Hallo, ich habe mal eine Frage und hoffe hier kennt sich wer aus.
Folgender Sachverhalt:Ich bin 29 Oberstabsgefreiter im 10.Dienstjahr und SAZ19. Würde gerne meine restliche Dienstzeit auf 70/80% Teilzeit gehen. Nicht weil ich ein Kind unter 18 habe oder zu pflegende Angehörige, sondern weil ich finanziell frei bin. Habe schon immer viel gespart und investiert. Auch mein ganzes Einsatzgeld usw immer in diverse Vermögendswerte investiert wie Aktien, Kryptowährungen, P2P usw. Breit diversifiziert. Während der Standart Soldat vom Einsatzgeld in diverse Verbindlichkeiten wie ein Diesel PKW "investiert" hat. Jedenfalls kann ich mittlerweile alle meine Kosten mit passiven Einkommen decken und Zeit ist mir nun wichtiger als Geld. Unsere PersFW meint man muss nachwievor einen Grund haben für Teilzeit. Ich habe aber gelesen das es jetzt auch ohne Grund möglich ist, Stichwort: work/life Balance. Weiß jemand vielleicht mehr? Danke
Stell halt einen Antrag - sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen ...
Trendwende Personal ...
Viel Erfolg.
http://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html
Eigentlich findet sich fast alles, wenn man danach sucht.
Und im IntranetBw: GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 13-03-00
Zitat von: Ralf am 29. März 2018, 20:16:14
http://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html
Eigentlich findet sich fast alles, wenn man danach sucht.
Und im IntranetBw: GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 13-03-00
Danke aber dort steht halt auch nur das man einen Antrag stellen kann wenn man Kinder oder pflegende Angehörige hat.
Dann stellen Sie doch einfach einen Antrag und warten ab, was passiert. Was haben Sie zu befürchten, außer dass der Antrag abgelehnt wird?
Zitat von: Samhain88 am 29. März 2018, 20:26:48
Zitat von: Ralf am 29. März 2018, 20:16:14
http://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html
Eigentlich findet sich fast alles, wenn man danach sucht.
Und im IntranetBw: GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 13-03-00
Danke aber dort steht halt auch nur das man einen Antrag stellen kann wenn man Kinder oder pflegende Angehörige hat.
Nein...
Da steht das man einen Antrag nach § 2 oder, wenn zutreffend, nach § 3 stellen kann.
Lesen Sie die von Ralf genannte GAIP.
Übrigens-die Editfunktion steht nur dem Team zur Verfügung. Also,nicht enttäuscht sein, wenn sich nachträglich keine Werbelinks für irgendwelche Geldgeschäfte einfügen lassen. ;-)
Frage zu der Besoldung?
Wenn man zB auf 80% arbeitet rechnet sich das dann auch das man 80% von den eigentlichen Brutto Dienstbezügen bekommt?
Bei Teilzeitbeschäftigung erhält der Soldat/die Soldatin Dienstbezüge (insbesondere Grundgehalt, Amts-, Stellen- und Erschwerniszulagen, Leistungsstufe sowie Familienzuschlag und Auslandsdienstbezüge) grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis des festgelegten Beschäftigungsumfangs (z.B. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung.
Ausnahmen:
• Abweichendes gilt für den Familienzuschlag.
Teilzeitbeschäftigte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger haben Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 und die kindergezogenen Teile des Familienzuschlags, wenn beide Ehepartner zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Als regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern die niedrigere der beiden Arbeitszeitregelungen bei Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen.
• Zulagen (Amts-, Stellen- und Erschwerniszulage) in festen Monatsbeträgen stehen grundsätzlich anteilig zu. Erschwerniszulagen, für einzeln abzugeltende Erschwernisse (z.B. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Taucherzulage, sog. Antennenzulage) werden nicht anteilig gekürzt, da deren zeitliche Voraussetzungen nicht vom Beschäftigungsumfang abhängen. Dies gilt sinngemäß auch für die Vergütung für Soldaten/Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung.
• Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag [§ 55 BBesG], Auslandskinderzuschlag [§ 56 BBesG], Mietzuschuss [§ 57 BBesG]) für Teilzeitbeschäftigung sind gesondert geregelt. Auskunft erteilt das zuständige gebührniszahlende Bundesverwaltungsamt.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54458.msg565204.html#msg565204
Danke für die Info. Würde bei mir heißen bei 80% spare ich mir grob 8h die Woche und hätte 750€ Brutto weniger, somit fällt Teilzeit für mich definitiv aus.
