Ich hätte da mal eine Frage. Am 1 April sollte ich meine Grundausbildung anfangen. Dies war leider, aufgrund der Aktuellen Lage wegen Corona leider nicht möglich. Jetzt wurde mir Schriftlich wie auch mündlich mitgeteilt das die Grundausbildung auf 6Wochen gekürzt wird, und die auch durchgearbeitet werden müssen. Das heißt 7 Tage die Woche. Jetzt zu meiner Frage : Ist dies überhaupt möglich oder überhaupt erlaubt ?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für die Antworten.
EDIT: Betreff angepasst
Ja - nach 2 Monaten "Urlaub" sollte dies auch kein Problem sein.
Nein ist nicht möglich, egal wie lange sie vorher Urlaub hatten.
Zitat von: 2Cent am 10. April 2020, 18:05:15
Nein ist nicht möglich, egal wie lange sie vorher Urlaub hatten.
Was ist nicht möglich? Die Verkürzung der GA fur die Diensteintritte im II.Quartal auf 6 Wochen und intensiver Ausbildung auch unter Nutzung der Wochenenden wurde doch schon befohlen.
Hinweis:
- Urlaub war in Anführungszeichen, nicht ohne Grund
- Wir haben weltweit eine Krise / Pandemie
- natürlich gibt es Möglichkeiten für Soldaten, auch am WE zu dienen.
ZitatDie Grundausbildung wird nach den Maßgaben der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche inhaltlich und zeitlich gestrafft. Sie soll nach Möglichkeit binnen sechs Wochen abzuschließen sein. Dafür sollen auch Wochenenden intensiv zum Dienst genutzt werden. Wesentliche Ausbildungsinhalte, die in der verkürzten Grundausbildungszeit nicht vermittelt werden können, sind später nachzuholen. Um das Risiko einer späteren Einschleppung von COVID-19 in die Bundeswehr zu verringern, findet die Ausbildung während der ersten vierzehn Tagen im Wege einer Kohortenisolierung vorrangig in Kleingruppen statt.
6 Tage Dienst und dann ein Tag Absonderung (= ein Tag frei). Ist doch für eine gewisse Zeit möglich.
Was nicht passieren wird, ist das sie 42 Tage am Stück dienst leisten.
Ich will jetzt keinen neuen Thread aufmachen, deshalb stell ich die Frage hier:
Die Rekruten gelten ja ab dem in der Aufforderung zum Dienstantritt genannten Zeitpunkt als ,,fiktiv" eingestellt, auch wenn der ,,körperliche" Dienstantritt Wochen oder Monate später erfolgen soll. Wie ist das denn mit der Widerrufsfrist? Die läuft doch auch beginnend mit dem fiktiven Dienstantritt, oder irre ich mich da?
Also Soldat, der du ja jetzt rechtlich bist, unterliegst du der Soldatenarbeitszeitverordnung.
Von den üblicherweise möglichen Stunden ähnelt die stark dem, was man aus dem Zivilen kennt.
Es sind aber, bei dienstlichem Bedarf, Ausnahmen möglich.
Die Ruhezeiten können verkürzt werden, es dürfen mehr als die sonst üblichen 13 Std Dienst am Tag gemacht werden und auch die wöchentlichen Ruhezeiten können verlürzt werden oder entfallen.
Ob wirklich jedes Wochenende komplett Dienst ist oder nicht, wird man dir nur vor Ort und ggf nicht am Anfang sagen können. Wenn ihr mit einigen Ausbildungen schneller voran kommt, kann es sein, dass sich an dem Plan was ändert.
42 Tage am Stück Dienst halte ich für unwahrscheinlich. Min. einen Tag frei nach sechs Tagen Dienst sollte der Normalfall sein.
Stell dich darauf ein, dass du nicht jedes Wochenende nach Hause kommst bzw es sich an vielen Wochenenden nicht lohnt, nach Hause zu fahren.
Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 18:31:59
auch unter Nutzung der Wochenenden wurde doch schon befohlen.
