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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: timmi_91 am 15. Mai 2017, 17:39:41

Titel: Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: timmi_91 am 15. Mai 2017, 17:39:41
Moin Moin,

habe mal eine Frage zum Ausnahmetatbestand. Wir fahren mit auf Übung um dort größtenteils UvD/GvD zu machen, jetzt sagte der KpChef dies wird unter den Ausnahmetatbestand fallen, wir machen 24 Stunden Dienst bekommen 1 FvD dafür den wir gleich am Tag dadrauf nehmen sollen und dann am nächsten Tag wieder 24 Stunden machen (24h Dienst, 24h Ausgleich). Das ganze geht 3 Wochen so, ohne Unterbrechung, heißt wir bauen keine einzige Stunde auf und bekommen nix ausgezahlt. Da wir nicht mal mit Privat-KFZ anreisen dürfen ist vom Nachhause fahren ja nicht die Rede. Wir bekommen auch keine Kommandierung dafür.  DzuZ soll es auch nicht geben. Meine Fragen jetzt dafür:
1. Ist das alles so gültig?
2.Kann FvD befohlen werden?

Schon mal vielen Dank, und mir ist schon klar ,dass das Leben kein Wunschkonzert ist. Finde es nur moralisch nicht vertretbar das jetzt immer so gegeizt wird mit den Stunden, wobei unsere Kompanie nicht mal ein Auftrag hat.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: KlausP am 15. Mai 2017, 17:42:07
Zitat2.Kann FvD befohlen werden?

Ja, und er soll sogar befohlen werden.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: CIRK am 15. Mai 2017, 18:14:33
Also ich hab da eher Zweifel, ob es sich tatsächlich um Dienst in einem der Ausnahmetatbestände handelt, oder ob es nicht doch Dienst im Grundbetrieb ist.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: bayern bazi am 15. Mai 2017, 18:41:49
nochmal nachgefragt
ihr habt also von 1200 - 1200 Dienst und dann von 12.00 bis 1200 Dienstunterbrechung ode Dienstende (Zeiten bbgeliebig änderbar)

was ist mit der Rüstzeit vor Dienstübername und nach Dienstende

was könnt ihr in der Zeit zwischen 2 Diensten machen

WAS sagt euer VP
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: timmi_91 am 15. Mai 2017, 19:05:51
Wurde klar gesagt das es Ausnahmetatbestand ist!
Rüstzeit ist auch ein gutes Thema, hab ich noch gar nicht hinterfrag, bis heute hieß es ja bauen Stunden auf und nach 24h Dienst DA zu machen. Da hätte man ja wenigstens nach 3 Wochen was aufgebaut. Ist auch gut das es noch kaum Planung gibt und die Übung nächsten Montag beginnt.
zwischen den Diensten dürfen wir uns frei bewegen. Wie gesagt ohne Auto bringt ein das nicht viel.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 15. Mai 2017, 22:27:32
"Dienst zu ungünstigen Zeiten" ist hier geregelt:

https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62536.htm

https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62537.htm


Wenn es sich um den Ausnahmetatbestand

"Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden."

handelt...gelten auch die Ausgleichsregeln dafür...

https://www.buzer.de/gesetz/11778/a195487.htm


Und wie der Name schon sagt...es werden Einsatzbedingungen simuliert... das kann also auch bedeuten, dass man nicht nach Hause, oder aus dem Lager kommt...




Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand ATZ
Beitrag von: Kayse am 31. Mai 2020, 08:54:06
ACHTUNG !
Da hier ein altes Thema geöffnet wurde ....
Was ab hier geschrieben wird unterliegt der Rechtslage ab 01.01.2020



Mir ist klar das das ein alter Trand ist aber dennoch scheint meine Frage hier hin zu passen.
"Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden"
So war mir das bis jetzt auch immer so halb bewusst und ganz ehrlich wars mir auch wurscht.
Aber wo genau steht den nun wie der Ausnahmetatbestand definiert ist?
Denn Augenscheinlich ist jeder Kommandeur frei zu entscheiden was Ausnahmetatbestand ist.
Wie kann den die isolierte Unterbringung in einem Hotel als "Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden" Angesehen werden?
Ich muss sagen es stört mich schon das angeblich jeder (und ich meine wirklich jeder) Übungsplatzaufenthalt als Ausnahme definiert wird. Aber isolierte Unterbringung auch noch?
Also bitte dann hätte man die EUAZR nicht einführen brauchen, wenn dann doch alles mit Ausnahmetatbestand abgegolten wird wie früher.


EDIT 06.06.20: Einfügen Achtung-Hinweis
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: tank1911 am 31. Mai 2020, 09:26:33
ZitatAber wo genau steht den nun wie der Ausnahmetatbestand definiert ist?

- A-1420/34 Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 30c Arbeitszeit


Von "(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden."

wird die Ausnahme festgestellt im Falle von

"(4)
a)im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2.Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.mehrtägigen Seefahrten,
4.Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden."

Details zur Auslegung und Umsetzung finden Sie eindeutig in der oben genannten Vorschrift, die als Ausführungsbestimmung gilt.


ZitatWie kann den die isolierte Unterbringung in einem Hotel als "Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden" Angesehen werden?
Ich muss sagen es stört mich schon das angeblich jeder (und ich meine wirklich jeder) Übungsplatzaufenthalt als Ausnahme definiert wird. Aber isolierte Unterbringung auch noch?

Vorweg sollten Sie mal darüber nachdenken, wie cool Sie das finden würden, zwei Wochen in einem Hotelzimmer eingesperrt zu verbringen, bevor Sie in den Einsatz fliegen. Das hört sich lässig an, aber sprechen Sie mal mit jemandem, der Erfahrung hat, dann würden Sie diese Vergütung, bzw. Freistellung vom Dienst nicht so leichtfertig und unkameradschaftlich anzweifeln.

Eine Begründung des ATB für die isolierte Unterbringung ergibt sich m.M.n. aus § 30c (4) 4. (siehe oben)


ZitatDenn Augenscheinlich ist jeder Kommandeur frei zu entscheiden was Ausnahmetatbestand ist.

Das ist Unfug. Die Anordnung Ausnahmetatbestand nach Vorgaben des § 30c Absatz 4 SG ist in o.a. Vorschrift klar geregelt.

"410.Die Festlegung von Dienst nach § 30c Absatz 4 SG trifft in Fällen der Nr. 1 (Einsätze und
einsatzgleiche Verpflichtungen) das BMVg. In allen anderen Fällen trifft diese Festlegung im Einzelfall die
Inspekteurin oder der Inspekteur des militärischen Organisationsbereiches, die Befehlshaberin oder
der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, die Amtschefin oder der Amtschef
des Planungsamtes der Bundeswehr bzw. die Amtschefin oder der Amtschef des Luftfahrtamtes der
Bundeswehr sowie die Kommandeurin oder der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr
und die Kommandeurin oder der Kommandeur des Zentrums für Innere Führung der Bundeswehr."

