Als ehemaliger SaZ4 hatte ich beim KarrC um eine Tauglichkeitsuntersuchung gebeten, um meine Einsatzmöglichkeiten im Rahmen von Reservedienstleistungen und/oder den RSUKr zu überprüfen.
Die Untersuchung verlief positiv; aufgrund der von mir gemachten Angaben (Ablation >10 Jahren), wurde jedoch eine kardiologische Untersuchung angeordnet. Ruhe-, Langzeit- und Belastungs-EKG (Sollwert wurde erreicht) ergaben keinen Befund. Per Echokardiografie wurde eine leichte Mitralklappeninsuffizienz festgestellt. Kein Grund zur Besorgnis meinte die Fachärztin und empfahl eine erneute Vorstellung in 2 Jahren, zur Kontrolle.
Hörte sich für mich alles positiv an. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keinen Blick in die ZDv A1-831/0-4000 geworfen, wozu auch, hatten doch beide Ärztinnen, sowohl die Stabsärztin als auch die Kardiologin, ausdrücklich keine Bedenken bezüglich der EInsatzfähigkeit geäussert.
Nachdem der Arztbrief beim KarrC eingegangen war, erhielt ich meinen Überprüfungsbescheid: "Nach ärztlicher Entscheidung sind Sie nicht dienstfähig.".
Ich gehe davon aus, dass hier auf der Basis der ZDv ZDv A1-831/0-4000 entschieden wurde.
7.3.46 GNr 46, unter VI (nicht verwendungsfähig)
Angeborene Herzfehler und erworbene Herzklappenerkrankungen (auch Mitralklappenprolaps mit Mitralinsuffizienz)1)
Ergo Einstufung als dienstunfähig aufgrund einer Mitralklappeninsuffizienz.
In der Fussnote dazu heisst es aber auch:
1) "Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als Reservistendienst Leistende bzw. Leistender möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, ist trotz einer GZr der Gradation VI die Signierziffer X zu vergeben (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservistin Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland)."
Heisst für mich, dass eine RDL im Stabsdienst ohne weiteres möglich wäre. Warum werde ich aber mit VI (dienstunfähig) eingestuft, warum wurde nicht die Signierziffer X vergeben?
Muss X beantragt werden und wenn ja, vom RDL oder von der Beorderungsstelle?
Habe bereits versucht sowohl mit dem KarrC, dem MedA wie auch dem LKdo Kontakt aufzunehmen, aber aufgrund der aktuellen Lage und der bereits begonnen Weihnachtsdienstbefreiung, ist dort derzeit keine Antwort zu bekommen.
Im voraus vielen Dank für Eure Antworten!
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Günther
T X ist eine Besonderheit für bestimmte Dienstposten.
Du wirst übrigens eine Gradation VI haben. Der Tauglichkeitsgrad ist aber nicht 6, sondern erstmal 5. Und dann kommt der Zusatztext ins Spiel- diese speizelle Diagnose ist zwar formall VI 46, ermöglicht aber T X.
Ich würde mal sagen dass deine Beorderungseinheit zuständig ist und das beantragen soll. Die müssen nämlich auch bescheinigen dass der DP T X geeignet ist. Zumindest wenn ich das alles richtig verstanden habe.
Welche Laufbahn / Dienstgrad ist es / soll es werden?
RSU ist, bis auf wenige Ausnahmen, nämlich kein Stabsdienst - und damit nicht für "X" geeignet.
Zitat von: LwPersFw am 04. Juli 2018, 14:45:57
Zitat von: InteressierterRes am 02. Juli 2018, 19:50:10
Nun liegt Genaueres vor: Die Einheit muß eine Belastungsbeschreibung für den Dienstposten erstellen, worauf der Reservist beordert werden soll.
Hier muss differenziert werden !
Ausgangslage ist ja ... es gilt ab 01.07.2018 etwas ganz Neues - Die Signierziffer X
Wie wird diese vergeben ?
1. Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung von FWDL/SaZ/BS/ (RDL Einstellungs- u. Entlassungsuntersuchung)
"Wurden eine oder mehrere GZrn der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders
gekennzeichneten Gesundheitsstörung gemäß Anlage 1 vergeben, jedoch keine GZr der Gradationen
V und keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung,
so ist bei gegebener Bereitschaft der Soldatin bzw. des Soldaten zum freiwilligen Reservistendienst
(RD) in Stabsverwendungen im Inland statt der Signierziffer 5 die Signierziffer X zu vergeben.
Das Ergebnis der Begutachtung lautet: "(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist in
Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung"."
2. Beim KC , innerhalb von 36 Monaten nach Entlassung
"Diese Vorgabe gilt auch für Begutachtungen durch das MedA der KarrC Bw, wenn sich die ehemalige
Soldatin bzw. der ehemalige Soldat innerhalb von bis zu 36 Monaten nach ihrer bzw. seiner
Entlassung für eine Verwendung als RDL bewirbt."
In diesen beiden Fällen ist m.E. kein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich !
Das Verfahren Ausnahmegenehmigung greift für
+ alle, die nicht für die Vergabe der Signierziffer X in Betracht kommen und als nicht (wehr-) dienstfähig einzustufen sind
Dann gilt:
"Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von Reservistinnen bzw. Reservisten und RDL, die
durch eine Begutachtung im MedA der PersGOrgBw als nicht dienstfähig bewertet wurden, sind
durch den anfordernden Truppenteil mit einer fundierten Stellungnahme zur vorgesehenen
Verwendung beizufügen und der durch BAPersBw II ZA 3.3 geforderten Belastungsbeschreibung
beim zuständigen KarrC Bw Dezernat Wehrersatz zu stellen. Diese Unterlagen werden durch das
KarrC Bw mit den G-Unterlagen und einer ärztlichen Stellungnahme bei BAPersBw II ZA 3.3 zur
Entscheidung auf eine ärztliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt."
Passend dazu aus "Die Reserve" A2-1300/0-0-2
"2068. Personen, deren Dienst- oder Verwendungsfähigkeit nach der A1-831/0-4000 nicht gegeben
ist, können herangezogen werden, wenn die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist
zustimmt und das BAPersBw II Abteilung Zentrale Angelegenheiten (ZA) 3 Ärztlicher Dienst eine
ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt.
2069. Die Dienstleistungsdienststelle stellt dazu unverzüglich einen Antrag mit Belastungsbeschreibung
und Einverständniserklärung des oder der RDL beim zuständigen KarrC Bw und beteiligt
nachrichtlich BAPersBw II ZA 3 Ärztlicher Dienst und II 1.5 (Wehrersatz). Nur so kann sichergestellt
werden, dass noch rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses über eine Ausnahmegenehmigung
entschieden werden kann."
Zitat7.1.6 Signierziffer X
Die Signierziffer X definiert den Verwendungsgrad ,,verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung". Diese wird für Soldaten und Soldatinnen vergeben, die als RDL eingeplant werden wollen und eine Gesundheitsstörung der Gradation VI aufweisen, welche in der Anlage 7.3 dieser Zentralvorschrift entsprechend markiert ist und die nicht zu einem Dienstunfähigkeitsverfahren geführt hat, gleichwohl aber Entlassungsuntersuchung mit ,,gesundheitlich nicht geeignet" zu beurteilen wäre.
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
@F_K Aufgrund der Diagnose und der Vorgaben der ZDv, habe ich mich von der Idee eines Einsatzes "im Feld" (z.B. RSU) bzw. im Rahmen des geplanten Projekts "Bewachung Mstp Kiel mit Reservisten", bereits verabschiedet.
