Hallo zusammen,
Ehrlicherweise finde ich mehrere Karrieremöglichkeiten beim Bund im IT-Bereich und bei der Bundeswehrfeuerwehr wirklich interessant!
Ich habe 2020 mein Abitur in Belgien abgeschlossen und in DE angefangen zu studieren, jedoch nach 3 Jahren einen Studiengangwechsel in Informatik in Anspruch genommen und werde voraussichtlich Ende dieses Jahres den Abschluss endlich in den Händen halten.
Erststudium: Pünktlich zu Corona-Zeiten in einer mir fremden Stadt angefangen und einfach keinen Anschluss gefunden, sodass ich mich immer mehr und mehr isoliert und immer weniger gemacht habe. Habe dann Gott sei Dank das Ruder rumgerissen und mit dem Informatikstudium angefangen. Jetzt werde ich wahrscheinlich ein gutes Jahr vor der Regelstudienzeit mit dem Informatikstudium fertig sein. Immerhin eine Errungenschaft! :)
Was mir auch minimal Sorgen bei der Bewerbung bereitet, ist, dass ich in Belgien aufgewachsen bin. Irgendwie kann ich mir gut vorstellen, dass das trotz Deutscher Staatsangehörigkeit für die Offizierslaufbahnen ein Problem sein könnte.
Ich bin wirklich nicht stolz auf die Zeit. Ich habe auf dem Papier dann in der Zeit nicht viel geleistet, aber wirklich viel über mich selbst erfahren und gelernt.
Zum Zeitpunkt der Bewerbung wäre ich dann 23 Jahre alt. Meint ihr, dass Studiengangwechsel im Lebenslauf ein ,,sicheres" Ausschlusskriterium bei der Bewerbung sein könnte? Versperrt mir der Lebenslauf (Abgebrochenes Erststudium und Auswachsen im Ausland) die Chancen auf manche Stellen komplett? Hättet ihr noch Tipps für die Bewerbung?
Viele Grüße
BPMN
Wie kommst Du darauf, dass es von Nachteil sein soll, in Belgien aufgewachsen zu sein?
Zitat von: Al Terego am 07. Juni 2025, 14:23:02Wie kommst Du darauf, dass es von Nachteil sein soll, in Belgien aufgewachsen zu sein?
Erstmal: Danke für deine Antwort/ Nachfrage.
Ein Bewerber, der nicht in Deutschland aufgewachsen ist, könnte sicherheitspolitische Bedenken seitens der BW erwecken. Die BW wird von mir dann auch sicher weniger Daten einsehen können. Fragen wie z.B. "Ist der Bewerber loyal gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und nicht gegenüber einem anderen Land?" könnten meines Erachtens dann Kategorisch auftreten und in sicherheitskritischen Bereichen, gerade in der IT, zu einer direkten Absage der Bewerbung führen. So zumindest mein Gedanke und deswegen die Frage.
Da du aber die Nachfrage gestellt hast, nehme ich jetzt einfach mal an, dass ich mir da unnötig Sorgen gemacht habe.
Wie siehst du es mit dem Studiengangwechsel, wird das in der BW eher negativ gesehen? Kann es sein, dass ich vllt. deswegen in gewissen Bereichen nicht mehr arbeiten darf oder nicht mehr zur BW darf?
Nein, Belgien ist da kein Problem.
Im IT-Bereich sucht die BW dringend Nachwuchs. Ein "schlechter Lebenslauf" wäre, wenn Strafverfahren gehabt hättest.
Falls du in den Semesterferien Zeit hast, lohnt sich ein Camp mitzumachen. Es gibt z.B. Cyber-Camps und IT-Camps, da sind nicht nur Schüler ab 16 dabei, sondern auch Leute in deinem Alter. Schau mal auf Bundeswehrkarriere unter Events.
Wenn du Offizier werden willst, brauchst du auf jeden Fall mehr Selbstbewusstsein bzw du solltest selbstbewusster auftreten.
Belgien ist Bündnispartner und das Verhältnis ist so weit ich weiss zur Zeit auch nicht belastet.
Und wirst doch sicher Französisch und/oder Französisch können? Siehst- das ist ein Pluspunkt. Dazu noch sowas wie interkulturelle Kompetenz.
Wenn du ein Studium jetzt abschließt ist doch gut und zeigt dass du was durchziehen kannst. Viele hat es über Covid was verwürfelt ist und viele wechseln mal den Studiengang. Sieh´s mal so: Es gab Schwierigkeiten und du hast den Hintern hoch bekommen und das Problem gelöst.
Schlechter Lebenslauf wäre wenn du jetzt 30+ wärst, x Vorstrafen, x Sachen angfangen und nix abgeschlossen, Drogenkonsum, Kontakt zu extremistischen Kreisen etc.
Zitat von: Gast2025 am 07. Juni 2025, 20:07:42Im IT-Bereich sucht die BW dringend Nachwuchs. Ein "schlechter Lebenslauf" wäre, wenn Strafverfahren gehabt hättest.
Falls du in den Semesterferien Zeit hast, lohnt sich ein Camp mitzumachen. Es gibt z.B. Cyber-Camps und IT-Camps, da sind nicht nur Schüler ab 16 dabei, sondern auch Leute in deinem Alter. Schau mal auf Bundeswehrkarriere unter Events.
Dann habe ich meinen Lebenslauf falsch eingeschätzt, keine Strafverfahren! :)
Dass ich noch gut bei den IT-Camps und Cyber-Camps teilnehmen kann, wusste ich nicht. Die Info ist Gold wert, da werde ich definitiv die Augen offen halten. Danke!
Zitat von: ulli76 am 08. Juni 2025, 18:54:07Wenn du Offizier werden willst, brauchst du auf jeden Fall mehr Selbstbewusstsein bzw du solltest selbstbewusster auftreten.
Belgien ist Bündnispartner und das Verhältnis ist so weit ich weiss zur Zeit auch nicht belastet.
Und wirst doch sicher Französisch und/oder Französisch können? Siehst- das ist ein Pluspunkt. Dazu noch sowas wie interkulturelle Kompetenz.
Wenn du ein Studium jetzt abschließt ist doch gut und zeigt dass du was durchziehen kannst. Viele hat es über Covid was verwürfelt ist und viele wechseln mal den Studiengang. Sieh´s mal so: Es gab Schwierigkeiten und du hast den Hintern hoch bekommen und das Problem gelöst.
Schlechter Lebenslauf wäre wenn du jetzt 30+ wärst, x Vorstrafen, x Sachen angfangen und nix abgeschlossen, Drogenkonsum, Kontakt zu extremistischen Kreisen etc.
Hallo ulli,
Mit dem bewussteren Auftreten hast du recht, das werde ich beheben!
Zu den Fremdsprachen und interkulturellen Kompetenzen hast du auch recht, Französisch und Englisch sind für mich kein Problem. Spanisch und Italienisch kann ich brüchig, werde ich definitiv in der Bewerbung erwähnen.
Sobald ich mit dem Informatikstudium durch bin, würde keiner der Punkte, die du beim schlechten Lebenslauf führst, bei mir zutreffen.
Danke für die ausführliche Antwort, habe da einiges mitgenommen! :)
Zitat von: BPMN am 07. Juni 2025, 16:10:45Ein Bewerber, der nicht in Deutschland aufgewachsen ist, könnte sicherheitspolitische Bedenken seitens der BW erwecken.
Sicher ein Punkt, wenn man in Russland oder Iran aufgewachsen ist. Aber nicht in Belgien.
Hallo, bin zwischen 32-38 Jahre alt
ich habe da mal ne Frage zwecks meiner Vorstrafe diese ist 9 Jahre her und es war 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung wegen BTM.
Im Bewerbungsbogen habe ich es eingetragen, habe ich eine Chance bei der Bundeswehr in den Bereich Mannschaften, Soldat auf Zeit?
Ist das Vergehen "nur" eine Straftat, ist es erst einmal kein harter Ausschlussgrund, fällt es unter Verbrechen, wäre es das (§38 SG).
Alles andere wirst du abwarten müssen.
Moin zur eigenen Einordnung:
Nach § 29 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer
"...Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, ..."
Es handelt es sich dabei noch um ein sog. Vergehen (Verbrechen = Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 12 StGB).
Und die Verbrechen:
Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer
"...mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben."
§ 29a BtMG sieht für das "Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.
In § 29a BtMG nicht mehr enthalten sind der Anbau und der Erwerb. Es macht also bei der "nicht geringen Menge" einen Unterschied, ob ein Handeltreiben oder ein bloßer Erwerb angenommen wird. Denn handelt es sich um eine ,,nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG, kann nach § 29a BtmG zwar das Handeltreiben, nicht aber der Erwerb mit der höheren Mindeststrafe bestraft werden. (Lesen Sie mehr zum Handeltreiben). Auf der anderen Seite wird aber der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter die höhere Strafe gestellt.
§ 30 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren (somit nicht mehr bewährungsfähig) vor für denjenigen, der
,,Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt; Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt."
Schließlich ist in § 30a BtMG die höchste Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren normiert und betrifft vor allem diejenigen Fälle, in welcher der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§30 fällt wohl raus und ob die Verurteilung nach §29 oder §29a erfolgte wird ja sicherlich bekannt sein.
Und dann am besten noch kur schauen was genau drin steht. Gemäß §29 Absatz 3 könnte man dennoch im Verbrechen sein oder gemäß §29a Absatz 2 auch wieder nicht. Sonst einfach mal reinschreiben was im Urteil steht.
Zitat von: FEC am 24. Juni 2025, 12:17:23Moin zur eigenen Einordnung:
Nach § 29 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer
"...Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, ..."
Es handelt es sich dabei noch um ein sog. Vergehen (Verbrechen = Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 12 StGB).
Und die Verbrechen:
Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer
"...mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben."
§ 29a BtMG sieht für das "Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.
In § 29a BtMG nicht mehr enthalten sind der Anbau und der Erwerb. Es macht also bei der "nicht geringen Menge" einen Unterschied, ob ein Handeltreiben oder ein bloßer Erwerb angenommen wird. Denn handelt es sich um eine ,,nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG, kann nach § 29a BtmG zwar das Handeltreiben, nicht aber der Erwerb mit der höheren Mindeststrafe bestraft werden. (Lesen Sie mehr zum Handeltreiben). Auf der anderen Seite wird aber der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter die höhere Strafe gestellt.
§ 30 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren (somit nicht mehr bewährungsfähig) vor für denjenigen, der
,,Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt; Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt."
Schließlich ist in § 30a BtMG die höchste Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren normiert und betrifft vor allem diejenigen Fälle, in welcher der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§30 fällt wohl raus und ob die Verurteilung nach §29 oder §29a erfolgte wird ja sicherlich bekannt sein.
Danke euch, es ist §29a
Zitat von: Ralf am 24. Juni 2025, 11:02:53Ist das Vergehen "nur" eine Straftat, ist es erst einmal kein harter Ausschlussgrund, fällt es unter Verbrechen, wäre es das (§38 SG).
Alles andere wirst du abwarten müssen.
Es ist eine Straftat, kein Verbrechen.
Danke dir, dann kann ich ja aufatmen
Zitat von: pl4y3r44 am 24. Juni 2025, 13:17:12Zitat von: Ralf am 24. Juni 2025, 11:02:53Ist das Vergehen "nur" eine Straftat, ist es erst einmal kein harter Ausschlussgrund, fällt es unter Verbrechen, wäre es das (§38 SG).
Alles andere wirst du abwarten müssen.
Handeltreiben mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln wird als Verbrechenstatbestand eingestuft und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.
Hmm also weil es ja über 1 Jahr war ist es ein Verbrechen?
Zitat von: FEC am 24. Juni 2025, 12:17:23Und die Verbrechen:
Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer
Und du schreibst:
ZitatDanke euch, es ist §29a
Anmerkung:
Verjährung in dem Fall sollte nach 5 Jahren eintreten - wird es dann nicht mehr (freiwillig) angegeben, sollte es im Bewerbungsprozeß keine Rolle mehr spielen.
Zitat von: F_K am 24. Juni 2025, 15:03:12Anmerkung:
Verjährung in dem Fall sollte nach 5 Jahren eintreten - wird es dann nicht mehr (freiwillig) angegeben, sollte es im Bewerbungsprozeß keine Rolle mehr spielen.
Ich habe mir 2024 mal ein Führungszeugnis schicken lassen da steht es nicht mehr drin, aber sicherlich im Zentralregister deswegen gebe ich es am besten an oder nicht?
Grüße
Im Zentralregister gibt es eine (kurze) Frist, in der die Daten trotz Eintritt der Verjährung gespeichert werden (falls andere Einträge die Verjährung verhindern), aber grundsätzlich wird auch im Zentralregister gelöscht.
Bewerbungsbogen und die Anmerkungen dazu genau lesen und entsprechend handeln.
Nach meinem Verständnis führt die Angabe der Verurteilung bei einem Verbrechen mit mehr als 1 Jahr Haft zu einem zwingendem Ausschlussgrund - wenn es nicht mehr anzugeben ist, würde ich es auch nicht angeben.
(Keine Rechtsberatung, nur mein persönliches Verständnis).
Zitat von: F_K am 24. Juni 2025, 15:13:51Im Zentralregister gibt es eine (kurze) Frist, in der die Daten trotz Eintritt der Verjährung gespeichert werden (falls andere Einträge die Verjährung verhindern), aber grundsätzlich wird auch im Zentralregister gelöscht.
Bewerbungsbogen und die Anmerkungen dazu genau lesen und entsprechend handeln.
Nach meinem Verständnis führt die Angabe der Verurteilung bei einem Verbrechen mit mehr als 1 Jahr Haft zu einem zwingendem Ausschlussgrund - wenn es nicht mehr anzugeben ist, würde ich es auch nicht angeben.
(Keine Rechtsberatung, nur mein persönliches Verständnis).
Im Zentralregister werden Einträge 10 oder 15 Jahre gespeichert.
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben werden durch Einholung eines Führungszeugnisses beziehungsweise einer Zentralregisterauskunft überprüft, ja was macht die Abteilung eins von beiden ?
Die Bundeswehr erhält einen unbeschränkten BZR-Auszug. Müsste so aber auch irgendwo im Bewerbungsbogen stehen.
Bitte selber prüfen - so auf die schnelle könnte man meinen, so eine Strafe (über ein Jahr Freiheitsstrafe) würde erst nach 15 Jahren aus den Zentralregister getilgt, die BW würde also derzeit davon erfahren (in Deinem Fall), und es ist ein absolutes Einstellungshindernis.
Ich werde es angeben und dann mal schauen was der Berater bei der Abgabe sagt, danke euch
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahre
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
Ich sehe hier auch 15 Jahre es sei denn, es war eine Jugendstrafe. Alle anderen § handeln sexuelle Selbsbestimmung Menschenhandel etc. ab.
Ich würde definitiv empfehlen es anzugeben und auch direkt ansprechen, um sich unnötige Zeitverschwendung zu ersparen und sich nicht späteren Ärger einzuhandeln.
zb im Führungszeugnis steht die ganze Sache 5 Jahre und da ist es schon lange raus
"bei allen übrigen Fällen, also Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung"
ich möchte ja nur zu den Mannschaften, nicht Unteroffizier-, Feldwebel- und Offizierlaufbahn einschlagen.
Ja im Führungszeugnis steht es 5 Jahre gemäß §34 BZRG. Dies ist aber nicht das Zentralregister. Wenn es keine Jugendstrafe ist steht es dort 15 Jahre. Und dann sind wir eben bei §38 SG Absatz 1 Nr.1.
Ggf. halt Bewerbung als FWDL - da wird nur ein Führungszeugnis gefordert, beim späteren "Aufbohren" auf SaZ Mannschafter meines Wissens ebenfalls "nur" Führungszeugnis.
Bitte mal den Bewerbungsbogen genau lesen. Es ist völlig egal, was wann getilgt wurde. Punkt 1 frag, ob jemals Sanktionen o. Ä. verhängt wurden. Darum verstehe ich die Diskussionen nie. (Auszug sie Anlage)
Anmerkung:
Ein Formular kann keine Gesetze ändern.
Das BZRG regelt, ab wann Verurteilungen NICHT mehr anzugeben sind und auch nicht mehr vorgehalten werden dürfen.
Das Gesetz steht "über" dem Formular.
Dann werfe ich einmal § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG in den Raum.
@ Wolverine:
WENN die Tat / Verurteilung aus dem BZR gelöscht / getilgt ist, kann niemand mehr, auch nicht mit Hilfe einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, davon Kenntnis erhalten - insoweit hat das von Dir zitierte Gesetz eine rein praktische Beschränkung.
Unabhängig davon: FWDL haben eine Auskunft aus dem BZR für Behörden beizubringen - dies ist offensichtlich nach praktischer Ansicht der BW ausreichend - erst ab der Ebene Unteroffizier beantragt die BW selber einen (unbeschränkten) Auszug aus dem BZR.
Zitat von: F_K am 25. Juni 2025, 11:30:18WENN die Tat / Verurteilung aus dem BZR gelöscht / getilgt ist, kann niemand mehr, auch nicht mit Hilfe einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, davon Kenntnis erhalten - insoweit hat das von Dir zitierte Gesetz eine rein praktische Beschränkung.
Das ist definitiv für Waffenakten oder Fahrerlaubnisbehörden nicht richtig. Da sehe ich alles in der Akte; auch nach Jahrzehnten oder auch Einstellungen.
Ich bin im Einstellungsverfahren der Bw nicht beteiligt, denke aber nicht, dass das anders ist.
@ Wolverine:
Zitat(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
Die Daten werden ENTFERNT - sprich GELÖSCHT - diese sind dann "weg". Wenn Deine Klienten natürlich weitere Dinge "machen"; die eine Entfernung aufschieben, dann sind Daten noch sehr lange verfügbar.
Nochmal: Ich habe eine FWDL Einstellung begleiten dürfen - der Bewerber durfte (MUSS) ein Führungszeugnis für Behörden beifügen (dass er selber zu beschaffen hat), die BW fordert einen BZR Auszug erst für zukünftige Unteroffiziere an -- begründet sicherlich durch unterschiedliche Anforderungen.
Ich diskutiere nicht darüber. Gestern noch eine Einstellungsverfügung nach 153a aus 2017, sauber eingeheftet in der Behördenakte. Strafrechtlich oder OWi sonst nichts.
@ Wolverine:
Ich diskutiere auch nicht - ich stelle die Gesetze da - es gibt das RECHT auf Rehabilitation, dies ist im BZR Gesetz über Tilgungen und Entfernungen umgesetzt.
Die entsprechenden Auszüge sind hier dargestellt.
Dem steht nicht entgegen, dass in Einzelfällen ggf. nicht alle Akten entsprechend geführt worden sind (Anmerkung: 2017 plus 10 Jahre wären 2027, also noch keine Entfernung des Datensatzes im BZR vorgesehen).
Bei einer Einstellung gäbe es überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Speicherung im BZR und auch keine Frist für deren Löschung.
Aber es war nur einfach Fakt von gestern
Ich kenne auch Behördenanfragen für weit länger zurückliegende Vermerke im Waffen- oder Verkehrsbereich. Es ist einfach falsch, dass das "keiner mehr sieht".
Also sind wir uns hoffentlich einig, dass eine Einstellung im BZR nicht gespeichert wird.
Also kann diese Information auch nicht durch ein Führungszeugnis bzw. eine (unbeschränkte) Auskunft aus dem BZR in Erfahrung gebracht werden.
Dass ggf. Informationen über diese Einstellung noch beim zuständigen Gericht, der StA (und / oder deren Datenbanken) oder der Polizeidienststelle vorliegen, ist ein anderes Thema und durchaus möglich.
Zitat von: F_K am 25. Juni 2025, 12:54:53@ Wolverine:
Zitat(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
Die Daten werden ENTFERNT - sprich GELÖSCHT - diese sind dann "weg". Wenn Deine Klienten natürlich weitere Dinge "machen"; die eine Entfernung aufschieben, dann sind Daten noch sehr lange verfügbar.
Nochmal: Ich habe eine FWDL Einstellung begleiten dürfen - der Bewerber durfte (MUSS) ein Führungszeugnis für Behörden beifügen (dass er selber zu beschaffen hat), die BW fordert einen BZR Auszug erst für zukünftige Unteroffiziere an -- begründet sicherlich durch unterschiedliche Anforderungen.
@F_K
Ich habe heute mein Führungszeugnis bekommen wie zu erwarten ohne Eintrag, ich will SaZ machen bei den Manschaften ist das dann auch nur ein Führungszeugnis für Behörden wie bei FWDL ?
Tilgungsfrist von Delikten bei Freiheitsstrafe von über einem Jahr ist 15 Jahre zuzüglich Haftstrafe, bei Bewährung also immer genau 15 Jahre. Anschließend muss nichts mehr angegeben werden. Auch wenn es sich um ein Verbrechen handeln sollte, ist es dann egal.
Für Waffengenehmigungen erfolgt ja auch eine Polizeiabfrage, dort werden dann natürlich auch Vorfälle gespeichert die nicht ins BZR kommen, hat aber nichts mit dem Einstellungsverfahren der Bundeswehr zu tun.
Aber abgesehen davon haben die Zuständige Karriere Center der BW erstmal eh keine unbeschränkte Registereinsicht als nachgeordnete Bundesbehörden.
ZitatAber abgesehen davon haben die Zuständige Karriere Center der BW erstmal eh keine unbeschränkte Registereinsicht als nachgeordnete Bundesbehörden.
Und deswegen wird das auch immer über das BMVg beantragt.
Genau, allerdings sind Verurteilungen die nicht (mehr) in einem Führungszeugnis stehen der nachgeordneten Behörde im Regelfall nicht mitzuteilen vgl. 43 BZRG Leider hält sich die Bundeswehr chronisch nicht daran. Weil Vorstrafen immer auch den KCs mitgeteilt werden und dann im Auswahlverfahren thematisiert
Ach "Clowngefreiter", gib es doch einfach auf, irgendwelche Dinge zu behaupten.
Solltest du Nachweise für Rechtsbrüche haben, kennst du ja Mittel und Wege.