Hallo werte Forenmitglieder,
Zu meiner Situation : am 06.12 wurde in meinem Unterkunftsgebäude(keine Kaserne lediglich eine Liegenschaft mitten in der Stadt mit etwa 5 Gebäuden die nicht umzäunt sind) stichprobenartig einzelne Stuben auf Drogen und Rauschmittel durchsucht. Unter anderem meine die nach der Durchsuchung der Feldjäger und des KpChf aussah wie die sau z.b. Schrank komplett leergeräumt (Klamotten lagen dann auf dem bett, Medikamente auf den Boden ausgeleert, Pfotenabdrücke überall usw...
Auf die Nachfrage bei meinem Chef welchen Konkreten Verdacht es gab erhielt ich folgende Antwort: Es wurde ein Tütchen Gras etwa 700m von der Unterkunft entfernt gefunden. Darauf hin wollte ich die Truppenrichterliche Anordnung einsehen diese wurde mir jedoch verweigert.
Macht hier die Beschwerde sinn?
Und wie gehe ich am besten weiter vor?
Vielen Dank schon mal
Zitat... Macht hier die Beschwerde sinn? ...
Selbstverständlich.
In welchem Dienstverhältnis sind Sie? Sind Sie noch zu Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet?
Das, was Ihr Chef da gemacht hat ist mMn
kein Stubendurchgang, das ist eine Durchsuchung und dazu bedarf es der richterlichen Anordnung.
Bin vom wohnen in der Gemeinschaft befreit da es sich hier um einen Lehrgang handelt wohne ich hier in der Gemeinschaftsunterkunft.
Na gut, als Lehrgangsteilnehmer sind Sie wiederum zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Ich würde eine Beschwerde gegen den Chef schreiben - und gegen die Feldjäger gleich mit. Vielleicht hat er denen ja auch einen vom Pferd erzählt bezüglich der richterlichen Anordnung der Durchsuchung. Wenn in 700 m Entfernung (!!) von der Unterkunft Drogen gefunden werden kann er keinen konkreten Verdacht gegen Sie und gegen die anderen Betroffenen gehabt haben, zumindest würde mich da die Begründung für den Verdacht interessieren. Die Unterschiede zwischen Stubendurchgang und "Durchsuchung und Beschlagnahme" kann man übrigens in der (früheren) ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" (Nr. 314 Stubendurchgang und Nr. 318 Durchsuchung und Beschlagnahme - kann sich aber in der neuen Vorschrift geändert haben!) nachlesen.
Zumindest zum Thema Stubendurchgang gibt es hier im Forum schon Beiträge, vielleicht wird da auch das Thema Durchsuchung mit angesprochen, ich hab das jetzt nicht weiter ergründet.
Alles klar dann erst mal vielen Dank!
ich werde bezüglich der zdv schlau machen und dann mal sehen was dabei rum kommt.
Die Beschwerde gegen die Feldjäger formlos ohne Anschrift abgeben oder gibt es da eine allgemeine Anschrift?
Du musst keine Beschwerde gegen jemanden schreiben. Einfach nur den Sachverhalt und am besten als Überschrift "Beschwerde". Das bei deinem DV abgeben und der darf sich dann damit rumschlagen, wer für die weitere Bearbeitung zuständig ist.
Nur wird eine Durchsuchung durch Feldjäger nicht ohne richterliche Anordnung stattgefunden haben. ???
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 09. Dezember 2016, 02:41:31
Nur wird eine Durchsuchung durch Feldjäger nicht ohne richterliche Anordnung stattgefunden haben. ???
Gruß Andi
Das würde ich auch meinen. Der ein oder andere junge und unerfahrene Chef mag ja verkennen, was er da tut und ob er das wirklich darf. Aber die Feldjäger wissen doch regelmäßig Bescheid, dass sie nicht einfach so eine Stube auf links ziehen dürfen. Ich denke, da fehlt was vom Sachverhalt.
