Ich wollte nicht den schon vier Jahre alten Thread wieder aufwärmen:
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=41367.0Aber da sich beim WaffG seit ein paar Jahren nichts getan hat, befürchte ich, dass sich auch bei der Bundewehr nichts im positiven Sinne getan hat, das Messer als Soldat bedenkenlos rumschleppen zu dürfen.
Nun hatte ich mir vor Einführung des elendigen Paragraphen das Messer in der Zivilversion - mit jener modernen Einhandklinge geholt:
(https://www.co2air.de/test_bilder/5-atue_victorinox_trailmaster_pic_0041.jpg)
VICTORINOX - Trailmaster (Einhandversion)
Der Unterschied zur BW-Version: schwarze Griffschalen mit Schweizer Logo (statt Oliv mit 'Butterorden'), sowie Zahnstocher und Pinzette
Im April 2008 habe ich mir dann zähneknirschend auch die Zweihandversion* des Trailmasters geholt, die ich bis heute auch mitnehme, wenn mir mein 'Victorinox SD' am Schlüsselbund nicht reicht:
(http://abload.de/img/20170530_234327kjug4.jpg)
VICTORINOX - Trailmaster (Zweihandversion)
*: man muss das Messer also nicht zurecht flexen ;)
Irgendwann hab ich mir auch noch die Version der Schweizer Armee
"Soldatenmesser 08" geholt - oliv mit schwarz abgesetzt, besser gummiert und griffiger als die Zivil-, als auch die BW-Version.
Doch das Messer liegt seitdem unbenutzt im Schrank. Denn wenn ich schon mal eine größere Klinge mit in den Wald nehme, ums ie leichterdings auch einhändig einsetzen zu können, dann greife ich doch zu feststehenden Messern mit deutlich unter 12cm Klingenlänge
Tja, so wie es aussieht, werde ich wohl auch als Reservist besser den "Zweihänder" mitnehmen, um nicht mit dem §42a in Konflikt zu geraten.
Oder sollte die Vernunft zugunsten der Soldaten gesiegt haben?! ::)
Ich wüsste nicht, dass sich da etwas geändert hätte! Alle entsprechenden Anweisungen gelten nach wie vor, soweit ich weiß! Aber dazu kann sich gerne mal ein Feldjäger äußern, die sind an diesem Thema meist näher dran als ich ;D !
Es gilt weiterhin...
Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.
Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.
Zivil böte sich ansonsten noch an, das Messer in einem verschlossenen (also nicht nur geschlossenen) Behältnis mitzuführen. Der, mit einem kleinen Kofferschloss gesicherte, Pocket-Organizer sollte da meines Erachtens schon ausreichen.
Für ein großes, feststehendes Messer sehe ich das ja noch ein und habe so etwas auch mal angefertigt:
(https://abload.de/thumb/mkz_messertasche_glocmas5b.jpg)(https://abload.de/thumb/mkz_messertasche_glocfrs6c.jpg)Aber für ein Taschenmesser? ::)
@LwPersFw:
Vielen Dank für die Erklärung, auf die ich mich vielleicht berufen werde!
Zitat von: LwPersFw am 31. Mai 2017, 09:46:17
Es gilt weiterhin...
Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.
Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.
Und dafür gibt's sicherlich eine Quelle. Denn jeder Soldat hat einen Spind, in dem er sein Messer lagern kann. Somit besteht keine Notwendigkeit, und ein Zusammenhang mit der Berufsausübung ist nicht gegeben.
Nein im Zuge von Kaserne 2000 hat nicht mehr jeder einen Spind.
Außerdem gibt es ja auch noch Lehrgänge auf die man *alles* mitnehmen muss.
Klar gibt es eine Quelle, ne Weisung vom BMVg ...
Inhaltlich darf der Handwerker in Arbeitskleidung sein Teppichmesser auch führen, genauso wie der Pickniker ....
Zitat von: F_K am 02. Juni 2017, 17:02:25
Klar gibt es eine Quelle, ne Weisung...
Genau so ist es... sowas denk ich mir nicht selber aus... ;) ;D
Zitat von: MiraC am 02. Juni 2017, 16:54:07
Nein im Zuge von Kaserne 2000 hat nicht mehr jeder einen Spind.
Das ist nicht richtig. Jedem Soldaten steht ein Spint zu.
Ausrüstung und Bekleidung ist auch grundsätzlich in der Dienststelle aufzubewahren.