Ich stehe aber auch schon seit Wochen/Monaten in Kontakt mit einer Beorderungsstelle beim LKdo; hier geht es um eine reine "Bürotätigkeit", was auch meiner zivilen Qualifikation entspricht. Der Einsatz wäre dienstgrad-/laufbahnunabhängig (vorh. Dienstgrad SU).
@LwPersFw & Da es sich um eine RDL Einstellungsuntersuchung handelte und nur "eine GZrn der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung gemäß Anlage 1 vergeben wurde" und meinerseits die "Bereitschaft zum freiwilligen Reservistendienst (RD) in Stabsverwendungen im Inland" könnte somit statt der Signierziffer 5 die Signierziffer X vergeben werden.
Also sollte gem. Zitat "in diesem Fall kein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich sein."
Der Überprüfungsbescheid lautet jedoch: "Ergebnis D5 - nicht dienstfähig". Frage ist, wie es zu der Vergabe kommt, wenn kein gesondertes Verfahren zur Erlangung erforderlich ist. Sollte eine entsprechende formlose Erklärung/Anforderung gegenüber dem KarrC ausreichen, um eine Vergabe der Signierziffer X zu bewirken?
@ulli76 Ich gehe auch von T5 (nicht dienstfähig) aus, entsprechend der Angabe "D5" des Überprüfungsbescheids.
Ich werde daher auch, wie von dir vorgeschlagen, Kontakt mit der Beorderungseinheit aufnehmen. Rückfragen beim KarrC und MedA laufen bereits.
Nochmals vielen Dank für Eure Rückmeldungen, bestätigen sie doch meine Hoffnung, dass ich nicht nur die Möglichkeit haben werde, noch einmal meine) Uniform mit Stolz zu tragen, sondern auch einen sinnvollen Beitrag für die Gesellschaft, unser Gemeinwohl und dem Ansehen der Bw leisten zu können.
Eine AUSNAHMEGENEHMIGUNG ist nochmal was anderes.
Lesen Sie auch hier...
A2-1300/0-0-2 , Version 4
2.1.4.3 Untersuchungen zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit – Überprüfungsuntersuchungen vor Heranziehung, Zuziehung, Einstellungs- bzw. Entlassungsuntersuchung bei Beginn bzw. Beendigung des Reservistendienstes
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,54300.15.html
Die Frage ist ja auch, wie lange Ihre letzte militärärztliche Untersuchung her ist ... Entlassungsuntersuchung SaZ 4 z.B.
Wie Sie ja oben lesen können, gibt es Fristen...
Beantrage beim KC halt "x".
RD sind dann nur auf entsprechend kodierten Dienstposten möglich.
Kurzer Zwischenstand: KarrC hat quasi auf Zuruf die Signierziffer (VG) X erteilt: "Anhand der Aktenlage ohne Weiteres möglich".
Ein entsprechender Hinweis im Überprüfungsbescheid wäre hilfreich gewesen.
M.E. wurde der Arztbrief des Facharztes aber falsch bewertet; auch der Facharzt selber ist dieser Ansicht. An wen kann ich mich wenden, um eine erneute Überprüfung bzw. "Einstufung" der Gradation zu veranlassen; ist das MedA des KarrC die richtige Stelle?
Siehe hier, unterer Abschnitt (Widerspruch): https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67643.msg688479.html#msg688479
Ähm- du hast doch das bekommen, was du wolltest? Ist halt die Frage, ob sich der Widerspruch lohnt.
T X hat gegenüber der Ausnahmegenehmigung sogar einen Vorteil (wenn ich das richtig verstanden habe- hat mir ein T X-Resi mal verklickert)- Ausnahmegenehmigung: Du bist eigentlich nicht tauglich und darfst nur bestimmte Sachen machen.
T X: Du bist tauglich für einen bestimmten DP und darfst das machen, was nicht ausgeschlossen ist.
Das kann mal für die Teilnahme an DVags spannend sein.