In der Regel, z.B. im Heer, wird die Entscheidungsbefugnis auf Ebene des Brigadekommandeurs delegiert. In den mobLogTr der SKB entscheidet z.B. der Kdr LogKdoBw (GenMaj) usw. "Mal eben" Ausnahmetatbestand ist also nicht. Und jeden einfachen Übungsplatz als solchen zu deklarieren entfällt.

Insgesamt bewerte ich Ihren Beitrag als auf Grundlage von zu wenig Wissen formuliertem "Unmut" über etwas, dass in der Realität ganz anders aussieht. Vielleicht hat man sie auch einfach schlecht informiert, aber dafür gibt es Vorgesetzte, die man fragen kann.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 31. Mai 2020, 10:51:59
Da dies ein älteres Thema ist ... zur Ergänzung die ab 01.01.2020 geltenden Regeln zum Ausgleich ... wenn ATB, wie von @tank1911 sehr gut erläutert, angeordnet wurde:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68031.0.html
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Kayse am 31. Mai 2020, 23:37:31
Zunächst mal danke für die Antwort.
Dann aber mal was zur Sache ich hatte das Vergnügen letztens 2 Wochen in einem Hotelzimmer verbringen zu dürfen mit der Aussicht das ganze in fünf Wochen noch mal zu zelebrieren.

Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht. Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden. 

Und auch wenn sie es nicht glauben ich bin jetzt seit geraumer Zeit wieder in der Truppe und bei uns ist ausnahmslos jeder Übungsplatz Ausnahmetatbestand.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 06:08:06
In welchem Zusammenhang waren Sie in Hotelquarantäne und warum nach einem Übungsplatz?

ZitatFür mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden.

Das mögen Sie so subjektiv empfinden, aber das ist völlig irrelevant. Das Gesatz bzw. die Vorschrift als solches geben das her. Und wenn der Ausnahmetatbestand für die Übung festgestellt wurde, dann erhält auch der Gefreite, der beim Spieß im Marketender Kaffee kocht den ATZ oder FvD.

ZitatUnd auch wenn sie es nicht glauben ich bin jetzt seit geraumer Zeit wieder in der Truppe und bei uns ist ausnahmslos jeder Übungsplatz Ausnahmetatbestand.

Ich weiß nicht, wo Sie dienen. Wahrscheinlich ist Ihr Verband (das sollten Sie hier nicht ausführen) für NRF etc. vorgesehen. Damit fällt quasi automatisch jede Übung unter den ATB, bzw. dessen Feststellung ist dann nur reine Formsache. In einem normalen Wald- und Wiesenbataillon, egal ob KpfTr oder Log, gilt jeder Übungsplatz per se erstmal als Grundbetrieb. Bereitet man sich auf einen Einsatz- oder eine einsatzgleiche Verpflichtung vor, i.d.R. gibt es dann auch Einplanungsvermerke, dann fällt dass unter den ATB.

Man merkt mittlerweile den Trend, dass die Soldaten verstehen, dass ATB gar nicht so "cool" ist, wie ursprünglich gedacht. Macht halt schon einen Unterschied, ob ich dutzende Stunden frei machen oder vergüten lassen kann oder mit 1-2 x 91€ Brutto und FvD nach Hause gehe. Aber für die Einsatzbereitschaft macht das schon einen Unterschied.

Vielleicht mal meine persönliche Meinung als Einheitsführer dazu. Über die Sinnhaftigkeit der Einführung der EUAZR in die SK kann man sicherlich diskutieren. Meiner Meinung nach muss man differenzieren. In allen Ämtern, KdoBehörden, an Schulen, mit Masse in Stäben und dergleichen, lässt sich die Arbeitszeitrichtlinie zweckmäßig umsetzen und sie macht auch Sinn. Das gilt auch für die Truppe und zwar überall dort, wo im Grundbetrieb am Standort Dienst geleistet wird. Überall dort aber, wo ein massiver Übungs- oder Ausbildungsbetrieb den Bärenanteil der Dienstzeit ausmacht, ist es schwer die SAZV mit einer durchhaltefähigen Einsatzbereitschaft in Einklang zu bringen. Wenn zur Jahresmitte schon viele Soldaten 300-400 Stunden auf dem Buckel haben, dann wird es halt eng. Vor diesem Aspekt, sollte der ATB als Instrument dienen, um eben genau dies zu verhindern. Daher würde ich sogar eine Ausweitung des § 30c Absatz 4 SG begrüßen und zwar in der Form, dass der Begriff "Grundbetrieb" näher definiert wird, um auch Übungsvorhaben ohne Einsatzbezug darunter subsummieren zu können.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juni 2020, 16:05:30
Noch ein Artikel zum Thema Übungsbetrieb unter Corona:

Achtung: Dieser Artikel deckt nicht alle diesbezüglichen Aspekte/Vorgaben ab !!

bundeswehr.de , Heute

"Vor der Übung erst einmal ins Hotel – was soll das?

Die Coronakrise stellt eine in der bundesdeutschen Geschichte einmalige Belastung für die Gesellschaft dar. Auch Soldatinnen und Soldaten erleben einen zurzeit völlig anderen Dienstalltag, der zur Sicherheit aller von Schutzmaßnahmen und Einschränkungen geprägt ist. Besondere Entbehrungen müssen derzeit Soldatinnen und Soldaten tragen, die an einer militärischen Übung teilnehmen. Die von SARSSchweres Akutes Respiratorisches Syndrom-CoV-2 ausgehende Gefahr macht für sie eine 14-tägige sogenannte qualifizierte Absonderung unumgänglich.

In der Regel tragen an SARSSchweres Akutes Respiratorisches Syndrom-CoV-2 erkrankte Menschen das Virus bereits tagelang in sich, bevor erste Symptome auftreten. Das Risiko, bis dahin bereits weitere Menschen infiziert zu haben, ist sehr hoch. Soldatinnen und Soldaten, die an militärischen Übungen teilnehmen, sind besonders gefährdet, denn Mindestabständen lassen sich während der Übungsszenarien oftmals nur begrenzt einhalten und regelmäßiges Händewaschen ist auch nicht immer möglich. Daher verzichtet die Bundeswehr weitestgehend auf Übungsvorhaben.