Naja- du bekommst halt 1/5 weniger Gehalt für 1/5 weniger Arbeit. Über die Steuerbelastung ist die Differenz meist etwas weniger und je nach Dienstposten kann es interessant sein, über Teilzeit flexiblere Arbeitszeiten über den Auf-und Abbau von Überstunden zu haben (früher war das unattraktiver, weil die Teilzeit auf die 46 Stunden berechnet war, die Vollzeitkräfte die je nach Dienstposten aber im Grundbetrieb gar nicht regelmäßig erreicht haben).
Aber noch ein Grund für die Bundeswehr nicht einfach so Teilzeit zu genehmigen: Die UTV bleibt ja zu 100% erhalten. Warum sollte man ohne Grund einen Soldaten zu 80% beschäftigen, aber 100% UTV leisten.
Zitat von: ulli76 am 30. März 2018, 11:59:03Aber noch ein Grund für die Bundeswehr nicht einfach so Teilzeit zu genehmigen: Die UTV bleibt ja zu 100% erhalten. Warum sollte man ohne Grund einen Soldaten zu 80% beschäftigen, aber 100% UTV leisten.
Wieso das denn?
Wie sieht denn Deine 100% UTV gegen eine mögliche 80% UTV aus? "Tut mir leid, sie haben dieses Jahr ihr Arztguthaben aufgebraucht, kommen Sie nächstes Jahr wieder!"
UTV geht nicht nach Leistung, sondern nach Bedarf, und das korreliert nicht.
Zitat von: SDW am 30. März 2018, 15:15:17
Zitat von: ulli76 am 30. März 2018, 11:59:03Aber noch ein Grund für die Bundeswehr nicht einfach so Teilzeit zu genehmigen: Die UTV bleibt ja zu 100% erhalten. Warum sollte man ohne Grund einen Soldaten zu 80% beschäftigen, aber 100% UTV leisten.
Wieso das denn?
Wie sieht denn Deine 100% UTV gegen eine mögliche 80% UTV aus? "Tut mir leid, sie haben dieses Jahr ihr Arztguthaben aufgebraucht, kommen Sie nächstes Jahr wieder!"
UTV geht nicht nach Leistung, sondern nach Bedarf, und das korreliert nicht.
Sehe ich genauso - was für eine schwachsinnige und realitätsfremde Sichtweise.
Im übrigen behalten (logischwerweise) auch Beamte bei einnem Beschäftigungsumfang von >= 50% volle Beihilfe, und auch wer als Arbeitnehmer nur Teilzeit arbeitet (und damit entsprechend nur geringere KV-Beiträge zahlt) erhält trotzdem den vollen Leistungsumfang der GKV.
Manchmal kann man sich wirklich nur an den Kopf fassen, was manche hier für Ideen zu Tage bringen ...
Tasty- mäßige dich im Ton!
Natürlich kann es keine 80% UTV gehen. Das geht systembedingt nicht. Das ist ja genau der Punkt.
Mein AG bei dem ich in Teilzeit gearbeitet habe, hat mir nur den teilzeitmäßigen Anteil für meine KV gezahlt.
Zitat von: ulli76 am 30. März 2018, 15:33:05
Mein AG bei dem ich in Teilzeit gearbeitet habe, hat mir nur den teilzeitmäßigen Anteil für meine KV gezahlt.
... und Du auch nur den entsprechenden Arbeitnehmeranteil.
Trotzdem bekommst Du die gleiche Leistung beim Arzt wie jemand, der aufgrund seines höheren Gehalts einen höheren KV-Beitrag bezahlt.
So funktioniert nunmal unser (G)KV-System: Beitrag ist abhängig vom Gehalt, Leistung ist abhängig vom Bedarf.
Solidarisch und sinnvoll.
Ähm, nein ich durfte den vollen Beitrag zahlen- die GKV wollte mich nicht.
Nur bei Soldaten trägt halt die Bundeswehr 100% der Krankheitskosten über die UTV.
Zitat von: SDW am 01. April 2018, 17:52:40
So funktioniert nunmal unser (G)KV-System: Beitrag ist abhängig vom Gehalt, Leistung ist abhängig vom Bedarf.
