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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: FEC am 13. Juni 2023, 23:52:15

Titel: Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 13. Juni 2023, 23:52:15
Zitat
1. Dem Soldat droht nach Beendigung der Schutzzeit und bei Fortbestehen der einschränkenden Faktoren (bspw. Reduzierung der Arbeitsstunden) ein DU-Verfahren

Gerade bei Berufssoldaten gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Versorgung.

Bei einem GdS 30 sollte eine Tätigkeit gefunden werden, die der BS bis DZE ausüben kann.
In der Bw dienen inzwischen auch hunderte schwerbehinderte Soldaten.

Im Einzelfall kann es natürlich auch bei einem GdS 30 zu einem DU-Verfahren kommen, aber nicht primär.


Zitat
2. Weil er kein GdS 50+ hat = kein erhöhtes Unfallruhegehalt oder Entschädigung

richtig

Zitat
3. Weil er zur Zeit der Schädigung SaZ war = sowieso kein erhöhtes Unfallruhegehalt etc.

richtig

Zitat
4. Weil er aber aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig wird und derzeit im Status BS ist, bekommt er trotzdem "normales" Unfallruhegehalt gem. BeamtVG §36, korrekt? Oder nur normale Pensionsansprüche? Oder spielt die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Schädigung SaZ war die entscheidende Rolle und es gelten andere Vorschriften?

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Dazu werden bei GdS 30 gewährt:

•  Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  § 40 SVG

Zusätzlich ist zu prüfen, ob ggf. folgende Leistungen möglich sind:

•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.



Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die aktuell geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.

Moin, 

auf mich trifft nun leider ziemlich exact dieser Fall zu.
1. BS aufgrund Einsatzweitervewendunggesetz.
2. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ.
3. DU Verfahren läuft.
4. Aussage BaPersBw VII kein Unfallruhegehalt nach §36 BeamtVG, da zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SaZ. Normales Ruhegehalt ohne Versorgungsabschlag, da aufgrund WDB.

Ich bin aufgrund des hier geschriebenen und auch solcher Artikel
" https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelle "
davon ausgegangen, das ich wenigstens ein normales Unfallruhegehalt bekomme.

Jetzt im Nachhinein habe ich auch diesen Artikel gefunden.
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/luecke-in-der-einsatzversorgung-der-soldaten-auf-zeit


Aktueller Status:

1. DU Verfahren ist von Amtswegen nach über einem Jahr Krankschreibung, Mitteilung an BAPersBw und Gutachterlicher Stellungnahme BWK HH (01/2023) mich aus dem Dienst zu entlassen nun eingeleitet.
2. Verschlimmerungsantrag/ Neufeststellungsantrag ist seit 10/2022 in Bearbeitung und seit 01/2023 beim ärztlichen Dienst.
3. Man erklärte mir das der Neufeststellungsantrag ja schon vor DU Einleitung gestellt wurde und ich mir daher bei einer wieder Hochstufung auf 50 oder mehr keine Sorgen machen soll zwecks evtl. Ausgleichszahlungen etc..

Meine Fragen:

1. Sind diese Bearbeitungszeiten tatsächlich der Normalfall?
2. Was stimmt denn nun Unfallruhegehalt ja/nein? Wenn nein, kann mir irgendjemand das genauer erklären?
3. zu 3. Ich mache mir Sorgen vor allem da ich bei nein zu Frage 2 dringend das Geld benötige. Kann man sich hier irgendwie drauf verlassen?
4. Ist es tatsächlich unmöglich vorher eine unverbindliche Aussage zu Dingen wie Berufsschadensausgleich zu treffen.
5. Meine DU wird aktuell nach §85 aktiver Dienst bearbeitet und erst wenn der DU Termin feststeht nach §80. Gibt es Erfahrungen ob das am ende wenigsten halbwegs Reibungslos läuft.
6. Muss man sich darauf einstellen evtl. einige Monate/Jahre mit einer weiterhin unklaren Lage zurechtzukommen und auch Zahlungen evtl. erst deutlich verspätet zu erhalten?

Mich bitte nicht falsch verstehen, ich bekomme das irgendwie alles hin, aber wie soll das ein geschädigter Kamerad durchstehen, der evtl. auf die Mindestversorung zurückfällt und keine Chance mehr auf eine weitere Absicherung hat? Wenn das auf mich zutreffen würde wüsste ich wo ich eine Etomidat Spritze herbekomme. Man ist nicht gerade Stolz darauf seinen Dienst nicht weiter verrichten zu können und dem Staat auf der Tasche zu Liegen. Ich habe mir meinen Werdegang auch anders vorgestellt. Aber nun ist es nun einmal so und ich muss damit klar kommen. So bewirkt man definitiv nicht das geschädigte Kameraden wieder ein wertvoller Teil der Gesellschaft werden.

Sorry musste raus.

Vielen Dank schonmal für die Unterstützung
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 14. Juni 2023, 08:39:25
Hallo Kamerad,

können Sie bitte noch ergänzen:
+ wie alt sind Sie ?
+ wann war Ihr Diensteintritt ?
+ unter welcher Erkrankung leiden Sie ? PTBS ?
+ wenn PTBS, haben Sie einen Einsatzlotsen der Ihnen hilft  ?

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC83 am 14. Juni 2023, 13:38:19
Gerne,

- Alter 39Jahre,
- Dienstwiedereintritt 01.04.2008 vorher 3 Jährige Ausbildung außerhalb der BW, davor 9 Monate Wehrdienst, davor Abitur, keine Rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
- Ja PTBS + Begleiterkrankungen, liest man glaube ich auch leider raus ,
- Lotsen habe ich keinen seit 3 Jahren keinen mehr, da ich Ihn seit meiner letzten Versetzung eigentlich nicht mehr brauchte. Konnten mir auch nur noch bedingt helfen. Bin mit dem Sozialdienst und dem Fallmanagment BAPersBw VII im Kontakt.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 14. Juni 2023, 19:46:02
Achtung !!!! Das gesamte Thema lesen !!! Die Ausführungen in diesem Beitrag sind so nicht vollständig korrekt !!

insbesondere  Antwort #26 am: 23. Juni 2023, 16:16:47



Hallo Kamerad,

da dies ein sehr komplexes Thema ist und auch sehr vom Einzelfall abhängig ist, kann ich nur einige Informationen geben. Meine Empfehlung: diese z.B. mit dem Sozialdienst  durchgehen, besprechen und zu richtigen Antworten kommen. Sollte der Sozialdienst nicht selbst das nötige Fachwissen haben, kann er aber dabei helfen, entsprechende Anträge an die zuständigen Stellen zu formulieren. Diese würde ich dann um eindeutige Antwort bitten.



Zum Unfallruhegehalt


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.

Worauf Sie keinen Anspruch haben ist das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG i.V.m. §  63d SVG.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."

Das Sie einen Dienstunfall erlitten haben und auf Grund dessen nun DU werden, ist ja unstrittig.


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.


Anm.: bzgl. Abs 2 wäre zu prüfen, ob abweichend der § 25 Abs 1 , Satz 1 SVG gilt !



(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."



Weitere finanzielle Leistungen

Wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ


Grundrente

Diese wird zum 01.01.2025 deutlich erhöht
z.B. bei GdS 30 und 40 auf 400 € (steuerfrei)



Berufsschadensausgleich

Ob dieser möglich ist, wäre ebenfalls mit dem Sozialdienst zu klären.

Hier ein Urteil zum Thema

https://lexetius.com/2016,1804

BSG, Urteil vom 16. 3. 2016 – B 9 V 4/15



Berufliche Tätigkeit nach Entlassung

Da Sie ja erst 39 sind, stellt sich die Frage nach einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, im Rahmen des gesundheitlich möglichen...

Hier empfehle ich eine eingehende Beratung durch den BFD bezüglich aller Möglichkeiten, die die
§§ 39, 40 Soldatenversorgungsgesetz bieten.



Zu Ihren allgemeinen Fragen z.B. zur Bearbeitungsdauer...
Nun, da jeder Fall individuell ist... kann man keine verlässlichen Aussagen treffen.

Zumindest das aktuelle DU-Verfahren sollte relativ zügig laufen, wenn alle Beteiligten sich einig sind, dass Sie als DU in den Ruhestand versetzt werden sollen.

Die Ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehenden Leistungen an Ruhegehalt und Grundrente werden Sie zeitgerecht erhalten.
Deshalb sollen ja zwischen Mitteilung der beabsichtigen Entlassung und dem eigentlichen Entlassungstag wenigstens 3 Monate liegen.

Denn in dieser Zeit wird dann alles Erforderliche, z.B. bzgl. des Ruhegehalts, eingeleitet.


Wie lange die Bearbeitung Ihres Verschlimmerungsantrages dauern wird...
Dies kann natürlich deutlich länger dauern...
z.B. wenn noch Gutachten zu erstellen wären...


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 14. Juni 2023, 21:20:45
...

Zum Unfallruhegehalt


Ist  ein  Berufssoldat  wegen  Dienstunfähigkeit  infolge  eines  Dienstunfalles  in  den  Ruhestand  versetzt worden,  sind  die  §§  36  ff.  BeamtVG  entsprechend  anzuwenden,  §  27  Abs.  1  SVG.  §  17  Abs.  2 SVG regelt  das  für  die  Berechnung  zugrunde  zu  legende  Grundgehalt.

Worauf Sie keinen Anspruch haben ist das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG i.V.m. §  63d SVG.


"§ 27 SVG Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden...."

Das Sie einen Dienstunfall erlitten haben und auf Grund dessen nun DU werden, ist ja unstrittig.


"§ 36 BeamtVG Unfallruhegehalt

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.


Anm.: bzgl. Abs 2 wäre zu prüfen, ob abweichend der § 25 Abs 1 , Satz 1 SVG gilt !



(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent.

Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."




Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Absatz 3 Soldatengesetz (SG) wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls steht Berufssoldaten nach § 63d SVG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt nach § 27 SVG i.V.m. §§ 36 bzw. 37 Beamtenversorgungsgesetz zu.

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 





Weitere finanzielle Leistungen

Wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ



Ein einsatzgeschädigter Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG hat (also auch der Berufssoldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war), erhält nach § 63f SVG neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des erlittenen Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Bei eventueller einsatzbedingter Dienstunfähigkeit stünde dem geschädigten Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war bei einem anerkannten GdS ab 50 somit eine Ausgleichszahlung zu.

Diese beträgt nach § 63f Abs. 2 Satz 1 SVG 30.000,00 € und erhöht sich für Soldaten auf Zeit nach Satz 2 um 6.000,00 € je vor dem Einsatzunfall zurückgelegtem Dienstjahr bzw. 500,00 € je vollendetem Dienstmonat.

Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg (und damit auch für die zu einem späteren Zeitpunkt zu Berufssoldaten Ernannten, die aufgrund dessen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung nach Abschnitt II des SVG haben) gelten nach Absatz 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 (in Höhe von 30.000,00 G) gewährt wird.



..


Ich habe mal in Rot die mir aus dem BAPersBw vorliegenden Informationen zum Sachverhalt eingefügt, wie die Sachverhalte dort bewertet und aktuell umgesetzt werden...

Die Angaben aber ohne Gewähr auf Richtigkeit. Bitte sich immer selber über einen kompetenten Rechtsbeistand beraten lassen oder Informationen direkt bei den verantwortlichen Sachbearbeitern erfragen.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC83 am 15. Juni 2023, 02:38:09
...



Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Absatz 3 Soldatengesetz (SG) wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls steht Berufssoldaten nach § 63d SVG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt nach § 27 SVG i.V.m. §§ 36 bzw. 37 Beamtenversorgungsgesetz zu.

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 




..


Vielen Dank erstmal.

Das hier Zitierte ist genau das was mir das BAPersBw und die Bearbeiter im zuständigen Bereich gesagt haben. Begründen kann das mal wieder keiner, geschweige denn das man sich mal damit beschäftigt hätte wieso das so ist. Woher kommt diese Auslegung des Gesetzestext. Für mich und die meisten mir bekannten Kameraden ist diese Auslegung absolut unverständlich. Aus diesem Grund ist, wie ich inzwischen erfahren habe, ja auch ein allen bekannter Anwalt wohl schonmal dagegen (leider erfolglos) angegangen. Das die BW sich durch irgendeinen Erlass das Gesetz so zurecht legt wie es gerade passt war mein täglich Brot auf meinem bisherigen Dienstposten. Ich kann gar nicht zählen wie oft ich etwas an den unterstellten Bereich verfassen durfte weil irgendein Erlassteil das Gesetz konterkarierte und entsprechend anders auszulegen ist. Die meisten Erlasse sind doch das Papier nicht Wert auf dem Sie geschrieben wurden. Vor allem wenn die Teilstreitkräfte zum selben Gesetz mal wieder einzelne Bereichserlasse verfassen.

Hat hier evtl. irgendjemand ein Urteil dazu?

Werde mal versuchen irgendwie an den Erlass zu kommen. Hoffe ich habe dann wieder mal ein paar gute Minuten in denen mich das nicht komplett aus der Bahn wirft.

Der DBwV wird ja auch in seiner Berichterstattung nicht ohne Grund eine derartige Kehrtwende hinlegen. Apropos DBwV hat hier jemand Kontakte zu eben diesem und kann mal dafür Sorgen das der erste von mir verlinkte Artikel entfernt wird.
Wäre sicherlich auch nicht schlecht wenn man das den einzelnen Sozialdiensten auch mal zuführt, wenn das so haltbar ist, wo ich aber wohl aktuell noch von ausgehe.

Was die Ausgleichszahlung betrifft so war ich von Anfang an der Meinung das ich wenn überhaupt max. die 30k bekommen könnte. Da habe ich mich aber natürlich auf Garnichts eingestellt. Genau hier war die bisherige "Erkenntnislage" aber durchaus eine andere in zuständigen Bereichen.

Schade das, dass immer so laufen muss und die Informationen dann erst auf derart weit entfernter Ebene an einem so späten Zeitpunkt an einen herangetragen werden. Da wurde dann wohl der unterstellte Bereich wieder nicht richtig mitgenommen. Aber geht ja eh nur um eine kleine Randgruppe von Kameraden die sich nicht mehr wirklich wehren können.

Eindeutige Antworten bekommt man leider nur bedingt wie man meinen Ausführungen entnehmen kann. Aber hier bin ich vermutlich auch sehr besonders (Dienstpostenbedingt) was die Eindeutigkeit einer Aussage betrifft.

Wie gesagt vielen Dank nochmals.

Der Rest Ihrer Ausführungen macht auf jeden fall Hoffnung das man nicht Monate lang ganz ohne Versorgung dasteht. Vielleicht komme ich nun wenigsten zu ein paar Minuten schlaf diese Woche ohne den ganzen Horror.

Dann schauen wir mal ob sich ein kompetenter Rechtsbeistand findet der da Lust drauf hat. Und entschuldigen Sie den Zynismus an der einen oder anderen Stelle. Sollte ich es mal wieder übertrieben haben wissen Sie ja was zu tuen ist.

Wenn keiner das passende Urteil finden sollte, denke ich hat sich der Thread dann auch erledigt und kann geschlossen werden.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 15. Juni 2023, 08:40:30
Zum Unfallruhegehalt

Aus rein rechtlicher Sicht (persönlich sehe ich das auch anders) kann ich den Ausschluß des erhöhten Unfallruhegehalt nachvollziehen.

Denn der § 63d SVG "Unfallruhegehalt" führt ergänzend aus:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."

Hier wird im Gesetz klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status BS und dem Einsatzunfall hergestellt.

Was ich persönlich nicht nachvollziehen kann, wäre auch die Verweigerung des "normalen" Unfallruhegehalts gem. §  27  Abs. 1  SVG i.V.m.  § 36 BeamtVG.

Denn § 27 Abs 1 führt nur aus:

"§ 27 Unfallruhegehalt

(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist..."

Hier wird kein zeitlicher Bezug Eintritt des Dienstunfalles zum Status hergestellt. Der BS muss nur wegen DU infolge  eines Dienstunfalles (kein Einsatzunfall) in den Ruhestand versetzt worden sein. Dort steht nicht, dass der Dienstunfall nur zählt, wenn er nach der Ernennung zum BS eingetreten ist.
Und die Behauptung aufzustellen das man mit einer festgestellten WDB nicht BS werden könne, kann ich persönlich widerlegen... denn ich bin mit 2 WDB als SaZ später BS geworden.
Sicherlich leichte Fälle, trotzdem WDB's die sich auch über die Zeit hätten verschlimmern können.

Hier sollten Sie sich m.E. versierten Rat eines Fachanwaltes einholen.



Gehen wir aber einmal davon aus, dass Sie auch das normale Unfallruhegehalt nicht erhalten...

Dann greifen die Regelungen für die Zurruhesetzung BS durch DU mit anerkannter WDB.

u.a.

"§ 17 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. (...)"

Anm.:
Mit der Trendwende Personal 2016 wurde ja durch das BMVg vermittelt, dass die Allgemeine Altersgrenze die Regel ist und die besondere Altersgrenze die Ausnahme...

Denn hier ist ja zu klären... rechnet man bis 62 = Allgemeine Altersgrenze, oder z.B. 55 = besondere Altersgrenze!!!


§ 25 SVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.(...)"

Anm.
Als Dienstzeit zählt dann
+ 2008 bis Entlassung DU
Plus
+ Hochrechnung Entlassung bis 60 × 2/3


§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts

"(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. (...)"


Anm.:
Da Ihre DU auf einer WDB beruht... keine Minderung




ggf. ergänzt um

§ 26a SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

"(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

Anm.
Diese Erhöhung ist aber begrenzt!! 
§ 26a Absatz 3 !!






Bzgl. Einmalzahlung und Ausgleichszahlung...

... wie ist denn Ihr GdS aktuell  ?
... und was erwarten die Fachärzte durch den Verschlimmerungsantrag ?




Wie ist Ihre aktuelle Besoldungsgruppe? Erfahrungsstufe?




Kontakt DBwV

https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht (https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht)



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 15. Juni 2023, 09:19:23
@LwPersFw

Die angewandte Praxis scheint den Gesetzen und den Intensionen des Gesetzgebers zu entsprechen.

Wenn man den §27 SVG in seiner Gänze ausarbeiten, erkennt man, dass der Gesetzgeber in §27 Abs. 3,4,5,8 bei der Definition des "Unfall"-Begriffs immer wieder klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herstellt.

Somit ist folgerichtig davon auszugehen, dass auch in Abs.1 des §27 SVG der zeitliche Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herzustellen ist.

SVG §27

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 15. Juni 2023, 09:34:58
@LwPersFw

Die angewandte Praxis scheint den Gesetzen und den Intensionen des Gesetzgebers zu entsprechen.

Wenn man den §27 SVG in seiner Gänze ausarbeiten, erkennt man, dass der Gesetzgeber in §27 Abs. 3,4,5,8 bei der Definition des "Unfall"-Begriffs immer wieder klar ein zeitlicher Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herstellt.

Somit ist folgerichtig davon auszugehen, dass auch in Abs.1 des §27 SVG der zeitliche Bezug zwischen dem Status Berufssoldat und dem schädigenden Ereignis herzustellen ist.

SVG §27

(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.



Als Ergänzung zu meiner Ausführung:

Auch in §27 Abs. 2 SVG heiß es:

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).



Es wird bei der Definition des Begriff  "Dienstunfall" immer wieder Bezug auf den Status Berufssoldat zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses genommen.

Somit kann ein Soldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Status SAZ ist garkeinen Dienstunfall im Sinne §27 SVG erleiden.
Somit kann auch §27 Abs.1 SVG nicht zur anwendung kommen weil bereits im ersten Prüfschritt ob ein Dienstunfall im Sinne §27 SVG vorliegt verneint werden muss.

Deshalb die Aussage und praktische rechtssichere Umsetzung des BAPersBw:

Als Dienstunfall kann aber nur ein schädigendes Ereignis anerkannt werden, das im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eingetreten ist (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Absatz 2 zu § 27 SVG in Gestalt des Zentralerlasses B-1460/1).

Somit verbleibt es bei einem Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war, bei einer Dienstzeitversorgung unter Berücksichtigung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung.
 



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 15. Juni 2023, 11:15:06
Ohne jetzt in die Tiefe als-Nicht-Betroffener in die Materie einsteigen zu wollen und zu können, ein paar rechtstheoretische Ausführungen, die hoffentlich nicht allzu sehr langweilen.

Der "Gesetzgeber", ich setze das mal so in Anführungszeichen, weil nämlich der DBT der Gesetzgeber ist, die meisten Gesetzesentwürfe jedoch aus der "Verwaltung" kommen, und das ohne tiefschürfende Verwaltungspraxis echt verwirrend ist, hat sich entschieden, zwischen den Statusgruppen zu unterscheiden.

Bei dem ersten Inkrafttreten des SVG, war an "klassische" Einsätze, wie man Sie seit den 1990er kennt, nicht zu denken. Weil die Realität jedoch inzwischen eine andere ist, hat man aus Einsicht, das Einsatzweiterverwendungsgesetz geschaffen. Das ist eine Ergänzung bzw. Erweiterung des SVG in einem eigenen Gesetz, nicht besonders geschickt gelöst, aber man hat sich für diesen Weg entschieden.

Zum Nachteil vieler SaZ die eine Einsatzschädigung erlitten haben, treffen viele Regelungen eben nur auf Berufssoldaten zu. Der "Gesetzgeber" hat sich da wohl auf die Expertise der "Verwaltung" verlassen, die plötzlich mit der Realität vieler Einsatzgeschädigter konfrontiert war.

Viele Regelungen des SVG verweisen auf das BVG, dass noch weniger die Lebens- und Dienstrealität einsatzgeschädigter Soldaten widerspiegelt.

In vielleicht Unkenntnis oder Verweigerung der Wahrnehmung, dass Einsatzgeschädigte in anderen NATO-Staaten, anders behandelt (nicht im medizinischen Sinne). hat man viele Einsatzgeschädigte, erstmal in den frühen Jahren der "Wohlfahrt" der damals zuständigen Landessozialverwaltungen überlassen, die damit total überfordert und unerfahren waren.

Als man dann noch feststellte, dass eine beachtliche Anzahl von Einsatzgeschädigten, nicht mehr auf dem "zivilen" Arbeitsmarkt zurechtkamen, hat man das Einsatzweiterverwendungsgesetz geschaffen, um den Einsatzgeschädigten eine berufliche Heimat als Soldat oder Zivilbeschäftigter bei der Bundeswehr zu bieten.

Leider hat man vergessen, dass eine PTBS oder andere Einsatzfolgen, ggf. irgendwann zur Dienstunfähigkeit führen können, die eben zu einer Zurruhesetzung von Amts wegen führt.

Weil die Rechtslage aber eben so unübersichtlich und in verschiedenen Normen geregelt ist, gibt es eben diese Unterschiede. Das wird von vielen Seiten auch, ich denke nicht zu Unrecht, kritisiert. Die "Verwaltung" und der "Gesetzgeber" haben mit der Verabschiedung des SEG mit Inkrafttreten zum 01.01.2025 einen großen Schritt nach vorne gemacht.

Nur hilft das neue Gesetz nur sehr in Grenzen den jetzt schon Betroffenen.

Die einschlägigen Organisationen kritisieren auch diese Ungleichbehandlung der Einsatzgeschädigten. Das BAPersBw kann jedoch nur das geltende Recht anwenden und das unterscheidet eben zwischen SaZ auf der einen und BS auf der anderen Seite.

Es gibt vom BdV und anderen Akteuren und auch der MdB A. Brugger Initiativen und Gespräche mit dem Beauftragten des BMVg für PTBS, Generalarzt Dr. Jörg Ahrens. An dessen Team kann sich der Eingeschädigte mit PTBS auch wenden, um außerhalb des Dienstweges beraten zu werden.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC83 am 15. Juni 2023, 13:28:15
Danke für die Erläuterung.

Das sind genau die Information die mir zum Verständnis gefehlt haben. Hoffen wir mal das andere Kameraden besser aufgeklärt werden. Eigentlich müsste das Teil einer jeden Einsatzvorbereitung sein. Erzeugt bestimmt eine super Stimmung.

Da bin ich doch froh das ich im betreffenden Einsatz die Laufbahn nochmal gewechselt habe, statt Berufssoldat in meiner alten Laufbahn zu werden. Wäre ohne die ganze Sch... ja auch ausgeschlossen gewesen BS zu werden. Darf da gar nicht drüber nachdenken das ich Ernsthaft wenige Tage vor dem Mist mich noch darüber gefreut habe Truppendiener werden zu können. Und dann habe ich mich auch noch um den Einsatz geprügelt nur um bessere Chancen zu haben. Hätte ich einfach nichts gemacht wäre ich ein Jahr später als BS im Kosovo gelandet und hätte Afghanistan vermutlich nie gesehen. 

Naja so kann ich wenigstens mit einem guten Gewissen gehen. 14 Jahre für den falschen alles gegeben.

@LwPersFw ich weiß jetzt was ich bekomme daher sehe ich davon ab weitere Angaben von mir zu senden. Trotzdem Danke. Finanziell komme ich klar. Geht mehr ums Prinzip und die Sorge um Kameraden die vielleicht nicht ausreichend vorgesorgt haben.

Danke für die Informationen und für die Unterstützung. Ich werde mal schauen ob ich irgendwann noch die Kraft finde mich mit dem BDV oder Beauftragten des BMVg für PTBS in Verbindung zu setzen.
 
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 15. Juni 2023, 17:50:12
Danke für die Erläuterung.

Das sind genau die Information die mir zum Verständnis gefehlt haben. Hoffen wir mal das andere Kameraden besser aufgeklärt werden. Eigentlich müsste das Teil einer jeden Einsatzvorbereitung sein. Erzeugt bestimmt eine super Stimmung.

Da bin ich doch froh das ich im betreffenden Einsatz die Laufbahn nochmal gewechselt habe, statt Berufssoldat in meiner alten Laufbahn zu werden. Wäre ohne die ganze Sch... ja auch ausgeschlossen gewesen BS zu werden. Darf da gar nicht drüber nachdenken das ich Ernsthaft wenige Tage vor dem Mist mich noch darüber gefreut habe Truppendiener werden zu können. Und dann habe ich mich auch noch um den Einsatz geprügelt nur um bessere Chancen zu haben. Hätte ich einfach nichts gemacht wäre ich ein Jahr später als BS im Kosovo gelandet und hätte Afghanistan vermutlich nie gesehen. 

Naja so kann ich wenigstens mit einem guten Gewissen gehen. 14 Jahre für den falschen alles gegeben.

@LwPersFw ich weiß jetzt was ich bekomme daher sehe ich davon ab weitere Angaben von mir zu senden. Trotzdem Danke. Finanziell komme ich klar. Geht mehr ums Prinzip und die Sorge um Kameraden die vielleicht nicht ausreichend vorgesorgt haben.

Danke für die Informationen und für die Unterstützung. Ich werde mal schauen ob ich irgendwann noch die Kraft finde mich mit dem BDV oder Beauftragten des BMVg für PTBS in Verbindung zu setzen.

Ich kann als Außenstehender das Leid und die Wut der Betroffenen verstehen. Um es mit den drastischen Worten eines zukünftigen Vorgesetzten zu sagen: "Die Leute haben ihren Arsch für Deutschland hingehalten.".

Das WDB-Verfahren ist leider zeitintensiv und die Dauer vermutlich auch ziemlich belastend. Wenn es dann noch um eine Einsatzschädigung geht, muss das BAPersBw den Sachverhalt der zur Einsatzschädigung führte, aufklären. Ohne jetzt groß psychologisieren zu wollen, viele Einsatzgeschädigte, wollen einfach mit der "Traumaursache" "abschließen" und wieder am (normalen) Leben teilnehmen. Jetzt kommt da das BAPersBw an und ich soll als Betroffener, nochmals die ganze Schei**e schriftlich zur Papier bringen und relativ genau schildern, wie es mir damals ergangen ist.

Manche Leute nennen das dann Re-Traumatisierung, keine Ahnung, ob das der fachlich richtige Begriff ist, mir leuchtet er ein. Nun muss ich entweder die Kraft und den Willen aufbringen, deutlich zu sagen, dass ist mir nicht möglich, befragt doch bitte ABC, DEF und GHI als Zeugen oder lest den evtl. verfassten Bericht dazu oder lest das Einsatztagebuch, wie auch immer. Es ist leider notwendig, dass es etwas aussagekräftiges zu Papier gebracht wird.

Im Zweifel sollte der Lotse dem Betroffenen helfen können, zu formulieren, warum man es nicht selbst schafft und deshalb bittet, ABC, DEF und GHI als Zeugen zu vernehmen bzw. vernehmen zu lassen oder auf den evtl. verfassten Bericht oder das Einsatztagebuch zu verweisen.

Es geht nicht darum, dem Geschädigten eine Leistung vorzuenthalten, sondern die Sache im Rahmen des Möglichen aufzuklären und das Mögliche für den Geschädigten zu bewilligen.

Ab 01.01.2025 wird die Rehabilitation sowie die Heil- und Krankenfürsorge durch die Unfallkasse Bund und Bahn gesteuert. Auf der einen Seite sind es Profis im Geschäft im Umgang mit den Leistungserbringern, andererseits sind (ehemalige) Soldaten, eine andere Klientel als Zivilisten. Das wird sicher auch noch einmal im Getriebe knirschen, bis sich die Prozesse und Abläufe eingeschliffen haben.

Manchmal muss man sich zum Anwalt seiner Interessen machen, auch wenn es viel Kraft kostet. Der Sachbearbeiter kann nur vor den Kopf gucken, nicht hinein und kann auch keine Gedanken lesen. Es ist daher wichtig, seine Wünsche und Bedürfnisse zu äußern. Auch Ängste sollte man ansprechen. Nur wenn das Gegenüber versteht, was los ist, kann man nach Lösungen suchen. Es erfordert auf beiden Seiten Geduld und manchmal auch ein wenig Geduldsfaden. Man kann nur voneinander lernen, wenn man sich nicht gleich aufregt, sondern erst einmal fragt, woran es dann hakt. Ich weiß, dass ist schwer, weil man evtl. Existenzangst hat, die Wände hochgehen möchte und die Zukunft wie ein schwarzes Loch wirkt.
Manchmal ist auch nur noch Wut als einziges Gefühl da.

Viel Kraft auf dem Weg zur Gesundung.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC83 am 15. Juni 2023, 20:40:16
Vielen Dank, die Kraft werden ich und alle anderen Betroffenen weiterhin brauchen.

Ich werde die nächste Woche nochmal mit Herrn Steinmeyer und ggf. einem weiteren Anwalt sprechen um die Chancen abzuwägen, vermute aber nach seinen letzten Andeutungen das solche Dinge leider nur auf politischer Ebene zu ändern sind. Evtl. bringt hier eine Kontaktaufnahme mehr Erfolg.

Sollte ich etwas erfahren, das auch anderen etwas bringt, werde ich mich wieder melden. Bis dahin brauche ich nun erstmal Ruhe sonst bin ich schneller wieder in der Klinik als mir lieb ist.

Horrido und vielen Dank, war schön ein Teil von unserem Verein zu sein.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 16. Juni 2023, 09:15:29
Hallo @LotseBert

Danke für Deine umfangreichen Erklärungen.

Sie stellen die genannte Gesetzeslage und die Auslegung des Dienstherrn dar.
Ja, dass ist so.

Aber aus meiner Sicht hatten die Verfasser der Regelung B-1460/1 den einsatzgeschädigten SaZ im Blick...

Nicht aber BS wie mich, die als SaZ einen Dienstunfall erlitten haben, dies als WDB anerkannt wurde und später BS geworden sind.

Würde ich die aktuelle Auslegung stringent auf mich anwenden, würde dies ja bedeuten, dass bei einer Verschlimmerung dieser WDB... bis schließlich zur DU auf Grund dieses Dienstunfalls als SaZ ... Auch ich nicht, nach über 30 Dienstjahren, die Versorgung auf Grund des § 27 SVG erhalte...

§ 27 Abs. 2 SVG

(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist."

Wie gesagt, ich habe da ein anderes Rechtsverständnis.

Problem ist, dass die Betroffenen gezwungen sind, solche tiefgehenden Fragen im Klageweg zu überprüfen... mit offenem Ausgang...

Dabei wäre es so einfach...
Die Politiker, die uns in die Einsätze schicken, hätten die Gesetzeslage so anpassen können, dass Kameraden wie @FEC83 zumindest das "normale" Unfallruhegehalt erhalten.

Auf Grund der geringen Anzahl an Betroffenen ... finanziell für dieses stinkreiche Land ohne jede Auswirkung!

Aber 100 Mrd € für totes Material sind ja wichtiger, als ein paar Euro mehr für die Soldaten/innen, die ihre Gesundheit dauerhaft im Einsatz verloren haben...

Musste mal gesagt werden...



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Maj a.D. am 16. Juni 2023, 11:25:43
Werte Mitforisten, Kameradinnen und Kameraden!

Dieser Thread hier zeigt die Qualität und die Wichtigkeit dieses Forums. Hier entspannt sich eine fundierte und im Ton sehr angenehm zu lesende Debatte, die dem Threadersteller auch äußerst wertvolle Informationen liefern konnte. Zugleich zeigt sie auch Anregungen für die Politik und die Verbände auf. Ich hoffe, das wird dort gesehen und aufgegriffen.

Ein herzliches DANKESCHÖN und B.Z. an alle, die sich hier zum Wohle eines Fragestellers eingebracht haben.

MkG
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 16. Juni 2023, 13:25:14
Bitte aber auch das Positive sehen - die Politik HAT schon zweimal mit Gesetzen die Situation für viele verbessert.

Irgendwann ist halt ein Punkt erreicht, wo die Anzahl der Betroffenen so niedrig ist, dass die Schwelle für ein neues Gesetz eben nicht erreicht wird - Politik / der Gesetzgeber setzt halt Schwerpunkte und hat nur eine begrenzte Kapazität.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 16. Juni 2023, 14:52:00

Bitte aber auch das Positive sehen - die Politik HAT schon zweimal mit Gesetzen die Situation für viele verbessert.


Keine Frage, gut so.



Irgendwann ist halt ein Punkt erreicht, wo die Anzahl der Betroffenen so niedrig ist, dass die Schwelle für ein neues Gesetz eben nicht erreicht wird - Politik / der Gesetzgeber setzt halt Schwerpunkte und hat nur eine begrenzte Kapazität.

Dies Argument lasse ich nicht gelten, wenn der Staatsdiener im Auftrag der Politik/des Gesetzgebers Situationen bewältigen muss bei denen er/sie Gefahr läuft Gesundheit... ggf. das Leben zu verlieren!

Gesundheit und Leben sind das Kostbarste über das jeder von uns verfügt.

Es spielt auch keine Rolle, ob nur wenige Betroffene existieren.
Denn gerade deshalb, wäre es um so einfacher gewesen, auch dieses Problem schon längst zu lösen.

Zumindest mit dem neuen SEG (Nachfolger SVG ab 01.01.2025).
Aber auch dort wurden nur die alten Regelungen übernommen.

Regelungen die inzwischen über 60 Jahre alt sind:

Protokoll
157. Sitzung des Bundesrates
20. April 1956

Punkt 14 der Tagesordnung

Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung
Für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte
Der Bundesrepublik Deutschland und ihre
Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz- SVG) (BR-Drs. Nr. 85/56)

Ahrens (Niedersachsen), Berichterstatter:
"(...)
In Abschnitt II ist die Dienstzeitversorgung derBerufssoldaten geregelt.
Sie ist der Versorgung der Bundesbeamten angeglichen.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist nur dort, wo die Rechtsstellung der Staatsdiener in Uniform auf Grund anderer Gesetze und militärischer Besonderheiten sich von der des Staatsdieners in Zivil unterscheidet, zwangsläufig von dem Grundsatz der Gleichheit der Staatsdiener abgewichen."


Spätestens mit Beginn der Auslandseinsätze hätte jedes erkannte Problem in der Versorgung schnell gelöst werden müssen.
Denn z.B. die Kameraden die in den Karfreitags-Gefechten gekämpft haben, sind in keinster Weise mit dem normalen zivilen Staatsdiener zu vergleichen, egal ob SaZ oder BS.
Dies ist eine reine Frage des Wollens der zuständigen Politiker/innen, die zwar gerne und oft wohlfeile Reden halten, aber es an Taten fehlen lassen.

Und wie ich ja schrieb... mit der Nicht-Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalt kann ist ja noch leben...auf Grund des 63d...

Aber dem BS noch nicht mal das einfache Unfallruhegehalt zu gewähren... nicht.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 16. Juni 2023, 16:28:35
@ LwPersFw:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir - aber so "funktioniert" Politik eben (leider) nicht.

Das Problem der Versorgung wurde ja erkannt - und mit dem Einstzweiterverwendungsgesetz adressiert - da waren die Fachverbände / Interessenverband  ja beteiligt - also Problem - politische Lösung.
Dazu jetzt das SEG ... nach meiner Bewertung beides erstmal insgesamt positiv - auch im internationalen Vergleich steht ein DEU Soldat schon ganz gut da - plus Möglichkeit eigener Absicherung.

Das hier dargestellte Problem existiert, gar keine Frage, ob es aber einer Lösung zugeführt wird, wird man sehen ... Es müssen viele Gesetze "gemacht" werden - Heizung, Emissionen, ...
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 18. Juni 2023, 00:52:39
… selten passiert es, ich muss @F_K beipflichten.

Auch ich bin inhaltlich und sachlich, nicht zuletzt aus Gründen der Betroffenheit, bei allen Betroffenen und Leidtragenden und ihren Emotionen.

Aber Politik und Gesetzgeber funktionieren und agieren – auch wenn dies manchmal grotesk und bitter enttäuschend ist – anders motiviert.

R. Bosch hat es mit den Worten: „Allen Leuten recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann.“ treffend beschrieben.

Schönes WE!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 18. Juni 2023, 10:18:06
@ LwPersFw:

Inhaltlich bin ich ja bei Dir - aber so "funktioniert" Politik eben (leider) nicht.


Das sehe ich auch so ... dafür bin ich zu sehr Realist.

Aber in der politischen Diskussion entschuldige ich das Verhalten der Verantwortlichen nicht.

Gerade weil es "nur" um wenige Betroffene geht ... mithin Geld keine Rolle spielt.

Und für diese wenigen Fälle, hätte man diese BS z.B. den Beamten auf Zeit gleich stellen können, für die der § 36 Abs 1 BeamtVG grundsätzlich Anwendung findet.

"Zu § 36 Unfallruhegehalt

36.1

Zu Absatz 1

36.1.1.1

Einen Anspruch auf Unfallruhegehalt können Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe haben, (...)".

Quelle: BeamtVGVwV

Der Punkt ist doch, die Verfasser des SVG haben sich 1956 an die Versorgung der Beamte "angehangen".

Grundsätzlich ja nicht falsch, aber nicht beachtend, dass Berufssoldaten erst SaZ heißen... und nicht z.B. Berufssoldaten auf Zeit...

Die Beamten heißen aber von Anfang an immer Beamte...
+ auf Zeit
+ auf Probe
+ auf Lebenszeit

Und bei den Beamten auf Zeit ist ja auch niemand auf die Idee gekommen, sie nicht dem § 36 Abs 1 BeamtVG zuzuordnen, mit der Begründung: ein Dienstunfall in dieser befristeten Zeit ist nicht einem Dienstunfall eines Beamten auf Lebenszeit gleichzusetzen...


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 18. Juni 2023, 11:27:21
@ LwPersFw:

Einen Unterschied Beamter auf Probe / SaZ gibt es schon - die Mehrzahl der SaZ scheidet nach DZE aus - die Mehrzahl auf Probe wird Beamter (auf Lebenszeit).

"Gott sei Dank" ist die Anzahl der Verletzten Im Einsatz niedrig, und trotz dessen hat die Politik dies adressiert - es bleiben halt Baustellen, die vielleicht nie gelöst werden.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 19. Juni 2023, 08:05:35
@ LwPersFw:

Einen Unterschied Beamter auf Probe / SaZ gibt es schon - die Mehrzahl der SaZ scheidet nach DZE aus - die Mehrzahl auf Probe wird Beamter (auf Lebenszeit).

"Gott sei Dank" ist die Anzahl der Verletzten Im Einsatz niedrig, und trotz dessen hat die Politik dies adressiert - es bleiben halt Baustellen, die vielleicht nie gelöst werden.


Habe ich auf die Beamten auf Probe abgestellt ? Nein.

Es geht um die Beamten auf Zeit  vs  SaZ.   

Und diese scheiden genauso nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus, wie ein SaZ.

Aber...

"Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
(...)
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

... hier setzt man Beamte auf Lebenszeit den Beamten auf Zeit gleich.

z.B.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG

§ 66 Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(...)
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend."


Aber bei der handvoll BS, die den Dienstunfall als SaZ erlitten haben, schafft man es seit Jahren nicht ihnen zumindest das normale Unfallruhegehalt zu gewähren!

Eine Schande und durch nichts zu entschuldigen!


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 19. Juni 2023, 09:07:46
@ LwPersFw:

Inhaltlich im Ergebnis bin ich ja bei Dir.

Eine Argumentation "über" das Beamtenrecht, hier insbesondere Beamte auf Zeit, finde ich aber nicht zielführend:

Zitat
Die Rechtskonstruktion des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist verfassungsrechtlich umstritten.

Es geht im Wesentlichen darum, ob diese Konstruktion dem Lebenszeitprinzip als wichtigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG entspricht.

Das Beamtenverhältnis auf Zeit besitzt dabei einen eng zu bestimmenden Ausnahmecharakter.

https://www.bing.com/ck/a?!&&p=1214810ee636cdd1JmltdHM9MTY4NzA0NjQwMCZpZ3VpZD0wZjI1NjA3ZS1kMWYxLTZmNjctMzcyMi03MmIxZDA5YTZlNTAmaW5zaWQ9NTIxMQ&ptn=3&hsh=3&fclid=0f25607e-d1f1-6f67-3722-72b1d09a6e50&psq=Beamte+auf+Zeit&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cucmVobS12ZXJsYWcuZGUvYmVhbXRlbnJlY2h0L2Jsb2ctYmVhbXRlbnJlY2h0L2JlYW10ZW52ZXJoYWVsdG5pcy1hdWYtemVpdC0tdGVpbC0xLw&ntb=1

Der Beamte auf Zeit ist ein "extremes Ausnahmekonstrukt" - der SaZ eben nicht. (Der SaZ ist jetzt die Regel, Ausnahme sind Fwdl, RD, BS)

Deswegen nun zu sagen "Weil der Beamte auf Zeit dem Lebenszeitbeamten in der Versorgung gleichgestellt ist, muss dies auch für SaZ erfolgen" ist daher meiner Ansicht nach kein sinnvoller Argumentationsstrang.

Aus meiner Sicht sollte man schon von Soldaten (egal welcher Status FWDL, Res, SaZ, BS) sprechen, die im Einsatz eine Schädigung erlitten haben - und allen diesen Gruppen die gleiche Versorgung zukommen lassen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Mike4.2.2 am 23. Juni 2023, 08:25:30
Guten Morgen Kameraden,


ich habe das Thema mit großem Interesse verfolgt, da ich selber Betroffener bin.
So wie ich die geschilderte Problematik verstehe, ist es in meinem Fall exakt genau so.
Allerdings bin ich noch nicht ansatzweise "so weit" wie der TE und erst recht habe ich keinen wirklichen Durchblick.
Ich würde gerne meinen Fall schildern um ggf. ein  paar Verständnisfragen mit euch klären zu können:


Ich bin 35, seit 5 Jahren BS. Bei mir wurde eine PTBS mit zahlreichen Begleiterkrankungen (Depression, Migräne, Herzrhytmusstörungen) diagnostiziert. Ich bin aktuell noch in der Schutzzeit und der Antrag auf WDB läuft. Im WDB-Verfahren sagte der Gutachter schon, dass in meinem Fall die Verwaltung die WDB sehr wahrscheinlich positiv bescheiden wird. Ich war zum Schädigungszeitpunkt ebenfalls Zeitsoldat.

Ich habe mich bisher kaum mit Versorgungsansprüchen bei einem drohenden DU-Verfahren befasst. Die Informationen des Sozialdienstes waren für mich sehr undurchsichtig.
Ich habe jetzt rausgelesen, dass dieses Unfallruhegehalt für mich nicht in Frage käme?

Dann habe ich rausgelesen, dass dann die ruhgehaltfähigen Dienstjahre berücksichtigt würden, nach diesem Rechenbeispiel von LwPersFw:

Angenommen ich würde morgen DU entlassen aufgrund von WDB:

14 Dienstjahre + (60-35) * 2/3

Also etwa 30-31 Dienstjahre die anrechenbar wären. Das dann mal 1,79 gerechnet = etwa 50-55 Prozent

Die 50 Prozent von meinen letzten A8 Bezügen würde ich dann bei DU-Entlassung als Ruhegehalt bekommen, richtig?
Zahlt in dem Fall dann auch die BU-Versicherung Rahmenvertrag? Die habe ich natürlich auch.

Gibt es noch weitere Ansprüche die in dem Fall greifen würden?

Entschuldigt bitte, wenn ich etwas wirr schreibe, aber dieses Thema habe ich bisher kompeltt ausgeblendet und gleichzeitig liegt es wie ein Stein im Magen...


Danke

kameradschaftliche Grüße
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 23. Juni 2023, 13:21:58
Lieber Mike4.2.2,

solltest Du schon vor dem Eintritt in die Bw Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten oder mehr erworben haben, könntest Du eine Erwerbsminderungsrente (EMR) beantragen. Gestern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine PTBS sogar als Berufskrankheit anerkannt werden kann, sofern die PTBS auf Faktoren beruht, die in Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Die Rentenverischerung ist nicht an die Entscheidung des BAPersBw gebunden, dass muss man immer vor Augen haben.

Dein Denkfehler, 50% Ruhegehalt = Netto-Zahlbetrag. Tatsächlich zahlst Du davon noch Steuern und ggf. auch Beiträge zur PKV und Privaten Pflegepflichtverischerung.

Die Rahmenvertrags-BU-Versicherung ist gerade dazu geschaffen/abgeschlossen worden, um SaZ vor dem "sozialen" Absturz zu bewahren. Wenn Du also zukünftig in Folge der dann hoffentlich anerkannten WDB DU werden würdest, wünschen tue ich das keinem Menschen, dann greift die Rahmenvertrags-BU. Du bekommst vor dem Abschluss des DU-Verfahrens ja die Möglichkeit Dich entsprechend zu äußern, heißt im Verwaltungsdeutsch "Anhörung".
Wenn das BAPersBw dann auf DU von Amts wegen entscheidet, bekommst Du dazu einen Bescheid. Den Bescheid reichst Du dann bei der Versicherung ein.

Evtl. muss Du auch eine Kopie Deiner Zurruhesetzungsurkunde einreichen. Du könntest auch, sofern Du der Meinung bist, Du bist zumindest noch teilweise dienstfähig, gegen die DU auf dem Rechtsweg wehren. Solche Verfahren haben immer einen gewissen Unsicherheitsfaktor. Man weiß nie, wie das Gericht entscheidet.

Die Schutzzeit hat ja zum Ziel festzustellen, ob Du noch im Rahmen der Möglichkeiten, Dienst tun kannst.

Je nach Ausprägung der PTBS kommt ggf. noch eine Weiterverwendung als Zivilbeschäftigter in Frage, wenn das für Dich eine Option ist. Das sind aber alles Einzelfallfragen.

Ich wünsche Dir alles erdenklich Gute für die Zukunft.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 23. Juni 2023, 13:38:20
Was mir da gerade noch einfällt, Du solltest beim zuständigen Amt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen.

Die Feststellung eines GdS durch das BAPersBw ist nicht gleichzusetzen, mit der zivilen Feststellung eines GdB.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 23. Juni 2023, 16:16:47

Ich bin 35, seit 5 Jahren BS. Bei mir wurde eine PTBS mit zahlreichen Begleiterkrankungen (Depression, Migräne, Herzrhytmusstörungen) diagnostiziert. Ich bin aktuell noch in der Schutzzeit und der Antrag auf WDB läuft. Im WDB-Verfahren sagte der Gutachter schon, dass in meinem Fall die Verwaltung die WDB sehr wahrscheinlich positiv bescheiden wird. Ich war zum Schädigungszeitpunkt ebenfalls Zeitsoldat.


Meine Empfehlung:

Sie sind Berufssoldat.
Damit gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung"
D.h. bevor an Entlassung auf Grund DU zu denken ist, soll alles versucht werden, dass Sie so gesund wie möglich werden und bis zur normalen Pension im Dienst verbleiben.

Bei Ihnen tritt hinzu, dass Sie unter dem Schutz der Schutzzeit stehen.

Und auch hier ist die erste Phase die medizinische Behandlung, um möglichst wieder zu gesunden.
Bzw. best möglich beruflich und privat weiter leben zu können.

Also denken Sie nicht an das Thema DU, sondern konzentrieren Sie sich auf das best mögliche Gesunden.

Für das Thema DU ist es dann auch relevant, ob eine WDB festgestellt wird und welcher GdS.

Denn sollte es später doch zu einer DU kommen, erhalten Sie höhere Leistungen, wenn Sie einen dauerhaften GdS ab 50 haben:

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ

Also, abwarten und zunächst alle Möglichkeiten der medizinischen Versorgung bestmöglich nutzen!





Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+ auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )



Da WDB ... erhalten Sie zusätzlich eine steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.

Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

Wie o.g. ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.




Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Und noch detaillierter hier

https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 23. Juni 2023, 16:35:26
Was mir da gerade noch einfällt, Du solltest beim zuständigen Amt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen.

Die Feststellung eines GdS durch das BAPersBw ist nicht gleichzusetzen, mit der zivilen Feststellung eines GdB.

Wenn das WDB-Verfahren abgeschlossen ist und im entsprechenden Bescheid ein GdS ab 50 festgestellt wird, beantragt er mit diesem Bescheid den Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt.

Das Versorgungsamt ist an die Entscheidung der Versorgungsverwaltung (hier des BAPersBw) gebunden.
(außer die Person selbst beantragt eine Überprüfung)

D.h. Ausstellung des Schwerbehindertenausweis ohne weitere Untersuchung/Prüfung.

§ 152 Absatz 2 SGB IX

In diesem Fall ist der GdS dem GdB gleichgestellt.

War bei mir so und hat problemlos funktioniert.
Bescheid WDB mit GdS 50 erhalten.
Antrag auf Ausstellung Schwerbehindertenausweis mit Verweis auf § 152 Absatz 2 SGB IX an Versorgungsamt, mit Anlage Kopie Bescheid.
Kurze Zeit später Erhalt Schwerbehindertenausweis.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 24. Juni 2023, 04:34:48
... das von @LwPersFw Ausgeführte unterstreiche ich gern, die Versorgungsämter auf Kommunaler- und Landesebene sind umfänglich an die Entscheidung des BAPersBw gebunden. Aus der Praxis kann ich ebenfalls nur von problemfreier analoger Umsetzung berichten.

Auch ich rate jedem Betroffenen sich einen entsprechenden Bescheid und ggf. Ausweis durch das zuständige Versogungsamt erstellen zu lassen. Nicht zuletzt vor fiskalem Hintergrund - seit 2020 sind die Pauschfreibeträge verdoppelt wurden.

Gruß!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 24. Juni 2023, 09:56:04

... Nicht zuletzt vor fiskalem Hintergrund - seit 2020 sind die Pauschfreibeträge verdoppelt wurden.



Für die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages gegenüber dem Finanzamt genügt ebenfalls der Bescheid der Versorgungsverwaltung der Bw.

Umfangreiche Erläuterungen dazu siehe hier :

https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/12/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-erhoehung-behinderten-pauschbetraege.html (https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/12/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-erhoehung-behinderten-pauschbetraege.html)


"Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20     384 Euro,   
30     620 Euro,   
40     860 Euro,   
50     1 140 Euro,   
60     1 440 Euro,   
70     1 780 Euro,   
80     2 120 Euro,   
90     2 460 Euro,
100   2 840 Euro"




Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 25. Juni 2023, 04:11:44

… @LwPersFw hat absolut recht – zumindest formell und theoretisch.

Aber, aus gelebter der Praxis: unser FA hat sich trotz qualifizierter Steuerberaterin i.d.S. quergestellt und hätte es gar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Bekanntlich gibt jedoch der Klügere nach und die prompte nachträgliche Bescheidung (inkl. Schwerbeschädigtenausweis – war dem FA essentiell wichtig) des Versorgungsamtes schuf hier umgehend Abhilfe.

Schönen Sonntag!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 25. Juni 2023, 11:21:41

… @LwPersFw hat absolut recht – zumindest formell und theoretisch.

Aber, aus gelebter der Praxis: unser FA hat sich trotz qualifizierter Steuerberaterin i.d.S. quergestellt und hätte es gar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Bekanntlich gibt jedoch der Klügere nach und die prompte nachträgliche Bescheidung (inkl. Schwerbeschädigtenausweis – war dem FA essentiell wichtig) des Versorgungsamtes schuf hier umgehend Abhilfe.

Schönen Sonntag!

Der/Die entsprechende Bearbeiter/in sollte sich einmal weiterbilden:

"Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird."

Quelle: BMF Gz IV C 8 -S 2286/19/10002 :006 v. 01.03.2021


Worauf bezieht sich diese Klarstellung des BMF ?

"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)

§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads

(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

1.bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,

2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,

a) durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,

b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid."

Und die zuständige Behörde für die Feststellung des Grad der Behinderung bei Soldaten ist die Versorgungsverwaltung der Bundeswehr.


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 26. Juni 2023, 11:18:49
Was mir da gerade noch einfällt, Du solltest beim zuständigen Amt eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragen.

Die Feststellung eines GdS durch das BAPersBw ist nicht gleichzusetzen, mit der zivilen Feststellung eines GdB.

Wenn das WDB-Verfahren abgeschlossen ist und im entsprechenden Bescheid ein GdS ab 50 festgestellt wird, beantragt er mit diesem Bescheid den Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt.

Das Versorgungsamt ist an die Entscheidung der Versorgungsverwaltung (hier des BAPersBw) gebunden.
(außer die Person selbst beantragt eine Überprüfung)

D.h. Ausstellung des Schwerbehindertenausweis ohne weitere Untersuchung/Prüfung.

§ 152 Absatz 2 SGB IX

In diesem Fall ist der GdS dem GdB gleichgestellt.

War bei mir so und hat problemlos funktioniert.
Bescheid WDB mit GdS 50 erhalten.
Antrag auf Ausstellung Schwerbehindertenausweis mit Verweis auf § 152 Absatz 2 SGB IX an Versorgungsamt, mit Anlage Kopie Bescheid.
Kurze Zeit später Erhalt Schwerbehindertenausweis.

Danke LwPersFw! Wieder was dazu gelernt. Ich werde das in meine zukünftige Verwendung mitnehmen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Mike4.2.2 am 29. Juni 2023, 15:48:31
Hallo Kameraden,

entschuldigt bitte die späte Rückmeldung, aber ich hatte den Thread zunächst nicht wieder gefunden, da er verschoben wurde.

Ich bedanke mich für alle Nachrichten zu meinem Anliegen.
Selbstverständlich steht für mich die Rehabilitation im Fokus. Ich bereite mich zur Zeit auf eine zweite stationäre Therapie vor und werde parallel ambulant betreut und behandelt.
Allerdings gibt es diese Tage, an denen man das Gefühl hat, dass man nie wieder auf die Beine kommt. Und da ich mir vorher noch nie wirkliche Gedanken gemacht habe, wie es dann wohl werden würde, sind diese Informationen viel wert.
Es wäre kein erstrebenswertes Leben, aber die Gewissheit, dass es im Notfall zumindest eine Grundversorgung geben würde, beruhigt dann doch ein wenig.

Danke und ein schönes Wochenende!

Mike
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 29. Juli 2023, 18:13:29
Ein einsatzgeschädigter Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG hat (also auch der Berufssoldat der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war), erhält nach § 63f SVG neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des erlittenen Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Bei eventueller einsatzbedingter Dienstunfähigkeit stünde dem geschädigten Berufssoldaten der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses SAZ war bei einem anerkannten GdS ab 50 somit eine Ausgleichszahlung zu.

Diese beträgt nach § 63f Abs. 2 Satz 1 SVG 30.000,00 € und erhöht sich für Soldaten auf Zeit nach Satz 2 um 6.000,00 € je vor dem Einsatzunfall zurückgelegtem Dienstjahr bzw. 500,00 € je vollendetem Dienstmonat.

Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg (und damit auch für die zu einem späteren Zeitpunkt zu Berufssoldaten Ernannten, die aufgrund dessen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung nach Abschnitt II des SVG haben) gelten nach Absatz 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 (in Höhe von 30.000,00 G) gewährt wird.


Die oben aufgezeigten Ausführungen zeigen die mir bekannte aktuelle Anwendungspraxis des BAPersBw.

Berufssoldaten die zum Unfallzeitpunkt SAZ waren und mit anerkannter WDB und GDS gleich  oder höher 50 ausscheiden erhalten kein erhöhtes Unfallruhegehalt und "nur" den Sockelbetrag als Ausgleichszahlung.

Nun hat sich mit unter anderem dieser Thematik der  Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages beschäftigt und kommt zu einem anderen Ergebnis in der Bewertung des Sachverhaltes.

Denn der Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag kommt zu folgender Bewertung der Rechtslage:

"Zudem erhalten Berufssoldatinnen und -soldaten ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nach einem
Einsatzunfall mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent aus dem Dienst ausscheiden. Dieses beträgt 80 Prozent des Ruhegehalts der übernächsten Besoldungsgruppe. Stirbt eine Soldat oder eine Soldatin, gehen diese Ansprüche als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld anteilig auf die Hinterbliebenen über.

Alle anderen Soldatinnen und Soldaten bekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag
liegt bei 30.000 Euro und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro. Wer mindestens 180 Tage an einem Auslandseinsatz teilgenommen hat, erhält zudem einen Zuschlag auf das Ruhegehalt oder die Rente. "

"Alle anderen Soldatinnen und Soldaten..." Somit sind auch Berufssoldaten die kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten nach Bewertung des Wissenschaftliche Dienste für die Aufstockung des Sockelbetrages wie SAZ berechtigt.


Quelle:

https://www.bundestag.de/resource/blob/927492/16cb0735e2a214d69a53d27847bce8e4/WD-2-076-22-pdf-data.pdf


 


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 30. Juli 2023, 10:58:00
Ich kann der Bewertung des WD nur zustimmen.

Die Einleitung zur Gesetzesbegründung des 63f führt aus:
Drucksache 15/3416

"Zu § 63f

Die Vorschrift schafft für alle Soldatinnen und Soldaten, die nicht Berufssoldatenstatus haben und daher im Gegensatz zu diesen bei Dienstunfähigkeit aufgrund von Einsatzunfällen trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt („qualifizierte“ Unfallversorgung) haben, eine ergänzende versorgungsrechtliche Leistung, die vor allem für länger dienende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit durch die Gewährung eines entsprechenden Ausgleichs mögliche Nachteile gegenüber der erhöhten Unfallfürsorge der Berufssoldatinnen und-soldaten ohne aufwändige Vergleichsberechnungen ausgleicht.

Die Regelung ist notwendig, weil ohne einen entsprechenden Ausgleich Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistende, Wehrübende sowie deren Hinterbliebene bei Dienstunfähigkeit oder Tod der genannten Soldatinnen oder Soldaten aufgrund eines Einsatzunfalls mit den zustehenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Leistungen aus der Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz aus Gründen ihrer beruflichen Gesamtsituation bei den gegebenen Systemunterschieden hinter dem Versorgungsniveau von Berufssoldatinnen und-soldaten und deren Hinterbliebenen im Hinblick auf die Gewährung einer erhöhten Einsatzversorgung zurückbleiben können.

Der jeweils zustehende Ausgleich wird steuerfrei neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beschädigtenversorgung gewährt."



D.h. der Gesetzgeber will den finanziellen Ausgleich zwischen dem SaZ und dem Berufssoldaten mit Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt!

Diesen Anspruch hat aber ein ehem. SaZ, der nach dem Einsazunfall BS wurde, gerade nicht.

Diesen Soldaten zu sagen, weil

+ Sie den Einsatzunfall im Status SaZ hatten, bekommen Sie kein erhöhtes Unfallruhegehalt...

+ Sie jetzt aber BS sind, bekommen Sie nur den Sockelbetrag der Ausgleichzahlung, obwohl ein Ausgleich im Vergleich zum erhöhten Unfallruhegehalt vom Gesetzgeber gewollt ist...

kann m.E. nicht Wille des Gesetzgebers sein.

Denn die Lücke zwischen normaler Pension und erhöhtem Unfallruhegehalt ist deutlich, da das erhöhte Unfallruhegehalt bedeutet: 80 % (!) aus der übernächsten (!) Besoldungsgruppe, ohne das diese Differenz ausgeglichen werden könnte.



Der Absatz 3 bezieht sich m.E. nicht auf die Gruppe der - später ernannten - Berufssoldaten.

Leider ist die Begründung nicht eindeutig:

"Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass auch anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und ihren Hinterbliebenen, die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes haben, im Falle eines Einsatzunfalls auch eine Ausgleichszahlung, und zwar in Höhe des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1, gewährt wird."

 
Aber dies stellt nur meine persönliche Meinung dar.

Nur wenn die Betroffenen bereit wären, am besten mit Unterstützung des DBwV, den Klageweg zu beschreiten, wird zumindest rechtlich Klarheit geschaffen.

Denn der DBwV hat ja auch einmal formuliert:

"Wird der SaZ zunächst bei ausreichender Dienstfähigkeit im Rahmen des Einsatzweiterverwendungsgesetzes als BS übernommen und führen die gesundheitlichen Folgen des Einsatzunfalls später doch zu einer DU, wird der ehemalige SaZ nicht etwa in diesen Status zurückgeführt, sondern erhält ein lebenslanges Unfallruhegehalt, allerdings ohne Erhöhung."

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelle (https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/veteranen/beitrag/versorgung-bei-dienstunfaehigkeit-durch-dienst-und-einsatzunfaelle)

Dieser Meinung war ich ja auch, wurde hier in der Diskussion aber berichtigt.

Aber ggf. liegt der DBwV ja doch richtig... und ein Gericht bestätigt dies...

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 30. Juli 2023, 15:57:56
@LwPersFw

Ich habe das Problem bereits ausführlich mit der zuständigen Abteilung im BAPersBw besprochen. Sogar die Sachbeareiter können das Handeln des BAPersBw nicht nachvollziehen sind aber im Verwaltungsverfahren an die Vorgaben der Vorgesetzten gebunden, welche sich wiederum an die Weisungen der Rechtsabteilung BAPersBw gebunden sehen. Die Rechtsabteilung BAPersBw legt das Gesetzt so aus, dass BS die zum Unfallzeitpunkt SAZ waren und kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten nur Anspruch auf den Sockelbetrag haben. Die Rechtsabteilung argumentiert damit, dass BS die kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, trotzdem Anspruch auf Versorgung unter Berücksichtigung der anerkannten WDB haben was wiederum um.ein.vielfaches höher ist als die zivile Rentenversorgung bei nicht BS. Die Rechtabteilung BAPersBw legt das Gesetzt so aus, dass die Ergänzungsbeträge zum Sockelbetrag nur Soldaten zustehen die keinen Anspruch auf Dienstzeitversorgung haben.

Für mich ist die Vorgehensweise des BAPersBw in keinster Weise nachvollziehbar.

Herr RA Steinmeyer sieht das ganze ebenfalls kritisch und schließt sich eher der Rechtsauffassung des Wissenschaftlichen Dienst an.

Ich kenne einige Betroffene, leider ist es wie so oft, dass den schwer Einsatzgeschädigten Soldaten jede Kraft fehlt sich mit den Behörden auseinander zu setzten. Die Betroffenen haben oft nichteinmal mehr die Motivation/Kraft Anträge auf Leistungen zu stellen die Ihnen zweifelsfrei zustehen. Langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht halten die Betroffenen oft nicht durch.

Meistens dauern die WDB Verfahren schon mehrere Jahre und kosten den Betroffenen den letzten Nerv und Kraft. Die Soldaten werden regelmäßig behandelt wie Bittsteller und müssen für alles Kämpfen. Die Betroffenen werden oft viel zu lange alleine gelassen.

Regelmäßig habe ich den Eindruck, dass mit Priorität geprüft wird wie man Leistungen verwehren kann anstatt im Sinne des Einsatzgeschädigten nach einer rechtlich sicheren aber trotzdem wohlwollenden Lösung zu suchen.

Bisher war keiner der Betroffenen bereit den Rechtsweg einzuschlagen. Es fehlt schlicht die Kraft und oft der Glaube an Gerechtigkeit. Die Betroffenen wurden zu oft enttäuscht und haben leider oft den Glauben an die Bundeswehr verloren.

Anfangs handelte es sich immer um sehr seltene Einzelfälle. Es gab sehr wenige Einsatzgeschädigte die im Einsatz verwundet wurden aber noch BS Anträge laufen hatten und später übernommen wurden. Diese Fälle konnte man anfangs an zwei Händen abzählen. Mittlerweile steigt die Zahl der Betroffenen aber sehr stark. Es sind Soldaten die über das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz BS geworden sind und der Gesundheitszustand sich dann aber wieder massiv verschlechtert hat. Diese Soldaten können dann regelmäßig auch nicht mehr in die Schutzzeit aufgenommen werden weil wenn diese einmal beendet wurde ist eine Wiederaufnahme grundsätzlich nicht mehr vorgesehen was dann unmittelbar ein DU Verfahren mit sich bringt. Dadurch steigt die Anzahl an diesen Spezialfällen (SAZ unfallzeitpunkt - später BS) nun stark an.




Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 30. Juli 2023, 16:11:22
Anmerkung:

Rechtsabteilung BAPers hat halt manchmal "komische" Ansichten - im Falle von Zahlungen USG (freiwilliger Dienst am WE) haben das Forum hier, LwPersFw und einige der Juristen hier, sowie alle Sachbearbeiter einen Anspruch gesehen - so wie ich auch.

BAPers hat trotzdem nicht gezahlt - also nach Widerspruch Klage eingereicht - und gewonnen.

Die Gebühren vor dem Verwaltungsgericht sind nicht so hoch - und hier geht es ja tatsächlich um andere Summen.

(Aus meiner Sicht war der Fall "klarer").

Kurz: Ich rate also an, entsprechend zu klagen - dann hat man Klarheit. Viel Erfolg.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 31. Juli 2023, 00:14:25

… @F_K hat Recht, hier sollte/ muss der Klageweg beschritten werden. M.M.n. ist das Prozessrisiko positiv zu bewerten und das Prozesskostenrisiko ziemlich übersichtlich.

Ich kann nur aus eigener Erfahrung ganz klar Mut machen! Die Rechtsabteilung des BAPersBw ist deutlich verwundbar, streitbar und viel zu häufig auf dem Holzweg (was vielmals politisch motiviert erscheint).

Nichts desto trotz bin ich mir absolut bewusst darüber – wie von @LotseBert geschildert – das die Betroffenen nach jahrelangen WDB-Verfahren und damit einhergehender Eskalation ihrer Erkrankungen, es nahezu unmöglich wird/ ist für ein Klageverfahren Kraft aufzubringen und Aufwand zubetreiben.

Aber erfahrungsgemäß wird und muss es den Einen geben, welcher sich durchsetzen kann und wird, um so den Weg für viele andere zu ebnen.

„Dem Wagenden hilft das Glück.“, so Aristoteles oder wie Brecht ausführte: „Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat bereits verloren.“.

Diese Sache/ diesen Missstand kann man keinesfalls einfach auf sich beruhen lassen!

Schöne Woche & viel Erfolg!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 31. Juli 2023, 06:51:41
Ich kann mich nur anschließen.

Auch wenn es sehr schwer fällt ... nur über den Klageweg wird Klarheit zur Anwendung des Gesetzestextes geschaffen.

Meine Empfehlung wäre, insoweit Betroffene Mitglied im DBwV sind... mit der Rechtsabteilung Kontakt aufnehmen und besprechen ob der DBwV ein Musterklageverfahren mittragen würde.

Denn wenn ja, ist der Betroffene zwar der formale Kläger, aber das weitere Prozessverfahren, Schriftverkehr, etc. liegt dann in den Händen des beauftragten Anwalts des DBwV.
Somit liegt der Verfahrensdruck nicht auf den Betroffenen.

In diesem Verfahren könnten dann 2 Fragen juristisch geklärt werden:

1. Haben diese Soldaten doch Anspruch auf das normale Unfallruhegehalt - § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG ?

2. Haben diese Soldaten auch Anspruch auf den Erhöhungsbetrag bei der Ausgleichszahlung - § 63f Abs 2 , Satz 2 ff ?


https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht (https://www.dbwv.de/mitgliedschaft-service/fuer-alle/kontakt-ansprechpartner/kontakt-abteilung-recht)


Den Kontakt zum DBwV muss ja nicht der Betroffene selbst herstellen...
Dies kann ja z.B. auch sein Lotse, oder Kameraden übernehmen - mit dessen Vollmacht.


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 31. Juli 2023, 08:52:43
Auch wenn es erstmal schwerfällt, sich mit dem Gedanken anzufreunden, gegen den (ehemaligen) Dienstherrn zu klagen, es ist nicht umsonst der Rechtsweg eröffnet. Verwaltung entscheidet gelegentlich entlang einer politisch vorgegebenen Linie, die sich nicht unbedingt entlang der verwaltungsintern vorhandenen Meinung zum Sachverhalt orientiert.

Sofern sich die Möglichkeit ergibt, ein Verfahren zu führen, dann sollte die Chance ergriffen werden. Die Materie ist komplex, für Außenstehende zum Teil schwer verständlich und wenn man selbst geschädigt ist, dann fehlt auch die Kraft, aber wenn es ein stabiles Netzwerk von Unterstützern gibt, dann kann ich nur anraten, den Klageweg zu beschreiten.

Der 2. stv. Vorsitzende des DBwV ist ziemlich engagiert im Thema Einsatzgeschädigte. Wenn, wenn nicht dafür, lohnt es sich den Kampf aufzunehmen?
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 01. August 2023, 12:53:47
Ich habe ein interessantes Urteil gefunden, dass zumindest für die Frage der Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG bedeutsam ist.

Ausgangslage :    Ein Kamerad der im Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ war wurde später BS und begehrte das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 63d SVG.

Dieser Anspruch wurde vom Gericht verneint.  ( ob ggf. - mit sachgerechter Begründung - eine Klage auf Zahlung des normalen Unfallruhegehalt nach § 27 SVG Erfolg hätte, wäre zu prüfen... )



ABER ... bezogen auf die Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG sind folgende Ausführungen im Urteil zu finden:

"Die besonderen Statusgruppen, zu denen auch Soldaten auf Zeit zählen, erhielten mangels eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt die einmalige Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG."

"Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist im Gegenteil angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG
aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen.

Von dieser Besserstellung profitieren auch Berufssoldaten in der besonderen Situation des Klägers.

So wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 2015 über den bereits aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2007 gezahlten Ausgleich
in Höhe von 36.000,00 Euro hinaus ein weiterer Ausgleich in gleicher Höhe gewährt."



D.h., dem Kameraden wurde zwei (!) Mal nicht nur der Sockelbetrag gezahlt, sondern auch der jeweilige Erhöhungsbetrag !

2007

Sockelbetrag 15.000 € + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (21.000 €) = 36.000 €

plus Folgezahlung durch die Erhöhung der gesetzlichen Beträge

2015

Sockelbetrag 15.000 € (Anhebung von 15.000 auf 30.000) + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (Anhebung von 3.000 auf 6.000) (21.000 €) = 36.000 €


Wenn also in diesem Fall durch den Dienstherrn sowohl 2007, als auch 2015 der Erhöhungsbetrag gezahlt wurde und dies auch durch das OVG (2021) nicht in Frage gestellt wurde,
erschließt es sich mir nicht, wie es LotseBert geschildert hat, wenn in anderen Fällen dies verweigert wird und nur der Sockelbetrag gezahlt wird.

Denn es kann zwischen den Einzelnen Fällen keinen Unterschied geben.


OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20     https://openjur.de/u/2341658.html





Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 01. August 2023, 16:03:37
@LwPersFw

Dem BAPersBw Referat VII 1.1.3 - Grundsatz Diestzeitversorgung, welches über die Versorgungsansprüche entscheidet, liegen die Informationen über die wir hier diskutieren vor. Es ändert aber trotzdem nichts an der aktuellen angewandten Praxis. Zumindest soweit mir bekannt. Ich habe es schriftlich durch das BAPersBw, dass einem Berufssoldaten, der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles SAZ war nur der Sockelbetrag zusteht.

Eventuell hat sich in letzter Zeit etwas dazu geändert, aber mein Sachstand ist der den ich schriftlich habe.

Ich denke gerade mit Kenntnis über das Urteil des OVG NW, das du (vielen Dank dafür) aufgeführt hast und dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Dienstes, macht es durchaus Sinn hier mal einen Betroffenen Soldaten zu einer Eingabe bei der Wehrbeauftragten zu motivieren. Der Rechtsweg über eine gerichtliche Feststellung macht den Betroffenen zu oft angst. Aber wenn man ein ausführliches Schreiben an die Wehrbeauftragte für den Betroffenen Soldaten vorbereitet in dem er um Klärung des Sachverhaltes bittet, könnte ich mir vorstellen, dass von Oben nach unten im Dienstweg der Sachverhalt ausführlich geprüft wird.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 01. August 2023, 16:44:57
... und wer prüft dann? Der WB?

Nein, BAPers Recht - und wird da seine Ansicht darstellen.

Wie oben dargestellt, ist hier der Rechtsweg das Mittel der Wahl.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 01. August 2023, 16:53:26
... und wer prüft dann? Der WB?

Nein, BAPers Recht - und wird da seine Ansicht darstellen.

Wie oben dargestellt, ist hier der Rechtsweg das Mittel der Wahl.


Der Stein fängt im Fall einer Eingabe weiter oben an zu rollen. Da wird bereits im BMVg über Abteilung Recht der Schneeball ins Rollen gebracht... Man kann die Eingabe ja zeitgleich über das BMVg (PTBS Beauftragter) laufen lassen.

Wie bereits geschrieben, ich kenne (noch) keinen Betroffenen der die Kraft und den Willen hat vor Gericht zu ziehen... LEIDER!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 01. August 2023, 16:58:10
@ LotseBernd:

Sachlich richtig, aber im BMVg wird die Eingabe "runtergegeben" - und dann ggf. die Meldung von BAPers R "geprüft" - da das Thema so komplex ist, wird es vermutlich nicht so tief geprüft werden.

Aber ja - wenn jemand Erfolgschancen sieht, soll er eine Eingabe schreiben. Viel Erfolg.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 01. August 2023, 17:03:23
ps. was wird Abteilung Recht BAPersBw dann schreiben? Der Soldat im Fall des OVG NW hat zweimal im Abstand von Jahren den Sockelbetrag + Erhöhungsbeträge erhalten und der Wissenschaftliche Dienst bestätigt diese Verfahrensweise während ein OVG keinen Einwände sieht.

Auf Begründung der aktuellen Verfahrensweise, die Abteilung Recht BAPersBw dann gegenüber der Wehrbeauftragten (und da sitzen ja auch Rechtsprofis die das bewerten was da zurück kommt) anführt, werden dann bestimmt im Wehrbericht zu lesen sein. Viel Spaß dem Rechtsberater (Rechtsverdreher) der das zu verantworten hat...

Wir fassen zusammen:

1. Betroffene haben in der Vergangenheit nachweislich mehrmals Sockelbetrag + Ergänzungsbeträge erhalten
2. Ein OVG hat keine Einwände gegen diese Verfahrensweise geäußert
3. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages legt die Rechtslage ebenfalls entsprechend gegen die aktuelle Verfahrensweise aus.
4. Die Bundeswehr selber legt die Verfahrensweise gegen die angewandte Verfahrensweise des BAPersBw aus:


"Zudem erhalten Berufssoldaten ein erhöhtes Ruhegehalt, wenn sie nach einem Einsatzunfall mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent aus dem Dienst ausscheiden. Dieses beträgt 80 Prozent des Ruhegehalts der übernächsten Besoldungsgruppe. Stirbt ein Soldat oder eine Soldatin, gehen diese Ansprüche als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld anteilig auf die Hinterbliebenen über.

Alle anderen Soldatinnen und Soldatenbekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag liegt bei 30.000 Euro und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro. Wer mindestens 180 Tage im Auslandseinsatz war, erhält zudem einen Zuschlag auf das Ruhegehalt oder die Rente."


Quelle: https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/einsatzversorgungsgesetz
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 01. August 2023, 17:15:34
Das OVG hat NICHT die Rechtmäßigkeit des Sockelbetrages geprüft - dies war nicht Thema der Klage - es war also nur eine Tatsachenfeststellung.

(IBeispiel: Ich habe auch über Jahre, nach damaligen USG Recht fehlerhaft Zahlungen erhalten - dann nicht mehr - meine Klage / das Urteil hat diese Zahlungen auch benannt, die Fehlerhaftigkeit bestätigt, und gut war es - es war Thema der Klage, zukünftig wurde halt nicht mehr gezahlt ...)

Im Wehrbericht stehen in aller Regel keine juristischen Gutachten über viele Seiten - ist eher etwas für den Anhang ...
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 01. August 2023, 18:33:14

Das OVG hat NICHT die Rechtmäßigkeit des Sockelbetrages geprüft - dies war nicht Thema der Klage - es war also nur eine Tatsachenfeststellung.


Darum geht es auch nicht, sondern das

+ das OVG die Zahlung nicht in Frage gestellt hat

+ aber vor allem die Zahlung der Ausgleichzahlung (in voller Höhe) als Argument angeführt hat, dass es deshalb der Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalt nicht bedarf

"Der Kläger hat damit nicht im Ansatz dargelegt, dass der Gesetzgeber einem mit den beschriebenen Veränderungen ggf. einhergehenden höheren Risiko von Soldaten, einen schweren Einsatzunfall zu erleiden, versorgungsrechtlich ausschließlich mit der gewünschten - systemwidrigen - Ausweitung des Anspruchs von Berufssoldaten auf Unfallruhegehalt nach § 63d SVG begegnen durfte, weil alle anderen Reaktionen innerhalb der bestehenden Strukturen des Soldatenversorgungsgesetzes entweder evident unzureichend oder aber willkürlich wären. Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist im Gegenteil angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen."

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 01. August 2023, 19:58:17
Ich möchte hier auch noch auf etwas verweisen.

Das OVG und die Abteilung Recht im BMVg verweisen beide im Bezug auf die Ausgleichzahlung (§63f Abs.2 SVG) auf die Statusgruppe Soldaten ohne "Pensionsanspruch".

"Diese Schritte hätten jedoch lediglich darin bestanden, die damals seit acht Jahren unveränderten Beträge der einmaligen Unfallentschädigung, der einmaligen Entschädigung und der Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch deutlich zu erhöhen." OVG NRW



"Die Einsatzversorgung umfasst

• eine einmalige Entschädigung,

erhöhtes Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und
Beamtinnen bzw. Beamte sowie für Hinterbliebene von Soldatinnen bzw.
 Soldaten und Beamtinnen bzw. Beamten,

• eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte)
 Statusgruppen, soweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt oder
erhöhte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht und

• einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang für die Geschädigten
oder ihre Hinterbliebenen."



Quelle:

Bundesministerium der Verteidigung
Abteilung Personal
Unterabteilung III – Referat P III 1
Postfach 13 28
53003 Bonn
Aktenzeichen
BMVg – P III 1 – Az 23-01-00

https://www.bundeswehr.de/resource/blob/42302/9c8a8f71776c9ef34278d63182b425cf/dl-broschuere-hinweise-zur-finanziellen-und-sozialen-absicherung-bei-besonderen-auslandsverwendungen-data.pdf


Das BAPersBw legt das jetzt so aus, dass Soldaten die Anspruch auf Pension haben und kein Unfallruhegehalt erhalten, nur für den Sockelbetrag berechtigt sind.

Das ist aber nach meiner Bewertung und eben auch nach Bewertung des WD nicht richtig und das OVG hat die gegenläufige Anwendung jedenfalls nicht als gesetzeswidrig gewertet.

Denn "nicht pensionsberechtigte" bezieht sich in der Bewertung der Abteilung Recht BMVg (nicht BAPersBw) auf den Ausgleichsbetrag als gesamtes (Ausgleichsbetrag + Erhöhungsbetrag). Somit meint "nicht pensionsberechtigt" gleich nicht Unfallruhegehalt berechtigt.


"..eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte)
 Statusgruppen, soweit kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt oder
erhöhte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ..."



Würde, wie von BAPersBw ausgelegt, sich Abteilung Recht BMVg mit "nicht pensionsberechtigte" auch auf Berufssoldaten die zum Unfallzeitpunkt SAZ waren beziehen, dürften diese auch keinen Sockelbetrag Ausgleichzahlung erhalten was aber eindeutig gegen §63f Abs. 1 und Abs.2 Satz 1 sprechen würde und so auch nicht von BAPersBw praktiziert wird.

Somit kann Abteilung Recht BMVg und das OVG NRW mit "nicht pensionsberechtig" nur nicht Unfallruhegehaltberechtigt meinen.

Somit haben Soldaten die keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben, eben zum Ausgleich Anspruch auf die Ausgleichszahlung und Ausgleichszahlung = Ausgleichszahlung + Erhöhungsbetrag, so wie es auch nachweislich mindestens zweimal (siehe verhandelten Fall vor OVG NRW) richtiger Weise von BAPersBw umgesetzt wurde.
 

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 01. August 2023, 20:32:59
Und noch als weiteren Ansatzpunkt in einer Eingabe an die Wehrbeauftragte bzw. vor Gericht:


Ich bin mir sicher, dass der Soldat aus dem besprochenen Fall, der vor dem OVG verhandelt wurde, kein Einzelfall war dem durch die Verwaltung richtiger Weise Sockelbetrag+ Erhöhungsbetrag zuerkannt wurden.

In den Jahren 2004 bis heute gab es bestimmt mehr solche Fälle. Es kann sein, dass sich nach 2018 als das BMVg diese "ohne Pensionsanspruch" Broschüre herausgegeben hat, der ein oder andere Sachbearbeiter berufen sah, von alten Verfahrensweisen abzuweichen.

Bei einer Eingabe an die Wehrbeauftragte oder vor Gericht sollte man sich als Betroffener deshalb darauf Berufen, dass geprüft wird wie viele Soldaten in der besagten Konstellation bereits Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag erhalten haben.

Und dann ..:


"Der Gleichheitssatz ist, dies vorausgesetzt, erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können."

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20


Dann muss die Verwaltung erklären warum in gleichen Fällen unterschiedlich beschieden wird.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: wolverine am 01. August 2023, 22:24:23
Ist hier der Statusunterschied als Unterscheidungsmaßstab nicht schon mehrfach benannt?
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 02. August 2023, 01:18:51

… nach meinem Kenntnisstand wird über Gewähren & Bescheidung von „Erhöhtem Unfallruhegehalt (BS/BS)“ und der „Einmalzahlung (150T€)“ in beiden Fällen im BMVg individuell entschieden – und nicht im BAPersBw.?

