Hallo,
ich leiste derzeit eine 4-monatige RDL ab. Diese endet am 31.12.2016.
In dieser Zeit werde ich an zwei großen Übungen teilnehmen (4 Wochen insgesamt) welche unter den Ausnahmetatbestand der SAZV fallen. Nun meine Frage: Kann ich mir die geleistete Mehrarbeit finanziell vergüten lassen? Urlaub kommt angesichts der vielen Stunden nicht in Frage.
Vielen Dank!
Wenn eine solche Abfindung in Frage kommt, dann vermutlich auf
dieser Grundlage. Sie sind m.E. gut beraten, wenn Sie sich an den Kompaniefeldwebel oder S1 Offizier wenden. Unter Umständen reicht eine viermonatige Dienstleistung zur Begründung von Ansprüchen dieser Art nicht aus.
Wenn der Disziplinarvorgesetzte die angeordnete Mehrarbeit nicht während der Wehrübung in Freizeit ausgleichen kann, dann wird finanziell vergütet.
evtl kann auch die RDL verlängert werden um die angefallenen Stunden /Urlaubstage abzubauen
Zitat von: bayern bazi am 17. Oktober 2016, 19:14:49
evtl kann auch die RDL verlängert werden um die angefallenen Stunden /Urlaubstage abzubauen
Ja das ist eine Möglichkeit, aber gerade für einen Reservisten der einen zivilen Job hat, ja wohl kaum sinnvoll.
Vor allen Dingen ist es eine Möglichkeit, die laut Zentralrichtline A2-1300/0-0-2, Ziffer 2059 absolut nicht zulässig ist ;) :
Zitat"2059. Die während eines RD entstehenden Urlaubsansprüche sind innerhalb des RD abzugelten, da mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses alle Urlaubsansprüche erlöschen. Eine Übertragung auf nachfolgenden RD oder eine erneute Heranziehung zu einem RD zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist ebenso unzulässig wie eine Verlängerung des RD allein zu diesem Zweck."
Wie sagte doch schon Dieter Nuhr ... ;) ?
Zitat von: Tommie am 17. Oktober 2016, 22:21:48
Vor allen Dingen ist es eine Möglichkeit, die laut Zentralrichtline A2-1300/0-0-2, Ziffer 2059 absolut nicht zulässig ist ;) :
Zitat"2059. Die während eines RD entstehenden Urlaubsansprüche sind innerhalb des RD abzugelten, da mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses alle Urlaubsansprüche erlöschen. Eine Übertragung auf nachfolgenden RD oder eine erneute Heranziehung zu einem RD zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist ebenso unzulässig wie eine Verlängerung des RD allein zu diesem Zweck."
Wie sagte doch schon Dieter Nuhr ... ;) ?
Ah jetzt bist Du auch noch Jurist.
"Eine Übertragung auf nachfolgenden RD oder eine erneute Heranziehung zu einem RD zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist ebenso unzulässig wie eine Verlängerung des RD
allein zu diesem Zweck."
Da hast Du natürlich Recht, es ist aber ein probates Mittel und wird auch so von P vertreten, die RDL von Anfang an so zu gestalten, dass DZA und Überstunden abgebaut werden können. Bsp. Truppenplatzaufenthalt 2 Wochen, wird die RDL so geplant dass die RDL 2 Wochen + ist um DZA nehmen zu können. Ob das sinnvoll ist, sei mal da hingestellt. Aber ruf ruhig in Siegburg an.
Aktuell brauche ich nicht in Siegburg anzurufen, weil es ohnehin keine Wehrübungstage gibt, um Wehrübungen zu verlängern! Der letzte Reservist, der in meinem Umfeld verlängert werden sollte, bekam von Siegburg die Auskunft: "Nicht für zwei Wochen! Wenn wir verlängern, dann um drei Monate oder gar nicht!" Das habe ich zufällig mitbekommen, als ich in DBwV-Angelegenheiten beim Reservistenbearbeiter der Nachbareinheit saß, denn meine Einheit hat keine Reservisten und wird auch nie welche bekommen!
Und ... Jurist bin ich nicht, aber ich kann Vorschriften lesen und bemühe mich stets, diese auch zu befolgen ;) !
Blöd nur, dass Mehrarbeit nichts mit Urlaub zu tun hat...
Die RDL des TE geht bis Ende des Jahres: Der Dienst ist also so zu planen, dass bis dahin alle Ansprüche abgegolten sind - dies sollte problemlos möglich sein.
Nein, das muss nicht zwingend geschehen.
Allerdings ist für Reservedienstleistende die Dienstzeit ebenfalls zu erfassen und in jeder Reservedienstleistung fortzuschreiben, um somit dann - nach entsprechend 365 Reservedienstleistungstagen wie bei Soldaten auch ein Jahresdurchschnitt errechnen zu können, mit dem Ziel der 41 Stunden pro Woche im Schnitt.
Deswegen ist beim Wechsel der Dienststelle auch ein Arbeitszeiterfassungstool Ausdruck o.ä. zwingend mit zu übergeben.
Gruß Andi
Der Bezugszeitraum für RDL ist die entsprechende Wehrübung und nicht der 12-Monatszeitraum. Mehrarbeit, sofern sie denn anfällt, ist also innerhalb der Wehrübung auszugleichen.
Auf den TE bezogen also innerhalb der 4 Monate, spätestens bis zum 31.12.2016.