Abend,
kann ich mit meinem privat beschafftem Rucksack in MultiCam in Uniform mit der Bahn nach Hause fahren oder verstößt es gegen die Anzugordnung?
MfG
Nein, das ist nicht erlaubt.
Zitat von: Ralf am 14. April 2017, 17:43:55
Nein, das ist nicht erlaubt.
Hm, also private Rucksäcke in dezenten Farben sind erlaubt, ebenso wie Rucksäcke gemäß Ausstattungssoll (vgl. ZDv A-2630-1, Ziff. 703), womit also z. B. der Kampfrucksack, der ja in der Regel zum Ausstattungssoll gehört, zulässig ist. Sofern ein privat beschaffter Rucksack in MultiCam dem Kampfrucksack optisch ähnelt, würde ich dies als "dezent" interpretieren und es als zulässig ansehen. Im Zweifel hätte aber natürlich der Disziplinarvorgesetzte zu entscheiden.
Och Nummer,
Schon der Modefachmann / gesunde Menschenverstand würde zwei unterschiedliche Tarnmuster als "No Go" werden - die Vorschrift ist da eindeutig.
Zitat von: F_K am 14. April 2017, 18:51:20
Schon der Modefachmann / gesunde Menschenverstand würde zwei unterschiedliche Tarnmuster als "No Go" werden - die Vorschrift ist da eindeutig.
Eindeutig ist hier lediglich, dass die Vorschrift einen MultiCam-Rucksack nicht ausdrücklich verbietet, einen Rucksack in "dezenten Farben" hingegen ausdrücklich erlaubt. Was "dezente Farben" sind, ist ebensowenig eindeutig, wie es eindeutig ist, was einen "Modefachmann" oder einen "gesunden Menschenverstand" ausmacht. Zudem hat das BMVg in bezug auf die ZDv A-2630-1 explizit mitgeteilt, dass die Vorschrift bewusst nicht alles im Detail regele, "um den Vorgesetzten den wichtigen Ermessensspielraum vor Ort zu gewähren."
2 (ehemalige) DVs haben sich geäußert - welche Erfahrungen hast Du mit der Auslegung von dezent?
Zitat von: F_K am 14. April 2017, 20:09:17
2 (ehemalige) DVs haben sich geäußert - welche Erfahrungen hast Du mit der Auslegung von dezent?
Entscheidend für die Beantwortung der Frage wäre ggf. eine Äußerung des Vorgesetzten des Fragestellers, da die Vorschrift hier - auch angesichts der zitierten Äußerung einer BMVg-Sprecherin - offenbar bewußt einen Ermessensspielraum einräumt, der sich der Beurteilung durch Dritte weitgehend entzieht.
Die "Diskussion" mit dem Herrn bringt doch sowieso nichts. ;) ::)
@ KlausP:
Genau - "damals" waren keine Diskussionen angesagt, sondern Ausführung von Befehlen. ;.)
@ Nummer:
Richtig erkannt - diese Abwägung hat jeder Vorgesetzte zu treffen, nicht nur der DV.
Und zur Frage "dezent" haben sich neben Modeexperten auch schon Gerichte geäußert.
Zitat von: F_K am 14. April 2017, 20:09:17
2 (ehemalige) DVs haben sich geäußert - welche Erfahrungen hast Du mit der Auslegung von dezent?
Was hat das Verständnis von "dezent" damit zu tun ob jemand DV war oder nicht?
Die Ausübung des Ermessens im Hinblick auf das Empfinden, ob etwas dezent ist oder nicht hat recht wenig mit Erfahrung als viel mehr einer inneren Einstellung oder Geisteshaltung zu tun.
Vielmehr könnte eine übertriebene Engstirnigkeit den Tatbestand des Ermessensfehl- oder -nichtgebrauchs erfüllen.
@ Tasty:
Quark.
Soll das mit dem Kindergarten so weitergehen? ??? Es ist Ostern Leute. :-\
Lasst doch das Diskutieren mit new edge Soldaten, die den ganzen Tag ihre Rechte einfordern aber von den Pflichten keinen Plan haben ;)
Zitat von: BobbyNice am 14. April 2017, 17:41:19
Abend,
kann ich mit meinem privat beschafftem Rucksack in MultiCam in Uniform mit der Bahn nach Hause fahren oder verstößt es gegen die Anzugordnung?
MfG
Wie Sie ja mittlerweile mitbekommen haben dürften ::)
ist da die Vorschrift nicht zwangsläufig eindeutig und lässt dem DiszVorges einen Spielraum.
Entweder Sie tragen den Rucksack, und leben dann damit wenn sie evtl. eine unangenehme Begegnung mit den Feldjägern haben oder aber,
Sie ziehen sich Zivile Klamotten an und fahren einfach so nach Hause. Dann können Sie auch nen pinken Rucksack tragen.
Das man sich immer noch selbst ein Bein stellt wenn man sich nicht sicher ist.... Meine Fresse.
Warum muss man immer alles bis ins letzte ausreizen, das scheint echt modern zu sein, warum kann nicht einfach in zivil reisen, wenn man die gestellten Taschen nicht nutzen möchte! Das macht somit auch gleich die Arbeit der Feldjäger einfacher und auch sein eigenes Leben! Manchmal einfach mal den einfachen Weg gehen und nicht den mit im Weg liegenden Steinen.
