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Frage bezüglich Bewerbung und “schlechtem” Lebenslauf.

Begonnen von BPMN, 07. Juni 2025, 12:26:02

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BPMN

Hallo zusammen,

Ehrlicherweise finde ich mehrere Karrieremöglichkeiten beim Bund im IT-Bereich und bei der Bundeswehrfeuerwehr wirklich interessant!

Ich habe 2020 mein Abitur in Belgien abgeschlossen und in DE angefangen zu studieren, jedoch nach 3 Jahren einen Studiengangwechsel in Informatik in Anspruch genommen und werde voraussichtlich Ende dieses Jahres den Abschluss endlich in den Händen halten.

Erststudium: Pünktlich zu Corona-Zeiten in einer mir fremden Stadt angefangen und einfach keinen Anschluss gefunden, sodass ich mich immer mehr und mehr isoliert und immer weniger gemacht habe. Habe dann Gott sei Dank das Ruder rumgerissen und mit dem Informatikstudium angefangen. Jetzt werde ich wahrscheinlich ein gutes Jahr vor der Regelstudienzeit mit dem Informatikstudium fertig sein. Immerhin eine Errungenschaft! :)

Was mir auch minimal Sorgen bei der Bewerbung bereitet, ist, dass ich in Belgien aufgewachsen bin. Irgendwie kann ich mir gut vorstellen, dass das trotz Deutscher Staatsangehörigkeit für die Offizierslaufbahnen ein Problem sein könnte.

Ich bin wirklich nicht stolz auf die Zeit. Ich habe auf dem Papier dann in der Zeit nicht viel geleistet, aber wirklich viel über mich selbst erfahren und gelernt.

Zum Zeitpunkt der Bewerbung wäre ich dann 23 Jahre alt. Meint ihr, dass Studiengangwechsel im Lebenslauf ein ,,sicheres" Ausschlusskriterium bei der Bewerbung sein könnte? Versperrt mir der Lebenslauf (Abgebrochenes Erststudium und Auswachsen im Ausland) die Chancen auf manche Stellen komplett? Hättet ihr noch Tipps für die Bewerbung?

Viele Grüße

BPMN

Al Terego

Wie kommst Du darauf, dass es von Nachteil sein soll, in Belgien aufgewachsen zu sein?

BPMN

Zitat von: Al Terego am 07. Juni 2025, 14:23:02Wie kommst Du darauf, dass es von Nachteil sein soll, in Belgien aufgewachsen zu sein?
Erstmal: Danke für deine Antwort/ Nachfrage.

Ein Bewerber, der nicht in Deutschland aufgewachsen ist, könnte sicherheitspolitische Bedenken seitens der BW erwecken. Die BW wird von mir dann auch sicher weniger Daten einsehen können. Fragen wie z.B. "Ist der Bewerber loyal gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und nicht gegenüber einem anderen Land?" könnten meines Erachtens dann Kategorisch auftreten und in sicherheitskritischen Bereichen, gerade in der IT, zu einer direkten Absage der Bewerbung führen. So zumindest mein Gedanke und deswegen die Frage.

Da du aber die Nachfrage gestellt hast, nehme ich jetzt einfach mal an, dass ich mir da unnötig Sorgen gemacht habe.
Wie siehst du es mit dem Studiengangwechsel, wird das in der BW eher negativ gesehen? Kann es sein, dass ich vllt. deswegen in gewissen Bereichen nicht mehr arbeiten darf oder nicht mehr zur BW darf?