Qualifizierte Absonderung unumgänglich

Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa bei einsatzvorbereitenden Ausbildungen. Um dort das Risiko einer Infektion über die übende Truppe hinaus zu minimieren, wurde nach Beratung durch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr als fachlich vorgesetzte Dienststelle eine 14-tägige qualifizierte Absonderung im Zuge solcher Übungen angewiesen. Gemeint ist damit die Einzelisolierung von Soldatinnen und Soldaten, beispielsweise in Hotels oder Sammelunterkünften vor Übungsbeginn. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der Inkubationszeit des Virus, die im Mittel (Median) bei 5 bis 6 Tagen liegt, aber eine Spannweite 1 bis 14 Tagen aufweist. Im Ausnahmefall ist eine solche Isolation auch in Anschluss an eine Übung möglich.  ,,So gerne wir die Betroffenen auch in ihr häusliches Umfeld entlassen würden, wir können es aus fachlichen Erwägungen nicht", sagt Oberstarzt Dr. Johannes Backus, Abteilungsleiter A im Kommando Sanitätsdienst. ,,Die häusliche Absonderung ist mit einer gesichert kontrollierbaren, qualifizierten Absonderung nicht vergleichbar." Nur so könne die Kontaktvermeidung von möglichen Virusträgern mit gesunden Menschen sicher und transparent gewährleistet werden. Zum Schutz von Bevölkerung und Soldaten, müssten diese Maßnahmen derart restriktiv gestaltet sein.

Aus einem Hotspot werden viele

Das Besondere an militärischen Übungen ist, dass oftmals mehrere Verbände miteinander üben. ,,Im schlimmsten Fall infiziert ein Erkrankter unbemerkt andere Übungsteilnehmende aus mehreren Standorten. Diese wiederum verbreiten das Virus in ihren Kasernen Zuhause. Bis dahin ist der Weg für den Erreger nicht weit zur lokalen Bevölkerung", ergänzt Dr. Backus. ,,Hinzu kommt die fehlende Kontrolle, falls erst im Nachgang einer Übung auftretende Coronafälle bekannt würden. Eine Rückverfolgung der Infektionskette würde dadurch wesentlich erschwert." Ereignisse wie aktuell nach einer Restauranteröffnung im Landkreis Leer oder in einer Kirchengemeinde in Frankfurt mit sehr vielen Infektionen machen deutlich, welche Dimension ein solcher Ausbruch auch in der aktuellen, scheinbar entspannteren Phase der Pandemie durch Unachtsamkeit annehmen kann."

Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: tank1911 am 02. Juni 2020, 17:15:27
Sehr interessanter Artikel. Wir befassen uns hier im Einsatz gerade weniger mit Übungsbetrieb, aber das ist gut zu wissen.

Vielleicht dann nochmal zu der Frage des TE, weil mit jetzt klar wird, dass wir hier von "Quarantäne" vor und nach einer Übung sprechen.

ZitatWie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht. Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden.

Nun ersteinmal muss man sich fragen, ob der Gesetzgeber den aktuellen Sonderfall, nämlich die Qurantäne, isolierte Unterbringung, oder wie auch immer man es nennen mag, vorgesehen hat. Eher nicht. Jetzt ist die nächste Frage, was böte einem denn die SAZV? Ganz grob gesagt, nicht viel. Denn den Aufenthaltsort des Soldaten kann der DV auch festlegen, u.U. ohne dass der Soldat aktiv Dienst leistet. Da wäre dann die Frage, was von den Stunden in der isolierten Unterbringung überhaupt angerechnet wird, wenn der Soldat "keinen Dienst" leistet. Aber das führt jetzt zu weit. Fakt ist, dass die Feststellung des ATB für Quarantäne nach einer schnellen und unkomplizierten Entscheidung ein zweckmäßiges Mittel zum Ausgleich darstellt. Die Begründung des ATB hier sehe ich nach (4) oder (5) insoweit, als das das Vorhaben einfach mit der Q. vor der Übung beginnt und nach der Q. nach der Übung endet. Ein geschlossener Zeitraum quasi. Aber nochmal zur Erinnerung: Diese Entscheidung trifft jemand, der mindestens B6 besoldet ist.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 02. Juni 2020, 17:32:03
Nachfrage: die häusliche Quarantäne nach Einsatz ist auch ATB?
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juni 2020, 18:15:11
Zitat von: F_K am 02. Juni 2020, 17:32:03
Nachfrage: die häusliche Quarantäne nach Einsatz ist auch ATB?

Nein.

Nur die isolierte Unterbringung (Einzelisolierung) im Hotel, Kaserne, etc.



Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 02. Juni 2020, 18:30:36
Ok, Danke, hatte mich schon gewundert ...
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 02. Juni 2020, 19:31:06
Zitat von: Kayse am 31. Mai 2020, 23:37:31

Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht.

Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden. 


Wenn Sie nach der Übung 14 Tage in Einzelisolierung waren ...

... haben Sie Anspruch auf 14 Tage FvD ( Vorrang )

... ersatzweise pro Tag 91 € ... also max. 1274 € / Brutto


Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: tank1911 am 03. Juni 2020, 05:13:37
ZitatWenn Sie nach der Übung 14 Tage in Einzelisolierung waren ...

... haben Sie Anspruch auf 14 Tage FvD ( Vorrang )

... ersatzweise pro Tag 91 € ... also max. 1274 € / Brutto

Ergänzung/ Anmerkung:

Für alle OrgBer gilt gem. §23 SAZV (3) 3. min. 1 Tag FvD pro Monat zu gewähren ist.

Gem. Bereichsvorschrift C1-1420/34-1370 gilt für Angehörige des Heeres:

5035. In Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe von einem Tag Mindestausgleich pro Monat wird für das
Heer festgelegt: Mit jedem Wechsel in den Einsatzbetrieb erwerben Soldatinnen bzw.
Soldaten einen Anspruch auf mindestens einen Tag Freistellung vom Dienst. Überschreitet ein
Vorhaben im Einsatzbetrieb eine Dauer von 5 Tagen, ist ein weiterer Tag in Freistellung vom Dienst zu
gewähren. Nach jedem weiteren fünften Tag erhöht sich der Anspruch auf Freistellung vom Dienst um
einen weiteren Tag. (Anmerkung: Mit "Einsatzbetrieb wird hier Dienst nach §30c Abs. 4 SG gemeint, also ATB)

Ich muss von dem ATZ Anspruch also immer min. 1 Tag FvD abziehen.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 03. Juni 2020, 08:38:31
@ tank1911:

Ist sachlich richtig - wir hatten hier schon diskutiert, dass es für Reservisten aber die Möglichkeit gibt, sofern "die Zeit knapp ist", eben doch alle Ansprüche auszuzahlen.
Halte ich auch für zweckmäßig, nach dem Einsatz gibt es ja (Stand jetzt) 2 Wochen häusliche Quarantäne, dann den Urlaub, plus Zusatzurlaub einsatzbedingt - das sollte zur Erholung ausreichend sein.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 03. Juni 2020, 13:17:23
Zitat von: LwPersFw am 02. Juni 2020, 19:31:06
Zitat von: Kayse am 31. Mai 2020, 23:37:31

Wie bringen sie § 30c (4) 4 mit zwei Wochen nach einem Übungsplatzaufenthalt überein das verstehe ich nicht.