Nur weil es irgendwie befohlen wurde, heißt es nicht, dass das 100%ig rechtmäßig ist und es heißt auch nicht, dass das nicht nach einer Beschwerde wieder geändert wird.
Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 19:46:22
Ich will jetzt keinen neuen Thread aufmachen, deshalb stell ich die Frage hier:
Die Rekruten gelten ja ab dem in der Aufforderung zum Dienstantritt genannten Zeitpunkt als ,,fiktiv" eingestellt, auch wenn der ,,körperliche" Dienstantritt Wochen oder Monate später erfolgen soll. Wie ist das denn mit der Widerrufsfrist? Die läuft doch auch beginnend mit dem fiktiven Dienstantritt, oder irre ich mich da?
Das ist richtig. Sie beziehen ja auch Gehalt.
Beginnt mit dem Tag der Ernennungsurkunde zum SaZ bzw. mit dem Diensteintrittsdatum für EÜ und FWDL.
@Funker07
endlich mal jemand der mit der Vorschrift argumentiert. Pendelbewegungen durch die Republik sollen vermieden werden. Problem bei dem frei ist auch, dass die Kaserne eben nicht verlassen werden soll (Gefahr der Infektion). Ausbildungsinhalte von 11 Wochen in 6 Wochen abzuleisten sind + Ausklockerung etc. Ich beneide keinen KpChef um diese Aufgabe.
Zitat von: funker07 am 10. April 2020, 19:47:38
Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 18:31:59
auch unter Nutzung der Wochenenden wurde doch schon befohlen.
Nur weil es irgendwie befohlen wurde, heißt es nicht, dass das 100%ig rechtmäßig ist...
"
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 30c Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden.
Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.
(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt.
Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist."Ich würde einmal vermuten, in dieser besonderen Ausnahmesituation kann der Dienstherr das Erfordernis begründen.
Zusätzlich werden dadurch entstehende Ansprüche auf Ausgleich in Freizeit, oder finanziell vergütet.
Und niemand hat behauptet, dass 24/7 Dienst geleistet wird. Aber eben auch stundenweise am Wochenende.
Ausbildungsinhalte, die in den 6 Wochen nicht vermittelt werden können... aber als notwendig erachtet werden,
werden in den Stammeinheiten nachvermittelt. Auch nichts Neues.
Und von Rekruten, die jetzt
bis zu 3 Monate zu Hause sitzen und
pro Monat fast 2000 € Netto bekommen...
... könnte man dann ... wenn es los geht ... ein klein wenig Gegenleistung erwarten...
Und das es für die Durchführenden eine herausfordernde Aufgabe sein wird ... keine Frage ...
(U.a. deshalb wird ja der DA auf 02.06. / 01.07. geschoben... um sich darauf vorzubereiten... mit Zeitvorlauf)
Aber das ist es z.B. auch für die Pflegekräfte in den Altenheimen... etc.
Zitat von: LwPersFw am 10. April 2020, 20:27:19
Ich würde einmal vermuten, in dieser besonderen Ausnahmesituation kann der Dienstherr das Erfordernis begründen.
Inhaltlich sind wir beide da einer Meinung.
Ich mag nur diese Haltung "ist befohlen, also stimmt das" nicht.
Ich halte nichts davon, über jeden Befehl zu diskutieren, aber das Ganze mal in Ruhe zu hinterfragen und mit der Vorschriftenlage abgleichen sollte immer möglich sein.
Mit der Aussage es sei doch schon befohlen...
...bezog sich Klaus ja auf dies...
Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 18:49:28
Siehe auch dieser Thread: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67925.0.html
Darin die aktuellen Updates in den Beiträgen #6 und #7.
D.h. es wird so verfahren.
Und wie wir ja feststellen konnten, ist es gem. SG auch zulässig.
Und genau nur danach hat der TE gefragt, ohne moralische Keule oder Vergleiche mit den Sanitäts- oder Pflegekräften.