Zitat von: Andi am 02. Juni 2017, 20:10:33
Zitat von: MiraC am 02. Juni 2017, 16:54:07
Nein im Zuge von Kaserne 2000 hat nicht mehr jeder einen Spind.
Das ist nicht richtig. Jedem Soldaten steht ein Spint zu.
Ausrüstung und Bekleidung ist auch grundsätzlich in der Dienststelle aufzubewahren.
So ist es! Für Soldaten, die keinen Anspruch mehr auf eine Unterkunft in der Kaserne haben, gibt es dafür Spindräume, um die dienstliche Ausrüstung zu verwahren. In Mayen etwa, wo es aktuell überhaupt keine Unterkünfte für niemanden gibt, stehen diese Heimschläferspinde in der einen Hälfte der Sporthalle...
Zitat von: LwPersFw am 02. Juni 2017, 20:00:13
Zitat von: F_K am 02. Juni 2017, 17:02:25
Klar gibt es eine Quelle, ne Weisung...
Genau so ist es... sowas denk ich mir nicht selber aus... ;) ;D
So so.... Wie nennt sich denn die Weisung und von wann ist sie. Von dir ist man eigentlich nur Fakten gewohnt.
Zitat von: Andi am 02. Juni 2017, 20:10:33
Zitat von: MiraC am 02. Juni 2017, 16:54:07
Nein im Zuge von Kaserne 2000 hat nicht mehr jeder einen Spind.
Das ist nicht richtig. Jedem Soldaten steht ein Spint zu.
Ausrüstung und Bekleidung ist auch grundsätzlich in der Dienststelle aufzubewahren.
Haben das Recht auch Soldaten, welche z.B. fürs Studium beurlaubt sind?
Da machen die Weisungen für die Bekleidungswirtschaft in der Bundeswehr keinen Unterschied.
Das wäre nämlich äußerst praktisch. Den ganzen Kram in der Wohnung zu lagern, welche keinen Keller oder Dachboden hat, ist echt ätzend.
Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?
Meine Kameraden und ich haben nur jeder je einen Putzspind da passt grad mal der Dienstanzug und ein FA rein......
Jetzt kommt wahrscheinlich die Frage was der Spieß dazu sagt?
" "
Als Reservist beanspruche ich auch keinen Spind, aber das ist für dieses Thema unerheblich.
Aber könnten wir bitte beim Thema "Taschenmesser/ Einhandmesser" bleiben?
DANKE!
Zitat von: Marschkompasszahl am 05. Juni 2017, 23:14:50
Als Reservist beanspruche ich auch keinen Spind, aber das ist für dieses Thema unerheblich.
Aber könnten wir bitte beim Thema "Taschenmesser/ Einhandmesser" bleiben?
DANKE!
Was genau willst du zu dem Thema noch wissen/bereden? Oder soll das ein Thread werden, welche Messer noch gut sind etc?
Im Dienst und auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Weg nach Hause darfst du das BW Scharf mitführen. Sonst nicht.
Gesetz ist leider Gesetz.
Und das ist falsch. Oder blenden wir den 55er einfach so aus....
Zitat von: Jens79 am 05. Juni 2017, 23:58:28
Und das ist falsch. Oder blenden wir den 55er einfach so aus....
§55 WaffG? Ich wüßte jetzt nicht was der dieser Aussage entgegensteht. Der Weg zum und vom Dienst ist kein dienstliches Tätigwerden im Sinne des § 55 I WaffG und daher finden die Vorschriften, und ebenso die Ausnahmetatbestände, durchaus Anwendung. Falls das nicht der Fall wäre, gäbe es ja erst recht kein Problem...
Zitat von: MiraC am 05. Juni 2017, 02:30:34
Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?
(Die noch gültige) ZDv 37/1 "Die bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden", Satz 102:
"Die gesamte empfangene Bekleidung und Ausrüstung, auch die Winterbekleidung, hat der Soldat sachgemäß in seinem Schrank aufzubewahren."
Die Umsetzung findet sich dann im Allgemeinen Umdruck 150 "Grundsätzliche Militärische Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft", Satz 2101 (4):
"Nicht unterkunftspflichtige Soldaten erhalten Raum zum Umkleiden und zur Aufbewahrung der persönlichen militärischen Ausrüstung."
Und das sind pro Nase in der Theorie 2,25 m².
Gruß Andi
Zitat von: LwPersFw am 31. Mai 2017, 09:46:17
Es gilt weiterhin...
Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.
Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.
