Hat sich mal irgendjemand mit § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit BwHFV beschäftigt?
(2)
Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:
1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;
Hier gab es am 20. August 2021 durch BGBl. I, Nr. 60 S 3932ff als Artikel 75 die markierte Änderung der Günstiger-Prüfung.
Jedoch ist dieses Gutachterverfahren noch nicht implementiert und es weiß auch keiner wie da überhaupt zu verfahren ist.
Es läuft jetzt eine Anfrage an das BMVg mit der Bitte um Weisung wie zu verfahren ist vom BAPersBw.
Es kann hier sicherlich nicht schaden wenn alle Soldaten auf die dies zutrifft (Pflegebedürftig aufgrund WDB) hier zusätzlich Ihre Ansprüche bei BAPersBw VII 3.3.3 geltend
machen um dem ganzen etwas Nachdruck zu verleihen. Zurzeit sind nämlich alle so ungefähr (wahrscheinlich im untersten Bereich) eingeordnet, oder erhalten das Pflegegeld
fälschlicherweise sogar noch von Ihrer Pflegeversicherung. Durfte hier auch ordentlich was zurückzahlen. (Habe ich jedoch sehr schnell wieder bekomme vom BAPersBw)
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Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Wäre ja durchaus interessant zumal durch etwaige Änderungen der letzten Jahre hier auch so Dinge wie Assistenzhunde etc. mit finanzierbar wären.
Zudem ist das Angebot für Schwerbehinderte psychisch erkrankte Soldaten zur Teilhabe gerade im sozialen Bereich quasi nicht vorhanden und nur über diesen Weg wäre diese eklatante Lücke zu schließen.
Die Kameradschaft endet ja leider mit Einleitung DU Verfahren ab einer bestimmten Ebene, wenn man nicht gerade zur kämpfenden Truppe gehört wo Sie zum Glück noch gelebt wird.
Oder natürlich hier im Forum ;-)
Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56
Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Was ist das "Persönliche Budget" ?
"Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 eingeführt.
Dadurch können Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerinnen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder
Sachleistungen zur Teilhabe ein Persönliches Budget wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen
Hilfebedarfs erforderlich sind.
Damit werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern oder Budgetnehmerinnen, die den ,,Einkauf" der Leistungen eigenverantwortlich,
selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käuferinnen, Kunden oder Arbeitgeberinnen. Als Experten und Expertinnen
in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen
gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.
Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin und Leistungserbringer auf;
Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt."
Ohne mich damit auszukennen, würde ich
vermuten das für aktive Soldaten die Bw sowieso und für ehemalige Soldaten mit WDB das BAPersBw zuständig ist.
Denn ... aus der Broschüre im Link :
"Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit.""Anträge auf Persönliche Budgets können bei den auf Seite 10 aufgelisteten Leistungsträgern gestellt werden.""Wo kann man einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen?
Die Rehabilitationsträger haben in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt eine Ansprechstelle eingerichtet.
Dort kann man einen Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets stellen.
Einen Antrag kann man auch stellen bei:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit.""Bescheide
Bei einem ,,einfachen" Persönlichen Budget erstellt der leistende Leistungsträger, der für die Bewilligung der entsprechenden Leistung zuständig ist, einen Bescheid.
Bei trägerübergreifenden Persönlichen Budgets wird grundsätzlich der Bescheid vom leistenden Leistungsträger aus einer Hand erlassen.
In den Fällen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, in denen jedoch der leistende Leistungsträger nicht Rehabilitationsträger sein kann,
leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen
nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Hiermit wird der einzige zulässige Fall einer Antragsplittung im Rehabilitationsrecht geregelt."
https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a722-persoenliches-budget-broschuere.html
Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56
Hat sich mal irgendjemand mit § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit BwHFV beschäftigt?
Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 "Feststellung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit (Wehrdienstbeschädigung)"
Auszug:"1 Grundsätze
101. Gemäß § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)1 werden bei vorliegender
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) neben den
Leistungen, auf die die Betroffenen nach den §§ 5 bis 27 BwHFV Anspruch haben, Kosten für eine
notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Abs. 2 SGB XI
übernommen. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender
Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung2 (BBhV).
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) (§ 2 BwHFV) ist
§ 12 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung
(HeilvfV)) entsprechend anzuwenden, wenn dies für die Soldatin bzw. den Soldaten günstiger ist.
In diesen Fällen ist die Pflegeversicherung nicht leistungspflichtig, die Bundeswehr ist deshalb alleiniger
Kostenträger von Leistungen zur Pflege.
102. Nach § 12 Abs. 2 der HeilvfV ergibt sich die Angemessenheit der (Pflege-) Kosten in erster
Linie aus dem der Hilflosigkeit des Verletzten entsprechenden Ausmaß der Pflege unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Zur Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten ist
demnach die Bewertung des Ausmaßes der Hilflosigkeit, also des zeitlichen Pflegeaufwands, entscheidend.
1.1 Zweck
103. Mit Inkraftsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 wurde zur
Bestimmung der Pflegebedürftigkeit eine neue Systematik der Beurteilung/Einschätzung der
Pflegebedürftigen eingeführt. Seither wird diese ausschließlich nach dem Grad der Selbständigkeit in
verschiedenen alltagsrelevanten Modulen beurteilt und die Gesamtbewertung nach einem festen
Algorithmus in fünf Pflegegraden ausgedrückt. Eine Bestimmung des konkreten zeitlichen Pflegeaufwandes
erfolgt seither im Rahmen der Begutachtung durch die Träger der Pflegeversicherung nicht mehr.
104. Da die Einstufung in Pflegegrade keinen direkten Rückschluss mehr auf den zeitlichen
Pflegeaufwand zulässt, dies aber zur Feststellung des Ausmaßes der Hilfslosigkeit beziehungsweise
der diesbezüglich erforderlichen Pflegeleistung unabdingbar notwendig ist, muss dieser für infolge einer
WDB pflegebedürftig gewordene Soldatinnen und Soldaten in Ergänzung zum Pflegegutachten der
Pflegeversicherung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr vorgenommen werden.
2 Durchführungsbestimmungen
2.1 Beauftragung
201. Ist bereits während einer häuslichen bzw. stationären Krankenversorgung eine dauernde
Pflegebedürftigkeit absehbar, beantragen Soldatinnen bzw. Soldaten unter Beteiligung der zuständigen
Truppenärztin bzw. des Truppenarztes, der Angehörigen/Betreuer bzw. Betreuerinnen und des
Sozialdienstes der Bundeswehr die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei ihrer Pflegeversicherung
(§ 18 SGB XI – Verfahren der Feststellung, § 33 Abs. 1 SGB XI – Antragsgebundenheit).
202. Die abschließende Entscheidung der Pflegeversicherung über eine dauernde
Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen Pflegegrad haben die Soldatinnen bzw. Soldaten der
zuständigen Regionalen Sanitätseinrichtung (RegSanEinr) und Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) PA 3 – Heilfürsorgeabrechnung unverzüglich mitzuteilen.
203. Die Erstattung der Pflegekosten ist von der pflegebedürftigen Soldatin bzw. dem
pflegebedürftigen Soldaten oder deren Betreuerin bzw. dessen Betreuers mit dem in Anlage 37 der
Zentralen Dienstvorschrift A-1455/46 ,,Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen
von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften" enthaltenen Muster unmittelbar
bei BAPersBw PA 3 zu beantragen. Das für die Begutachtung zuständige SanUstgZ ist im
Antragsformular zu vermerken.
204. Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 4 und 5 in Folge einer WDB bittet die
Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen RegSanEinr stets das zuständige SanUstgZ gemäß Nr. 106
um Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung des zeitlichen Pflegeaufwandes. Bei Vorliegen der
Pflegegrade 2 und 3 erfolgt die Beauftragung bei Bedarf nach Prüfung des Einzelfalles."
"Hinweise zu Verfahrensfragen bei dauernder Pflegebedürftigkeit von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten durch eine gesetzliche
oder private Pflegepflichtversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert.
Für die Dauer Ihrer aktiven Dienstzeit haben Sie Anspruch auf Erstattung der (anteiligen) Pflegekosten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
i.V.m. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV).
Auf die Ansprüche nach SGB XI werden Sie durch die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt hingewiesen.
Hierbei ist insbesondere die Antragsgebundenheit der Leistungen nach § 33 Abs. 1 SGB XI durch Sie zu beachten.
Dies bedeutet, dass bei festgestellter dauernder Pflegebedürftigkeit von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person oder
der zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellten Person gegenüber der Pflegeversicherung Ansprüche angemeldet werden müssen.
Hierbei sind Fristen gemäß SGB XI zu beachten.
Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach § 28 Abs. 2 BwHFV
eine ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet (siehe auch nachfolgenden datenschutzrechtlichen Hinweis).
Wird aufgrund der festgestellten dauernden Pflegebedürftigkeit das Verfahren zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit
gemäß Allgemeiner Regelung (AR) "Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit" A-1350/67 eingeleitet, nimmt die Truppenärztin
bzw. der Truppenarzt oder das Bundeswehrkrankenhaus zur Unterstützung unverzüglich mit dem zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr und Ihnen
bzw. Ihrer Vertrauensperson Verbindung auf.
Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt und der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur
Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben.
Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"
Stand: 05/2023
@LwPersFw
die Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 ist nicht mehr aktuell und befindet sich in der Überarbeitung. Es wird immer noch auf § 12 Abs. 2 der HeilvfV verwiesen (in der aktuellen HeilvfV ist es §10). Die HeilvfV sowie die BwHFV wurden mit Veröffentlichung des neuen Soldatenentschädigungsgesetz SEG im Bundesgesetzblatt grundlegend geändert.
In der Früheren Fassung des §28 BwHFV wurde Bezug auf §12 HeilvfV genommen. Das hat sich aber mit dem SEG geändert.
Wichtig siehe dazu:
Soldatenentschädigungsgesetz
Artikel 75
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Artikel 76
Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Zu Buchstabe b
(§ 28 Absatz 2)
Soldatinnen und Soldaten, die im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftig sind, erhalten die dort aufgeführten Leistungen. Dabei werden die Kosten für die von der zuständigen Pflegeversicherung
festgesetzten Leistungen jeweils zur Hälfte von der Pflegeversicherung und der Bundeswehr getragen.
Ist die Pflegebedürftigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung verursacht worden, gehen die Leistungen des Entschädigungsrechtes der Soldatinnen und Soldaten (derzeit Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz) den Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vor, unabhängig davon, ob
die Soldatin oder der Soldat sich in einem Wehrdienstverhältnis befindet oder nicht. Das bedeutet, dass die Bundeswehr die Kosten für die erforderlichen und angemessenen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in solchen Fällen
in Gänze übernimmt. Für aktive Soldatinnen und Soldaten ist dabei zu prüfen, ob jeweils die Leistungen des Elften
Buches Sozialgesetzbuch oder die des entsprechenden Entschädigungsrechts für berechtigte Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, günstiger sind.
Durch die Änderungen im Sozialen Entschädigungsrecht und dem Entschädigungsrecht für Soldatinnen und Soldaten ist es erforderlich, die Regelungen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, anzupassen. Mit der Neufassung
der entsprechenden Festlegungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Leistungen des Dienstherrn
bei Pflegebedürftigkeit an Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig
geworden sind, während der Dienstzeit und nach Beendigung der Dienstzeit keine wesentlichen Unterschiede
aufweisen. Der Verweis auf die Heilverfahrensverordnung aus dem Beamtenversorgungsrecht, die bisher im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung der Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurde und zu
nicht mehr vergleichbaren Leistungsumfängen geführt hat, wird deshalb ersetzt durch einen Verweis auf die Regelungen, die die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Entschädigungsrecht der Soldatinnen und Soldaten regeln. Ab dem Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes wird § 28 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung auf die entsprechenden Paragraphen des Soldatenentschädigungsgesetzes verweisen, welche weiter auf das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch verweisen. Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit an aktive Soldatinnen
und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen
der sogenannten Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dabei soll die Anwendung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aus Fürsorgegründen mit Maßgaben
erfolgen, insbesondere der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes.
Das ganze Thema Pflegegeld und Pflegebedürftigkeit infolge WDB/Einsatzunfall ist extrem komplex.
Es gibt immer unterschiedliche Zuständigkeiten und Leistungshöhe je nach Status.
Dazu kommt, dass in der Übergangszeit 2024 es wieder ganz andere Leistungen gibt wie es sie dann ab 2025 gibt.
Nur als Beispiel.
Ein aktuell aktiver Soldat der aufgrund WDB Pflegebedürftig ist erhält Leistungen nach der BwHFV. Es trifft das zu was ich oben aus den SEG zitiert habe.
Scheidet er nächstes Jahr in 2024 aus und wird in den Ruhestand versetzt oder geht als ehemaliger SAZ ins Zivile, Greift noch nicht der §17 SEG mit den erhöhten Pflegegeldanspruch, sondern es greift das aktuelle SVG in Verbindung mit BVG. Es gibt also wieder nurnoch Geld von der Pflegepflichtversicherung und der Beihilfe. Dazu kann über die Soziale Entschädigung nach BVG eine Pflegezulage beantragt werden.