Da fehlt ganz sicher was vom Sachverhalt.
Außerdem sollte man nicht die präventive Maßnahme mit einer Durchsuchung verwechseln.
Ich gehe ja auch davon aus, dass wenigstens die Feldjäger wissen, was sie da tun, aber das sollte sich dann im Bschwerdeverfahren herausstellen.
Naja, ob das wirklich alle wissen..... ::)
Aber halten wir mal fest, das bei einem konkreten Verdacht eine Durchsuchung mit Diensthunden der Feldjäger nicht statthaft ist.
Für eine Durchsuchung benötige ich einen Richterlichen Beschluss, der nicht für Kleckerkram ausgestellt wird.
Für eine präventive Maßnahme benötige ich keinen Beschluss.
Vorausgesetzt die Angaben des TE stimmen so, dann hat mMn hier der Chef mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Sowas muss z.B. nicht in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführt werden und Mann muss auch die Stube nicht verwüsten.
Zitat von: Jens79 am 09. Dezember 2016, 07:56:33
Für eine präventive Maßnahme benötige ich keinen Beschluss.
Was soll bitte eine präventive Maßnahme sein ?
Der Disziplinarvorgesetzte hat genau 2 Möglichkeiten:
1. Spindkontrolle ( wobei persönliche Sachen des Soldaten tabu sind )
2. Durchsuchung / Beschlagnahme nach WDO bzw StPO (ggf. unter Hinzuziehung Ermittlerkräfte der Feldjäger)
ZitatWas soll bitte eine präventive Maßnahme sein ?
Lektüre zum Nachlesen:
D2-256/1-0-13, 1.3.1.3, 111
§ 10 Absatz 2 Soldatengesetz
§ 32 Absatz 1 und § 20 WDO
Ich vermag mir schwer vorzustellen, dass ein Richter am Truppendienstgericht Durchsuchungsmaßnahmen anordnet, weil "in der Nähe" einer Truppenunterkunft Betäubungsmittel gefunden wurden.
Da gehe ich absolut mit. Der Richter würde vermutlich kurz lachen und dann auflegen.
Ich vermute, der DV hat vorher noch nicht einmal den Rechtsberater konsultiert. Nach dem, was hier bisher vorliegt, bewegt er sich auf dünnem Eis. Wenn wirklich "nur" ein kleines Tütchen in doch ziemlicher Entfernung von der Unterkunft gefunden und das Gelände für jedermann halbwegs frei zugänglich ist würde mich interessieren wie er das im Beschwerdeverfahren rechtfertigen will. Da das ja wohl mehrere Soldaten betrifft darf man gespannt sein ...
Die Unterkunft liegt "mitten in der Stadt" und die Fundentfernung betrug "ca. 700 Meter"... wir haben es also mit einem Kreis von ca. 700 m Radius oder knapp 1,5 KILOMETER Durchmesser zu tun, dessen Einwohner (es dürfte sich je nach urbaner Dichte um zigtausende bis hunderttausende handeln!) verdächtig sein sollen? Und aufs Geratewohl werden in dieser Bevölkerungsmasse ohne weitere Anhaltspunkte Durchsuchungen vorgenommen? Wegen einem "Tütchen Gras" (Bagatelldelikt, welches in vielen Bundesländern nicht mal mehr verfolgt wird) irgendwo im Stadtteil?
Natürlich. Alles klar.
Die Geschichte ist merkwürdig.
Es gibt zwei verschiedene Varianten mit zwei unterschiedlich zulässigen Herangehensweisen.
Variante 1: Kein konkreter Tatverdacht:
In dieser Variante sind lediglich Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht zulässig. Dazu gehört die Kontrolle der Spinde auf Ordnung und Sauberkeit. Dazu gehört aber NICHT das durchwühlen des Spindes. Es ist übrigens im Rahmen der Dienstaufsicht auch zulässig einfach mal einen Drogenspürhund der Feldjäger durch das Gebäude spazieren und in den Stuben schnuppern zu lassen. Sollte der Hund allerdings anschlagen, dann ist es mit der Dienstaufsicht vorbei. Dann kommt die nächste Variante ins Spiel.