Für mich waren das 14 Tage 24 h Regeldienst also stunden. 


Wenn Sie nach der Übung 14 Tage in Einzelisolierung waren ...

... haben Sie Anspruch auf 14 Tage FvD ( Vorrang )

... ersatzweise pro Tag 91 € ... also max. 1274 € / Brutto

Damit das jetzt nicht zu Verwirrung führt...

Wegen der Besonderheit RDL hatte ich das ganz pauschal geschrieben...

ABER : Das von @tank1911 Genannte, die "Muss-Tage" , sind allen BS/SaZ/FWDL zu gewähren - ohne Ausnahme.


Für die RDL gilt das von F_K Genannte und muss "von Fall zu Fall" entschieden werden.

Beachte: « Antwort #21 am: 04. Juni 2020, 13:35:11 »


Dies findet sich z.B. in der von @tank1911 genannten C1-1420/34-1370 :

"Der Vorrangcharakter von Freistellung vom Dienst/Dienstbefreiung im Nachgang von
Mehrarbeit oder besonderen zeitlichen Belastungen gilt auch für RDL. Ist dieses auf Grund der
Intensität der Dienstleistung (z. B. bei Truppenwehrübungen Form 2) oder zeitlicher Vorgaben (Dauer
der Wehrübung) nicht oder nicht umfassend möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich der Ansprüche.

Der Bezugszeitraum für eine mögliche Dienstbefreiung ist der im Einberufungsbescheid vorgegebene Zeitraum.

Die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich der Ansprüche erfolgt von Amts wegen zum Ende der Wehrübung."


Soll heißen ... auch diesen ist - wenn irgend möglich - FvD zu gewähren... Geht es aber absolut nicht - kann vollständig finanziell ausgeglichen werden.

Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 03. Juni 2020, 13:41:23
@ LwPersFw:

Danke, so hatte ich es verstanden.

In der Praxis wird die Entscheidung über den Ausgleich der Ansprüche, sofern halt im Vorfeld erkannt wird, dass diese anfallen werden, aber bei RDL schon VOR der RDL praktisch entschieden werden - denn der Zeitraum zum Ausgleich muss ja zeitlich eingeplant / angefordert werden.

(Ich habe "gerüchtweise" sogar von RDL gehört, die auf den zustehenden Erholungsurlaub in der RDL verzichten, um diese so kurz wie möglich zu halten - dies halte ich allerdings für sehr fragwürdig und kann davon nur abraten - diese Erholungszeiten haben schon einen Sinn.)
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juni 2020, 13:35:11
Ich revidiere meine Folgende Aussage vollständig:

ZitatFür die RDL gilt das von F_K Genannte und muss "von Fall zu Fall" entschieden werden.

Dies findet sich z.B. in der von @tank1911 genannten C1-1420/34-1370 :

"Der Vorrangcharakter von Freistellung vom Dienst/Dienstbefreiung im Nachgang von
Mehrarbeit oder besonderen zeitlichen Belastungen gilt auch für RDL. Ist dieses auf Grund der
Intensität der Dienstleistung (z. B. bei Truppenwehrübungen Form 2) oder zeitlicher Vorgaben (Dauer
der Wehrübung) nicht oder nicht umfassend möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich der Ansprüche.

Der Bezugszeitraum für eine mögliche Dienstbefreiung ist der im Einberufungsbescheid vorgegebene Zeitraum.

Die Entscheidung über einen finanziellen Ausgleich der Ansprüche erfolgt von Amts wegen zum Ende der Wehrübung."

Soll heißen ... auch diesen ist - wenn irgend möglich - FvD zu gewähren... Geht es aber absolut nicht - kann vollständig finanziell ausgeglichen werden.

Warum ??

In einem internen Bw-Forum zur SAZV - das durch die Ansprechstelle SAZV des BMVg moderiert wird - habe ich heute gelesen, dass die von
mir zitierten Passagen der Heeresvorschrift nicht zulässig sind, insoweit sie die von @tank1911 genannten "Muss-Tage" ausschließen.

Ein Kamerad hatte in diesem Forum auf die o.g. Heeresvorschrift verwiesen und das eben für RDL im Einzelfall vollständig finanziell vergütet werden kann.

... dies wurde aber vom BMVg klar und unmissverständlich als nicht zulässig bezeichnet.

Auch RDL muss der gesetzlich vorgesehene 1 Tag FvD gewährt werden. Daran kann eine Vorschrift nichts ändern !


Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Al Terego am 04. Juni 2020, 13:42:20
Zitat von: LwPersFw am 04. Juni 2020, 13:35:11Ein Kamerad hatte in diesem Forum auf die o.g. Heeresvorschrift verwiesen und das eben für RDL im Einzelfall vollständig finanziell vergütet werden kann.

... dies wurde aber vom BMVg klar und unmissverständlich als nicht zulässig bezeichnet.


Tja, klassischer Fall von Ober sticht Unter (außer beim Wenz ...  8))
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 04. Juni 2020, 14:06:42
Ich frage erneut "doof" nach, in der Verordnung (kein Gesetz!) steht:

Zitat3.   nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag
aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist;
über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.

D. h. dieser EINE dienstfreie Tag kann auch aus dem Urlaubsanspruch "genommen" werden, es muss eben KEIN FvD sein.

Auch dem SINN des Gesetzes würde hier Rechnung getragen - es wird im Anschluss an die "Belastung" ja ALLER Urlaub und Sonderurlaub "an einem Stück" (nicht nur ein Tag) genommen.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 05. Juni 2020, 17:29:01
Zitat von: F_K am 04. Juni 2020, 14:06:42
Ich frage erneut "doof" nach, in der Verordnung (kein Gesetz!) steht:

Zitat3.   nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag
aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist;
über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.

D. h. dieser EINE dienstfreie Tag kann auch aus dem Urlaubsanspruch "genommen" werden, es muss eben KEIN FvD sein.

Auch dem SINN des Gesetzes würde hier Rechnung getragen - es wird im Anschluss an die "Belastung" ja ALLER Urlaub und Sonderurlaub "an einem Stück" (nicht nur ein Tag) genommen.