Ab 2025 ändert sich der Anspruch dann auf das SEG und der $27 SEG tritt in Kraft. Hier muss dan über die Unfallversicherung Bund BAhn eine neue Begutachtung stattfinden und es wird das erhöhte Pflegegeld bezahlt.
Es ist alles wirklich sehr komplex und aktuell sind die Vorschriften in der Anpassung.
Die Bundeswehr hat sich mit dem zeitversetzten Inkrafttreten des SEG um ein Jahr keinen Gefallen getan.
Es kommt an einigen Stellen zu erheblichen Benachteiligungen von Soldaten gegenüber zivilen Geschädigten.
In dem Übergangsjahr 2024 erhalten Soldaten nicht nur geringere Beträge in der Grundrente sondern auch beim Pflegegeld.
Wenn die Beträge zur Grundrente im SGB XIV 2024 im Rahmen der Rentenanpassung erhöht werden (wovon aktuell auszugehen ist) und das SEG 2025 mit den aktuell geplanten niedrigeren Beträgen in Kraft tritt ergibt sich ein erheblicher Nachteil für Soldaten der mit jeder jährlichen Erhöhung weiter steigt.
Das gleiche gilt für die Berträge beim Pflegegeld!
Moin,
vielen vielen Dank erstmal . Auch fürs Stückeln und Verschieben. Also noch eine weitere Baustelle die extrem hohes Streitpotential zulässt und viel zu komplex ist für meiner einer. Muss mir das mal ganz in Ruhe durchlesen und mir die Tage mal Gedanken machen.
Ich erhalte tatsächlich aktuell das erhöhte Pflegegeld bzw. meine Frau erhält es. Man sagte mir das Tatsächliche wird dann nach der Entscheidung irgendwann nachgezahlt. Das gibt mir jetzt zu denken. Die Pflegeversicherung hat ab dem Moment wo sie erfahren hat das, dass ganze auf einer WDB beruht auch sofort alles gezahlte zurückgefordert und sämtliche Leistungen eingestellt.
Ich scheide vermutlich und hoffentlich endlich 2024 aus, nach dann 2 Jahren im Verfahren.
Das mit der Rentenerhöhung habe ich auch bereits gefragt und warte auf Antwort. Ich freue mich schon auf das neue SEG wenn man Teile daraus jetzt schon mit Jahren Vorlauf so super umsetzt. Obwohl eine Benachteiligung scheint es hier ja zumindest nicht zu geben, bis auf die Rentenanpassung evtl.. Nur wie das ein geschädigter Kamerad nachvollziehen soll erschließt sich mir nicht, zumal ja die betroffenen Stellen noch nicht einmal sicher in Ihrem Handeln sind und ich zumindest nur bedingt Vertrauen habe, dass ich vom Sozialdienst z.B. gut beraten werde. Das ganze Thema kam bei mir schließlich auch nur zur Sprache weil meine Frau sich damit im zivilen etwas auskennt und die Pflegeversicherung alles zurückgefordert hat.
Zitat von: LotseBert am 14. September 2023, 09:52:42
@LwPersFw
die Bereichsvorschrift C1-1455/4-4000 ist nicht mehr aktuell und befindet sich in der Überarbeitung.
Mir ging es um das Aufzeigen von Zuständigkeiten, da @FEC83 schrieb
Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56
... und es weiß auch keiner wie da überhaupt zu verfahren ist.
Auch wenn Anpassungen vorgenommen wurden, die in der Regelung noch nicht abgebildet wurden ...
... sollten trotzdem die genannten Stellen - als Ansprechpartner für die Betroffenen - weiterhin gelten...
Und die generell auskunftsfähige Stelle bzgl. Pflege sollte ja BAPersBw VII 3.3.3 sein.
Genau die Stelle bittet um Weisung zum Verfahren bei BMVg.
Zuständigkeiten:
BAPersBw VII 3.3.3 ist nur für die Pflegeleistungen im Rahmen der Heilführsorge, also für aktive Soldaten zuständig.
Für ehemalige Soldaten (SAZ, FWDL usw.) mit Pflegebedürftigkeit infolge WDB/Einsatzunfall gilt bis 1.1.2025 mit Inkrafttreten SEG, dass sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung + Leistungen aus der Sozialen Entschädigung erhalten - hier Pflegezulage BVG.
Ehemalige Berufssoldaten mit Pflegebedürftigkeit aufgrund WDB / Einsatzunfall ebenfalls bis 1.1.2025 Leistungen wie oben genannt mit der Ausnahme, dass die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit aus der Pflegepflichtversicherung anteilig durch die Beihilfestelle ergänzt werden.
Zuständig ist dann für ausgeschiedene Soldaten nicht mehr BAPersBw VII 3.3.3 sondern die Pflegepflichtversicherung, die Beihilfestelle und bei Leistungen aus der Sozialen Entschädigung (Pflegezulage) BAPersBw SER
Ab 1.1.2025 greift dann das SEG mit §17 und die Zuständigkeit wir komplett aus BAPersBw ausgelagert und an die Unfallversicherung Bund Bahn übergeben.
Hier wird nach meinem aktuellen Informationsstand dann eine Neubegutachtung durch die Gutachter und Sachverständigen der UVB stattfinden und Leistungen werden neu beschieden.
Aktuell weiß aber scheinbar immer noch keiner so wirklich wie das alles ablaufen wird.
Es ist aktuell ein absolutes durcheinander.
Ich kenne z.B. folgenden Fall:
Ein BS aktuell noch im aktiven Dienstverhältnis wird voraussichtlich Mitte 2024 in den Ruhestand versetzt wegen DU infolge WDB/Einsatzunfall.
Aktuell erhält er erhöhtes Pflegegeld (§28 BwHFV).
Mit Versetzung in den Ruhestand fallen diese Leistungen weg und das BAPersBw VII 3.3.3 stellt die Zahlungen ein.
Der Soldat muss dann wieder einen Antrag bei der privaten Pflegepflichtversicherung stellen. Diese stellt dann die Pflegebedürftigkeit neu fest. Heißt wieder Neubegutachtung! Gleichzeitig muss der Soldat Antrag auf Versorgung nach §80 SVG stellen um Leistungen nach dem SEG zu erhalten. Hier beim Thema Pflege speziell die Pflegezulage.
Das ganze hat aber dann nur Bestand bis 1.1.2025.
Ab dann tritt das SEG in Kraft und es muss nach §17 SEG wieder eine Begutachtung durch die UVB stattfinden weil die Leistungen und Ansprüche sich jetzt wieder wie nach §28 BwHFV und orientieren sich nach den Ansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für die Betroffenen eine absolute Zumutung! Die Betroffenen sind Pflege / Hilfsbedürftig und müssen sich diesen massiven Herausforderungen stellen! Immer wieder Begutachtungen und ein ständiger Wechsel in der Verantwortung!
Und oftmals Blickt da nicht einmal der Sozialdienst mehr richtig durch die Sachlage!
Ich glaube nicht, dass dem Gesetzgeber klar war, welches großes Chaos er damit angerichtet hat, dass das SEG erst 2025 und nicht wie das SGB XIV bereits zeitgleich 2024 in Kraft tritt.
Noch als Anmerkung zum Thema Zuständigkeiten und Antragsstellung.
Ich persönlich würde es mir als Betroffener (Einsatzgeschädigter) hier einfacher machen und Anträge über BAPersBw ZALK stellen.
Die ZALK leitet die Anträge dann an entsprechende Stellen weiter. Die ZALK kann auch von sich aus oder auf Antrag durch den Soldaten eine Fall im Fallmanagement eröffnen. Gerade bei Hilfs/Pflegebedürftigen Betroffenen ist das eventuell oft hilfreich gerade um die Versorgung mit Leistungen über verschiedene Versorgungsstellen hinweg zu koordinieren.
Fallmanagement: Ihr Netzwerker im Sozialen Entschädigungsrecht
Das Leistungsspektrum rund um das Thema Beschädigtenversorgung ist vielfältig und vernetzt.
Um auch besonderen Anforderungen im Einzelfall und der Komplexität im Sozialen Entschädigungsrecht Rechnung zu tragen, wurde im März 2021 das zentrale Fallmanagement in der Unterabteilung VII 2 eingeführt.
Dort, wo in Versorgungsverfahren wegen einer komplexen Bedarfslage eine einfache Beratung oder Information oder auch eine Versorgung entlang der in den Ausgangsreferaten bestehenden (Regel-)Versorgungspfade nicht mehr ausreicht, steht Ihnen das Team Fallmanagement unterstützend, koordinierend und beratend zur Seite:
Ihr Fallmanagement
ist Ihre zentrale Ansprechstelle in allen Verfahren rund um die Beschädigtenversorgung.
koordiniert bestehende Hilfebedarfe und stellt einen gemeinsamen Informationsstand her.
erarbeitet anhand Ihres persönlichen Bedarfs und mit allen beteiligten Stellen einen Handlungsplan und unterstützt begleitend in komplexen ineinander übergreifenden Verwaltungs- und Rechtsverfahren.
stellt – falls erforderlich -Kontakte zu anderen Sozialleistungsträgern oder externen Stellen her. Eine gute Netzwerkarbeit im Fallmanagement kommt Ihrem Unterstützungsbedarf zugute.
bietet Ihnen schnelle unbürokratische Hilfe
ist immer ein kompetenter Ansprechpartner und bietet Ihnen bei Bedarf Gespräche im vertrauten Umfeld an.
Gemeinsam erarbeiten wir Lösungsimpulse, um Herausforderungen zu meistern und Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten.
Ist erkennbar, dass der Bedarf einer zentralen Begleitung im Fallmanagement besteht, wird seitens der beteiligten Stellen (Fachreferate, Sozialdienst, ZALKZentralen Ansprech-, Leit- und Koordinierungsstelle für Menschen, die unter Einsatzfolgen leiden, etc.) der Versorgungsfall direkt dem hiesigen Team Fallmanagement angezeigt.
Sieht auch das Team Fallmanagement einen konkreten Unterstützungsbedarf und kommt es auf Sie zu, um den weiteren Weg mit Ihnen zusammen zu besprechen.
Sie wünschen sich Unterstützung durch das Team Fallmanagement?
Dann richten Sie Ihr Anliegen bitte zunächst an Ihre Sachbearbeitung in dem jeweiligen Fachreferat. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem letzten Schreiben, das Sie erreichte. Ihr Anliegen wird dann an das Team Fallmanagement umgehend weitergeleitet.
Zentral steht Ihnen ebenfalls unsere Email- Adresse bapersbwvii2.1.1fm@bundeswehr.org zur ersten Kontaktaufnahme zur Verfügung.
Die mögliche Übernahme Ihres Versorgungsverfahrens ins Fallmanagement wird dann von uns umgehend geprüft. In jedem Fall – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit einer Begleitung – setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Geben Sie bitte immer Ihre Telefonnummer an – so können wir Sie zeitnah und unkompliziert kontaktieren.
https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht
Moin,
tolle Idee mit dem Fallmanagment. Die tragen auch nur die Informationen bei den Stellen zusammen die nicht wissen wie genau zu verfahren ist. Habe auch diese und viele weitere Fragen an eben dieses Fallmanagment gestellt. Und ich habe dort sogar einen persönlichen Ansprechpartner. Das ist aber zum Teil auch schon ewig her. Gab noch nicht mal ne Eingangsbestätigung.
Will denen aber ganz bestimmt keine Absicht unterstellen, die sind unfassbar engagiert und bemüht wo es nur irgendwie geht. Bloß wie soll die eine Person die dort für einen zuständig ist und was weiß ich wie viele weitere Fälle hat auch nur im Ansatz das erklären was hier zum Teil abgeht. Das Fallmanagment kann nur funktionieren wenn die Basis passt. Selbe Problem bei ZALK und ZEKOS.
Und ist schön wenn meiner einer dort Anträge gesammelt stellen kann, aber wer erklärt mir denn überhaupt in der Bundeswehr was ich so stellen kann darf sollte etc. Ich kenne niemanden. Sozialdienst ist bis auf wenige Ausnahmen gar nicht ausreichend geschult, ZALK und ZEKOS haben noch ganz andere Aufgaben und das ist auch nicht ihr grundlegender Auftrag. Zudem lande ich am Ende eh wieder bei 10 unterschiedlichen Stellen die eben auch nur die hälfte Erklären können. Das Interessiert aber keinen. Als Beispiel muss man sich doch nur Anschauen was im Bereich Inklusion so läuft. Bei meiner damaligen Versetzung vor ein paar Jahren, gab es nicht einen Inklusionsbeauftragten auf DivEbene und bei der Implementierung und Ausbildung stößt man auf so viele Hindernisse das man wahnsinnig wird. Geschweige denn das überhaupt mal überall wo möglich eine Schwerbehindertenvertrauensperson gewählt wurde. Die existiert für etliche Verbände erst auf Ebene KdoH. Um hier etwas zu bewegen hast du dann exact eine Person die das in 5. Nebenaufgabe versucht irgendwie abzudecken. Und das auch nur weil diese Person das Problem selbst erkannt hat und es als eine persönliche Herzensangelegenheit sieht. Problem ist hier auch das du nach 5 Jahren gesetzlicher Verpflichtung immer noch am kämpfen bist um es zu Implementieren. (Hier liegt das Problem aber auch auf ziviler Seite) ZEKOS ist doch wahrscheinlich auch immer noch nicht vernünftig mit Personal hinterlegt oder?