Er steht immerhin am Anfang seiner Bundeswehrzeit.
Zitat von: Seltsam am 11. April 2020, 08:54:59
Und genau nur danach hat der TE gefragt, ohne moralische Keule oder Vergleiche mit den Sanitäts- oder Pflegekräften.
Er steht immerhin am Anfang seiner Bundeswehrzeit.
Bei der Reflektion des eigenen Verhaltens in diesen besonderen Zeiten ... geht es sehr wohl um Moral und Wertung der Betroffenheit anderer Personenkreise.
Und bezogen auf die Bw spielt es keine Rolle ob Rekrut ... oder der aktuell dienstälteste Aktive... ob Schütze... oder General...
Was z.B. zählt ist (aus einem anderen Post):
Zitat von: Ralf am 09. April 2020, 19:28:43
Im Gegensatz zu vielen zivilen Firmen, Unternehmen oder Handwerken haben wir derzeit weder Kurzarbeit, Einkommenseinbußen oder Existenzängste. Dieses sollte man mit Dankbarkeit annehmen. Dass eine derartige Krise nicht an jedem spurlos vorbeigehen kann, sollte wirklich klar sein. Die Folgen für uns sind im Vergleich zu anderen äußert gering. Und so sollte die derzeitige Situation auch wahrgenommen werden.
Und das Warum und Wie wurde den Bewerbern in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt und Notwendigkeiten erläutert.
Zusätzlich stehen ihnen Ansprechstellen zur Verfügung, wenn noch offene Fragen bestehen.
Die Forderung das man dankbar sein soll immernoch Amtsangemessen besoldet zu werden kann nur aus einer Dienststelle aus Köln kommen. ;-)
Wir werden langfristig schon unsern Anteil der Last ab bekommen.
So wie wir alle halt.
Zitat von: 2Cent am 11. April 2020, 11:21:03
Die Forderung das man dankbar sein soll immernoch Amtsangemessen besoldet zu werden kann nur aus einer Dienststelle aus Köln kommen. ;-)
Wir werden langfristig schon unsern Anteil der Last ab bekommen.
Das kommt nicht aus Köln...Bonn...oder Berlin...
...sondern gilt
z.B. für
alle Bundesbeamten und Berufs-/Zeitsoldaten.
Und sollten Sie Bundesbeamter oder Berufssoldat sein ... wird Ihnen niemand jetzt oder später die Ihnen zustehende Besoldung
kürzen.
Und schon gar nicht werden Sie Ihre Arbeitsstelle
verlieren.
Mithin werden Sie keine Existenz-Ängste plagen ... wie viele andere Menschen in diesem Land.
Das es ggf. bei der nächsten Gehaltsrunde eine "Null-Runde" geben wird ... hat damit nichts zu tun.
1. Hatten wir das schon ... auch ohne Corona
2. Aus dem von wolverine genannten Grund - u.a. Solidarität gegenüber den zivilen Arbeitnehmern
@LwPersFw
Das man Amtsangemessen besoldet werden ist ein Grundsatz des Alimentationsprinzip dafür muss keiner dankbar sein.
Aber beschweren sollte man sich dann über die Regelungen des Dienstverhältnisses, dass man sich gesucht hat, auch nicht.
Ich glaube nicht daß ich mich hier irgendwie beschwert hätte.
Aber selbst wenn, der Beschwerdeweg steht jedem immer offen.
Wichtig ist nur das man eben auch die Urteile akzeptiert.
Zitat von: 2Cent am 12. April 2020, 12:57:22
@LwPersFw
Das man Amtsangemessen besoldet werden ist ein Grundsatz des Alimentationsprinzip dafür muss keiner dankbar sein.
Richtig, sollen und brauchen Sie auch nicht.
Aber dafür
ZitatMithin werden Sie keine Existenz-Ängste plagen ... wie viele andere Menschen in diesem Land.
Und das wird auch so bleiben, wenn es eine Null-Runde bei der Besoldung geben sollte.
So, genug für Ostern!
