wohnung in Hamburg in meinen Zweitwohnsitz ummelden muss und dafür die Zweitwohnsistzsteuer NICHT erstattet bekomme?
Ich werde auf jeden Fall versuchen den Sachbearbeiter am neuen Standort davon zu überzeugen, dass mein Lebensmittelpunkt und somit mein Erstwohnsitz in Hamburg bleibt.
Besten Dank!
Das Meldegesetz ist da eindeutig. Hauptwohnsitz ist nicht der Lebensmittelpunkt, sondern der Ort, an dem sich überwiegen aufgehalten wird. Dazu zählen volle Tage! Die Rechnung ist einfach: 220 Tage Arbeit im Jahr gegen die Different zur Jahreslänge nimmt Ihnen jeden Diskussionsspielraum. Im TG Recht ist aber der Hauptwohnsitz nach Melderecht irrelevant, da zählt wieder der Lebensmittelpunkt. Die Zweitwohnsitzsteuer kann über die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden; auch im sog. Ermäßigungsverfahren im Voraus. Alles keine Kunst.
siehe hier ... vorletzten Beitrag
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Top, vielen Dank euch beiden!