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Trennungsgeld bei Universitätsversetzung (Anerkannte Wohnung vs. Meldegesetz)

Begonnen von rerewalf, 09. Oktober 2016, 14:20:13

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rerewalf

Guten Tag Kameraden,

folgende Fragestellung ergibt sich bei mir und wahrscheinlich auch bei anderen Kameraden bzgl. der Stellung der Wohnung bei der Versetzung an die BW-Uni:

Ich bin seit Einstieg in die BW Trennungsgeldempfänger, da ich einen gemeinsamen Hausstand mit meiner Lebensgefährtin (unverheiratet) führe. Die Wohnung ist anerkannt und bislang gab es damit auch keine "Probleme". Nun sieht das Meldegesetz ja vor, dass bei einer Versetzung über 12 Monate entsprechend eine Ummeldung zu vollziehen ist. Mir wurde vom zuständigen S1 "geraten" die "Füße still zu halten", jedoch interessiert mich nach dem schrieb von der Stadt die real-rechtliche Grundlage.

a) Zählt mein schon "älterer" gemeinsamer Hausstand (sind auch beide zu gleichen Teilen im Mietvertrag verankert)?
b) Ist damit die Ummeldung des Erstwohnsitzes hinfällig, auch wenn ich "nur" Wochenendpendler bin? Die Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft ist ja nur "freiwillig", da TGler über 25
c) Falls Erstwohnsitz hinfällig - muss ich einen Zweitwohnsitz anmelden, oder kann ich wirklich einfach die Füße still halten ohne mich "strafbar" zu machen?

Mit etwas verwirrten kameradschaftlichen Grüßen,

Ralf

Andi

Was ist denn am Bundesmeldegesetz unverständlich? Ist doch ganz eindeutig, dass du dich als lediger mit Erstwohnsitz am Standort anzumelden hast.
Mit deinem Trennungsgeldanspruch hat das überhaupt nichts zu tun.

Gruß Andi
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rerewalf

Zum einen hängt mein TG durchaus davon ab wo mein Hauptwohnsitz ist, da bzgl. dort berechnet wird / ob ich Anspruch habe etc.

Wo die Rechtsproblematik liegt:
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung

(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gemäß (3) ist die Frage, ob meine "Heimatwohnung" mit a) Langjähriger Lebenspartnerin (5 Jahre), komplette familiäre Einbindung (1. Grades und weiter), sowie soziale Bindungen durch Freundschaften etc. ausreicht um entsprechendes zu begründen.

Diesbezüglich hat mich mein S1 eben auch darauf aufmerksam gemacht auf keinen Fall "blind" umzumelden, da dies nicht nötig sei und entsprechende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Höhere Steuer bzgl. Auto, Wegfall TG/Reisebeihilfe und Zahlung der Unterkunft - was bei doppelter Haushaltsführung an der sich ja dadurch FAKTISCH nichts bei mir ändern würde einem finanziellen Selbstmord gleich käme.

N0rdlicht

Auch wenn das mit dem TG nichts zu tun hat, eine Frage von mir - An welche Uni geht es?

Hintergrund der Frage ist, dass der Studienort als Zweitwohnsitz gemeldet werden kann. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es Städte mit "Zweitwohnsitzsteuer" gibt. Das könnte auch eine der Konsequenzen durch das "blinde" anmelden sein.  Nur so am Rande...

N0rdlicht


Papierberg

Soweit und solange aus § 27 Bundesmeldegesetz für Ihr Studium kein Ausnahmetatbestand für eine Befreiung von der Meldepflicht herzuleiten ist, versuchen Sie halt über § 22 Abs. 3 BMG am Studienort einen Nebenwohnsitz anzumelden.
Meiner Meinung nach ist die Frage des Melderechts unabhängig vom Trennungsgeldanspruch zu sehen, da letzterer sich danach bestimmt, ob Sie im Zusammenhang mit Ihrer anerkannten und berücksichtigungsfähigen Wohnung ohne Zusage der UKV zur UniBw versetzt/kommandiert werden bzw. ob Ihre Lebensgefährtin Ihnen dorthin folgt.

Andi

Zitat von: rerewalf am 09. Oktober 2016, 15:30:38
Zum einen hängt mein TG durchaus davon ab wo mein Hauptwohnsitz ist, da bzgl. dort berechnet wird / ob ich Anspruch habe etc.

Noch mal: ;) Das ist völliger Quatsch, weil das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.
Du hast auf Grund des §27 (1) 3) des Bundesmeldegesetzes als lediger Soldat deinen Hauptwohnsitz am Standort anzumelden, da deine Versetzung an die Universität für länger als 12 Monate angelegt ist (siehe Versetzungsverfügung). Wärst du verheiratet wäre deine Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne dann gemäß §22 (1) Bundesmeldegesetz die gemeinsame Wohnung mit deiner Freundin bzw. dann ja Ehefrau.
Die Sachlage ist völlig klar und - tadaa - das schon seit Jahrzehnten. Da hat auch das Bundesmeldegesetz leider nichts dran geändert, denn du wirst durch diese Norm in deinem Wahlrecht massiv eingeschränkt. Sinn der Norm ist, dass die Kommunen die Aufwendungen, die sie für ihre Bürger hat auch durch Zuteilung von Bundessteuermitteln bestreiten kann, die gibt es aber nur für Bürger mit Erstwohnsitz/Hauptwohnung.

