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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Ella306 am 28. März 2017, 13:54:05

Titel: Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Ella306 am 28. März 2017, 13:54:05
Hallo,

ich hatte gestern meine Eignungsfeststellung zum SaZ 12 Mannschafter, alles gut bestanden, sprich CAT, Ärztliche Untersuchung sowie der Sportliche teil.
Ich wurde mit D4 eigestuft weil ich drei Löcher in zähnen habe und einer wohl nicht mehr so gut aussieht, sonst war aber nix weiter.
Heute nach dem Psychologischen Gespräch wurde ich als nicht Diensttauglich eingestuft mit der Begründung das ich in meiner Dienstakte ein Diszi und eine Beförderungssperre stehen hatte.
Ich hatte mein FWDL 23 von 2005 bis 2007, sprich 10 Jahre her. Damals war ich noch unreif und wusste nicht was ich wollte (18-19Jahre alt).

Jetzt zu meiner Frage, kann ich diese Entscheidung anfechten lassen? Ohne das ich jetzt 2 Jahre warten muss bis ich einen neuen Wiedereinsteller stellen kann...

Im Voraus schon mal Danke
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: F_K am 28. März 2017, 14:04:13
Wenn das "D4" T4 bedeuten soll, bist Du schon vorübergehend "gesundheitlich" nicht wehrdienstfähig.

Unabhängig davon ergibt sich da mit der Vergangenheit ein Bild, das durchaus die Entscheidung nachvollziehbar macht.

Rechtsmittel gegen ein nicht erfolgreiches Bewerbungsverfahren gibt es nicht.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: schlammtreiber am 28. März 2017, 14:04:23
Müsste ein Diszi nach 10 Jahren nicht schon aus der Akte getilgt sein?
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: BulleMölders am 28. März 2017, 14:07:00
Diensttauglich sind Sie ja, wenn auch eingeschränkt mit T4.
Nur sind Sie nach Beurteilung für den Dienst in der Bundeswehr nicht geeignet und da es keine Recht auf Eignung gibt, wird das wohl nichts werden mit einer Anfechtung.

Und ganz ehrlich, Dizi und Beförderungssperre, da muss ja schon was größeres gewesen sein.

Zitat von: schlammtreiber am 28. März 2017, 14:04:23
Müsste ein Diszi nach 10 Jahren nicht schon aus der Akte getilgt sein?
Je nachdem wann das Ende der Dienstzeit in 2007 war, können die 10 Jahre ja auch noch nicht abgelaufen sein.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: F_K am 28. März 2017, 14:13:01
@ Schlammtreiber und Bulle:

Beförderungsverbot ist eine GERICHTLICHE Disziplinarmaßnahme, keine "einfache" Maßnahme des DVs - unter Umständen ist der TE auch aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.

Insoweit reden wir da von einem "kapitalen Bock", der eine Wiedereinstellung schwierig bis unmöglich macht.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Ella306 am 28. März 2017, 14:18:22
*Und ganz ehrlich, Dizi und Beförderungssperre, da muss ja schon was größeres gewesen sein.

Ich hatte auf Übung mein G36 ordnungsgemäß an einen Kameraden übergeben und der Kamerad war dann der Meinung meine Waffe in die Ecke zu stellen und sein eigenes Ding zu machen... Ich weiß das man seine Waffe nie aus der Hand gibt, ich hatte ja damals auch aus dem Fehler gelernt und die Strafe akzeptiert!


*Je nachdem wann das Ende der Dienstzeit in 2007 war, können die 10 Jahre ja auch noch nicht abgelaufen sein.

DZE war glaube Ende Mai 2007.

Es war D4 5 Monate, also war ich damit Diensttauglich, da ich die "Mängel" bis zum geplanten Dienstantritt abstellen können.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: F_K am 28. März 2017, 14:34:55
Whatsoever - es gab ein gerichtliches Disziplinarverfahren, warum auch immer ...

