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Öffentlicher Dienst und Wehrübung möglich?

Begonnen von Großer Leviathan, 11. März 2010, 15:00:15

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Großer Leviathan

Hallo liebe Forumsuser,

Ich bin ehemaliger SaZ 2 (DG: Fähnrich d. R.) und habe eine abgebrochenes FH Studium hinter mir. Ich habe mich nun um eine Stelle im Öffentlichen Dienst (Gehobener Dienst für den Freistaat Bayern) beworben und diese auch gekriegt. So viel zu mir, dazu hätte ich nun zwei Fragen:

1. Derzeit beziehe ich ALG I in Höhe von 738 € monatlich. Das Arbeitsamt will mir nun bis September (Ausbildungsbeginn, siehe oben) einen Bürohilfskraftjob im Umkreis   
   von 60 km auf 400 € Basis vermitteln. Da es bei mir im näheren Umfeld Wirtschaftlich nicht so gut aussieht, wird es wohl eher was im Äußeren Bereich dieses
   Umkreises werden. Dass ich da mehr als die Hälft allein für Benzin brauche liegt auf der Hand.
   Meine Frage dazu, ist eine Wehrübung, die in diesen Zeitraum fällt finanziell lukrativer?

2. Besteht die Möglichkeit im Öffentlichen Dienst trotzdem an Wehrübungen teilzunehmen? In meinem konkreten Fall, ob die Möglichkeit besteht als Lehrer in den
   Sommerferien? Wie würde dass dann vergütet?

Sollte der Verdacht auftauchen, ich wäre nur am Geld interessiert, so ist dies nicht der Fall, aber wichtig ist es natürlich auch  ;).

Gruß und danke an alle die mir helfen

AufklBtl 8 - Leutnant d.R.

Horrido!

Fitsch

als Beamter wird´s nix mit Wehrübungen weil Dich Dein Dienstherr freistellen muß und dazu hat er i.d.R. keine Veranlassung. Außnahmen bestätigen natürlich die Regel.

ALG I und Wehrübung kann funktionieren, dies ist allerdings mit Deiner Arbeitsagentur abzusprechen. Weil, in dieser Zeit bist Du nicht vermittelbar. Wobei sie ja auch ein Interesse an einer Wehrübung hätten weil Du dann aus der Statistik fliegst ...

Horrido
I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
https://www.kamkreis-gebirgstruppe.de/

Großer Leviathan

Danke Fitsch. Auch nicht als Lehrer mal ne 2-wöchige Wehrübung während den Sommerferien? Wenn mich nicht alles täuscht, dann wurde der Schulkommandeur der Pionierschule z.B. mal von einem Oberstudiendirektor den Sommer über vertreten.
AufklBtl 8 - Leutnant d.R.

Horrido!

Fitsch

öffentlicher Dienst als Beamter oder Angestellter (bin von Beamten wg. "gehobener Dienst" ausgegangen)

Wie es bei Lehrern in Bayern aussieht, keine Ahnung aber ich hab mal etwas gegooglet

guggs Du hier
und guggs Du da

Einfach mal mit Deinem Dienstherrn reden.

Und für die Überbrückungszeit würde ich mich an Deiner Stelle (vorausgesetzt die Möglichkeit einer WÜ besteht) mal mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen. (ja ja ich weiß, es nennt sich Arbeitsagentur, aber für mich ist es immer noch ein Amt)
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Großer Leviathan

Merce, ich werd mal Fragen, hab aber eh noch a bisserl Zeit. Wär erst nächstes Jahr im Sommer.

Für mich heißt die Arbeitsagentur auch *Zensiert*-Amt.  ;D
AufklBtl 8 - Leutnant d.R.

Horrido!

BA.

MAcht man eine Wehrübung steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und erhält gemäß § 119 Abs. 1 SGB III auch kein Arbeitslosengeld gezahlt. Da hilft auch keine Absprache mit dem Vermittler, der kann da auch nix ändern.
Macht man ne WÜ und bezieht dennoch Alg dann kommt das bei ner Datenabgleich Prüfung zw. den "Ämtern" raus und man bekommt nen Bescheid/Anhörung wegen Überzahlung.

unknown

Zitatals Beamter wird´s nix mit Wehrübungen weil Dich Dein Dienstherr freistellen muß und dazu hat er i.d.R. keine Veranlassung

Dann muss bei mir und vielen meiner Kollegen seit Jahrzehnten wohl was falsch laufen...

Fitsch

I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
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Zorro

Grundsätzlich ist eine WÜ im offentlich Dienst möglich. Es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Auch als Arbeitsloser kann eine WÜ machen. Es muss nur vorher der Agentur für Arbeit gemeldet werden. D. h. kein ALG I während der WÜ.
Überigens ich bin auch im öffentlichen Dienst beschäftigt und meiner WÜ im November wurde von meinem Arbeitgeber zu gestimmt.

