Guten Tag Kameraden, ich benötige mal die geballte Kompetenz von diesem Forum.
Es gibt bei mir in der Einheit aktuell viele Gespräche unter Kameraden, wobei wir keine schriftliche Regelung gefunden habe, daher hoffe ich auf eure Hilfe.
Bin ich als Soldat verpflichtet nach Dienst an mein privates Telefon zu gehen, wenn mich eine dienstliche Nummer aus der Einheit anruft, wenn nicht explizit eine Rufbereitschaft mit der damit verbundenen Vergütung angeordnet wurde? Wenn ja, in welcher Vorschrift kann man das nachlesen oder wovon wird es abgeleitet? Selbst die erfahrenen HF/SF in meiner Einheit sind sich bei dem Thema nicht sicher/einig.
Wäre nett, wenn jemand helfen kann. Vielen Dank schon mal und allen ein schönes Wochenende.
Keine Pflicht - aber ggf. Höflichkeit / Erziehung.
.. aber es gibt noch eine Hintergrundgeschichte dazu, oder?
Ja absolut, beim Thema Höflichkeit und Respekt gehe ich voll mit!
Eine Hintergrundgeschichte? Erstellung einer Alarmierungsliste, allerdings ohne näheren Befehl dazu. Es gibt keine Teilnahme an einer Einsatzbereitschaft, sondern nur die angespannte Lage im Moment, was man auch den Medien entnehmen konnte. (Mutmaßliche Spionage mit Drohnen, die Trinkwassergeschichte usw.) Die allgemeine Meinung dazu ist, dass es eine befohlene Rufbereitschaft geben müsste, damit das ganze rechtlich sauber wäre.
Im V-Fall ist das alles absolut selbstverständlich, dass man sich sofort zur Dienststelle begibt.
Alarmierungslisten können mündlich befohlen werden, der dienstliche Bedarf sollte klar sein.
(Datenschutz usw. ist natürlich zu gewährleisten).
Warum sollte es für die Erstellung von Alarmierungslisten, die dann auch NUR für eine mögliche Alarmierung und nicht für irgendwelche Pillepalle genutzt werden, eine befohlene Rufbereitschaft geben? Für mich gehört die Vorbereitung einer Alarmierung zum normalen militärischen Geschäft, Stichworte: ,,Kriegstüchtigkeit", ,,Handeln aus dem Stand". Und das wäre nur eine sehr unterschwellige Maßnahme zur Vorbereitung der Einsatzbereitschaft.
Zitat von: OG2024 am 23. August 2024, 11:24:27
Erstellung einer Alarmierungsliste, allerdings ohne näheren Befehl dazu.
...und wer das sich das ausgedacht?
Diese "Alarmierungslisten" waren vor 1990 ganz normal, waren aber auch damals ohne Anspruch darauf, dass jeder sofort erreichbar war (was in der "per-handy-zeit" auch schwierig war).
Die ständige Erreichbarkeit und ggf. sogar Anweisung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Ort zu sein, ist etwas ganz anderes.
Hier braucht es eine klare Befehlsgebung und je nach Reaktionszeit reden wir über Rufbereitschaft, was dann auch entsprechende Ausgleichszeiten beinhaltet.
Wenn die Reaktionszeit sehr kurz ist, sind wir auch schnell im Bereich des Bereitschaftsdienstes, was dann einen 1:1 Ausgleich bedingt.
Vielleicht bin ich auch oldschool, aber ich verstehe die Frage gar nicht. Das gebietet doch das soldatische Grundverständnis.
Zitat von: FoxtrotUniform am 23. August 2024, 15:37:12
Vielleicht bin ich auch oldschool, aber ich verstehe die Frage gar nicht. Das gebietet doch das soldatische Grundverständnis.
Wir leben aber auch in einer Zeit, wo alles genau in Vorschriften und Gesetzen geregelt werden muss. Wenn etwas von mir verlangt wird, muss es irgendwo schriftlich festgehalten sein. Ich kann mich nicht an Regeln halten, die ich nicht kenne und auch nicht nachlesen kann.
Danke @Al Terego, genau so eine Antwort wollte ich haben.
Gut, dann kann diese Frage hier nicht beantwortet werden, da der Hintergrund fehlt. Grundsätzlich ist dein Disziplinarvorgesetzter oder der von ihm Beauftragte der einzige richtige Ansprechpartner.
Es würde aber auch der Höflichkeit und Kameradschaft entsprechen Soldaten im EU nicht mit NiffNaff zu nerven.