Ratschlag: Plan B und C zum Plan A und B machen und das Thema Bw abschließen.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Ella306 am 28. März 2017, 14:40:46
Ein "gerichtliches Disziplinarverfahren"? nein!!! Dann wurde mir wohl was falsches erzählt! Ich hatte in meiner DZ nie etwas mit einem Gericht zu tun gehabt bzw dies bezüglich von einen verurteilt! Also das war nie der Fall!
Mir wurde das nur damals gesagt von mein KPChef...
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: discharger am 28. März 2017, 14:45:22
Zitat von: Ella306 am 28. März 2017, 14:40:46
Ein "gerichtliches Disziplinarverfahren"? nein!!! Dann wurde mir wohl was falsches erzählt! Ich hatte in meiner DZ nie etwas mit einem Gericht zu tun gehabt bzw dies bezüglich von einen verurteilt! Also das war nie der Fall!
Mir wurde das nur damals gesagt von mein KPChef...

Ich denke der Prüfoffizier wird schon wissen was er tut und seine Gründe für die Entscheidung gehabt haben. Abgesehen davon ist es verschwendete Lebensmühe, diese Entscheidung rechtlich anzufechten... da es wie schon genannt kein Recht auf Eignung gibt.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: KlausP am 28. März 2017, 14:59:13
Zitat... Ich wurde mit D4 eigestuft ...

Sie wurden mit "T 4", T steht für Tauglichkeitsgrad, und das bedeutet, dass Sie vorübergehend nicht wehrdienstfähig sind.

Zitatdas ich in meiner Dienstakte ein Diszi und eine Beförderungssperre stehen hatte.

Das "Diszi", wenn es eine einfache Disziplinarmaßnahme war, müsste eigentlich längst getilgt und aus Ihrer Akte entfernt worden sein. Eine Beförderungssperre (gemeint ist sicher ein Beförderungsverboot) wird nur von einem Truppendienstgericht in einem disziplinargerichtlichgen Verfahren verhängt. Wer hat diese beiden Sachen denn erwähnt? Der Prüfoffizier? Der sollte es eigentlich besser wissen.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: BulleMölders am 28. März 2017, 15:03:31
Wenn es kein gerichtliches Disziplinarverfahren gab, dann kann es auch keine Beförderungssperre/Beförderungsverbot gegeben haben. Den die kann nur in einem Gerichtlichen Verfahren verhängt werden.

Also kann mindestens eins von beidem nicht stimmen, entweder das mit der Beförderungssperre oder das es kein gerichtliches Verfahren gab.

Zitat von: F_K am 28. März 2017, 14:13:01
@ Schlammtreiber und Bulle:

Beförderungsverbot ist eine GERICHTLICHE Disziplinarmaßnahme, keine "einfache" Maßnahme des DVs - unter Umständen ist der TE auch aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.

Insoweit reden wir da von einem "kapitalen Bock", der eine Wiedereinstellung schwierig bis unmöglich macht.
Vielen Dank für die Belehrung aber derer hätte es nicht bedurft, denn mir ist durchaus klar, was die Stufen der Disziplinarmaßnahmen sind.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Ella306 am 28. März 2017, 15:24:22
Also Ich habe damals 2006 von meinem KPChef eine:
"einfache Disziplinarmaßnahme: Verweis (Tadel wird dem Soldaten bekanntgegeben)" bekommen.
Und er meinte damals zu mir das ich eine Beförderungssperre bekomme, sprich: ich habe mein HG nicht bekommen.

Mehr war nicht, ich bin nicht gerichtlich verurteilt wurden oder sonstiges!
Nach der ganzen Diskussion bin ich mir gerade nicht sicher, ob das überhaupt Rechtens war!
Es steht fest, ich hatte damals ein Dienstvergehen begangen, ich hatte daraus gelernt.

Das ist jetzt über 10 Jahre her, dieser Vorfall steht auf jeden Fall bis heute noch in meiner Akte drin.
Ich bin damals direkt von der schule zur BW gegangen ohne jegliche Berufserfahrung, was für mich einfach zu früh war und ich deshalb auch nicht verlängert hatte.

Ich bin jetzt seit 7 Jahren Selbständig, möchte aber aufgrund dessen das die Bundeswehr seit meiner Kindheit mein Traumberuf ist, wieder zurück!

Ich weiß das bei der Musterung die Tauglichkeit in T4 abgekürzt wird. Hier war es aber D4 warum auch immer...
Beim KB hatte ich das im Vorfeld schon erwähnt das das in meiner Akte steht. Der meinte das es aber nach 10 Jahren keine Auswirkungen auf meine Wiedereinstellung haben wird!

Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: mailman02 am 28. März 2017, 15:27:36
ZitatOhne das ich jetzt 2 Jahre warten muss bis ich einen neuen Wiedereinsteller stellen kann

Prinzipell ist die Eignung 2 Jahre gültig, das Karrierecenter kann aber auch auf schon vor Ablauf der 2 Jahren eine neue Prüfung zulassen, wenn sich was geändert hat. Dürfte hier vermutlich nicht zutreffen.
Aber darauf hat man selbst keinen Einfluss.

Im schlimmsten Fall könnte es auch sein, das man auch in 2 Jahren nach Aktenlage abgelehnt wird.

Es bleibt dann wohl nur Plan B, oder eventuell eine Ausbildung machen und es dann in 3 oder 3,5 Jahren nochmal probieren.

ZitatBeim KB hatte ich das im Vorfeld schon erwähnt das das in meiner Akte steht. Der meinte das es aber nach 10 Jahren keine Auswirkungen auf meine Wiedereinstellung haben wird!

Nur hat der KarrB das nicht zu entscheiden, soll ja nur "beraten.  Womöglich hatte es eine indirekte Auswirkung und war für den Prüfoffizier das Zünglein an der Waage..
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: F_K am 28. März 2017, 15:31:04
@ Bulle:

Keine Belehrung - sollte lediglich ein Hinweis bezüglich der Tilgungsfristen - die sind nämlich bei gerichtlichen Verfahren anders als bei einfachen "Diszies".

However: Der Prüfoffizier hat sich ein Bild gemacht, und lediglich einen Punkt zur Begründung genannt - es ist aber immer ein Gesamtbild.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: KlausP am 28. März 2017, 15:35:39
Zitat... Und er meinte damals zu mir das ich eine Beförderungssperre bekomme, sprich: ich habe mein HG nicht bekommen. ...

Aha, dachte ich mir fast so in etwa. Den Begriff "Beförderungssperre" hätte er weglassen können, der verwirrt nur, weil er auch unzutreffend ist. Und auch, dass er Sie nicht zum HptGefr befördern wollte, hätte er in diesem Zusammenhang nicht erwähnen sollen. Es gibt nun mal keine Regelbeförderung sondern es geht nach Eignung, Leistung und Befähigung. Und wenn er Sie wegen des Diszi defür nicht geeignet hält ist das eben so.


Zitat... Ich bin jetzt seit 7 Jahren Selbständig, möchte aber aufgrund dessen das die Bundeswehr seit meiner Kindheit mein Traumberuf ist, wieder zurück! ...

Wieso bewerben Sie sich dann ausgerechnet für die Mannschaftslaufbahn, um Tätigkeiten auf Angelerntenniveau zu erledigen? Na ja, ist nicht meine Entscheidung.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Pedro89 am 28. März 2017, 16:39:48
Zitat von: Ella306 am 28. März 2017, 13:54:05
Hallo,

ich hatte gestern meine Eignungsfeststellung zum SaZ 12 Mannschafter, alles gut bestanden, sprich CAT, Ärztliche Untersuchung sowie der Sportliche teil.
Ich wurde mit D4 eigestuft weil ich drei Löcher in zähnen habe und einer wohl nicht mehr so gut aussieht, sonst war aber nix weiter.
Heute nach dem Psychologischen Gespräch wurde ich als nicht Diensttauglich eingestuft mit der Begründung das ich in meiner Dienstakte ein Diszi und eine Beförderungssperre stehen hatte.
Ich hatte mein FWDL 23 von 2005 bis 2007, sprich 10 Jahre her. Damals war ich noch unreif und wusste nicht was ich wollte (18-19Jahre alt).

Jetzt zu meiner Frage, kann ich diese Entscheidung anfechten lassen? Ohne das ich jetzt 2 Jahre warten muss bis ich einen neuen Wiedereinsteller stellen kann...

Schau dir mal §8 der WDO an!
Dort sind die Tilgungsfristen ersichtlich.

Nach 10 Jahren sollte dein Diszi bereits aus der Pers-Akte, sowie aus dem Disziplinarbuch entfernt worden sein und darf
dir somit nicht mehr "zur Last gelegt werden".


Da ist entweder etwas erheblich beim Entfernen der Daten aus den Akten schief gelaufen, oder du hast dir mehr geleistet.
Sollten die Daten nach der Tilgung nicht entfernt worden sein, würde ich mich mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen.




