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Einberufung bei Kriegsfall (Bei Unehrenhafter Entlassung)

Begonnen von HptGefr.K, 26. Januar 2023, 01:49:20

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HptGefr.K

Seid gegrüßt,
ich war mit 18 bei der Bw und habe dort einige Zeit verbracht.
Leider habe ich gegen Ende dieser Zeit außerhalb meines Dienstes mal Cannabis ausprobiert und es kam etwas später heraus.
Aufgrunddessen wurde ich Unehrenhaft entlassen.

Nun stellt sich mir die Frage wie das mit der Einberufung aussieht falls Deutschland angegriffen wird und die Bundeswehr aktiv werden muss.
Würde man mich einziehen?

Chinok

Deine fristlose Entlassung als Soldat auf Zeit ändert nichts an der Tatsache, im Falle einer Einberufung Wehrdienst leisten zu müssen.
Dann wirst Du nämlich zum Wehrdienst eingezogen.

HptGefr.K


panzerjaeger


F_K

Anmerkungen:

- Es gibt in DEU keine "unehrenhafte" Entlassung.
- Vermutlich lag die von Chiok angesprochene fristlose Entlassung vor.
- Da Dienstgrade nur ein Truppendienstgericht aberkennen an, die fristlose Entlassung aber eine Personalmaßnahme ist, ist davon auszugehen, dass der Dienstgrad eher nicht aberkannt worden ist.

- Grundsätzlich unterliegt der TE vermutlich noch der (ausgesetzten) Wehrpflicht, und steht damit als Reservist zur Verfügung.

... da es aber in DEU keine V Strukturen gibt, ist eine Heranziehung, selbst im V Fall, nicht vorgesehen.

Chinok

Zitat von: HptGefr.K am 26. Januar 2023, 06:42:02
Ich war FWDL nicht SaZ.
Konnte aber ein FWDL auch einfach entlassen werden? Im SG 55 steht nur etwas von SaZ.
Durch die Entlassung wird nicht der Dienstgrad aberkannt, das stimmt.

@HptGefr.K
Wenn Du keine Lust hast, die Errungenschaften der westlichen Welt im Ernstfall zu verteidigen, gibt es noch 194 weitere Staaten auf der Welt, wo man sich niederlassen kann. Zu welchen Konditionen sei mal dahin gestellt.

@Admin
Im Capcha steht noch "Verteidigungsministerin"...

KlausP

FWDL können nach §75 (5) Soldatengesetz (fristlos) entlassen werden. Die Regelung lese ich analog zur Entlassung nach §55(5) SG für SaZ.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Chinok:

Eben - Gesetze immer vollständig lesen - je nach Zeitpunkt war damals noch ggf. das Wehrpflichtgesetz in Kraft, nunmehr

Zitat§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

@ KlausP:

Volltreffer - es gelten natürlich für alle "Arten" von Soldaten / Dienstleistungsformen vergleichbare Regelungen.

KlausP

Und noch mal zum Mitmeißeln: es gibt bei der Bw keine ,,unehrenhafte Entlassung" sondern nur die fristlose Entlassung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Chinok

Zitat von: F_K am 26. Januar 2023, 09:43:46
Eben - Gesetze immer vollständig lesen - je nach Zeitpunkt war damals noch ggf. das Wehrpflichtgesetz in Kraft, nunmehr
Zitat§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.
@F_K
Ich bemühe mich, habe es auch im Internet gesucht. Darum die Nachfrage.


justice005

Fk, wer nach 55 V SG oder nach dem für fwdl entsprechenden Paragrafen entlassen wird, verliert sehr wohl seinen Dienstgrad. Dafür braucht man kein Truppendienstgericht.

Natürlich könnte er im Falle einer erneuten Wehrpflicht wieder im untersten Dienstgrad eingezogen werden, aber ob man das tatsächlich machen würde, sei mal dahingestellt.

wolverine

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