Hallo, folgende Fragen:
Vorläufige Dienstgrade können nach einer RDL von mindestens 24 Tagen dauerhaft verliehen werden.
Gelten dafür auch Lehrgangstage?
Müssen die 24 Tage am Stück geleistet werden, oder dürfen diese sich auf mehrere Dienstleistungen erstrecken?
Hab dazu keine DV/Verwaltungsvorschriften finden können.
A-1340/49
24 Tage, davon mindestens 12 am Stück, dann Beurteilung. Plus Absolvierung der Lehrgänge, die natürlich nicht zu den Tagen gezählt werden.
Sie können die Tage dafür schon "sammeln", auch die Lehrgänge zählen da mit rein, die zum Erreichen der notwendigen ATBs zu machen sind, aber ....
... das ändert nichts an der Tatsache, dass Sie für die endgültige Verleihung eines zunächst vorläufigen Dienstgrades beurteilt werden müssen!
Und damit fängt Ihr Problem vermutlich an ;) :
1. Beurteilungen während Lehrgängen sind so nicht vorgesehen!
2. Für eine Beurteilung müssen Sie mindestens 12 Tage am Stück wehrüben, also zwei aufeinander folgende Wochen!
3. Für RDLs von weniger als 12 Tagen ist eine Beurteilung nicht zulässig!
Lösung:
1. Sie machen bei Ihrem Beorderungstruppenteil und nur dort eine RDL von 12 zusammenhängenden Wehrübungstagen, so dass Sie beurteilt werden können!
2. Die weiterhin notwendigen (restlichen) 12 Wehrübungstage kreieren Sie aus den Lehrgängen, die Sie besucht haben!
3. Nach Eingang und Prüfung der Beurteilung bei BAPersBw wird dann die endgültige Zuerkennung des zunächst vorläufigen Dienstgrade verfügt werden!
Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 11:04:56... Plus Absolvierung der Lehrgänge, die natürlich nicht zu den Tagen gezählt werden.
Wenn dem so wäre, dann wären in der Vergangenheit nur sehr wenige Dienstgrade für RDL endgültig verliehen worden ;) ! Die Lehrgangstage zählen durchaus mit hinein, denn sie wurden ja im vorläufigen Dienstgrad zum Erwerb einer notwendigen ATB geleistet, aber man kommt nicht um die Beurteilung herum, was wiederum eine 12-tägige RDL notwendig macht, siehe oben!
Komisch. Bei mir hieß es "Machen Sie bitte 24 Tage auf Ihrem DP und dann die Lehrgänge, die zählen nicht mit."
Aber das war tm damals ;)
Und wenn ich schon im Vorschriftenwesen nicht so ganz unbedarft bin, kann ich schwerlich alles wissen^^
Deshalb, wenn ich Unrecht hatte, dann tut es mir Leid, Verwirrungen gestiftet zu haben!
Also um die Situation ein wenig deutlicher zu beschreiben:
Als "Vollzeitangehöriger" der Wehrdienstverwaltung absolviere ich die üblichen Lehrgänge: ASA1, ASA2, ELUSA und gehe danach in den Auslandseinsatz.
Mein vorläufiger Dienstgrad wurde mir nach 3 Tagen in der ASA1 verliehen, frage mich lediglich, ob ich schon während der ASA 2 mit einer möglichen dauerhaften Verleihung rechnen darf, oder "erst" während des Auslandseinsatzes... reine Neugier, von früher oder später hängt nicht viel ab ;) Nichts desto trotz, darf ich freiwillige RDL ja nur mit dauerhaftem Dienstgrad absolvieren, daher die Frage.
Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.
Zitat von: KlausP am 02. November 2017, 12:09:28
Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.
Auf welche Vorschrift stützen sie diese Aussage?
ok, dann die Folgefrage, wo steht, dass nur "beorderte Reservisten" befördert werden dürfen? Im Rahmen meiner Dienstleistungen, Lehrgänge oder Auslandseinsatz oder Lehrgang, bin ich ja beordert. Sollten Sie auf eine dauerhafte Beorderung abzielen, bitte ich um die Rechtsgrundlage. Ihre Links sind etwa so wie "schauen Sie mal im Gesetz nach"... Nicht böse gemeint, bin für jegliches Input dankbar, ich kann der Argumentation nur bis dato nicht folgen und kenne sehr wohl Kollegen, die spätestens im Rahmen ihres Einsatzes ihren dauerhaften DG verliehen bekommen haben.
Weil Beförderung schon immer am Bedarf orientiert war - und der Bedarf Dienstgrad wird durch eine Beorderung auf entsprechender Stelle dokumentiert.
War schon immer so - ist auch gut so - und in Vorschriften / Gesetzen modifiziert.
Und nein, weil ich kein Personaler bin suche ich die Ziffer nicht raus ...
202. Die Beförderung richtet sich nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung sowie dem Bedarf der Streitkräfte für die funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Aufgabenspektrum der Streitkräfte. Sie ist nur zulässig, wenn die zu Befördernden auf einen dem Beförderungsdienstgrad entsprechenden Dienstposten beordert sind. Für Beförderungen des in Nr. 212 genannten Personenkreises ist eine Beorderung nicht erforderlich.
Ist zwar aus der 20/7, dieser Absatz wurde ohne Änderung in die neue Zentralvorschrift übernommen.
Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 12:41:27
202. Die Beförderung richtet sich nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung sowie dem Bedarf der Streitkräfte für die funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Aufgabenspektrum der Streitkräfte. Sie ist nur zulässig, wenn die zu Befördernden auf einen dem Beförderungsdienstgrad entsprechenden Dienstposten beordert sind. Für Beförderungen des in Nr. 212 genannten Personenkreises ist eine Beorderung nicht erforderlich.
Ist zwar aus der 20/7, dieser Absatz wurde ohne Änderung in die neue Zentralvorschrift übernommen.
2.1.2 Persönliche Eignung
202. Grundlegende Voraussetzung für eine Beförderung ist die persönliche Eignung der
Soldatinnen und Soldaten zum höheren Dienstgrad. Diese kann angenommen werden, wenn die
Soldatinnen und Soldaten charakterlich, geistig, körperlich und nach ihrem dienstlichen Können
befähigt erscheinen, die Funktionen des höheren Dienstgrades in der für sie vorgesehenen
Verwendung vollwertig auszufüllen.
https://fragdenstaat.de/files/foi/63055/A_1340_49.pdf
Zitat von: BWDSF am 02. November 2017, 12:11:49
Zitat von: KlausP am 02. November 2017, 12:09:28
Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.
Auf welche Vorschrift stützen sie diese Aussage?
Sag mal, gehts noch? Was trollt der hier denn rum?
Ihre Frage war: Auf welche Vorschrift stützt Klaus die Aussage, dass die Beförderung nur als beorderter Res auf einem SollOrg DP möglich ist.
Und Sie kommen jetzt mit persönlicher Eignung? Was soll uns denn das sagen?
BEFÖRDERUNGEN IN DER RESERVE SIND, unabhängig von allen anderen Voraussetzungen, NUR MIT BEORDERUNG AUF EINEM SOLLORG DP MÖGLICH! Basta.
Sie werden wohl nicht drum herum kommen, die Vorschrift selbst zu lesen. ;) Für eine Beförderung von Reservisten war schon so lange ich damit aktiv als Bearbeiter und passiv als Wehrubender damit zu tun hatte immer eine Beorderung auf einem STAN- oder Spiegeldienstposten eine Grundvoraussetzung.
Und nochmal: Meiner Meinung nach ist die Einplanung eines Zivilbediensteten der Bundeswehr im Soldatenstatus auf einem Dienstposten in einer besonderen Auslandsverwendung genau keine Beorderung. Meinen Begründung dafür ist, dass diese Einplanung mit der Rückkehr aus dem Einsatz beendet ist und der Dienstposten durch einen anderen Zivilbediensteten besetzt wird.
Und nein, ich kann für meinen Meinung keine konkrete Rechtsquelle benennen!
Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 12:54:38
Zitat von: BWDSF am 02. November 2017, 12:11:49
Zitat von: KlausP am 02. November 2017, 12:09:28
Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.
Auf welche Vorschrift stützen sie diese Aussage?
Sag mal, gehts noch? Was trollt der hier denn rum?
Ihre Frage war: Auf welche Vorschrift stützt Klaus die Aussage, dass die Beförderung nur als beorderter Res auf einem SollOrg DP möglich ist.
Und Sie kommen jetzt mit persönlicher Eignung? Was soll uns denn das sagen?
