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Geburtstag der Schwester.

Begonnen von andor922, 30. Oktober 2009, 15:19:36

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Rollo83

EU ist ja auch vollkommen OK auch ohne Begründung meine Aussage bezog sich ehr auf Sonderurlaub.

mailman

Zitat von: Rollo83 am 02. November 2009, 19:12:52
Bei mir in der AGA hat ein Rekrut nicht mal wegen Todesfall frei bekommen.Ich mein das war die Cousine und er war angeblich nicht nah genug verwand mit ihr.Das fand ich scho recht heftig.

Kriegt man im zivilen auch nicht ohne weiteres. Kommt auf den Verwandtschaftsgrad an.

Als meine Großmutter gestorben ist mußte ich auch regelrecht betteln damit ich zur Beerdigung konnte. Da mir das zum dumm war hab ich die Schicht getauscht. Aber Urlaub hätte es keienn gegeben.

Rollo83

#17
Also da muss ich sagen, da kann man als Chef oder als DV mehr Fingerspitzengefühl zeigen.
Ich würds aufjedenfall machen wenn ich über den Antrag zu entscheiden hätte.Und EU würde es mindestens geben.

wolverine

Und noch einmal: EU ist immer zu gewähren solange keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegenstehen! Und für SU gibt es eine Verordnung. http://www.gesetze-im-internet.de/surlv/index.html
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miguhamburg1

Aus meiner Sicht müssen wirklich stichhaltige Gründe dafür vorliegen, einem Soldaten überhaupt einen beantragten Urlaub nicht zu gewähren. Ich bin also umgekehrt erstaunt darüber, dass dieses Thema überhaupt Probleme aufzuwerfen scheint.

Welche unerfindlichen Gründe allerdings dazu führen, Erholungsurlaub für Ereignisse im familiären Rahmen beispielsweise zu versagen, ist mir nicht klar. Dabei handelt es sich doch in der Regel um maximal 2 Tage, bei Hochzeiten betrifft dies zumeist nur den Freitag, denn wer heiratet schon mitten in der Woche. Und welches Ausbildungsbebiet - auch in der AGA - ist so exorbitant wichtig, dass es für den betroffenen Soldaten nicht anderweitig durchgeführt werden könnte? Ich habe gerade im letzten Jahr einen jungen Hauptmann in meinem Stab, dessen Großmutter verstarb, zwei Tage Urlaub für die Trauerfeier gewährt, obgleich wir mitten in der Oberlausitz auf einem TrÜbPlAufenthalt waren. Und dieser Soldat wurde von uns zum nächsten Fernbahnhof gebracht und wieder abgeholt. Es geht doch alles und die Welt stürzt doch nicht zusammen, wenn Soldat(in) X mal zwei Tage nicht da ist!

Probleme habe ich aber gewiss damit, wenn so etwas zu einem unbegründeten Anspruchsdenken wird, so nach dem Motto: Dafür BRAUCHE ich unbedingt Sonderurlaub!! Da kann ich dann auch durchaus deutlich werden und Urlaub - wenn es "dienstlich notwendig" ist, dieser Person versagen. Und zwar aus rein erzieherischen Gründen!

wolverine

Zitat von: miguhamburg1 am 03. November 2009, 09:47:27
Und zwar aus rein erzieherischen Gründen!
Dann ständ es im "Erlass Erzieherische Maßnahmen". Es ist doch ganz einfach: EU ist nahezu immer zu gewähren; in ganz wenigen Ausnahmefällen muss das gut begründen können und sollte das dann auch. In der Sonderurlaubsverordnung steht genau, wann SU zu gewähren ist und das ist dann auch ein gesetzlicher Anspruch. Zudem gibt die VO nicht die Möglichkeit, in anderen Fällen Urlaub zu gewähren. Das ist der Moment, wo ich Spielraum habe und Anlass, Belastung des Soldaten, Entfernung o. ä. berücksichtigen und abwägen muss. That´s it.
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miguhamburg1

@ Wolverine: Sehen Sie, wir sind doch beieinander. Übrigens: Der Erziehungsauftrag eines Vorgesetzten umfasst mehr Maßnahmen als die, die im Erlass EM beschrieben sind.

Zu ihm gehören auch Gespräche, Beratungen, Motivationsauslöser etc. Und: Dienstliche Anlässe gibt es zuhauf - ich hatte ja oben einen beschrieben, der durchaus hätte dazu führen KÖNNEN, dass der Betroffene eben auf dem TrÜbPl hätte bleiben müssen...