Grüße!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. August 2023, 07:21:15

Ist hier der Statusunterschied als Unterscheidungsmaßstab nicht schon mehrfach benannt?



… nach meinem Kenntnisstand wird über Gewähren & Bescheidung von „Erhöhtem Unfallruhegehalt (BS/BS)“ und der „Einmalzahlung (150T€)“ ...



Bitte beachten ... in den letzten Beiträgen ging es nicht primär und das Unfallruhegehalt und auch nicht die Einmalzahlung...

Sondern nur um die Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG - auf die auch ein SaZ, der später BS wird, bei dann erfolgender Entlassung wegen DU, Anspruch hat (wenn sonstige Bedigungen erfüllt).


Also ob der ehemalige SaZ dann als BS

+ nur den Sockelbetrag bekommt

oder

+ Sockelbetrag und Erhöhungsbetrag



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 02. August 2023, 07:32:33
Ist hier der Statusunterschied als Unterscheidungsmaßstab nicht schon mehrfach benannt?

Es geht darum, dass in der Vergangenheit mehrmals von der Verwaltung für BS (zum Unfallzeitpunkt SAZ) als Ausgleichszahlung der Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag gezahlt wurde und das vom OVG herangezogen wurde um gegen das Unfallruhegehalt für diese Sonderfall betroffenen Soldaten zu argumentieren.

Nun wird aber vom BAPersBw  für genau diese Sonderfall (Unfallzeitpunkt SAZ später Ernennung BS) nurnoch der Sockelbetrag als Ausgleichzahlung gewährt während in der Vergangenheit genau in der gleichen Statuskonstelation Sockelbetrag+ Erhöhungsbetrag gezahlt wurden (und das mehrfach und mit über 7 Jahren Unterschied).

Das heißt bei dem vor den OVG verhandelten Fall  der zweimal Sockelbetrag+Erhöhungsbetrag erhalten hat (Es wurde zweimal für Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag entschieden) wurde anders entschieden als bei aktuellen Fällen. Das ist gegen den Gleichheitsgrundsatz weil zwischen den aktuellen Fällen und den Fällen früher kein Unterschied im Status oder der allgemeinen Fallkonstelatkon besteht und wie vom OVG festgestellt sich an der Gesetzeslage nichts geändert hat.

Damals wie heute geht es um einen BS der zum unfallzeitpunkt SAZ war. Der einen Einsatzunfall erlitten hat und bei Zurruhesetzung einen Mindest GDS von 50 hatte. Es steht diesen Betroffenen ohne Zweifel kein erhöhtes Unfallruhegehalt zu weil das OVG unter anderem damit argumentiert dass der Betroffene mit der erhöhten Ausgleichzahlung (die er erhält) genug versorgt wird.

Das Problem ist, dass aktuell Betroffene Soldaten die genau die Gleiche Fallkonstelation aufweisen vom BAPersBw schlechter gestellt werden indem nur der Sockelbetrag gewährt wird.

Der Erhöhungsbetrag macht aber wie vom OVG festgestellt einen erheblichen Anteil an der Ausgleichzahlung aus, es geht hier um mehrere Zehtausend Euro ( ich kenne Fälle da würde der Erhöhungsbetrag über 50000€ betragen).

Der Statusunterschied kommt nur bei der Bewertung Ruhegehalt ja oder nein zum Tragen denn dort kommt es  tatsächlich dazu dass zwischen SAZ und BS unterschieden wird.

 Bei der Tatsache, dass in der Vergangenheit von der Verwaltung bei gleichen Fallkonstellationen unterschiedlich entschieden wurde und die aktuelle Verfahrensweise gegen die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes und gegen die im vor dem OVG verhandelten Verfahrensweise entschieden wird zeigt, dass aktuell etwas falsch läuft im
BAPersBw.

Entweder die früher angewandte Verfahrensweise also Sockelbetrag + Erhöhungsbetrag die vom OVG nicht bemängelt wurde und vom Wissenschaftlichen Dienst als Recht ausgelegt wird ist richtig oder das vom BAPersBw aktuell praktizierte Verfahren, dass nur der Sockelbetrag bezahlt wird. Die aktuelle Verfahrensweise läuft der in der Vergangenheit bei gleicher Gesetzeslage angewandten Verfahrensweise entgegen und ist gerichtlich nicht geprüft und wird so vom Wissenschaftlichen Dienst nicht bestätigt.

Die Frage deshalb.. warum wendet die Verwaltung bei gleichen Sachverhalten unterschiedliche Verfahrensweisen an und stellt damit Betroffene in aktuellen Verfahren schlechter und Warum wird von der alten Verfahrensweise entgegen den Festellungen des Wissenschaftlichen Dienstes und des OVG abgewichen?
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: wolverine am 02. August 2023, 08:04:37
Der wissenschaftliche Dienst wird für sein Gutachten einfach ein Urteil des OVG NRW zugrundegelegt und dessen Wertungen übernommen haben. Macht man dort häufiger.

Für die Betroffenen heißt das aber, dass sie es ja genauso machen können: schon im Beschwerdeverfahren könnten sie aus den Urteilen des OVG und den vorangegangenen VG-Urteilen abschreiben. Das müssten örtlich ja immer Köln und Münster sein und dem BAPersBw sollte klar sein, dass da nicht nur ein Gericht diese Ansicht vertritt, sondern das Gericht und Obergericht, wo geklagt wird. Das OVG NRW in Münster müsste seine eigene Rechtsprechung ändern! Kommt zwar vor, aber selten.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 02. August 2023, 08:47:03
Hallo zusammen,

angeregt und motiviert durch die Beiträge hier im Forum habe ich mich dazu entschieden aktiv zu werden.

Mein Ehemann ist schwerstgeschädigt durch einen Einsatzunfall, er kann sich selber nicht mehr allein um Behördenangelegenheiten kümmern, aber ich bin über die Jahre abgestumpft genug und habe ein belastbares Netzwerk auf das ich bei Auseinandersetzungen mit der Bundeswehrverwaltung zurück greifen kann.

Mein Ehemann ist genau von dieser hier diskutierten Sachlage betroffen. Zum Einsatzunfall war er SAZ und das Dienstverhältnis wurde später zum BS umgewandelt.

Aktuell befindet sich mein Mann noch in einem aktiven Dienstverhältnis, aber auch uns liegt mit einem Schreiben des BAPersBw schriftlich vor, dass mein Mann keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben wird und als Ausgleichzahlung nur der Sockelbetrag gezahlt wird.

Ich habe mich deshalb mit den Informationen hier aus dem Forum an die zuständige Abteilung im BAPersBw gewendet.

Es werden aktuell die Informationen (das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen) geprüft. Es wurde aber schon angedeutet, dass das Gerichtsurteil sich nur auf das Unfallruhegehalt bezieht und deshalb wenig Einfluss auf die Verfahrensweise des BAPersBw im Bezug auf Ausgleichzahlung haben wird. Weiter wurde seitens BAPersBw erklärt, das die Bewertungen des Wissenschaftlichen Dienstes DBT keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung durch das BAPersBw haben, weil die Gesetzeslage dort eigenständig interpretiert und bewertet wird.

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.

Der Schverhalt befindet sich nun im Prüfprozess und ich erhalte schriftlich eine Antwort zu meinen gestellten Fragen. Sollte mein Ehemann dann in den Ruhestand versetzt werden (wovon in den nächsten 12 Monaten auszugehen ist) und ihm nur der Sockelbetrag als Ausgleichzahlung zuerkannt werden, werde ich alle mir zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen um hier eine Klärung im Sinne meines schwer einsatzgeschädigten Ehemannes herbeizuführen.  Dazu werde ich die Möglichkeit der Eingabe an die Wehrbeauftragte sowie die bestehenden Kontakte zum Staatssekretär im BMVg nutzen um dem Dienstherren die Möglichkeit zu geben im Rahmen der Dienstaufsicht den Sachverhalt intern zu prüfen.  Sollte ich dabei keinen Erfolg haben werde ich über den Rechtsbeistand eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeiführen.

Lg Eine kämpferische Ehefrau eines schwer Einsatzgeschädigten (der leider selber den Kampf gegen die Bundeswehr aufgegeben hat).

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. August 2023, 10:06:04
Hallo @Ehefrau,

danke für Deinen Einsatz und großen Respekt wie Du Deinen Mann unterstützt!

Sollte Dein Mann Mitglied im DBwV sein, kann Dich ggf. die dortige Rechtsabteilung unterstützen.

Zu dieser Aussage

Zitat

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.


kann ich nur den Kopf schütteln...

... und m.E. kann es sich das BAPersBw nicht so einfach machen.

Denn das BAPersBw ist eine nachgeordnete Behörde des BMVg , nicht umgekehrt.

Und wenn das Ministerium über Jahre in der Anwendung eines Gesetzes eine Verwaltungspraxis etabliert hat, ist es m.E. nicht sachgerecht diese einfach zu ändern, nur weil die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen wurde.

(ganz abgesehen vom moralischen Aspekt im Umgang mit einsatzgeschädigten Soldaten/innen / man hätte einfach die Verfahrenspraxis des BMVg weiterführen können...)



Sollte die aktuelle Prüfung des Sachverhaltes zu einem negativen Ergebnis kommen - was ja die Äußerungen vermuten lassen...

... würde ich nicht warten, sondern sofort eine Eingabe an die Wehrbeauftragte richten.

Denn was das BAPersBw vor hat, ist ja bekannt:

Zitat

...aber auch uns liegt mit einem Schreiben des BAPersBw schriftlich vor, dass mein Mann keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben wird und als Ausgleichzahlung nur der Sockelbetrag gezahlt wird.



Wichtig dabei ... nur auf die Thematik Ausgleichszahlung nach § 63f SVG abstellen und die z.B. durch das Urteil bewiesene Tatsache,
dass im Geschäftsbereich des BMVg eine nachgeordnete Behörde sich das Recht herausnimmt, ein Gesetz anders auszulegen, als über Jahre zuvor das BMVg !

Bzw. darauf, dass das Gericht das erhöhte Unfallruhegehalt mit der Ausgleichszahlung in Verbindung setzt.
Und es somit nur schlüssig ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass den Betroffenen immer Sockelbetrag + Erhöhung gezahlt wird. Wie mit den zitierten Bescheiden aus 2007 und 2015.

Ob dies zum Erfolg führt --- völlig offen.  Aber nur der Versuch kann Gewissheit bringen.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: wolverine am 02. August 2023, 10:16:26
Sollte Dein Mann Mitglied im DBwV sein, kann Dich ggf. die dortige Rechtsabteilung unterstützen.
Nichts gegen den DBwV und wenn der unterstützt, umso besser. Aber hier täte es auch eine Rechtsschutzversicherung, die eintritt. So teuer sind Verwaltungsklagen nicht und einen Anwalt, der Veraltungsrecht kann, findet man auch.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 02. August 2023, 10:31:29
Hallo!

Bitte die Zuständigkeiten im BMVg nicht durcheinander würfeln.

Die Abteilung "P" wie Personal führt die Fach- und Rechtsaufsicht über das BAPersBw und verantwortet auch in der UAbt P III die sozialen Angelegenheiten der Bundeswehrangehörigen und Ihrer Familien.
In der "P" werden grundsätzlich auch federführend die Personalrechtsangelegenheiten entschieden und die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren bearbeitet. Derzeit ist GenLt Heimendahl Abteilungsleiter "P".

Die Abteilung "RO" wie Recht und Organisation. "Die Abteilung Recht und Organisation nimmt zen­tral die ju­ris­ti­schen Auf­ga­ben in al­len Rechts­ge­bie­ten wahr, die im Zu­sam­men­hang mit der Si­cher­heits- und Ver­tei­di­gungs­po­li­tik so­wie den Ein­sät­zen der Bun­des­wehr ste­hen und un­ter­stützt die Lei­tung des BMVg bei recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten und der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ge­stal­tung des BMVg so­wie der Bun­des­wehr. ...".

Wenn man also sein Anliegen an das BMVg schicken möchte, dann an "P" und nicht an "RO".

Wenn man an den BM oder einen StS schreibt und es gibt entsprechende Vermerke, dann unterschreibt dann der BM oder StS, aber erarbeitet wird die Antwort regelmäßig in der zuständigen Fachabteilung bzw. im BAPersBw.

@DieEhefrau2 Dein Mann ist evtl. Manuel K.? Viel Kraft und Ausdauer für den Kampf. Das ist sicher eine lohnenswerte Sache, aber echt anstrengend und kräftezehrend.

Zumindest braucht es hier einen Anwalt bzw. eine Rechtsanwältin, die im Sozialrecht fit ist, aber auch die Feinheiten des SVG und des Einsatzweiterverwendungsgesetzes kennt. Die Materie ist wirklich schwer zu durchdringen und mit dem neuen Gesetz ab 01.01.2025 wird es nochmals anders.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 02. August 2023, 11:47:52

Zu dieser Aussage

Zitat

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.


kann ich nur den Kopf schütteln...


Ich auch!

Ich habe gegenüber der zuständigen Abteilung im BAPersBw sachlich (unter Darstellung der hier im Forum aufgezeigten Sachverhalte)  dargelegt, weshalb ich (und mein Mann) nicht verstehen, dass das BAPersBw mit der aktuellen Verfahrensweise, ohne sachlicher Grundlage (etwa einer Veränderung der Rechtsgrundlage), von der historischen Verfahrensweise (durch das BMVg), welche sich mit den Bewertungen des WD DBT und der Feststellungen durch das OVH dekt, abweicht.

Gerade weil diese "neue" BAPersBw Verfahrensweise zu einer erheblichen Benachteiligung der Betroffenen führt. 

Ich habe aber persönlich nicht das Gefühl, dort auf eine ergebnisoffene Prüfung hoffen zu dürfen.

Ich habe in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen mit der Anrufung der Wehrbeauftragten gemacht.
 
Wichtig ist, dass es sich um strukturelle Probleme handelt und konkrete Hinweise, für mit bestehendem Recht nicht vereinbare Verwaltungsverfahrensweisen, die systemisch bedingt nicht nur einen Einzelfall sondern mehrere Soldaten betreffen vorliegen.

Wenn man dann sachlich und mit den notwendigen Quellen argumentiert und auf solche möglichen Fehleinschätzungen, die eventuell zu falschen Verfahrensweisen führen hinweist, wird über die Institution des Wehrbeauftragten ein Prüfauftrag los getreten, der eine Dienstaufsichtskette auslöst, bei der solche Fehleinschätzungen von Sachbearbeitern auf BAPersBw Ebene doch recht schnell behoben werden.

Ich habe den Eindruck, dass in diesem Fall, bei dem es auf Ebene BAPersBw zu einer "neuen" von der Verfahrensweise des BMVg abweichenden Rechtsauslegung kommt, bereits helfen wird mit dem Instrument der Eingabe eine entsprechende Dienstaufsicht auszulösen, die eben im BMVg beginnt.

Es wird hier schwer werden für das BAPersBw gegenüber dem BMVg zu argumentieren, weshalb das BAPersBw von der über Jahre angewandten Verfahrensweise der übergeordneten Behörde, zum Nachteil der Betroffenen, abweicht.

Was ich bei einer Eingabe gerne mache, dass ich direkt den Staatssekretär sowie den PTBS Beauftragten beteilige. In der Vergangenheit konnte so eine wohlwollende Entscheidung, zugunsten des Betroffenen, herbeigeführt werden.

Das "Herumdiskutieren" mit Sachbearbeitern ist in der Regel verschwendete Zeit, weil diese regelmäßig auf Ihre Verfahrensweise festgefahren sind und auch mit neuen Informationen nicht von Ihren persönlichen Bewertungen abweichen wollen.

Da kommen Sie aber bei mir genau an die Richtige! Ich gebe den Sachbearbeitern (wenn ich ernsthafte Gründe und Anhaltspunkte für eine  fehlerhafte Entscheidung/Verfahrensweise erkenne) die Möglichkeit vernünftig und sachlich, die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen zu erörtern. Aber wenn solche Aussagen kommen dann wird sofort ein Gang höher geschaltet, denn dafür habe ich null Verständnis...

Zitat

Auch der Sachverhalt, dass im Jahr 2007 und 2015 anders entschieden wurde spielt für das BAPersBw keine Rolle, weil laut Aussage BAPersBw früher das Ministerium zuständig war und heute das BAPersBw zuständig ist und das BAPersBw die Rechtslage anders bewertet.



Lg
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. August 2023, 12:09:34
Sollte Dein Mann Mitglied im DBwV sein, kann Dich ggf. die dortige Rechtsabteilung unterstützen.
Nichts gegen den DBwV und wenn der unterstützt, umso besser. Aber hier täte es auch eine Rechtsschutzversicherung, die eintritt. So teuer sind Verwaltungsklagen nicht und einen Anwalt, der Veraltungsrecht kann, findet man auch.

So meinte ich das auch.  :)

Und ... wer keine eigene Rechtsschutzversicherung hat ... im Mitgliedsbeitrag des DBwV ist eine drin...



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. August 2023, 13:08:12
Ein schöner Satz, der an alle innerhalb BMVg und Bundeswehr gerichtet ist, die Gesetze, Regelungen, Erlasse, etc. gegen die Betroffenen auslegen, anstatt für sie - wenn eine Auslegung zulässig ist.

Bzw. wenn ein Ermessen eingeräumt ist - und dies gegen die Betroffenen ausgeübt wird.


"Wer die Opferbereitschaft der Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen einfordert, muss seiner eigenen Pflicht zur Fürsorge auch praktisch gerecht werden."

Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten , Jahresbericht 2018
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 02. August 2023, 14:05:13
Ein schöner Satz, der an alle innerhalb BMVg und Bundeswehr gerichtet ist, die Gesetze, Regelungen, Erlasse, etc. gegen die Betroffenen auslegen, anstatt für sie - wenn eine Auslegung zulässig ist.

Bzw. wenn ein Ermessen eingeräumt ist - und dies gegen die Betroffenen ausgeübt wird.


"Wer die Opferbereitschaft der Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen einfordert, muss seiner eigenen Pflicht zur Fürsorge auch praktisch gerecht werden."

Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten , Jahresbericht 2018


Ein schöner Abschlusssatz für ein Schreiben an den Verteidigungsminister :-)

Ich werde mich die nächste Zeit hinsetzen und mich ausführlich in den gesamten Sachverhalt um die Ausgleichszahlung einarbeiten und dann eine Eingabe an die Wehrbeauftragte, im Namen meines Ehemannes vorbereiten.

Die Grundargumentation für Sockelbetrag + Ergänzungsbetrag, wird auf der Argumentation des OVG zum Unfallruhegehalt in Verbindung mit dem Ausgleichsbetrag (Grundbetrag + Ergänzungsbetrag) und der nachweislich ausgeübten, über Jahre etablierten, Verfahrensweis der obersten Verwaltungsbehörde BMVg, aufbauen.

Mit der OVG Rechtsprechung zum Unfallruhegehalt, bei welchem die Ausgleichzahlung (Grundbetrag + Ergänzungsbetrag) in wesentlicher Weise in die Bewertung des Gerichts mit eingeflossen ist und vom OVG für den besonderen Statuskomplex (Einsatzunfall als SAZ - Ruhesetzung als BS) als grundsätzlicher Anspruch vorausgesetzt wurde, ergibt sich ein begründeter Anlass zur Annahme, dass die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw, indem nur der Grundbetrag als Ausgleichzahlung gewährt wird und damit erheblich von der vom BMVg über Jahre rechtssicher angewandten Praxis  abweicht, die Rechte der betroffenen Soldaten erheblich verletzt werden.

Die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes DBT, welche ebenfalls für alle Soldatinnen und Soldaten, die kein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, die gesamte Ausgleichszahlung (Grundbetrag + Ergänzungszahlung) als Anspruch wertet, unterstützen die begründete Annahme, dass mit der aktuellen Verfahrensweise des BAPersBw die Rechte betroffener Soldaten, welche kein Unfallruhegehalt erhalten und nur den Grundbetrag als Ausgleichszahlung zugestanden bekommen, verletzt werden.

Es gibt nach meiner Bewertung nichts was gegen die über Jahre vom BMVg angewandte Verwaltungspraxis spricht, Berufssoldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, die gesamte Ausgleichzahlung (Grundbetrag + Ergänzungszahlung) zukommen zu lassen.

Weder gerichtlich durch das OVG, noch durch den Wissenschaftlichen Dienst des DBT wurde diese Verfahrensweise in Frage gestellt, ganz im Gegenteil sie wurde mitgetragen. 

Mit welchem Recht und unter welcher Argumentation das BAPersBw, als untergeordnete Behörde, von der durch das BMVg etablierten und über Jahre rechtssicher angewandten Verfahrensweise abweicht, werde ich durch eine Eingabe an die Wehrbeauftragte und die darauf folgende Dienstaufsicht klären lassen.

Ich werde dann hier berichten...


Lg


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 03. August 2023, 03:15:43

… @DieEhefrau2, das Engagement für Deinen Ehemann, Deine konsequente Zielstrebigkeit und kluge Sachlichkeit finde ich beeindruckend – mit einem Wort: saustark – Punkt. Ohne meine Ehefrau wäre auch ich heute nicht da, wo ich bin. Eine Hommage an alle Partner und supporter !!

Mit dem von @christoph1972 benannten AbtLtr „P“ GenLt von Heimendahl habe ich persönlich ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Der Mann war nicht ohne Grund „PTBS-Beauftragter“ im BMVg (valide Netzwerke). In derartigen Angelegenheiten adressiert man (Frau) hier genau richtig.

Das von @christoph1972 Ausgeführte „… und mit dem neuen Gesetz ab 01.01.2025 wird es nochmals anders…“, erinnert mich doch direkt an meinen diesbezüglichen Fragenkatalog, welchen ich an das BMVg richten will. Bis wann ist dort noch Kernurlaubszeit respektive Sommerferien?

Danke, sowie viel Erfolg & Kraft uns allen!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: christoph1972 am 03. August 2023, 12:39:15

… @DieEhefrau2, das Engagement für Deinen Ehemann, Deine konsequente Zielstrebigkeit und kluge Sachlichkeit finde ich beeindruckend – mit einem Wort: saustark – Punkt. Ohne meine Ehefrau wäre auch ich heute nicht da, wo ich bin. Eine Hommage an alle Partner und supporter !!

Mit dem von @christoph1972 benannten AbtLtr „P“ GenLt von Heimendahl habe ich persönlich ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Der Mann war nicht ohne Grund „PTBS-Beauftragter“ im BMVg (valide Netzwerke). In derartigen Angelegenheiten adressiert man (Frau) hier genau richtig.

Das von @christoph1972 Ausgeführte „… und mit dem neuen Gesetz ab 01.01.2025 wird es nochmals anders…“, erinnert mich doch direkt an meinen diesbezüglichen Fragenkatalog, welchen ich an das BMVg richten will. Bis wann ist dort noch Kernurlaubszeit respektive Sommerferien?

Danke, sowie viel Erfolg & Kraft uns allen!

Sommerferien in NRW enden diese Woche.

Ich würde mal denken, ab Mitte August sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder vorhanden sein. Die Kantine ist derzeit noch überschaubar voll ;-)
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 03. August 2023, 13:15:57
Mein Ehemann versuchte, im Rahmen seiner gesundheitlich sehr stark eingeschränkten Möglichkeiten, in einem Telefonat von BAPersBw VII 1.1.3 weitere Informationen zur Ausgleichszahlung zu erhalten. Nach diesem Telefonat, bei welchem ich zu Unterstützung mit anwesend war, habe ich den Glauben an eine ergebnisoffen Prüfung durch die dortigen Entscheidungsträger endgültig verloren.

Die Sachbearbeiterin ist auf ihre Rechtsauslegung festgefahren. Es ist keine Motivation erkennbar, dass in wohlwollender Weise bei der Überprüfung eine Orientierung an der etablierten Vorgehensweise des BMVg stattfindet, statt dessen wurde mehrmals betont, dass die Sachbearbeiterin das Recht auf Ihre Weise auslegt und auf dessen Bewertung wir eine schriftliche Nachricht erhalten werden.

Wir fühlten uns mit unserem Anliegen und unseren Argumenten, gegen die in Aussicht gestellte Verfahrensweise, nicht ernst genommen.

Ich vermisste mehrfach das notwendige Verständnis für die schwierige gesundheitliche Situation meines Mannes. Meinen Ehemann hat dieser Kontakt und damit diese Konfrontation wieder extrem belastet, was die Symptome eskalieren hat lassen.

Ich habe dieses Gespräch zum Anlass und als Motivation genommen, nicht länger abzuwarten, sondern mich sofort mit einem ausführlichen Schreiben (7 Seiten) hilfesuchend an die Wehrbeauftragte und gleichzeitig, über sein Büro, direkt an den Verteidigungsminister zu wenden.

Lg

 
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 08. August 2023, 14:28:27
Ich habe ein interessantes Urteil gefunden, dass zumindest für die Frage der Höhe der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG bedeutsam ist.

Ausgangslage :    Ein Kamerad der im Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ war wurde später BS und begehrte das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 63d SVG.

Dieser Anspruch wurde vom Gericht verneint.  ( ob ggf. - mit sachgerechter Begründung - eine Klage auf Zahlung des normalen Unfallruhegehalt nach § 27 SVG Erfolg hätte, wäre zu prüfen... )



ABER ... bezogen auf die Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG sind folgende Ausführungen im Urteil zu finden:

"Die besonderen Statusgruppen, zu denen auch Soldaten auf Zeit zählen, erhielten mangels eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt die einmalige Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG."

"Das Vorliegen einer solchen Sachlage ist im Gegenteil angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG
aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen.

Von dieser Besserstellung profitieren auch Berufssoldaten in der besonderen Situation des Klägers.

So wurde dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 2015 über den bereits aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2007 gezahlten Ausgleich
in Höhe von 36.000,00 Euro hinaus ein weiterer Ausgleich in gleicher Höhe gewährt."



D.h., dem Kameraden wurde zwei (!) Mal nicht nur der Sockelbetrag gezahlt, sondern auch der jeweilige Erhöhungsbetrag !

2007

Sockelbetrag 15.000 € + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (21.000 €) = 36.000 €

plus Folgezahlung durch die Erhöhung der gesetzlichen Beträge

2015

Sockelbetrag 15.000 € (Anhebung von 15.000 auf 30.000) + Erhöhungsbetrag 7 x 3.000 € (Anhebung von 3.000 auf 6.000) (21.000 €) = 36.000 €


Wenn also in diesem Fall durch den Dienstherrn sowohl 2007, als auch 2015 der Erhöhungsbetrag gezahlt wurde und dies auch durch das OVG (2021) nicht in Frage gestellt wurde,
erschließt es sich mir nicht, wie es LotseBert geschildert hat, wenn in anderen Fällen dies verweigert wird und nur der Sockelbetrag gezahlt wird.

Denn es kann zwischen den Einzelnen Fällen keinen Unterschied geben.


OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2021 - 1 A 927/20     https://openjur.de/u/2341658.html


Hier im Anhang noch das vorinstanzliche Urteil des VG Gelsenkirchen Az 20 K 12820/17 vom 27.01.2020

Primär wollte der Kamerad das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 63d SVG einklagen.

Bezüglich der Zahlung der Ausgleichszahlung gemäß § 63f SVG finden sich aber auch in diesem Urteil interessante Aussagen.