Fitsch

Beamter oder Beschäftigter?

Welchen Dienstherren als Beamter? (Bund / Land /  Kommunal)?

Horrido
Fitsch
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Hauptfeldwebel Hotel

Hallo zusammen,
hier einige Hinweise. Diesbezügliche Reservistenangelegenheiten werden im allgemeinen im Leistungskatalog für Wehrpflichtige und Reservisten geregelt.

Arbeitslosengeld
Die Zahlung wird mit Dienstantritt eingestellt. Die dann einsetzende Unterhaltssicherung erfolgt durch Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

Beamten, Beamtinnen, Richtern, Richterinnen, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst werden die Bezüge nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz weitergezahlt; sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz soweit ihre Bezüge über der Mindestleistung nach § 13 c Abs. 2 USG liegen

Ist man jedoch im öffentlichen Dienst, kann der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen im Jahr Wehrübungen machen ohne dafür eine Einwilligung des Arbeitgebers zu benötigen. Ist zwar nicht gerne gesehen, der AG kann aber dagegen i.d.R. nichts machen. Es sei den der AG kann sachliche Gründe nennen. Das dies jedoch im öffentlichen Dienst eintreten könnte, ist kaum vorstellbar.

Freiwillige Wehrübungen
Quelle: §10 ArbPlSchG
Die Schutzvorschriften des ArbPlSchG finden auch für Reservisten Anwendung, die freiwillige zusätzliche Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung leisten, allerdings nur, soweit diese Wehrübungen in einem Kalenderjahr einzeln oder zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern.



[gelöscht durch Administrator]
Nicht du bist bist der Maßstab,
sondern die Front!!!

ARMY STRONG

Zitat von: Hauptfeldwebel Hotel am 01. Mai 2010, 21:04:00

Ist man jedoch im öffentlichen Dienst, kann der Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen im Jahr Wehrübungen machen ohne dafür eine Einwilligung des Arbeitgebers zu benötigen. Ist zwar nicht gerne gesehen, der AG kann aber dagegen i.d.R. nichts machen. Es sei den der AG kann sachliche Gründe nennen. Das dies jedoch im öffentlichen Dienst eintreten könnte, ist kaum vorstellbar.


Mit Verlaub, selten so einen Unsinn gelesen. Ich glaube kaum dass sich ein Mitarbeiter einer Kommune z.B. locker flockig zu einer 6-Wochen WÜ verabschieden kann ohne dass sein Boss ein Veto-Recht hat. Der öffentliche Dienst geht mittlerweile auch personalmäßig teilweig auf dem Zahnfleisch.

Wo soll denn dieser Absatz stehen? Belastbare Quellen zu solchen Statements sind immer gerne gesehen....

Hauptfeldwebel Hotel

@ Army Strong
Jetzt weiß ich wieder warum ich (nach 5000 Beiträgen im alten)  in ein neues Forum beigetreten bin.

Als Verwaltungsfachwirt im gehobenen Dienst habe ich die Erfahrung gemacht, dass nicht immer alles so geschrieben steht, dass Otto Normalverbraucher das sofort verstehen (man spricht im Volksgebrauch vom Beamtendeutsch).

Zur Erläuterung steht auf der HP der Streitkräftebasis folgendes in den "Informationen für Wehrübende" und "Informatioen für Arbeitgeber" Bei interesse bitte mal vollständig lesen (sind nur 46 Seiten)  8)

Ich habe Sie übrigens ausgedruckt und in mein Archiv abgeheftet, da die Anfragen ziemlich häufig kommen.

Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sowie Beamten und Richtern werden die Bezüge aus dem Arbeits/-Dienstverhältnis für die Dauer einer Pflichtwehrübung weiter gezahlt. Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung besteht daneben nicht. Bei freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für die im Kalenderjahr darüber hinausgehende Zeit dieser Wehrübungen werden statt dessen auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt.