Solidarisch und sinnvoll.
Ganz genau, und es ist kein Grund ersichtlich, warum das bei Soldaten und Beamten anders sein sollte.
Das Sozialversicherungsrecht ist nun einmal sehr komplex...
...was bei dem Einen zutrifft... muss beim Nächsten noch lange nicht zutreffen...
Und wer z.B. in der GKV versicherungsfrei ist... muss ggf. den KV-Beitrag zu 100 % selbst tragen...
Mehr wollte Ulli nicht verdeutlichen.
"Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, werden versicherungsfrei.
Endet hierdurch die Versicherungspflicht, haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied können ebenfalls Arbeitnehmer beitreten, die erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfrei sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V).
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine an und für sich versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen und in den letzten 5 Jahren zuvor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert waren, werden nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern sind oder bleiben in der Regel versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Gleiches gilt, wenn infolge einer Reduzierung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (z.B. im Rahmen einer Teilzeitvereinbarung) nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist, ist zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet (§ 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes).
Dabei muss mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abgesichert sein; der kalenderjährliche Selbstbehalt ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt."
Quelle: "TEILZEIT – ALLES WAS RECHT IST" des BMAS v. 01/2016
Das Soldaten keine Einschränkungen in ihrer ärztlichen Versorgung haben, ist ja Konsens. (siehe Anhänge)
[gelöscht durch Administrator]
Zitat von: LwPersFw am 01. April 2018, 23:11:26
Dass Soldaten keine Einschränkungen in ihrer ärztlichen Versorgung haben, ist ja Konsens. (siehe Anhang)
Alles richtig was Du gesagt hast, aber genau dieser Konsens wurde ja durch die obige Bemerkung von ulli76 in Frage gestellt.
Und genau darum meine ich: Wehret den Anfängen und lasst auch solche kruden Gedanken von vornherein erst gar nicht zu.
Nein, eben nicht.
Genau DAS war ja auch Kernpunkt meines Argumentes. Eben WEIL die UTV nicht eingeschränkt werden kann, kann es sein, dass die Bundeswehr sich genauer überlegt, ob sie einem Soldaten Teilzeit gewährt oder nicht.
Das kann und darf nicht Kern einer solchen Überlegung seien. Andernfalls dürfte es keine Dauerwehrübenden geben, die sich - mit Verlaub - innerhalb ihrer Wehrübungen die Fresse kernsanieren lassen und umfangreiche ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Die utV ist nicht nur eine Leistung, sondern auch eine Verpflichtung gegenüber dem Dienstherrn, sodass ich als profundes Argument gegen unbegründete Teilzeit eher den Kernauftrag einsatzbereite Kräfte bereitzustellen erachte.
Vernünftig eingeplant, können Teilzeitkräfte sich sogar sinnvoll ergänzen. Habe ich bei einer Angestellten und Beamtin bereits so praktiziert. Es ist natürlich eine Binse, dass dies bei Stabsverwendungen mitunter am einfachsten gelingt.
Bei Landesbeamten in NW wird Teilzeit aufgrund von Personalmangel nur bei familiären Gründen (Kinderbetreuung oder ähnlich) genehmigt, auch wenn es theoretisch die Möglichkeit ohne Grund gäbe.
Ich kann mir vorstellen, dass die BW dies aufgrund Personalmangel und Aufwuchs ähnlich sieht.
(@ FU: Bei Kernsanierungsbedarf sollte / wird ggf. nicht eingestellt.)
Also ich finde das Thema Teilzeit doch irgendwo noch interessant muss ich zugeben gerade weil es bei mir grad sehr konkret um die Familienplanung geht und wenn Telearbeit nicht genehmigt wird ist Teilzeitarbeit doch eine Alternative worüber man nach denken kann und muss.
Teilzeit wird ja schon mal von einer anderen Stelle genehmigt als Telearbeit. Kann denn die Teilzeitarbeit auch abgelehnt werden obwohl alle Punkte erfüllt werden nur weil der DV Stufe 1 das einfach nicht will und dann mit fadenscheinigen Begründungen um die Ecke kommt ?
Unterliegt man bei Teilzeit trotzdem der Kernarbeitszeit der Dienststelle? Wenn ja seh ich da wenig Sinn. Man arbeitet mit reduzierten Stunden und kann trotzdem ,,erst" um 1500 gehen. Klar dafür könnte man später anfangen. Den kompletten Freitag frei machen wäre noch eine andere Alternative.