BEFÖRDERUNGEN IN DER RESERVE SIND, unabhängig von allen anderen Voraussetzungen, NUR MIT BEORDERUNG AUF EINEM SOLLORG DP MÖGLICH! Basta.
Langsam kommen wir in den beleidigenden Bereich. Sachlich geht anders. Sie haben "202." zitiert, ohne weitere Information, also ging ich davon aus, dass sie die von mir zitierte Vorschrift meinen, eine Recherche auf Grundlage Ihrer Information war nicht möglich. Dementsprechend mein Zitat, was von Ihrer Quelle abweicht. Wenn das schon zum "trollen" reicht, bitte. Aussagen wie "Das war schon immer so und ist auch gut so" oder "Basta." sind da wenig hilfreich, was vielleicht auch nicht beabsichtigt war. Wie dem auch sei, vielleicht haben Andere ja Hilfreicheres beizutragen.
@KlausP: Erfahrungen sind natürlich auch hilfreich, konkrete Vorschriften aus denen sich dies klar ableiten lässt aber halt noch mehr.
handelt es sich tatsächlich um einen vorläufigen Dienstgrad oder evtl. um einen vorläufigen (zeitweilig höheren) Dienstgrad?
dazu hier mehr: http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=60902.15
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
3.1.1 Geltungsbereich
301. Diese Bestimmungen gelten für die Beförderung von Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr.
3.1.2 Grundsätze
302. Die Beförderung richtet sich nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung sowie dem Bedarf der Streitkräfte für die funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Aufgabenspektrum der Streitkräfte. Sie ist nur zulässig, wenn die zu Befördernden auf einen dem Beförderungsdienstgrad entsprechenden Dienstposten beordert23 sind. Für Beförderungen des in Nrn. 313-315 genannten Personenkreises ist eine Beorderung nicht erforderlich. (das betrifft ROAs).
23. Beorderungsverhältnisse sind: Verstärkungsreserve, Personalreserve, Personalreserve Überleitung.
Und solange Sie keine Mitteilung über eine Beorderung des zuständigen KCBw erhalten haben, wird es nix.
Unbenommen ist, dass Sie eventuell bis dahin einen DP finden und bekommen. Dafür viel Glück.
Zitat... @KlausP: Erfahrungen sind natürlich auch hilfreich, konkrete Vorschriften aus denen sich dies klar ableiten lässt aber halt noch mehr. ...
Deshalb habe ich ja den offiziellen Download-Bereich von reservisten.bundeswehr.de verlinkt. In der von mir verlinkten Vorschrift gibt es für Zivilpersonal der BW sogarceinen eigenen Abschnitt. Raussuchen müssen Sie sich das dann schon selber.
sorry, kanns leider nicht editieren
meine natürlich: vorläufiger vs. vorübergehender DG
Zitat von: svres am 02. November 2017, 13:21:48
sorry, kanns leider nicht editieren
meine natürlich: vorläufiger vs. vorübergehender DG
Nun, meine Beförderungsurkunde lässt da keinen Interpretationsspielraum, definitiv vorläufig ;)
ZitatVerleihung militärischer Dienstgrade an Zivilpersonal
3.8.4.1 Zivilpersonal, das Katalog-Aufgaben, Aufgaben der Wehrverwaltung oder
fachbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit einer besonderen
Auslandsverwendung im Soldatenstatus wahrnimmt
3328. Zivilpersonal, das Katalog-Aufgaben, Aufgaben der Wehrverwaltung oder fachbezogene
Aufgaben während der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung bzw. einer mit der
besonderen Auslandsverwendung verbundene Ausbildung im Soldatenstatus wahrnimmt, leistetdiesen RD in dem ihm verliehenen Dienstgrad. In den Fällen, in denen bisher kein Dienstgrad
verliehen wurde oder wenn der nach der Vergleichstabelle (siehe GAIP) zu verleihende Dienstgrad
höher ist als der bereits verliehene, wird der Dienstgrad nach der Vergleichstabelle vorläufig verliehen.