Ausgangslage:

Ernennung zum SaZ : 01.09.1997

Einsatzunfall : 29.09.2004

Ernennung BS : 08.09.2005

DU > Ruhestand als BS : 30.06.2007

1. Zahlung gemäß § 63f : 25.07.2007 / 36.000 €

2. Zahlung gemäß § 63f : 10.08.2015 / 36.000 €


Auszüge aus dem Urteil:

"Die Zahlung einer Unfallversorgung sei in seinem Fall nicht möglich, da er zur Zeit des erlittenen Einsatzunfalles noch den Status eines Soldaten auf Zeit innegehabt habe.

Da er bei Beendigung seines Dienstverhältnisses in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt gewesen sei, stünde ihm als Einsatzversorgung
Versorgungsleistungen, bestehend aus:

„1. einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro gemäß § 63e in Verbindung mit § 63a SVG sowie

2. einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen gemäß § 63f SVG zu, da die Zahlung der erhöhten Unfallversorgung nach § 63d SVG nicht in Betracht komme.“


Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm aufgrund des § 63f SVG in der Fassung vom 23. Mai 2015 ein weiterer
Betrag in Höhe von 36.000 Euro zusätzlich zu dem bereits aufgrund des Bescheides vom 25. Juli 2007 gezahlten Betrages in Höhe von 36.000 Euro zustünde.

Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttrakStG) vom 13. Mai 2015 sei der Betrag der Ausgleichszahlung nach dem Stand des
Einsatz-Versorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 13. Dezember 2011 (EinsatzVVG) rückwirkend zum 1. November 1991 auf den nach dem EinsatzVVG
ab dem 13. Dezember 2011 geltenden Stand angehoben worden. Danach verdoppele sich der Betrag der Ausgleichszahlung nach § 63f SVG für Soldaten
ohne Anspruch auf Ruhegehalt nach § 63d SVG, die infolge eines Einsatzunfalles dienstunfähig geworden und in ihrer Erwerbsfähigkeit infolge des
Dienstunfalls im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt gewesen seien.

Der Bescheid über die Festsetzung einer Ausgleichszahlung vom 25. Juli 2007 werde daher insoweit abgeändert, als der dem Kläger
zustehende Betrag nunmehr auf 72.000 Euro festgesetzt werde. Im Übrigen bleibe es bei dem Bezugsbescheid."


"Mit Bescheid vom 10. August 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem
Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2007 aufgrund des erlittenen Einsatzunfalls als Einsatzversorgung eine einmalige Entschädigung
und eine Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen gewährt worden sei
."


"Weiter hat die Beklagte in dem Bescheid unter Ziffer 2 geregelt, dass dem Kläger gemäß § 63f SVG eine Ausgleichszahlung für
bestimmte Statusgruppen zusteht
, da die Zahlung der erhöhten Unfallversorgung nach § 63d SVG nicht in Betracht kommt."


"Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass des EinsatzVVG gesehen, dass sich die Versorgungssituation von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
systembedingt grundlegend von den Versorgungsansprüchen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Beamtinnen und Beamten
unterscheide und im Einzelfall hinter diesem Anspruchsniveau zurückbleibe und wollte weitere Schritte unternehmen, um den im Einsatz
versehrten Soldatinnen und Soldaten die bestmögliche soziale Absicherung und Vorsorge zu gewähren, jedoch hat er hierzu im EinsatzVVG
lediglich die seit damals acht Jahren unveränderten Beträge der einmaligen Unfallentschädigung, der einmaligen Entschädigung und der
Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch deutlich erhöht."


"Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die Bezüge oder die Versorgung der Beamten evident unzureichend sind.

Dass die Versorgung eines Berufssoldaten, der im Status eines Soldaten auf Zeit einen Einsatzunfall erlitten hat, evident unzureichend ist,
ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht näher vorgetragen worden. Mit dem Institut des Einsatzunfalles hat der Gesetzgeber sowohl
die versorgungsrechtliche Stellung der Berufssoldaten als auch der Soldaten auf Zeit weiter verbessert.
Nicht zuletzt wurden die jeweils auszuzahlenden Beträge der Einsatzunfallversorgung durch diverse Gesetzesänderungen angehoben und
die zeitlichen Anwendungsbereiche der Normen weiter ausgedehnt. Die besonderen Statusgruppen, zu denen auch Soldaten auf Zeit zählen,
erhalten mangels eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt die einmalige Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG.
"





M.E. impliziert der hier zuletzt zitierte Absatz, das auch das VG von einer Zahlung der Ausgleichszahlung in voller Höhe (also Sockel + Erhöhung) ausgeht.

Beide Gerichte sprechen nur von "der Ausgleichszahlung" und nicht z.B. von der Ausgleichszahlung in Form des Sockelbetrages.

Hätten sie diese Intention gehabt... hätten beide Gerichte m.E. den Zahlbetrag von insg. 72.000 € zumindest hinterfragt, da dieser sich aus Sockel- u. Erhöhungsbetrag ergibt.




Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 08. August 2023, 15:11:59
@LwPersFw

Mir liegen mittlerweile Stellungnahmen des zuständigen Beschwerde-Sachbearbeiters vor. Ich hatte mich mit dem Sachverhalt zuerst an die Sachbearbeiterin gewandt, die den Sachverhalt zur Prüfung an die Beschwerde-Bearbeitung weitergegeben hat. Dort werden auch die Stellungnahmen für die Bearbeitung der Eingaben verfasst (wurde mir mitgeteilt).

Vorab... egal mit was man versucht zu argumentieren, es wird sofort mit fadenscheinigen Gegenargumenten versucht die, aus meiner Sicht gesetzeswidrige, Verfahrensweise des BAPersBw zu stützen.

Hier Auszugsweise (sollte es rechtlich bedenklich sein, anonymisiert aus der Behördenkommunikation zu zitieren, bitte von den Moderatoren löschen)....


"Aus hiesiger Sicht beziehen sich die Angaben in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen – 1 A 927/20 – vom 21. Mai 2021 zur Ausgleichszahlung nach § 63f SVG auf den seinerzeit durch das Gericht mit Blick auf das Thema Unfallruhegehalt zu bewertenden Einzelfall. Mir sind ansonsten keine Fälle bekannt, in denen unter vergleichbaren Voraussetzungen in der Vergangenheit eine über der Grundbetrag hinausgehende Ausgleichszahlung gewährt wurde."

Von daher kann ich anhand des o.a. Beschlusses weder nachvollziehen, noch aufgrund der mir vorliegenden Informationen bestätigen, dass das BMVg über mehrere Jahre in dieser Frage eine andere Rechtsauffassung vertreten habe bzw. vertreten hat, als sie das BAPersBw vertritt."


Wie bereits dargelegt, hat das OVG bezüglich des betraglichen Umfangs der Ausgleichszahlung keine Festlegung getroffen, weil die Ausgleichszahlung bzw. deren betragliche Festlegung nicht Gegenstand der richterlichen Prüfung war. Dass das Gericht die Gewährung der „vollen“ Ausgleichzahlung nicht in Frage gestellt hat, kommt daher nicht die Bedeutung einer richterlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verwaltungsentscheidung zu."   

 
"Auch ihre Einlassung, dass das Gericht die volle Ausgleichszahlung als Argument dafür angeführt habe, dass es deshalb der Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts nicht bedarf, kann ich nicht bestätigen.  "


"Das Gericht hat vielmehr erklärt, dass ein solcher Bedarf „ … angesichts der signifikanten Anhebung der Ausgleichzahlungen für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG aufgrund Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 5. Dezember 2011 nicht zu erkennen sei.“


"Durch diese Regelung sind der Grundbetrag und die Erhöhungsbeträge der Ausgleichszahlung für Fälle, in denen die erforderlichen Voraussetzungen ab Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vorliegen, jeweils verdoppelt worden. Später ist die Ausgleichszahlung in gleichgelagerten Fallgestaltungen durch das das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttrStG) dann auch rückwirkend zum 1. November 1991 auf den nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz geltenden Stand angehoben worden.


Das Gericht hatte daher aus hiesiger Sicht die Verdoppelung der jeweilen Ausgleichszahlungen im Blick, nicht aber die generelle Gewährung von Erhöhungsbeträgen."

 

"Abgesehen von der rechtlichen Einordnung des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen gibt es aber auch einen sachlichen Grund, warum einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die aus dem hier in Rede stehenden Grund kein Unfallruhegehalt erhalten können, nicht zwingend den einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die als solche aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, gleichgestellt werden müssen.  Letztere sind bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls im Regelfall neben den Leistungen aus der Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz auf die erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten erhalten hingegen daneben Ruhegehalt nach Teil 2 des SVG."

 

Zum Thema Wissenschaftlicher Dienst Bundestag:


"Dies gilt im Übrigen auch für die Anmerkungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Thema Ausgleichszahlung.

 
Dass mit „Alle anderen Soldatinnen und Soldaten bekommen eine Ausgleichszahlung: Der Sockelbetrag liegt …  und wird für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr um 6.000 Euro aufgestockt; für die restlichen Monate gibt es einen Zuschlag von jeweils 500 Euro … . auch diejenigen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten angesprochen sind, die aufgrund des Umstands, dass sie zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls noch Soldat auf Zeit waren, kein Unfallruhegehalt erhalten können, erschließt sich aus dem zitierten Beitrag des Wissenschaftlichen Dienstes aus hiesiger Sicht gerade nicht. Zudem wäre eine solche Bewertung aufgrund des strengen Gesetzesvorbehaltes, dem die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten unterliegt, für die Festsetzung der Ausgleichszahlung auch nicht bindend."




Das BAPersBw dreht sich da wie ein Aal um die Sache und versucht auf Teufel komm raus seine Verfahrensweise zu rechtfertigen.

Mit dem Urteil des OVG NRW ist zweifelsfrei belegt, dass in einem vergleichbaren Fall (Berufssoldat zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles Soldat auf Zeit), seit Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes, mindestens zweimal und im Abstand von ca. 7 Jahren, entgegen der aktuellen Rechtsauslegung des BAPersBw, vom BMVg zu Gunsten des Soldaten entschieden wurde und die Ausgleichszahlung als Grundbetrag + Erhöhungsbetrag gewährt wurde.

Hier wäre es eventuell notwendig, im Rahmen einer umfangreichen forensischen Prüfung und nur damit auf rechtssichere Weise zu prüfen, wie vielen Soldaten in vergleichbaren Fällen tatsächlich Ausgleichszahlung als Grundbetrag + Erhöhungsbetrag durch das BMVg und das BAPersBw gewährt wurde.

Aber bereits der Sachverhalt, dass 2007 und 2015 nachweislich in zwei Verwaltungsverfahren einem Soldaten unter Vorliegen gleicher gesetzlicher Rahmenbedingungen und bei vergleichbarer Sachlage Leistungen gewährt wurden, die heute ohne sachgerechte Grundlage meinem Ehemann verwehrt werden sollten, deuten auf eine erhebliche Rechtsverletzung meines Ehemannes hin, wenn das BAPersBw ihre Verfahrensweise bei Versetzung in den Ruhestand tatsächlich umsetzen würde.

Aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht sowie aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich die Bindung an die Grundrechte.

Somit muss die Verwaltung bei ihrem Handeln auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Dieser gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend ungleich zu behandeln.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz enthält also ein Diskriminierungsverbot und gleichzeitig ein Differenzierungsgebot.

Verletzt ist dieser Grundsatz, wenn unterschiedliche Behandlungen nicht aus einem vernünftigen, sachlichen Grund erfolgen. Die Verwaltung darf also nicht gleichgelagerte Sachverhalte ohne einleuchtenden Grund rechtlich unterschiedlich behandeln.

Genau das geschieht aber nachweislich, durch die durch das BAPersBw in Aussicht gestellte Verfahrensweise, im Falle meines Ehemannes.

Die vom BMVg, mindestens zweimal (2007 und 2015), angewendete Verfahrensweise wurde seitdem von keinem Gericht als unrechtmäßig festgestellt. Ganz im Gegenteil, die Verfahrensweise wurde durch mehrere Gerichtsebenen (VG und OVG) nicht in Frage gestellt.

Es ist damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nach, dem BAPersBW nicht zulässig, im Falle meines Ehemannes anders zu entscheiden wie es 2007 und 2015 durch das BMVg der Fall war.

Ich werde nun die Entscheidungen der Wehrbeauftragten und das Ergebnis der Prüfung durch das BMVg abwarten.

Wenn mit der Versetzung meines Ehemannes in den Ruhestand, das Verwaltungsverfahren geführt wird und ein rechtskräftiger Bescheid erstellt wurde, in dem das BAPersBw die aktuelle Rechtsauffassung umsetzt, werde ich über das eröffnete Mittel der Beschwerde (WBO) eine gerichtliche Entscheidung des Sachverhaltes für meinen Ehemann anstreben.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 09. August 2023, 06:42:04

"Aus hiesiger Sicht beziehen sich die Angaben in dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen – 1 A 927/20 – vom 21. Mai 2021 zur Ausgleichszahlung nach § 63f SVG auf den seinerzeit durch das Gericht mit Blick auf das Thema Unfallruhegehalt zu bewertenden Einzelfall.
Mir sind ansonsten keine Fälle bekannt, in denen unter vergleichbaren Voraussetzungen in der Vergangenheit eine über der Grundbetrag hinausgehende Ausgleichszahlung gewährt wurde."


Der "Klassiker"  ;)

Wenn ein Urteil ergeht, dass man nicht umsetzen will --- wird es zum Einzelfall ohne generelle Bedeutung erklärt.

(Da wird in diesem Fall auch ignoriert, dass die Bundeswehr (egal welche Behörde es konkret war) dem Soldaten 2-Mal (2007/2015) den Sockelbetrag + Erhöhung gezahlt hat)


Wenn aber Einzel-Urteile ergehen, die man umsetzen will, weil einigen im System Bundeswehr genehm, dann werden Einzel-Urteile für allgemeinverbindlich erklärt.

Bsp.:

Das Einzel-Urteil eines OVG zum "verbrannten Standort" - und seine Anwendung für die gesamte Bw.

Alle Soldaten, die damals gegen die Rückforderungsbescheide Wiederspruch eingelegt hatten, erhielten als ablehnende Begründung, dass man an dieses Einzel-Urteil gebunden sei und so handeln muss.




Auch auf diesen Aspekt würde ich in der Eingabe an die Wehrbeauftragte hinweisen und diese bitten, dass diese das BMVg zu einer eigenen rechtlichen Bewertung auffordert, warum 2007 und 2015 gezahlt wurde - unabhängig von der StN des BAPersBw.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 09. August 2023, 19:06:20
@LwPersFw

Diese wissentlich unsinnige Darstellung als "Einzelfall" ist im Grunde absolut haltlos. Es wird immer gerne von der Verwaltung auf "Einzefall" und damit auf Ermessensentscheidung abgestellt.

Aufgrund der Existenz der Selbstbindung der Verwaltungsbehörde wird aber bei Ermessensentscheidungen eine Ermessensreduktion auf null eintreten. Einer Verwaltungsbehörde wird oft, vom Gesetzgeber und der allgemeinen Rechtsstruktur, ein Spielraum für Verwaltungsentscheidungen gelassen. Das stelle ich auch nicht in Zweifel. Die Selbstbindung der Verwaltung setzt diesem Spielraum aber festgelegte Grenzen.
 
Von dieser Regelung abzuweichen ist der Verwaltung nur möglich, wenn das Verfahren, das bisher angewandt wurde, den gesetzlichen Regelungen widerspricht. Es gilt grundsätzlich der Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung muss gerechtfertigt und damit sachgerecht sein. Da die Verwaltungsverfahren auch Außenwirkung aufweisen, ist das Gleichheitsprinzip auch hier als Grundsatz in einer rechtsstaatlichen Verfassung eine Selbstverständlichkeit. Diese Tatsache wird in der Rechtsprechung und der justiziellen Literatur der Grundsatz der "Selbstbindung der Verwaltung" genannt.

„Die Selbstbindung der Verwaltung versteht sich als eine Rechtsfigur des bundesdeutschen Verwaltungsrechts. Sie ist die Bezeichnung für die Bindung einer Verwaltungsbehörde durch früheres tatsächliches Handeln, besonders in der Leistungsverwaltung“
Siehe dazu:  BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 - NJW 1996, 1766

Es ist festzustellen, dass die Bundeswehr (BMVg) 2007 keine rechtlichen Bedenken gegen die angewendete Verfahrensweise hatte (siehe Urteil OVG NRV). Wenn tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Verwaltungsverfahren 2007 durch das BMVg bestanden hätten, so hätte 2015 bei bestehendem begründetem Zweifel, in einem zweiten Verwaltungsverfahren, keine erneute Auszahlung des Erhöhungsbetrages (mit erneuter Erteilung eines rechtskräftigen Bescheides) erfolgen dürfen.

Es bestand aber damals, wie heute, kein begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch das BMVg angewendeten Verwaltungspraxis. Es gibt bis heute keine anderslautende Rechtsprechung, welche die 2007 und 2015 angewandte Verfahrensweise als rechtswidrig feststellen. Es fehlt der Bundeswehr damit eine sachgerechte Begründung, mit der sie meinen Ehemann, unter Vorliegen gleicher Voraussetzung, anders behandeln könnte als den Soldaten 2007 und 2015. Damit würde die Bundeswehr nach meiner Rechtsauffassung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG verstoßen.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 09. August 2023, 19:27:20
Noch als Anmerkung. Diese Rechtsverdreher im BAPersBw stellen den Sachverhalt jetzt so dar, dass der Betroffene den Beweis erbringen müsste, dass die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw rechtswidrig ist.

Aber das genau Gegenteil ist der Fall. Wie ich oben ausgeführt habe, muss die Bundeswehr die sachgerechte Begründung erbringen, weshalb sie in aktuellen Verfahren, Soldaten ohne rechtliche Grundlage (fehlender Nachweis der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen aus 2007 und 2015) anders beabsichtigt zu behandeln, als es nachgewiesener Maßen 2007 und 2015 der Fall war.

Ich kann nur an jeden Betroffenen appellieren, sich die Vorgehensweise des BAPersBw nicht gefallen zu lassen und sich mit dem Sachverhalt an die Wehrbeauftragte oder direkt den Minister zu wenden.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 26. August 2023, 16:53:42
Hallo Kameraden,


danke das es dieses Forum und diesen Thread gibt, denn ich bin den ganzen Tag schon auf der Suche nach Informationen. Ich selber blicke nämlich kaum durch und einen Termin beim Sozialdienst habe ich erst im September.

Kurz zur Grundsituation:

Ich bin Hauptfeldwebel und wurde im Afghanistan-Einsatz geschädigt. Zu diesem Zeitpunkt war ich SaZ und mittlerweile bin ich BS.
Nach langer Zeit, zahlreichen Gutachten, Therapie und Facharztbesuchen habe ich heute meinen WDB-Bescheid erhalten.

Meine WDB wurde anerkannt. Mann attestiert mir seit Mitte 2021 einen GdS von 30 und seit Mitte 2022 einen GdS 50.
Zudem wird im Bescheid eine 2017 anerkannte WDB (Knieschaden) von 2017 mit aufgeführt. Für diese habe ich damals keinen GdS erhalten.
Eine Nachuntersuchung ist für 2026 angesetzt.

Man schreibt, dass man mir von 2021 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst eine Grundrente von 311 Euro monatlich auszahlt.

Jetzt ist es so, dass ich, ähnlich wie von anderen Kameraden hier berichtet, aufgrund massiver Vertrauensprobleme (gerade in Vorgesetzte) den Entschluss gefasst habe, die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit selber zu beantragen (Ich bin seit knapp 2 Jahren krankgeschrieben und halte diesen Zustand auch kaum noch weiter aus)

Ich verstehe allerdings überhaupt nicht, welche Nachteile ich mir dadurch vielleicht selber schaffe? Bzw welche Ansprüche ich dann aufgrund dieser WDB noch habe?
Die Grundrente würde ja, dem Wortlaut nach, mit Ausscheiden aus dem Wehrdienst wegfallen? Was passiert 2026 zur Nachuntersung, wenn ich dann in den Ruhestand versetzt worden sein sollte?

Ich bin momentan wirklich total verwirrt. Mein Fall passt irgendiwie kaum zu denen, die ich hier sonst so lese.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand etwas Licht ins Dunkle bringen könnte.

besten Dank und kameradschaftliche Grüße!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 26. August 2023, 18:39:56
Wie Sie ja hier im Thema lesen konnten greifen in Ihrem Fall Besonderheiten.

Eine der wichtigsten : Sie erhalten kein Unfallruhegehalt

Und bei Anspruch auf die Ausgleichszahlung: wohl nur den Sockelbetrag

Sie können also zunächst ausgehen von

Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+ auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )



Da WDB ... erhalten Sie zusätzlich eine steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.

Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

"1.  400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."



Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

Wie o.g. ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.




Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Und noch detaillierter hier

https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm



Am besten Sie kopieren dies genannte und senden dies vorab an den Sozialdienst... mit der Bitte ... zu jedem einzelnen Punkt im September eingehend beraten zu werden.

In Ihrem Fall ist auch wichtig... beruht der GdS 50 ausschließlich auf dem Einsatzunfall, oder anders ausgedrückt: wären es auch 50, wenn der Knieschaden nicht wäre ??

Denn am GdS 50 hängen die Ansprüche auf

+ Einmalzahlung 150.000 €
+ Ausgleichszahlung SaZ (hier der Sockelbetrag 30.000 €)


Zur Grundrente
Diese erhalten Sie nicht nur bis zum DZE, sondern solange ein GdS von mindestens 30 vorliegt.
Also ggf. bis zum Tod.


Zitat
Ich verstehe allerdings überhaupt nicht, welche Nachteile ich mir dadurch vielleicht selber schaffe?

Dazu empfehle ich die Beiträge ab dem im Link von @alphacharlie ... und was von anderen dazu geschrieben wurde...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg743833.html#msg743833

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Schwarzbacher am 26. August 2023, 19:04:53

Man schreibt, dass man mir von 2021 bis zum Ausscheiden aus dem Dienst eine Grundrente von 311 Euro monatlich auszahlt.



Die Grundrente erhalten Sie auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Solange Sie einen GDS von = >30 haben, wird diese gezahlt. Nach altem Recht müssen Sie aber die Versorgung nach §80Soldatenversorgungsgesetz beantragen. Wenn ihr Ausscheiden Aufgrund DU dem BAPersBw bekannt ist, sendet Ihnen der Bearbeiter Ihrer WDB eigentlich diesen Antrag zu. Ansonsten einfach dort anrufen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 27. August 2023, 01:23:26

… die Grundrente bekommst Du Tag genau, zu den in den entsprechenden Zeiträumen vorgelegenen Konditionen (Stichwort: jährliche Anpassung), nachgezahlt.
Ergo, ab Mitte 2021 für den „GdS 30“ und später ab Mitte 2022 für den „GdS 50“, mündend in dem seit 01.07.2023 geltenden monatlichen Betrag von 311,-€.
Diese Leistungen sind im Übrigen steuer-/ abgaben- und deklarationsfrei.

Bezüglich „§ 19 Abs 2 EStG“ gilt es zu ergänzen, dass dieser einer abschmelzenden und zugleich anpassenden Funktionalität unterliegt. Im Internet findest Du hierzu – für die einzelnen Jahrgänge – konkrete Tabellen, Berechnungen und Erläuterungen.

Alles Gute!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 27. August 2023, 13:28:09
Hallo Kameraden,


danke für die zahlreichen und wirklich hilfreichen Antworten. Vieles was ihr schreibt, erschließt sich mir. Ich habe auch einiges gegoogelt um noch mehr Informationen darüber zu bekommen.
Ich mache mir eine Liste, die ich dann beim Sozialdienst abarbeiten werde.
Bitte entschuldigt, wenn sich vielleicht einiges was ich schreibe, komisch oder laienhaft anhört, aber ich habe mich vorab wirklich kaum mit der Thematik beschäftigt (beschäftigen könnne)
Auch jetzt ist es noch schwierig, da ich mitten in der EMDR-Therapie stecke.

Ich versuche trotzdem mal mit meinen Worten zusammenzufassen, was ich verstanden habe und würde um ggf. Korrektur oder Bestätigung bitten.

Ich hätte im Falle einer DU folgende Ansprücher sicher:

- Mindestpension
-Grundrente nach GdS und solange GdS bestehen bleibt (ggf. Dauerhaft)
- Leistzungen aus Rahmenvertrag BW (BU-Versicherung) ?
- Vorteile als Schwerbehinderter, wenn ich die Behinderung "zivil"anerkennen lasse?

und ggf.

Einmalzahlung plus Ausgleichszahlung wenn Voraussetzungen erfüllt

Ich habe nochmal im Bescheid nach gelesen, dort steht folgender Wortlaut:

1.3 Der Grad der Schädigungsfolgen aufgrund Ihrer unter Punkt 1.2 dieses Bescheides anerkannten Gesundheitsstörung beträgt:

30 (wörzlich dreißig) ab xx.xx.2021
50(wörtlich füfzig) ab:xx.xx.2022

Ihnen wird Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend vom xx.xx.21 bis längstens zum Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt.

Unter Punkt 1.2 steht:

Es sind nunmehr als WDB-Folgen anerkannt:

"Psychoreaktive Störung; Vordere Kreuzbandruptur, operativ stabilisiert mit VKB-Plastik (nach Unfall xx.xx.2014)"



Ich habe damals wegen dem Knie, keine Leistungen oder Ansprüche zugesagt bekommen. Lediglich weiterführende Heilbehandlung, auch im Zivilen


Jetzt Frage ich mich, wie kann ich rausfinden, ob das Knie zu den GdS beiträgt? Und wieso wird das zusammengefasst?
EIn Kamerad, der mit mir im Einsatz war, hat ebenfalls eine anekannte WDB. Er wurde zuzsätzlich auch körperlich schwer verwundet und hat in seinem Bescheid GdS 50 Psyche und GdS 40 körperlich getrennt aufgeführt?

Das verwirrt mich alles ein wenig.


Naja, vielen Dank nochmal für die Hilfe.
kameradschaftliche Grüße

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Schwarzbacher am 27. August 2023, 14:00:53


Jetzt Frage ich mich, wie kann ich rausfinden, ob das Knie zu den GdS beiträgt? Und wieso wird das zusammengefasst?
EIn Kamerad, der mit mir im Einsatz war, hat ebenfalls eine anekannte WDB. Er wurde zuzsätzlich auch körperlich schwer verwundet und hat in seinem Bescheid GdS 50 Psyche und GdS 40 körperlich getrennt aufgeführt?

Das verwirrt mich alles ein wenig.


Naja, vielen Dank nochmal für die Hilfe.
kameradschaftliche Grüße


Das Knie trägt nicht zum GDS bei, sonst hätte man dies explizit geschrieben. Im Bescheid werden alle anerkannten WDB aufgeführt, welche sie irgendwann einmal beantragt haben und auch anerkannt wurden. Steht bei der einzelnen WDB nichts von GDS, dann ist für diese auch keiner festgelegt. Grundsätzlich könnte es aber sein, dass sich die WDB mit dem Knie verschlimmert. Dann kann man die Feststellung eines GDS für diese im Rahmen eines Antrages (Verschlimmerungsantrag) feststellen lassen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 27. August 2023, 16:38:07

Jetzt Frage ich mich, wie kann ich rausfinden, ob das Knie zu den GdS beiträgt?

Und wieso wird das zusammengefasst?

EIn Kamerad, der mit mir im Einsatz war, hat ebenfalls eine anekannte WDB. Er wurde zuzsätzlich auch körperlich schwer verwundet und hat in seinem Bescheid GdS 50 Psyche und GdS 40 körperlich getrennt aufgeführt?


Liegen mehrere Schädigungen vor, wird ein Gesamt-GdS gebildet.

Dafür gelten folgende grundlegende Regeln (Auszug aus VersMedV)

"Gesamt-GdS

a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.

c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden."