Ich muss schon zugeben das ich mir zumindest ein paar Gedanken mache wie viel ich denn mein Kind in der Woche sehe und wie man diesen Zustand verbessern kann. Außerdem ist man ja nicht alleine, es gibt ja auch eine Frau die vielleicht auch nach Zeit X wieder ein paar Stunden arbeiten möchte.
Ich werd mich da morgen nochmal etwas genauer einlesen wenn ich wieder im Büro bin.
Zitat von: ulli76 am 02. April 2018, 10:35:11
Nein, eben nicht.
Genau DAS war ja auch Kernpunkt meines Argumentes. Eben WEIL die UTV nicht eingeschränkt werden kann, kann es sein, dass die Bundeswehr sich genauer überlegt, ob sie einem Soldaten Teilzeit gewährt oder nicht.
Ganz genau das meinte ich eben, dass solche kruden Gedanken Schule machen gesellschaftsfähig werden.
Selbstverständliche Fürsorgeleistungen dürfen niemals Ausgangspunkt für solche Erwägungen sein. Wer ins Soldatengesetz die Pflicht zur Gesunderhaltung schreibt muss auch die entsprechende Fürsorgeleistung (uTV) vorbehaltlos zur Verfügung stellen und nicht als Argument mißbrauchen, die politisch gewollte Verbesserung von Familie und Dienst (in dieser Reihenfolge!!) zu torpedieren und auszuhölen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf heißt aber nicht ,,Priorität Familie".
Man kann sicherlich im gewissen Rahmen Telearbeit, Teilzeit und Ortsunabhängiges Arbeiten anbieten. Wenn es aber zu Lasten anderer geht ist eine Grenze erreicht.
@ Jens
Seh ich absolut genau so wie du. Wenn meine Arbeit jemand anders machen müsste oder Kameraden dadurch mehr arbeiten müssten und meine Aufgaben anfangen müssten dann wäre ich der Letzte der Telearbeit/Teilzeit beantragen würde. Das fände ich persönlich nämlich auch nicht toll wenn es anders rum wäre.
Aber wenn man ,,Einzelkämpfer" ist und es eigentlich völlig egal ist oan nun in der Dienststelle sitzt und SAP oder ähnliches bedient oder das Ganze von da Heim macht finde ich es auch nicht in Ordnung wenn der DV einem da Steine in den Weg legt nur weil er mein das sowas gar nicht geht und der Dienst an Nunmer 1 steht, dann lange nichts kommt und dann irgendwann mal die Familie kommt.
Deswegen im Einzelfall zu prüfen.
Aus eigener Erfahrung weiß ich auch, dass es z. B. in einem Fahigkeitskommando sehr schwer sein könnte, einen Antrag abzulehnen. Eben weil man mehr oder weniger ,,Schreibtischtäter" ist. Über Präsenszeiten muss natürlich gesprochen werden.
Abdr wie gesagt, das ist sehr individuell zu betrachten
Zitat von: Tasty am 02. April 2018, 18:26:26
...die politisch gewollte Verbesserung von Familie und Dienst (in dieser Reihenfolge!!)...
"
Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben."Quelle: A-2640/22 ,,Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften", Nr. 106
Zitat von: LwPersFw am 02. April 2018, 22:29:51
Zitat von: Tasty am 02. April 2018, 18:26:26
...die politisch gewollte Verbesserung von Familie und Dienst (in dieser Reihenfolge!!)...
"Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben."
Quelle: A-2640/22 ,,Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften", Nr. 106
1. ist die individuelle Einsatzbereitschaft mitunter erheblich eingeschränkt wenn sich durch die Nichtvereinbarkeit von Beruf und Familie entsprechende persönliche Folgen geben, von daher ist es win-win, wenn hier vernünftige Lösungen gefunden werden. Denn ich hab noch weniger was davon wenn sich der Soldat krank meldet oder wirklich krank wird weil ihm die Familie krachen geht.
2. die Betonung ist zwar nett aber halt auch beliebig änderbar. Beispiel gefällig: "
Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben." So. Und jetzt wollen wir mal sehen in wievielen Beispielen von abgelehnter Telearbeit/Teilzeit/wasauchimmer 1. tatsächlich sorgfältig geprüft wurde (und nicht ham wa nich, mach mer nicht, ham wa schon immasojemacht) und 2. tatsächlich die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in Gefahr war. Und ich meinte nicht gefühlt sondern belegbar.