Der vorläufig verliehene höhere Dienstgrad kann nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
A-1340/49 endgültig verliehen werden. Die Voraussetzungen gelten für Zivilpersonal, welches an einer
besonderen Auslandsverwendung teilnehmen soll, als erfüllt, wenn die im Rahmen einer besonderen
Auslandsverwendung vorgesehene einsatzvorbereitende Ausbildung erfolgreich absolviert wurde,
mindestens 24 Tage Wehrdienst in einer besonderen Auslandsverwendung geleistet wurden und
eine Beurteilung gemäß den Vorgaben der A-1340/50 erstellt wurde. Die Verleihung weiterer
vorläufiger höherer Dienstgrade nur aufgrund einer Beförderung oder Höhergruppierung im zivilen
Statusverhältnis ist nicht zulässig. Sind nach der endgültigen Verleihung des zunächst vorläufig
verliehenen höheren Dienstgrades die zeitlichen Voraussetzungen für eine weitere Beförderung gemäß
A-1340/49 nach einer Höhergruppierung im zivilen Statusverhältnis noch nicht erfüllt, so gilt die
Ausnahme nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SLV als genehmigt mit der Folge, dass sofort eine Beförderung
vorgenommen werden kann. Verzichtet die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist aufgrund
einer bestehenden Beorderung auf eine Beförderung, wird der höhere Dienstgrad nach der
Vergleichstabelle für die Dauer der Verwendung zeitweilig verliehen. Zivilpersonal gemäß dieser
Absatznummer nimmt an keinem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Abschnitt 3.6.5.3 teil.
Ansonsten richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorgaben gemäß Abschnitt 3.6.3.
Quelle: A2-1300/0-0-2
perfekt, vielen Dank, genau was ich gesucht habe :)
Aha. Ich war mir nicht darüber im Klaren, dass Sie dieser Gruppe angehören. Dann ist das natürlich der richtige Passus der Verordnung.
Gibt es eigentlich einen tieferen Sinn, dass Zivilbedienstete im Auslandseinsatz mit militärischem DG ausgestattet werden?
Senf meine Person:
geeignet ungedient - alles erkämpft - Ausbildung - Zusatz - ATN - Schlapp 40 WÜTage - Beordert - NOCH NICHT BEFÖRDERT - weil... OHNE Beorderung keine Beförderung. Diese ist erst vor kurzem passiert.
Andere waren am ersten Tag Oberstleutnant vorl.
Ich bin noch immer S. Erste Beförderung somit der nicht zu überspringende DG G
Ja - damit muss man leben können.
@ HosaBrack:
Sogar einen offensichtlichen Grund: Weil diese Personengruppe als Soldat in den Einsatz geführt wird.
Eine größere Anzahl der in der Statistik ausgewiesenen Reservisten im Einsatz gehört dieser Personengruppe an.
@ Exberliner:
So what?
Es kommt immer darauf an, was der Soldat KANN - und was benötigt wird.
Gehst Du in einen Einsatz?
Unterschied erkannt? - ja, damit muss man leben.
Zitat von: HosaBrack am 02. November 2017, 14:50:00
Gibt es eigentlich einen tieferen Sinn, dass Zivilbedienstete im Auslandseinsatz mit militärischem DG ausgestattet werden?
Das hat was mit dem Kombattantenstatus zu tun.
Zitat von: KlausP am 02. November 2017, 16:19:52
Zitat von: HosaBrack am 02. November 2017, 14:50:00
Gibt es eigentlich einen tieferen Sinn, dass Zivilbedienstete im Auslandseinsatz mit militärischem DG ausgestattet werden?
Das hat was mit dem Kombattantenstatus zu tun.
Ich habe es mich nicht getraut zu schreiben... (so als Frischling)
Frage hierzu:
Angenommen ich hab meine Lehrgänge, meine 24 Tage und meine Beurteilung, alles liegt bei BAPersBW usw...
Erfolgt die endgültige Verleihung des (bisher vorläufig) höheren Dienstgrades dann im Rahmen einer RDL oder passiert das einfach schmucklos per Post?
In allen Fällen, die ich erlebt habe (Kameraden und selbst) fand die endgültige Verleihung im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses statt.
Ich wurde für die endgültige Verleihung damals von meinem MobTrT zu einer DVag zugezogen, unter dem "Deckmantel" Jahresplanung für RDL.
Man wollte mich mit der Verleihung überraschen, was auch sehr gelungen war.
Die Verleihung fand dann an einem Freitag zum Wochenendantreten vor der Kompanie in würdigem Rahmen statt.
Nach dem Antreten bleib "meine" MatGrp dann geschlossen stehen und hat mich noch zu einem kurzen Sektempfang eingeladen.
War ne tolle Sachen, an die ich gerne zurückdenke.