Das funktioniert auch nicht...

D.h. wird ein Anspruch auf EU und FvD erworben, muss der EU gewährt werden und mindestens 1 Tag FvD.

So zumindest zu lesen in dem von mir zitierten SAZV-Forum.

Dort wurde ja auch geschrieben, dass das Heer aufgefordert wurde, seine Vorschrift abzuändern...

...denn nur dort findet sich die Aussage, dass bei RDL FvD vollständig finanziell vergütet werden kann...

Ich werde das im Auge behalten...
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 05. Juni 2020, 17:40:04
Die zitierte Quelle ist nicht öffentlich verfügbar - in der Verordnung findet sich so ein Hinweis nicht (oder habe ich etwas übersehen?)

Letztlich ist die Absicht der Verordnung, zeitnah zur Belastung eine Ruhepause zu gewähren, schwierig umzustzen.
Der Zeitablauf ist ja - i.U., Einsatz, häusliche Quarantäne,  dann Urlaub, dann Sonderurlaub Einsatz - ob dann 1 Tag FvD Monate später nach Wochen "Erholung" noch "was bringt"?

Ich bespreche das mal mit dem Einsatzleitverband Pers, wie es gehandhabt werden soll ...
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juni 2020, 10:54:38
Wir sind hier ja auf der Ebene Theorie vs Praxis ...  ;)

Wenn man also fragt :

"Darf der zust. Vorgesetzte ATZ für den gesamten Anspruchszeitraum bewilligen ?"

Egal ob BS, SaZ, FWDL, oder RDL...

Ist die rechtlich korrekte Antwort:

Nein !  Er muss einen Tag FvD anordnen !

Warum ?

Weil es ein Gesetz fordert.

Daran ändern Erlasse... Vorschriften .... die Praxis ... nichts !

So die Sichtweise des BMVg. ( und rechtlich nicht zu beanstanden )


Wie das nun der DV in der Praxis "händelt" ...

Aber hier sage ich "Obacht" !
Das BMVg hat gerade erst eine Information an die Truppe bzgl. des ATZ herausgegeben.
Und daran steht am Ende der unmissverständliche Hinweis:
Der bewilligende DV trägt die alleinige Verantwortung für die rechtskonforme Anwendung!
Wenn etwas falsch lief...wird ermittelt...inkl. Schadensbearbeitung.



Der Gesetzgeber hat hier einen Unterschied zwischen Grundbetrieb und Ausnahmetatbestand "eingebaut" !!

Denn der "Muss-Tag" gilt nur beim ATZ !

Erwirbt ein RDL während einer WÜ im Grundbetrieb Ansprüche auf Grund geleisteter Mehrarbeit ...

... können diese vollständig finanziell vergütet werden ... wenn kein FvD möglich.


"Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden."



§ 50 BBesG Mehrarbeitsvergütung für Soldaten   >>> Grundbetrieb

§ 50a BBesg Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung   >>> Ausnahmetatbestand



"Bundesbesoldungsgesetz
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann..... "


Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juni 2020, 11:44:15
Zitat von: F_K am 05. Juni 2020, 17:40:04

Der Zeitablauf ist ja - i.U., Einsatz, häusliche Quarantäne, ...



Und hier liegt die Herausforderung darin, bereits bei der Planung zu erkennen ... das jeweils andere "Spielregeln" gelten...

beim Finanziellen z.B.

+ i.U. = ATZ
+ Einsatz = AVZ

dazu der Erwerb von EU und Zusatzurlaub ...


Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 06. Juni 2020, 11:57:12
Danke für die Quelle, im Besoldungsgesetz hatte ich nicht geschaut.

Damit ist die gesetzliche Forderung klar - und der Offizier achtet Recht und Gesetz (- Vorschriften bezieht er in die Lagebeurteilung ein).

Also werde ich praktisch einen Tag FvD einplanen.

Eine Schadensbearbeitung sehe ich mangels Schaden übrigens nicht, weil ja ein RDL Tag eingespart wird, und der ist deutlich teurer.
Aber das bleibt Theorie - gibt halt einen Tag mehr frei.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juni 2020, 12:13:20
Zitat von: F_K am 06. Juni 2020, 11:57:12

Eine Schadensbearbeitung sehe ich mangels Schaden übrigens nicht, weil ja ein RDL Tag eingespart wird, und der ist deutlich teurer.


Am Tag des FvD besteht noch das Dienstverhältnis als RDL ... ist ja nur eine Freistellung vom Dienst... er bekommt ja auch seinen Sold.

Der ATZ ist ein "Zuschlag" ... zum Sold.

Deshalb wird dieser Tag nicht anders verbucht ... er bleibt beim RDL ...

Aber selbst wenn es nicht so ist ... der Schaden beruht auf der ungesetzlichen Zahlung.... die Verwaltung stellt da keine weiteren Überlegungen an  ;)
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 06. Juni 2020, 13:27:47
@ LwPersFw:

An die kameralistische Denkweise der BW Verwaltung werde ich mich nie gewöhnen, weil dies häufig zu völlig sachfremden Ergebnissen führt.
(wie auch hier im Beispiel: Zumindest in meiner Besoldungsklasse ist ein Tag "mehr" RDL deutlich höher besoldet als die 70 Euro Netto - und dazu kommen ja noch "Nebenkosten" - insoweit spart der Dienstherr mit der finanziellen Vergütung Zahlungen ein).

However: Vielen Dank, ich habe die gesetzlichen Grundlagen nun verstanden und werde entsprechend mit dem Einsatzleitverband / Pers planen - und diesen einen Tag FvD berücksichtigen.

(geplant ist die iU in "einem" Kalendermonat - sonst wären es sogar zwei Tage geworden ...)
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 07. August 2020, 08:58:13
Eine Nachfrage:

In welchem Verhältnis stehen Dienstgeld für Res (an Wochenenden mit Dienst) und Ausnahmetatbestand mit Auszahlung?

AVZ schliest ja andere Zulagen ausdrücklich aus - so einen Passus habe ich bei Dienstgeld und ATB nicht gefunden.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: FoxtrotUniform am 07. August 2020, 09:25:42
Weil es gerade passt, worauf stellt unser Dienstherr bei der i.U. eigentlich ab, den ATZ  nach § 30c (4) SG und nicht Bereitschaftsdienst anzusetzen? Hinsichtlich der Stundensätze macht es einen erheblichen Unterschied aus und ich habe das Gefühl hier wurde kräftig interpretiert. Weiß(!) das jemand?
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 07. August 2020, 09:38:18
Wieso Bereitschaftsdienst?

Ich bin ja nicht "bereit", sondern 24 x 7 im Dienst mit befohlenem Dienstort (Zimmer).

Soll ich nach Dienstplan / Befehl fragen?

Bei der Einweisung habe ich nachgefragt, ob es ATB sei, dies wurde sofort und kräftig bestätigt - und der Einsatzleitverband hat ja die Freistellung entsprechend geplant.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: FoxtrotUniform am 07. August 2020, 11:36:27
Wenn du nett bist, darfst du sicher auch zweimal raus am Tag. ;-)

Ich verstehe schon den Ansatz, will diesen auch gar nicht grundsätzlich in Frage stellen (da man die Stunden ohnehin in aller Regel gar nicht mehr abgebaut bekommen würde), sonst hätte ich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten eine begründete Antwort erwirkt.
Safe wird das schon seien, das hat sich die SKB bestimmt nicht ausgedacht.

Hatte nur mal versucht mir die Grundlage aus dem SG herzuleiten (da wir selbiges seiner Zeit auch diskutiert hatten in meiner i.U.)
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 07. August 2020, 12:03:28
Der  "Ausgang" zweimal am Tag (eine Stunde) ist wohl "neu", bisher werde ich als "nett" gesehen.

Ich habe eine Anfrage an die USG Behörde gestellt, wegen Dienstgeld - wenn die einen Dienstplan benötigen, frage ich mal nach ...
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Thomi35 am 07. August 2020, 12:41:37
Zitat von: F_K am 07. August 2020, 08:58:13
Eine Nachfrage:

In welchem Verhältnis stehen Dienstgeld für Res (an Wochenenden mit Dienst) und Ausnahmetatbestand mit Auszahlung?

AVZ schliest ja andere Zulagen ausdrücklich aus - so einen Passus habe ich bei Dienstgeld und ATB nicht gefunden.

Für den ATZ gibt es nach § 50a Abs. 3 BBesG die folgenden Ausnahmen:

ZitatDie Vergütung wird nicht gewährt


  • neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
  • für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
  • im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
  • für Dienst im Bereitschaftsfall.

Also gilb es hier anscheinend keine Ausnahme bezüglich der Auszahlung.

In Bezug auf das Dienstgeld gibt es keine Auswirkungen. Allerdings gibt es vom ATZ nur 70 %, also 63,70 €. Das ergibt sich aus § 17 USG:

Zitat§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 11. August 2020, 12:08:34
Check - USG Behörde bestätigt das - und übersendet entsprechende Formulare - Antrag und Forderungsaufstellung.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 11. August 2020, 17:09:47
Zitat von: F_K am 07. August 2020, 08:58:13

AVZ schliest ja andere Zulagen ausdrücklich aus ...


Ein weit verbreiteter Irrtum.

Nur wenn es im Gesetzes-/Verordnungstext der jeweiligen Zulage steht, erfolgt keine Zahlung neben dem AVZ.

z.B. DzuZ 

Ist dies nicht gegeben, wird die Zulage neben dem AVZ gezahlt.

Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 11. August 2020, 17:18:01
Also Dienstgeld neben AVZ?
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Thomi35 am 11. August 2020, 17:54:57
Ja, Dienstgeld und AVZ sind miteinander kompatibel. Das ergibt sich aus § 18 USG:

Zitat§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
(1) Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Thomi35 am 11. August 2020, 18:32:46
Ergänzung:

Der Ausschluß nach § 56 Abs. 3 S. 1 und 2 BBesG lautet wie folgt:

Zitat(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab.  Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet.

Das begründet meiner Meinung nach lediglich, daß es neben dem AVZ keinen ATZ gibt, der für die zeitlichen Belastungen den Ausgleich gewährt (wie ja auch im BBesG an der entsprechenden Stelle explizit angegeben, § 56 ist im Abschnitt 5 des BBesG, s. u.). Das Dienstgeld dürfte nicht betroffen sein. Die Begründung für das Dienstgeld in der letzten Bundestagsdrucksache (19/10682 vom 05.06.2019) vor Verabschiedung des Gesetzes (BwEinsatzBerStG) mit der entsprechenden Beschlußvorlage lautet wie folgt:

ZitatMit der doppelten Prämie an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie bei einem eintägigen Dienst an einem Freitag soll neben den Leistungen zur Sicherung des Einkommens das besondere Engagement von Reservistendienst Leistenden an Freitagen, Wochenendtagen und gesetzlichen Feiertagen, aktiv Dienst zu leisten, unterstützt werden. Reisetage, Urlaubstage oder Tage, an denen keine Dienstleistung vorgese- hen ist, sollen nicht zusätzlich belohnt werden.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 11. August 2020, 18:40:44
Ja, sehe ich nach Studium der Gesetze nun auch so, und im Einsatz ist ja durchgehend "Dienst", wenn auch ggf. am Sonntag nur ein halber Tag oder so .. die Formulare habe ich ja nun .. Erkenntnisgewinn im Forum hier zahlt sich in barer Münze aus.
Vielen Dank.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: HCRenegade am 31. August 2020, 21:54:59
Zitat von: Thomi35 am 11. August 2020, 17:54:57
Ja, Dienstgeld und AVZ sind miteinander kompatibel. Das ergibt sich aus § 18 USG:

Zitat§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
(1) Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.


Update:
Nach heutigem Gespräch mit BAPersBw ist es wohl gar nicht so sicher, ob es Dienstgeld parallel zu AVZ gibt. Das Ganze befindet sich wohl in der Grundlagenprüfung, ob so zulässig, weshalb die Auszahlung zur Zeit nicht ausgeführt ist, bis hier eine Entscheidung gefallen ist.
Falls hier noch andere kürzlich im Einsatz waren und auf die Auszahlung warten - dies ist der Grund.
Mal sehen, was dabei herauskommt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Thomi35 am 31. August 2020, 22:15:01
Vielen Dank für die Information.

Da bin ich einmal auf die Argumentation des BAPersBw gespannt. Möglicherweise muß man dann erst einmal die Entscheidungen über entsprechende Klagen abwarten, die irgendwann einmal kommen werden, wenn das BAPersBw sich gegen die gleichzeitige Auszahlungen dieser Leistungen entscheiden sollte. Das könnte aber natürlich dann noch Jahre dauern. Das USG in der geltenden Fassung ist ja noch neu und es dürfte noch kaum Entscheidungen dazu geben, insbesondere nicht von höheren Gerichten.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 31. August 2020, 22:30:04
@ HCRenegade:

Bitte Quelle nennen.

