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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: HptGefr.K am 26. Januar 2023, 01:49:20

Titel: Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: HptGefr.K am 26. Januar 2023, 01:49:20
Seid gegrüßt,
ich war mit 18 bei der Bw und habe dort einige Zeit verbracht.
Leider habe ich gegen Ende dieser Zeit außerhalb meines Dienstes mal Cannabis ausprobiert und es kam etwas später heraus.
Aufgrunddessen wurde ich Unehrenhaft entlassen.

Nun stellt sich mir die Frage wie das mit der Einberufung aussieht falls Deutschland angegriffen wird und die Bundeswehr aktiv werden muss.
Würde man mich einziehen?
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: Chinok am 26. Januar 2023, 04:18:45
Deine fristlose Entlassung als Soldat auf Zeit ändert nichts an der Tatsache, im Falle einer Einberufung Wehrdienst leisten zu müssen.
Dann wirst Du nämlich zum Wehrdienst eingezogen.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: HptGefr.K am 26. Januar 2023, 06:42:02
Ich war Fwdl nicht SaZ.
Interessant das ich dann gut genug bin.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: panzerjaeger am 26. Januar 2023, 08:57:47
Eingezogen wirst Du dann überigens wieder im Dienstgrad "Schütze".  ;)
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: F_K am 26. Januar 2023, 09:02:12
Anmerkungen:

- Es gibt in DEU keine "unehrenhafte" Entlassung.
- Vermutlich lag die von Chiok angesprochene fristlose Entlassung vor.
- Da Dienstgrade nur ein Truppendienstgericht aberkennen an, die fristlose Entlassung aber eine Personalmaßnahme ist, ist davon auszugehen, dass der Dienstgrad eher nicht aberkannt worden ist.

- Grundsätzlich unterliegt der TE vermutlich noch der (ausgesetzten) Wehrpflicht, und steht damit als Reservist zur Verfügung.

... da es aber in DEU keine V Strukturen gibt, ist eine Heranziehung, selbst im V Fall, nicht vorgesehen.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: Chinok am 26. Januar 2023, 09:28:47
Zitat von: HptGefr.K am 26. Januar 2023, 06:42:02
Ich war FWDL nicht SaZ.
Konnte aber ein FWDL auch einfach entlassen werden? Im SG 55 steht nur etwas von SaZ.
Durch die Entlassung wird nicht der Dienstgrad aberkannt, das stimmt.

@HptGefr.K
Wenn Du keine Lust hast, die Errungenschaften der westlichen Welt im Ernstfall zu verteidigen, gibt es noch 194 weitere Staaten auf der Welt, wo man sich niederlassen kann. Zu welchen Konditionen sei mal dahin gestellt.

@Admin
Im Capcha steht noch "Verteidigungsministerin"...
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: KlausP am 26. Januar 2023, 09:38:45
FWDL können nach §75 (5) Soldatengesetz (fristlos) entlassen werden. Die Regelung lese ich analog zur Entlassung nach §55(5) SG für SaZ.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: F_K am 26. Januar 2023, 09:43:46
@ Chinok:

Eben - Gesetze immer vollständig lesen - je nach Zeitpunkt war damals noch ggf. das Wehrpflichtgesetz in Kraft, nunmehr

Zitat§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

@ KlausP:

Volltreffer - es gelten natürlich für alle "Arten" von Soldaten / Dienstleistungsformen vergleichbare Regelungen.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: KlausP am 26. Januar 2023, 09:47:00
Und noch mal zum Mitmeißeln: es gibt bei der Bw keine ,,unehrenhafte Entlassung" sondern nur die fristlose Entlassung.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: Chinok am 26. Januar 2023, 10:08:44
Zitat von: F_K am 26. Januar 2023, 09:43:46
Eben - Gesetze immer vollständig lesen - je nach Zeitpunkt war damals noch ggf. das Wehrpflichtgesetz in Kraft, nunmehr
Zitat§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.
@F_K
Ich bemühe mich, habe es auch im Internet gesucht. Darum die Nachfrage.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: F_K am 26. Januar 2023, 10:11:12
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sg/
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: justice005 am 26. Januar 2023, 14:41:44
Fk, wer nach 55 V SG oder nach dem für fwdl entsprechenden Paragrafen entlassen wird, verliert sehr wohl seinen Dienstgrad. Dafür braucht man kein Truppendienstgericht.

Natürlich könnte er im Falle einer erneuten Wehrpflicht wieder im untersten Dienstgrad eingezogen werden, aber ob man das tatsächlich machen würde, sei mal dahingestellt.
Titel: Antw:Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)
Beitrag von: wolverine am 26. Januar 2023, 19:09:55
Wenn man jemanden damit ärgern kann...