Da im Bescheid steht

Zitat
Unter Punkt 1.2 steht:

Es sind nunmehr als WDB-Folgen anerkannt:

"Psychoreaktive Störung; Vordere Kreuzbandruptur, operativ stabilisiert mit VKB-Plastik (nach Unfall xx.xx.2014)"

ist zu ersehen, dass aus diesen beiden Schädigungen der Gesamt-GdS unter Punkt 1.3 gebildet wurde.

Das Sie bei der Knieschädigung keine zusätzlichen Leistungen erhalten haben, außer die medizinischen, bedeutet nicht, dass kein GdS vorlag, bzw. zugeordnet werden kann z.B. 10.

Da wir Ihre Unterlagen nicht kennen, empfehle nochmals diese Frage zu klären.
Nehmen Sie Kontakt mit der Stelle auf, die den Bescheid erstellt hat - Bearbeiter und Telefonnummer stehen ja auf dem Bescheid - und stellen die Frage :

Beruht der GdS 50 ausschließlich auf meiner Schädigung aus dem Einsatzunfall  ?

Fragen kostet nichts... in dieser Frage Gewissheit zu haben ist sehr wichtig!





Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 27. August 2023, 17:13:33
Ich bedanke mich erneut für die ausführlichen Antworten.

Ich versuche gerade an meinen WDB-Bescheid von damals bezüglich des Knies zu kommen. Ansonsten werde ich natürlich schnellstmöglich Verbindung mit dem Bearbeiter des aktuellen Bescheids aufnehmen.

Aber nochmal zu meinem Verständnis:

Sollte sich der Gesamt-GdS aus z.B

10 Knie und 40 psychoreaktive Störung bilden, habe ich einen Anspruch auf Grundrente mit GdS 50 aber nicht auf Einmal und Ausgleichzahlung?

Zusatzinfo: Die WDB Knie entstand vor dem Einsatz auf einem Lehrgang. Dort bin ich, nachdem ich mich auf der HiBa verletzt (vermutlich Kreuzband angerissen) hatte, erneut zu einem Ansatz befohlen worden, der mein Kreuzband in der Folge dann endgültig zerstörte.

Zur WDB psychoreaktive Störung: 2021 wurde eine psychatrische Erstdiagnose mit 2 IDC-Codes (einsatzbedingt) erstellt und 2022 dann nach weiterer Diagnostik und Therapie eine erneute Diagnose vom selben Facharzt mit 3 IDC-Codes (ebenfalls einsatzbedingt)
Alles wurde bestätigt durch einen verwaltungseigenen Gutachter.
 
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: F_K am 27. August 2023, 17:42:17
GdS wird nicht addiert - sondern muss  gemeinsam betrachtet werden - daher kann ein Ergebnis 10 + 40 hier auch mal 40 sein - weil zm B. die kleinere Schädigung im Ergebnis die schwerere Schädigung nicht "verändert".
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Schwarzbacher am 27. August 2023, 19:00:11
Ihre Frage zum GDS ist eigentlich ganz einfach zu ermitteln.

Fordern Sie beim Bearbeiter welcher den letzten Bescheid erlassen hat, das Versorgungsmedizinische Gutachten an. In diesem wird der GDS für Ihre Störung bewertet. Weiterhin gibt es einen Prüfvermerk zum Gutachten. Diese bestätigt oder verändert den GDS. Hier sollte Ihnen also geholfen werden.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 27. August 2023, 20:14:59

Aber nochmal zu meinem Verständnis:

Sollte sich der Gesamt-GdS aus z.B

10 Knie und 40 psychoreaktive Störung bilden, habe ich einen Anspruch auf Grundrente mit GdS 50 aber nicht auf Einmal und Ausgleichzahlung?


Wenn die Einzel-GdS so festgelegt wurden und der Gutachter bewertet hat, den GdS 40 um 10 auf 50 zu erhöhen, dann - ja.

Denn z.B. die Ausgleichszahlung fordert:

"infolge des Unfalles (...) dauerhaft um wenigstens 50 (...) beeinträchtigt ist."

Infolge des Einsatzunfalls beträgt dann der GdS aber "nur" 40.


Für die Grundrente zählt nur der Gesamt-GdS 50.

D.h. hier erhalten Sie die Nachzahlungen und dann ja fortlaufend monatlich steuerfrei 311 €.

Ab 01.01.2024  Erhöhung um 25 % im Vorgriff des SEG.

Mit in Kraft treten des SEG zum 01.01.2025 : 800 €.

Angepasst wird die Grundrente entsprechend den jährlichen Anpassungen der normalen Altersrenten.



Also ... auch wenn es nicht einfach fällt ... zum Telefon greifen und mit dem Bearbeiter klären...

Haben Sie einen Lotsen der Sie unterstützt ?

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 27. August 2023, 21:20:28
ok, dann werde ich morgen versuchen, den Bearbeiter zu erreichen.

ja, ich habe einen Lotsen. Der kommt mich am Donnerstag ebenfalls besuchen.


Ich habe trotzdem noch eine Frage:

In der VersMedV steht ja, dass grundsätzlich nicht addiert werden soll und man den GdS der schwersten Schädigung annimmt. Es sei denn, die geringere Schädigung steht in Verbindung bzw bedingt die andere. In diesem Fall kann um Punkte erhöht werden. (So zumindest meine Auffassung)

Jetzt hat aber ja, mein damaliger Knieschaden (heute ausgeheilt) überhaupt nichts mit meinen aktuellen Leiden zu tun. Mit gesundem Knie würde es mir weder besser, noch schlechter gehen, als aktuell.

Klar, müsste ich mich vermutlich glücklich schätzen, wenn der Gutachter 40 auf die Psyche gibt und mir mit 10 vom Knie zur besseren Grundrenten-Versorgung "verhilft"
Aber die Logik würde sich mir überhaupt nicht erschließen.

Zumal ja dann,nach dieser Logik, für den Zeitraum 21-22 ebenfalls 10 aufs Knie und nur 20 auf den Einsatzschaden entfallen würden?

Ich weiß, ihr habt auch keine Glaskugel und kennt die Aktenlage nicht, aber ich bin doch ziemlich nervös, da ja von all dem viel für mich und vorallem meine Familie in Zukunft abhängt.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: ulli76 am 27. August 2023, 21:37:38
"Jetzt hat aber ja, mein damaliger Knieschaden (heute ausgeheilt) überhaupt nichts mit meinen aktuellen Leiden zu tun. Mit gesundem Knie würde es mir weder besser, noch schlechter gehen, als aktuell. "

DAS ist der Punkt. Der Schaden des Knies fällt nicht weiter ins Gewicht. Ein operiertes Kreuzband ist ja in der Regel stabil und macht sehr lange keine Probleme.
Es beeinträchtigt dich ja weder in deiner privaten Lebensführung (Haushalt, Hobbies, Sport, Mobilität etc) noch in der Teilhabe am Arbeitsleben. Und schon gar nicht angesichts der 40 die du durch die psychische Beeinträchtigung hast.
Ein einzelnes 10 erhöht in der Regel nicht.
Vermutlich wird es in dem Fall deswegen 40+10=40 sein.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 28. August 2023, 10:28:44

Vermutlich wird es in dem Fall deswegen 40+10=40 sein.


@Ulli, er hat seit 2022 einen Gesamt-GdS 50.

Somit gibt es die Varianten

1. der Knieschaden hat keinerlei Einfluss

Dann bildet sich der GdS 50 ausschließlich aus dem Einsatzunfall

2. der Knieschaden wurde vom Gutachter mit einbezogen

Dann stellt sich eben die Frage wie ?

Ggf. wurde ja doch für den Einsatzschaden 40 angesetzt und über den Knieschaden um 10 erhöht...


Deshalb ist es ja so wichtig in dieser Frage beim BAPersBw Gewissheit zu erlangen.

Wir werden sehen was der TE in Erfahrung bingt.



Ich habe trotzdem noch eine Frage:

In der VersMedV steht ja, dass grundsätzlich nicht addiert werden soll und man den GdS der schwersten Schädigung annimmt.

Es sei denn, die geringere Schädigung steht in Verbindung bzw bedingt die andere.

In diesem Fall kann um Punkte erhöht werden. (So zumindest meine Auffassung)


Die einzelnen Schädigungen müssen weder in Verbindung stehen, noch müssen sie sich einander bedingen.

Der Gutachter hat zu prüfen, wie Sie durch das Wirken der einzelnen Beeinträchtigungen insgesamt eingeschränkt sind.


Machen Sie sich nicht weiter nervös.
Verschaffen Sie sich Klarheit und dann kann man sich mit dieser Frage weiter beschäftigen.


Fordern Sie beim Bearbeiter welcher den letzten Bescheid erlassen hat, das Versorgungsmedizinische Gutachten an. In diesem wird der GDS für Ihre Störung bewertet.
Weiterhin gibt es einen Prüfvermerk zum Gutachten. Diese bestätigt oder verändert den GDS.


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 30. August 2023, 13:05:15
Tag Kameraden, heute habe ich mich nun dazu aufraffen können, die angestauten Dinge abzuarbeiten/abzutelefonieren.

Mein WDB-Bearbeiter hat mir die Stellungnahmen aus dem aktuellen Gutachten (Einsatzunfall) und dem früheren (Knie) vorgelesen.
Der Gutachter hat die psychoreaktive Störung mit GdS 50 seit 2022 beweretet (vom Knie steht in diesem Gutachten kein Wort) weiterhin wurde im alten Gutachten vom Knie der GdS mit 0 bewertet.
Dementsprechen sagte der Bearbeiter, da der GdS 50 bereits seit einem Jahr festgelegt ist und die Nachuntersuchung für Sommer 2026 angesetzt ist, dass damit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Einmalzahlung gegeben sein. Man müsse die wohl beim BMvG beantragen.


Mein Lotse sagte mir jetzt, ich solle auf keinen Fall selber beantragen oder über den Sozialdienst, sondern im besten Fall einen Fachanwalt damit beauftragen, damit alles korrekt abläuft.
Würdet ihr diese Empfehlung teilen?

Gruß
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 31. August 2023, 03:59:01

… ich teile diese Empfehlung. Es ist weniger die Antragstellung, die wenig schwierig und komplex ist, vielmehr ist es die potentielle Antwort des BMVg, welche das Hinzuziehen von professioneller Hilfe nötig werden lässt.

Aus meiner persönlichen und praktischen Erfahrung gebe ich jedoch zu bedenken, dass Sozialdienst nicht Sozialdienst ist und Fachanwalt nicht Fachanwalt – es gibt hier wie dort Spitzenleute, aber auch Spitzenpfeifen.

Gerade bei der Mandatierung eines Advokaten solltest Du zuvor gut selektieren, denn das Honorar bei einem Gegenstandswert von 150T€ ist nicht zu unterschätzen und häufig wird hierzu außerhalb der Gebührenordnung eine kostenintensivere Vereinbarung geschlossen.

Wenn Du das Forum etwas quälst, wirst den ein oder anderen einschlägigen Juristen häufiger erwähnt finden. Ich denke, hier kann man ansetzen.

Viel Erfolg!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2023, 07:54:09

Mein WDB-Bearbeiter hat mir die Stellungnahmen aus dem aktuellen Gutachten (Einsatzunfall) und dem früheren (Knie) vorgelesen.
 
Der Gutachter hat die psychoreaktive Störung mit GdS 50 seit 2022 bewertet (vom Knie steht in diesem Gutachten kein Wort) weiterhin wurde im alten Gutachten vom Knie der GdS mit 0 bewertet.



Gut. Dann beruht der der GdS 50 allein auf dem Einsatzunfall. Mit den entsprechenden Ansprüchen auf
+ Einmalzahlung
+ Ausgleichszahlung
wenn die jeweiligen sonstigen Bedingungen erfüllt sind.



Mein Lotse sagte mir jetzt, ich solle auf keinen Fall selber beantragen ...


Nein, dass Teile ich nicht. Einen Anwalt benötigen Sie erst wenn das BMVg - aus welchem Grund auch immer - Ihnen die Leistung verweigern sollte.

Da nun geklärt ist, dass Sie einen GdS 50 aus dem Einsatzunfall haben, erfüllen Sie die Grundbedingung:

"§ 63e SVG Einmalige Entschädigung

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend."

"§ 63a SVG Einmalige Entschädigung

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn er nach
Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist."



Und zum Punkt "dauerhaft" nehmen Sie in Ihren Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )


mit auf:



Auf Grund der gutachterlichen Festlegung zur Nachuntersuchung im Jahr 2026 sehe ich die folgende
Prognosebedingung als erfüllt an und bitte um Zahlung der Einmalzahlung:

Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."


Das innerhalb der nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung zu erwarten ist, ergibt sich aus der gutachterlichen Festlegung der Nachuntersuchung nicht vor 2026.
Siehe auch Regelung C-1463/14 Nr. 104 i.V.m. C-1461/15 Nr. 111.




Und dann warten Sie in Ruhe den Bescheid des BMVg ab.

Sollte dieser negativ sein ... dann gehen Sie mit anwaltlicher Unterstützung dagegen vor.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 31. August 2023, 11:42:46
Vielen Dank für die Antworten!

Und besonderen Dank an LwPersFw für die ausführlichen Informationen und den, schon fast vorgeschriebenen, Antrag! Das hilft mir wirklich sehr. Ich werde mich mit diesen Informationen und dem Sozialdienst zusammensetzen und einen entsprechenden Antrag formulieren.
Wenn er abgeleht werden sollte, würde - so glaube ich- meine private Berufs-Rechtschutz einspringen und mir einen entsprrechenden Rechtsbeistand finanzieren.
Über den DBwV habe ich RA Steinmeyer gefunden. Ich denke im Notfall, werde ich diesen kontaktieren.  Aber erstmal abwarten, vielleicht habe ich ja Glück.
Ich werde weiter berichten und bedanke mich wirklich nochmal ausdrücklich für die schnelle und gute Hilfe.

kameradschaftliche Grüße!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 01. September 2023, 04:45:00

… prima, dass @LwPersFw erneut seriös und mundgerecht helfen konnte – dafür schätzen wir ihn sehr.

Erfahrungen haben allerdings gelehrt, dass insbesondere bei der Gewährung „Einmalzahlung 150T€“ der Dienstherr trotz objektiv erfüllender Voraussetzungen, diese nicht einfach gewährt. Warum, weiss man nicht wirklich, ob es hier eine „Quote der Willkür“, politische oder wirtschaftliche Motivationen gibt – ziemlich unklar.

Jedenfalls erscheint es mir angebracht, sich seelisch und moralisch zunächst auf eine abschlägige Antwort einzurichten – sollte es anders kommen, um so besser.

Grüße!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 01. September 2023, 07:08:37
Noch als Anmerkung. Diese Rechtsverdreher im BAPersBw stellen den Sachverhalt jetzt so dar, dass der Betroffene den Beweis erbringen müsste, dass die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw rechtswidrig ist.

Aber das genau Gegenteil ist der Fall. Wie ich oben ausgeführt habe, muss die Bundeswehr die sachgerechte Begründung erbringen, weshalb sie in aktuellen Verfahren, Soldaten ohne rechtliche Grundlage (fehlender Nachweis der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen aus 2007 und 2015) anders beabsichtigt zu behandeln, als es nachgewiesener Maßen 2007 und 2015 der Fall war.

Ich kann nur an jeden Betroffenen appellieren, sich die Vorgehensweise des BAPersBw nicht gefallen zu lassen und sich mit dem Sachverhalt an die Wehrbeauftragte oder direkt den Minister zu wenden.

Noch als Hinweis von mir...

Die Regelung C-1461/15 , Stand 27.02.2020

"Prüfung der Voraussetzungen zur Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und zur Gewährung von Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz"

führt u.a. aus:

"1 Grundsätze

101. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sowie über die Gewährung einer Ausgleichszahlung nach
§ 63f SVG
obliegt dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

102. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg),
diese Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung selbst
wahrzunehmen (...).
"



Und genau dies ist hier ja der Punkt und eben eine grundsätzliche Frage:

Erhält der BS nur den Sockelbetrag (Auffassung des BAPersBw) oder auch den Erhöhungsbetrag (Praxis des BMVg in den zitierten Urteilen) ?

D.h. das BMVg kann diese Entscheidung sehr wohl wieder an sich ziehen !


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 01. September 2023, 08:02:58
Guten Morgen @LwPersFw

Die Eingabe an die Wehrbeauftragte läuft und zeitgleich hatte ich mich mit einem ausführlichen Schreiben, direkt über einen Kontakt im Büro des Verteidigungsministers, an die Ministeriumsführung gewandt.

Der Sachverhalt wurde an das zuständige Fachreferat im BMVg zur Prüfung weitergeleitet. Hier hat sich umgehend die Referatsleitung schriftlich an mich gewandt. Es wurde eine grundsätzliche ministerielle Prüfung der Verfahrensweise eingeleitet und dieser Vorgang wird längere Zeit in Anspruch nehmen. Man wird seitens des BMVg unaufgefordert nach Prüfung des Sachverhaltes auf mich zukommen.

Mal schauen was dabei raus kommt.

Ich habe über mein Netzwerk ins BMVg bereits vorgefühlt und muss leider feststellen, dass auch unter den Rechtsberatern und Referenten im BMVg Großteils die Auffassung besteht, dass es sich bei dem Soldaten im Urteil um einen Einzelfall handelt und auch das BMVg die Verfahrensweise des BAPersBw stützt. Man tendiert im BMVg dazu, über eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw auf eine Rechtsgrundlage zu stellen. 

Man hält im BMVg die Versorgung eines BS der zum Unfallzeitpunkt SAZ war für ausreichend und sieht hier keinen Handlungsbedarf. Die Erhöhungsbeträge der  Ausgleichszahlung seien den Soldaten ohne Versorgungsanspruch (nicht BS) vorbehalten.

Das alles sind aber nur inoffizielle Aussagen von Referenten und Führungspersonal (A15-B2 besoldet) im BMVg. Was zum Schluss des ministeriellen Prüfauftrages und der Eingabe an die Wehrbeauftragte heraus kommt, steht noch in den Sternen.

Mir persönlich ergibt sich seit 8 Jahren immer wieder das gleiche Bild. Mein Ehemann als schwer Einsatzgeschädigter Soldat muss immer wieder als Bittsteller auftreten und um Leistungen, Anerkennung und Verständnis kämpfen. Seitens der Verantwortlichen bei der Bundeswehr wird immer zu erst geprüft, wie man Leistungen verwehren kann, anstatt im Sinne der Soldaten zu prüfen was möglich wäre, um den Soldaten Leistungen zukommen zu lassen.

Vieles hat sich die letzten Jahre verbessert. Es ist an vielen Stellen aber immer noch ein verdammt schäbiges Bild das der Dienstherr im Bereich Fürsorge abgibt.






Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Schwarzbacher am 01. September 2023, 19:51:28

… prima, dass @LwPersFw erneut seriös und mundgerecht helfen konnte – dafür schätzen wir ihn sehr.

Erfahrungen haben allerdings gelehrt, dass insbesondere bei der Gewährung „Einmalzahlung 150T€“ der Dienstherr trotz objektiv erfüllender Voraussetzungen, diese nicht einfach gewährt. Warum, weiss man nicht wirklich, ob es hier eine „Quote der Willkür“, politische oder wirtschaftliche Motivationen gibt – ziemlich unklar.

Jedenfalls erscheint es mir angebracht, sich seelisch und moralisch zunächst auf eine abschlägige Antwort einzurichten – sollte es anders kommen, um so besser.

Grüße!
Ich kenne einen ehemaligen Berufssoldaten welcher aus der Bundeswehr aufgrund Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wurde. Die DU erfolgte aufgrund einer WDB GDS 50. Dieser ehemalige BS hatte zu keiner Zeit einen Antrag auf Gewährung einer Einmalzahlung gestellt. Um so überraschter war er, als er ein Schreiben vom BMVG bekam, in welchem ihm die Zahlung der Einmalzahlung  eröffnet wurde…

 
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. September 2023, 08:13:56

… prima, dass @LwPersFw erneut seriös und mundgerecht helfen konnte – dafür schätzen wir ihn sehr.

Erfahrungen haben allerdings gelehrt, dass insbesondere bei der Gewährung „Einmalzahlung 150T€“ der Dienstherr trotz objektiv erfüllender Voraussetzungen, diese nicht einfach gewährt. Warum, weiss man nicht wirklich, ob es hier eine „Quote der Willkür“, politische oder wirtschaftliche Motivationen gibt – ziemlich unklar.

Jedenfalls erscheint es mir angebracht, sich seelisch und moralisch zunächst auf eine abschlägige Antwort einzurichten – sollte es anders kommen, um so besser.

Grüße!
Ich kenne einen ehemaligen Berufssoldaten welcher aus der Bundeswehr aufgrund Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wurde. Die DU erfolgte aufgrund einer WDB GDS 50. Dieser ehemalige BS hatte zu keiner Zeit einen Antrag auf Gewährung einer Einmalzahlung gestellt. Um so überraschter war er, als er ein Schreiben vom BMVG bekam, in welchem ihm die Zahlung der Einmalzahlung  eröffnet wurde…

Es ist ja auch kein Antragsdelikt, da der Anspruch gesetzlich normiert ist.

"Setzt sich ein Soldat (...) erhält er"

Es ist aber nicht verboten proaktiv einen Antrag in dem Moment zu stellen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Denn die Zahlung ist ja nicht an DU bzw. DZE gebunden, sondern kann sofort erfolgen.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. September 2023, 08:19:19

Vieles hat sich die letzten Jahre verbessert.
Es ist an vielen Stellen aber immer noch ein verdammt schäbiges Bild das der Dienstherr im Bereich Fürsorge abgibt.


Dem kann ich nur zustimmen.
Wir werden sehen wie hier die Entscheidungsträger handeln werden.

Wobei es oft nicht "der Dienstherr" ist - sondern der einzelne Mensch... wie so oft im Leben...




... dass auch unter den Rechtsberatern und Referenten im BMVg Großteils die Auffassung besteht, dass es sich bei dem Soldaten im Urteil um einen Einzelfall handelt ...


Wir sprechen hier über die Anwendung eines Gesetzes.

Entweder besteht dabei ein Ermessen, oder nicht.

Nur wenn ein Ermessen besteht, kann es unterschiedliche  Ergebnisse in der Anwendung geben.

Hier wurde 2x der Erhöhungsbetrag gezahlt.
Also ist die Behörde davon ausgegangen, dass Sie das Ermessen hat, nur den Sockelbetrag zu zahlen, aber im Einzelfall auch den Erhöhungsbetrag.

In der Anwendung dieses Ermessens stellt sich dann die Frage, was die Behörde ermächtigte in diesem Fall 2x Sockelbetrag und Erhöhungsbetrag zu zahlen, in anderen Fällen aber nur den Sockelbetrag ?

Oder anders gefragt: Was war bei diesem Kameraden 2x so gravierend anders, dass er vollkommen anders behandelt wurde ?




Man tendiert im BMVg dazu, über eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, die aktuelle Verfahrensweise des BAPersBw auf eine Rechtsgrundlage zu stellen. 


Was auch immer in einer Verwaltungsvorschrift geregelt wird, muss sich aus dem Gesetz ergeben und durch dieses gedeckt sein.

Bsp. wenn dies nicht der Fall ist:

"Gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBesG hat die Beklagte die Gewährung des Personalbindungszuschlags zu Unrecht an die Abgabe einer Weiterverpflichtungserklärung geknüpft. Damit hat sie eine tatbestandliche Voraussetzung statuiert, die nicht in der Norm enthalten ist.

Die Beklagte ist nicht dazu ermächtigt, eine solche Voraussetzung selbst im Wege der Verwaltungsvorschrift zu schaffen.

Eine Ermächtigung zur Aufstellung weiterer tatbestandlicher Bedingungen enthält § 44 Abs. 1 BBesG nicht."


VG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - 23 K 2597/17

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 06. September 2023, 03:16:23

… @Schwarzbacher, die von Dir geschilderte Erfahrung unterstreicht einmal mehr (im positiven Sinne), dass das Agieren des BMVg wenig zu kalkulieren ist und keine Stringenz oder klar ersichtliche Motivation zugrunde liegen scheint – daher meine persönliche Einschätzung von „Willkür“.

Grüße!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 14. September 2023, 07:50:41
Ich versuche trotzdem mal mit meinen Worten zusammenzufassen, was ich verstanden habe und würde um ggf. Korrektur oder Bestätigung bitten.

Ich hätte im Falle einer DU folgende Ansprücher sicher:

- Mindestpension
-Grundrente nach GdS und solange GdS bestehen bleibt (ggf. Dauerhaft)
- Leistzungen aus Rahmenvertrag BW (BU-Versicherung) ?
...

Moin,

zum Punkt drei würde ich aus meiner gerade gemachten Erfahrung das sicher streichen. Die DU Versicherung hat gar keine Lust einfach so zu zahlen und versucht alles um den gegenteiligen Nachweis zu erbringen (aktive Kriegsklausel bei ISAF, Einzelfallprüfungen, Schweigepflicht Entbindungen die denen gar nicht zustehen, eigene Beurteilung trotz echter DU Klausel etc.). Suche dir hier unbedingt rechtzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht der dich dort begleitet. Man kann da unfassbar viel falsch machen beim Antrag auf Leistungen.

Wie sieht es hier eigentlich mit Schadensausgleich in angemessenem Umfang gemäß § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes aus?



Zum § 63a SVG Einmalige Entschädigung

Habe hier auch erst eine Ablehnung erhalten. Wurde dann drauf hingewiesen das der unbestimmte Rechtsbegriff "dauerhaft" schon mehrmals mit einer Zeitspanne von 2 Jahren festgelegt wurde. Habe darauf verwiesen und hatte die Zahlung in kürzester Zeit auf meinem Konto. Die passenden Urteile finde ich jetzt gerade leider nicht.


EDIT: Der Beitrag ist von @FEC83
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 14. September 2023, 11:25:34
@FEC83

Deine Erfahrungen mit der BU / DU Versicherung kann ich nur bedingt teilen.


Achtung: Nachfolgendes soll auf keinen Fall als Werbung für der Rahmenvertrag verstanden werden. Es spiegelt nur die persönliche Erfahrung aus der Praxis wieder!

In der Praxis hat sich die DU Versicherung durch den Rahmenvertrag als absolut unkomplizierte und unbürokratische Sache erwiesen. Die mir bekannten Fälle wurden schnell und unbürokratisch bearbeitet und der Leistungsfall ohne Probleme anerkannt.

Wo ich jedoch deine Erfahrungen Teile ist bei den "normalen" Versicherungsgesellschaften die BU/DU Versicherungen anbieten. Ohne hier bestimmte Versicherer nennen zu wollen, so ist es in der tat so, dass sich dort die Abläufe als extrem langwierig darstellen und tatsächlich häufig versucht wird den Leistungsfall voll oder zumindest teilweise zu verwehren. Hier wird sehr oft auf die vorvertragliche Anzeigepflicht zurück gegriffen. Es wird in einem sehr langwierigen Prozess ganz genau durch den Versicherer geprüft, ob bei Vertragsabschluss wirklich alle Vorerkrankungen angegeben wurden. Meistens finden die Versicherer dann irgend etwas in der Krankenhistorie auf dem sie beginnen herum zu reiten.

Ich persönlich halte den Bundeswehr Rahmenvertrag für eine sehr feine Sache. Die Sachbearbeiter sind spezialisiert auf den Umgang mit Soldaten und kennen sich mit den Abläufen und Verfahren bei der Bundeswehr sehr gut aus. Das sollte keine Versicherungsberatung sein. Ich gebe nur meine persönlichen Erfahrungen mit dem Rahmenvertrag wieder.




Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC83 am 14. September 2023, 11:43:13
Ja es ist richtig das, es bei mir nicht der Rahmenvertrag ist. Ich habe damals das DU Produkt aus dem Rahmenvertrag bei einem Versicherungsmakler der DBV direkt abgeschlossen. Die Beiblätter und Anlagen sind hier die selben, bis auf ein paar Kleinigkeiten, die aber nicht den Leistungsfall als solches betreffen, sondern Alter, Höhe, Dynamik etc. war mit dem Rahmenvertrag so nicht möglich alles umzusetzen.  Ich wäre hier auf jeden fall extrem Vorsichtig das alleine zu machen. Schön das es bei dir bekannten Fällen ohne Probleme gepasst hat. Mein Anwalt kann auch nicht nachvollziehen warum überhaupt versucht wird die Zahlung zu verweigern, zumal der Fall absolut eindeutig ist (seine Aussage). Da es aber um erhebliche Summen geht sind die paar tausend Euro für einen Fachanwalt ( wenn nicht Rechtschutz oder außerhalb Vergütungssätze) nach meiner Erfahrung sehr gut angelegtes Geld. Sollte es doch mal schief gehen möchte ich nicht derjenige sein, welcher.

Muss aber jeder selber wissen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 15. September 2023, 04:00:47

… die von @LotseBert gemachten Erfahrungen hinsichtlich des „Bw-Rahmenvertrages“ kann ich uneingeschränkt teilen und nur unterstreichen – ohne Werbung für dieses Produkt betreiben zu wollen, aber die „Semistaatlichkeit“ hat klare Vorteile.

Jedoch gebe ich auch hierbei zu bedenken, was im Übrigen ganz grundsätzlich für jedwedes Versicherungsprodukt gilt, niemals seine vorvertragliche Anzeigenpflicht zu verletzen!
Einzig retten kann den Betroffenen dann noch die 5- bzw. 10-Jahresklausel.

Die Erfahrungen von @FEC83 hinsichtlich der „150T€-Einmalzahlung“ zeigt einmal mehr wie offensichtlich willkürlich es im BMVg gelegentlich zugeht.

Grüße!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 20. September 2023, 01:09:49
Hallo zusammen,

Ich hatte nun zahlreiche Termine mit Sozialdienst und Lotsen.
Leider musste ich mit euren Informationen die oben genannten weiterbilden und nicht umgekehrt.
Der Sozialdienst wusste nichts vom Sonderfall "SaZ zum Schädigungszeitpunkt" und war der Meinung, die Einmalzahlung könne ich erst beantragen, wenn nach der Nachuntersuchung 2026 ein "endgültiger Bescheid" eintrifft.

Ich habe mich jetzt dazu entschlossen, die Sache gemeinsam mit meiner Frau in die Hand zu nehmen.
Ich werde den Antrag entsprechend der Hilfestellung von LwPersFw formulieren und bei Ablehnung eine, durch den Bw-Verband empfohlene, Kanzlei aus Berlin kontaktieren.

Meine Unterlagen zum Rahmenvertrag habe ich geprüft und auch das kleingedruckte gelesen.
Wenn ich aufgrund meiner Erkrankung DU werde, habe ich nichts gefunden, warum die eine Zahlung verweigern könnten.

Mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist sicher so etwas gemeint wie : Angabe von Vorerkrankungen (hier z.B so was wie Depression in der Jugend) vor Vertragsabschluss?
Da ich aber vor uns während meiner Dienstzeit nie etwas abseits von gängigen Infektionskrankheiten und dem bekannten Knieschaden hatte, dürfte das ja kein Problem sein.

Ich werde weiter berichten, wie sich das alles entwickelt.

Danke nochmal an die zahlreiche Hilfestellung.

Gruß
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 20. September 2023, 07:06:25

Mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist sicher so etwas gemeint wie : Angabe von Vorerkrankungen (hier z.B so was wie Depression in der Jugend) vor Vertragsabschluss?

Ich werde weiter berichten, wie sich das alles entwickelt.


Ja, es geht dabei um jede Art Erkrankung vor Abschluss des Vertrages. Wobei es auf die Fragestellung im jeweiligen Formular des Versicherers ankommt. Genau lesen ... und beantworten.

Da der Personenkreis "SaZ bei Einsatzschädigung > dann BS > dann Entlassung auf Grund DU" klein ist --- zählt jeder Erfahrungswert eines selbst Betroffenen ! Also schon einmal Danke für weitere Infos!  :)


Noch als Tipp ...

Ich empfehle Ihnen die Kontaktaufnahme mit dem Bund Deutscher EinsatzVeteranen e.V..

Diese Kameraden/innen haben langjährige Erfahrung in der Unterstützung von geschädigten Kameraden/innen und leisten bei Bedarf auch ein unterstützendes Fall-Management.

https://www.veteranenverband.de/

https://www.veteranenverband.de/2023/02/03/in-eigener-sache-gliederung-bdv-e-v-und-arbeitsweise-im-fallmanagement/

https://www.veteranenverband.de/hilfe/



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 14. Oktober 2023, 11:28:56
Mir liegt nun die Antwort des BMVg R III 3 vor.
 
In Bezug auf mein Schreiben sowie auf meine Eingabe an die Wehrbeauftragte wird mir mitgeteilt, dass der Sachverhalt um die Ausgleichszahlung einer ausführlichen Prüfung durch das BMVg unterzogen wurde.

Es wurde eine umfassende Recherche beauftragt, wie vielen Berufssoldaten bisher durch das BMVg und das BAPersBw (wie dem Soldaten im OVG Urteil) als Ausgleich der Grundbetrag + der Erhöhungsbetrag bewilligt wurde.

Es handelt sich bei dem Urteil nachweislich um einen Einzelfall. Es wurde keinem anderen Berufssoldaten eine Ausgleichzahlung über den Grundbetrag hinaus gewährt.

Somit geht das BMVg bei dem Einzelfall von einer Fehlentscheidung im Einzelfall (behördliches Versagen) aus, welches zu einer nicht rechtsmäßigen Erstattung über den Grundbetrag hinaus geführt hat. Aus dieser Fehlentscheidung im Einzelfall kann aber keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden.

Sollte ich der Auffassung sein, dass die angewandte Verfahrensweise durch das BMVg und nunmehr das BAPersBw grundsätzlich gegen geltendes Recht verstößt, muss ich einen rechtskräftigen Bescheid abwarten und diesen gerichtlich anfechten, um eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.

Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit dem Soldaten im Urteil, bei welchem sich es nachweislich um einen Einzelfall handelt, besteht nicht. 

Auszug aus dem Antwortschreiben des BMVg:

"Bis auf den im Urteil genannten Fall sind nach umfassender Recherche weder bei P III 3 noch beim BAPersBw Fälle bekannt, in denen neben dem Grundbetrag der Ausgleichszahlung ein Erhöhungsbetrag für SAZ gewährt wurde. Es gibt auch keine unterschiedliche Verwaltungspraxis in der Gewährung der Ausgleichszahlung durch P III 3 und das nunmehr zuständige BAPersBw. Sofern in dem oben genannten Einzelfall eine Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt ist, ist dies aufgrund eines behördlichen Versehens ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Hieraus können Sie keine eigenen Ansprüche herleiten. Insoweit gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht."



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 15. Oktober 2023, 09:03:15
Vielen Dank für Dich und Deinen Mann, @DieEhefrau2.

Ich habe nichts Anderes erwartet.
Es besteht eine verfestigte Meinung rechtskonform zu handeln. Punkt.

Es bleiben m.E. aber Zweifel ob der Gesetzgeber überhaupt diese Einzelfälle im Blick hatte, als der Gesetzgebungsprozess lief.

Und es ist fragwürdig den Betroffenen einerseits zu erklären, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf irgendein Unfallruhegehalt haben -- weil sie nicht BS waren, als die Schädigung erfolgte, sondern SaZ.

Andererseits den selben Betroffenen aber zu sagen, weil sie nun BS sind, können sie nicht die vollständige Leistung als SaZ erhalten.

Und hier kann man auch wieder auf das Urteil abstellen
Denn der Richter hat ja den Anspruch auf das Unfallruhegehalt u.a. deshalb verneint, weil der Soldat die ungekürzte Ausgleichszahlung erhalten hat.

Aber es ist... wie es ist.

Den Betroffenen bleibt letztlich nur der Klageweg um eine rechtliche Prüfung zu erhalten, welche Seite Recht hat.

Wer eine private Rechtsschutzversicherung hat, bzw. als Mitglied im DBwV über diesen versichert ist, sollte diese Möglichkeit auch nutzen.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 15. Oktober 2023, 09:11:49
Das es noch komplexer geht, beweist der Fall eines Kameraden, der mich per PN angeschrieben hat.

Dieser war in 4 Einsätzen.

2 als SaZ
2 als BS

Jahre später wurden Schädigungsfolgen aus allen 4 Einsätzen festgestellt.

Wie will denn das BMVg hier argumentieren ?

Fängt man dann etwa auch noch an die Schädigungsfolgen in der Schwere zu gewichten ?

Obwohl dies beim GdS ja z.B. nicht geht, da diesen immer den Gesamtschaden darstellt.

Es gibt nuneinmal immer spezielle Einzelfälle die der Gesetzgeber nicht "auf dem Schirm hatte".

Und hier würde ich mir wünschen, dass die zuständigen Beamten in BMVg und Bundeswehrverwaltung für die Betroffenen entscheiden... und nicht gegen sie.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 18. Oktober 2023, 00:08:18
Moin,

bin ich gerade zu blöd oder?

§ 18a BVG
(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustands, der Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Zahlung von Vorruhestandsgeld.

Ich werde Arbeitsunfähig entlassen, vom einem Dauerzustand kann hoffentlich noch nicht ausgegangen werde, habe einen Einsatzschaden leider als SaZ erlitten, bin BS und bekomme daher eine Pension in Höhe von um die 50%. Wäre ich SaZ würde ich aber die nächsten 78Wochen neben vielen anderen Dingen 80% meines letzten Bruttos als Versorgungungskrankengeld erhalten.

Ich will nicht jammern und mit dem bisschen Pension und den anderen Geldern schaffe ich es irgendwie hoffentlich bis 2025 ohne mein Haus etc. verkaufen zu müssen. Nur verstehe ich das nicht so richtig, vielleicht kann man mich ja aufklären was ich da übersehen oder missverstanden habe.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 18. Oktober 2023, 13:29:05

Ich will nicht jammern und mit dem bisschen Pension und den anderen Geldern schaffe ich es irgendwie hoffentlich bis 2025 ohne mein Haus etc. verkaufen zu müssen.




Da ja eine anerkannte WDB vorliegt ... sollte dieses Leistungsspektrum zusammen mit dem Sozialdienst geprüft werden.

Was steht zu ... müssen Anträge gestellt werden ??




Für das Ruhegehalt bei DU + WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
+ § 25 Abs 1 SVG Zurechnungszeit
+ § 26 Abs 10 SVG Höhe des Ruhegehalts
+ auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes   >> beachte dazu: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73701.0.html
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )



Da WDB ... erhalten Sie zusätzlich eine steuerfreie Grundrente ab einem GdS 30.

Aktuell:

GdS Monatliche Grundrente
30     171,00 Euro
40     233,00 Euro
50     311,00 Euro
60     396,00 Euro
70     549,00 Euro
80     663,00 Euro
90     797,00 Euro
100   891,00 Euro

Ab 01.01.2024

Erhöhung der aktuellen Beträge um 25 %


Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.



Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

Wie o.g. ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €

+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat,
neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.


Aktuell wird durch das BMVg bei BS nur der Sockelbetrag gezahlt !




Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Und noch detaillierter hier

https://www.vmginfo.de/sozr/content/viii_versorgung_3_4.htm



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 18. Oktober 2023, 14:49:05
Moin,

danke aber das hattest du mir schon alles geschrieben. Habe den Thread ja mal erstellt. Mir ging es hier mehr um eine mögliche Benachteiligung und darum, dass bei etwaigen Leistungen (z.B. Ausgleichszahlung) ja immer auf die eh schon bessere Versorgung der ehemaligen SaZ mit Pensionsanspruch gegenüber den SaZ verwiesen wird. Diese sehe ich aber wenn ich das richtig interpretiere zumindest in den ersten 78Wochen dann nicht als gegeben. Bevor ich aber wieder an höherer Stelle "vorsichtig" anfrage brauche ich eine andere Perspektive, da ich mich doch sehr leicht verrenne in solchen Dingen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 18. Oktober 2023, 15:29:50

eine andere Perspektive, ...


Anstatt Krankengeld ... greift ggf. der genannte Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz    https://www.buzer.de/gesetz/9786/index.htm

Da ich hier aber keine Erfahrung habe >> Sozialdienst ...


Und wer z.B. den § 26a SVG nutzen kann ... erhält zumindest temporär 66,97 %.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 18. Oktober 2023, 18:30:50
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

Trifft wohl nicht auf mich zu. War nach dem Abitur 3 Jahre Azubi und bin dann sofort zurück zur Bundeswehr und seitdem immer Soldat gewesen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 18. Oktober 2023, 19:38:15
Dann bei Sozialdienst und BAPersBw zum Thema Berufsschadensausgleich informieren...
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 19. Oktober 2023, 16:39:14
Ich lach mich kaputt. Als ob ich das nicht längst gemacht hätte. Einige Antwortbeispiele:

...nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Referaten beantworte ich nachfolgend Ihre weiteren Fragen:

...Wie im einzelnen die Prüfung erfolgt kann ich Ihnen nicht erläutern. Die Prüfung, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch haben, erfolgt ebenfalls im Referat VII 2.3." Und zwar erst mit Festsetzung des Entlassungsdatums 3 Monate vorher.

...eine vorherige Auskunft ist nicht möglich...

...die Berechnung ist so kompliziert, da weiß ich auch nicht wie das funktioniert...

...eine Abschätzung ist nicht möglich, das kann nur konkret erfolgen wenn Sie dann ausscheiden...

usw.

Aber ist doch super das man nach 2 Jahren+x Verfahrensdauer dann ganze 3 Monate vorher erfährt was einem So zusteht. Freuen Sich Banken auch riesig drüber wenn man mal Anschlussfinanzierungen hat oder...
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 20. Oktober 2023, 07:59:14
Kamerad, ich kann Ihren Unmut verstehen, da ich selbst Einsatzgeschädigter bin.

Auch wenn Vieles besser geworden ist... an so manchen Stellschrauben könnte noch gedreht werden.

Diesen Punkt

Zitat
Die Prüfung, ob und in welcher Höhe Sie Anspruch haben, erfolgt ebenfalls im Referat VII 2.3." Und zwar erst mit Festsetzung des Entlassungsdatums 3 Monate vorher.

würde ich dem PTBS-Beauftragten vorlegen und um Unterstützung bitten.

Denn es geht ja nicht um eine rechtsverbindliche Aussage bezogen auf das dann reale DZE.

Es kann ja z.B. das fiktive DZE 31.12.2024 genommen  und damit gerechnet werden.

Warum jetzt ?
Eben weil nicht das reguläre DZE erreicht wird, die Versorgung dadurch geringer ausfällt, aber eine Anschlussfinanzierung ansteht.

Ebenso sollte eine fiktive Berechnung der Pension bei DZE 31.12.2024 durch DU möglich sein. Auch dies würde ich bei der GZD ... über die PST ... mit Hilfe des PTBS-Beauftragten beantragen.


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 21. Oktober 2023, 00:08:40

… @FEC , ich kann Deine Wut und den dicken Hals nur zu gut verstehen. Und das muss wegen der mentalen Gesundheit auch gelegentlich raus !

Mir sind Verfahren bekannt, die mehr als 6 Jahre gedauert haben – ohne Rechtsstreitigkeiten. Sogar der Abteilungsleiter „P“ (3-Sterne-General) musste persönlich den Vorgängen ein Ende setzen.

Auch bei Nachuntersuchungen zeigten sich ähnliche Szenarien – bis zu 3 Jahre, das ohne Präsenztermine und lediglich aktenbasierend.

Sauladen , ist dann einfach nur stark untertrieben !

Alles Gute & never give up!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 21. Oktober 2023, 01:18:31
Danke für eure Unterstützung und dafür das solche Äußerungen nicht falsch verstanden werden.

Ich habe aus absoluter Überzeugung die Berufung des Soldaten, ob als Mannschafter, Unteroffizier mit und ohne Portepee oder Offizier gelebt. Es gibt nicht eine Minute meiner aktiven Dienstzeit die ich bereue und ich würde meine Gesundheit genauso wieder Opfern um das Leben meiner Kameraden ob Eigene oder Verbündete zu schützen und zu retten. Das dieses Kapitel leider so Enden muss ist zu tiefst innerlich verletzend und entspricht nicht im Geringsten meinem gelebten Berufsethos. Dies bedauere ich sehr.

Bitte macht Ihr genauso weiter und gebt euer besonderes Gespür für solche Sachlagen an eure Kameraden weiter.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 28. November 2023, 15:17:53
Hallo zusammen,


ich habe ja im September einen Antrag auf Bewilligung der "einmaligen Entschädigung" ans BMVg P3 gestellt. Bei mir wurde 08.2022 eine WDB mit dem GDS von 50 anerkannt. Nachuntersucht werden soll ich im Juli 2026.
Ich habe den Antrag mit der Hilfestsllung von LwPersFw geschrieben und vorallem auf den Bericht des Wehrbeauftragten (2017) verwiesen, indem geschrieben wird, dass die Entschädigung nun regelmäßig gewährt wird, wenn der Gesundheitszustand über 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt.

Nun habe ich, nach 8 Wochen, eine freche Antwort erhalten. Ein einseitiges Schreiben indem man kurz bestätigt, dass bei mir eine psychoreaktive Störung aufgrund eines Einsatzunfalles anerkannt und mit GdS 50 bewertet wurde. Anschließend wird der §63e und a SVG zitiert und man hat das Wort "dauerhaft" unterstrichen.
Abgschlossen wird das Schreiben mit Zitat "Die Prüfung dieser Voraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit) erfolgt nach Abschluss der bei Ihnen vorgesehenen Nachuntersuchung für Juli 2026. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung muss somit abgewartet, bervor die Festlegung über die Gewährung der einmaligen Entschädigung getroffen werden kann. Die Entscheidung über Ihren Antrag setze ich daher bis zum Abschluss des Verfahrens aus" Zitatende.

Unterschrieben von der Referatsleiterin.


Kein Wort oder Bezug auf die aktualisierte Verfahrensweise, die im Bericht des Wehrbeauftragten beschrieben wird.

Ich überlege nun, das ganze weiterzuleiten an einen spezialisierten Fachanwalt. Denkt ihr, dass ergibt Sinn? Grünes Licht vom DBwV und auch von meiner privaten Rechtschutzversicherung habe ich dahingehend.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 28. November 2023, 18:20:45
Traurig ... nunja...  :(

Meine Empfehlung zunächst:

Formale Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Einzulegen beim Disziplinarvorgesetzten.
Formulieren Sie das Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind und weiterhin
auf Anwendung der Prognoseentscheidung aus dem Wehrbericht bestehen.

Zitieren Sie den gesamten Text aus dem Wehrbericht wörtlich und geben Sie die Quelle an.
Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.

Der DV leitet weiter direkt an die Leitung des BMVg ,  Staatssekretär Hilmer  (da zuständig für die Abt P)
(im Zweifel an BMVg R II 2 mit der Bitte der Weiterleitung an die für die Bearbeitung zuständige Stelle im BMVg.)

Abgabenachricht an Sie.


Parallel Eingabe an die Wehrbeauftragte.
Darin bitten Sie das diese erwirkt, dass sich das BMVg an die im Wehrbericht zitierte Regelung hält.
Stellen Sie die Frage, ob die Zusage des BMVg aus 2017 gegenüber dem Wehrbeauftragten inzwischen hinfällig ist und wenn ja... warum ?
Fügen Sie die Beschwerde und das Schreiben des BMVg in Kopie bei.
Und Sie können auch die Frage stellen, warum einige Beamte im Jahr 2023 immer noch Ermessensentscheidungen gegen Einsatzgeschädigte treffen, anstatt für sie?



Ist ärgerlich... aber Sie haben nichts zu verlieren.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 29. November 2023, 00:11:24

… der Fall ist einmal mehr ein Beleg für die von mir zitierte Willkür des „BMVg“ in Sachen Einsatzschädigungen/ -unfällen.

@Grino lass Dich keinesfalls davon entmutigen und beschreite zielstrebig die von @LwPersFw beschrieben Wege.

Das Risiko (deinerseits) eines Rechtsstreites ist in diesem Fall zu vernachlässigen. Denn primär ist die aktuelle Rechtsprechung hierzu eineindeutig und sekundär bist Du ja entsprechend potent Rechtsschutz versichert.

Alles wird gut & viel Erfolg !
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LotseBert am 29. November 2023, 09:24:36


Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.




@LwPersFw

Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.

Es kommt alleine auf die Formulierung in der versorgungsärztlichen Stellungnahme an.

Besonders bei einem GdS der rein auf einer psychischen Gesundheitsstörung beruht und genau 50 beträgt ist die VÄ Stellungnahme entscheidend.

Als Beispiel:

Ausgangslage ist ein Soldat mit GdS 50 aufgrund psychischer Störung.

Fall 1: VÄ Stellungnahme Prognose:   "Aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen und dem bisherigen Krankheitsverlauf kann von einer Stabilisierung und Verbesserung ausgegangen werden."

Fall 2: VÄ Stellungnahme Prognose: "Noch ist eine zukünftige Stabilisierung nicht gänzlich auszuschließen weshalb eine Nachuntersuchung in....."

In beiden Fällen wird eine Nachuntersuchung nach 4 Jahren empfohlen.

Fall 1: Einmalzahlung NEIN
Fall 2: Einmalzahlung JA

Fall 1: Wird von einer Verbesserung ausgegangen
Fall 2: Eine Verbesserung ist nicht auszuschließen


Ich gehe davon aus (Ohne weitere Kenntnisse des Sachverhalts), dass der GdS 50 von Grino auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung beruht und der Soldat sich noch am Anfang einer Therapie befindet und eine noch kurze Krankheitshistorie vorhanden ist. Die Gutachter erwarten scheinbar eine Verbesserung in den nächsten 4 Jahren und halten eine Verbesserung nicht nur für möglich.


Der Zeitraum einer Nachuntersuchung bzw. die Festsetzung einer Nachuntersuchung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung.
Entscheidend ist die Höhe des GdS in Verbindung mit der anerkannten Art der Gesundheitsstörung und der Prognose in der VÄ-Stellungnahme.


Ich würde zu erst Einsicht in die VÄ-Stellungnahme beantragen. Hier ist aber zu beachten, dass der Gutachter in seinem Gutachten einen Vermerkt macht ob einer Einsicht durch den Betroffenen medizinische Gründe entgegen sprechen. Dann ist meist nur eine Einsichtnahme unter anwaltlicher Hilfestellung möglich und das ganze ist sehr Aufwändig weil dann die Behörde aus Fürsorgegründen die Rahmenbedingungen festlegen kann. Z.b. nur vor Ort Einsichtnahme unter Anwesenheit des Gutachters und eines Psychiaters/Therapeute usw.

Eventuell wäre es hier hilfreich, sich an den PTBS Beauftragten zu wenden.

Aber wir kennen den Sachverhalt nicht deshalb bitte unbedingt vor Ort durch den Sozialdienst, Lotsen oder anderen zuständigen Stellen beraten lassen.

Ich persönlich gehe davon aus, dass der Sachverhalt hier recht eindeutig zu sein scheint, denn die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass bei der Entscheidung über die Einmalzahlung eigentlich recht "wohlwollend" durch die Referatsleiterin entschieden wird. Somit gehe ich davon aus, dass die Gutachter in der VÄ-Stellungnahme fest von einem positiven Krankheitsverlauf ausgehen und eine wesentliche Verbesserung in den nächsten Jahren erwarten. Bei einem GdS 50 (genau an der Grenze zur Erfüllung der Voraussetzungen) führt das dann dazu, dass erst einmal der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird, weil eben die Voraussetzung "dauerhaft"  aktuell nicht erfüllt werden kann.




Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Helfer am 29. November 2023, 10:04:17


Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.




@LwPersFw

Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.

Es kommt alleine auf die Formulierung in der versorgungsärztlichen Stellungnahme an.

Besonders bei einem GdS der rein auf einer psychischen Gesundheitsstörung beruht und genau 50 beträgt ist die VÄ Stellungnahme entscheidend.

Als Beispiel:

Ausgangslage ist ein Soldat mit GdS 50 aufgrund psychischer Störung.

Fall 1: VÄ Stellungnahme Prognose:   "Aufgrund der Art der Gesundheitsstörungen und dem bisherigen Krankheitsverlauf kann von einer Stabilisierung und Verbesserung ausgegangen werden."

Fall 2: VÄ Stellungnahme Prognose: "Noch ist eine zukünftige Stabilisierung nicht gänzlich auszuschließen weshalb eine Nachuntersuchung in....."

In beiden Fällen wird eine Nachuntersuchung nach 4 Jahren empfohlen.

Fall 1: Einmalzahlung NEIN
Fall 2: Einmalzahlung JA

Fall 1: Wird von einer Verbesserung ausgegangen
Fall 2: Eine Verbesserung ist nicht auszuschließen


Ich gehe davon aus (Ohne weitere Kenntnisse des Sachverhalts), dass der GdS 50 von Grino auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung beruht und der Soldat sich noch am Anfang einer Therapie befindet und eine noch kurze Krankheitshistorie vorhanden ist. Die Gutachter erwarten scheinbar eine Verbesserung in den nächsten 4 Jahren und halten eine Verbesserung nicht nur für möglich.


Der Zeitraum einer Nachuntersuchung bzw. die Festsetzung einer Nachuntersuchung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung.
Entscheidend ist die Höhe des GdS in Verbindung mit der anerkannten Art der Gesundheitsstörung und der Prognose in der VÄ-Stellungnahme.


Ich würde zu erst Einsicht in die VÄ-Stellungnahme beantragen. Hier ist aber zu beachten, dass der Gutachter in seinem Gutachten einen Vermerkt macht ob einer Einsicht durch den Betroffenen medizinische Gründe entgegen sprechen. Dann ist meist nur eine Einsichtnahme unter anwaltlicher Hilfestellung möglich und das ganze ist sehr Aufwändig weil dann die Behörde aus Fürsorgegründen die Rahmenbedingungen festlegen kann. Z.b. nur vor Ort Einsichtnahme unter Anwesenheit des Gutachters und eines Psychiaters/Therapeute usw.

Eventuell wäre es hier hilfreich, sich an den PTBS Beauftragten zu wenden.

Aber wir kennen den Sachverhalt nicht deshalb bitte unbedingt vor Ort durch den Sozialdienst, Lotsen oder anderen zuständigen Stellen beraten lassen.

Ich persönlich gehe davon aus, dass der Sachverhalt hier recht eindeutig zu sein scheint, denn die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass bei der Entscheidung über die Einmalzahlung eigentlich recht "wohlwollend" durch die Referatsleiterin entschieden wird. Somit gehe ich davon aus, dass die Gutachter in der VÄ-Stellungnahme fest von einem positiven Krankheitsverlauf ausgehen und eine wesentliche Verbesserung in den nächsten Jahren erwarten. Bei einem GdS 50 (genau an der Grenze zur Erfüllung der Voraussetzungen) führt das dann dazu, dass erst einmal der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird, weil eben die Voraussetzung "dauerhaft"  aktuell nicht erfüllt werden kann.


Ganz so einfach ist es dann nun auch wieder nicht.
Mir ist folgender Fall nachweislich bekannt:
GDS ab März 2017 = 50
Stellungnahme:
Eine Besserung ist insgesamt zu erwarten. Eine Nachuntersuchung von Amtswegen wird für in 48 Monaten empfohlen.
Soldat hat die Einmalzahlung trotzdem problemlos erhalten!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 29. November 2023, 12:55:48


Vor allem weisen Sie darauf hin, dass nach Aussage im Wehrbericht der Zeitpunkt der Nachuntersuchung nicht mehr relevant ist,
sondern nur ob innerhalb von 2 Jahren mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen ist.

Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da der Gutachter sonst ja eine Nachuntersuchung in 2024/2025 vorgesehen hätte -- und nicht erst irgendwann 2026.




@LwPersFw

Das Problem ist, man kann es so pauschal nicht sagen.


Es geht ja auch nicht um Pauschalität, sondern darum ob und wie eine gegenüber dem Wehrbeauftragten abgegebene Zusicherung angewendet wird.

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 30. November 2023, 00:21:37
Danke an alle für die zahlreichenden Rückmeldungen, Meinungen und Tipps.

Ich möchte noch kurz was zu mir sagen, weil die Frage aufkam:

Mein GdS 50 ergibt sich ausschließlich aus einer psychoreaktive Störung. Ich hab zwar noch einen anerkannten Knieschaden, dieser ist aber mit GdS 0 bewertet.   
Ich bin seit Sommer 2021 in Behandlung (Erstdiagnose) und seit Sommer 2022 in intensiver Therapie (über 60 Sitzungen ambulant SP: Stabilisierung, Expositionen und EMDR), regelmäßige Teilnahme an verschiedenen Gesprächsgruppen/Selbsthilfegruppen  sowie einem Klinikaufenthalt zur Therapie im BWK, den ich allerdings abbrechen musste.
Ich weiß nicht, ob das in Fachkreisen als fortgeschrittene Therapie oder als Anfangsstadium gewertet wird.

Mein größtes Problem ist, dass eine Rückkehr in meine alte Verwendung ausgeschlossen und der weitere Dienst in den Streitkräften generell fragwürdig ist. Zu groß wiegt ein massiver Vertrauensverlust, vorallem in militärische Vorgesetzte. Ich versuche momentan alles, um wieder in einen geregelten Tag zu finden. Hierbei hilft mir eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Tierheim, wo ich zu festen Zeiten mit Hunden/Katzen arbeite, betreue und spazieren gehe. Gleichwohl weiß ich, dass ich damit niemals meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Vorallem nicht in meiner momentanen Situation. Somit hätte ich mich über die Einmalzahlung deshalb gefreut, da es für meine Frau und mich eine gewisse finanzielle Absicherung/Rücklage gewesen wäre, gerade in der Situation "SaZ zum Schädigungszeitpunkt".

Naja wie dem auch sei. Ich kann es aktuell nicht ändern und muss einfach diesen Rückschlag hinnehmen und einfach weitermachen.
Ich werde in jedem Fall Verbindung mit meinem DV aufnehmen bezüglich einer Beschwerde. Das Schreiben an die Wehrbeauftragte setzt meine Frau morgen auf. (Danke an LwPersFw für das wiedermal hilfreiche und fast vorgefertigte Schreiben)
Sie hat heute parallel schon eine E-Mail an einen einschlägig bekannten RA gesendet - für den Fall das wir Einsicht in das Gutachten benötigen. Er antwortete auch prombt und erzählte, dass seine Kanzlei wohl einige ähnlich gelagerte Fälle betreut. Er will morgen telefonieren. Vielleicht erfahre ich da noch Hilfreiches.

Ich Danke nochmals vielmals allen Kommentatoren. Das hilft sehr!

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Griffin am 30. November 2023, 03:54:13

… jeder Fall ist und bleibt ein individueller Vorgang – Einzelfall.

Dennoch ist m.E.n. die Rechtsprechung in bestimmten Punkten allgemein/ pauschal anwend- und übertragbar.
Bspw. im Falle der 2-Jahresregel, wenn der GdS>50 bereits mind. zwei Jahre in der Vergangenheit Bestand hatte, fand dies stets Berücksichtigung/ Anrechnung und führte regelhaft zum Erfolg des Klägers.

@Grino, finde ich übringens total Klasse, dass mit dem Tierheim (Hunden/ Katzen) ! Mein Hund gab mir auch immer die notwendige Kraft, Mut und Energie (leider verstarb er unlängst  :'( ) – jetzt müssen es die neuen Katzen richten 😉

Viel Kraft!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 01. Dezember 2023, 00:12:10
Heute hatte ich noch ein längeres Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einige solcher Fälle betreut.

Ich fasse den Inhalt kurz zusammen:  Diese Willkür ist wohl seit Jahren gang und gäbe, er habe Fälle erlebt die nicht eindeutig waren, jedoch prombt gezahlt wurde und andere eindeutige Fälle, in denen erst der Klageweg nach endgültig ablehnedem Bescheid Erfolg brachte. Bei dieser "Taktik" den Bescheid zunächst aufzuschieben, ergibt sich das juristische Problem, dass nicht geklagt werden kann und auch kaum eine Versicherung oder der DBwV Kosten übernimmt. Das alles funktioniert erst, wenn das BMVg einen ablehnenden Bescheid zustellt.
Es ist für die juristen selbst mit Einsicht in die Vorgänge kaum zu erkennen, woran bzw wonach das BMVg entscheidet.
Die einzige Möglichkeit ist es, laut Aussage des Anwalts, permanent Druck auszuüben. Die Erfahrung zeigt wohl, dass bei einem GdS von 50, vermutlich wenn man dort genervt genug ist, irgendwann gezahlt wird.

Dementsprechend ist unser Plan folgender:
- Beschwerde gegen die Entscheidung
- Brief an Wehrbeauftragte
- Brief des Anwalts an BMVg
- Einsicht VÄ-Gutachten bei BAPersBw beantragen
- ggf. Brief an PTBS Beauftragten (wobei ich hier nicht weiß, inwiefern der etwas mit der Sache zutun hat)

Gruß
Grino
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 01. Dezember 2023, 00:17:03
@Griffin

ja Tiere sind was Heilendes. Ich wüsste nicht, wo ich ohne meine eigenen Tiere (ebenfalls 2 Katzen) und der Therapie/Tätigkeit im TH heute stehen würde. Es wäre sicher noch düsterer.
Mein Beileid zum Verlust deines Hundes!
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 01. Dezember 2023, 06:28:50
Heute hatte ich noch ein längeres Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einige solcher Fälle betreut.

Ich fasse den Inhalt kurz zusammen:  Diese Willkür ist wohl seit Jahren gang und gäbe, er habe Fälle erlebt die nicht eindeutig waren, jedoch prombt gezahlt wurde und andere eindeutige Fälle, in denen erst der Klageweg nach endgültig ablehnedem Bescheid Erfolg brachte. Bei dieser "Taktik" den Bescheid zunächst aufzuschieben, ergibt sich das juristische Problem, dass nicht geklagt werden kann und auch kaum eine Versicherung oder der DBwV Kosten übernimmt. Das alles funktioniert erst, wenn das BMVg einen ablehnenden Bescheid zustellt.
Es ist für die juristen selbst mit Einsicht in die Vorgänge kaum zu erkennen, woran bzw wonach das BMVg entscheidet.
Die einzige Möglichkeit ist es, laut Aussage des Anwalts, permanent Druck auszuüben. Die Erfahrung zeigt wohl, dass bei einem GdS von 50, vermutlich wenn man dort genervt genug ist, irgendwann gezahlt wird.

Dementsprechend ist unser Plan folgender:
- Beschwerde gegen die Entscheidung
- Brief an Wehrbeauftragte
- Brief des Anwalts an BMVg
- Einsicht VÄ-Gutachten bei BAPersBw beantragen
- ggf. Brief an PTBS Beauftragten (wobei ich hier nicht weiß, inwiefern der etwas mit der Sache zutun hat)

Gruß
Grino


Deshalb ja mein Rat mit dem Einlegen der formalen Beschwerde ... denn:

"§ 9 WBO Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid

(2) ( ... ) Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde."

Dabei auch zu beachten:

"§ 23 WBO Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend."

Hier immer mit dem Anwalt die erforderlichen Rechtsschritte absprechen !



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 01. Dezember 2023, 06:40:13
Und hier noch als Ergänzung die damalige Antwort des BMVg auf die Ausführungen im Bericht des Wehrbeauftragten:

"Probleme der Einsatzversorgung

Bei Feststellung eines Einsatzunfalls erhält eine Soldatin oder ein Soldat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
eine einmalige Entschädigung von bis zu 150.000 Euro. Insbesondere bei psychischen Einsatzschädigungen ist es problematisch,
die Erfüllung des Kriteriums einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Schädigung) um 50 Prozent nachzuweisen.

Da in vielen Fällen noch die Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine therapeutische Behandlung besteht,
wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegt, dass nach zwei Jahren in einer Nachuntersuchung ein Grad der
Schädigung von mindestens 50 Prozent bestätigt werden muss. Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Zeitpunktes der
Nachuntersuchung ist für das Verteidigungsministerium das Datum des Wehrdienstbeschädigungsbescheides, in dem die Feststellung
des Grades der Schädigung erfolgt ist.

Diese Praxis erscheint nicht immer einleuchtend, wie folgender Fall verdeutlicht:

Nachdem ein psychisch Einsatzgeschädigter mit einer im Jahr 2012 anerkannten Wehrdienstbeschädigung bei einem Grad der
Schädigung von 40 Prozent im März 2014 einen Verschlimmerungsantrag stellte, wurde ihm im Juli 2015 rückwirkend ab März 2014
ein Grad der Schädigung von 50 Prozent zuerkannt. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Zahlung der Einmalentschädigung wurde
mit der Begründung abgelehnt, dass noch keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 Prozent vorliege.
Es müsse die Nachuntersuchung abgewartet werden, die erst zwei Jahre nach dem Bescheid vom Juli 2015, also erst 2017 erfolgen könne.
Hier wird außer Acht gelassen, dass der Grad der Schädigung von 50 Prozent rückwirkend ab März 2014 zugesprochen wurde, man also
annimmt, dass bereits ab diesem Zeitpunkt der Betroffene in diesem erhöhten Ausmaß in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
Entsprechend hätte bereits im März 2016 die Nachuntersuchung anberaumt werden können. Bedauerlicherweise hält das Ministerium an seiner Auffassung fest.


Nicht auszuschließen ist, dass die Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit des hohen Schädigungsgrades für die Zahlung der
Einmalentschädigung eine erfolgreiche Therapie erschwert. Die Aussicht auf den Erhalt der Einmalentschädigung, die eine gewisse
Sicherheit für die Zukunft verspricht, kann bei Betroffenen höher wiegen als ein schneller Therapieerfolg.
Dies sollte bei der Bewertung der Dauerhaftigkeit im Einzelfall fürsorglich im Sinne der Betroffenen berücksichtigt werden.


Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)
.


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165

Zitat aus der Einführung zu Stellungnahme:

"Der Wehrbeauftragte mahnt in seinem Bericht an, dass in vielen Bereichen zwar Lösungsmöglichkeiten erkannt wurden,
es aber an Tempo in der Umsetzung mangele. Als Ursachen werden die noch immer in jahrzehntelanger personeller und
materieller Reduzierung verhaftete Mentalität und bürokratische Verfahren aufgezeigt.

Markus Grübel
Parlamentarischer Staatssekretär
Mitglied des Deutschen Bundestages"



Als Ergänzung aus dem Top-Thema zur Einmalzahlung:



"In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei Jahren vorliegt
(auch durch rückwirkende Feststellung)"


Für eine positive Entscheidung müssen regelmäßig also folgende zwei Vorrausetzungen zugleich erfüllt sein:

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend)



Zu beachten ist es müssen beide Vorraussetzungen erfüllt sein! Rein die Prognose reicht nicht aus!




Danke für den Hinweis  :)


So steht es ja auch im Wehrbericht:

"Aus Drucksache 19/700  S. 94

Unterrichtung
durch den Wehrbeauftragten
Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

"Einsatzversorgung

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Entscheidungspraxis zur Gewährung der Einmalentschädigung weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung ist für die Bestimmung einer gegebenenfalls erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr relevant.

Maßgeblich sind jetzt der Zeitpunkt und insbesondere der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Die einmalige Entschädigung wird nun regelmäßig gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht, beziehungsweise aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen,
darf für die nächsten zwei Jahre keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen."

Zweite Voraussetzung ist weiterhin ein zu diesem Zeitpunkt bestehender GdS von mindestens 50, der auch rückwirkend festgestellt werden kann."



Also + / -  2 Jahre um diesen Zeitpunkt.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: DieEhefrau2 am 26. Januar 2024, 10:34:33
Mir liegt nun die Antwort des BMVg R III 3 vor.
 
In Bezug auf mein Schreiben sowie auf meine Eingabe an die Wehrbeauftragte wird mir mitgeteilt, dass der Sachverhalt um die Ausgleichszahlung einer ausführlichen Prüfung durch das BMVg unterzogen wurde.

Es wurde eine umfassende Recherche beauftragt, wie vielen Berufssoldaten bisher durch das BMVg und das BAPersBw (wie dem Soldaten im OVG Urteil) als Ausgleich der Grundbetrag + der Erhöhungsbetrag bewilligt wurde.

Es handelt sich bei dem Urteil nachweislich um einen Einzelfall. Es wurde keinem anderen Berufssoldaten eine Ausgleichzahlung über den Grundbetrag hinaus gewährt.

Somit geht das BMVg bei dem Einzelfall von einer Fehlentscheidung im Einzelfall (behördliches Versagen) aus, welches zu einer nicht rechtsmäßigen Erstattung über den Grundbetrag hinaus geführt hat. Aus dieser Fehlentscheidung im Einzelfall kann aber keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden.

Sollte ich der Auffassung sein, dass die angewandte Verfahrensweise durch das BMVg und nunmehr das BAPersBw grundsätzlich gegen geltendes Recht verstößt, muss ich einen rechtskräftigen Bescheid abwarten und diesen gerichtlich anfechten, um eine gerichtliche Klärung herbei zu führen.

Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit dem Soldaten im Urteil, bei welchem sich es nachweislich um einen Einzelfall handelt, besteht nicht. 

Auszug aus dem Antwortschreiben des BMVg:

"Bis auf den im Urteil genannten Fall sind nach umfassender Recherche weder bei P III 3 noch beim BAPersBw Fälle bekannt, in denen neben dem Grundbetrag der Ausgleichszahlung ein Erhöhungsbetrag für SAZ gewährt wurde. Es gibt auch keine unterschiedliche Verwaltungspraxis in der Gewährung der Ausgleichszahlung durch P III 3 und das nunmehr zuständige BAPersBw. Sofern in dem oben genannten Einzelfall eine Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt ist, ist dies aufgrund eines behördlichen Versehens ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Hieraus können Sie keine eigenen Ansprüche herleiten. Insoweit gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht."


Antwort von der Wehrbeauftragten (von der bearbeitenden Referentin) zum Thema Ausgleichzahlung bekommen.

Das schreiben entspricht in nahezu 1:1 dem Schreiben welches ich von BMVg R III 3 zum Sachverhalt erhalten habe.

Ich hatte mich mit dem Thema um die Ausgleichszahlung nochmals an die zuständige Referatsleitung im BMVg gewandt und auch an anderen Stellen im BMVg mit Bezug zur Versorgung Einsatzgeschädigter das Thema weiter diskutiert.

Ich muss nun zugeben, dass sich meine Sicht (auch nach weiterer Diskussion mit dem Rechtsanwalt) etwas geändert hat.

Die Zuständigen Entscheider im BMVg haben sich dem Sachverhalt wirklich intensiv angenommen, es wurden alle Vergleichsfälle im BMVg und BAPersBw geprüft. Es gibt tatsächlich nur diesen einen Fall (siehe Gerichtsurteil) der unberechtigter Weise die Ausgleichszahlung + den Ergänzungsbetrag erhalten hat.

Es wurde nun auch noch geprüft wie viele "Sonderfälle" (SAZ Zeitpunkt Einsatzunfall -> spätere Ernennung BS -> GdS > 50 -> DU wegen Einsatzunfall) dokumentiert sind. Es handelt sich um eine einstellige Zahl an Betroffenen. Es kann deshalb auch nicht von einem systemisch relevanten Problem ausgegangen werden. Weil die Zahl der Betroffenen einfach viel zu gering ist.

Mittlerweile kann ich der Argumentation und Rechtsauslegung durch das BMVg bzw. BAPersBw auch folgen.

Ich denke die Absicht des Gesetzgebers ist folgende:

Berufssoldaten die auch im Status BS einen Einsatzunfall erleiden, haben sich bereits vor dem Einsatzunfall zum BS qualifiziert (Eignung, Leistung, Befähigung) und haben dann im Status BS einen Einsatzunfall erlitten. Hier sieht der Gesetzgeber die volle Versorgung vor, wie sie für BS gesetzlich geregelt ist. Aufgrund des erhöhten Unfallruhegehaltes und der zusätzlichen Entschädigungen im SE ist die Versorgung der BS hier sehr gut, so dass nur der Grundbetrag 30000€ als Ausgleichszahlung vorgesehen ist.

BS die zum Einsatzunfall SAZ waren, haben den Einsatzunfall und die daraus resultierenden Folgen als SAZ erlitten. Erst später erfolgte die Ernennung zum BS. Entweder nach erfolgreicher Billigung durch eine Auswahlkonferenz (Eignung Leistung Befähigung) oder über das Einsatzweiterverwendungsgesetz.  Fakt ist, es war kein BS der einen Einsatzunfall erlitten hat sondern ein SAZ.
Dieser BS erhält nun wenn er wegen der anerkannten WDB vorzeitig in den Ruhestand versetzt wir nicht nur eine Mindestversorgung sondern das ruhegehaltsfähige Grundgehalt bemisst sich aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (anstatt der bis dato erdienten Stufe). Bei Versetzung in den Ruhestand (RS) wegen DU vor Vollendung des 60. LJ wird die Zeit vom Eintritt RS bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. LJ für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu Zweidrittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt ohne den Versorgungsabschlag. Somit ist die Versorgung zwar nicht so umfangreich wie die des BS der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalles BS war. Die Versorgung ist aber auch wesentlich höher als die Mindestversorgung und vorallem ist diese Versorgung auch sehr viel Umfangreicher als die Ansprüche die ein einsatzgeschädigter SAZ gegenüber der zivilen Versorgungs/Rententräger hat. Deshalb nur den Grundbetrag 30000€  als Ausgleichszahlung so wie die BS die bereits BS zum Einsatzunfall waren.

Der Erhöhungsbetrag zusätzlich zur Ausgleichzahlung ist tatsächlich und nun auch für mich in nachvollziehbarer Weise, für die SAZ gedacht, die als SAZ den Einsatzunfall erlitten und als SAZ das Dienstverhältnis beendet haben. Diese Betroffenen erhalten keine Versorgung wie sie BS erhalten (nicht einmal eine Mindestversorgung) sondern sind neben der allgemeinen Entschädigungsleistungen des SE das alle Betroffenen grundsätzlich erhalten, nach dem ausscheiden aus der BW auf das zivile Renten und Versorgungssystem angewiesen. Hier sind die Leistungen weit hinter der Versorgung (mit Zurechnungszeit usw.) die ein BS erhält der zum Zeitpunkt Einsatzunfall SAZ war.

Mir wurde das an mehreren Beispielen durch das zuständige Referat im BMVg vorgerechnet und es ist wirklich erschreckend zu sehen wie schlecht geschädigte SAZ im Vergleich zu einem BS der zum Zeitpunkt Einsatzunfall SAZ war eigentlich sind. Hier ist es nachvollziehbar warum der Gesetzgeber hier den Ergänzungsbetrag für SAZ vorsieht.

Ich möchte an dieser Stelle nochmal sagen, dass die zuständigen Stellen im BMVg mir gegenüber absolut korrekt und immer mit dem notwendigen Verständnis aufgetreten sind. Sie haben sich viel Zeit genommen um mir den Sachverhalt zu erklären und sie haben auch viel Zeit investiert um den Sachverhalt intern zu klären.

Für mich ist das Thema nun erledigt. Ja es gibt Sonderfälle, mein Ehemann ist leider einer von diesen, aber ich lerne mittlerweile etwas positiver zu sehen und denke mir was wäre gewesen wenn mein Mann nach dem schweren Einsatzunfall kein BS geworden wäre und als SAZ entlassen worden wäre.

Wir werden also weiter jeden Tag mit den schweren Gesundheitsstörungen kämpfen. Ich hoffe unsere Ehe und unsere kleine Familie wird das alles langfristig bestehen denn es ist jeden Tag eine Zumutung mit den schweren Folgen der Verwundung des Ehemannes zu leben. Finanziell kommt man wohl langfristig so um die Runden aber das was man ertragen muss ist nur schwer in Worte zu fassen.

In diesem Sinne ... Kopf hoch und weiter machen...

(sorry wegen Rechtschreibung und Zeichensetzung... aber ich habe aktuell keine Nerven und Kraft darauf zu achten)


 

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 29. Januar 2024, 07:01:00
Hallo @DieEhefrau2

Wieder Vielen Dank für diese umfassenden Mühen!!! Auch wenn das Ergebnis nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht...

Viel Kraft Euch auf dem weiteren Weg !!!


PS und *offtopic*:

Zitat
Es handelt sich um eine einstellige Zahl an Betroffenen. Es kann deshalb auch nicht von einem systemisch relevanten Problem ausgegangen werden.

Wenn denn die Betroffenen kein "systemisch relevantes Problem" ( was für eine Wortwahl für Menschen die im Auftrag der Politiker ihre Gesundheit für ihr Land geopfert haben... ) sind ...

... hätte man dann nicht für nicht einmal 10 Menschen eine Entscheidung in deren Sinne treffen können... ?

Denn wenn etwas im Interesse des BMVg ist ... hält man sich auch nicht immer an z.B. Verordnungen des Gesetzgebers ...

Damit lasse auch ich das Thema bewenden...

Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 29. Januar 2024, 09:35:38
Es bleibt alles absurd. Das mit der Ausgleichszahlung erschließt sich mir ja vollkommen und ist auch stimmig, aber der Rest?
Mein schädigendes Ereignis war 2012. Vor dem Einsatz stellte ich sowohl einen Antrag auf Übernahme zum BS, OffzMilFD, wie auch Offz Truppendienst. Ich bekam im Einsatz eine Zusage zum Offz Truppendienst, womit sich die anderen Anträge für mich erledigt hatten. 2015 wurde ich dann krank, schaffte es 2020 nach anstregendem Kampf wieder voll dienstfähig zu werden und 2021 wieder soweit an meine alte Leistungsfähigkeit anzuknüpfen, dass ich zum BS übernommen wurde.
2023 brach ich dann endgültig zusammen und werde nun entlassen.

Mal abgesehen davon, dass ich mit um die 53% von A12 klar komme, aber das sind Brutto um die 600€ weniger als 80% von A10, die mir zugestanden hätten wenn ich einfach HptFw geblieben wäre und Dienst nach Vorschrift gemacht hätte.

Für mich ist das Thema definitiv nicht erledigt.
 
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: Grino am 02. Februar 2024, 08:28:23
Guten Morgen,


ich habe das Verfahren bezüglich der "eimaligen Entschädigung" nun komplett in die Hände eines Fachanwaltes abgegeben. Das ist für mich die beste Lösung, da ich keinen Kopf habe mich noch weiter damit zu beschäftigen. Vorsichtshalber habe ich mich gedanklich von dem Geld verabschiedet - so kann ich nicht weiter enttäuscht werden.
Ich werde aber natürlich weiter berichten, wenn es diesbezüglich etwas neues gibt.

Ich würde die Gelegenheit aber gerade gerne nutzen, um eine Frage zu einem weiteren Thema zu stellen. Ich führe aktuell wieder einen Klinikaufenthalt durch und habe hier nun entgültig die Entescheidung getroffen, die Bundeswehr verlassen zu möchten. Die behandelnden Ärzte schätzen die Prognose "außerhalb" ebenfalls als günstiger ein. Lediglich die bessere Versorgung innerhalb der Truppe veranlasst den ein oder anderen noch dazu, mir zunächst zum Verbleib zu raten.
Was ich gerne wissen möchte:
Gibt es im späteren Verlauf einen nennenswerten Unterschied wenn das DU-Verfahren vom Dienstherrn eingeleitet wurde zur selbsständigen Beantragung?

Als Beispiel: Könnte sich eine DU-Versicherung ggf. quer stellen, wenn das Verfahren selber beantragt wurde?  Oder kann sich das in der Nachbegutachtung durch BaPers negativ auswirken - so nach dem Motto "der hat ja selbsständig die Entscheidung getroffen, also sehen wir uns ihm gegenüber nicht mehr verpflichtet"?

Ich bin momentan etwas paranoid und vermute überall Fallen und Menschen, die mir etwas Schlechtes wollen. Deswegen würde ich mich freuen, wenn jemand diesbezüglich aufklären könnte

Danke und schönes Wochenende
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 02. Februar 2024, 16:19:54

Was ich gerne wissen möchte:

Gibt es im späteren Verlauf einen nennenswerten Unterschied wenn das DU-Verfahren vom Dienstherrn eingeleitet wurde zur selbsständigen Beantragung?


Nein, gibt es nicht.
Sowohl der Dienstherr, als auch der Soldat kann die Einleitung beantragen.
Der grundsätzliche Ablauf bleibt gleich.



Was ich gerne wissen möchte:

Als Beispiel: Könnte sich eine DU-Versicherung ggf. quer stellen, wenn das Verfahren selber beantragt wurde?


Kann ich mir nicht vorstellen.
Versichert ist ja praktisch das Ergebnis des Verfahrens...also die Entlassung auf Grund DU.

Aber wenn hier unterschieden wird... müsste es ja im Kleingedruckten zur Versicherung bzw. den AGB stehen...
Einfach mal ganz genau lesen...



Was ich gerne wissen möchte:

Oder kann sich das in der Nachbegutachtung durch BaPers negativ auswirken - so nach dem Motto "der hat ja selbsständig die Entscheidung getroffen, also sehen wir uns ihm gegenüber nicht mehr verpflichtet"?


Wäre nicht sachgerecht.
Schließlich dient die Nachuntersuchung nur dem Zweck den aktuellen Gesundheitszustand/die aktuellen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen zu ermitteln.

Und schließlich erfolgt Ihre Entscheidung ja auch mit Unterstützung der behandelnden Ärzte...

Zitat
Die behandelnden Ärzte schätzen die Prognose "außerhalb" ebenfalls als günstiger ein.



Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 11. Mai 2024, 23:30:15

Moin,

im Anhang mal ein bisschen was zu lesen betreffend Unfallruhegehalt SaZ. Nun mal abwarten was der DBwV und mein Rechtsbeistand dazu sagen.
Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: LwPersFw am 12. Mai 2024, 09:53:05

Moin,

im Anhang mal ein bisschen was zu lesen betreffend Unfallruhegehalt SaZ. Nun mal abwarten was der DBwV und mein Rechtsbeistand dazu sagen.

Nun, dies war ja nach dem bisherigen Kenntnisstand zu erwarten.

Ob die Beschreitung des Klageweges erfolgversprechend sein könnte... bzgl. Unfallruhegehalt und Erhöhungsbetrag bei der Ausgleichszahlung ... müssen Sie mit der Rechtsabteilung des DBwV besprechen, bzw. Ihrem Anwalt.


Unabhängig davon wäre es sehr freundlich, wenn Sie später einmal mit konkreten Zahlen hier aufzeigen würden, wie sich Ihre Versorgung zusammensetzt.

Sprich wie hat die GZD die hier genannten Punkte umgesetzt und berechnet.
Wie wurden die weiter genannten Zahlungen umgesetzt:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73578.msg744139.html#msg744139

So hätten ebenfalls Betroffene einmal Angaben mit konkreten Zahlen...

Bitte geben Sie dann auch an, mit welcher Besoldungsgruppe (z.B. A12) und welcher Erfahrungsstufe
(z.B. 7) Sie in DU gegangen sind, damit die Zahlen nachvollziehbar sind.


Titel: Antw:Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren
Beitrag von: FEC am 12. Mai 2024, 17:34:11
Moin,

mache ich doch gerne. Bin selber gespannt, auch ob dies noch vor Pensionsbeginn passiert.