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Dauerhafte Verleihung vorläufiger Dienstgrade

Begonnen von BWDSF, 02. November 2017, 10:56:13

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BWDSF

Hallo, folgende Fragen:
Vorläufige Dienstgrade können nach einer RDL von mindestens 24 Tagen dauerhaft verliehen werden.
Gelten dafür auch Lehrgangstage?
Müssen die 24 Tage am Stück geleistet werden, oder dürfen diese sich auf mehrere Dienstleistungen erstrecken?
Hab dazu keine DV/Verwaltungsvorschriften finden können.

Andi8111

A-1340/49

24 Tage, davon mindestens 12 am Stück, dann Beurteilung. Plus Absolvierung der Lehrgänge, die natürlich nicht zu den Tagen gezählt werden.

Tommie

Sie können die Tage dafür schon "sammeln", auch die Lehrgänge zählen da mit rein, die zum Erreichen der notwendigen ATBs zu machen sind, aber ....

... das ändert nichts an der Tatsache, dass Sie für die endgültige Verleihung eines zunächst vorläufigen Dienstgrades beurteilt werden müssen!

Und damit fängt Ihr Problem vermutlich an ;) :

1. Beurteilungen während Lehrgängen sind so nicht vorgesehen!
2. Für eine Beurteilung müssen Sie mindestens 12 Tage am Stück wehrüben, also zwei aufeinander folgende Wochen!
3. Für RDLs von weniger als 12 Tagen ist eine Beurteilung nicht zulässig!

Lösung:

1. Sie machen bei Ihrem Beorderungstruppenteil und nur dort eine RDL von 12 zusammenhängenden Wehrübungstagen, so dass Sie beurteilt werden können!
2. Die weiterhin notwendigen (restlichen) 12 Wehrübungstage kreieren Sie aus den Lehrgängen, die Sie besucht haben!
3. Nach Eingang und Prüfung der Beurteilung bei BAPersBw wird dann die endgültige Zuerkennung des zunächst vorläufigen Dienstgrade verfügt werden!

Tommie

Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 11:04:56... Plus Absolvierung der Lehrgänge, die natürlich nicht zu den Tagen gezählt werden.

Wenn dem so wäre, dann wären in der Vergangenheit nur sehr wenige Dienstgrade für RDL endgültig verliehen worden ;) ! Die Lehrgangstage zählen durchaus mit hinein, denn sie wurden ja im vorläufigen Dienstgrad zum Erwerb einer notwendigen ATB geleistet, aber man kommt nicht um die Beurteilung herum, was wiederum eine 12-tägige RDL notwendig macht, siehe oben!

Andi8111

Komisch. Bei mir hieß es "Machen Sie bitte 24 Tage auf Ihrem DP und dann die Lehrgänge, die zählen nicht mit."
Aber das war tm damals ;)

Und wenn ich schon im Vorschriftenwesen nicht so ganz unbedarft bin, kann ich schwerlich alles wissen^^

Deshalb, wenn ich Unrecht hatte, dann tut es mir Leid, Verwirrungen gestiftet zu haben!

BWDSF

Also um die Situation ein wenig deutlicher zu beschreiben:
Als "Vollzeitangehöriger" der Wehrdienstverwaltung absolviere ich die üblichen Lehrgänge: ASA1, ASA2, ELUSA und gehe danach in den Auslandseinsatz.
Mein vorläufiger Dienstgrad wurde mir nach 3 Tagen in der ASA1 verliehen, frage mich lediglich, ob ich schon während der ASA 2 mit einer möglichen dauerhaften Verleihung rechnen darf, oder "erst" während des Auslandseinsatzes... reine Neugier, von früher oder später hängt nicht viel ab ;) Nichts desto trotz, darf ich freiwillige RDL ja nur mit dauerhaftem Dienstgrad absolvieren, daher die Frage.

KlausP

Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BWDSF

Zitat von: KlausP am 02. November 2017, 12:09:28
Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.

Auf welche Vorschrift stützen sie diese Aussage?

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BWDSF

ok, dann die Folgefrage, wo steht, dass nur "beorderte Reservisten" befördert werden dürfen? Im Rahmen meiner Dienstleistungen, Lehrgänge oder Auslandseinsatz oder Lehrgang, bin ich ja beordert. Sollten Sie auf eine dauerhafte Beorderung abzielen, bitte ich um die Rechtsgrundlage. Ihre Links sind etwa so wie "schauen Sie mal im Gesetz nach"... Nicht böse gemeint, bin für jegliches Input dankbar, ich kann der Argumentation nur bis dato nicht folgen und kenne sehr wohl Kollegen, die spätestens im Rahmen ihres Einsatzes ihren dauerhaften DG verliehen bekommen haben.

F_K

Weil Beförderung schon immer am Bedarf orientiert war - und der Bedarf Dienstgrad wird durch eine Beorderung auf entsprechender Stelle dokumentiert.

War schon immer so - ist auch gut so - und in Vorschriften / Gesetzen modifiziert.

Und nein, weil ich kein Personaler bin suche ich die Ziffer nicht raus ...

Andi8111

202. Die Beförderung richtet sich nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung sowie dem Bedarf der Streitkräfte für die funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Aufgabenspektrum der Streitkräfte. Sie ist nur zulässig, wenn die zu Befördernden auf einen dem Beförderungsdienstgrad entsprechenden Dienstposten beordert sind. Für Beförderungen des in Nr. 212 genannten Personenkreises ist eine Beorderung nicht erforderlich.

Ist zwar aus der 20/7, dieser Absatz wurde ohne Änderung in die neue Zentralvorschrift übernommen.

BWDSF

Zitat von: Andi8111 am 02. November 2017, 12:41:27
202. Die Beförderung richtet sich nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung sowie dem Bedarf der Streitkräfte für die funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Aufgabenspektrum der Streitkräfte. Sie ist nur zulässig, wenn die zu Befördernden auf einen dem Beförderungsdienstgrad entsprechenden Dienstposten beordert sind. Für Beförderungen des in Nr. 212 genannten Personenkreises ist eine Beorderung nicht erforderlich.

Ist zwar aus der 20/7, dieser Absatz wurde ohne Änderung in die neue Zentralvorschrift übernommen.

2.1.2 Persönliche Eignung
202. Grundlegende Voraussetzung für eine Beförderung ist die persönliche Eignung der
Soldatinnen und Soldaten zum höheren Dienstgrad. Diese kann angenommen werden, wenn die
Soldatinnen und Soldaten charakterlich, geistig, körperlich und nach ihrem dienstlichen Können
befähigt erscheinen, die Funktionen des höheren Dienstgrades in der für sie vorgesehenen
Verwendung vollwertig auszufüllen.


https://fragdenstaat.de/files/foi/63055/A_1340_49.pdf

Andi8111

Zitat von: BWDSF am 02. November 2017, 12:11:49
Zitat von: KlausP am 02. November 2017, 12:09:28
Der vorläufige Dienstgrad wird aber nur dann endgültig verliehen, wenn eine Beorderung auf einem entsprechenden Dienstposten (also entweder auf einem "STAN-V-Dienstposten" oder einem gespiegelten STAN-Dienstposten) erfolgt. Das ist hier meiner Meinung nach nicht der Fall, den bei Ihnen wird der vorläufige Dienstgrad ja nur für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung verliehen.

Auf welche Vorschrift stützen sie diese Aussage?

Sag mal, gehts noch? Was trollt der hier denn rum?
Ihre Frage war: Auf welche Vorschrift stützt Klaus die Aussage, dass die Beförderung nur als beorderter Res auf einem SollOrg DP möglich ist.

Und Sie kommen jetzt mit persönlicher Eignung? Was soll uns denn das sagen?

BEFÖRDERUNGEN IN DER RESERVE SIND, unabhängig von allen anderen Voraussetzungen, NUR MIT BEORDERUNG AUF EINEM SOLLORG DP MÖGLICH! Basta.

KlausP

Sie werden wohl nicht drum herum kommen, die Vorschrift selbst zu lesen.  ;) Für eine Beförderung von Reservisten war schon so lange ich damit aktiv als Bearbeiter und passiv als Wehrubender damit zu tun hatte immer eine Beorderung auf einem STAN- oder Spiegeldienstposten eine Grundvoraussetzung.

Und nochmal: Meiner Meinung nach ist die Einplanung eines Zivilbediensteten der Bundeswehr im Soldatenstatus auf einem Dienstposten in einer besonderen Auslandsverwendung genau keine Beorderung. Meinen Begründung dafür ist, dass diese Einplanung mit der Rückkehr aus dem Einsatz beendet ist und der Dienstposten durch einen anderen Zivilbediensteten besetzt wird.

Und nein, ich kann für meinen Meinung keine konkrete  Rechtsquelle benennen!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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