wolverine

Da es offentsichtlich auch ohne ihn ging, gab es den Anlass eben nicht. Und genau so wird das entschieden und genau deshalb beharre ich so darauf. Ich habe das leider schon zu oft erlebt: Urlaub wird nicht gewährt, dann Eingabe und das Rad der Dienstaufsicht wird gedreht. Um sich möglichst wenig Arbeit zu machen wird der Mann in Urlaub geschickt und entweder ersetzt oder die Arbeit bleibt eben liegen. Die Stellungnahmen lesen sich dann etwa wie folgt: "... letztlich konnte durch Umorganisation ... erreicht werden und der Beschwer des Petenten abgeholfen werden." Genau damit steht aber fest, dass vorher rechtswidrig gehandelt wurde, da Umorganisation ja möglich war und kein Grund bestand, den Urlaub nicht zu gewähren. So liefert man man sich selbst an´s Messer. Genau wie mit Aussagen "... zur Erziehung/Strafe gewähre ich Urlaub nicht bzw. teile zu ... Diensten in." Dienstzeitgestaltung folgt dienstlichen Notwendigkeiten und sonst gar nichts. Alles andere wäre ein Dienstvergehen! Zudem benötigt jeder Eingriff eine Legitimierung. Mit der schlichten Aussage "... steht nicht im Erlass EM" macht man die ganzen "selbstausgedachten Strafen" kaputt. Die von Ihnen angesprochenen Gespräche fast man alle unter "Lob, Tadel und Belehrung". Das ist schlichter Ausfluss des Grundsatzes des "Gesetzesvorbehalts".

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miguhamburg1

@ Volverine:

Jetzt unterscheiden wir mal juristischen Anspruch sowie praktisches Handeln in der Truppe, das sich selbstverständlich und ohne Ausnahme an den rechtsstaatlichen Prinzipien zu orientieren hat!

Meine Intervention bestand ja nun nicht in der Aussage, man möge als DV willkürlich handeln. Und selbstverständlich ebensowenig darin, dass ich einem Soldaten sagen/mitteilen lassen würde, dass ich seinen Urlaub aus erzieherischen Gründen verweigerte. So blöd wird doch wohl kein DV sein... ! Im geschilderten Fall ging es mir darum, darzustellen, wenn bestimmte Herrschaften irgendwelche unbegründeten Anspruchshaltungen (möglicherweise auch im Wiederholungsfall) so nach dem Motto: Die Bw muss mir (Sonder-) Urlaub geben, egal, wo ich mich befinde! kundtun.

Wenn Sie also bemerken: "... steht nicht im Erlass EM" macht man die ganzen "selbstausgedachten Strafen" kaputt. Die von Ihnen angesprochenen Gespräche fast man alle unter "Lob, Tadel und Belehrung". Das ist schlichter Ausfluss des Grundsatzes des "Gesetzesvorbehalts", dann schieben Sie mir eine derart simple Aussage zu, die ich weder tat, noch tun würde, was den ersten Teil anbelangt. Und unabhängig, wie Sie Lob, Tadel, Belehrung etc. rechtlich einordnen, es sind allesamt Aspekte der Erziehung von Soldaten, - und die stehen nicht explizit im Erlass EM. Nicht mehr und nicht weniger sagte ich hier.

Und schließlich: Dienstzeitgestaltung folgt dienstlichen Notwendigkeiten. Hierüber brauchen wir uns wirklich nicht auseinanderzusetzen, denn das stellte hier niemand überhaupt infrage. Insofern ist es mir unerfindlich, dass Sie überhaupt darauf zu sprechen kommen. Nur dienstliche Notwendigkeit bedeutet in der Umsetzung eben in der Regel auch, dass der hierfür vorgesehene Personenkreis dieser dienstlichen Notwendigkeit nachkommt. Jetzt sind wir mal bei dem Beispiel der verstorbenen Großmutter oder Cousine und dem Angehörigen, der als Soldat im Einsatz, als Lehrgangsteilnehmer an einem Lehrgang ausländischer Partner teilnimmt, Kryptoverwalter oder Fernmeldesicherheitsoffizier auf einem TrÜbPlAufenthalt/freilaufender Übung (eben als Mangel-ATN) das Ausbildungsziel durch Abwesenheit gefährden würde, oder sonstwo unabkömmlich ist und Erholungsurlaub beantragt...

wolverine

#24
Wir trafen uns bereits einmal an diesem Punkt und kamen schon damals nicht wirklich zueinander. Die Differenz mag gering sein, trotzdem insistiere ich, da ich da leider sehr wohl bereits in praxi alles durchexerzieren musste. Und hier wird schlicht sehr formal entschieden und da wir uns eben alle an Recht und Gesetz halten, gibt es den Unterschied zwischen "juristischem Anspruch" und "praktischem Handeln in der Truppe" nicht. Wenn man das verkennt macht man einen Riesenfehler und wenn das bisher gut ging, war es schlicht Glück.

Und es gibt sie sehr wohl, die Vorgesetzten, die sich einlassen, dass sie "zur Erziehung" oder "zur Disziplinierung" Urlaub nicht gewähren bzw. Sonderdienste vertreilen. Und nicht nur un Internetforen sondern sogar in Vernehmungen!
Fragen Sie den WDA Ihres Bereichs oder das Dez. InFü Ihrer KdoBeh. Da können Sie seitenlang so etwas lesen.

Und natürlich stehen Lob, Tadel, Belehrung etc. im Erlass unter Pkt. 402 und 403. Stünden sie da nicht, dürfte man sie nicht äußern. Nichts anderes sagt der Gesetzesvorbehalt.
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