Genug aufgeregt, ist nicht mehr mein Job auch wenn es Schade ist und nun wieder Garnichts passiert, aber so ist es nun einmal.
Es wurde viel verbessert und vieles gemacht, aber ich kann aus beruflicher Erfahrung und auch der jetzt gemachten als Beschädigter nur Feststellen, dass vieles davon auf dem Papier toll aussieht aber das ganze nicht gelebt wird, zum Teil auch einfach weil selbst die Gesunden hier einfach nicht mehr durchblicken.
@LotseBert dein Fall könnte 1 zu 1 ich sein. Bin ich aber nicht. Möchte gar nicht wissen wie das ausgeht wenn einer von uns tatsächlich im Pflegeheim landet.
... um diese hässlichen Rückforderungen von bereits gezahlten Leistungen zu vermeiden, habe ich bereits in einem anderen Threat darauf hingewiesen, dass Betroffene per se verpflichtet sind ihre Krankenkassen – egal ob gesetzlich oder privat – ihre WDB anzuzeigen. Selbiges gilt für die Beihilfe.
Das bezüglich 2025 bzw. das Zeitfenster bis dahin das blanke Chaos regiert, wundert mich keinesfalls. Sehenden Auges hat hier der Dienstherr und Gesetzgeber auf dem Rücken der Betroffenen gehandelt – einfach nur schändlich!
Grüße!
Zitat von: LotseBert am 14. September 2023, 13:13:06
Hier wird nach meinem aktuellen Informationsstand dann eine Neubegutachtung durch die Gutachter und Sachverständigen der UVB stattfinden und Leistungen werden neu beschieden.
Sind Sie sich sicher ?? ... denn m.E. es würde mit § 5 und § 85 SEG nicht zusammenpassen.
Gemäß § 85 Abs 1 gilt:
"(1) 1Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz
in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025
unanfechtbar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Kapitel 2 oder 7 erhalten. 2In diesem Fall gelten die bisher anerkannten
Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt."D.h. Personen, die von diesem Wahlrecht Gebrauch machen können und dies tun, können nicht
danach - egal zu welchem Sachverhalt des SEG - einer Neubegutachtung unterzogen werden.
Man kann ja z.B. nicht sagen: bei Leistungen nach § 2 erhält die Person Leistungen gemäß GdS 50 ... und bei Leistungen nach § 17 wird dieser GdS neu auf z.B. 40 festgesetzt, bzw. die Schädigungsfolgen anders bewertet...
Denn eine Person kann nicht
im selben Zeitpunkt 2 verschiedene GdS haben , bzw. unter verschiedenen Schädigungsfolgen leiden...
Gleiches müsste für Neufälle ab 01.01.2025 gelten.
Denn § 5 Abs 5 SEG führt aus:
"(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort."In der Gesetzesbegründung steht dazu:
"Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt im Vergleich zu den Vorschriften der §§ 80 und 85 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
eine Neuregelung dar, die sich im Verwaltungsverfahren nachhaltig positiv auswirkt. Bislang beruhte die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung auf
zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes regelte den Anspruch für Soldatinnen und Soldaten nach Ausscheiden
aus dem Wehrdienstverhältnis und verweist in Form einer Rechtsfolgenverweisung auf die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Für den Zeitraum
während der Wehrdienstzeit regelt § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes, dass Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung einen
Ausgleich in entsprechender Anwendung der § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.
Die Konsequenz daraus war, dass mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Wehrdienstverhältnis die Soldatin oder der Soldat einen erneuten Antrag
auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung stellen musste. Dies führte zu einer großen Verunsicherung bei den betroffenen Personen und zu einem
Mehraufwand der Verwaltungsbehörde, da trotz des einheitlichen Sachverhaltes ein erneutes Verwaltungsverfahren mit erneuter Überprüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen durchzuführen war.
Durch die Fortgeltung der Entscheidung über die Anerkennung der Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung wird eine größere Rechtssicherheit
für die Berechtigten sowie eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht. Der Sachverhalt wird bei Vorliegen aller Tatsachen abschließend ermittelt
und eine Verwaltungsentscheidung herbeigeführt, die – solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen vorliegen – auch nach Beendigung
des Wehrdienstes bestehen bleibt und damit die durchgängige Gewährung der einkommensunabhängigen Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche
Schädigungsfolgen (§ 11) bewirkt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für weitere Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten implizieren das Vorliegen weiterer Bedarfe,
die begründet, ggf. nachgewiesen und deshalb gesondert beantragt werden müssen."
Davon trennen muss man m.E. ... und dies meinen Sie wahrscheinlich, die Frage -- welche Höhe der Pflegeleistung bedingen die festgestellten Schädigungsfolgen.
Denn hier steht ja in der Begründung zu § 17 Abs 1
"Zu Absatz 1
Die Prüfungsvoraussetzungen zur Feststellung der schädigungsbedingten Pflegebedürftigkeit sowie die Einstufung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Der Begriff der Hilflosigkeit in § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch orientiert sich an der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Zweck des Pflegegeldes ist es, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um hilflosen Personen mit Pflegebedarf -soweit wie möglich -die notwendige Betreuung und Hilfe
bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu sichern, sowie ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu ermöglichen.
Die Bemessung der Pflege erfolgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere der Folgen der Gesundheitsstörung und des Umfangs der erforderlichen Hilfe.
Um die geschädigten Personen für den Fall des Eintretens einer Pflegebedürftigkeit trotz der steigenden Pflegekosten entsprechend optimal zu versorgen, werden mit der vorliegenden
Regelung die Leistungen des Pflegegeldes erhöht, um die bestmögliche Pflegeleistung zu gewähren."Aber auch hier kann es dann m.E. keine Diskrepanz mit bereits erfolgten Leistungserbringungen geben...
@LwPersFw
Der festgestellte GdS erhält natürlich Bestandsschutz und wird keiner erneuten Feststellung unterzogen.
Ich habe mich mit der Neufeststellung / Neubegutachtung auf den hier diskutierten Bereich der Leistungen bei WDB bedingter Pflegebedürftigkeit bezogen.
Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden im Bereich der Heil-u. Krankenbehandlung geregelt. Diese Leistungen sind unabhängig von den festgestellten GdS.
Ich möchte mal etwas ausführlicher erläutern was das große Problem bei den Leistungen zur Pflegebedürftigkeit infolge WDB sind.
Um nochmal auf das angeführte Beispiel des Berufssoldaten zurück zu kommen der aufgrund anerkannter WDB Pflegebedürftig geworden ist und sich aktuell noch im Dienstverhältnis befindet aber in 2024 in den Ruhestand wegen DU versetzt wird.
Der Soldat erhält aktuell neben dem Ausgleich nach § 85 SVG aufgrund der anerkannten WDB, auch noch Leistungen aufgrund der WDB bedingten Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Heilführsorge hier nach §28 Abs. 2 BwHFV.
Hier ist jetzt folgendes zu Beachten:
Der §28 Abs. 2 BwHFV bezieht sich im wesentlichen auf § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Hier wird sich also auf die LEistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen. Diese Leistungen sind wesentlich Umfangreicher als die LEistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung.
Was aber der wesentliche Unterschied bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist möchte ich kurz anführen.
Bei der Einstufung des Pflegegrades zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ( § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ) wird nur der Pflegeaufwand zur Grundpflege berücksichtigt.
Das heist einfach ausgedrückt solche Sachen wie essen in den Mund geben oder das essen zurecht schneiden. Körperpflege usw.
Hauswirtschaftliche Hilfestellung, Essen zubereiten, Einkaufen, usw. das wird hier alles nicht berücksichtigt!
Bei der Bewertung der Hilfsbedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch also der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen wird das alles berücksichtigt. Es wird der tatsächliche Zeitaufwand zugrunde gelegt der notwendig ist um den Hilfsbedürftigen zu unterstützen/helfen. Es werden auch Zeiten Berücksichtigt in denen der Betroffene Motiviert oder zu bestimmtem Verhalten angeleitet werden muss oder auch Bereitschaftszeiten wenn der Betroffene Nachts Hilfe braucht.
Das ist ein gewaltiger Unterschied!
Und jetzt zu dem großen Problem:
Der betroffene Soldat aus dem Beispiel erhält also aktuell im aktiven Dienstverhältnis aufgrund der Pflegebedürftigkeit infolge der WDB Leistungen / Pflegegeld nach §28 Abs. 2 BwHFV das sich an den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung orientiert (,,Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten").
Wenn er jetzt aber 2024 in den Ruhestand versetzt wird stellt das BAPErsBw die LEistungen nach §28 BWHFV ein weil diese LEistungen nur im aktiven Dienst zustehen.
Nun muss der Soldat einen Antrag auf Versorgung nach §80 SVG stellen. Er wird nun Leistungen im Rahmen des SER nach SVG bzw. BVG erhalten.
Und jetzt kommt das große Problem. Nun wird sich im SVG bzw. BVG nicht mehr auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen sondern auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung!
Der Soldat muss nun wieder einen Antrag bei seiner Pflegepflichtversicherung stellen auf Feststellung eines Pflegegrades. Mit dem Festgestellten Pflegegutachten kann er dann bei BAPersBW SER Leistungen nach §85SVG beantragen welche im Wesentlichen die Pflegezulage (§35 BVG) ist. Die Pflegezulage orientiert sich aber bei der Ermittlung des Zeitaufwandes an der gesetzlichen Pflegeversicherung und die Haushaltsführung und Überwachungszeiten usw. werden nicht mehr berücksichtigt! Die Leistungen (Pflegezulag) ist auch viel niedriger als das erhöhte Pflegegeld nach §28 BwHFV.
Das betrifft übringends auch alle Soldaten die aktuell bereits ausgeschieden sind. Der Gesetzgeber hat ja diese extreme Problemstellung zwischen aktiven Soldaten und ausgeschiedenen Soldaten erkannt und das Problem ab 2025 mit dem SEG abgeschafft!
Jetzt aber weiter. Der Soldat muss also 2024 von der Pflegeversicherung neu begutachtet werden weil für Leistungen nach BVG (Pflegezulage) BAPersBw ein aktuelles Pflegegutachten (nicht älter als 6 Monate) haben will.
Der Soldat erhält dann für den Rest (Übergangszeitraum) in 2024 die reduzierten Leistungen nach SVG/BVG und ab 2025 erhält er im Bezug auf Pflegebedürftigkeit Leistungen nach §17 SEG.
Jetzt das erneute Problem:
Im SEG § 17 wird sich bei den Leistungen ( Gott sei Dank) wieder auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) bezogen mit dem Unterschied dass im SEG sogar noch höhere Pflegegeldsätze gelten als in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Da aber nun beim betroffenen Soldaten in 2024 die Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung mit einem Pflegegrad festgestellt wurden welche andere Grundsetze in der Bewertung der Pflegebedürftigkeit verwenden muss in 2025 durch die Ufallversicherung Bund Bahn welche die Leistungsabwicklung der Heil-u. Krankenbehandlung zuständig ist den Betroffenen erneut begutachten um die Leistungen nach den Anhaltspunkten der gesetzlichen Unfallversicherung (AHP) festzustellen.
Das heist der Soldat wurde dann in 2 Jahren 3 mal auf Pflegebedürftigkeit begutachtet. Das ganze ist ein extremes Matyrium!
Ich bin auch mal gespannt wie das alles funktionieren wird wenn die gesamte Leistungserbringung der Heil- u. Krankenbehandlung auf die gesetzliche Unfallversicherung Bund Bahn übertragen wird. Nach meinem Aktuellen Kenntnisstand wird die UVB dann auch auf ihr eigenens Gutachter und Sachverständigen Netzwerk zurückgreifen. Das heißt die Begutachtungen werden dann alle von zivilen Gutachtern und Sachverständigen durchgeführt. Aktuell findet ja ein Großteil der Entscheidungen im BAPersBw beim medizinischen Dienst satt. Ich rechne da am Anfang mit erheblichen Problemen in der Überganszeit.
Danke für Ihre umfangreichen Erläuterungen, @LotseBert !!
Dann lag ich ja richtig mit meiner Vermutung was Ihre Intention ist.
Es ist für die von solchen "Lücken" Betroffenen immer schwer dies zu verstehen. Aber ich befürchte für Einzelne wird man keine befriedigende Lösung schaffen.