Mein zuständiger Sachbearbeiter BAPers hat den Anspruch bestätigt (per Email / schriftlich) und die Formulare übersandt - und der Hptm / Einsatzwehrverwaltung / Res sieht dies auch so - sowie der S1 hier.

Dazu sind hier ja die Gesetze zitiert - der Anspruch ist gesetzlich festgelegt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: HCRenegade am 31. August 2020, 23:00:27
@F_K:
Wurde mir "damals" auch so vom S1 im Einsatz bestätigt, dass Dienstgeld neben AVZ gezahlt wird. Dadurch bin ich hierauf erst aufmerksam geworden, als mein KpChef mich darauf hinwies, dass mir ja (noch) mehr Geld zusteht als ursprünglich gedacht.

Quelle ist "mein" Bearbeiter BAPersBw, der als Ansprechpartner auf meiner Bezügemitteilung steht. Da hatte ich nachgefragt, weil das Dienstgeld nicht in der Bezügemitteilung mit aufgelistet war, die Antragstellung aber schon einige Wochen zurück lag.
Meine Anträge liegen dort vor, sind aber aufgrund der o.g. Klärung noch nicht bearbeitet. Dabei handelt es sich hier nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um eine grundsätzliche Prüfung für alle aktuell vorliegenden Anträge.
Wann diese Entscheidung getroffen wird, wissen die Bearb aber auch nicht - kann in einigen Tagen geklärt sein oder auch noch Wochen dauern.

Ich selbst interpretiere es aber auch so, dass das Dienstgeld uns zusteht.

Falls aber jemand hier in den letzten Wochen Dienstgeld neben AVZ erhalten hat, wäre das mal interessant zu wissen.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2020, 23:26:38
Zitat von: Thomi35 am 11. August 2020, 18:32:46

....Das Dienstgeld dürfte nicht betroffen sein.

Die Begründung für das Dienstgeld in der letzten Bundestagsdrucksache (19/10682 vom 05.06.2019) vor Verabschiedung des Gesetzes (BwEinsatzBerStG) mit der entsprechenden Beschlußvorlage lautet wie folgt:

ZitatMit der doppelten Prämie an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie bei einem eintägigen Dienst an einem Freitag soll neben den Leistungen zur Sicherung des Einkommens das besondere Engagement von Reservistendienst Leistenden an Freitagen, Wochenendtagen und gesetzlichen Feiertagen, aktiv Dienst zu leisten, unterstützt werden. Reisetage, Urlaubstage oder Tage, an denen keine Dienstleistung vorgese- hen ist, sollen nicht zusätzlich belohnt werden.



Aus BBesGVwV

Zu § 56 – Auslandsverwendungszuschlag

"....3Der AVZ gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland ab. 4Hierdurch sind auch die Positionen abgegolten, die beispielsweise bei Einsätzen der Europäischen Union von dort mit einer Risiko- oder Härtezulage ausgeglichen werden. 8Der AVZ darf nicht festgesetzt werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen vorliegen. 9Die Einzelheiten des AVZ sowie die Belastungsstufen ergeben sich aus der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) in der jeweils gültigen Fassung."




Bin gespannt wie der Dienstherr die vollkommen verschiedenen Intentionen des Gesetzgebers zu Dienstgeld und AVZ verbinden will...

Beim Dienstgeld geht es ... wie ja oben zu lesen ... nicht um den Ausgleich für Erschwernisse, Belastungen, Mehraufwendungen, ...

Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 01. September 2020, 01:10:44
Bitte warten Sie - ich prüfe.

Mein (erster) Antrag geht morgen raus, dann vier Wochen bzw. erste Abrechnung - dann schwarzes Papier ..

Wortlaut und Absicht des Gesetzes und der Begründung sind klar ...
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Thomi35 am 01. September 2020, 08:15:42
Und sollte der Antrag auf Dienstgeld abgelehnt werden, so sollte Widerspruch eingelegt werden. Ich hoffe, daß dann auch ein rechtshilfefähiger Ablehnungsbescheid mit entsprechender Begründung kommt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: HCRenegade am 22. November 2020, 18:14:00
Aktueller Sachstand zum Thema Dienstgeld (seitens BAPersBw):

Parallel zum AVZ gibt es kein Dienstgeld im Einsatz. Als Begründung wurde der von LwPersFw genannte Paragraf zitiert.

@ F_K: Den "Schrieb" dürftest du dann ja auch erhalten haben.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 22. November 2020, 19:02:54
Noch nicht. Schauen wir mal, wie Perser schreibt, "passt" die Begründung ja nicht.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 22. November 2020, 19:38:26
Zitat von: HCRenegade am 22. November 2020, 18:14:00
Aktueller Sachstand zum Thema Dienstgeld (seitens BAPersBw):

Parallel zum AVZ gibt es kein Dienstgeld im Einsatz. Als Begründung wurde der von LwPersFw genannte Paragraf zitiert.


1.
Deshalb muss dies noch lange nicht die korrekte Rechtsauslegung sein.

2.
Wird das o.G. auch von Vielen angeführt, wenn es um die Zahlung von Stellen- und Erschwerniszulagen geht.

Diese sind aber nur dann nicht neben dem AVZ zu zahlen, wenn die Norm zur jeweiligen Zulage die parallele Zahlung zum AVZ ausschließt.


Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 22. November 2020, 19:48:32
Check - zumindest ein Mitarbeiter von BAPers hat mir gegenüber schriftlich bestätigt,  dass diese Zulage neben AVZ und ATB gezahlt werden müsste.

Anträge / Belege sind raus - schauen wir mal.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: HCRenegade am 22. November 2020, 20:35:03
Also mein Antrag lag knapp 4 Monate dort, als ich zwischenzeitlich mal nachfragte, hier es nur, die Angelegenheit läge bei der Rechtsabteilung, wo dann eine Grundsatzentscheidung getroffen werden solle.

Fürdie Isolierte Unterbringung vor dem Einsatz müsste dann aber Anspruch auf Dienstgeld bestehen, korrekt? Immerhin gibt es dafür ja auch Anrechnungsfälle/ATZ.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 23. November 2020, 08:38:52
Zitat von: HCRenegade am 22. November 2020, 20:35:03

Fürdie Isolierte Unterbringung vor dem Einsatz müsste dann aber Anspruch auf Dienstgeld bestehen, korrekt? Immerhin gibt es dafür ja auch Anrechnungsfälle/ATZ.


Wenn die Papierlage korrekt erstellt wurde, gibt es für die isolierte Unterbringung ATZ.
(im Gegensatz zur häuslichen Absonderung/Quarantäne)

Für Reservisten ergibt sich dann die mögliche finanzielle Vergütung aus:

§ 17 USG Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.