Aufgeräumt.
Ralf hat das Thema geschlossen... hier nur noch ein ergänzender fachlicher Hinweis zur Frage: "Darf der Dienstherr das?"
(Das Folgende verdeutlicht wieder einmal, dass das Dienstverhältnis als Soldat eben kein normales Beamtendienstverhältnis, oder Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers ist.)
Viele Soldaten denken, dass das Wochenende ausschließlich ihnen "gehört" und der Dienstherr hier kaum Eingriffsrechte hat.
Dem ist aber eben nicht so. Gesetzliche Grundlage ist der bereits genannte § 30c SG.
Und weil dies so gesetzlich geregelt ist .... haben ALLE Soldaten am Wochenende nur dienstfreie Zeit und "freien Ausgang".
Geregelt in der A2-2630/0-0-2 (zu finden auf fragdenstaat.de)
"Allgemeines1.2.3.3
Ausgangsregelung
133. Nach Dienstschluss – die Dauer des Dienstes richtet sich dabei nach den militärischen Erfordernissen unter Beachtung der SAZV – haben dienstfreie Zeit und damit freien Ausgang:
• Soldatinnen und Soldaten während der Dauer der allgemeinen Grundausbildung/Grundeinweisung bis zum Zapfenstreich (23.00 Uhr), soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind ,
• Mannschaften nach Ablauf der allgemeinen Grundausbildung/Grundeinweisung und Unteroffiziere ohne Portepee (oP) bis zum Frühstück, soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung (Morgenkost) verpflichtet sind,
• Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee (mP) bis zum Dienstbeginn.
Dies gilt auch für Unteroffiziere oP und Mannschaften, soweit sie vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und/oder
von der Teilnahme an der Morgenkost befreit sind.
Unteroffiziere oP mit bestandener Feldwebel-/Bootsmannprüfung nach der Soldatenlaufbahnverordnung von ihrem
Disziplinarvorgesetzten den Unteroffizieren mP gleichgestellt werden.
134. Freier Ausgang bezeichnet sowohl den Zeitraum als auch die Möglichkeit für eine Soldatin oder einen Soldaten, sich nach eigenem Ermessen an einem Ort ihrer bzw. seiner Entscheidung unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse aufhalten zu können.
Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten können unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse oder im Rahmen der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme oder einer gerichtlichen Freiheitsentziehung den freien Ausgang beschränken.
Insbesondere können die Disziplinarvorgesetzten den freien Ausgang vor, während und nach besonderer dienstlicher Belastung, wie z. B. bei Ausbildungsvorhaben, Übungen und Truppenübungsplatzaufenthalten, für die gesamte Einheit oder für einzelne Soldatinnen und Soldaten beschränken.
138. Wochenendausgang und damit freien Ausgang haben Soldatinnen und Soldaten, die an Wochenenden nicht zu einem Dienst eingeteilt sind, ab Freitag nach Dienst.
Der Wochenendausgang für Soldatinnen und Soldaten, die dem Zapfenstreich unterliegen, soll im Allgemeinen am Montag 1.00 Uhr beendet sein. Die Rückkehrzeiten sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten, der Fürsorgepflicht und der berechtigten Interessen der Soldatinnen und Soldaten festgesetzt werden.
Diese Regelung ist an dienstfreien Tagen während der Woche entsprechend anzuwenden."
D.h. wir alle sind grundsätzlich 24/7 für den Dienstherrn verfügbar.
Sind wir aber zu keinem Dienst eingeteilt... haben wir dienstfreie Zeit und damit i.d.R. freien Ausgang.
WIE der Dienstherr dies in der Praxis auszugestalten hat... regelt das SG über SAZV über Vorschriften/Erlasse.
Und erst wenn der Dienstherr hierbei falsch handelt, z.B. gegen die Vorgabe in einer Vorschrift verstößt, macht eine Beschwerde sinn.
Dieser Beitrag ergänzt:
Updates in den Beiträgen #6 und #7 hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67925.0.html