Im Voraus schon mal Danke
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: mailman02 am 28. März 2017, 16:59:06
Wer sagt den das es "Zur Last" gelegt wurde? Es war halt eins von vielen Teilergebnissen, neben CAT TEest und Gespräch.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Pedro89 am 28. März 2017, 18:33:46
Zitat von: mailman02 am 28. März 2017, 16:59:06
Wer sagt den das es "Zur Last" gelegt wurde? Es war halt eins von vielen Teilergebnissen, neben CAT TEest und Gespräch.

Falsch!

1. Ist die Eintragung getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
2. Dürften die Daten der Disziplinarmaßnahme, wenn die Angaben des TE stimmen, überhaupt nicht mehr vorhanden sein!

Dazu ein Auszug aus der WDO:

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.

(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

(4) Strafen sind zu tilgen

1.
nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

2.
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.

(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.

(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.

(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.

(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

Dementsprechend ist die Ablehnung der Einstellung aufgrund der Disziplinarmaßnahme nicht konform mit der WDO (sofern die Angaben des TE stimmen!).


Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: KlausP am 28. März 2017, 18:41:05
Ich sehe das auch so.

Hier hat augenscheinlich das wehrüberwachende KC geschlampt. Dort hätte die Disziplinarmaßnahme aus der Akte entfernt und auf der Disziplinarkarteikarte getilgt werden müssen, bevor die Akte zum einstellenden KC geschickt wurde, auch wenn es im gleichen Hause angesiedelt sein sollte. Wenn das wirklich der einzige Grund für die nicht gegebene Eignung gewesen ist, dann könnte mMn ein Widerspruch durchaus möglich sein.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: F_K am 28. März 2017, 18:47:29
Ja, die Massnahme wäre zu tilgen gewesen.

Hätte das an der Einschätzung etwas geändert?

Der TE hat beim ersten Wehrdienst nicht überzeugt (siehe Dienstgrad), offensichtlich keine Ausbildung und "höhere" Bildung (Realschule?), ist schon älter und hat einen eher gebrochenen Lebenslauf ...

Ratschlag: Wenn das Herz dran hängt, schreibe einen Widerspruch - viel Erfolg.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Ella306 am 28. März 2017, 18:58:53
Vielen vielen DANK Pedro89 und KlausP!
Genau das wollte ich wissen!

Und F_K, natürlich hätte es was an der Einschätzung geändert! Es hätte keine Einschätzung von mir statt gefunden von einem Ich das 10 Jahre her ist! Also ich bin schon der Meinung das es ein sehr großer Unterschied ist!
Mein DG hatte nix mit meiner Dienstlichen Leistung zu tun! Nur das ich in meiner damaligen Verwendung sehr gute arbeit geleistet habe, wurde ja garnicht beachtet geschweige denn bewertet!
Ich habe eine Ausbildung und einen Erweiterten Realschulabschluß mit einer Teilausbildung als Metallbauer!
Was soll ich unter "gebrochenen Lebenslauf" verstehen? Der war Lückenlos...

Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Pedro89 am 28. März 2017, 19:23:29
Zitat von: Ella306 am 28. März 2017, 18:58:53
Vielen vielen DANK Pedro89 und KlausP!
Genau das wollte ich wissen!

Und F_K, natürlich hätte es was an der Einschätzung geändert! Es hätte keine Einschätzung von mir statt gefunden von einem Ich das 10 Jahre her ist! Also ich bin schon der Meinung das es ein sehr großer Unterschied ist!
Mein DG hatte nix mit meiner Dienstlichen Leistung zu tun! Nur das ich in meiner damaligen Verwendung sehr gute arbeit geleistet habe, wurde ja garnicht beachtet geschweige denn bewertet!
Ich habe eine Ausbildung und einen Erweiterten Realschulabschluß mit einer Teilausbildung als Metallbauer!
Was soll ich unter "gebrochenen Lebenslauf" verstehen? Der war Lückenlos...