Und ja ... auch hier bin ich der Meinung, dass Dienstgeld zu zahlen ist,
da der 50a BBesG nur die Auslandsbesoldung als Ausschlussgrund nennt.


Zum Dienstgeld beachte auch hier

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67731.0.html

Antwort #8  ff
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: LwPersFw am 23. November 2020, 08:46:37
Zitat von: HCRenegade am 22. November 2020, 20:35:03
Also mein Antrag lag knapp 4 Monate dort, als ich zwischenzeitlich mal nachfragte, hier es nur, die Angelegenheit läge bei der Rechtsabteilung, wo dann eine Grundsatzentscheidung getroffen werden solle.


Ich sage ja nicht das meine Sichtweise der Rechtslage die richtige ist.
Ich komme aber zu dieser Bewertung, wenn ich die Intentionen des Gesetzgebers zugrunde lege.

Und genau dies würde auch ein Gericht tun.
Was steht in den gesetzlichen/verwaltungstechnischen Normen?
Was steht in den Begründungen z.B. zu den Gesetzestexten.

Und dann prüft das Gericht, ob der Entscheider den Willen des Gesetzgebers korrekt, ggf. im Rahmen seines Ermessen, umgesetzt hat.

Dabei wird dem Dienstherrn oft recht gegeben, aber des öfteren steht dann auch im Urteil, dass rechtswidrig entschieden wurde.

Dazu finden sich genügend Beispiele z.B. auf der Homepage des BVerwG.

Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 23. November 2020, 09:42:46
ZitatGesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
§ 14 Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.

Da gibt es keinen Interpretationsspielraum - insbesondere, da es zur Vorgängerregelungen ja Urteile gibt.

Die BEGRÜNDUNG ist ja auch ausdrücklich, dieses besondere Engagement der Reservisten zu würdigen - an einem "freien" Tag Dienst zu leisten - und weder im GESETZ noch in der Gesetzesbegründung sind Ausnahmetatbestände genannt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. November 2020, 08:51:23
Update

Ich habe jetzt auch von einem RAatm einen ablehnenden Bescheid erhalten  (Dienstgeld wird nicht gezahlt neben ATB bzw. AVZ). Die Begründung ist sehr dünn.

Beschwerde, Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde gehen heute raus - ich rate jedem an, diese ebenfalls so zu handhaben.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: SolSim am 30. November 2020, 12:06:59
Wozu soll denn die Dienstaufsichtsbeschwerde dienen?
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. November 2020, 12:16:18
@ SolSim:

Es steht jedem Bürger zu, die Leistung einer Behörde / eines Beamten durch den Vorgesetzten im Rahmen einer formlosen DAB zu prüfen.

Wenn man der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Beamten grob rechtswidrig ist (und das bin ich), dann kann eine DAB kurzfristig Abhilfe schaffen (Klar, Garantien gibt es keine, aber es schafft zusätzlich Aufmerksamkeit (formlos, fristlos, fruchtlos kenne ich)).
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: wolverine am 30. November 2020, 12:21:41
Neben einer formellen Wehrbeschwerde bringt eine Dienstaufsichtsbeschwerde keinen Vorteil. Kann und darf man natürlich, bringt aber nichts. Die Dienstaufsicht ist durch die Beschwerde schon involviert.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. November 2020, 12:34:46
@ wolverine:

I know.

Die Wehrbeschwerde wird vermutlich abgelehnt werden - da ich zum Zeitpunkt der Zustellung der Ablehnung kein Soldat bin.
Dann ist die Beschwerde sowieso als DAB zu werten - ist also "doppelt gemoppelt".

(Ich habe allerdings die Erfahrung gesammelt, dass es manche Vorgesetzte nicht "verstanden" haben und eben nicht automatisch eine DAB bescheiden - da hilft dann der Hinweis weiter).
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: wolverine am 30. November 2020, 12:36:48
§ 1 Abs. 3 WBO: Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. November 2020, 12:40:18
@ Wolverine:

Die Behörde hat in ihrem Schreiben darauf abgestellt, dass ein möglicher Beschwerde Anlass ja die Ablehnung ist, deren Zustellung / Entscheidung nach der Wehrdienstzeit liegt.
Ich habe geschrieben, dass ich die lange Bearbeitungszeit nicht als meine Verantwortung sehe und der Anlass halt in der Wehrdienstzeit liegt - ich werde weiter berichten, wie es entschieden wird.

Ich vermute folgendes:
- Es geht vors Verwaltungsgericht.
- Dort werde ich gewinnen, weil der Gesetzestext eindeutig ist.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: wolverine am 30. November 2020, 12:56:15
Was steht denn in der Rechtsbehelfsbelehrung?
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. November 2020, 13:15:26
@ Wolverine:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Widerspruch
... innerhalb eines Monats .. schriftlich ..  Niederschrift ..

Beschwerde
(Nur möglich, sofern Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, gegen den Sie ein Rechtsmittel einlegen wollen, im aktiven Soldatenstatus befinden).
... eines Monats.. "

Aber, auch der ablehnende Bescheid einer Beschwerde muss ja geschrieben werden ... und wenn sich diese Behörde nicht an eindeutige Gesetze hält, dann ist mir so ein kurzer Hinweis völlig schnuppe.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: wolverine am 30. November 2020, 13:21:47
Das ist ja eh egal. Faktisch ist es das Vorverfahren und beschieden wird der Bescheid von der dienstlich vorgesetzten Stelle, egal ob es sich um einen Widerspruchs- oder Beschwerdebescheid handelt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Peter_e am 30. Juni 2021, 10:43:00
Gibt es etwas Neues zu diesem Thema?

Habe leider sehr widersprüchliche Erfahrungen gemacht und von Kameraden mitbekommen. Mal wird das Dienstgeld neben AVZ/ATB gezahlt und mal nicht...
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. Juni 2021, 10:50:59
Belegbare Beispiele?

Ich gehe von einem einheitlichem Verhalten von BAPersBw aus.

Verwaltungsverfahren "läuft" - dauert  halt.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: Thomi35 am 30. Juni 2021, 18:52:48
War es nicht ein Verwaltungsgerichtsverfahren?
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: wolverine am 30. Juni 2021, 19:31:09
Beschrieben war bisher das Vorverfahren. Ob es schon einen gibt, weiß ich nicht, nehme aber an, dass nicht. Sonst wäre das wohl mitgeteilt worden.
Titel: Antw:Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand
Beitrag von: F_K am 30. Juni 2021, 22:35:24
Ja, Klage ist anhängig - aber noch keine Verhandlung - ich berichte selbstverständlich weiter.

Warten Sie x Monate...