Zitat von: ulli76 am 03. Januar 2021, 13:13:01
Ähm- du hast doch das bekommen, was du wolltest?
Eigentlich nicht. Geplant war u.a. eine Teilnahme an dem Projekt "Bewachung Mstp Kiel mit Reservisten", da ich von meiner vollen "Einsatzfähigkeit", also VG I, zumindest aber VG II, ausgegangen war.
Der VG X (verwendungsfähig als Reservist im Stabsdienst Inland ohne körperlicher Belastung) ist bzw. wäre nur eine "Notlösung", aufgrund der Einstufung des med. Befunds unter der Gradation VI.
Möglich ist aber, dass der Befund eigentlich unter die Gradation III fällt und somit eine Einstufung unter der Signierziffer II, VI, ja sogar I nichts im Wege stehen würde.
Ok, Kiel ist aus der Sicht eines Süddeutschen quasi Südschweden ;D ! Aber ich kann den Knieschuss, der hier quasi über allem schwebt, bis an den Alpenrand riechen ;) !
Daher mein Rat an den TE: Bitte unbedingt Widerspruch einlegen, dem Karrierecenter damit noch tierisch auf den Sack gehen, den Vorgang noch ein halbes Jahr hinauszögern und ... endgültig ausgemustert werden! Manchmal ist die Blinde im Bett besser als die Taube auf dem Dach ;D ! Einfach mal drüber nachdenken ...
Zitat von: Tommie am 03. Januar 2021, 15:03:04
Ok, Kiel ist aus der Sicht eines Süddeutschen quasi Südschweden ;D ! Aber ich kann den Knieschuss, der hier quasi über allem schwebt, bis an den Alpenrand riechen ;) !
Manche verstehen den Reservedienst ja immer noch als hauptsächliche Befriedigung der Befindlichkeiten der Reservisten. Aber eigentlich dient er zur Stärkung der Einsatzbereitschaft der Truppe und zur Deckung von kurzfristigen Vakanzen. Das Entgegenkommen durch die SZ X dient eben auch nur, bzw. soll dazu dienen, ausgeschiedenen oder anderweitig qualifizierten Reservedienstleistenden auf DP mit geringer körperlicher Beanspruchung einen Reservedienst zu ermöglichen, der eminent wichtig ist und zur Funktion der Truppe nötig ist; auch hier verstehen die entsprechend eingestuften RDL diese Möglichkeit eher als Rosinenpickerei, auf irgendeinem LappenDP das Geld einzustreichen.... Aber nun gut, die Umsetzung all dieser Regeln und Verordnungen liegt in der Hand der Wehrersatzbehörden.
Der Facharzt was doch Zivilist, oder?
Wir haben hier doch festgestellt, dass eine Insuffiziens vorliegt, die Einstufung also zutreffend ist.
Na super- erst gehst du SELBER davon aus, dass dein Krankheitsbild unter 46 VI fällt, wir kauen mit dir diesen ganzen T X-Sermon durch und JETZT kommst du damit, dass es doch eine andere Gesundheitsziffer sein soll?
Zitat von: F_K am 03. Januar 2021, 15:32:34
Festgestellt, dass eine Insuffiziens vorliegt, die Einstufung also zutreffend ist.
Ja, nach Befund des zivilen Facharztes, liegt eine
leichtgradige Insuffiziens vor. Liegt aber
keine bedeutsame Insuffizienz vor, ist der Mitralklappenkollaps für gewöhnlich asymptomatisch; so auch bei mir.
Ein "
asymptomatisch Mitralklappenkollaps ohne Relevanz" fällt jedoch unter die Gradationsstufe III, also "eingeschränkt verwendungsfähig"; sogar Signierziffer I wäre damit möglich.
