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Übungsplatz Aufenthalt FvD Ausnahmetatbestand

Begonnen von timmi_91, 15. Mai 2017, 17:39:41

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F_K

@ LwPersFw:

An die kameralistische Denkweise der BW Verwaltung werde ich mich nie gewöhnen, weil dies häufig zu völlig sachfremden Ergebnissen führt.
(wie auch hier im Beispiel: Zumindest in meiner Besoldungsklasse ist ein Tag "mehr" RDL deutlich höher besoldet als die 70 Euro Netto - und dazu kommen ja noch "Nebenkosten" - insoweit spart der Dienstherr mit der finanziellen Vergütung Zahlungen ein).

However: Vielen Dank, ich habe die gesetzlichen Grundlagen nun verstanden und werde entsprechend mit dem Einsatzleitverband / Pers planen - und diesen einen Tag FvD berücksichtigen.

(geplant ist die iU in "einem" Kalendermonat - sonst wären es sogar zwei Tage geworden ...)

F_K

Eine Nachfrage:

In welchem Verhältnis stehen Dienstgeld für Res (an Wochenenden mit Dienst) und Ausnahmetatbestand mit Auszahlung?

AVZ schliest ja andere Zulagen ausdrücklich aus - so einen Passus habe ich bei Dienstgeld und ATB nicht gefunden.

FoxtrotUniform

Weil es gerade passt, worauf stellt unser Dienstherr bei der i.U. eigentlich ab, den ATZ  nach § 30c (4) SG und nicht Bereitschaftsdienst anzusetzen? Hinsichtlich der Stundensätze macht es einen erheblichen Unterschied aus und ich habe das Gefühl hier wurde kräftig interpretiert. Weiß(!) das jemand?
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

Wieso Bereitschaftsdienst?

Ich bin ja nicht "bereit", sondern 24 x 7 im Dienst mit befohlenem Dienstort (Zimmer).

Soll ich nach Dienstplan / Befehl fragen?

Bei der Einweisung habe ich nachgefragt, ob es ATB sei, dies wurde sofort und kräftig bestätigt - und der Einsatzleitverband hat ja die Freistellung entsprechend geplant.

FoxtrotUniform

Wenn du nett bist, darfst du sicher auch zweimal raus am Tag. ;-)

Ich verstehe schon den Ansatz, will diesen auch gar nicht grundsätzlich in Frage stellen (da man die Stunden ohnehin in aller Regel gar nicht mehr abgebaut bekommen würde), sonst hätte ich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten eine begründete Antwort erwirkt.
Safe wird das schon seien, das hat sich die SKB bestimmt nicht ausgedacht.

Hatte nur mal versucht mir die Grundlage aus dem SG herzuleiten (da wir selbiges seiner Zeit auch diskutiert hatten in meiner i.U.)
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

Der  "Ausgang" zweimal am Tag (eine Stunde) ist wohl "neu", bisher werde ich als "nett" gesehen.

Ich habe eine Anfrage an die USG Behörde gestellt, wegen Dienstgeld - wenn die einen Dienstplan benötigen, frage ich mal nach ...

Thomi35

#36
Zitat von: F_K am 07. August 2020, 08:58:13
Eine Nachfrage:

In welchem Verhältnis stehen Dienstgeld für Res (an Wochenenden mit Dienst) und Ausnahmetatbestand mit Auszahlung?

AVZ schliest ja andere Zulagen ausdrücklich aus - so einen Passus habe ich bei Dienstgeld und ATB nicht gefunden.

Für den ATZ gibt es nach § 50a Abs. 3 BBesG die folgenden Ausnahmen:

ZitatDie Vergütung wird nicht gewährt


  • neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
  • für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
  • im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
  • für Dienst im Bereitschaftsfall.

Also gilb es hier anscheinend keine Ausnahme bezüglich der Auszahlung.