Arbeitsplatzschutz - Kündigungsschutz während der Wehrübung

Das Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer der Wehrübung. Es lebt danach mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Voraussetzung ist, dass Sie sich – auch wenn Sie krank und arbeitsunfähig sind – unmittelbar nach Beendigung der Wehrübung, d.h. am nächsten Arbeitstag, bei Ihrem Arbeitgeber zurückmelden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Zeitpunktes, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, auch wenn dieser Zeitpunkt in den Zeitraum der
Wehrübung fällt. Während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Einberufung des
Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung. Bei freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung besteht Kündigungsschutz
nur, soweit diese Wehrübungen allein oder zusammen mit anderen freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung eine Gesamtdauer von sechs Wochen
im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Kündigungsschutz vor und nach der Wehrübung
Darf der Arbeitgeber z.B. den vom Wehrdienst zurückgekehrtem Arbeitnehmer kündigen?
Vor und nach der Wehrübung ist eine Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes verboten. Dieses Kündigungsverbot gilt ohne zeitliche Begrenzung, also praktisch für die Dauer des gesamten
Arbeitslebens des Reservisten. Der Arbeitgeber kann jedoch das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften und der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen kündigen.
Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer den Wehrdienst eines Arbeitnehmers
nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Beweispflicht des Arbeitgebers Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl
der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht gegen das Arbeitsplatzschutzgesetz verstoßen hat.
Kann er dies nicht, ist die Kündigung nichtig, d.h. das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Keine betrieblichen Nachteile
Durch die wehrübungsbedingte Abwesenheit dürfen Ihnen keine beruflichen und/oder betrieblichen Nachteile entstehen. So wird z.B. die Zeit der Wehrübung auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.


Jetzt aber zum Wesentlichen :
Auch die im öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes, auf Gemeindeebene oder bei sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehenden Wehrpflichtigen können in Friedenszeiten uk (Unabkömmlichkeitsstellung) -gestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst die Fortführung der öffentlichen Aufgaben gefährden oder unzumutbar beeinträchtigen würde. Bei der Abwägung innerhalb des Uk-Verfahrens müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. Die Benennung eines wehrpflichtigen Mitarbeiters zur Uk-Stellung ist von der Arbeitgeberin/ vom Arbeitgeber eingehend zu begründen. Es soll erkennbar sein, warum ein öffentliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Wehrpflichtigen besteht, und warum die Vertretung durch Ersatzkräfte nicht möglich ist. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Tätigkeit des wehrpflichtigen Arbeitnehmers, die Dauer des personellen Engpasses, die Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der vergleichbar qualifizierten Mitarbeiter sowie alle Tatsachen, die eine Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen verdeutlichen.

Aber bitte wo gibt es so was, im öffentlichen Dienst nicht ersetzbar. Sogar der Geschäftsführer der BA Herr Dr. Weise hat 90.000 Mitarbeiter und ist abkömmlich.


[gelöscht durch Administrator]
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ARMY STRONG

Zitat von: Hauptfeldwebel Hotel am 02. Mai 2010, 12:26:07
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sowie Beamten und Richtern werden die Bezüge aus dem Arbeits/-Dienstverhältnis für die Dauer einer Pflichtwehrübung weiter gezahlt. Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung besteht daneben nicht. Bei freiwilligen zusätzlichen Wehrübungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Für die im Kalenderjahr darüber hinausgehende Zeit dieser Wehrübungen werden statt dessen auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt.

...................

Jetzt aber zum Wesentlichen :
Auch die im öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes, auf Gemeindeebene oder bei sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehenden Wehrpflichtigen können in Friedenszeiten uk (Unabkömmlichkeitsstellung) -gestellt werden,.............
Aber bitte wo gibt es so was, im öffentlichen Dienst nicht ersetzbar. Sogar der Geschäftsführer der BA Herr Dr. Weise hat 90.000 Mitarbeiter und ist abkömmlich.[/b][/size]

Ja, und??
Wo gibt es denn heute noch Pflichtwehrübungen
und
in deinem Absatz vom "Wesentlichen" geht es um Wehrpflichtige und nicht um freiwillige Wehrübungen.

Ich halte das immer noch für Humbug.... und eine "echte" Quelle hast du noch immer nicht genannt.

Der Erklärbär

ZitatWo gibt es denn heute noch Pflichtwehrübungen

Diese wurden eben abgeschafft,vor lauter Threads mit ähnlichem Inhalt verliere ich langsam den Überblick  ;D
Es gibt heute keine Pflichtwehrübungen mehr,sämtliche WÜB sind auf freiwilliger Basis der Reservisten.
Und somit braucht der AG ob öffentlicher Dienst oder Zivilwirtschaft keien Begründung mehr für eine Ablehnung.
Und bitte keine persönlchen Einzelschicksale,ich kann von meinem AG auch bis zu 3 Monaten(vermutlich ist mein Chef froh das ich mal ne zeitlang keinen Schaden bei uns in der Firma anrichten kann) ::) WÜ im Jahr aber das ist bei den meisten Reservisten doch eher selten.
Hätte Kohl die Wahl 1998 gewonnen, wäre die Bundeswehr jetzt nicht in Afghanistan, denn Rot-Grün in der Opposition hätte das verhindert !

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