Zitat von: Jens79 am 02. Juni 2017, 20:47:16
Zitat von: LwPersFw am 02. Juni 2017, 20:00:13
Zitat von: F_K am 02. Juni 2017, 17:02:25
Klar gibt es eine Quelle, ne Weisung...
Genau so ist es... sowas denk ich mir nicht selber aus... ;) ;D
So so.... Wie nennt sich denn die Weisung und von wann ist sie. Von dir ist man eigentlich nur Fakten gewohnt.
Das von mir o.g. Zitat aus einer Handlungsanweisung des (damaligen) SKUKdo von 2009 beruht
auf einer Stellungnahme des (damaligen) BAWV und wurde am 17.02.2009 mit BMVg – R II 5
bindend abgestimmt und gilt für den Geltungsbereich des WaffG.
Damit erübrigt sich m.E. jede weitere Diskussion über dieses Thema.
Ein Soldat, der sich an die o.g. Vorgaben im Umgang mit dem Messer hält, wird bei einer
möglichen Polizeikontrolle keine Probleme bekommen, bzw. im Nachgang wird das Problem
gelöst, da er sich darauf berufen kann, nach Festlegung des Dienstherrn gehandelt zu haben.
Wer meint sich nicht daran halten zu müssen ... nun der hat im Zweifelsfall das Problem,
im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, sein Handeln selbst begründen zu müssen.
(ggf. Ausnahme: § 42 a Abs. 2 Nr. 2 WaffG )
Wenn die Behörde dann feststellt, dass das Handeln im Sinne des WaffG korrekt war... alles gut.
Wenn nicht ... kostet es halt Geld...
Maßgeblich ist dann : § 53 Abs.1 Nr.21a WaffG
Zitat von: Andi am 06. Juni 2017, 10:37:57
Zitat von: MiraC am 05. Juni 2017, 02:30:34
Dann könnt ihr doch sicher zu der Spindgeschichte eine Vorschrift benennen?
(Die noch gültige) ZDv 37/1 "Die bekleidungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden", Satz 102:
"Die gesamte empfangene Bekleidung und Ausrüstung, auch die Winterbekleidung, hat der Soldat sachgemäß in seinem Schrank aufzubewahren."
Die Umsetzung findet sich dann im Allgemeinen Umdruck 150 "Grundsätzliche Militärische Infrastrukturforderung für eine Truppenunterkunft", Satz 2101 (4):
"Nicht unterkunftspflichtige Soldaten erhalten Raum zum Umkleiden und zur Aufbewahrung der persönlichen militärischen Ausrüstung."
Und das sind pro Nase in der Theorie 2,25 m².
Gruß Andi
Um Andi zu ergänzen...
Der AllgUmdr 150 ist jetzt C1-1810/0-6002 >> dort Punkt 18.12
@ marschkompasszahl:
Wie, was, du bist Reservist der Bw und sicherst dein Glock-Feldmesser auf dem Weg zur oder von der DVag/RDL gemäß zivilem Waffengesetz??? Häääh :o
Selbst wenn mich eine Streife der zivilen Polizei kontrollieren würde, würde ich immer unter Verweis auf den Zuziehungsbescheid und die Feldjäger die Durchsuchung verweigern, solange bis die Feldjäger da sind. So weit kommts noch, mir von Zivilmuggeln in Grün/Blau meine Ausrüstung bemängeln zu lassen! ;D
Ciao
@ Kan:
Polizei sind keine "Zivilmuggel" - und auch Soldaten unterliegen in DE den Massnahmen der Polizei.
(Während die FJg keine Polizei sind - auch nicht für Soldaten).
Zitat von: KAN2017 am 06. Juni 2017, 17:26:30
Selbst wenn mich eine Streife der zivilen Polizei kontrollieren würde, würde ich immer unter Verweis auf den Zuziehungsbescheid und die Feldjäger die Durchsuchung verweigern, solange bis die Feldjäger da sind. So weit kommts noch, mir von Zivilmuggeln in Grün/Blau meine Ausrüstung bemängeln zu lassen! ;D
Keine Ahnung, aber davon reichlich, was?
Schlaumeiereien wie Ihre hier führen mitunter erst dazu, dass die Bw von außerdienstlichen Missetaten erfährt. Die Soldaten, die dann völlig planlos gegenüber der Polizei auf dicke Hose machen, sind mir die liebsten.
Vor allem ist mir diese Latrinenparole mittlerweile quer durch alle Org-Bereiche und Laufbahnen zu Ohren gekommen.
Frage mich echt, wie die Leute au diese abstruse Idee kommen und dies dann noch wirklich glauben können?