In Bezug auf das Dienstgeld gibt es keine Auswirkungen. Allerdings gibt es vom ATZ nur 70 %, also 63,70 €. Das ergibt sich aus § 17 USG:

Zitat§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

F_K

Check - USG Behörde bestätigt das - und übersendet entsprechende Formulare - Antrag und Forderungsaufstellung.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 07. August 2020, 08:58:13

AVZ schliest ja andere Zulagen ausdrücklich aus ...


Ein weit verbreiteter Irrtum.

Nur wenn es im Gesetzes-/Verordnungstext der jeweiligen Zulage steht, erfolgt keine Zahlung neben dem AVZ.

z.B. DzuZ 

Ist dies nicht gegeben, wird die Zulage neben dem AVZ gezahlt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


Thomi35

Ja, Dienstgeld und AVZ sind miteinander kompatibel. Das ergibt sich aus § 18 USG:

Zitat§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
(1) Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.

Thomi35

Ergänzung:

Der Ausschluß nach § 56 Abs. 3 S. 1 und 2 BBesG lautet wie folgt:

Zitat(3) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab.  Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet.

Das begründet meiner Meinung nach lediglich, daß es neben dem AVZ keinen ATZ gibt, der für die zeitlichen Belastungen den Ausgleich gewährt (wie ja auch im BBesG an der entsprechenden Stelle explizit angegeben, § 56 ist im Abschnitt 5 des BBesG, s. u.). Das Dienstgeld dürfte nicht betroffen sein. Die Begründung für das Dienstgeld in der letzten Bundestagsdrucksache (19/10682 vom 05.06.2019) vor Verabschiedung des Gesetzes (BwEinsatzBerStG) mit der entsprechenden Beschlußvorlage lautet wie folgt:

ZitatMit der doppelten Prämie an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie bei einem eintägigen Dienst an einem Freitag soll neben den Leistungen zur Sicherung des Einkommens das besondere Engagement von Reservistendienst Leistenden an Freitagen, Wochenendtagen und gesetzlichen Feiertagen, aktiv Dienst zu leisten, unterstützt werden. Reisetage, Urlaubstage oder Tage, an denen keine Dienstleistung vorgese- hen ist, sollen nicht zusätzlich belohnt werden.

F_K

Ja, sehe ich nach Studium der Gesetze nun auch so, und im Einsatz ist ja durchgehend "Dienst", wenn auch ggf. am Sonntag nur ein halber Tag oder so .. die Formulare habe ich ja nun .. Erkenntnisgewinn im Forum hier zahlt sich in barer Münze aus.
Vielen Dank.

HCRenegade

Zitat von: Thomi35 am 11. August 2020, 17:54:57
Ja, Dienstgeld und AVZ sind miteinander kompatibel. Das ergibt sich aus § 18 USG:

Zitat§ 18 Auslandsverwendungszuschlag
(1) Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.


Update:
Nach heutigem Gespräch mit BAPersBw ist es wohl gar nicht so sicher, ob es Dienstgeld parallel zu AVZ gibt. Das Ganze befindet sich wohl in der Grundlagenprüfung, ob so zulässig, weshalb die Auszahlung zur Zeit nicht ausgeführt ist, bis hier eine Entscheidung gefallen ist.
Falls hier noch andere kürzlich im Einsatz waren und auf die Auszahlung warten - dies ist der Grund.
Mal sehen, was dabei herauskommt.

Thomi35

Vielen Dank für die Information.

Da bin ich einmal auf die Argumentation des BAPersBw gespannt. Möglicherweise muß man dann erst einmal die Entscheidungen über entsprechende Klagen abwarten, die irgendwann einmal kommen werden, wenn das BAPersBw sich gegen die gleichzeitige Auszahlungen dieser Leistungen entscheiden sollte. Das könnte aber natürlich dann noch Jahre dauern. Das USG in der geltenden Fassung ist ja noch neu und es dürfte noch kaum Entscheidungen dazu geben, insbesondere nicht von höheren Gerichten.

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