Ich habe versucht zu finden, wo es steht, aber nix gefunden.
Vor vielen Jahren bin ich mal zu einer Reserveübung gefahren, in Uniform, und hatte ein ziviles (gedeckt aussehendes) Gepäckstück, welches ich über die Schulter trug.
Die Feldjäger sahen dies und belehrten mich, man dürfe ziviles Gepäck lediglich am langen Arm tragen. D.h., selbst WENN es erlaubt wäre, nen andersfarbigen Rucksack zu tragen, darf man ihn nicht aufsetzen. Ob das jetzt so bequem ist, sei da mal dahingestellt.
Hast du den Feldjäger mal gefragt, wo das denn genau steht? So zum Nachlesen und zur Weiterbildung natürlich ... ;)
Ach damals® war ich noch nicht so aufmüpfig dass ich mit denen rumdiskutiere... Die Praktik ergibt für mich aber tatsächlich Sinn, da das "Gepäckstück" so nicht "versehentlich" als Teil der Uniform wahrgenommen wird.
Lieber Klaus. Das steht genau so in der Vorschrift..... ;)
Dich hätte ich mal gern erlebt. Du hättest dem gegenüber natürlich immer alles im ruhigen und netten Ton erklärt, wo was steht... ;D
ZitatDas Tragen von einfarbigen und schlicht gehaltenen Taschen (mit und ohne Schulterriemen,
keine Rucksäcke) und Koffern ist in dezenten Farben erlaubt. Taschen und Rucksäcke gemäß
Ausstattungssoll AllgUmdr 37/3 sind zum Dienstanzug nur zulässig auf dienstlich angeordneten
Reisen; zum Feldanzug sind sie jederzeit zulässig.
Ergänzung zu oben:
Ziffer 703, A-2630/1.
Anmerkung: Die Vorschrift ist hier EINDEUTIG, ohne Ermessensspielraum (ein Rucksack, der nicht einfarbig ist, ist "doppelt" nicht zulässig).
Im Ergebnis lagen Ralf und ich also vollkommen richtig, auch wenn die Begründung (aus der Erinnerung) noch aus der "alten" 37/10 stammt und nun im "Erscheinungsbild" gelandet ist.
Tasty und die Nummer sind / waren im Ergebnis und der Begründung "daneben".
Zitat von: F_K am 18. April 2017, 15:33:12
Ergänzung zu oben:
Ziffer 703, A-2630/1.
Anmerkung: Die Vorschrift ist hier EINDEUTIG, ohne Ermessensspielraum (ein Rucksack, der nicht einfarbig ist, ist "doppelt" nicht zulässig).
Im Ergebnis lagen Ralf und ich also vollkommen richtig, auch wenn die Begründung (aus der Erinnerung) noch aus der "alten" 37/10 stammt und nun im "Erscheinungsbild" gelandet ist.
Tasty und die Nummer sind / waren im Ergebnis und der Begründung "daneben".
Nein, denn das obige Zitat stammt aus der bis zum 20.12.2015 gültigen 1. Version der besagten Vorschrift. ;)
In der meines Wissens derzeit aktuellen, seit dem 21.12.2015 geltenden 2. Version wurde Ziff. 703 geändert. Die ersten beiden Sätze lauten nunmehr
"
Das Mitführen von in dezenten Farben gehaltenen Taschen, Koffern und
Rucksäcken ist erlaubt. Taschen und Rucksäcke gemäß Ausstattungssoll nach AllgUmdr 37/3 sind zulässig."
Somit wurde die bis Ende 2015 geltende, damals in der Tat eindeutige Regelung offenbar bewusst gelockert und so umformuliert, dass dem Wortlaut nach nunmehr das Mitführen von in dezenten Farben gehaltenen (also auch nicht einfarbigen) Rucksäcken gestattet ist, die nicht notwendig im Ausstattungsoll enthalten sein müssen.
Ich sehe es zumindest als fraglich, ob ein MUSTER eine dezente Farbe sein kann.
Unabhängig davon ist Multicam keine dezente Farbe, sondern gerade im Kontrast zu (deutschen) Tarndruck auffällig.
Daher bleibt meine Bewertung: Ein Multicam Rucksack darf auf privaten Fahrten nicht zum Feldanzug getragen werden.
(Und inhaltlich: Warum wird nicht der dienstlich gelieferte Rucksack genutzt? Ggf. privat beschafft?)
Außerdem sieht es einfach völlig dämlich aus mit verschiedenem Tarndruck durch die Gegend zu fahren.
Es sieht dezent dämlich aus... :)
Zitatdezent = unaufdringlich, nicht auffallend, feinfühlig, taktvoll, vornehm-zurückhaltend.
Und ja, bei der Auslegung dieses näher eingegrenzten Begriffes gibt es einen Ermessenspielraum, aber auch die Chance, eine Entscheidung ermessensfehlerhaft zu treffen.
Mit "unaufdringlich" dämlich könnte ich "leben", meine Einschätzung zu der Farbe selber habe ich schon dargelegt.