Variante 2: Es gibt einen konkreten Tatverdacht gegen einen Soldaten oder eine eng eingrenzbare Gruppe:
In dieser Variante sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht verboten! Auch eine Stuben- bzw. Spindkontrolle auf Ordnung und Sauberkeit ist damit verboten. In dieser Variante dürfen ausschließlich Ermittlungen nach der WDO geführt werden. Das bedeutet im Falle von Drogen: Durchsuchungsbeschluss beim Truppendienstgericht anfordern und danach die Stube bzw. den Spind durchsuchen. Hierbei wird dann tatsächlich alles auf links gedreht. Ein formeller Durchsuchungsbeschluss muss übrigens dem Soldaten ausgehändigt werden. Einen solchen Beschluss kriegt man auch sehr schnell, das dauert höchstens eine Stunde und die Richter am Truppendienstgericht haben auch einen 24/7 Bereitschaftsdienst.
Nach der Sachverhaltsschilderung des Fragestellers ist nicht erkennbar, was das jetzt für eine Aktion gewesen ist. Da offensichtlich nur ein allgemeiner Verdacht und kein konkreter Verdacht vorlag, sind Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht zulässig. Die Feldjäger hätten also mit Diensthunden durchaus mal schnuppern können. Allerdings hätten meine Spinde durchsucht werden dürfen. Das müssten - wie hier schon richtig gesagt wurde - die Feldjäger eigentlich wissen.
Daher wundert mich die Geschichte schon sehr.
Der Fragesteller hat aber in jedem Fall das Recht zu erfahren, warum sein Spind durchwühlt wurde und auf welcher rechtlichen Grundlage. Daher sollte hier unbedingt eine Beschwerde geschrieben werden. Da die Beschwerde sich gegen den Chef richtet, ist der Kommandeur zuständig. Die Beschwerde kann daher zwar beim Chef, aber auch beim Kommandeur abgegeben werden.
Der Kommandeur wird dann prüfen, was da gewesen ist.
ZitatAllerdings hätten meine Spinde durchsucht werden dürfen
Allerdings hätten
keine Spinde durchsucht werden dürfen.
Edit:
Schöner so ;)!
Die Geschichte kommt mir sehr bekannt vor.
Handelt es sich um Kassel?
Scheint den TE wohl nicht mehr besonders zu interessieren. Da frage ich mich schon warum ...
Ganz Ehrlich, ich vermute mal die Sache hat sich doch etwas anders abgespielt und der Chef sowie die Feldjäger haben da nichts falsch gemacht - Nur meine Vermutung!
Vielleicht hat der Hund ja auch beim Spind des TE angeschlagen und jetzt ist er nicht mehr aktiv im Dienst. ::)
Der Spint? Oder der Hund?
Der Spind, weil er Drogen im Besitz hatte und der Hund, weil er sie konsumiert hatte. ;D
Wir werden es niemals erfahren.
So um alle Ungereimtheiten aus dem weg zu schaffen der Hund hat bei mir nicht angeschlagen :D
dennoch bin ich ziemlich empört das meine stube auf links gedreht wurde und im Unterkunftsgebäude nur stichprobenartig durch die stuben gegangen wurde.
Und es handelt sich in der Tat um den Standort/ campus in Kassel.
Desweiteren tut es mir sehr leid das ich mich erst heute melde da mein Privatleben Vorrang hat.
Wie es letztendlich weiter geht oder ob was bei rum kommt werde ich sehen.
Die Beschwerde werde ich jedenfalls morgen abgeben!
Und danke hier trotzdem jeden für seine objektive Meinung und Tipps.
Wo ist denn Ihre Stube, wenn nicht im Unterkunftsgebäude?