@Ulli 76 Nicht ich war davon ausgegangen, dass die Diagnose zu einer Einstufung unter 46 VI fällt; das KarrC hat diese Einstufung vorgenommen. Ich habe dann einen Blick in die ZDv geworfen, um die Entscheidung (dienstunfähig) nachvollziehen zu können und bin unter VI auf "
Mitralklappenprolaps mit Mitralinsuffizienz" gestoßen. Auf die Einordnung unter III bin ich erst später gestoßen bzw. war mir nicht klar, dass eine "
leichtgradige Inzuffiziens " einem asymptomatischen Mitralklappenprolaps ohne Relevanz bzw ohne hämodynamische Auswirkungen entspricht.
Das Leben kann so einfach sein ;) ! Kein Kardiologe der Bundeswehr wird sich den Schuh anziehen, dass Sie beim Versuch "barfuß Funken zu schlagen" während einer RDL aus dem Leben scheiden! Deswegen wird es auf Tauglich X oder "... und tschüss!" hinaus laufen! Lernen Sie, damit zu leben, besser ist das!
Auch medizinisch:
Man kann es nur im Echo sehen, WENN es Auswirkungen hat.
Die Klappe schließt nicht richtig - deshalb ja Kontrolle alle zwei Jahre.
Der VG X verwendungsfähig als Reservist im Stabsdienst Inland ohne körperlicher Belastung.
Was fällt unter körperliche Belastung und was nicht?
Ist das führen eines Dienst Kfz bei vorhandener Dienstfahrerlaubnis bei diesem VG X eine körperliche Belastung?
Zitat von: Hans- Henning Horn am 13. März 2025, 20:29:17Der VG X verwendungsfähig als Reservist im Stabsdienst Inland ohne körperlicher Belastung.
Was fällt unter körperliche Belastung und was nicht?
Ist das führen eines Dienst Kfz bei vorhandener Dienstfahrerlaubnis bei diesem VG X eine körperliche Belastung?
Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.
Solange Ihnen nicht auf Grund weggefallener Kraftfahrverwendungsfähigkeit die Dienstfahrerlaubnis zu den erteilten Klassen entzogen wurde, können Sie auch fahren.
Sollten hier aber beim Disziplinarvorgesetzten
Bedenken bestehen,
kann er ja eine entsprechende Begutachtung für die fragliche Klasse anordnen.
Es ist ja ein Unterschied ob man nur einen Pkw auf der Straße bewegt... oder einen Lkw durchs schwere Gelände...
Die Signierziffer X bezieht sich auf die vorliegenden Gesundheits(Fehler)ziffern:
"beliebige Anzahl von GZrn der Gradationen II, III und IV
eine oder mehrere GZr der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung vergeben 65,
keine GZr der Gradation V und
keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung
65 Gemäß ARD-831/0-4000c "
Zitat von: LwPersFw am 14. März 2025, 06:20:19Zitat von: Hans- Henning Horn am 13. März 2025, 20:29:17Der VG X verwendungsfähig als Reservist im Stabsdienst Inland ohne körperlicher Belastung.
Was fällt unter körperliche Belastung und was nicht?
Ist das führen eines Dienst Kfz bei vorhandener Dienstfahrerlaubnis bei diesem VG X eine körperliche Belastung?
Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.
Solange Ihnen nicht auf Grund weggefallener Kraftfahrverwendungsfähigkeit die Dienstfahrerlaubnis zu den erteilten Klassen entzogen wurde, können Sie auch fahren.
Sollten hier aber beim Disziplinarvorgesetzten Bedenken bestehen, kann er ja eine entsprechende Begutachtung für die fragliche Klasse anordnen.
Es ist ja ein Unterschied ob man nur einen Pkw auf der Straße bewegt... oder einen Lkw durchs schwere Gelände...
Die Signierziffer X bezieht sich auf die vorliegenden Gesundheits(Fehler)ziffern:
"beliebige Anzahl von GZrn der Gradationen II, III und IV
eine oder mehrere GZr der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung vergeben 65,
keine GZr der Gradation V und
keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung
Dank für die Info :)