Dafür brauchst du mir nicht zu danken, aber gern geschehen ;)

Ich hoffe, du berichtest hier in dem Thread über den Verlauf, bzw. über den Ausgang der Situation.
Viel Erfolg!
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Mister84 am 28. März 2017, 19:58:56
Hallo, dazu hätte ich auch mal eine Frage.
Auch ich wurde auf Grund einer Disziplinarmaßnahme nicht befördert, zudem musste ich eine Strafe zahlen. Das war im Jahr 2003( 9 monatiger Wehrdienst). Mein Karriereberater sagte mir ich solle das nicht erwähnen, da es sowieso verjährt ist und nicht mehr aktenkundig.
Jetzt hab ich ab morgen meine Eignung. Sollte ich das noch angeben? Soll ich da überhaupt hin, wenn das ein Ausschlussgrund ist?  :o
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: KlausP am 28. März 2017, 20:06:37
Das ist ja noch länger her! Wenn das erwähnt wird weisen Sie einfach ganz ruhig darauf hin, dass diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Wehrdisziplinarordnung längst zu tilgen war und nicht mehr beachtet werden darf. Bin mal gespannt, was Prüfoffizier und Psychologe dann sagen.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Mister84 am 28. März 2017, 20:57:58
Also erst was sagen wenn ich gefragt werde, ob etwas während meiner Zeit vorgefallen ist?
Ist es Ratsam dem Prüfungskomitee, so vor den Kopf zuschlagen? ;D
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: FerdinandDerStier am 28. März 2017, 22:10:01
Du schlägst denen noch nicht vor den Kopf, du weist nur höflich auf ihren Fehler hin und sagst den Prüfern, dass dieser Vorfall rechtlich gesehen garnicht mehr beachtet werden darf, das zeigt doch auch, dass Sie sich offenbar gut vorbereitet haben.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Tasty am 28. März 2017, 22:14:46
Zitat von: KlausP am 28. März 2017, 20:06:37
Das ist ja noch länger her! Wenn das erwähnt wird weisen Sie einfach ganz ruhig darauf hin, dass diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Wehrdisziplinarordnung längst zu tilgen war und nicht mehr beachtet werden darf. Bin mal gespannt, was Prüfoffizier und Psychologe dann sagen.

Die Nichtverwertbarkeit der DM sollte der Prüfoffizier eigentlich von Amts wegen berücksichtigen - sofern sie überhaupt (fehlerhaft) in den Akten noch auftaucht. Aber wenn Soldaten und Verwaltungsrecht aufeinanderprallen, knirscht es ja leider des öfteren.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Angemon84 am 29. März 2017, 08:12:07
Zitat von: KlausP am 28. März 2017, 20:06:37
Das ist ja noch länger her! Wenn das erwähnt wird weisen Sie einfach ganz ruhig darauf hin, dass diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Wehrdisziplinarordnung längst zu tilgen war und nicht mehr beachtet werden darf. Bin mal gespannt, was Prüfoffizier und Psychologe dann sagen.

Auch bei mir lag so ein Fall vor. Eine Eintragung von 2013 war noch in der Akte und hätte nach 3 Jahren aus dieser entfernt werden müssen. Ich wurde darauf vom Prüfoffizier (Oberstleutnant) angesprochen. Im Feedbackgespräch habe ich dann darauf hingewiesen, dass diese Eintragung nicht mehr in meiner Akte hätte sein dürfen. Der Prüfoffizier meinte dazu: ".... Wir bewerten das, was aktuell hier vorliegt...". Aber auch er stimmte mir zu, dass der Eintrag vom KarrC entfernt werden müsste.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: schlammtreiber am 29. März 2017, 08:15:58
Schaut sich die Akten denn überhaupt jemand in dieser Hinsicht an (um Tilgungen vorzunehmen)?  ::)

Aus eigener Erfahrung vermute ich eher "Nein". Wenn man nicht selbst auf Tilgung dringt bleibt das drin bis zu dem Tag, an dem jemand kommen wird zu richten die Lebenden und die Toten  ;)
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: F_K am 29. März 2017, 08:40:06
.. und die Frage zu beantworten:

Nein. Das Disziplinarbuch wird in der Einheit geführt - dort werden auch Eintragungen gelöscht.

Die KCs sind "froh", wenn diese überhaupt Platz haben, die Akten zu lagern. Dort gibt es sicherlich keinen Prozess, die Akten regelmäßig "durchzuschauen".