Ach ja. Es heißt nicht anschlagen sondern anzeigen ::)
Zitat von: Jens79 am 12. Dezember 2016, 14:24:32
Ach ja. Es heißt nicht anschlagen sondern anzeigen ::)
Und Luthers Thesen
anschlag führte zu einer
Anzeige wegen Reichsfriedensbruch, es hängt also alles mit allem zusammen und der Kosmos ist Harmonie :)
Zitat von: 1000sasa am 12. Dezember 2016, 12:53:02
So um alle Ungereimtheiten aus dem weg zu schaffen der Hund hat bei mir nicht angeschlagen :D
dennoch bin ich ziemlich empört das meine stube auf links gedreht wurde und im Unterkunftsgebäude nur stichprobenartig durch die stuben gegangen wurde.
Und es handelt sich in der Tat um den Standort/ campus in Kassel.
Desweiteren tut es mir sehr leid das ich mich erst heute melde da mein Privatleben Vorrang hat.
Wie es letztendlich weiter geht oder ob was bei rum kommt werde ich sehen.
Die Beschwerde werde ich jedenfalls morgen abgeben!
Und danke hier trotzdem jeden für seine objektive Meinung und Tipps.
Ich würd emich freuen, wenn Sie in ein paar Wochen den aktuellen Sachstand mitteilen würden.
ja ... lassen wir uns überraschen... ;) ... vielleicht gab es ja doch eine richterliche Anordnung (ggf. eben auch nachträglich)
Bis dahin hier nochmals zusammengefasst die Rechtslage gem. WDO und Vorschriften:
Durchsuchung ist die amtliche Suche - notfalls gegen den Willen des zu Durchsuchenden - nach
beweglichen Sachen, die als Beweismittel wegen des Verdachts eines Dienstvergehens von
Bedeutung sein können.
Von der Durchsuchung ist die Spindkontrolle nach ZDv A2-2630/0-0-2 Abschnitt 4.1.3 Nr. 416 zu
unterscheiden. Die Spindkontrolle hat (lediglich) den Zweck, die Sauberkeit, Ordnung und
Einsatzbereitschaft der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu überprüfen.
Die ZDv A2 2630/0-0-2 Abschnitt 4.1.3 Nr. 417 stellt insoweit ausdrücklich klar, dass zur Aufklärung
eines Dienstvergehens ausschließlich ein Vorgehen nach § 20 WDO zulässig ist!
Die Spindkontrolle darf nicht dazu missbraucht werden; dies würde ein Dienstvergehen des die
Durchsuchung anordnenden Vorgesetzten darstellen.
Eine Durchsuchung darf nur bei dem Soldaten durchgeführt werden, bei dem der Verdacht
eines Dienstvergehens besteht. Verdächtig ist der Soldat, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, dass er ein Dienstvergehen i.S.d § 23 I SG begangen hat.
Unabdingbare Voraussetzung einer Durchsuchung ist wegen Art. 104 I 1 GG die
Zustimmung des Richters des zuständigen (notfalls des nächst erreichbaren)
Truppendienstgerichts. Diese ist grundsätzlich vor Durchführung der Durchsuchung einzuholen
(§ 20 I 1 WDO).
Nur ausnahmsweise reicht eine nachträgliche Zustimmung aus, wenn sog. Gefahr im Verzug
vorliegt (§ 20 II 1, 2 WDO). Diese ist gegeben, wenn (allein) durch Einholung der richterlichen
Anordnung die Gefahr eines Beweismittelverlustes eintreten würde, welche durch zumutbare
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Versiegelung des Spindes, Betretungsverbot der Stube für eine
gewisse Zeit) nicht abgewendet werden kann.
Und...zum Einsatz Feldjägerkräfte:
Aus der Regelung zur WDO/WBO
Feldjäger unterstützen auf Ersuchen die Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten mit einem Drogenvortestgerät.
Ein solcher Test am Körper ist nur mit Einverständnis der Soldatinnen oder Soldaten zulässig.
Sie sind darüber aktenkundig zu belehren.
Durchsuchungen nach Betäubungsmitteln auf Grund einer richterlichen Anordnung nach § 20 WDO
können auf Ersuchen von den Feldjägern, u. a. mit ihren Diensthunden (Rauschgiftspürhunden), unterstützt werden.
EDIT 12.12.16 20:17
Es wäre mir neu, dass der Einsatz von Diensthunden außerhalb des § 20 WDO und dessen Voraussetzungen zur "vorbeugenden" BTM-Suche zulässig wäre...
Danke Andi und Justice für die Weiterbildung...man lernt ja gern dazu... ;) ;D
Ich habe das Passende inzwischen auch gefunden:
Quelle : Verfasser RDir Johannes Heinen, u.a. ehem. Rechtslehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr
"Dienstaufsicht
Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG sind gegenüber Ermittlungen nach der WDO abzugrenzen.
Dienstaufsicht bezweckt die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Sie besteht im Beobachten und in der Kontrolle der Untergebenen sowie des Anhaltens zur Erfüllung der Dienstpflichten bzw. der Verhinderung von Pflichtverletzungen. Schließlich soll sie Untergebene vor Nachteilen, insbesondere Schädigungen, bewahren.
Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist in § 10 Abs. 2 SG unmittelbar zusammen mit der Verantwortung für die Disziplin der Untergebenen aufgeführt. Die Verhinderung von Disziplinlosigkeiten ist Teil der Dienstaufsicht.
Mittel der Dienstaufsicht sind das
Beobachten des Dienstbetriebes: der Vorgesetzte macht sich selbst ein Bild bzw. beauftragt einen Untergebenen oder lässt sich Meldungen erstatten (§ 13 SG)
Berichtigen von rechtswidrigem oder unzweckmäßigem Verhalten durch Kommentare, Erteilen von Hinweisen, Ratschlägen und Befehlen (und deren Durchsetzung, § 10 Abs. 5 SG), erzieherische Maßnahmen.
Verhindern drohender Dienstvergehen durch vorläufige Festnahmen (§ 21 WDO)
Dienstaufsicht ist eine ständige Aufgabe des Vorgesetzten.
Sie ist aber auch anlassbezogen durchzuführen.
Hierzu reichen bereits allgemeine Gespräche, Gerüchte über Missstände, anonyme Anzeigen, Nachlässigkeiten und Pflichtverletzungen aus.
Entsprechendes gilt auch für dienstliche Erfahrungswerte hinsichtlich häufig auftretenden Fehlverhaltens.
So bieten Kontingentwechsel bei Auslandseinsätzen die Gelegenheit, Betäubungsmittel in das oder aus dem Einsatzgebiet zu bringen.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen ein Begehen der Unterkunftsbereiche mit Drogenspürhunden in diesem Zeitraum oder der schwimmenden Marineeinheiten vor Auslaufen bzw. nach Hafenaufenthalten.
Diese aufklärenden Maßnahmen sind jedoch dann, wenn der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, in einem förmlichen Ermittlungsverfahren nach der WDO durchzuführen."
Die Rechtsgrundlage wurde bereits genannt. Gemäß deiner Meinung würden schon seit Jahren illegale präventive Maßnahmen stattfinden. ::)
Zitat von: LwPersFw am 12. Dezember 2016, 15:50:08
Es wäre mir neu, dass der Einsatz von Diensthunden außerhalb des § 20 WDO und dessen Voraussetzungen zur "vorbeugenden" BTM-Suche zulässig wäre...
Darüber musst du ja in deinem Arbeitsbereich auch nicht bescheid wissen. Es ist schon schwierig genug, dieses Wissen an die Disziplinarvorgesetzten zu verteilen. ;)
@ Fragesteller:
Eine Beschwerde kann - jedenfalls nach der vorliegenden Sachverhaltsschilderung - nicht schaden. Es wäre übrigens in der Tat nett, wenn Sie uns das Ergebnis der Beschwerde bei Gelegenheit mitteilen würden. Ein feedback ist immer gerne gesehen.