Zitat von: BSG1966 am 03. April 2018, 08:48:25
Zitat von: LwPersFw am 02. April 2018, 22:29:51
Zitat von: Tasty am 02. April 2018, 18:26:26
...die politisch gewollte Verbesserung von Familie und Dienst (in dieser Reihenfolge!!)...
"Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben."
Quelle: A-2640/22 ,,Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften", Nr. 106
1. ist die individuelle Einsatzbereitschaft mitunter erheblich eingeschränkt wenn sich durch die Nichtvereinbarkeit von Beruf und Familie entsprechende persönliche Folgen geben, von daher ist es win-win, wenn hier vernünftige Lösungen gefunden werden. Denn ich hab noch weniger was davon wenn sich der Soldat krank meldet oder wirklich krank wird weil ihm die Familie krachen geht.
2. die Betonung ist zwar nett aber halt auch beliebig änderbar. Beispiel gefällig: "Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben." So. Und jetzt wollen wir mal sehen in wievielen Beispielen von abgelehnter Telearbeit/Teilzeit/wasauchimmer 1. tatsächlich sorgfältig geprüft wurde (und nicht ham wa nich, mach mer nicht, ham wa schon immasojemacht) und 2. tatsächlich die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in Gefahr war. Und ich meinte nicht gefühlt sondern belegbar.
@ BSG
Ich wollte nur verdeutlichen, wo aus Sicht des Dienstherrn die Priorität liegt ... und liegen muss.
Denn ... auch wenn Viele dies nicht wahrhaben wollen ...
die Bundeswehr ist und wird auch nie - schon gar nicht
als Einsatzarmee -
ein "normaler" Arbeitgeber sein, wie ein ziviler Betrieb, oder eine andere öffentliche Behörde.
Ihre Anmerkungen zur praktischen Umsetzung sind vollkommen korrekt... und da ist auch noch Verbesserungsbedarf beim Dienstherrn.
Aber ... wie ich es schon zig mal hier im Forum formuliert habe ...
Es wird immer so getan, als wenn DIE Bundeswehr ein Hort der Fehlerlosigkeit sein muss.
Nein ... wie bei jedem anderen Arbeitgeber auch, werden personelle Fehlentscheidungen getroffen.
Aus den unterschiedlichsten Gründen.
Von einzelnen Menschen. Und Menschen begehen Fehler.
Dies ist für den Betroffenen bedauerlich ... aber so ist das Leben.
Man siehe z.B. die zehntausenden Fehlentscheidungen der Hartz-IV-Behörden, die jedes Jahr von den
Sozialgerichten korrigiert werden müssen.
Oder wo kümmert sich ein ziviler Arbeitgeber i.d.R. um die Folgen, wenn er z.B. einen Familienvater kündigt,
dieser aber absehbar keine vergleichbare neue Beschäftigung finden kann... mit ggf. gravierenden
Folgen für die Familie... (weil Ehefrau wegen Kleinkindern auch ohne Arbeit, Haus muss abbezahlt werden, etc.)
Ja, es wäre schön, wenn im Spannungsfeld zw. Dienstherr und Soldat immer alles im Konsens und
zum Wohle beider Seiten gelöst werden würde... Aber so ist es nicht und wird es auch nie sein.
Z.B. weil ein zuständiger DV es eben persönlich nicht will, dass X in Teilzeit arbeitet...
Deshalb hat der Gesetzgeber dem Soldaten rechtliche Mittel in die Hand gegeben, um die Sicherstellung seiner Rechte zumindest überprüfen zu lassen.
Das macht Arbeit, dass ist lästig ... aber so ist dies nun einmal. Wie beim Hartz-IV-Empfänger, der seine Rechte einfordern muss...
Und wer eben meint, dass er einem Vorgesetzten den Verstoß gegen geltendes Recht bzgl. Telearbeit/Teilzeit
nachweisen kann, bzw. das das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde... muss eben diesen rechtlichen Weg gehen.
Ich habe dies mehrfach in meiner Dienstzeit zu anderen Sachverhalten getan ... und habe damit zu 95 % Erfolg gehabt... und bin trotzdem BS geworden...
Und bei den anderen 5 % musste ich eben damit leben... Man gewinnt nicht immer im Leben...