Ich denke man kann nur hoffen, dass dann mit dem Wechsel auf die Versorgung zum 01.01.2025 durch UV B&B das Leistungsniveau auch für diese Betroffenen wieder angehoben wird.
Und das die Versorgung aller durch die UV B&B dem entspricht - was der Gesetzgeber versprochen hat:
"Durch die Schaffung eines eigenständigen Regelwerks soll die besondere Bedeutung dieses Entschädigungssystems im Versorgungsrechtsgefüge der Soldatinnen und Soldaten hervorgehoben werden.
Wegen des erhöhten Risikos der gefahrengeneigten Tätigkeiten im Wehrdienst (Umgang mit Waffen, Munition und technischem Gerät, Übungsszenarien, Verwendung im Auslandseinsatz)
sind für den Fall einer Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, die sich schlimmstenfalls im Tod der Soldatin oder des Soldaten verwirklichen kann, umfassende
Leistungen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen vorgesehen. Hierbei ist ein bedarfsgerechter und passgenauer Leistungskatalog zu gewährleisten.
Kernpunkte sind:
– Neustrukturierung der Geldleistungen, dabei deutliche Anhebung der einkommensunabhängigen Entschädigungsleistungen für die Soldatinnen und Soldaten und ihre
Hinterbliebenen sowie Neugestaltung der einkommensabhängigen Anteile der Hinterbliebenenversorgung,
– Ausrichtung der medizinischen Versorgung an den Grundsätzen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch im Hinblick auf die vergleichbare Situation wie beim Arbeitsunfall,
– Stärkung des Teilhabegedankens, indem Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen einkommensunabhängig erbracht und zusätzlich für aktive Soldatinnen und Soldaten geöffnet werden,
– Übertragung der Leistungserbringung, insbesondere der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation, auf die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt.
Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
Die medizinische Versorgung erfolgt im Hinblick auf die Nähe zum Arbeitsunfall nach den Grundsätzen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Vor diesem Hintergrund wird die medizinische Versorgung im Wege des Auftrags durch die Unfallversicherung Bund und Bahn erbracht.
Im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes erfolgt auch die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Unfallversicherung Bund und Bahn.
Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Versorgung für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,
erfolgt im Rahmen der Auftragsverwaltung durch die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Bundeswehr.
Die Erfahrung und Spezialisierung der Unfallversicherung Bund und Bahn im Bereich der medizinischen Versorgung bei Arbeitsunfällen soll im
Bereich des Soldatenentschädigungsgesetzes im Interesse einer zielgerichteten und optimalen fachlichen Steuerung genutzt werden.
Die Unfallversicherung Bund und Bahn übernimmt somit künftig nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses insbesondere die Bereitstellung
des medizinischen Heilverfahrens, die Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens, die Beratung und Betreuung der geschädigten Person, die
Abwicklung der Kosten und gegebenenfalls die begleitende Rückkehr an den Arbeitsplatz."
Quelle: Drucksache 19/27523
Die Praxis wird zeigen wie dies umgesetzt wird.
... für mich nach wie vor unklar, ob die ,,UVB" tatsächlich auch mit Begutachtung beauftragt ist/ wird. Denn m.E.n. bleibt weiterhin die Bw/ BAPersBw/ BMVg Herr des Verfahrens.
Auch ein Bestandteil meines bis dato unbeantworteten Fragenkatalogs an das ,,BMVg".
Gruß!
Zitat von: Griffin am 16. September 2023, 00:09:17
... für mich nach wie vor unklar, ob die ,,UVB" tatsächlich auch mit Begutachtung beauftragt ist/ wird. Denn m.E.n. bleibt weiterhin die Bw/ BAPersBw/ BMVg Herr des Verfahrens.
Auch ein Bestandteil meines bis dato unbeantworteten Fragenkatalogs an das ,,BMVg".
Gruß!
Es bleibt bei einer klaren Trennung der Zuständigkeiten:
"§ 70 SEG Zuständigkeit
(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung.
Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.
(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2.
(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung auf einen anderen Sozialleistungsträger übertragen. "Und auf Grund des Absatz 1 ist das BMVg gegenüber der UV B&B fachlich weisungsbefugt.
D.h. das BMVg gibt der UV vor, wie diese Ihre Leistungen zu erbringen hat und könnte bei negativen Ereignissen unmittelbar eingreifen.
"
Zu § 70 (Zuständigkeit)
Zu Absatz 1
Leistungsträger nach diesem Gesetz ist die Bundeswehrverwaltung. Den Behörden der Bundeswehrverwaltung obliegt die Entscheidung über das Vorliegen von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen und die Erteilung der entsprechenden Bescheide.
Zu Absatz 2
Die Erbringung von Leistungen der medizinischen Versorgung für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erfolgt im Rahmen der Auftragsverwaltung durch die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Bundeswehr. Die Erfahrung und Spezialisierung der Unfallversicherung Bund und Bahn im Bereich der medizinischen Versorgung bei Arbeitsunfällen soll im Bereich des Soldatenentschädigungsgesetzes im Interesse einer zielgerichteten und optimalen fachlichen Steuerung genutzt werden. Die Unfallversicherung Bund und Bahn übernimmt somit künftig nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses insbesondere die Bereitstellung des medizinischen Heilverfahrens, die Überwachung und Steuerung des Heilverfahrens, die Beratung und Betreuung der geschädigten Person, die Abwicklung der Kosten und gegebenenfalls die begleitende Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Zu Absatz 3
Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung nach § 22 auf andere Sozialleistungsträger, beispielsweise auf die gesetzlichen Krankenkassen, ganz oder teilweise übertragen. "
"Die Bundesregierung wird das Soldatenentschädigungsgesetz zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluieren, um festzustellen, welche Auswirkungen die Aufgabenübertragung durch Artikel 30 auf die Unfallversicherung Bund und Bahn im Vergleich mit der Durchführung des bisherigen Rechts nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Teil 3, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat."
Drucksache 19/27523
Ich denke nicht, dass es hier im Interesse der UVB ist, für großen Unmut und viele Beschwerden und Eingaben bei den Betroffenen zu sorgen.
... selbstredend wird die ,,UVB" kein gesteigertes Interesse an Konflikten, Beschwerden und Kritik mit/ durch die Betroffenen haben.
Aber sie unterliegt – und in heutigen Zeiten mehr denn je – naturgemäß wirtschaftlichen Zwängen!
Auch die zitierte und sogenannte ,,Bundeswehrverwaltung" dürfte sich diebisch freuen, wenn sie von 2025 an mit erhobenem Finger bei allen Problemen auf die ,,UVB" zeigen kann. Wenn es wider dem Erwarten gut läuft, verbleiben die Lorbeeren garantiert schön daheim.
Schönen Sonntag!
Moin,
zur Info im Anhang. War nicht eher in der Lage dazu was zu schreiben und mir fällt auch jetzt nichts ein.
Entschuldigt die Qualität. Wenn ich gegen Datenschutzbestimmungen verstoße dann bitte einfach löschen ne Umwandlung in Text bekomme ich nicht hin.
Zitat von: FEC am 17. Oktober 2023, 23:19:14
Moin,
zur Info im Anhang. War nicht eher in der Lage dazu was zu schreiben und mir fällt auch jetzt nichts ein.
Entschuldigt die Qualität. Wenn ich gegen Datenschutzbestimmungen verstoße dann bitte einfach löschen ne Umwandlung in Text bekomme ich nicht hin.
Vielen Dank!
Passt so ... und ist kein Datenschutzverstoß, da geschwärzt. ;)
Es bleibt nun abzuwarten was das BMVg antwortet...
Moin,
zum Thema persönliches Budget mal ein bisschen Schriftverkehr zwischen mir und BaPersBw:
3. Wie, wo und wer kann mich Beraten zum Bereich persönliches Budget nach SGB IX? Es gibt schlichtweg keine anderweitig nutzbaren Angebote zur sozialen Teilhabe für Menschen mit psychischen Erkrankungen in meinem Alter. Um mir aber eine normale Teilhabe zu ermöglichen...
Grundsätzlich ist hier zunächst zu prüfen,welche Leistungen im Einzelnen benötigt werden und inwieweit andere Leistungträger wie beispielsweise die Pflegekasse diese Leistungen abbilden/übernehmen....
Zu 3.: Solange ich noch im Dienst bin, ist die Pflegekasse hier gar nicht zuständig. Der Rehabilitationsträger (BAPersBw/ Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge) ist hier für mich zuständig und auf Antrag von mir Ist gemäß §29 SGB IX eine Zielvereinbarung zu treffen. Hier brauche ich aber einen Ansprechpartner. Beispiele, wo ich genau Hilfe zur Teilhabe brauche, habe ich ja genannt.
Zu 3.: Nach Rücksprache mit dem Referat Kriegsopferfürsorge sowie einem Vertreter der militärischen Schwerbehindertenvertretung, kann das persönliche Budget zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantragt werden, da die Bundeswehr als Sozialleistungsträger die Teilhabe von aktiven Soldaten in eigener Zuständigkeit regelt. Das persönliche Budget können Sie somit erst bei der Kriegsopferfürsorge beantragen, wenn Sie ausgeschieden sind bzw. Ihr Dienstzeitende feststeht.
Ich möchte Sie bitten den bereits übersandten Antrag gerne nochmal zu stellen sobald Ihr Dienstzeitende festgelegt wurde.
ZeKos sucht aktuell nach einem Ansprechpartner zwecks Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen Teilhabe. Nebenbei habe ich bereist beim BMAS nachgefragt. Hier wurde mir zumindest schonmal angedeutet das dies nicht so ganz dem entspricht was hier beabsichtigt war. Aber mal schauen und abwarten.
Aus BMAS Broschüre:
Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches
Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget
in Gang zu setzen, auch wenn Sozialamt, Rentenversicherung,
Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekassen
und die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
zuständig bleiben.
Nur ein Träger als ,,leistender Träger" ist bei trägerübergreifenden
Teilhabeleistungen zuständig. Dieser Träger ist verantwortlich
für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
- wie beispielsweise der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz und einer eventuell erforderlichen Begutachtung
oder der Dokumentation aller Leistungen in einem Teilhabeplan.
Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass über den Antrag auf
Teilhabeleistungen rechtzeitig und umfassend entschieden wird,
auch wenn Einzelfragen der Zuständigkeit noch offen sind. Hier durch kann das Prinzip der ,,Leistungen wie aus einer Hand" bei
trägerübergreifenden Fallkonstellationen verwirklicht werden.
usw.
Zitat von: FEC am 18. Oktober 2023, 15:14:23
Zu 3.: ... da die Bundeswehr als Sozialleistungsträger die Teilhabe von aktiven Soldaten in eigener Zuständigkeit regelt.
ZeKos sucht aktuell nach einem Ansprechpartner zwecks Umsetzung von Maßnahmen zur sozialen Teilhabe.
Welche konkreten Leistungen zur sozialen Teilhabe wünschen Sie sich denn
während der noch verbleibenden Dienstzeit als Berufssoldat ?
Und endet Ihre Dienstzeit 2024 regulär, also mit Erreichen einer besonderen, oder allgemeinen Altersgrenze --- oder im Rahmen eines DU-Verfahrens ?
Das führe ich nur sehr ungern hier aus. Es sind berechtigte Leistungen, die mir im zivilen auch direkt genehmigt werden würden. Einen Teil habe ich den Herrschaften im BAPersBw auch bereits genannt. Zudem ist es ja eben Teil des Teilhabeplanungsverfahren genau dies festzustellen und in der Zielvereinbahrung zu fixieren. Man müsste nur auf mich zukommen und mit mir den gesetzlich vorgeschriebenen Weg gehen. Es ist ein ewiges Trauerspiel. Wenn ich solche "Zu 3.: ... da die Bundeswehr als Sozialleistungsträger die Teilhabe von aktiven Soldaten in eigener Zuständigkeit regelt." Anworten bekomme frage ich mich immer was nicht stimmt. Mir ist es doch vollkommen egal von Wem und wie mir die Möglichkeit geboten wird Diskriminierungen abzubauen und mir ein Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird. Ich brauche einen Ansprechpartner und Informationen was ich machen soll. Wann meine Dienstzeit endet wüsste ich auch gerne! (restliche Informationen https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73578.0.html)
Zitat von: FEC am 19. Oktober 2023, 16:28:57
Das führe ich nur sehr ungern hier aus. Es sind berechtigte Leistungen, die mir im zivilen auch direkt genehmigt werden würden.
Kamerad, Sie sind aber nicht im Zivilen. Sie sind noch Berufssoldat.
Ggf. stehen dem gesetzliche Normen entgegen.
Wenn Sie nicht benennen was Sie konkret an Leistungen wünschen, wie soll hier dann jemand eine Idee haben wie dies ggf. doch schon in der aktiven Dienstzeit möglich sein könnte ?
Sie sollen ja keine personenbezogenen Daten schreiben...
Nur die gewünschte Leistung.