Zitat von: KAN2017 am 06. Juni 2017, 17:26:30
@ marschkompasszahl:
Wie, was, du bist Reservist der Bw und sicherst dein Glock-Feldmesser auf dem Weg zur oder von der DVag/RDL gemäß zivilem Waffengesetz??? Häääh :o
So TRANSPORTIERE ich mein Feldmeser auf dem Weg von Zuhause bis zur Verwendung im Gelände (z.B. Batoning), als
Zivilist beim Bushcraften.
Und so würde ich es auch auf dem Weg von und zur Kaserne transportieren, weil ich damit eindeutig NICHT gegen §42a verstoße.
Auch eine zivil erworbene und auf WBK eingetragene Schusswaffe (z.B. ein G3/ G36 Nachbau als Halbautomat) würde ich nicht geschultert FÜHREN -
auch wenn ich mich auf dem Weg von oder zur DVag befinde.
Es ist natürlich ein Witz, dass einem Soldaten von Vater Staat erlaubt ist, mit Kriegswaffen zu hantieren; aber ihm die Eignung abgesprochen wird, ein Taschenmesser zu führen.
Ich hatte wie gesagt gehofft, dass das Taschenmesserproblem mittlerweile besser gelöst ist und sich der Dienstherr auch klarer für die Interessen seiner Mitarbeiter = Soldaten einsetzt,
aber offenbar ist das nicht der Fall.
Kein Problem für mich. Ich kann auch mit einem Zweihandmesser leben oder die Einhandversion für den Transport in die Kaserne/ zur Übung ordentlich verschließen.
Ich habe auch im Zivilleben andere Hobbys, als mich mit den Cops darüber zu streiten, ob ich das Einhandmesser (oder gar ein größeres, feststehendes Messer wie das Glock Feldmesser) führen darf; ob mein Ansinnen (Camping/ Outdoor/ Bushcraft) einen "sozial adäquaten Grund" darstellt, um es auch vor Betreten des Waldes griffbereit zu haben oder nicht.
Mag ja sein, dass ich am Ende Recht bekomme. Aber zu was für einem Preis?!
Zunächst einmal wird das Messer eingezogen, es wird wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt... dnn kann ich herumstreiten, einen Anwalt bemühen... mich monatelang damit herumschlagen, Zeit und Geld - und vor allem Nerven verbrennen - nur weil ich zu bequem oder zu rechthaberisch war?!
Nö. Dann lieber das Messer verschlossen in einer Tasche und gut.
Und solange es keine eindeutige Aussage von der Hardthöhe gibt, werde ich es auch als "Teilzeit-Soldat" so handhaben.
Mal als Beispiel:
"Polizei und Bundeswehr
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. September 1957
Az.: IC1-2531/34-30, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 1966 (MABl S. 533)
An das
Präsidium und die nachgeordneten Dienststellen der Bayer. Landpolizei,
das Präsidium und die nachgeordneten Dienststellen der Bayer. Grenzpolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt,
die Gemeinden mit eigener Polizei,
nachrichtlich
an das Landesamt für die Bayer. Bereitschaftspolizei,
die Regierungen, die Bayerische Polizeischule.
Für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Bundeswehr hat die Arbeitsgemeinschaft
der Innenministerien
der Bundesländer zusammen mit dem Bundesministerium für Verteidigung
folgende Grundsätze aufgestellt:
I. Allgemeines
1. Der Grundsatz, dass alle Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen sich um eine verständnisvolle Zusammenarbeit zu bemühen und im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit so weit wie möglich gegenseitig zu unterstützen haben, gilt auch für das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Polizei.
2. Die Soldaten unterliegen wie alle anderen Staatsbürger den allgemeinen Gesetzen und unterstehen in Strafsachen grundsätzlich der allgemeinen Gerichtsbarkeit.
Sie haben daher wie alle anderen Staatsbürger die Gesetze zu achten und den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten, die diese in Ausübung ihres Dienstes erteilen. 3. Soldaten im Dienst haben dem Polizeibeamten auf Anforderung Hilfe und Unterstützung zu leisten, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.
4. Die Polizei schreitet gegen Soldaten in einer ruhigen, möglichst unauffälligen Form ein, die dem Ansehen von Bundeswehr und Polizei in der Öffentlichkeit angemessen ist.