Im trennungsgeldrechtlichen Sinne ist ausschließlich die vor einer Personalmaßnahme bestehende anerkannte Wohnung (anerkannter Hausstand) relevant. Die Bundeswehr interessiert es diesbezüglich exakt gar nicht wo du deinen Hauptwohnsitz hast.

Zitat von: rerewalf am 09. Oktober 2016, 15:30:38
Diesbezüglich hat mich mein S1 eben auch darauf aufmerksam gemacht auf keinen Fall "blind" umzumelden, da dies nicht nötig sei und entsprechende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würden.
Höhere Steuer bzgl. Auto, Wegfall TG/Reisebeihilfe und Zahlung der Unterkunft - was bei doppelter Haushaltsführung an der sich ja dadurch FAKTISCH nichts bei mir ändern würde einem finanziellen Selbstmord gleich käme.

Dein "S1" (wer auch immer das genau ist) hat offensichtlich keine Ahnung von der Materie.
Richtig ist: Natürlich hast du dein Kfz an deinem Erstwohnsitz anzumelden. Alles andere ist völliger Unfug, weil sich an deiner Wohnung ja nichts ändert. Auch ist in diesem Fall keine "Änderungsmeldung Soldat" über deinen Wohnort auszufüllen. In deinen Personaldaten bleibt nach wie vor deine bisherige Wohnung eingetragen.
Steuerlich ist der Erstwohnsitz auch nicht relevant, da du deine Lohnsteuererklärung dort einreichen kannst, wo dein Lebensmittelpunkt ist - also zu hause.

Gruß Andi
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Andi

Zitat von: Papierberg am 09. Oktober 2016, 17:07:15
Soweit und solange aus § 27 Bundesmeldegesetz für Ihr Studium kein Ausnahmetatbestand für eine Befreiung von der Meldepflicht herzuleiten ist, versuchen Sie halt über § 22 Abs. 3 BMG am Studienort einen Nebenwohnsitz anzumelden.

Das ist eine sehr lustige Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit, die denjenigen, der sich daran hält einige tausend Euro Bußgeld kosten kann. Es gibt Kommunen, die auf den Trichter gekommen sind und das gnadenlos durchziehen. Wilhelmshaven ist da z.B. ein Beispiel von vielen. Er ist lediger Soldat und hat seinen Erstwohnsitz/seine Hauptwohnung anzumelden.
Um das ganze dann gleich noch fortzusetzen: Wird das Auto nicht umgemeldet, weil es am Standort ja "teurer"ist - wobei das nur die Versicherung betrifft, die Steuer ist überall gleich - (oder man sich sowieso nicht umgemeldet hat) kann das ziemlich schnell zur Straftat werden. Nennt sich Steuerhinterziehung. Wird erfahrungsgemäß aber bei erstmaliger Verfehlung (gegen Auflagen) eingestellt.

Gruß Andi
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Papierberg

Lieber Andi,
wenn man meinen Satz richtig liest, wird die OwiG-Abteilung verstauben. Man achte auf die Voraussetzungsfolge. Und dass man die Rechtsauffassung einer Behörde im Zweifel vorher mal erfragt.....also ich mache das so.  ;D

Andi8111

Da interessiert mich nun aber doch, wenn ich wiedereingestellt werde ich die UKV nicht annehmen und meinen Erstwohnsitz behalten (mit Partner) und wer zwingt mich dann, meinen Erstwohnsitz zum Standort umzumelden?

Andi8111

Letztlich ist es je gerade bei doppelter Haushaltsführung schon entscheidend, wo der Erstwohnsitz ist. Ich sehe das so §22 Absatz 3: Die Wohnung mit Partner und Freunden, die der Lebensmittelpunkt darstellt, bleibt Erstwohnsitz.

Andi8111

Sorry für den dritten Post, aber leistet der Kamerad nicht freiwilligen Wehrdienst nach Soldatengesetz und zieht in eine Unterkunft bei der Uni?
§27
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,

Pericranium

Zitat von: Andi8111 am 09. Oktober 2016, 22:57:36
Sorry für den dritten Post, aber leistet der Kamerad nicht freiwilligen Wehrdienst nach Soldatengesetz und zieht in eine Unterkunft bei der Uni?


Ich glaube, dass der Kamerad OA ist.


Pericranium

Zitat von: Andi8111 am 09. Oktober 2016, 23:02:13
Un OAs fallen nicht unter das Soldatengesetz?

Doch. Nur bin ich gerade davon ausgegangen, dass "freiwilliger Wehrdienst nach SG" = FWDL ist, aber "freiwilliger Wehrdienst nach SG" ist wohl auch eine Verpflichtung als SaZ.
Ist mir aber erst aufgefallen, nachdem ich das Posting geschickt habe :D

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