Um aber noch einmal auf die ursprüngliche Frage des TE einzugehen... Teilzeit ohne besonderen Grund ?
Quelle : IntranetBw , Bezug auf BMVg P II 1, 12.09.2016
"Teilzeitbeschäftigung ist jede Teilnahme am Berufsleben, die unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitkräfte liegt. Sie hat sich im Arbeitsleben zu einer regulären Beschäftigungsform neben der Vollzeitbeschäftigung entwickelt. Denn: Flexible Arbeitszeiten haben in der Arbeitswelt eine wachsende Bedeutung.
Work-Life-Balance
Der öffentliche Dienst des Bundes hat diese Entwicklung für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits vollzogen. Die Bundeswehr greift sie nunmehr zugunsten von Soldatinnen und Soldaten verstärkt auf, unabhängig davon, ob Familienpflichten zu erfüllen sind.
Teilzeitbeschäftigung gibt den Beschäftigten mehr Zeit für ihre private Selbstverwirklichung. Sie unterstützt das Ziel, Arbeits- und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen und zu halten. Von Nutzen für den Dienstherrn sind zudem Kompetenzen, die das Personal außerdienstlich erwirbt, seien es Organisations- und Verhandlungsgeschick oder soziale Kompetenzen, die aus Engagement in der Familie oder in Vereinen herrühren, seien es Fachkompetenzen aus privat veranlasstem Fort- und Weiterbildungsengagement des Personals.
,,Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung"
Schon jetzt kann Teilzeitbeschäftigung Soldatinnen und Soldaten ermöglicht werden, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige betreut oder gepflegt werden.
Zukünftig wird die familienbedingte Teilzeitbeschäftigung in aller Regel bewilligt werden.
Außerdem wird es möglich sein, Soldatinnen und Soldaten Teilzeitbeschäftigung auch dann zu ermöglichen, wenn hierfür keinerlei besondere Gründe vorliegen.
Dennoch wird es auch in Zukunft Fälle geben, in denen Teilzeitbeschäftigung regelmäßig nicht ermöglicht werden kann. Die Ausschlussgründe werden aber erheblich reduziert, nämlich auf Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis, besondere Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen und Verwendungen als Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern oder als Kompaniefeldwebel.
Bei einer solchen Verwendung kann Teilzeitbeschäftigung ausnahmsweise dann ermöglicht werden, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Entscheidet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für Teilzeitbeschäftigung in einem ,,Blockmodell", stehen auch diese Ausschlussgründe der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen."
Alles Andere ... z.B. auch die Unterschiede zw. "voraussetzungsloser" und "familienbedingter" Teilzeit ... findet sich in der GAIP.
Führungsverwendung mit Disziplinarbefugnis ist kein genereller Ausschluss für Teilzeit mehr.
Zitat von: ulli76 am 03. April 2018, 19:35:06
Führungsverwendung mit Disziplinarbefugnis ist kein genereller Ausschluss für Teilzeit mehr.
Richtig Ulli... aber die Hürden für diesen Personenkreis sind schon relativ hoch...
"
§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen
(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich
1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."bzw.
"(4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen."
Grundsätzlich und generell haben in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche Bedeutung?
Und was ist das Blockmodell?
Zitat von: Jens79 am 03. April 2018, 20:48:14
Und was ist das Blockmodell?
"§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit
Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde."
Hat die Teilzeit eigentlich Auswirkung auf die Festsetzung der Dienstzeit?
Siehe die Anhänge hier im Thema...
Danke für den Hinweis, bin fündig geworden.
Quelle, Anhang 2
Zitat von: LwPersFw am 01. April 2018, 23:11:26Für
Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten auf Zeit, deren
militärische Ausbildung mit einem Studium
oder einer Fachausbildung von mehr als sechs
Monaten Dauer verbunden war und denen danach
Teilzeit gewährt wird, verlängert sich
grundsätzlich die Dienstzeit um die Differenz der
Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung
(Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen
des § 40 Abs. 1 SG.
Hat übrigens geklappt 8). Ich arbeite seit einen halben Jahr nur noch 70% und habe jeden Mittwoch frei und die 28,7h werden auf die restlichen Tage aufgeteilt. Ich kann nur empfehlen wenn man die Möglichkeit hat. Deutlich mehr Lebensqualität ;)
danke für die Rückmeldung!