Ralf

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Gast2025

Im IT-Bereich sucht die BW dringend Nachwuchs. Ein "schlechter Lebenslauf" wäre,  wenn Strafverfahren gehabt hättest.
Falls du in den Semesterferien Zeit hast, lohnt sich ein Camp mitzumachen. Es gibt z.B. Cyber-Camps und IT-Camps, da sind nicht nur Schüler ab 16 dabei, sondern auch Leute in deinem Alter. Schau mal auf Bundeswehrkarriere unter Events.


ulli76

Wenn du Offizier werden willst, brauchst du auf jeden Fall mehr Selbstbewusstsein bzw du solltest selbstbewusster auftreten.
Belgien ist Bündnispartner und das Verhältnis ist so weit ich weiss zur Zeit auch nicht belastet.
Und wirst doch sicher Französisch und/oder Französisch können? Siehst- das ist ein Pluspunkt. Dazu noch sowas wie interkulturelle Kompetenz.
Wenn du ein Studium jetzt abschließt ist doch gut und zeigt dass du was durchziehen kannst. Viele hat es über Covid was verwürfelt ist und viele wechseln mal den Studiengang. Sieh´s mal so: Es gab Schwierigkeiten und du hast den Hintern hoch bekommen und das Problem gelöst.

Schlechter Lebenslauf wäre wenn du jetzt 30+ wärst, x Vorstrafen, x Sachen angfangen und nix abgeschlossen, Drogenkonsum, Kontakt zu extremistischen Kreisen etc.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

BPMN

Zitat von: Gast2025 am 07. Juni 2025, 20:07:42Im IT-Bereich sucht die BW dringend Nachwuchs. Ein "schlechter Lebenslauf" wäre,  wenn Strafverfahren gehabt hättest.
Falls du in den Semesterferien Zeit hast, lohnt sich ein Camp mitzumachen. Es gibt z.B. Cyber-Camps und IT-Camps, da sind nicht nur Schüler ab 16 dabei, sondern auch Leute in deinem Alter. Schau mal auf Bundeswehrkarriere unter Events.

Dann habe ich meinen Lebenslauf falsch eingeschätzt, keine Strafverfahren! :)
Dass ich noch gut bei den IT-Camps und Cyber-Camps teilnehmen kann, wusste ich nicht. Die Info ist Gold wert, da werde ich definitiv die Augen offen halten. Danke!

BPMN

Zitat von: ulli76 am 08. Juni 2025, 18:54:07Wenn du Offizier werden willst, brauchst du auf jeden Fall mehr Selbstbewusstsein bzw du solltest selbstbewusster auftreten.
Belgien ist Bündnispartner und das Verhältnis ist so weit ich weiss zur Zeit auch nicht belastet.
Und wirst doch sicher Französisch und/oder Französisch können? Siehst- das ist ein Pluspunkt. Dazu noch sowas wie interkulturelle Kompetenz.
Wenn du ein Studium jetzt abschließt ist doch gut und zeigt dass du was durchziehen kannst. Viele hat es über Covid was verwürfelt ist und viele wechseln mal den Studiengang. Sieh´s mal so: Es gab Schwierigkeiten und du hast den Hintern hoch bekommen und das Problem gelöst.

Schlechter Lebenslauf wäre wenn du jetzt 30+ wärst, x Vorstrafen, x Sachen angfangen und nix abgeschlossen, Drogenkonsum, Kontakt zu extremistischen Kreisen etc.
Hallo ulli,

Mit dem bewussteren Auftreten hast du recht, das werde ich beheben!
Zu den Fremdsprachen und interkulturellen Kompetenzen hast du auch recht, Französisch und Englisch sind für mich kein Problem. Spanisch und Italienisch kann ich brüchig, werde ich definitiv in der Bewerbung erwähnen.

Sobald ich mit dem Informatikstudium durch bin, würde keiner der Punkte, die du beim schlechten Lebenslauf führst, bei mir zutreffen.

Danke für die ausführliche Antwort, habe da einiges mitgenommen! :)


schlammtreiber

Zitat von: BPMN am 07. Juni 2025, 16:10:45Ein Bewerber, der nicht in Deutschland aufgewachsen ist, könnte sicherheitspolitische Bedenken seitens der BW erwecken.