II. Einschreiten der Polizei
1. Einschreiten gegen Soldaten im Dienst
Befinden sich Soldaten im Dienst, so wendet sich die Polizei tunlichst an einen militärischen Vorgesetzten, sofern ein solcher zur Stelle oder schnell erreichbar ist. Einzelne Soldaten sind als im Dienst befindlich
nur dann anzusehen,
wenn es die Umstände (z.B. Postenstehen)
eindeutig erkennen lassen oder wenn sie einen Ausweis
darüber vorzeigen können. Befindet sich ein Soldat im Dienst, so soll ihn die Polizei nur aus besonders dringlichen Gründen selbst festnehmen, z.B. wenn er bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen wird.
(Anm.: Das reine führen des Truppenausweis bedeutet nicht, dass der Soldat im Dienst ist; z.B. Wochenendausgang)
2. Einschreiten gegen Soldaten in militärischen Anlagen
Befindet sich ein Soldat in einer militärischen Anlage, insbesondere in einem Dienstgebäude, so wendet sich die Polizei an den zuständigen Vorgesetzten des Soldaten. Eine Festnahme ist tunlichst im Benehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten durchzuführen.
3. Einschreiten gegen Soldaten außer Dienst
Soldaten, die sich weder im Dienst noch in einer militärischen Anlage befinden, sind ebenso zu behandeln wie Zivilpersonen. Ist das Verhalten von Soldaten in der Öffentlichkeit geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr zu schaden,
ohne dass der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt, so soll die nächste erreichbare Wache der Feldjägertruppe oder einer anderen militärischen Dienststelle verständigt werden.
4. Maßnahmen bei Festnahmen
Die Polizei ist berechtigt, von festgenommenen Soldaten mitgeführte Waffen sicherzustellen. Dienstwaffen sind dem Truppenteil (der Dienststelle) des Festgenommenen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht als Beweismittel benötigt werden. Die Polizei hat von der Festnahme und der Freilassung eines Soldaten unverzüglich den Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen oder falls dieser nicht zu erreichen ist, die örtliche Standortkommandantur zu benachrichtigen. Ist die Vorführung eines durch die Polizei vorläufig festgenommenen Soldaten vor dem Richter notwendig, so ist anzustreben, dass der Soldat hierbei bürgerliche Kleidung trägt.
5. Maßnahmen bei polizeilichem Gewahrsam
Soldaten, die lediglich aus Gründen der Gefahrenabwehr durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden, sind nach Möglichkeit der nächsten militärischen Wache oder Dienststelle mit einem Bericht zu übergeben. Mit der Übergabe ist die polizeiliche Verwahrung beendet. Sofern eine Übergabe nicht erfolgt, ist der Disziplinarvorgesetzte oder die örtliche Standortkommandantur wie bei der Festnahme zu verständigen."
@ Marschkompasszahl
ZitatUnd solange es keine eindeutige Aussage von der Hardthöhe gibt, werde ich es auch als "Teilzeit-Soldat" so handhaben.
Die eindeutige Handlungsanweisung des BMVg - seit 2009 - habe ich genannt.
Mag man mögen...oder nicht...aber gilt.
Och das mit den Waffen und den Soldaten ist noch ulkiger wenn man mit Militärmaschinen vom Auslandseinsatz heimfliegt.
Also man darf 4 Monate mit Kriegswaffen rumlaufen. Es wird einem zugetraut weder VIPs noch seine Kameraden umzubringen. Aber ich werde sicher mit nem Taschenmesser den Flieger, der mich nach Hause bringen soll entführen. Oder ner Wasserflasche.
Aber so ist das halt- es gibt nun mal entsprechende Zuständigkeiten der Gesetze.
Ist vielleicht etwas abstrus, aber in dem Sinne nicht schlimm (außer man fragt mal im SERE-Unterricht mal blöd nach wie man das mit dem Überleben machen soll wenn man mit dem Flieger überm Einsatzland abgeschossen wird oder abstürzt und man nicht einmal grundlegenste Überlebensausstattung am Mann hat....Oder wann und wo man bestimmte Daten hinterlegt, damit nette Menschen einen auch wieder einsammeln wenn mal was ist). Es gibt noch viel beklopptere Regelungen in diesem schönen Land.
Zitat von: LwPersFw am 06. Juni 2017, 22:08:02
@ Marschkompasszahl
Die eindeutige Handlungsanweisung des BMVg - seit 2009 - habe ich genannt.
Zitat von: LwPersFw am 31. Mai 2017, 09:46:17
Es gilt weiterhin...
Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.
Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.
Vielen Dank dafür! :)
Ich werde ggf. darauf zurück kommen. ;)