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Arbeitszeitverordnung / Dienst am Wochenende

Begonnen von Jannik, 10. April 2020, 17:52:37

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Jannik

Ich hätte da mal eine Frage. Am 1 April sollte ich meine Grundausbildung anfangen. Dies war leider, aufgrund der Aktuellen Lage wegen Corona leider nicht möglich. Jetzt wurde mir Schriftlich wie auch mündlich mitgeteilt das die Grundausbildung auf 6Wochen gekürzt wird, und die auch durchgearbeitet werden müssen. Das heißt 7 Tage die Woche. Jetzt zu meiner Frage : Ist dies überhaupt möglich oder überhaupt erlaubt ?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus für die Antworten.



EDIT: Betreff angepasst

F_K

Ja - nach 2 Monaten "Urlaub" sollte dies auch kein Problem sein.

2Cent

Nein ist nicht möglich, egal wie lange sie vorher Urlaub hatten.

KlausP

Zitat von: 2Cent am 10. April 2020, 18:05:15
Nein ist nicht möglich, egal wie lange sie vorher Urlaub hatten.

Was ist nicht möglich? Die Verkürzung der GA fur die Diensteintritte im II.Quartal auf 6 Wochen und intensiver Ausbildung auch unter Nutzung der Wochenenden wurde doch schon befohlen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Hinweis:

- Urlaub war in Anführungszeichen, nicht ohne Grund
- Wir haben weltweit eine Krise / Pandemie
- natürlich gibt es Möglichkeiten für Soldaten, auch am WE zu dienen.

Ralf

ZitatDie Grundausbildung wird nach den Maßgaben der Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche inhaltlich und zeitlich gestrafft. Sie soll nach Möglichkeit binnen sechs Wochen abzuschließen sein. Dafür sollen auch Wochenenden intensiv zum Dienst genutzt werden. Wesentliche Ausbildungsinhalte, die in der verkürzten Grundausbildungszeit nicht vermittelt werden können, sind später nachzuholen. Um das Risiko einer späteren Einschleppung von COVID-19 in die Bundeswehr zu verringern, findet die Ausbildung während der ersten vierzehn Tagen im Wege einer Kohortenisolierung vorrangig in Kleingruppen statt.
6 Tage Dienst und dann ein Tag Absonderung (= ein Tag frei). Ist doch für eine gewisse Zeit möglich.
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Helft mit, dass es so bleibt.

2Cent

Was nicht passieren wird, ist das sie 42 Tage am Stück dienst leisten.



KlausP

Ich will jetzt keinen neuen Thread aufmachen, deshalb stell ich die Frage hier:

Die Rekruten gelten ja ab dem in der Aufforderung zum Dienstantritt genannten Zeitpunkt als ,,fiktiv" eingestellt, auch wenn der ,,körperliche" Dienstantritt Wochen oder Monate später erfolgen soll. Wie ist das denn mit der Widerrufsfrist? Die läuft doch auch beginnend mit dem fiktiven Dienstantritt, oder irre ich mich da?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

funker07

Also Soldat, der du ja jetzt rechtlich bist, unterliegst du der Soldatenarbeitszeitverordnung.
Von den üblicherweise möglichen Stunden ähnelt die stark dem, was man aus dem Zivilen kennt.
Es sind aber, bei dienstlichem Bedarf, Ausnahmen möglich.
Die Ruhezeiten können verkürzt werden, es dürfen mehr als die sonst üblichen 13 Std Dienst am Tag gemacht werden und auch die wöchentlichen Ruhezeiten können verlürzt werden oder entfallen.
Ob wirklich jedes Wochenende komplett Dienst ist oder nicht, wird man dir nur vor Ort und ggf nicht am Anfang sagen können. Wenn ihr mit einigen Ausbildungen schneller voran kommt, kann es sein, dass sich an dem Plan was ändert.
42 Tage am Stück Dienst halte ich für unwahrscheinlich. Min. einen Tag frei nach sechs Tagen Dienst sollte der Normalfall sein.

Stell dich darauf ein, dass du nicht jedes Wochenende nach Hause kommst bzw es sich an vielen Wochenenden nicht lohnt, nach Hause zu fahren.

Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 18:31:59
auch unter Nutzung der Wochenenden wurde doch schon befohlen.
Nur weil es irgendwie befohlen wurde, heißt es nicht, dass das 100%ig rechtmäßig ist und es heißt auch nicht, dass das nicht nach einer Beschwerde wieder geändert wird.

Ralf

Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 19:46:22
Ich will jetzt keinen neuen Thread aufmachen, deshalb stell ich die Frage hier:

Die Rekruten gelten ja ab dem in der Aufforderung zum Dienstantritt genannten Zeitpunkt als ,,fiktiv" eingestellt, auch wenn der ,,körperliche" Dienstantritt Wochen oder Monate später erfolgen soll. Wie ist das denn mit der Widerrufsfrist? Die läuft doch auch beginnend mit dem fiktiven Dienstantritt, oder irre ich mich da?
Das ist richtig. Sie beziehen ja auch Gehalt.
Beginnt mit dem Tag der Ernennungsurkunde zum SaZ bzw. mit dem Diensteintrittsdatum für EÜ und FWDL.
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Helft mit, dass es so bleibt.

DeltaEcho

@Funker07
endlich mal jemand der mit der Vorschrift argumentiert. Pendelbewegungen durch die Republik sollen vermieden werden. Problem bei dem frei ist auch, dass die Kaserne eben nicht verlassen werden soll (Gefahr der Infektion). Ausbildungsinhalte von 11 Wochen in 6 Wochen abzuleisten sind + Ausklockerung etc. Ich beneide keinen KpChef um diese Aufgabe.

LwPersFw

#12
Zitat von: funker07 am 10. April 2020, 19:47:38

Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 18:31:59
auch unter Nutzung der Wochenenden wurde doch schon befohlen.

Nur weil es irgendwie befohlen wurde, heißt es nicht, dass das 100%ig rechtmäßig ist...




"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 30c Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden.

Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt.

Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist."


Ich würde einmal vermuten, in dieser besonderen Ausnahmesituation kann der Dienstherr das Erfordernis begründen.

Zusätzlich werden dadurch entstehende Ansprüche auf Ausgleich in Freizeit, oder finanziell vergütet.

Und niemand hat behauptet, dass 24/7 Dienst geleistet wird. Aber eben auch stundenweise am Wochenende.

Ausbildungsinhalte, die in den 6 Wochen nicht vermittelt werden können... aber als notwendig erachtet werden,
werden in den Stammeinheiten nachvermittelt. Auch nichts Neues.

Und von Rekruten, die jetzt bis zu 3 Monate zu Hause sitzen und pro Monat fast 2000 € Netto bekommen...

... könnte man dann ... wenn es los geht ... ein klein wenig Gegenleistung erwarten...

Und das es für die Durchführenden eine herausfordernde Aufgabe sein wird ... keine Frage ...
(U.a. deshalb wird ja der DA auf 02.06. / 01.07. geschoben... um sich darauf vorzubereiten... mit Zeitvorlauf)

Aber das ist es z.B. auch für die Pflegekräfte in den Altenheimen... etc.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

funker07

Zitat von: LwPersFw am 10. April 2020, 20:27:19
Ich würde einmal vermuten, in dieser besonderen Ausnahmesituation kann der Dienstherr das Erfordernis begründen.
Inhaltlich sind wir beide da einer Meinung.

Ich mag nur diese Haltung "ist befohlen, also stimmt das" nicht.
Ich halte nichts davon, über jeden Befehl zu diskutieren, aber das Ganze mal in Ruhe zu hinterfragen und mit der Vorschriftenlage abgleichen sollte immer möglich sein.

LwPersFw

Mit der Aussage es sei doch schon befohlen...

...bezog sich Klaus ja auf dies...

Zitat von: KlausP am 10. April 2020, 18:49:28
Siehe auch dieser Thread: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67925.0.html

Darin die aktuellen Updates in den Beiträgen #6 und #7.

D.h. es wird so verfahren.
Und wie wir ja feststellen konnten, ist es gem. SG auch zulässig.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen