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Ständige Erreichbarkeit nach Dienst?

Begonnen von OG2024, 23. August 2024, 11:12:34

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OG2024

@ F_K

Super, dann haben wir das doch geklärt, viel mehr wollte ich doch gar nicht wissen. Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

InstUffzSEAKlima

Die früher meist auch beim UVD vorhandene Liste mit Anschriften und Rufnummer dürfte heute datenschutzrechtlich nicht so zulässig sein, aber man wird dafür eine gesetzeskonforme Lösung haben.

Es geht ja nicht immer darum, die Leute anzurufen, um sie sofort flinken Fußes an dienstfreien Tagen wegen irgendwelcher Lappalien in die Kaserne einzubestellen, v.a. wenn sie paar hundert Kilometer weit weg sind. Aber mitunter kommen kurzfristig Meldungen rein, die es zweckmäßig erscheinen lassen, jemanden zu Hause zu informieren, statt dann sich anhören zu müssen "...da hätte man mir ja Bescheid geben können".

Selber schon erlebt: Da kam am Freitag nach Dienstschluß, als die geplanten Teilnehmer schon im Wochenende waren, ein Fernschreiben, dass ein Lehrgangsbeginn verschoben wird. Wären diese dann umsonst einmal an das andere Ende des Landes gefahren, um dann zu erfahren, das sich was geändert hat, wäre sicher alles andere als erfreulich - von den Aufwänden und Kosten ganz abgesehen.

Bumblebee

Um hier ein potentielles Missverständnis auszuräumen:

- Rufbereitschaft heißt, innerhalb von X Stunden dienstfähig an Ort Y erscheinen zu können - das kann man befehlen, daraus erwachsen Ansprüche auf Zeitausgleich.

- Ständige Erreichbarkeit heißt... Ständig erreichbar zu sein. Auch das kann man befehlen (-> SAZV) - hierraus entstehen keine Ansprüche für den Soldaten. 

Der neunmalkluge Spruch "aber nicht auf meinem Privathandy" ist schnell rausgerutscht -  ich rate jedem, vorher scharf drüber nachzudenken, ob Ihr wirklich Lust habt, die ganze (Frei-)Zeit ein zweites, dienstliches Mobiltelefon mit euch rumzuschleppen.

2Cent

Zitat von: Bumblebee am 25. August 2024, 21:38:22
Um hier ein potentielles Missverständnis auszuräumen:


- Ständige Erreichbarkeit heißt... Ständig erreichbar zu sein. Auch das kann man befehlen (-> SAZV) - hierraus entstehen keine Ansprüche für den Soldaten. 

......
.

Echt? Woher leiten Sie den diese Pflicht ab ? Und was soll der Verweis auf die SAZV, einer solchen Punkt finde ich dort nicht.



LwPersFw

Zitat von: Bumblebee am 25. August 2024, 21:38:22

Der neunmalkluge Spruch "aber nicht auf meinem Privathandy" ist schnell rausgerutscht -  ich rate jedem, vorher scharf drüber nachzudenken, ob Ihr wirklich Lust habt, die ganze (Frei-)Zeit ein zweites, dienstliches Mobiltelefon mit euch rumzuschleppen.


Das hat nichts mit neunmalklug zu tun ... sondern den gesetzlichen Normen des Datenschutz und den Vorgaben unseres Dienstherrn für den Umgang mit privater IT.

Und unser Dienstherr hat die Nutzung privater IT für dienstliche Zwecke unmissverständlich verboten.

Eine Ausnahme ist ausschließlich der BwMessenger. Aber nur auf dem Level offen/PersDat1!

Deshalb bekommt niemand meine private Telefonnummer --- außer ich stimme dem freiwillig zu.

Von dieser Thematik der Erreichbarkeit von Jedermann zu trennen ist das klar geregelte AlarmwesenBw.
Hier sind notwendige Erreichbarkeiten klar geregelt. In der Regel das Führungspersonal.
Wer hier eingebunden ist ... bekommt dann auch bei Bedarf ein dienstliches Handy.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

InstUffzSEAKlima

Zitat von: Bumblebee am 25. August 2024, 21:38:22Ständige Erreichbarkeit heißt... Ständig erreichbar zu sein. Auch das kann man befehlen (-> SAZV) - hierraus entstehen keine Ansprüche für den Soldaten.

Das mag für bestimmte Dienstposten und Funktionen (FüPers, wie Chef/Spieß oder FvW usw.) zutreffen, aber nicht für den gemeinen Fußsoldaten im Allgemeinen. Früher hat man zwar auf den Urlaubsanträgen seine Erreichbarkeit angeben sollen, aber dass jemand auch außerhalb der Dienstzeit ständig erreichbar sein muss, leitet sich aus den allgemeinen Dienstvorschriften nicht ab. Örtliche Befehlsgebungen sollten dann zumindest zweckgebunden sein und dürfen nicht dazu führen, dass man immer auf Abruf ist.

Wenn der Dienstherr die Erreichbarkeit von Soldaten auch über die Dienstzeit hinaus sicherstellen möchte, so muss er sie mit entsprechenden dienstlichen Fernmeldemitteln ausstatten, für deren Unterhalt und Bereitstellung auch er verantwortlich ist. Privateigene Fernmeldemittel fallen da nicht darunter.

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