Anmerkung:
Ich kann da LwPersFw schon voll verstehen - wer Berufssoldat ist, ist ja in der Regel erstmal "dienstfähig" / leistet Dienst (oder ist krank), auch wenn ggf. ein DU Verfahren läuft oder absehbar ist, dass ein solches eingeleitet wird - und dies hat halt rechtliche und tatsächliche Folgen.
(Beispiel: Wer BS ist, kann nicht gleichzeitig "voll" studieren, oder eine andere (umfangreiche) Tätigkeit aufnehmen - geht halt statusrechtlich und oft auch tatsächlich nicht).
Bei der Bundeswehr gibt es dieses Budget nicht. Du besprichst mit deinem behandelnden Arzt bzw. Truppenarzt welche Maßnahme notwendig ist und dann wird die Kostenübernahme über die Heilfürsorge beantragt.
danke für diese Kommentar F_K hilft mal wieder super weiter.
Hätten Sie mal den Link von mir bemüht hätte man sehen können, dass ich bereits seit Mai 2022 krankgeschrieben bin, ich Pflegebedürftig bin und förmlich darum bettle endlich entlassen zu werden. Oder denken Sie es ist für meine Gesundheit förderlich gänzlich nichts tuen zu können und zu dürfen. Dieses wäre nämlich von entsprechender Unterstützung abhängig.
Das funktioniert so leider nicht. Ich kann z.B. das Haus kaum alleine Verlassen oder an dem meisten Tagen auch nicht einen Kilometer Auto fahren ohne Begleitung. An die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel ist gar nicht zu denken. So Dinge die für meisten selbstverständlich sind, wie ein Kinobesuch, oder der Besuch von einem Park mit dem eigenen Sohn sind für mich alleine unmöglich. Einkaufen gehe ich wenn nur an sehr guten Tagen in Begleitung ab 20:35.
Der Truppenarzt könnte jetzt evtl. versuchen via Ambulanter Psychiatrischer Pflege ( das einzige, dass er Verordnen kann in solchen Fällen) versuchen das ganze zu kompensieren. Aber das wird nichts nützen, da ich erstens auf dem Land lebe und es hier nicht viele gibt und diese zweitens keine Ahnung haben wie man mit einem Menschen wie mir umgehen soll. Das ist alles auf ältere Klientel ausgelegt und nicht auf einsatzgeschädigte Soldaten im mittleren Alter. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und das Persönliche Budget eingeführt um Menschen wie mir zu ermöglichen Mittel aus verschiedenen Bereichen, KOV Pflegekasse etc. flexible und selbst bestimmt einzusetzen.
Mir geht es nicht ums Geld aber mir geht es darum, wenn ich zum Beispiel irgendwo hinfahren muss oder auch tatsächlich mal möchte, die Möglichkeit zu haben dies halbwegs flexible zu tuen in dem ich mir eine Person suchen kann die mich hierbei unterstützt. Oder mir evtl. auch mal Erziehungshilfe zu holen um meinem Sohn nicht weiter durch die Auswirkungen meiner Krankheit zu schaden. Ich war selber Inklusionsbeauftragter in einem Großverband und bin vor meiner Zeit in der Bundeswehr als Therapeut zum Teil im psychiatrischen und forensischen Bereich unterwegs gewesen. Ich weiß also wie ich mir selber bestmöglich helfen kann. Um dies umzusetzen brauche zwar auch Unterstützung, aber hier gibt es ja noch meine Pflegeperson.
Was ich nicht nachvollziehen kann, wieso sollte dies einem aktiven Soldaten nicht zustehen? Das funktioniert alles nicht so wie man sich das vorstellt. So blauäugig war ich auch mal. Meinen Sie etwa es interessiert sich noch irgendjemand für einen wenn bekannt ist, dass man eh entlassen wird. Ich versuche seit 1 Jahr eine Reha zu bekommen und werde immer wieder nur vertröstet oder man versucht durch schweigen, dass ganze zu begraben. Grund ist schlichtweg, das es den Herrschaften zu viel Arbeit macht, etwas zu beantragen bei dem man sich evtl. auch noch Gedanken machen muss wer die Kosten übernimmt wenn ich dann währenddessen entlassen werde. Außerdem sind wir den eh bald los, da kann man das auch aussitzen.
Natürlich kann ich jetzt wieder Schreiben und Wehrbeauftragte, Beauftragte im BMVg Staatssekretäre etc. aufscheuchen, aber was soll das nützen und mich kostet das soviel Kraft, das ich wieder wochenlang nur vor mich hinvegetiere.
Soll so reichen evtl. versteht man ja jetzt etwas besser was mein Anliegen ist, ansonsten gerne Nachfragen.
Fast vergessen ZEKOS ist dran und sehr bemüht. Ich glaube also hier einen guten Ansprechpartner gefunden zu haben. Hoffe mal es gibt doch Möglichkeiten als aktiver Soldat am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Der Herr von ZEKOS machte mir den Eindruck das er es, wenn möglich hinbekommt.
Zitat... danke für diese Kommentar F_K hilft mal wieder super weiter. ...
Ja, so issuer der Herr A***! Der steht bei mir schon ewig auf der Ignorierloste, so dass ich mir die geistlosen Ergüsse nicht mehr geben muss.
Ich wünsche Ihnen bei Ihrem Kampf mit der Bürokratie viel Kraft, auch wenn Ihnen mein Wunsch vielleicht nicht wirklich hilft.
Ich kann mir gut vorstellen, wie Sie sich fühlen, schließlich ist meine Frau, mit der ich seit 45 Jahren verheiratet bin, seit 35 Jahren schwerbehindert und pflegebedürftig.
Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56
Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Ich habe mich nochmal mit der Gesetzeslage beschäftigt.
Aktuell lautet es im § 6 SGB IX Rehabilitationsträger:
"(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen
nach § 5 Nummer 1 bis 5,"Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten:
",,5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen
nach § 5 Nummer 1 bis 5". "Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."
In § 29 SGB IX Persönliches Budget steht:
"(3) 1Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt,
ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.(...)"
In § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger steht:
"(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches.
2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt
nicht zuständig ist, leitet er den Antrag
unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag
unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden,
der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.(...)"
Meine persönliche Bewertung:
Auf Grund der aktuellen Regelung in § 6 Abs 1 , Nr. 5 könnte es wirklich so sein, dass das BAPersBw erst ab DZE zuständig ist.
Erst mit der Änderung zum 01.01.2025 sieht dies dann anders aus, da das BAPersBw dann auch entsprechende Leistungen an aktive Soldaten erbringt.
Hier sei auch Kapitel 4 und 5 SEG genannt.
Aber... sollte das BAPersBw bis 31.12.2024 wirklich nicht zuständig sein, hat es zumindest gemäß § 14 zu handeln.
Das heißt wird ein entsprechender Antrag an das BAPersBw gerichtet, ist nicht wie geschehen zu verfahren (bloßer Verweis auf die aktuelle Nicht-Zuständigkeit), sondern der Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger zu übersenden.
Meine Empfehlung:
Zusammen mit ZeKOS einen neuen Antrag an das BAPersBw VII stellen und darin zusätzlich formulieren,
dass man bei ggf. vorliegender Nicht-Zuständigkeit gemäß § 14 Abs 1 SGB IX um unverzügliche Weiterleitung an den zuständigen Leisungsträger bittet.
Sollte diese Weiterleitung nicht erfolgen, wird um Erbringung der Leistungen gemäß § 14 Abs 2 , Satz 1 gebeten.
§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX
(2) 1Wird der Antrag
nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13
unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). "EDIT: Eine Jahreszahl geändert (2015 -> 2025)
Danke das ist worüber ich mich wundere verständlich und auf den Punkt gebracht. Und vor allem sortiert, so dass ich auch wieder damit zurecht komme. Dafür schätze ich Sie sehr.
Zitat von: ulli76 am 20. Oktober 2023, 10:36:18
Bei der Bundeswehr gibt es dieses Budget nicht. Du besprichst mit deinem behandelnden Arzt bzw. Truppenarzt welche Maßnahme notwendig ist und dann wird die Kostenübernahme über die Heilfürsorge beantragt.
Um das Thema zum Abschluss zu bringen. Ulli76 hat mal wieder recht. Es gibt nur die Möglichkeit innerhalb der Bundeswehr für aktive Soldaten. Kann aber auch nachvollziehen weshalb das nie als Problem gesehen wurde. Man ging einfach nicht davon aus, dass DU Verfahren über 2 Jahre dauern.
Kann man nichts machen. Ist genauso wie, dass meine Ärztin im BWK mich demnächst nicht mehr behandeln darf, da ich ja nicht mehr Soldat sondern Privatpatient bin, nicht von hier zu ändern. Könnte man fast ne Folge für die Anstalt draus machen.
Zitat von: FEC am 09. Februar 2024, 11:28:16
Zitat von: ulli76 am 20. Oktober 2023, 10:36:18
Bei der Bundeswehr gibt es dieses Budget nicht. Du besprichst mit deinem behandelnden Arzt bzw. Truppenarzt welche Maßnahme notwendig ist und dann wird die Kostenübernahme über die Heilfürsorge beantragt.
... Es gibt nur die Möglichkeit innerhalb der Bundeswehr für aktive Soldaten.
Kann aber auch nachvollziehen weshalb das nie als Problem gesehen wurde.
Weil ja für aktive Soldaten auch Pflegeleistungen vorgesehen sind...
https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/__19.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/__19a.html
ggf. ergänzt durch
https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/__21.html
Und wie bereits genannt, ab 01.01.2025 erfolgt eine entsprechende Änderung :
Zitat von: LwPersFw am 20. Oktober 2023, 19:20:28
Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten:
"§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger:...
,,5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5". "
Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."
Erst mit der Änderung zum 01.01.2025 sieht dies dann anders aus, da das BAPersBw dann auch entsprechende Leistungen an aktive Soldaten erbringt.
Hier sei auch Kapitel 4 und 5 SEG genannt.
https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40381.htm
https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40384.htm
Das hilft Ihnen im Moment leider nicht...
Aber haben Sie auch diese Frage geklärt ?? :
Zitat von: LwPersFw am 20. Oktober 2023, 19:20:28
In § 29 SGB IX Persönliches Budget steht:
"(3) 1Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.(...)"
In § 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger steht:
"(1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches.
2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt.(...)"
Zitat§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX
(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). "
Denn das das SGB IX grundsätzlich auf Soldaten übertragbar ist, ergibt sich ja aus § 211 Abs 3 SGB IX.
"(3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind."
Weniger geklärt als schlichtweg aufgegeben. Das BAPersBw sieht sich nicht als zuständig an. Erst mit Ausscheiden aus dem Dienst ist das BAPersBw im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Rehabilitationsträger. Vorher gibt es Leistungen nur über den Truppenarzt nach Prüfung durch KdoSanDstBW oder KdoRegSanUstg, weiß nicht genau wie und wo. Das BAPersBw hat meine Anträge immer weitergeleitet an z.B. die Agentur für Arbeit an meinem Wohnort. Diese haben mich dann angefrufen und mir mitgeteilt das Sie nicht zuständig sind.
Meine Ärztin hat mir vorgeschlagen ambulante psychiatrische Pflege zu beantragen. Sehe ich jedoch als nicht zweckmäßig an, da Sie garnicht auf meinen Bedarf abziehlt. Zudem würde das wohl auch wieder genehmigt werden müssen. Meine Entlassungverfügung ist jetzt Seit Dezember in der Mitzeichnung im BAPersBw, hoffe das es entsprechend dann bald mal vorbei ist. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat sich nie wieder bei mir gemeldet und auch von anderen Seiten gab es bisher nie eine Rückmeldung. (BMVg, Staatssekreäterin etc. prüfen, vermutlich schon lange nicht mehr).
Die hier mal angesprochene Problematik mit dem Übergang bei den Pflegegeldern hat man anscheinend auch ausgesessen. Eine Prüfung nach AHP hat es vor dem 01.01.2024 nie gegeben. So gibt es dann wohl zumindest auch keine Neubegutachtung bei Ausscheiden. Die Bitte um Weisung von BAPersBw beim BMVg zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, der Prüfung nach Unfallversicherungsgrundlagen bei Pflegebedürftigen Wehrdienstbeschädigten, blieb bis heute auch nach bald einem Jahr ohne Antwort.
Ach vergessen ein Persöhnliche Budget git es nicht. Das ist dann auch alles was man dazu als Antwort bekommt.
Leider ein Negativ-Beispiel für Verantwortungsdiffusion bei den relevanten Entscheidern.
Dabei hätte man bewerten können das hier ein Einzelfall vorliegt, der ein spezielles Vorgehen erfordert...
Und dies hätte der § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX ermöglicht.
Aber dies beweist wieder... oft liegt der Fehler nicht "am System", sondern am Agieren einzelner Personen.
Zumindest ist aber ab dem 01.01.2025 geklärt, dass auch aktive Soldaten unter den § 6 SGB IX Rehabilitationsträger fallen...