Sicher ein Punkt, wenn man in Russland oder Iran aufgewachsen ist. Aber nicht in Belgien.
Semper Communis
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pl4y3r44

Hallo, bin zwischen 32-38 Jahre alt

ich habe da mal ne Frage zwecks meiner Vorstrafe diese ist 9 Jahre her und es war 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung wegen BTM.
Im Bewerbungsbogen habe ich es eingetragen, habe ich eine Chance bei der Bundeswehr in den Bereich Mannschaften, Soldat auf Zeit?

Ralf

Ist das Vergehen "nur" eine Straftat, ist es erst einmal kein harter Ausschlussgrund, fällt es unter Verbrechen, wäre es das (§38 SG).
Alles andere wirst du abwarten müssen.
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FEC

Moin zur eigenen Einordnung:

Nach § 29 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer

"...Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, ..."

Es handelt es sich dabei noch um ein sog. Vergehen (Verbrechen = Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 12 StGB).


Und die Verbrechen:

Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer

"...mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben."

§ 29a BtMG sieht für das "Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.

In § 29a BtMG nicht mehr enthalten sind der Anbau und der Erwerb. Es macht also bei der "nicht geringen Menge" einen Unterschied, ob ein Handeltreiben oder ein bloßer Erwerb angenommen wird. Denn handelt es sich um eine ,,nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG, kann nach § 29a BtmG zwar das Handeltreiben, nicht aber der Erwerb mit der höheren Mindeststrafe bestraft werden. (Lesen Sie mehr zum Handeltreiben). Auf der anderen Seite wird aber der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter die höhere Strafe gestellt.

§ 30 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren (somit nicht mehr bewährungsfähig) vor für denjenigen, der

,,Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt; Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt."

Schließlich ist in § 30a BtMG die höchste Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren normiert und betrifft vor allem diejenigen Fälle, in welcher der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§30 fällt wohl raus und ob die Verurteilung nach §29 oder §29a erfolgte wird ja sicherlich bekannt sein.

FEC

Und dann am besten noch kur schauen was genau drin steht. Gemäß §29 Absatz 3 könnte man dennoch im Verbrechen sein oder gemäß §29a Absatz 2 auch wieder nicht. Sonst einfach mal reinschreiben was im Urteil steht.

pl4y3r44

Zitat von: FEC am 24. Juni 2025, 12:17:23Moin zur eigenen Einordnung:

Nach § 29 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer

"...Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, ..."

Es handelt es sich dabei noch um ein sog. Vergehen (Verbrechen = Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 12 StGB).


Und die Verbrechen:

Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer

"...mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben."

§ 29a BtMG sieht für das "Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.

In § 29a BtMG nicht mehr enthalten sind der Anbau und der Erwerb. Es macht also bei der "nicht geringen Menge" einen Unterschied, ob ein Handeltreiben oder ein bloßer Erwerb angenommen wird. Denn handelt es sich um eine ,,nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG, kann nach § 29a BtmG zwar das Handeltreiben, nicht aber der Erwerb mit der höheren Mindeststrafe bestraft werden. (Lesen Sie mehr zum Handeltreiben). Auf der anderen Seite wird aber der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter die höhere Strafe gestellt.

§ 30 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren (somit nicht mehr bewährungsfähig) vor für denjenigen, der

,,Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt; Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt."

Schließlich ist in § 30a BtMG die höchste Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren normiert und betrifft vor allem diejenigen Fälle, in welcher der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§30 fällt wohl raus und ob die Verurteilung nach §29 oder §29a erfolgte wird ja sicherlich bekannt sein.

Danke euch, es ist §29a

pl4y3r44

Zitat von: Ralf am 24. Juni 2025, 11:02:53Ist das Vergehen "nur" eine Straftat, ist es erst einmal kein harter Ausschlussgrund, fällt es unter Verbrechen, wäre es das (§38 SG).
Alles andere wirst du abwarten müssen.

Es ist eine Straftat, kein Verbrechen.

Danke dir, dann kann ich ja aufatmen


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