@LwPersFw:
Die Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen ist § 10 Absatz 2 Soldatengesetz (Pflicht zur Dienstaufsicht). Der Vorgesetzte hat die Pflicht, zu überprüfen, ob Befehle befolgt werden. Und das gilt auch für den Befehl, keine Drogen zu konsumieren oder diese in eine militärische Liegenschaft einzuführen. Solche allgemeinen Kontrollen erfolgen IMMER ohne einen konkreten Verdacht, denn gäbe es einen konkreten Verdacht, müsste man ja nach der WDO ermitteln und dürfte gar keine Dienstaufsicht mehr betreiben.
Der Chef kann also mit seinen Augen schauen, ob niemand dreckiges Geschirr im Spind hat, er kann mit seinen Ohren überprüfen, ob irgendjemand extremistische Musik hört und er kann mit seiner Nase überprüfen, ob irgendwo im Gebäude Drogen sind. Hierfür kann er sich auch Hilfsmitteln bedienen. Wenn er nicht gut sehen kann, kann er eine Brille benutzen. Wenn er nicht gut hören kann, kann er ein Hörgerät benutzen. Und wenn seine Nase nicht ausreichend ist, um Drogen zu erschnüffeln, dann kann er sich eines Hundes als Hilfsmittel bedienen.
Das alles ist allgemeine Dienstaufsicht, welche eine soldatische Pflicht ist und die IMMER verdachtsunabhängig erfolgt.
Wenn hingegen ein konkreter Verdacht vorliegt, dann - und erst DANN - kommt die WDO ins Spiel. Dann brauche ich einen Durchsuchungsbeschluss und dann kann ich einen Spind komplett durchsuchen, durchwühlen und auf links drehen.
Nur die Hunde, die dürfen bei einem konkreten Verdacht nicht eingesetzt werden.
Zitat von: justice005 am 12. Dezember 2016, 17:56:23
Hierfür kann er sich auch Hilfsmitteln bedienen. Wenn er nicht gut sehen kann, kann er eine Brille benutzen. Wenn er nicht gut hören kann, kann er ein Hörgerät benutzen. Und wenn seine Nase nicht ausreichend ist, um Drogen zu erschnüffeln, dann kann er sich eines Hundes als Hilfsmittel bedienen.
Ich erlaube mir mal, mir diese Formulierung zu klauen und zu eigen zu machen. Das ist ja mal ausnehmend soldatensicher formuliert. :D
Gruß Andi
@jens
Klar dürfen die Hunde auch bei konkreten Verdacht eingesetzt werden, aber es muss halt ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Es macht allerdings wenig Sinn, denn eine händische Überprüfung ist doch gründlicher.
Das meinte ich auch mehr oder weniger. Sinnhaft ist das nicht. Wie auch immer...
Na ja, die "operative Entscheidung" trifft man entsprechend der Umstände vor Ort. Bei einem Durchsuchungsbeschluss auf Grund von einem Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird bei der Durchsuchung eines Raumes oder eines Fahrzeuges im Normalfall erst der Hund eingesetzt, bevor dann manuell durchsucht wird und der Hund dann noch bei Bedarf zum Einsatz kommt. Schlicht und einfach deswegen, weil man auch händisch nicht alles findet und vor allem auch, weil Anhaftungen von Betäubungsmitteln - zum Beispiel an Bekleidung oder Ausrüstung - dabei regelmäßig durch menschliche Sinne nicht erkannt werden können. Man kann in einem Raum ja jetzt auch nicht sinnvoll an der gesamten Oberfläche Drogenwischtests durchführen, da lohnt es sich schon, die Fläche zu begrenzen. ;)
Gruß Andi