Unglaublich, wegen was und von wem man da teils angerufen/angeschrieben wird.
Überspitzt gesagt:
In irgendeiner Form muss eine Erreichbarkeit sichergestellt sein. (Allgemeine Treuepflicht)
Das muss aber nicht telefonisch und schon gar nicht "unmittelbar und jederzeit" sein.
Es kann sie ja auch niemand verpflichten überhaupt eine Rufnummer zu besitzen.
Genau so wenig, wie man verpflichtet werden kann über die Private IT an Messengergruppen o.Ä. teilzunehmen.
Wenn eine unmittelbare telefonische Erreichbarkeit notwendig ist, gibt es dafür ein Diensthandy.
Wie gesagt, überspitzt beschrieben.
Natürlich kennt auch meine Einheit meine Rufnummer, aber das bedeutet deshalb nicht, dass ich jederzeit erreichbar bin oder sofort zurückrufe.
Mit einer vorausschauenden, verlässlichen Planung würden sich die allermeisten "ganz dringenden und nur ganz kurzen" Anrufe erübrigen.
Anmerkung:
Welche "Daten" der Soldat zu "liefern" und aktuell zu halten hat, ist EXPLIZIT in Vorschriften geregelt, hatte LwPersFw hier auch schon mal zitiert.
Ein erneuter Befehl, diese Daten zu aktualisieren, ist also "sowieso" ein aktueller Befehl - die Verwendung zur Alarmierung ein dienstlichen Nutzen.
Zitat von: FoxtrotUniform am 23. August 2024, 16:39:08
Gut, dann kann diese Frage hier nicht beantwortet werden, da der Hintergrund fehlt. Grundsätzlich ist dein Disziplinarvorgesetzter oder der von ihm Beauftragte der einzige richtige Ansprechpartner.
Der Hintergrund wurde hier erläutert, aber danke für die konstruktive Antwort. Es gibt keinen Befehl dazu, es wurde nur eine Telefonliste erstellt und die Frage war, ob man dazu verpflichtet ist, nach Dienst erreichbar zu sein. Die Frage wurde aber ja nun inzwischen beantwortet, also kein Grund mehr zur Sorge.
Danke an die Personen, die eine wirklich konstruktive Antwort gegeben haben.
@F_K
Die Daten wurden geliefert und sind aktuell, das ist alles kein Problem, beantwortet nur leider nicht die Frage zur Erreichbarkeit. Wenn der Dienstherr möchte, dass ich stets und ständig erreichbar bin um ggf. in den Dienst zu kommen, dann reden wir nunmal von einer Rufbereitschaft und der damit verbundenen Vergütung. Liegt keine befohlene Bereitschaft vor, finde ich es durchaus legitim, wenn man sich erst am nächsten Tag meldet, da die planbare Freizeit grundsätzlich so genutzt werden kann, wie der Soldat es möchte.
Quelle: §2 Nr. 10 SAZV
,,,,Rufbereitschaft" die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,"
@ OG:
Völlig unstreitig.
Du bist verpflichtet, die Daten zu liefern.
Höflichkeit / Erziehung / Treuepflicht bindet Dich, im Einzelfall bei Verbindungsaufbauversuch zu reagieren.
"Garantierte Antwort- oder Reaktionszeiten" sind damit, ausser es wird besonders befohlen / vergütet, ja nicht verbunden.
Solange keine Rufbereitschaft angeordnet ist, muss man auch nicht erreichbar sein.
Eine solche Forderung, insbesondere über private (Mobil-)Telefone, ist schlicht nicht statthaft., denn kein Soldat ist verpflichtet, ein sein privates Telefon für dienstliche Zwecke zu nutzen oder es nach Dienst ständig zu überwachen und erreichbar zu sein.
Die Alarmierungsliste ist hoffentlich mit dem/der ADSB abgestimmt worden (und es sollte folglich auch einen schriftlichen Befehl dafür geben). Das Datenschutzrecht ist hier ziemlich ungnädig, wenn man sich nicht an die Regeln hält.
@ F_K
Super, dann haben wir das doch geklärt, viel mehr wollte ich doch gar nicht wissen. Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Die früher meist auch beim UVD vorhandene Liste mit Anschriften und Rufnummer dürfte heute datenschutzrechtlich nicht so zulässig sein, aber man wird dafür eine gesetzeskonforme Lösung haben.