Ja, Tasty, da gibt es wohl ein "Organisationsproblem", die zivile Seite ist sachlich nicht für Disziplinarmaßnahmen zuständig.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Tasty am 29. März 2017, 09:01:09
Zitat von: F_K am 29. März 2017, 08:40:06
Die KCs sind "froh", wenn diese überhaupt Platz haben, die Akten zu lagern. Dort gibt es sicherlich keinen Prozess, die Akten regelmäßig "durchzuschauen".

..was aber eigentlich zu den Aufgaben der KC's gehört. Allerdings nicht durch regelmäßige Durchsicht aller Akten (wäre möglich, aber fürchterlich ineffizient) sondern duch Führen eine Wiedervorlage-Liste, in die bei Übernahme und Sichtung der Akten das Tilgungsdatum eingetragen wird und die entsprechende Akte dann zum jeweiligen Datum aus dem Bestand gezogen wird. Kein Hexenwerk, eher eine Selbstverständlichkeit normaler, sachgemäßer Verwaltungsorganisation.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: chewbaccaxD am 29. März 2017, 09:17:24
Ich hatte mal die Möglichkeit die Aktenräume des KC´s in München zu sehen.
Tasty, glaub mir, jegliche Wiedervorlage oder Durchsicht ist da nicht möglich.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: ulli76 am 29. März 2017, 09:24:07
Die KC haben tatsächlich auch gut zu tun. Die haben schlichtweg keine Zeit, die Akten regelmäßig zu bereinigen. Natürlich sollte sie bereinigt werden, bevor sie woanders hin verschickt wird- gerade wenn es um Eignungsfeststellungen geht.

An den TE: Versuch´s halt mit dem Widerspruch mit genau der Begründung dass du benachteiligt wurdest, weil das Diszi hätte raus sein müssen. Zu verlieren hast ja nichts.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: BulleMölders am 29. März 2017, 09:38:50
Und mit diesem einzig guten Tipp von Ulli sollte die Diskussion über die KC hier beendet sein, denn es hilft zu dem eigentlichen Thema des TE nicht weiter.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: Tasty am 29. März 2017, 09:42:35
Zitat von: ulli76 am 29. März 2017, 09:24:07
Die KC haben tatsächlich auch gut zu tun. Die haben schlichtweg keine Zeit, die Akten regelmäßig zu bereinigen. Natürlich sollte sie bereinigt werden, bevor sie woanders hin verschickt wird- gerade wenn es um Eignungsfeststellungen geht.

Nein nicht sollten, sondern müssen. Weil sich sonst aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit der bearbeitenden und prüfeden Offiziere ungerechtfertigte Nachteile für die Bewerber ergeben können, und sei es nur aus einer unterbewussen, subjektiven Voreogneommenheit dem Bewerber gegenüber wegen der bloßen Kenntnis der damaligen Maßnahme.
Auch Prüfer sind nur Menschen, und kaum jemand kann sichd davon freisprechen, etwas, das ihm objektiv zur Kenntnis gelangt ist, bei einer subjektiven Bewertung völlig außer Acht zu lassen. Rein rechtlich handelt es sch zwar um sachfremde Erwägungen, aber das objektiv nachzuweisen dürfte dem Prüfling unmöglich sein. Umso wichtiger ist die rechtzeitige Tilgung durch die KC vor Abgabe der Akten zur Sicherstellung eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: miguhamburg1 am 29. März 2017, 09:57:41
Interessant, dass so etwas passiert sein soll.

Denn aus eine Anweisung von BMVg RII1/PII1 vom Anfang letzten Jahres geht eindeutig hervor, dass die wehrüberwachenden KC Personalakten vor Weitergabe an andere Organisationselemente im selben oder anderen Häusern auf Vollständigkeit und Gültigkeit zu prüfen und insbesondere auch die Entfernung von zu tilgenden Maßnahmen durchzuführen haben.

Wenn dies im beschriebenen KC tatsächlich so vorfiel, dann liegt hier wirklich ein Versäumnis eines Bearbeiters vor, der diese Akte eben nicht vor Weitergabe prüfte.
Titel: Antw:Psychologisches Gespräch anfechtbar?
Beitrag von: BulleMölders am 29. März 2017, 10:05:45
Da scheinbar gute Worte nicht ausreichen, mache ich hier dicht!
Falls der TE noch etwas anmerken möchte, dann wende er sich bitte an das Team und dann können wir ja wieder auf machen.