Zitat von: FEC am 10. Februar 2024, 14:07:55
Ach vergessen ein Persöhnliche Budget git es nicht. Das ist dann auch alles was man dazu als Antwort bekommt.
Haben Sie das schriftlich mit Begründung? Welche Stelle ist bei Ihnen dafür zuständig? Falls Sie eine schriftliche Begründung haben legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, falls nicht legen Sie Beschwerde beim entsprechenden Sachgebietsleiter ein.
Und klar, gibt es ein persönliches Budget, nur stellen sich die Ämter gerne quer gegen eine Bewilligung. Da feiert der Amtsschimmel fröhliche Urständ ...
Moin,
danke, aber dazu habe ich einfach nicht die Kraft aktuell. Ich warte jetzt darauf das es endlich vorbei ist und mache das ganze dann im Zivilen. Da gibt es deutlich bessere Ansprechstellen, die einen auch entsprechend unterstützen. Waren auch schon bei mir und haben mich bei den Anträgen unterstützt. Wenn ich dann raus bin reichen die, die für mich ein und begleiten mich. Ist schade das, dass so nicht in der Bundeswehr läuft. Hier muss man sich fast alles selber erarbeiten und dann oft auchnoch alleine in Wiederspruch gehen, was die meisten schlicht nicht können.
Danke an euch. Vielleicht wird es ja die Wochen wieder besser und ich schaffe es doch noch. Habe meine Medis jetzt auch deutlich erhöht meistens hilft das.
Ach vergessen. Einen schriftlichen Bescheid oder änliches habe ich nicht. Selbst dazu ist man nicht bereit. Man hat wohl gemerkt, dass ich aktuell nicht mehr wehrhaft bin.
§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.
Zitat:
"8. Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als ,,Blödsinn" eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."
Sorry für die vielen einzelnen Nachricht bin etwas durcheinander.
Ansonsten ist Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 2.1.1 Fallmanagement mein Ansprechpartner.
Zu § 14 Abs 2 , Satz 4 SGB IX ignoriert die Agentur für Arbeit, da die Weiterleitung an sich ja schon Blödsinn ist. Aber natürlich auch nur telefonisch und eine schriftliche Antwort werde ich nicht erhalten.
Zitat von: FEC am 12. Februar 2024, 15:48:45
§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.
Zitat:
"8. Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als ,,Blödsinn" eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."
A-1355/14 Zivilberufliche Integration behinderter Soldaten
"1 Zweck
101. Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die Vorgaben des § 7a Soldatenversorgungsgesetz
(SVG)1 ,,Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben". Sie regelt die Förderung der
zivilberuflichen Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten,
deren Aussichten, nach Ausscheiden aus dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung
im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht
nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe zum
Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen.
Bis zum Ausscheiden des Personenkreises aus dem Dienstverhältnis
obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr,
danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX.
Ab rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt notwendiger beruflicher Rehabilitation
ist der
Träger der Kriegsopferfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig."
Wenn also während der Dienstzeit die Federführung für die berufliche Rehabilitation im Sinne des SGB IX beim BAPersBw liegt...
... warum übertragt man dies nicht auch auf weitere Leistungen des SGB IX ... wenn sie dem behinderten Soldaten helfen können ?
Und da sind wir wieder beim § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX.
Man hätte einfach im Sinne des Behinderten handeln können, anstatt zwischen Behörden ein Zuständigkeits-Ping-Pong zu spielen.
In der o.g. Regelung wird weiter ausgeführt:
"503.
Nach Beendigung des Wehrdienstes richtet sich die Zuständigkeit für die Betreuung der
Soldatin bzw. des Soldaten durch den BFD nach den allgemeinen Vorgaben.
504. Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall
nach Ende der Dienstzeit zuständig ist, ergibt
sich aus dem in § 14 SGB IX beschriebenen Verfahren. Aufgrund der meistens fehlenden
Vorbeschäftigungszeiten der betroffenen Soldatinnen bzw. Soldaten
wird dies im Regelfall die
Bundesagentur für Arbeit sein. Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gilt entsprechend § 14
Abs. 1 Satz 3 SGB IX auch für die Fälle, in denen nicht bereits über die Anerkennung einer WDB
entschieden ist oder kein Anwendungsfall des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes3 vorliegt.
505. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bereich die Soldatin bzw. der Soldat ihren
bzw. seinen Dienstort hat. An die Stelle der für den Dienstort zuständigen Agentur für Arbeit tritt nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die für den Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit. Hält sich
die Soldatin bzw. der Soldat bis zum Dienstzeitende überwiegend an ihrem bzw. seinem Wohnort auf,
wird das Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben an die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
übergeleitet."
Ich bin Offizier und Berufssoldat, habe eine anerkannte WDB, bin unbefristet Schwerbehindert GDB 50 und habe die Pflegestufe 1 und bekomme von der Bundeswehr 450,00€. Diese Beantragung war super einfach und unkompliziert. NUR NIEMAND in den SanVersZ weiß es!
Warum werden Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung, Schwerbehinderung unbefristet und einem Pflegegrad die allgemeinen Krankenhausleistungen für Private Kliniken untersagt?
Moin,
zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen garkein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.
zu 2. Weil es in der Versorgung schlicht keinen Unterschied gibt zwischen behinderten, nicht behinderten, pflegebedürftigen und gesunden Soldaten. Was auch gut so ist. Private Kliniken sind nur in absoluten Ausnahmefällen von den Leistungen der freien Heilfürsorge abgedeckt. Die Klinik muss z.B. eine einzigartige Behandlung anbieten, die nach ausschöpfung anderer Wege dringend angeraten ist etc...
Zitat von: Christian W. am 24. April 2024, 16:32:51
Ich bin Offizier und Berufssoldat, habe eine anerkannte WDB, bin unbefristet Schwerbehindert GDB 50 und habe die Pflegestufe 1 und bekomme von der Bundeswehr 450,00€. Diese Beantragung war super einfach und unkompliziert. NUR NIEMAND in den SanVersZ weiß es!
Dann sollte sich der/die zuständige Heilfürsorgebearbeiter/in mit seinem Aufgabengebiet beschäftigen und ggf. weiterbilden.
Denn Pflegeleistungen für Soldaten sind ja Bestandteil der utV https://www.buzer.de/28_BwHFV_Bundeswehr-Heilfursorgeverordnung.htm
Und wer direkt Fragen hat...
Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"
Zitat von: FEC am 24. April 2024, 17:36:51
Moin,
zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen gar kein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.
Vielleicht ist dies die Lösung:
Siehe hier :
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744546.html#msg744546
" Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen der sogenannten
Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen."https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744535.html#msg744535
"(2) Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:
1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;"
Moin,
ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.
Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.
Zitat von: FEC am 25. April 2024, 09:11:14
Moin,
ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.
Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.
Das kann natürlich sein...
Meine Antwort bezog sich auf den genannten Betrag von 450 €.
Es tut sich was bei der Umsetzung des Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932. Mehr im Anhang. Kann ja noch spannend werden sind immerhin schon über 3 Jahre ohne möglicherweise korrekte Einstufung von X Soldaten. Ich bezweifel auch das die das vor dem 31.12 abschließen.
Muss die Einstufung dann aber rückwirkend nicht eh für alle Betroffenen durchgeführt werden?
@LwPersFw Bitte einmal prüfen ob ich anständig geschwärzt habe.
@all Gerne mal eine Einschätzung abgeben.
Passt so ...
Zum Vorgang...
Es geht zumindest voran ... in die richtige Richtung ... ;)
Aus der Begründung zum SEG:
3. Artikel 72, 73, 75 und 76
Durch die Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung wird weiterhin
eine Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von aktiven und früheren Soldatinnen
und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung gewährleistet. Für die medizinische Versorgung von Soldatinnen
und Soldaten mit gesundheitlichen Schädigungsfolgen auf Grund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung sind künftig
im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zu
gewähren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind, damit der Heilbehandlungsanspruch von aktiven
Soldatinnen und Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nicht hinter dem von wehrdienstbeschädigten
Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, zurückbleibt.
Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit Leistungen bei Pflegebedürftigkeit von aktiven und früheren
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig sind, wird als rechtliche Grundlage
für die auch dort im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung vorgegebene ,,Günstigerregelung" schon mit
der Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung in Artikel 75 das nach dem Soldatenentschädigungsrecht anzuwendende
Siebte Buch Sozialgesetzbuch als Bezugsdokument für die Leistungsfestsetzung genutzt und damit der derzeit bestimmte
Vergleich mit dem Beamten-Entschädigungsrecht sachgerecht abgelöst.
Darüber hinaus werden weitere Änderungen in der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vorgenommen,
– redaktioneller Art,
– zur Konkretisierung des Leistungsumfangs und
– zur in § 69a Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgeschriebenen Sicherstellung eines Leistungsniveaus der
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, das mindestens dem Leistungsniveau nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.""In § 14 findet sich eine klarstellende Regelung über die Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.
Alle Soldatinnen und Soldaten in einem Wehrdienstverhält-nis erhalten Heilfürsorge im Rahmen der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung nach den Vorschriften des § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung.
Das bedeutet, dass grundsätzlich jede Soldatin und jeder Soldat unabhängig von der Verursachung der Notwendigkeit
der medizinischen Versorgung sowie der notwendigen Pflege alle notwendigen Leistungen erhält, die zur Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit dienen.
Des Weiteren wird dort die sogenannte ,,Günstigerregelung" normiert.
Danach können Soldatinnen und Soldaten für die medizinische Versorgung einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung
auch Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, soweit dies für sie günstiger ist.
Hierdurch übernimmt die Bundeswehr im besonderen Maße die Verantwortung für gesundheitliche Schädigungen, die der Bundeswehr als Dienstherrn zuzurechnen sind.""(§ 69a Absatz 1 Satz 2)
Nach dem geltenden § 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (aktive) Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung (WDB)
erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.
Das Bundesversorgungsgesetz wird am 1. Januar 2024 durch das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.
Die bisherige ,,Günstigerregelung" des § 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist daher der geänderten Rechtslage anzupassen.
Für die Übergangszeit vom Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes bis zum Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes
(1. Januar 2024 bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 1) ist durch diese Änderung sichergestellt, dass das Bundesversorgungsgesetz –
losgelöst vom Inkrafttreten des neuen Vierzehnten Buches Sozialgesetz-buch – für die Soldatinnen und Soldaten als Leistungsgesetz weiter gilt.
Das gilt nach § 108 des Soldatenversorgungsgesetzes (siehe Artikel 3 dieses Gesetzes) auch für die dortigen Regelungen, die die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen.
Mit Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes wird sich die ,,Günstigerregelung" auf die Leistungen der medizinischen Versorgung im neuen Soldatenentschädigungsrecht beziehen.
Darüber hinaus bedarf es der Klarstellung, dass diese ,,Günstigerregelung" nur für die Behandlung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung anzuwenden ist."
SEG verkündet:
"Artikel 75
Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
( ... )
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,37" ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung,
die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a
bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige
häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr.
Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist,
mit den nachfolgenden Maßgaben:
1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchst-
betrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchti-
gungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte
zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten"
in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der
Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;
2.
während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld
gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;
3.
bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher be-
zogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis
zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeit pflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;
4.
Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen
und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet."
"Artikel 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Artikel 75 tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Die Verkündung war am 31.08.2021
D.h. die Günstiger-Regelung gem. § 28 BwHFV ist ab dem 01.09.2021 in Kraft.
https://www.buzer.de/28_BwHFV_Bundeswehr-Heilfursorgeverordnung.htm
Zitat von: FEC am 18. September 2024, 12:44:40
Muss die Einstufung dann aber rückwirkend nicht eh für alle Betroffenen durchgeführt werden?
Gute Frage ... ob es ein "Muss" ist ...
Als Betroffener würde ich jedenfalls die Begutachtung beantragen.
"Hiermit bitte ich, zur sachgerechten Bestimmung des möglichen Leistungsumfangs gemäß § 28 Abs. 2 BwHFV,
um die Durchführung der erforderlichen medizinischen Begutachtung nach den "Anhaltspunkten zur Bemessung
des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" durch einen Leistungsträger der DGUV."Nachdem das BMVg dies in Ihrem Fall angewiesen hat... sehe ich keinen Grund bei Anträgen anderer Betroffener dies nicht fortzuführen.
@FEC ... ist dies die richtige Ansprechstelle für den Antrag ?
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Telefon: 03341/58-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2428 oder 2404 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"
Damit Andere wissen an wen sie ihren Antrag zu richten haben... ;)
Moin,
danke für die erläuternden Ausführungen. Ja das ist die Ansprechstelle.
Hallo Kameraden,
nehmt es mir bitte nicht übel, aber ich Blicke beim Pflegethema und den Änderungen überhaupt nicht durch.
Deshalb würde ich gerne meine Situation kurz schildern und fragen, ob das so passt oder ob handlungabedarf besteht bzw. was diese neuen Verfahrensweisen ggf. für mich bedeuten.
