Hallo liebe Community,
ich bin neu hier und habe einige Fragen bezüglich der Einstellungsvoraussetzungen.
Zu meiner Person: ich bin 27 Jahre alt und aktuell selbstständig. Ich habe die Fachholschulreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Ich möchte mich bei der BW für die Feldwebel-Laufbahn bewerben - ohne Ausbildung, da ich durch meinen erlernten Beruf dort arbeiten könnte (habe ich durch die Berufsberatung der BW erfahren).
Mein Problem ist, dass ich zwei Einträge im Führungszeugnis habe - zweimal ,,Erschleichen von Leistungen" (schwarzfahren). Jeweils Geldstrafen unter 90 Tagessätzen. Ist das ein Ausschlusskriterium oder kann ich den Versuch wagen? Die BW benötigt ja das Führungszeugnis für Behörden, deswegen werden die beiden Einträge dort zu finden sein.
Hat da jemand Erfahrungen gemacht?
Vielen Dank vorab.
Zitat... Die BW benötigt ja das Führungszeugnis für Behörden ...
Für die Bewerber in der Mannschaftslaufbahn ist das korrekt. Bewerber für höhere Laufbahnen müssen zustimmen, dass die Bw eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen darf. So steht das auch im "Bewerbungsbogen für den Freiwilligen Dienst in der Bundeswehr", den man sich von der Karriereseite herunterladen kann.
Erfahrungen von anderen werden Ihnen da überhaupt nichts nützen, da so etwas immer eine Einzelfallentscheidung des begutachtenden Rechtsberaters ist.
Grundsätzlich ist es kein generelles Ausschlußkrieterium.
Und ob Sie deshalb nicht genommen werden oder andere Kriterien zu einer Nichteistellung führen, werden Sie nur erfahren, wenn Sie sich bewerben.
Wie lange sind die Einträge denn her?
Ansonsten: Versuch macht klug - viel Erfolg.
Zitat von: KlausP am 13. November 2018, 12:53:19
Zitat... Die BW benötigt ja das Führungszeugnis für Behörden ...
Für die Bewerber in der Mannschaftslaufbahn ist das korrekt. Bewerber für höhere Laufbahnen müssen zustimmen, dass die Bw eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen darf. So steht das auch im "Bewerbungsbogen für den Freiwilligen Dienst in der Bundeswehr", den man sich von der Karriereseite herunterladen kann.
Danke für die Antwort. Hat das denn keine Nachteile dies zu verweigern? Die werden sich ja schon ihren Teil denken wenn man die Zustimmung verweigert?
Die Bewerbungsunterlagen sind ohne die Zustimmung zur Einsicht bzw. ohne Vorliegen des Führungszeugnis nicht vollständig - die Bewerbung kann dann nicht bearbeitet werden und damit kann keine Einstellung erfolgen.
Dann kann die Bewerbung nicht weiter bearbeitet werden. Ich zitiere mal aus dem Bewerbungsbogen:
Zitat... Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25
Zu Fragen 22-25 sind alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) anzugeben, d.h. Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle. Nur Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im BZR getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Bei Verschweigen von Strafbefehlen/Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
• Bewerberinnen/Bewerber für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie für die Laufbahn der Mannschaften als Soldat auf Zeit
Bei einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren müssen Sie neben den Angaben zu Fragen 22-25 die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr bzw. das Assessmentcenter für
Führungskräfte der Bundeswehr veranlassen. Gilt auch für Reservistinnen und Reservisten.
• Bewerberinnen/Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere, Feldwebel und Offiziere
Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde nach einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren
das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem BZR (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen,
die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder
zu tilgen sind, selbst wenn eine Eintragung in
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze erkannt wurde) und können sich gemäß § 53 Abs.1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. Gilt auch für Reservistinnen und Reservisten.
Bitte beachten Sie, dass bei einer (späteren) Bewerbung um einen Laufbahnwechsel (z.B. FWD->Feldwebel) Sie in dem neu einzureichenden Bewerbungsbogen ggf. mehr Angaben machen müssen und können sich dann nicht (mehr) auf § 53 Abs. 1 Nr.1 BZRG berufen.
Beim Umfang der Angaben stellen Sie bitte daher immer auf die jeweils angestrebte Laufbahn ab!
Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach Ihrer Einwilligung. Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate
Einwilligungserklärung erforderlich. ...