Es geht ja nicht immer darum, die Leute anzurufen, um sie sofort flinken Fußes an dienstfreien Tagen wegen irgendwelcher Lappalien in die Kaserne einzubestellen, v.a. wenn sie paar hundert Kilometer weit weg sind. Aber mitunter kommen kurzfristig Meldungen rein, die es zweckmäßig erscheinen lassen, jemanden zu Hause zu informieren, statt dann sich anhören zu müssen "...da hätte man mir ja Bescheid geben können".
Selber schon erlebt: Da kam am Freitag nach Dienstschluß, als die geplanten Teilnehmer schon im Wochenende waren, ein Fernschreiben, dass ein Lehrgangsbeginn verschoben wird. Wären diese dann umsonst einmal an das andere Ende des Landes gefahren, um dann zu erfahren, das sich was geändert hat, wäre sicher alles andere als erfreulich - von den Aufwänden und Kosten ganz abgesehen.
Um hier ein potentielles Missverständnis auszuräumen:
- Rufbereitschaft heißt, innerhalb von X Stunden dienstfähig an Ort Y erscheinen zu können - das kann man befehlen, daraus erwachsen Ansprüche auf Zeitausgleich.
- Ständige Erreichbarkeit heißt... Ständig erreichbar zu sein. Auch das kann man befehlen (-> SAZV) - hierraus entstehen keine Ansprüche für den Soldaten.
Der neunmalkluge Spruch "aber nicht auf meinem Privathandy" ist schnell rausgerutscht - ich rate jedem, vorher scharf drüber nachzudenken, ob Ihr wirklich Lust habt, die ganze (Frei-)Zeit ein zweites, dienstliches Mobiltelefon mit euch rumzuschleppen.
Zitat von: Bumblebee am 25. August 2024, 21:38:22
Um hier ein potentielles Missverständnis auszuräumen:
- Ständige Erreichbarkeit heißt... Ständig erreichbar zu sein. Auch das kann man befehlen (-> SAZV) - hierraus entstehen keine Ansprüche für den Soldaten.
......
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Echt? Woher leiten Sie den diese Pflicht ab ? Und was soll der Verweis auf die SAZV, einer solchen Punkt finde ich dort nicht.
Zitat von: Bumblebee am 25. August 2024, 21:38:22
Der neunmalkluge Spruch "aber nicht auf meinem Privathandy" ist schnell rausgerutscht - ich rate jedem, vorher scharf drüber nachzudenken, ob Ihr wirklich Lust habt, die ganze (Frei-)Zeit ein zweites, dienstliches Mobiltelefon mit euch rumzuschleppen.
Das hat nichts mit neunmalklug zu tun ... sondern den gesetzlichen Normen des Datenschutz und den Vorgaben unseres Dienstherrn für den Umgang mit privater IT.
Und unser Dienstherr hat die Nutzung privater IT für dienstliche Zwecke unmissverständlich
verboten.
Eine Ausnahme ist ausschließlich der BwMessenger. Aber nur auf dem Level offen/PersDat1!
Deshalb bekommt niemand meine private Telefonnummer --- außer
ich stimme dem
freiwillig zu.
Von dieser Thematik der Erreichbarkeit von Jedermann
zu trennen ist das klar geregelte AlarmwesenBw.
Hier sind notwendige Erreichbarkeiten klar geregelt. In der Regel das Führungspersonal.
Wer hier eingebunden ist ... bekommt dann auch bei Bedarf ein dienstliches Handy.
Zitat von: Bumblebee am 25. August 2024, 21:38:22Ständige Erreichbarkeit heißt... Ständig erreichbar zu sein. Auch das kann man befehlen (-> SAZV) - hierraus entstehen keine Ansprüche für den Soldaten.
Das mag für bestimmte Dienstposten und Funktionen (FüPers, wie Chef/Spieß oder FvW usw.) zutreffen, aber nicht für den gemeinen Fußsoldaten im Allgemeinen. Früher hat man zwar auf den Urlaubsanträgen seine Erreichbarkeit angeben sollen, aber dass jemand auch außerhalb der Dienstzeit ständig erreichbar sein muss, leitet sich aus den allgemeinen Dienstvorschriften nicht ab. Örtliche Befehlsgebungen sollten dann zumindest zweckgebunden sein und dürfen nicht dazu führen, dass man immer auf Abruf ist.
Wenn der Dienstherr die Erreichbarkeit von Soldaten auch über die Dienstzeit hinaus sicherstellen möchte, so muss er sie mit entsprechenden dienstlichen Fernmeldemitteln ausstatten, für deren Unterhalt und Bereitstellung auch er verantwortlich ist. Privateigene Fernmeldemittel fallen da nicht darunter.