Medicproof hat im Auftrag meiner privaten Pflegeversicherung "Pflegegrad 3" für zunächst 2 Jahre festgestellt. Die Pflegebedürftigkeit beruht auf einer anerkannten WDB.
Nun zahlt aktuell die Versicherung 50% (272€) sowie weitere 272€ aus einer privaten Zusatzversicherung.
Die andernen 50% wurden bisher nicht gezählt.
Nun hat meine Frau mit BAPersBw "Pflege" Verbindung aufgenommen und wurde dort beraten. Wir sollten Unterlagen schicken auf deren Grundlage BAPers nun die offenen 50% bezahlen wird. Und sollte die Versicherung aufgrund der WDB irgendwann ihre 50% zurück verlangen bzw einstellen, übernimmt BAPers das ebenfalls und gleicht offene Forderungen aus.
Ist das Vorgehen so korrekt? Denn es wurde nie etwas Günstigerregelung oder DGVU erwähnt...
Danke für eure Zeit
kameradschaftliche Grüße
Wie aus den Beiträgen von @FEC entnommen werden kann, fehlte es bisher an der sachgerechten Umsetzung der Ausführung in der BwHFV:
"...wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen
abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der ,,Anhaltspunkte
zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten"
in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der
Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung..."
D.h. es fehlte an der Feststellung durch die gesetzliche Unfallversicherung, durch eigene Begutachtung, welche Leistungen nach den AHP zustehen würden.
Denn erst wenn diese formal ermittelt wurden, kann ja eine sachgerechte Günstiger-Prüfung erfolgen und die höhere, weil günstigere , Leistung erbracht werden.
Wie dem Schreiben in @FEC's Beitrag vom 18.09.2024 zu entnehmen ist, war sich das BAPersBw hier selbst nicht sicher, wie zu verfahren ist und hatte deshalb das BMVg um Handlungsanweisung gebeten.
Das BMVg hat nun für @FEC angewiesen, dass das BAPersBw die Begutachtung durch einen Gutachter der gesetzlichen UV veranlasst.
Danach wird dann entschieden welche Leistungen für @FEC günstiger sind und entsprechend geleistet.
Meine Empfehlung, wie @FEC schriftlich die Günstiger-Prüfung und hierfür die entsprechende Begutachtung durch die gesetzliche UV beantragen und dann sehen was das BAPersBw macht...
Danke für die ausführliche Antwort.
Wenn ich es richtig verstehe, dann habe ich die Möglichkeit mich mit BAPersBw in Verbindung zu setzten um ggf. zu einer Prüfung bezüglich für mich günstigeren Leistungen zu kommen, muss es aber nicht?
Wenn ich ehrlich bin, sind diese Begutachtungen und Auseinandersetzungen mit Behörden für mich - und mittlerweile auch für meine Frau - eine starke Belastung. Dementsprechend können wir mit den derzeitigen Leistungen sehr gut leben.
Ich war mir nur nicht sicher, ob dieses "neue Verfahren" nun vorgeschrieben ist oder ob es für uns nun handlungsbedarf gibt.
Aber dann werden wir es vorerst so laufen lassen.
Gruß
Zitat von: Grino am 23. September 2024, 01:56:53
Wenn ich es richtig verstehe, dann habe ich die Möglichkeit mich mit BAPersBw in Verbindung zu setzten um ggf. zu einer Prüfung bezüglich für mich günstigeren Leistungen zu kommen, muss es aber nicht?
Gezwungen wird niemand...
Sie können sich ja einmal mit @FEC per PN austauschen...
Zitat von: FEC am 18. September 2024, 12:44:40
Es tut sich was bei der Umsetzung des Artikel 75 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932. Mehr im Anhang.
Kann ja noch spannend werden sind immerhin schon über 3 Jahre ohne möglicherweise korrekte Einstufung von X Soldaten. Ich bezweifel auch das die das vor dem 31.12 abschließen.
Muss die Einstufung dann aber rückwirkend nicht eh für alle Betroffenen durchgeführt werden?
@LwPersFw Bitte einmal prüfen ob ich anständig geschwärzt habe.
@all Gerne mal eine Einschätzung abgeben.
@FEC ... über das u.g. Formular bin ich zufällig gestolpert ... und etwas "verwirrt" ;)
Denn ... Bestandteil ist darin die Durchführung der Begutachtung nach den ,,Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)" bei Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung !
Und das Formular ist am 04.05.
2023 in die Bw eingeführt worden.
"Antrag auf Pflegekostenerstattung gem. § 28 BwHFV bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und / oder aufgrund Wehrdienstbeschädigung (WDB)
darin auf Seite 2
"2. Begutachtung
Die Begutachtung zur Einordnung in eine nach dem Umfang der Beeinträchtigung abgestufte Pflegegeld-Kategorie nach den ,,Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" (ergänzend ggf. zur Feststellung dauernder Pflegebedürftigkeit als Folge einer WDB)
wurde beauftragt von
SanUstgZ bzw. LSO TSK/MilOrgBer: _________________________
Begutachtungstermin am: [ ] noch offen"darin auf Seite 3
"Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach § 28 Abs. 2 BwHFV eine
ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet (siehe auch nachfolgenden datenschutzrechtlichen Hinweis).""Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt und der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr werden
Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben.
Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-"darin auf Seite 4
"Der Vorgang ,,Pflegekostenerstattung" wird im BAPersBw VII 3.3 zum Zwecke der Antragsbearbeitung geführt.
Eine Weiterleitung des Antrags innerhalb der Bundeswehr erfolgt nur zum Einholen der Stellungnahme der zuständigen Sanitätseinrichtung.
Die Mehrfertigungen des Pflegekostenbescheides sowie die betreffenden Leistungsmitteilungen werden an die für Sie zuständige Pflegeversicherung zwecks Kenntnisnahme versandt (nur bei WDB).
Eine Weiterleitung des Vorgangs außerhalb der Bundeswehr erfolgt auf der Grundlage Ihrer Schweigepflichtentbindungserklärung (Formular Bw-2254) an einen
zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Einholung eines Gutachtens zur Durchführung einer Prüfung erweiterter Ansprüche (nur bei WDB).
Sie entbinden Ihre Truppenärztin bzw. Ihren Truppenarzt sowie die Heilfürsorgeabrechnungsstelle beim BAPersBw von der Schweigepflicht gegenüber der begutachtenden Einrichtung
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Gegebenenfalls wird der Vorgang für eine aufgrund Ihres Vorbringens erforderlich erachtete Dienstaufsichtsmaßnahme weiterverwendet."
D.h. seit
Mai 2023 ist die Begutachtung bei der gesetzlichen UV schon
regulärer Bestandteil des Antragsverfahrens...
Das dem so ist, wurde durch den Heilfürsorgehinweis H05-2023
"Handlungsanweisung zur zeitlich vorgezogenen Nutzung des Formulars zur Beantragung von Pflegekosten nach § 28 BwHFV in der truppenärztlichen Versorgung"
vom 04.05.2023 durch das KdoRegSanUstg bekanntgegeben.
"Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes sind alle Soldatinnen und Soldaten
grundsätzlich durch eine gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung gegen das
Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert.
Für die Dauer der aktiven Dienstzeit haben sie im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch
auf die (anteilige) Erstattung der Pflegekosten. Diese Erstattung ist antragsgebunden. Dies
bedeutet, dass bei festgestellter dauernder Pflegebedürftigkeit von Betroffenen oder der
von Ihnen bevollmächtigten Person oder zur Betreuung bestellten Personen gegenüber der
Pflegeversicherung fristgerecht Ansprüche angemeldet werden müssen.
Der Anteil der Heilfürsorge folgt hierbei den Festlegungen der Pflegeversicherung.
Liegt eine dauernde Pflegebedürftigkeit
als Folge einer anerkannten WDB vor,
wird eine Prüfung
gegebenenfalls günstigerer Ansprüche entsprechend des Soldatenversorgungsgesetzes eingeleitet."
"Die Erstattung der Pflegekosten erfolgt wie bisher (A-1455/4 Kap. 13) über die zuständige Truppenärztin oder den zuständigen Truppenarzt.
Aufgrund der noch ausstehenden Veröffentlichung der A1-1455/0-5001 wurde seitens BAPersBw VII 3.3 eine zeitlich vorgezogene Nutzung
des noch unbenannten beigefügten Formulars zur Beantragung von Pflegekosten nach § 28 BwHFV bei BMVg beantragt.
Dieses Vorgehen wurde gemäß Bezug 5
ministeriell gebilligt."
"Absicht dieses Heilfürsorgehinweises H05-2023 ist es, bezüglich der zeitlich begrenzten und vorgezogenen Nutzung
des Formulars zur Beantragung von Pflegekosten Handlungssicherheit auf truppenärztlicher Ebene sowie derjenigen
der Abteilungen Heilfürsorge der SanUstgZ zu schaffen.
Gleichzeitig soll Soldatinnen und Soldaten
eine unkomplizierte und unterstützende Beantragung der Pflegekosten ermöglicht werden."
"Bis zur Inkraftsetzung des Kapitels 28 der A1-1455/0-5001 und der damit verbundenen Veröffentlichung des dann zu nutzenden
Formulars in der Formulardatenbank
ist zur Erstattung von Pflegekosten das im Anhang beigefügte Formular zu nutzen.
Hierzu ist zuvor durch die Antragstellenden das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit feststellen zu lassen.
Die truppenärztliche Funktion besteht in der Befüllung
der Seite 2, Prüfung der Vollständigkeit
der dort aufgeführten Anlagen und Weiterleitung des Antrags an das BAPersBw - Heilfürsorgeabrechnung."
Das Antragsformular wurde inzwischen in der
Formulardatenbank Bw veröffentlicht :
"Antrag auf Pflegekostenerstattung gem. § 28 BwHFV bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und / oder aufgrund Wehrdienstbeschädigung (WDB)"
Bw-5575/02.24
Schau mal einer an. Das Formular kenne ich garnicht. Ich sage da mal lieber nichts zu.
@Grino schreib mir einfach oder ruf an. Ich erklär das dann gerne ist recht simpel und musst garnicht soviel machen.
Bisher wurde man grob eingeteilt in meinem Fall mit 450€ solange die Begutachtung nicht stattgefunden hat. Bei dir vermutlich was höher. Die Private Pflege wird umgehend die Zahlung einstellen wenn Sie bescheid wissen über die WDB und auch alle Gelder zurück fordern (meist einfach einziehen). Das BAPersBw hat bei mir aber innerhalb von, ich meine 2 Tagen alles ausgeglichen.
Ich kann nur empfehlen das Medicproof Gutachtenan 3.3 zu schicken und gleichzeitig die Private Pflegeversicherung zu informieren. Die fordern dann ihr Geld zurück und BAPersBw gleicht das entsprechend schnell aus. Wenn man nichts macht wird der Betrag der Rückforderung nur höher. Irritierend finde ich nur 50% das stimmt nicht so ganz. Aber spielt auch nicht die Rolle. Die Privaten sind da meist auch etwas überfordert. Mir hat hier auch 3.3 damals geholfen.
Prinzipiell ist die Stelle des BAPersBw (Pflege) auch extrem schnell und hilfsbereit. Die hatten die AHP Problematim auch schon vor mir auf dem Schirm nur fehlte das etwas Anschubhilfe um dann auch mal aktiv an der Umsetzung zu arbeiten. Problem war hier aber wohl weniger BAPersBw 3.3.
Ab 01.01.2025 bzw. ab Ausscheiden sieht das dann anders aus.
Als Beschädigter würde ich mir das Formular und den Antragsweg über den Truppenarzt, der in der Regel noch nie was davon gesehen hat sparen. Ist alles belastend genug. Wer die Kraft hat soll es tuen und damit zur Weierbildung beitragen. Ich hätte Sie nicht gehabt.
Auf das Formular haben die Betroffenen ja eh keinen Zugriff.
Zitat von: FEC am 23. September 2024, 11:17:45
Als Beschädigter würde ich mir das Formular und den Antragsweg über den Truppenarzt, der in der Regel noch nie was davon gesehen hat sparen. Ist alles belastend genug. Wer die Kraft hat soll es tuen und damit zur Weierbildung beitragen. Ich hätte Sie nicht gehabt.
Nunja...
...die Heilfürsorgehinweise gehen an alle SanEinr, insbesondere die TrÄrzte.
Gerade um über bestimmte spezielle Sachverhalte informiert zu werden und Handlungssicherheit zu haben.
Da kann sich kein TrArzt aus der Verantwortung stehlen ...
Zumal ja auch im Formblatt steht:
"Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt (...) werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben."Zitat von: FEC am 23. September 2024, 11:17:45
Auf das Formular haben die Betroffenen ja eh keinen Zugriff.
Wie ich ja schrieb...
Das Antragsformular wurde inzwischen in der
Formulardatenbank Bw veröffentlicht :
"Antrag auf Pflegekostenerstattung gem. § 28 BwHFV bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und / oder aufgrund Wehrdienstbeschädigung (WDB)"
Bw-5575/02.24
Auf die Datenbank kann jeder mit IntranetBw-Zugriff zugreifen ... das ja auch ein Kamerad sein der hier mal unterstützt...
Ich habe es hier angehängt...
Und wenn in diesem Prozess die Begutachtung bei der UV gleich mit erledigt wird ... ist es doch viel praktischer ...
Ja stimmt schon, bin da auch ein bisschen ein gebranntes Kind.
"Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt (...) werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben." habe ich zuletzt 2015 erlebt. Seit dem wende ich mich nur noch an die zuständige Stellen direkt. War halt auch nicht mehr in der Truppe seit 2015, da ist das dann immer so eine Sache mit der Kameradschaft und entsprechender Unterstützung.
Soll aber ja nicht immer so sein. Also schön brav sein und alle das Antragsformular ausfüllen und beim Truppenarzt abgeben. Würde aber zumindest nach einem Monat mal nach dem Sachstand fragen. ;-)
@LwPersFw:
Ich kann kurz meine (Kräftezehrende) Erfahrung mit dem TrArzt schildern. Ich habe nämlich von BAPersBw dieses Formular bekommen, worauf auch der Hinweis steht, dass der Truppenarzt mich beraten wird.
Beim ersten Besuch schickte er mich zur Heilfürsorge, diese wollte sich dann darum kümmern. Beim Termin, zwei Wochen später, sagte mir die Bearbeiterin, dass sie das Formular noch nie gesehen hat und ich solle es wieder mit zum Arzt rein nehmen. Dieser hat aber auch Angst, dass er was falsch machen könnte und behielt es vor Ort, wollte damit zur übergeordneten Heilfürsorge und mich dann telefonisch informieren, wie es weiter geht. Als ich nach zwei Wochen keine Rückmeldung hatte, rief ich im SanZ an und fragte nach. Dort wussten sie plötzlich nichts mehr von dem Formular und konnte es angeblich weder in meiner Akte, noch bei der Heilfürsorge finden. Mein behandelnder Arzt (LtrSanZ) war natürlich nicht im Haus.
Meine Frau hat darauf hin BAPersBw Pflege kontaktiert, worauf die äußerst hilfsbereite Dame alle Unterlagen neu ausstellt, erklärte wie und was der Arzt auszufüllen hat und uns bat, die Unterlagen nicht mehr aus der Hand zu geben und nicht über SanversZ bearbeiten zu lassen sondern direkt an sie zu schicken.
So machten wir es dann auch. Allerdings wusste auch der vertretende TrArzt nicht, was es mit dem Formular auf sich hat. Glücklicherweise konnte ich ihm diesmal helfen.
Also meine Erfahrung zeigt, dass man (zumindest in manchen SanVersZ) keine Hilfe zu erwarten hat.
Daher auch meine anfängliche Abneigung gegenüber dem Versuch eines neuen bzw erweiterten Antragsverfahren.
@FEC
Danke dir für die Infos und das Angebot.
Ich habe die Unterlagen: Medicproof Gutachten, Abrechnungen, WDB Bescheid, Antrag (inkl diesem Passierschein A38) nun an BAPersBw Pflege geschickt.
Sobald ich von da Antwort habe und etwas unverständlich ist, würde ich mich dann gerne nochmal telefonisch melden.
kameradschaftliche Grüße
@FEC / @Grino
Ich kann Euch voll verstehen. Es liegt aber, wie so oft, nicht am "System" --- sondern am Versagen einzeln Handelnder.
Ich weiß auch nicht alles... aber wenn das Erfragte zu meinem Aufgabengebiet gehört, habe ich mich dann gefälligst "schlau zu machen"!
Dies gilt insbesondere für die Bearbeiter in der Heilfürsorge.
Und genau das was @Grino's Frau getan hat:
ZitatMeine Frau hat darauf hin BAPersBw Pflege kontaktiert...
wäre Aufgabe der Heilfürsorge gewesen.
Das Verfahren ist nun einmal neu --- aber deshalb wurde der
Heilfürsorgehinweis H05-2023"Handlungsanweisung zur zeitlich vorgezogenen Nutzung des Formulars zur Beantragung von Pflegekosten nach § 28 BwHFV in der truppenärztlichen Versorgung"
vom 04.05.2023 durch das KdoRegSanUstg bekanntgegeben !
Wenn man als TrArzt und Heilfürsorgebearbeiter diesen beachtet und im Zweifel
sich selbst vom BAPersBw beraten lässt... kann man auch seinen Auftrag gegenüber dem Patienten erfüllen!
Erst recht weil es hier ja um Patienten geht, die Pflegefälle sind !
Es kann nicht der richtige Weg sein, obwohl ein Verfahren zur sachgerechten Umsetzung eingerichtet wurde, dass es nicht genutzt wird und die Patienten alles selbst regeln.
Deshalb meine Empfehlung an alle Betroffenen ...
+ verweist die jeweils zuständigen TrÄrzte und Heilfürsorgebearbeiter auf den o.g.
Heilfürsorgehinweis 05-2023 und das
Formular Bw-5575+ bittet darum, dass bei Fragen zur Umsetzung durch die Heilfürsorge, bzw. den TrArzt
selbst dies mit dem BAPersBw geklärt wird.
Insbesondere, wenn bei Euch
eine WDB die Ursache ist, dieser Punkt im Formular:
"2. Begutachtung
Die Begutachtung zur Einordnung in eine nach dem Umfang der Beeinträchtigung abgestufte Pflegegeld-Kategorie nach den ,,Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" (ergänzend ggf. zur Feststellung dauernder Pflegebedürftigkeit als Folge einer WDB)
wurde beauftragt von
SanUstgZ bzw. LSO TSK/MilOrgBer: _________________________
Begutachtungstermin am: [ ] noch offen"Nutzt diese ergänzende Begutachtung durch die DGUV.
Denn erst dann kann man ja den sachgerechten Vergleich anstellen, welche Höhe der Pflegeleistung für Euch günstiger ist.
"Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach
§ 28 Abs. 2 BwHFV eine ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet."+ bittet darum, dass der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen
zügig erstellt und an das BAPersBw versendet wird
+ lasst Euch die Versendung an das BAPersBw
bestätigen+ ruft selbst ca. 2...3 Wochen später im BAPersBw -Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)- an ... fragt ob der Antrag eingegangen ist und ggf. noch Weiteres zur Ergänzung vorgelegt werden muss
Und wer Erlebnisse wie @FEC und @Grino in seiner SanEinr hat ... und Ihr habt die Kraft ... bittet nur einmal ... wenn dann nichts passiert schreibt eine Dienstaufsichtsbeschwerde, in der Ihr
auch eindeutig TrArzt und Heilfürsorgebearbeiter
mit Namen nennt, die meinen einem
durch WDB Geschädigten
und Pflegebedürftigen durch
Vernachlässigung ihrer Pflichten ggf. zu schädigen.
Ich weiß, dies ist gerade für Kranke nicht einfach, aber wenn irgend möglich muss man gegen solche Personen aktiv vorgehen!
Denn Gesundheit ist das höchste Gut das wir alle haben -- da ist definitiv kein Raum für Inkompetenz und Faulheit! >:(
Ich bin mir aber sicher, dass man eben nicht verallgemeinern darf!
Ja, auch ich habe im Bereich San Ähnliches erlebt wie @FEC und @Grino ... Aber überwiegend habe ich wirklich sachgerechtes Handeln und Unterstützung erlebt.
@FEC hatte ja im ersten Beitrag des Themas u.a. auch diese Frage gestellt:
Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56
Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.
Wäre ja durchaus interessant zumal durch etwaige Änderungen der letzten Jahre hier auch so Dinge wie Assistenzhunde etc. mit finanzierbar wären.
Im weiteren Verlauf haben wir darüber diskutiert...
u.a. ab Antwort #31 https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg745312.html#msg745312
Im Internet habe ich gefunden - siehe Anhang - :
Bundesagentur für Arbeit
"Fachliche Weisungen
Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX
§ 29 SGB IX Persönliches Budget"
Stand: 01.01.2024
Interessant u.a. das Thema Zuständigkeiten im Kapitel 9.
Auszug:
"9. Trägereigenes und Trägerübergreifendes Persönliches Budget
(1) Die allgemeinen Regelungen zur Koordinierung der Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 4 des SGB IX finden auch auf das Verwaltungsverfahren zum Persönlichen Budget Anwendung.
(2) Ist die BA einziger Rehabilitationsträger, handelt es sich um ein trägereigenes Persönliches Budget.
(3) Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger. Deshalb sind Persönliche Budgets, die (ausschließlich) Finanzierungsanteile aus dem SGB II enthalten,
ebenfalls als trägereigene Budgets der BA zu erfassen (im IT-Verfahren COSACH) und durch die Reha-Berater*innen zu koordinieren (Prozessverantwortung).
(4) Ein Persönliches Budget kann bei Trägermehrheit auch nur bei einem einzelnen Rehabilitationsträger in Anspruch genommen werden.
Dies ist zum Beispiel auch dann möglich, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, aber der/die Leistungsberechtigte ein Persönliches Budget nur in
Bezug auf die Leistungen eines Rehabilitationsträgers, z. B. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die BA, beantragt.
(5) Sind mehrere Rehabilitationsträger für das Persönliche Budget leistungspflichtig, dann ist dieses trägerübergreifend als Komplexleistung zu erbringen.
Hier sind die Ausführungen unter 9.1 zu beachten."Dies führt mich wieder zu den Ausführungen die ich hier früher getätigt habe (siehe Antwort #31 und #43)
Anstatt ein Zuständigkeits-Ping-Pong zu spielen ... könnte hier zwischen den Trägern eine sachgerechte Lösung gefunden werden, bis zum 01.01.2025 eh die neue Lage gilt (siehe Antwort #31).
Hier noch einige Überlegungen von mir zum Thema "Persönliches Budget" gemäß § 29 SGB IX ab 01.01.2025
Beim persönlichen Budget ist m.E. ja der Einstieg die Änderung im § 6 SGB IX zum 01.01.2025:
Aktuell lautet es im § 6 SGB IX Rehabilitationsträger:
"(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,"
Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten
( siehe Artikel 43 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3932.pdf%27%5D__1728536765310 ):
",,5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5". "
Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."
Da im § 5 SGB IX dann explizit steht "Träger der Soldatenentschädigung" ... würde sich mir nicht erschließen, warum dann ein Soldat (aktiv oder entlassen)
von der Nutzung des § 29 SGB IX ausgeschlossen werden sollte, wenn er dies beantragt :
( "Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt..." )
Ja, dass SEG beinhaltet mit den Kap 4 und 5 selbst das Thema Teilhabe...
Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
Aber die Aufnahme des "Trägers der Soldatenentschädigung" in den § 5 SGB IX zeigt ja,
dass sehr wohl eine Verbindung zwischen SEG und SGB IX besteht - siehe z.B. § 29 Abs 1 SEG:
"(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,
werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen
Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit
nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht."
Wenn also das "Budget für Arbeit" gemäß § 61 SGB IX erbracht wird... warum dann nicht auch das Budget gemäß § 29 SGB IX i.V.m. § 6 Abs 1 Nr. 5 SGB IX (i.d.F.a. 01.01.2025)??
Ich würde mich auch einmal mit dem § 34 SEG "Leistungen der Eingliederungshilfe" beschäftigen.
"1Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen,
erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach."
Teil 2 SGB IX
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
Kapitel 6 Soziale Teilhabe
Und hier steht in Kapitel 2 , § 105 "Leistungsformen" :
"(1)
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
(2)
Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3)
1Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht.
2Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.
(4)
1Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt.
2Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden."
Und in diesem letzten Absatz (4) findet sich dann auch die Verbindung zwischen SEG, über den § 34 SEG und § 29 SGB IX...
Bezug nehmend auf meinem Beitrag zuvor:
Zum 01.01.2025 sind die genannten Rechtsänderungen wirksam geworden!
"§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger:
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,"
D.h. die Leistungen aus § 5 Nummer 1 bis 5 SGB IX können auch durch das BAPersBw erbracht werden:
"§ 5 Leistungsgruppen
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.Leistungen zur sozialen Teilhabe."
Die Verbindung zwischen SGB IX und SEG findet sich dann in den Kapiteln des SEG:
Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 28 Voraussetzungen
§ 29 Umfang der Leistungen
§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen
§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 34 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 35 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Und wie im Beitrag zuvor dargestellt, kommt man z.B. über den § 34 SEG zum Persönlichen Budget.
Was hier alles möglich ist, kann man zur Verdeutlichung aus diesem Handlungsleitfaden der DGUV entnehmen.
Siehe dort z.B. die Anlagen.
https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pers-budget/pers_budget.pdf
Für Soldaten und ehemalige Soldaten müsste m.E. die Beantragung beim BAPersBw erfolgen.
"§ 9 SEG , Anspruchskonkurrenz
Ansprüche auf Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache beruhen."
"§ 10 SEG , Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor."